Friedhofsgebühren Prenzlau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Prenzlau · Brandenburg · PLZ 17291

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2006 (Friedhofsgebührensatzung vom 19.06.2006, zuletzt geändert durch 6. Änderung vom 15.12.2023, in Kraft seit 24.12.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
925,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 1.2 GebS (Reihengrabstelle für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.010,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 2.1 GebS (Einfachgrabstelle; Mehrfachgrabstellen werden laut Satzung mit der Grabstellenanzahl vervielfacht)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
630,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 3.2 GebS (Urnenreihenstelle wird ausschließlich pauschal für 2 Urnen je Grabstelle bepreist; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
710,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 3.1 GebS (Urnenwahlstelle wird ausschließlich pauschal für 4 Urnen je Grabstelle bepreist; kein 1-/2-Urnen-Wahltarif in der Satzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Nr. 3.3 GebS (Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung gem. § 14 Abs. 4 Friedhofssatzung; Gebühr je belegtem Platz)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 140 €
📄 § 3 Nr. 1.2 und Nr. 2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
105,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2006 (Friedhofsgebührensatzung vom 19.06.2006, zuletzt geändert durch 6. Änderung vom 15.12.2023, in Kraft seit 24.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) – konsolidierte Fassung, Stand Dezember 2023

Stadt Prenzlau

Friedhofsgebührensatzung 67.4 Seite 1

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2006 vom 05.07.2006, Seite 13 geändert durch 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 16 geändert durch 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2011 vom 28.09.2011, Seite 7 geändert durch 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 13/2014 vom 18.12.2014, Seite 8 geändert durch 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2015 vom 22.07.2015, Seite 5 geändert durch 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2018 vom 22.12.2018, Seite 9 geändert durch 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau, (Friedhofsgebührensatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2023 vom 23.12.2023, Seite 12

§ 1 – Gebührengegenstand

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen in Prenzlau, Friedhofstraße 38, Alexanderhof und Schönwerder, die Trauerhallen in Dauer und Güstow sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Grabstellennutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

  1. 1. Reihengrabstellen
  2. 1.1. Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (20 J.) 695,00 €
  3. 1.2. Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen (20 J.) 925,00 €
  4. 2. Wahlgrabstellen
  5. 2.1. Wahlgrabstellen für Erdbestattung (20 J.) 1.010,00 € Für Mehrfachgrabstellen gilt der mit der Grabstellenanzahl vervielfachte Gebührensatz.
  6. 2.2. wandelbare Wahlgrabstellen pro m² (20 J.) 665,00 €
  7. 2.3. Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal (20 J.) 1.010,00 €
  8. 3. Urnengrabstellen
  9. 3.1. Urnenwahlstellen für 4 Urnen je Grabstelle (20 J.) 710,00 €
  10. 3.2. Urnenreihenstellen für 2 Urnen je Grabstelle (20 J.) 630,00 €
  11. 3.3. Urnengemeinschaftsanlage (20 J.) 580,00 €

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofsgebührensatzung 67.4 Seite 2

  1. 3.4. Urnennische für 2 Urnen in Urnenwandanlagen, die vor dem 31.12.2018 errichtet worden sind (30 J.) 1.930,00 €
  2. 3.5. Urnennische für 2 Urnen in Urnenwandanlagen/Urnenstelen (20 J.) 1.930,00 €

(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt für

  1. 1. die Verlängerung der Nutzungszeit bei Wahlgrabstellen nach Abs. 1 Nr. 2 sowie Urnenwahlstellen nach Abs. 1 Nr. 3.1 und Urnennischen nach Nr. 3.5 für jedes Jahr 1/20 der vorgenannten Gebühr.
  2. 2. die Verlängerung der Nutzungszeit bei Urnennischen nach Abs. 1 Nr. 3.4 für jedes Jahr 1/30 der vorgenannten Gebühr.
  3. 3. Diese Gebühren sind vor Aushändigung der Urkunde über die Verlängerung zu entrichten.

§ 3 – Bestattungsgebühren

Die Gebühr für das Herstellen eines Grabes für einen Sarg bzw. eine Urne einschließlich Verfüllen und Herrichten des Grabbeetes beträgt bei:

  1. 1. Grabstellen für Erdbestattungen
  2. 1.1. Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 215,00 €
  3. 1.2. Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen 800,00 €
  1. 2. Urnengrabstellen 140,00 €

§ 4 – Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabungen
  2. 1.1. Ausgrabung einer Urne 420,00 €
  1. 2. Umbettungen Die Gebühr schließt nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen gem. § 3 zu entrichten. Die Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof der Stadt Prenzlau wird ebenfalls nach den Sätzen gem. § 3 berechnet.

§ 5 – Benutzung der Friedhofseinrichtungen

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle 105,00 €

§ 6 – Dienstleistungen für Bestattungen

  1. 1. Trägerleistung für Urnenbeisetzungen in Ausnahmefällen und bei Umbettungen 32,00 €

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofsgebührensatzung 67.4 Seite 3

§ 7 – Grabpflege

  1. 1. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal 470,00 €
  2. 2. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal 700,00 €
  3. 3. Rasenpflege auf wandelbaren Wahlgräbern je m² und Jahr 10,00 €
  4. 4. 20 Jahre Rasenpflege auf Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal 700,00 €
  5. 5. Beräumung einer Grabstelle pro Arbeitsstunde (Stundenzahl nach Aufwand) 80,00 €
  6. 6. Verkauf von 60 l Kies für Grabpflege 2,00 €
  7. 7. die Verlängerung der Grabpflege bei Wahlgrabstellen nach Nr. 3 und Nr. 4 beträgt für jedes Jahr 1/20 der vorgenannten Gebühr

§ 8 – Friedhofsverwaltungsgebühren

  1. 1. Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende auf städtischen Friedhöfen (Zeitdauer 2 Jahre) 75,00 €
  2. 2. Einmalige Zulassungsgebühren für Gewerbe treibende auf städtischen Friedhöfen (Tageszulassung) 15,00 €
  3. 3. Erstellen einer Graburkunde incl. Porto 16,00 €
  4. 4. Urnenversand 12,00 €

§ 9 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt Prenzlau oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt bzw. in Auftrag gegeben oder beantragt hat. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 10 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld für die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Begründung des Nutzungsrechts, im Falle der Verlängerung mit der Verlängerung des Nutzungsrechts. Sie wird für die gesamte Nutzungszeit bzw. Verlängerungszeit erhoben. Die Gebührenschuld für andere Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder der sonstigen Leistungen. Alle Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofsgebührensatzung 67.4 Seite 4

§ 11 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2006 ist seit dem 06.07.2006 in Kraft. Die 1. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebühren-satzung) vom 29.06.2010 ist seit dem 15.07.2010 in Kraft. Die 2. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebühren-satzung) vom 09.09.2011 ist seit dem 29.09.2011 in Kraft. Die 3. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebühren-satzung) vom 12.12.2014 ist seit dem 19.12.2014 in Kraft. Die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebühren-satzung) vom 06.07.2015 ist seit dem 23.07.2015 in Kraft. Die 5. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebühren-satzung) vom 06.12.2018 ist seit dem 23.12.2018 in Kraft. Die 6. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebühren-satzung) vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2010 (Friedhofssatzung vom 29.06.2010, zuletzt geändert durch 6. Änderung vom 15.12.2023, in Kraft seit 24.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) – konsolidierte Fassung, Stand Dezember 2023

Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 1

Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 6 geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2011 vom 28.09.2011, Seite 7 geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2012 vom 09.05.2012, Seite 2 geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2015 vom 22.07.2015, Seite 3 geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2018 vom 22.12.2018, Seite 8 geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2020 vom 17.10.2020, Seite 7 geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2023 vom 23.12.2023 Seite 5

Inhaltsübersicht I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Schließung und Entwidmung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 - Verhalten auf den Friedhöfen

§ 5 - Gewerbetreibende

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 - Anmeldung zur Bestattung

§ 7 - Särge und Urnen

§ 8 - Ausheben der Gräber

§ 9 - Ruhezeit

§ 10 - Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 - Allgemeine Vorschriften

§ 11a - Allgemeine Vorschriften

§ 12 - Reihengrabstätten

§ 13 - Wahlgrabstätten

§ 13a - Wandelbare Wahlgrabstellen

§ 13b - Wahlgrabstätte ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal

§ 13c - Wahlgrabstätten für Grabpatenschaften

§ 14 - Urnengrabstätten

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 15 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 16 - Errichtung von Grabmalen

§ 17 - Standsicherheit der Grabmale

§ 18 - Unterhaltung der Grabmale

§ 19 - Entfernung

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 2

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 20 - Allgemeines

§ 21 - Vernachlässigung

VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 22 - Benutzung der Leichenhallen

§ 23 - Trauerfeiern

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 23a - Ausnahmen

§ 24 - Alte Rechte

§ 25 - Haftung

§ 26 - Gebühren

§ 27 - Ordnungswidrigkeiten

§ 28 - Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gemeindegebiet liegenden und von der Stadt Prenzlau verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:

a) Friedhof und Trauerhalle im Stadtgebiet in der Friedhofstraße

b) Friedhof und Trauerhalle in Alexanderhof

c) Friedhof und Trauerhalle im Ortsteil Schönwerder in der Straße „Am Dreieck“

d) Trauerhalle auf dem Friedhof Dauer

e) Trauerhalle auf dem Friedhof Güstow

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe und Trauerhallen sind eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Prenzlau einschließlich ihrer Ortsteile hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Die Anlage und Gliederung der Friedhöfe ergibt sich aus den in der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau, Friedhofstraße 38 ausliegenden Plänen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 3

(3) Die Stadt Prenzlau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Prenzlau kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.“

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Friedhofsfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern,

h) das Freilassen von Hunden. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass ein Kontakt zu Grabstätten ausgeschlossen ist. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau. Diese sind mindestens eine Woche vorher zu beantragen.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.

(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie oder ihre fachlichen Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen. Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 4

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist alle 2 Jahre durch einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu erneuern.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist das Umfeld des Arbeitsplatzes wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle lagern, die aufgestellten städtischen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge/Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.

(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, wird die Friedhofsverwaltung die Zulassung schriftlich auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.

(7) Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg über die Genehmigungsfiktion.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 – Anmeldung zur Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbefallbescheinigung vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium beizufügen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Grabstelle beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 5

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Metallsärge oder Einsätze aus Metall und Kunststoff dürfen nur bei Überführung aus dem Ausland verwendet werden.

(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

a) für verstorbene Personen bis zu 6 Jahren: Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Tiefe: 0,60 m

b) für verstorbene Personen über 6 Jahre: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(3) Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung in nicht von Amts wegen angeordneten Fällen wird nur nach Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 6

(3) Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Urnenumbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Prenzlau. An ihnen können Rechte nur im Todesfall nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Die nachfolgend genannten Grabstätten werden vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit bereitgestellt. Eine Veränderung von vorhandenen Zäunen und anderen Begrenzungen ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Kinderreihengrabstätten für Erdbestattung (nur Friedhof Prenzlau)

b) Reihengrabstätten für Erdbestattung ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)

c) Reihengrabstätten für Erdbestattung ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)

d) Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)

e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

f) wandelbare Wahlgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)

g) Urnenwahlgrabstätten

h) Urnenwände und Urnenstelen (nur Friedhof Prenzlau)

i) Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)

j) Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)

k) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Nutzungsrechtsurkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Nutzungsrechtsurkunde bezeichnet. Die Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde erfolgt erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 7

§ 11a – Ehrengräber

(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Widmung einer Grabstätte als Ehrengrab erfolgt auf der Grundlage der kommunalen Richtlinie für Ehrengräber der Stadt Prenzlau. (3) Die Unterhaltung von Ehrengräbern und deren Anlagen übernimmt die Friedhofsverwaltung.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr (nur Friedhof Prenzlau)
    • b) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten
  2. 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
    • c) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten
  3. 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
    • d) Reihengrabfelder für Urnenbestattung (nur Friedhof Prenzlau)

(3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:

a) in Reihengrabfeldern für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr Länge: 1,70 m Breite: 0,85 m

b) in Reihengrabfeldern für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten

  1. 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung Länge: 2,60 m Breite: 1,30 m

c) in Reihengrabfeldern für Urnenbestattung Länge: 1,30 m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt mindestens 30 cm und ist zum Zwecke der Grabstättenpflege begehbar zu halten.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 8

(4) In jeder Reihengrabstelle für Erdbestattung dürfen innerhalb der Nutzungszeit nur eine Leiche und gleichzeitig 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Bei Reihengrabstellen gem. Absatz 2 Buchstabe b) ist lediglich ein flach liegendes Grabmal (Höhe über Gelände max. 1 cm) mit den Höchstmaßen Breite 0,40 m, Länge 0,40 m und Höhe 0,15 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel, Vasen und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

(6) Bei Reihengrabstellen gem. Absatz 2 Buchstabe c) ist lediglich ein Grabmal mit den Höchstmaßen Breite 0,40 m, Länge 0,40 m und Höhe 0,70 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Zulässig ist das Ablegen von Blumen und Gestecken und das Aufstellen von Vasen auf einer Fläche von 40X30cm unmittelbar vor dem Grabstein. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

(7) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstellen nicht möglich.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Für Urnenwandanlagen die bis zum 31.12.2018 errichtet worden sind, gilt eine Nutzungszeit von 30 Jahren. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden unterschieden:

a) Wahlgrabfelder für Erdbestattungen

b) Wahlgrabfelder für Urnenbestattungen (§ 14)

c) Wahlgrabfelder für wandelbare Grabstätten (nur Friedhof Prenzlau)

d) Wahlgrabfelder ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)

e) Urnenwände/Urnenstelen (nur Friedhof Prenzlau)

(3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:

a) in Wahlgrabfeldern für Erdbestattung: Länge: 2,60 m Breite: 1,30 m bei Einfachgrabstellen, 2,60 m bei Doppelgrabstellen, 3,90 m bei Dreifachgrabstätten

b) in Wahlgrabfeldern für Urnenbestattungen: Länge: 1,30 m Breite: 1,00 m

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 9

c) in Wahlgrabfeldern für wandelbare Grabstätten: rechteckige Form mit einer Mindestfläche von 2 m² und einer Maximalfläche von 14 m². Die Größe ist nach den dort insgesamt vorgesehenen Bestattungen zu wählen (Flächenbedarf Urnenbestattung 0,5 m x 0,5 m = 0,25 m², Flächenbedarf Erdbestattung 2,6 m x 1,3 m = 3,38 m²)

d) in Wahlgrabfeldern ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal: Länge: 2,60 m Breite: 1,30 m

Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt bei a) und b) mindestens 30 cm, bei c) 100 cm und ist zum Zwecke der Grabstättenpflege begehbar zu halten.

(4) In jeder Wahlgrabstelle für Erdbestattung dürfen nur eine Leiche und zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist durch Nacherwerb verlängert wird.

(6) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zur Übertragung des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 3 übertragen; er bedarf dazu der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Dies erfolgt unentgeltlich.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 10

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 13a – Wandelbare Wahlgrabstätten

(1) In wandelbaren Wahlgrabstätten können Erdbestattungen und Urnenbestattungen unter Beachtung des Flächenbedarfs (§ 13 (3) c)) und der Ruhezeit erfolgen. (2) Die Grabstätten sind durch ebenerdige Umrandungen oder Steine einzufassen. Die Grabstelle wird durch den Nutzungsberechtigten vollständig gestaltet und gepflegt. Kann diese Pflege im Laufe der Nutzungszeit nicht mehr gewährleistet werden, kann die Grabstättenfläche ganz oder teilweise in eine Rasenfläche umgewandelt werden, deren Pflege die Stadt übernimmt. Eine Änderung des Verhältnisses zwischen Pflanz- und Rasenfläche ist mehrmals möglich.

§ 13b – Wahlgrabstätte ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal

Auf Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal können eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen erfolgen. Diese werden der Reihe nach vergeben. Es ist ein Grabmal mit den Höchstmaßen Breite 0,45 m, Länge 0,45 m und Höhe 0,70 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Zulässig sind das Ablegen von Blumen und Gestecken und das Aufstellen von Vasen auf einer Fläche von 0,45 m x 0,30 m unmittelbar vor dem Grabstein. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

§ 13c – Wahlgrabstätten für Grabpatenschaften

(1) Für Grabanlagen, welche auf Grund ihres Erscheinungsbildes für die Stadt Prenzlau von Bedeutung sind und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können Patenschaften übernommen werden. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Besitz der Stadt Prenzlau. (2) Die Grabpatenschaft zwischen der Stadt Prenzlau und dem Grabpaten entsteht durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung. (3) Auf Wunsch kann der Pate / die Patin das Nutzungsrecht für den eigenen Gebrauch erwerben. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte wird nicht erhoben. Verlängerungen des Nutzungsrechts sind nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 11

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)

d) Grabstätten für Erdbeisetzungen gem. §§ 12 und 13

e) wandelbaren Wahlgrabstätten gem. § 13a (nur Friedhof Prenzlau)

f) Urnenwänden und Urnenstelen (nur Friedhof Prenzlau)

g) Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigen Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstelle können unter Beachtung der Ruhezeit und Nutzungszeit bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstelle können unter Beachtung der Ruhezeit/Nutzungszeit bis zu 2 Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.

(4) Die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist eine pflegefreie Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Aufstellung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege. Auf Wunsch kann für die verstorbene Person eine Namensbeschriftung am Rande der Anlage durch ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen durch die nutzberechtigte Person beauftragt werden. Das Schild enthält den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Das Niederlegen von Blumen und Grabschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.

(5) Grabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnennische können unter Beachtung der Ruhezeit und Nutzungszeit bis zu 2 Standard-Überurnen beigesetzt werden. Die Räumung der Urnennischen nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung veranlasst unmittelbar nach der Räumung der Urnennische die anonyme Folgebestattung der Asche in einer anonymen Grabstätte auf dem Friedhof. Die Urnenkapsel, und soweit vorhanden, die Überurne / Schmuckurne und Grabbeigaben werden mit beigesetzt. Eine Herausgabe an die Angehörigen erfolgt nicht.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 12

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 16-20 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt bleibt.

(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen die §§ 15 (1) und 20, werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von 3 Monaten durch schriftliche Mitteilung aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Prenzlau. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte mit Ausnahme des Grabmales abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.

(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung 1 Jahr aufbewahrt.

§ 15a – Besondere Gestaltungsgrundsätze für Urnenwandanlagen und Urnenstelen

(1) Die Grabfelder mit Urnenwandanlagen und Urnenstelen sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung darf eine Urnennische nicht geöffnet werden.

(2) Das Anbringen von Gegenständen an den Verschlussplatten, wie z.B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen und Leuchten ist unzulässig. Blumenschmuck, Grablichter und Kerzen in feuerfesten Behältern dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen aufgestellt werden.

(3) Blumenschmuck, Grablichter und Kerzen in feuerfesten Behältern dürfen am Fuße der Urnenwand/ Urnenstele aufgestellt werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass die unteren sowie die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenwandanlagen und Urnenstelen zu gewährleisten, ist ausschließlich die von der Stadt Prenzlau zur Verfügung gestellte Verschlussplatte zu verwenden. Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach den Vorgaben der Stadt Prenzlau durch einen fachkundigen Dienstleistungserbringer auf seine Kosten vorzunehmen.

(5) Bei Urnenwandanlagen sind die Verschlussplatten mit vertieft gehauener Beschriftung in der Schriftart „Antiqua“ und in weißer Schriftfarbe mit folgender Schriftgröße:

  1. 1. Buchstaben max. 25 mm,
  2. 2. Zahlen max. 20 mm,
  3. 3. Symbole max. 100 mm x 100 mm zu versehen. Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 13

(6) Bei Urnenstelen sind die Verschlussplatten mit vertieft gehauener Beschriftung in der Schriftart „Georgia“ und in rotbrauner Schriftfarbe mit folgender Schriftgröße:

  1. 1. Buchstaben max. 25 mm,
  2. 2. Zahlen max. 20 mm,
  3. 3. Symbole max. 100 mm x 100 mm zu versehen

§ 16 – Errichtung von Grabmalen

(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon sind die Reihengrabstätten ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal gem. § 12 (2) c) und die Urnengemeinschaftsanlage) darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden.

(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Einfassungen und Grababdeckplatten sowie deren Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Vom Antragsteller ist sein Nutzungsrecht für die Grabstätten nachzuweisen. Er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfüllungsgehilfen) vertreten lassen.

(4) Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Vorder- und Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Maße sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabmal beizufügen.

(5) Das Grabmal ist so auszuführen, dass sein Fundament spätere Beisetzungen nicht behindert.

(6) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.

(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, soweit sie als naturfarbene Holztafeln oder Holzkreuze errichtet werden. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm x 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Nach spätestens 2 Jahren ab dem Tag der Beisetzung sind provisorische Grabmale zu entfernen.

§ 17 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Gartenbau-Berufgenossenschaft) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 14

§ 18 – Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 19 – Entfernung

(1) Grabberäumungen sind nur nach Ablauf aller Ruhezeiten möglich. Die Grabberäumung muss schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Antragsberechtigt ist nur die nutzungsberechtigte Person. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, erfolgt eine Beräumung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Das Grabmal und die sonstigen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Prenzlau über. (4) Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgehoben, so hat die berechtigte Person keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabstellennutzungsgebühren für nicht beanspruchte Nutzungszeiten.

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 20 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 (1) hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 15

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Baumgehölze dürfen nur eine Höhe von max. 1,50 m (Grabfelder für Erdbestattung) bzw. 1,00 m (Grabfelder für Urnenbestattung) erreichen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung entsprechend den Vorschriften hergerichtet sein.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts beräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Bei der Abfalltrennung sollte nach Möglichkeit Kunststoff und verwertbarer Werkstoff getrennt werden.

§ 21 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine schriftliche Bekanntmachung und ein entsprechender

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 16

zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 19 Abs. 3 Satz 2 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 19 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 22

  • entfällt -

§ 23 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung eine Aufbahrung durch den Bestatter erfolgen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Spätestens 60 Minuten nach dem beantragten Termin für den Beginn der Beisetzung ist die Trauerhalle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 23a – Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen ausgenommen davon §§ 9 bis 11 dieser Satzung zulassen soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 17

§ 24 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 12, 13 und 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 – Haftung

Die Stadt Prenzlau haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Prenzlau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 26 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Prenzlau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. entgegen § 4 Abs. 3
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Friedhofsfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten betritt,
    • e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung Stadt Prenzlau

Friedhofssatzung 67.3 Seite 18

f) Druckschriften verteilt,

g) lärmt, isst und trinkt, lagert,

h) Hunde freilässt, deren Kontakt zu Grabstätten zulässt, bissigen Hunden keinen Maulkorb anlegt.

  1. 3. entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 5. entgegen § 16 Abs. 2, ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 6. Grabmale entgegen § 17 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 7. Grabmale entgegen § 18 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 19 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. 9. Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in

§ 17 (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602)

in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 28 – Inkrafttreten

Die Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 29.06.2010 ist seit dem 15.07.2010 in Kraft. Die 1. Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 09.09.2011 ist seit dem 29.09.2011 in Kraft. Die 2. Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 23.04.2012 ist seit dem 10.05.2012 in Kraft. Die 3. Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 06.07.2015 ist seit dem 23.07.2015 in Kraft. Die 4. Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 06.12.2018 ist seit dem 23.12.2018 in Kraft. Die 5. Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 24.09.2020 ist seit dem 18.10.2020 in Kraft. Die 6. Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.

Stand: Dezember 2023 110. Ergänzung

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Prenzlau, Stadt

Anlage 1 zu DS 66/2010 FGS 2010-05-20 09:40

  1. 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung)

vom ............

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S.200), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in der Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 04/2006, S. 13 ff., wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 wird wie folgt ergänzt: nach dem Wort „Dauer“ wird „ ,Güstow“ eingefügt.
  1. 2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für

  1. 1. Reihengrabstellen
  1. 1.1. Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr(20 J.) 480,00 €
  2. 1.2. Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen

(20 J.) 790,00 €

  1. 2. Wahlgrabstellen
  2. 2.1. Wahlgrabstellen für Erdbestattung

(30 J.) 1200,00 € Für Mehrfachgrabstellen gilt der mit der Grabstellenanzahl vervielfachte Gebührensatz

  1. 2.2. wandelbare Wahlgrabstelle pro m²

(30 J.) 540,00 €

  1. 3. Urnengrabstellen
  2. 3.1. Urnenwahlstellen für 4 Urnen je Grabstelle

(30 J.) 630,00 €

  1. 3.2. Urnenreihenstellen für 2 Urnen je Grabstelle (20 J.) 400,00 €
  2. 3.3. Urnengemeinschaftsanlage

(40 J.) 330,00 €

  1. 3.4. Urnennische für 2 Urnen in Urnenwand

(30 J.) 975,00 €“

FGS 2010-05-20 09:40

  1. 3. § 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3 Bestattungsgebühren

Die Gebühr für das Anfertigen eines Grabes für einen Sarg bzw. eine Urne einschließlich Verfüllen und Herrichten des Grabbeetes beträgt bei:

  1. 1. Grabstellen für Erdbestattungen
  1. 1.1. Grabstellen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

155,00 €

  1. 1.2. Grabstellen für über 6 Jahre alte Personen

560,00 €

  1. 2. Urnengrabstellen

78,00 €“

  1. 4. § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4 Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabungen
  1. 1.1. Ausgrabung einer Urne

180,00 €

  1. 1.2. Ausgrabung einer Kinderleiche bis zum 6. Lebensjahr

434,00 €

  1. 1.3. Ausgrabung einer Leiche über 6 Jahren

485,00 €

  1. 2. Umbettungen Die Gebühren nach 1.1 bis 1.3 schließen nicht die Kosten für eine Wiederbestattung auf dem gleichen Friedhof ein. Diese sind nach den Sätzen gem. § 3 zu entrichten. Die Wiederbeisetzung auf einem anderen Friedhof der Stadt Prenzlau wird ebenfalls nach den Sätzen gem. § 3 berechnet.“
  1. 5. § 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5 Benutzung der Friedhofseinrichtungen

  1. 1. Benutzung der Trauerhalle

60,00 €“

  1. 6. § 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6 Dienstleistungen für Bestattungen

  1. 1. Nutzung Aufbahrungsraum pro Tag

11,00 €

  1. 2. Trägerleistung pro Träger und Stunde

35,00 €“

FGS 2010-05-20 09:40

  1. 7. § 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7 Grabpflege

  1. 1. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal

315,00 €

  1. 2. 20 Jahre Rasenpflege auf Reihengräbern ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal

475,00 €

  1. 3. Rasenpflege auf wandelbaren Wahlgräbern je m² und Jahr 7,00 €
  2. 4. Beräumung einer Grabstelle pro Arbeitsstunde

35,00 €

  1. 5. Verkauf von 60 l Kies für Grabpflege

1,50 €“

Artikel 2

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der „Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung)“ in der vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Prenzlau, den

Aenderungssatzung der Prenzlau, Stadt

Inhalt:

  1. 1. Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.09.2011 S. 1
  2. 2. Beschlüsse der nicht öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.09.2011 S. 4
  3. 3. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau S. 5
  4. 4. Eröffnungsbilanz der Stadt Prenzlau zum 01.01.2011 S. 5
  5. 5. Einsichtnahme in die Eröffnungsbilanz der Stadt Prenzlau zum 01.01.2011 S. 7
  6. 6. 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) S. 7
  7. 7. 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) S. 7
  8. 8. 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung) S. 8
  9. 9. Benutzungsordnung für das Seebad in Trägerschaft der Stadt Prenzlau S. 8
  10. 10. Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau S. 10
  11. 11. Entgeltordnung für die Benutzung des Uckerstadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau S. 10
  12. 12. Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau S. 11
  13. 13. Entgeltordnung für die Benutzung der „Uckerseehalle“ Prenzlau S. 13
  14. 14. 2. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau S. 14 -Amtsblattf ü r d i e S t a d t P re n z l a u P re n z l a u , 2 8 . 0 9 . 2 0 11 - N r. 6 / 2 0 11 - 1 9 . J a h r g a n g Amtlicher Teil Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.09.2011 Die Beschlussvorlagen, Mitteilungsvorlagen und Anträge der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einschließlich dazugehöriger Anlagen und ihre Begründung können zu den Sprechzeiten im Hauptamt der Stadt Prenzlau eingesehen werden (Am Steintor 4, Haus I, Zimmer 208). zu TOP 6. Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung zu TOP 6.1 Verpflichtungserklärung Frau Pieles zu TOP 6.2 Beschlussvorlage DS-Nr.: 94/2011 Änderung Besetzung Vertreter für den Hauptausschuss Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung benennt auf Vorschlag der Fraktion „DIE LINKE. Prenzlau“ Frau Waltraut Pieles als weiteren Vertreter des Hauptausschusses.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 6.3 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 81/2011 Veränderung Besetzung Ausschüsse: Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“
  15. 15. 3. Änderung der Richtlinie „Prenzlauer Profil“ S. 14
  16. 16. Bekanntmachungsanordnung S. 15
  17. 17. Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes D III „Marktberg“ der Stadt Prenzlau S. 15
  18. 18. Aufruf an Eigentümer bzw. deren Erben von Bodenreformgrundstücken S. 17
  19. 19. Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin S. 18
  20. 20. Bekanntmachung der Bundeswehr S. 19

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 zu TOP 7. Beschlussvorlage DS-Nr.: 99/2011 Auswahlverfahren der Stadt Prenzlau für den Neuabschluss eines Gas-Konzessionsvertrages Beschluss: Version: 2 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, ab dem 01.02.2013 einen Gas-Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2032, mit:

  1. 1. der E.ON edis AG, Postfach 1443 in 15504 Fürstenwalde/Spree für die Ortsteile Blindow und Dauer und mit der Stadtwerke Prenzlau GmbH, Freyschmidtstraße 20 in 17291 Prenzlau für die Ortsteile Dedelow, Klinkow und Schönwerder oder
  2. 2. mit der Stadtwerke Prenzlau GmbH, Freyschmidtstraße 20 in 17291 Prenzlau für die Ortsteile Blindow, Dauer, Dedelow, Klinkow und Schönwerder abzuschließen.“ Abstimmung Pkt.: 1 0/0/27 einstimmig abgelehnt Abstimmung Pkt.: 2 27/0/0 einstimmig angenommenzu TOP 8. Beschlussvorlage DS-Nr.: 74/2011 Beschluss über die Eröffnungsbilanz der Stadt Prenzlau zum 01.01.2011 Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 85 (3) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) die geprüfte Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2011.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 9. Beschlussvorlage DS-Nr.: 98/2011 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau gemäß Anlage.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommenzu TOP 10. Beschlussvorlage DS-Nr.: 88/2011 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung).“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 11. Beschlussvorlage DS-Nr.: 79/2011
  3. 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung).“ Abstimmung: 27/0/1 einstimmig angenommen zu TOP 12. Beschlussvorlage DS-Nr.: 97/2011 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung) Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung).“ Abstimmung: 27/1/0 mehrheitlich angenommen zu TOP 13. Beschlussvorlage DS-Nr.: 85/2011
  4. 2. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und -flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderung der Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und -flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 14. Beschlussvorlage DS-Nr.: 87/2011 Benutzungsordnung für das Seebad in Trägerschaft der Stadt Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Benutzungsordnung für das Seebad in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.“ Abstimmung: 27/0/1 einstimmig angenommen

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 zu TOP 14.1 Beschlussvorlage DS-Nr.: 110/2011

  1. 3. Änderung der Richtlinie „Prenzlauer Profil“ Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 3. Änderung der Richtlinie ᾽Prenzlauer Profil᾽ gemäß Anlage 1.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 15. Beschlussvorlage DS-Nr.: 84/2011 Entgeltordnung für die Benutzung der ᾽Uckerseehalle᾽ Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung der „Uckerseehalle“ Prenzlau gemäß Anlage 1.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 16. Beschlussvorlage DS-Nr.: 82/2011 Entgeltordnung für die Benutzung des Uckerstadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung des Uckerstadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 17. Beschlussvorlage DS-Nr.: 83/2011 Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen zu TOP 18. Seebad Prenzlauzu TOP 18.1 Antrag SPD-Fraktion DS-Nr.: 86-1/2011 Änderungsantrag zu DS 86/2011; Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Prenzlauer Seebades Wortlaut: „Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau beschließt, die Eintrittsentgelte werden wie folgt geändert:
  2. 1.2. - Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr

0,50 €

  • Schüler ab dem vollendeten vierzehnten Lebens-

jahr 1,00 € 1.3. Saisonkarten (20 Besuche)

  • Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr

5,00 €

  • Schüler ab dem vollendeten vierzehnten Lebens-

jahr 10,00 €.“ Abstimmung: 11/11/6 abgelehnt zu TOP 18.2 Antrag Fraktion DIE LINKE. Prenzlau DS-Nr.: 86-2/2011 Zu DS 86/2011 – Entgeltordnung Seebad Wortlaut: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird beauftragt, die Entgeltordnung für das Seebad wie nachfolgend dargestellt zu ändern: Eintrittspreisfür Kinder ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr

0,50 € für Jugendliche und Schüler ab dem 14. Lebensjahr

1,00 € Saisonkartenfür Kinder ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr

8,00 € für Jugendliche und Schüler ab dem 14. Lebensjahr

15,00 €.“ Abstimmung: 16/11/1 mehrheitlich angenommen zu TOP 18.3 Beschlussvorlage DS-Nr.: 86/2011 Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß geänderter Anlage 1.“ Abstimmung: 18/8/2 mehrheitlich angenommen zu TOP 19. Geschäftsstraßenmanagementzu TOP 19.1 Antrag Fraktion DIE LINKE. Prenzlau DS-Nr.: 92-1/2011 Zu DS 92/2011 - Geschäftsstraßenmanagement

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Wortlaut: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der Wohnbau GmbH Prenzlau Verhandlungen aufzunehmen, um das zu schaffende Geschäftsstraßenmanagement der Stadt Prenzlau im Postgebäude unterzubringen.“ Abstimmung: 7/18/3 mehrheitlich abgelehnt zu TOP 19.2 Beschlussvorlage DS-Nr.: 92/2011 Etablierung eines Geschäftsstraßenmanagements Beschluss: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die Stadt Prenzlau in Zusammenarbeit mit den Wohnungsunternehmen, den örtlichen Kreditinstituten und den ortsansässigen Händlern und Gewerbetreibenden ein Geschäftsstraßenmanagement etabliert. Hierzu ist im Stellenplan 2012 eine Stelle als Geschäftsstraßenmanager einzurichten. Das Geschäftsstraßenmanagement ist mit einem Verfügungsfonds auszustatten, dessen Höhe jährlich durch die SVV im Zuge der Haushaltsberatung festgelegt wird.“ Abstimmung: 16/6/6 mehrheitlich angenommen zu TOP 20. Antrag Fraktion DIE LINKE.Prenzlau DS-Nr.: 90/2011 Baumaßnahmen der Stadt Prenzlau Wortlaut: Version: 2 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Bürgermeister wird beauftragt, bei Baumaßnahmen, zu denen ein Fördermittelantrag gestellt worden ist, mit der Bautätigkeit erst dann zu beginnen, wenn der endgültige Fördermittelbescheid vorliegt, eine korrekte Planung erarbeitet wurde und den Stadtverordneten vorgestellt wurde. Diese Regelung sollte nach Abschluss der direkten Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Landesgartenschau beginnen.“ zurückgezogen zu TOP 21. Mitteilungen des Bürgermeisterszu TOP 21.1 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 75/2011 Jahresrechnung 2010 „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“ zu TOP 21.2 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 78/2011 Mitteilung über die Geschäfte der laufenden Verwaltung (II. Quartal 2011) „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“ zu TOP 21.3 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 89/2011 Bericht zum Haushalt der Stadt Prenzlau 2011 (1. Halbjahr) „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“ zu TOP 21.4 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 77/2011 Über- und außerplanmäßige Ausgaben I. Halbjahr 2011 „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“ zu TOP 21.5 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 93/2011 Kapazitätserweiterung von Kinderkrippenplätzen in der Berliner Straße 29 „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“ zu TOP 21.6 Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 109/2011 Ausweisung des Prenzlauer Kommunalwaldes als Schutzwald „Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.“ Beschlüsse der nicht öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 08.09.2011 zu TOP 5. Beschlussvorlage DS-Nr.: 80/2011 Erlass der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2010 zu TOP 6. Grundstücksangelegenheit zu TOP 6.1 Antrag Fraktion DIE LINKE. Prenzlau DS-Nr.: 113/2011 Antrag zum TOP 6 nö. Teil, DS:103/2011

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 zu TOP 6.2 Beschlussvorlage DS-Nr.: 103/2011 Verkauf Grundstückzurückgestellt 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom: 09.09.2011 Auf Grund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in ihrer Sitzung am 08.09.2011 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1 – Die Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009

(Amtsblatt vom 18.02.2009 - 01/2009, Seite 8) zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 01.11.2010 (Amtsblatt vom 17.11.2010 – 10/2010, Seite 2) wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 3 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(5) Sonstige Bekanntmachungen, die nicht Bekanntmachungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind, erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Stadt Prenzlauvor dem Haus I, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau Am Nordost-Giebel des Gebäudes der Sparkasse Uckermark, Hauptstelle, Georg-Dreke-Ring 62, 17291 Prenzlau Vincentstraße/ Raiffeisenplatz (südliche Seite), 17291 Prenzlau Am Seelübber See 26, gegenüber der Bushaltestelle, 17291 Prenzlau, Ortsteil Seelübbe Bekanntmachungskasten westseitig am Gebäude (ehemals Dienstleistungszentrum) Woldegker Str. 26, 17291 Prenzlau, Ortsteil Dedelow.“
  2. 2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
  3. 3. Der § 10 a „Durchführung einer Bürgerversammlung“ wird ersatzlos gestrichen. Artikel 2 Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009 in der vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen. Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister

Eröffnungsbilanz 2011

Bezeichnung 01.01.2011

in €

A K T I V A 1. Anlagevermögen 123.586.401,43 1.1. Immaterielle

Vermögensgegenstände 67.076,54 1.2. Sachanlagevermögen 92.716.651,95 1.2.1. Unbebaute Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 7.243.117,75 1.2.2. Bebaute Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte 38.884.787,23 1.2.3. Grundstücke und Bauten des

Infrastrukturvermögens und

sonstiger Sonderflächen 35.978.872,60 1.2.4. Bauten auf fremden Grund

und Boden 6,00 1.2.5. Kunstgegenstände,

Kulturdenkmäler 140.499,21 1.2.6. Fahrzeuge, Maschinen und

technische Anlagen 1.429.593,29 1.2.7. Betriebs- und Geschäfts-

ausstattung 4.735.090,84 1.2.8. Geleistete Anzahlungen und

Anlagen im Bau 4.304.685,03 1.3. Finanzanlagevermögen 30.802.672,94 1.3.1. Rechte an Sondervermögen 2.149.664,38 1.3.2. Anteile an verbundenen

Unternehmen 26.520.565,09 1.3.3. Mitgliedschaft in Zweckverbänden 720.681,05 1.3.4. Anteile an sonstigen

Beteiligungen 1.411.762,42 1.3.5. Wertpapiere des Anlagevermögens 0,00 1.3.6. Ausleihungen 0,00

  1. 1.3.6.1. an Sondervermögen 0,00
  2. 1.3.6.2. an verbundene Unternehmen 0,00
  3. 1.3.6.3. an Zweckverbände 0,00
  4. 1.3.6.4. an sonstige Beteiligungen 0,00
  5. 1.3.6.5. Sonstige Ausleihungen 0,00 2. Umlaufvermögen 10.761.421,80 2.1. Vorräte 320.690,87 2.1.1. Grundstücke in Entwicklung 320.690,87 2.1.2. Sonstiges Vorratsvermögen 0,00

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 2.1.3. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte 0,00 2.2. Forderungen und sonstige

Vermögensgegenstände 1.301.461,87 2.2.1. Öffentlich-rechtliche Forderungen

und Forderungen aus Transferleistungen

595.186,50

  1. 2.2.1.1. Gebühren 88.423,86
  2. 2.2.1.2. Beiträge 81.255,15
  3. 2.2.1.3. Wertberichtigungen auf Gebühren

und Beiträge 0,00

  1. 2.2.1.4. Steuern 214.175,58
  2. 2.2.1.5. Transferleistungen 232,42
  3. 2.2.1.6. Sonstige öffentlich-rechtliche

Forderungen 211.099,49

  1. 2.2.1.7. Wertberichtigungen auf Steuern,

Transferleistungen und sonstige

öffentlich-rechtliche Forderungen 0,00 2.2.2. Privatrechtliche Forderungen 706.275,37

  1. 2.2.2.1. gegenüber dem privaten und dem

öffentlichen Bereich 706.275,37

  1. 2.2.2.2. gegen Sondervermögen 0,00
  2. 2.2.2.3. gegen verbundene Unternehmen 0,00
  3. 2.2.2.4. gegen Zweckverbände 0,00
  4. 2.2.2.5. gegen sonstige Beteiligungen 0,00
  5. 2.2.2.6. Wertberichtigungen auf privat-

rechtliche Forderungen 0,00 2.2.3. Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 2.3. Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 2.4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,

Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

9.139.269,06 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 0,00

BILANZSUMME AKTIVA 134.347.823,23

P A S S I V A 1. Eigenkapital 59.064.513,92 1.1. Basis Reinvermögen 51.250.538,44 1.2. Rücklagen aus Überschüssen 7.813.975,48 1.2.1. Rücklage aus Überschüssen des

ordentlichen Ergebnisses 7.813.975,48 1.2.2. Rücklage aus Überschüssen des

außerordentlichen Ergebnisses 0,00 1.3. Sonderrücklage 0,00 1.4. Fehlbetragsvortrag 0,00 1.4.1. Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis 0,00 1.4.2. Fehlbetrag aus außerordentlichem

Ergebnis 0,00 2. Sonderposten 55.946.516,22 2.1. Sonderposten aus Zuweisungen

der öffentlichen Hand 49.450.927,48 2.2. Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten-

und Investitionszuschüssen 4.030.878,59 2.3. Sonstige Sonderposten 2.464.710,15 3. Rückstellungen 9.576.692,78 3.1. Rückstellungen für Pensionen und

ähnliche Verpflichtungen 6.466.702,43 3.2. Rückstellungen für unterlassene

Instandhaltung 0,00 3.3. Rückstellungen für die Rekultivierung

und Nachsorge von Abfalldeponien

2.876.624,08 3.4. Rückstellungen für die Sanierung

von Altlasten 0,00 3.5. sonstige Rückstellungen 233.366,27 4. Verbindlichkeiten 8.008.926,36 4.1. Anleihen 0,00 4.2. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

für Investitionen und Investitions-

förderungsmaßnahmen 5.620.119,90 4.3. Verbindlichkeiten aus der Aufnahme

von Kassenkrediten 0,00 4.4. Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften,

die Kreditaufnahmen wirtschaftlich

gleichkommen 0,00 4.5. Erhaltene Anzahlungen 0,00 4.6. Verbindlichkeiten aus Lieferungen

und Leistungen 446.715,62 4.7. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

2.025,00 4.8. Verbindlichkeiten gegenüber

Sondervermögen 0,00 4.9. Verbindlichkeiten gegenüber

verbundenen Unternehmen 0,00 4.10. Verbindlichkeiten gegenüber

Zweckverbänden 0,00 4.11. Verbindlichkeiten gegenüber

sonstigen Beteiligungen 0,00 4.12. Sonstige Verbindlichkeiten 1.940.065,84 5. Passive Rechnungsabgrenzung 1.751.173,95

BILANZSUMME PASSIVA 134.347.823,23 Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Öffentliche Bekanntmachung Einsichtnahme in die Eröffnungsbilanz der Stadt Prenzlau zum 01.01.2011 Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 08.09.2011 die Eröffnungsbilanz der Stadt Prenzlau zum 01.01.2011 beschlossen. Jeder kann zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Prenzlau, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau, Zimmer 012 (Stadtkasse) Einsicht in die Eröffnungsbilanz und in die Anlagen nehmen. Prenzlau, den 12.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom: 09.09.2011 Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286) und des §  34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 07.11.2001 (GVBl. I S.226), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in der Sitzung am 08.09.2011 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1

§ 5 der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der

Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 29.06.2010, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 07/2010, S. 6 ff., wird wie folgt geändert:

1. nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.“

  1. 2. nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: „(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg über die Genehmigungsfiktion.“ Artikel 2 Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der „Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)“ in der vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister
  2. 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom: 09.09.2011 Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S.200), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in der Sitzung am 08.09.2011 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2006, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 04/2006, S. 13 ff. in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 29.06.2010, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 07/2010, S. 16 f. wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 1 Ziffer 3.4 wird der Gebührensatz „975,00 €“ durch den Gebührensatz „1.570,00 €“ ersetzt. Artikel 2 Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der „Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung)“ in der vom Inkrafttre-

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 ten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen.

Artikel 3 – Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom: 09.09.2011 Aufgrund des §  3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S.286), des § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes BbgStrG) vom 10.06.1999 (GVBl. I S.211) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 19.06.1999 (GVBl. I S.231), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in der Sitzung am 08.09.2011 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 17.12.2004, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr.  07/2004, S. 2 ff., zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 18.12.2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 12/2009, S. 14, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In § 2 Absatz 6 wird der Gebührensatz „0,65 Euro“ durch den Gebührensatz „0,79 Euro“ ersetzt“.
  2. 2. In § 2 Absatz 7 wird der Gebührensatz „0,78 Euro“ durch den Gebührensatz „1,02 Euro“ ersetzt“. Artikel 2 Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der „Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung)“ in der vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen. Artikel 3 Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister Benutzungsordnung für das Seebad in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom: 09.09.2011 Inhaltsverzeichnis: § 1 Allgemeines § 2 Öffnungszeiten und Zutritt § 3 Haftung § 4 Ausnahmeregelung § 5 Inkrafttreten § 1 Allgemeines (1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Seebad. (2) Die Benutzungsordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. (3) Die Einrichtungen und Anlagen des Seebades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Verursacher. (4) Die Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. (5) Das Rauchen ist nur in den dafür gekennzeichneten Bereichen gestattet. (6) Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden. (7) Das Personal des Seebades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Seebades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 (8) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über diese wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. (9) Das Springen vom Turm und von den Stegen geschieht auf eigene Gefahr. Dabei ist darauf zu achten, dass:

a) der Sprungbereich frei ist,

b) nur eine Person das Sprungbrett betritt. Nicht zum Springen freigegebene Anlagen dürfen nicht genutzt werden. (10) Bewegungsspiele und Sport sind -auch ohne Bälle und Geräte - nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.

§ 2 – Öffnungszeiten und Zutritt

(1) Die Öffnungszeiten und der Eintrittspreis werden öffentlich bekanntgegeben. Letzterer richtet sich nach der Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Schwimmmeister und die von ihm beauftragten Schwimmmeistergehilfen können die Benutzung des Seebades oder Teile davon einschränken. (3) Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b) Personen, die Tiere mit sich führen,

c) Personen mit ansteckenden Krankheiten. (4) Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (5) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet. (6) Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Gäste ohne gültige Eintrittskarte haben ein zusätzliches Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau zu entrichten.

§ 3 – Haftung

(1) Die Besucher benutzen das Seebad, einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen, auf eigene Gefahr, unbeachtet der Verpflichtung der Stadt Prenzlau, das Seebad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt Prenzlau nicht. (2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung mitgebrachten Sachen wird nicht gehaftet. (3) Für Wertsachen und Bargeld bis zu 50,00 € wird nur gehaftet, wenn sie an der Kasse hinterlegt wurden.

Für die Aufbewahrung wird ein Entgelt erhoben.

Wertsachen und Bargeld, die die 50,00 € - Grenze übersteigen, werden nicht entgegengenommen.

§ 4 – Ausnahmeregelung

Die Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Ordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Benutzungsordnung bedarf. Über die Ausnahme entscheidet der Amtsleiter des Amtes für Bildung, Kultur und Soziales.

§ 5 – Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Seebad der Stadt Prenzlau vom 16.05.1996 außer Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 09.09.2011 Inhaltsverzeichnis:

  1. 1. Eintrittsentgelte
  2. 2. Entleihungen
  3. 3. Sonderentgelte
  4. 4. Inkrafttreten
  5. 1. Eintrittsentgelte:
  6. 1.1. Erwachsene

2,00 €

  1. 1.2. Kinder ab dem vollendeten siebenten

Lebensjahr

0,50 €

Jugendliche und Schüler ab dem

  1. 14. Lebensjahr

1,00 € Eintrittskarten gelten nur für den Tag der Ausgabe und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Seebades.

  1. 1.3. Saisonkarte ( 20 Besuche) Erwachsene

20,00 € Erwachsene Inhaber des Sozialpasses

der Stadt Prenzlau

10,00 € Kinder ab dem vollendeten siebenten

Lebensjahr

8,00 € Inhaber des Sozialpasses der Stadt

Prenzlau ab dem vollendeten siebenten

Lebensjahr

4,00 € Jugendliche und Schüler ab dem

  1. 14. Lebensjahr

15,00 € Inhaber des Sozialpasses der Stadt

Prenzlau ab dem 14. Lebensjahr 7,50 € Saisonkarten gelten nur für die jeweilige Sommersaison.

  1. 1.4. Schwimmlehrgänge: Für Schwimmlehrgänge wird ein Entgelt nach gesonderter Vereinbarung erhoben. Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen Stundensätze der Schwimmmeister.

Eintritts- und Saisonkarten sind nicht übertragbar. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene Eintritts- oder Saisonkarten wird kein Ersatz geleistet.

  1. 2. Entleihungen:
  2. 2.1. Strandkorb pro Tag

3,50 €

  1. 2.2. Liegestuhl/Campingliege pro Tag 2,50 €
  2. 2.3. Aufbewahrung von Wertsachen und

Bargeld bis 50,00 € pro Tag

2,00 €

  1. 3. Sonderentgelte:
  2. 3.1. Ohne gültige Eintrittskarte

15,00 €

  1. 3.2. Reinigungsentgelt für Verunreinigungen 15,00 €
  2. 3.3. Sonderveranstaltungen: Die Entgelte werden auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erhoben. 4. Inkrafttreten: Die Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 27.04.2006 außer Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister Entgeltordnung für die Benutzung des Ucker- stadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 09.09.2011 § 1 Gegenstand der Entgeltordnung § 2 Entgeltschuldner § 3 Zahlung der Entgelte und Fälligkeiten § 4 Höhe der Entgelte § 5 Inkrafttreten § 1 Gegenstand der Entgeltordnung Die Stadt Prenzlau erhebt für die Nutzung des Uckerstadions im Rahmen des Vereins-, Wettkampf-, Freizeit- und Breitensports Entgelte. § 2 Entgeltschuldner Entgeltschuldner ist, wer die Nutzung des Uckerstadions beantragt und einen Nutzungsvertrag bzw. einen Bewilligungsbescheid erhalten hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird. § 3 Zahlung der Entgelte und Fälligkeit
  3. 1. Die Zahlungspflicht der Nutzer beginnta) mit Abschluss eines Nutzungsvertrages und endet mit Ablauf des Vertrages oderb) mit Erhalt einer Bewilligung für die Nutzung des Uckerstadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau und endet nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011

  1. 2. Wird die Sportstättennutzung im Wettkampfbetrieb angemeldet, jedoch nicht fristgemäß drei Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich – auch per Mail oder Fax – abgemeldet, ist diese je angefangener Nutzungsstunden, zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung zu bezahlen. Eine angemeldete Sportstättennutzung für den Trainingsbetrieb kann nur zum Ende eines Quartals an – oder abgemeldet werden.

Nicht genehmigte Nutzungen werden ebenfalls zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung berechnet.

  1. 3. Einzelpersonen oder Sportgruppen, die keinem Verein im Sinne des BGB zuzurechnen sind, zahlen die Nutzungsstunde zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung.
  2. 4. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer Rechnung.
  3. 5. Entsprechend der Förderrichtlinie des Prenzlauer Profils sind Förderungen für die Sportvereine bei der Nutzung des Uckerstadions vorgeschrieben. Diese sind bei der Berechnung der Entgelte zu berücksichtigen. Die Sportvereine erhalten dafür einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

Die im § 3 Punkt 2 getroffenen Festlegungen gelten auch im Rahmen des Prenzlauer Profils.

§ 4 – Höhe der Entgelte

Die Entgelte betragen je Nutzungsstunde (60 Minuten): 1. Rasenplätze

68,00 Euro 2. Hartplätze

  • groß

51,00 Euro

  • klein

25,00 Euro 3. Flutlichtanlage

4,00 Euro 4. Kunststofflaufbahn

15,00 Euro 5. technische Anlagen (je Anlage)

  • Weitsprunganlage

6,00 Euro

  • Hochsprunganlage

3,00 Euro

  • Kugelstoßanlage

10,00 Euro 6. Einlaufbahn

9,00 Euro 7. Sprecherkabine

13,00 Euro 8. Kabine inkl. Dusche

  • groß

9,00 Euro

  • klein

6,00 Euro 9. je Schiedsrichterraum

3,00 Euro

  1. 10. Gymnastikraum

6,00 Euro

  1. 11. Küche

5,00 Euro Die Entgelte betragen je Tag: 1. Kiosk

  • bei Versorgung ohne Entgelt

kostenlos

  • gewerbliche Nutzung

25,00 Euro 2. Küche

  • private Nutzung

40,00 Euro

  1. 3. Gymnastikraum
  • private Nutzung

50,00 Euro Der Leiter des Amtes für Bildung, Kultur und Soziales wird ermächtigt, entsprechend der angebotenen Dienstleistung, dem Charakter der Veranstaltung, der Zeit sowie dem Veranstaltungstag unabhängig von der Entgeltordnung flexible Entgelte für Dritte festzulegen.

§ 5 – Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung des Uckerstadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 24.07.2003 außer Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 09.09.2011 Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand der Entgeltordnung

§ 2 Entgeltschuldner

§ 3 Zahlung der Entgelte und Fälligkeit

§ 4 Höhe der Entgelte

§ 5 Allgemeines

§ 6 Inkrafttreten

§ 1 – Gegenstand der Entgeltordnung

Die Stadt Prenzlau erhebt für die Nutzung der Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau im Rahmen des Vereins-, Wettkampf-, Freizeit- und des Breitensports Entgelte. Die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der „Uckerseehalle“ Prenzlau wird gesondert geregelt.

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011

§ 2 – Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist, wer die Nutzung der Sporthalle beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 – Zahlung der Entgelte und Fälligkeit

  1. 1. Die Zahlungspflicht der Nutzer beginnt
    • a) mit Abschluss eines Nutzungsvertrages und endet mit Ablauf des Vertrages oderb) mit Erhalt einer Bewilligung für die Nutzung von Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau und endet nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
  2. 2. Wird die Sportstättennutzung im Wettkampfbetrieb angemeldet, jedoch nicht fristgemäß drei Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich – auch per Mail oder Fax – abgemeldet, ist diese je angefangener Nutzungsstunden zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung zu bezahlen. Eine angemeldete Sportstättennutzung für den Trainingsbetrieb kann nur zum Ende eines Quartals an- oder abgemeldet werden.

Nicht genehmigte Nutzungen werden ebenfalls zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung berechnet.

Einzelpersonen oder Sportgruppen, die keinem Verein im Sinne des BGB zuzurechnen sind, zahlen die Nutzungsstunde zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung.

  1. 3. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer Rechnung.
  2. 4. Entsprechend der Förderrichtlinie des Prenzlauer Profils sind Förderungen für die Sportvereine bei der Sporthallennutzung vorgeschrieben. Diese sind bei der Berechnung der Entgelte zu berücksichtigen. Die Sportvereine erhalten dafür einen Bewilligungsbescheid.

Die im § 3 Punkt 2 getroffenen Festlegungen gelten auch im Rahmen des Prenzlauer Profils.

§ 4 – Höhe der Entgelte

Die Entgelte betragen je Stunde:

  1. 1. Sporthalle der Artur-Becker-Grundschule:
    • a) für die Halle 18,00 Eurob) für den Gymnastikraum 4,00 Euro
  2. 2. Sporthalle der Grundschule „J. H. Pestalozzi“:
    • a) für die Halle 10,00 Eurob) für den Gymnastikraum 4,00 Euro
  3. 3. Sporthalle der Diesterweg-Grundschulea) für die Halle 8,00 Euro
  4. 4. Sporthalle Dedelow bis zur Außerbetriebnahmea) für die Halle 49,00 Euro
  5. 5. Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“
    • a) für die gesamte Halle 88,00 Eurob) ein Drittel der Halle 30,00 Euroc) Mehrzweckraum 20,00 Euro
  6. 6. Übernachtungen je Nacht 50,00 Euro

für die Sporthallen unter Punkt 1 bis 3

  1. 7. Übernachtungen je Nacht 90,00 Euro

für die Sporthalle unter Punkt 5

§ 5 – Allgemeines

Der Leiter des Amtes für Bildung, Kultur und Soziales wird ermächtigt, entsprechend der angebotenen Dienstleistung, dem Charakter der Veranstaltung, der Zeit sowie dem Veranstaltungstag unabhängig von der Entgeltordnung flexible Entgelte für Dritte festzulegen.

§ 6 – Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 24.07.2003 außer Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Entgeltordnung für die Benutzung der „Uckerseehalle“ Prenzlau vom 09.09.2011 Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gegenstand der Entgeltordnung

§ 2 Entgeltschuldner

§ 3 Zahlung der Entgelte und Fälligkeit

§ 4 Höhe der Entgelte

§ 5 Allgemeines

§ 6 Inkrafttreten

§ 1 – Gegenstand der Entgeltordnung

Die Stadt Prenzlau erhebt für die Nutzung der „Uckerseehalle Prenzlau“ im Rahmen der Vermietung der Halle an Dritte und des Vereins-, Wettkampf-, Freizeit- und des Breitensports Entgelte.

§ 2 – Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist, wer die Nutzung der „Uckerseehalle Prenzlau“ beantragt, einen Miet- bzw. Nutzungsvertrag oder einen Bewilligungsbescheid erhalten hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 – Zahlung der Entgelte und Fälligkeit

  1. 1. Die Zahlungspflicht der Nutzer beginnta) mit Abschluss eines Miet- bzw. Nutzungsvertrages und endet mit Ablauf des Vertragesoderb) mit Erhalt einer Bewilligung für die Nutzung von Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau und endet nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
  2. 2. Wird die Sportstättennutzung im Wettkampfbetrieb angemeldet, jedoch nicht fristgemäß drei Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich – auch per Mail oder Fax – abgemeldet, ist diese je angefanger Nutzungsstunden, zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung zu bezahlen. Eine angemeldete Sportstättennutzung für den Trainingsbetrieb kann nur zum Ende eines Quartals an – oder abgemeldet werden.

Nicht genehmigte Nutzungen werden ebenfalls zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung berechnet.

Einzelpersonen oder Sportgruppen, die keinem Verein im Sinne des BGB zuzurechnen sind, zahlen die Nutzungsstunde zu 100 % entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung.

  1. 3. Die Zahlung erfolgt entweder auf dem im Miet- bzw. Nutzungsvertrag vereinbarten Weg oder auf der Grundlage einer Rechnung.
  2. 4. Entsprechend der Förderrichtlinie des Prenzlauer Profils sind Förderungen möglich. Diese sind bei der Berechnung der Entgelte zu berücksichtigen. Die Sportvereine erhalten dafür einen Bewilligungsbescheid.

Die im § 3 Punkt 2 getroffenen Festlegungen gelten auch im Rahmen des Prenzlauer Profils.

§ 4 – Höhe der Entgelte

  1. 1. Vermietungen:
  2. 1.1. Uckerseehalle je Tag

(24 Stunden ab vereinbartem Nutzungsbeginn)

Grundpreis inklusive Auslegen des Hallenbodens und Betreuung durch einen Hauswart

1.800,00 Euro

jeder weitere begonnene 6-Stunden-Abschnitt

300,00 Euro

  1. 1.2. Bereitstellung von Reihenbestuhlung zuzüglich

500,00 Euro

  1. 1.3. Bereitstellung von Tischbestuhlung zuzüglich

800,00 Euro 1.4. Bereitstellung von Tanzparkett zuzüglich

300,00 Euro 1.5. Cateringsrechte nach Art und Umfang

von 150,00 Euro

bis 500,00 Euro

  1. 2. Sportveranstaltungen:
  2. 2.1. Gesamte Halle je Stunde: 88,00 Euro
  3. 2.2. Ein Drittel der Halle je Stunde: 30,00 Euro
  4. 3. Trainingsraum 20,00 Euro
  5. 4. Scherpf-Theater 40,00 Euro
  6. 5. Übernachtungen je Nacht 90,00 Euro § 5 Allgemeines Der Leiter des Amtes für Bildung, Kultur und Soziales wird ermächtigt, entsprechend der angebotenen Dienstleistung, dem Charakter der Veranstaltung, der Zeit sowie dem Veranstaltungstag unabhängig von der Entgeltordnung flexible Entgelte für Dritte festzulegen. § 6 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Benutzung

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 der „Uckerseehalle“ Prenzlau vom 05.01.2006 außer Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister

  1. 2. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom: 09.09.2011 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau hat in der Sitzung am 08.09.2011 folgende Änderung beschlossen: Artikel 1 Die Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 04.07.2003, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2003 vom 23.07.2003, Seite 18, geändert durch die 1. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 19.12.2005, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2006 vom 04.01.2006, Seite 4, wird wie folgt geändert:
  2. 1. Der § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Sporthallen im Sinne der Benutzungsordnung sind: Sporthalle der A.-Becker-Grundschule Sporthalle der Diesterweg-Grundschule Sporthalle der Grundschule „J.H. Pestalozzi“ Sporthalle Dedelow Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“ „Uckerseehalle“ Prenzlau
  3. 2. Der § 4 Absatz 3, Sätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst: Der Nutzer hat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den/die Schlüssel ohne Aufforderung dem jeweiligen Hauswart der Schule zurückzugeben. Das trifft nicht für die „Uckerseehalle Prenzlau“ und die Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“ zu, da jeweils ein Hauswart anwesend sein wird.
  4. 3. Im § 4 Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „Schulhausmeister“ durch „Hauswart der Schule“ ersetzt.
  5. 4. Hinter § 4 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: (8) Die Benutzungserlaubnis für Trainingszwecke ist einer Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen nicht gleichzusetzen. Dies schließt gleichzeitig die Durchführung von Wettkämpfen mit ein. Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.
  6. 5. Der § 5 „Unterrichtspflicht über Terminänderungen“ wird gestrichen. Die Übrigen §§ rücken entsprechend auf.
  7. 6. Im § 5 (neu) Absatz 1, letzter Satz wird das Wort „Schulhausmeister“ durch „Hauswart der Schule“ ersetzt. Artikel 2 Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der „Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau“ in der vom Inkrafttreten dieser 2. Änderung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen. Artikel 3
  8. 2. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister
  9. 3. Änderung der Richtlinie „Prenzlauer Profil“ vom: 09.09.2011 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau hat in der Sitzung am 08.09.2011 folgende Änderung beschlossen: Artikel 1 Die Richtlinie „Prenzlauer Profil“ in ihrer Fassung vom 01.01.1999 wird wie folgt geändert:
  10. 1. I. Allgemeines In Punkt 1.2 wird der Satz: „Die Betreuertätigkeit wird mit 8,00 € je Stunde als Eigenleistung angerechnet“ gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt:

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 „Die Betreuertätigkeit wird als Anerkennung des Ehrenamtes in Höhe von 100 % der vom jeweiligen Verein zu erbringenden Eigenleistung angerechnet. Damit zahlen Sportvereine keine Entgelte für die Sportstättennutzung.“

  1. 2. III. Sportstättenförderung In Punkt 1 wird der Satz: „Die Bewertung der Einsatzstunde als Übungsleiter wird mit 10,00 € je Stunde als Eigenleistung angerechnet.“ gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt: „Die Betreuertätigkeit wird als Anerkennung des Ehrenamtes in Höhe von 100 % der vom jeweiligen Verein zu erbringenden Eigenleistung angerechnet. Damit zahlen Sportvereine keine Entgelte für die Sportstättennutzung.“ Artikel 2 Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut des Prenzlauer Profils in der vom Inkrafttreten dieser 3. Änderung an geltenden Fassung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen. Artikel 3 Die 3. Änderung der Richtlinie „Prenzlauer Profil“ tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Prenzlau, den 09.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung (Ersatzbekanntmachung) Hiermit ordne ich gemäß § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) sowie gemäß § 3 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 01.11.2010, die erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes D III „Marktberg“ der Stadt Prenzlau nach § 10 Absatz 3 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau an. Im Rahmen der Ersatzbekanntmachung findet die öffentliche Auslegung der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen nebst Begründung, Umweltbericht, Schallimmissionsprognose und zusammenfassender Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau in der derzeit geltenden Fassung während der öffentlichen Sprechzeiten in der Zeit vom 07.10.2011 bis 24.10.2011 statt. Ort: Stadtverwaltung Prenzlau

Amt für Bauen, Stadt- und Ortsteilentwicklung

Sachgebiet Stadtplanung

Am Steintor 4, Haus II

17291 Prenzlau Sprechzeiten: Montag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Darüber hinaus werden die Unterlagen zum Bebauungsplan auf Dauer für jedermann im Rathaus Prenzlau, Am Steintor 4, Haus II, im SG Stadtplanung während der Sprechzeiten zur Einsicht bereitgehalten; über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Prenzlau, den 08.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes D III „Marktberg“ der Stadt Prenzlau Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau hat am 17.02.2011 den Bebauungsplan D III „Marktberg“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung mit integriertem Umweltbericht gebilligt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im beistehenden Kartenausschnitt dargestellt. Die genauen Grenzen sind der im Rathaus einzusehenden Planzeichnung zu entnehmen. Die Bekanntmachung über die Rechtswirksamkeit der Satzung wird aufgrund der Ergänzung eines Hinweises auf der Planzeichnung wiederholt. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können.

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Es war erforderlich, einen entsprechenden Hinweis in die Planurkunde mit dem Inhalt aufzunehmen, wo die der Festsetzung zugrunde liegende DIN-Vorschrift einsehbar ist. Der Bebauungsplan D III „Marktberg“ wird hiermit erneut gemäß § 10 Absatz 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau wird der Bebauungsplan D III „Marktberg“ rechtswirksam. Gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch werden der Bebauungsplan D III „Marktberg“, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, die Begründung mit integriertem Umweltbericht, die Schallimmissionsprognose, die DIN 4109 sowie die zusammenfassende Erklärung (§ 10 Absatz 4 BauGB) auf Dauer für jedermann im Rathaus Prenzlau, Am Steintor 4, Haus II im Sachgebiet Stadtplanung während der Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Prenzlau unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie Abs. 4 und § 39 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Prenzlau, den 08.09.2011 gez. Hendrik Sommer Bürgermeister

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Ministerium der Finanzen Aufruf an Eigentümer bzw. deren Erben von Bodenreformgrundstücken Im Rahmen der Amtshilfe für das Land Brandenburg veröffentlicht die Stadt Prenzlau für die Stadt nachfolgend aufgeführte Bodenreformeigentümer und deren ehemaligen Bodenreformgrundstücke: Stadt Prenzlau Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 07. Dezember 2007 (Az.: V ZR 65/07) entschieden, dass die vor dem 03. Oktober 2000 geübte Praxis des Landes Brandenburg in Bezug auf Grundstücke aus der Bodenreform, deren Eigentümer bzw. Erben dem Land zum damaligen Zeitpunkt unbekannt waren, nicht rechtmäßig war. Das BGH-Urteil enthält – über den entschiedenen Einzelfall hinaus – die Feststellung, dass die dem Land damals unbekannten Eigentümer oder deren Erben ihr Eigentum durch die vom Land Brandenburg erklärte Auflassung nicht verloren haben, da die Auflassung nichtig ist. Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg bittet deshalb alle benannten Eigentümer bzw. deren Erben, sich möglichst schnell beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam – Besucheranschrift: Am Neuen Palais, Haus D, 14469 Potsdam - zu melden, um die Möglichkeit einer Rückauflassung zu klären. Die vom Land Brandenburg eingerichtete Hotline lautet: Tel.: 0331-58181-381 Fax: 0331-58181-199 E-Mail: [email protected] eingetragener Eigentümer vor Eintragung des Landes Brandenburg Grundbuch von GBBl-Nr. Gemarkung Flur Flurstück BBG-Az Damnowski, Fritz Prenzlau 3415 Prenzlau 014 00052/001 7345204 Grassow, Elisabeth geb. Anders Dedelow Dedelow 001 00182/000 731122 Grassow, Elisabeth geb. Anders Dedelow Dedelow 001 00214/000 731122 Mietzelfeldt, Paul Dauer 104 Dauer 001 00122/002 731127 Mietzelfeldt, Paul Dauer 104 Dauer 001 00136/000 731127 Mietzelfeldt, Paul Dauer 104 Dauer 002 00069/000 731127 Nehring, Adolf Prenzlau 3453 Prenzlau 015 00030/002 7345206 Nehring, Adolf Prenzlau 3453 Prenzlau 017 00052/000 7345206 Weide, Walter Dedelow 168 Dedelow 001 00127/000 731109

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Teilnehmergemeinschaft der Unternehmensflurbereinigung „Damme-Falkenwalde“ – Mitglied im Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg, Niederlassung Angermünde, Berliner Straße 8, 16278 Angermünde

  • Flurbereinigungsbehörde -

Öffentliche Bekanntmachung Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin Im Flurbereinigungsverfahren „Damme-Falkenwalde“ finden gemäß § 59 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in Verbindung § 59 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) die Termine zur Bekanntgabe und Anhörung des Flurbereinigungsplanes statt.

  1. 1. Offenlegungstermin Der Flurbereinigungsplan liegt zur Erläuterung und zur Einsichtnahme für die Beteiligten und Nebenbeteiligten an den folgenden Tagen aus: Die Auslegung findet für die Teilnehmer und Nebenbeteiligten am 7. und 8. November 2011 in der Zeit von 9.00 – 18.00 Uhrim Dorfgemeinschaftshaus (ehemaliger Kindergarten), Kleinow 19, 17291 Uckerfelde OT Kleinowstatt. Am 7. November für die Teilnehmer mit den ONrn.: 11/00, 12/50, 12/70, 14/00, 25/00, 27/00, 27/90, 31/00, 38/00, 47/00, 50/00, 51/00, 52/00, 60/00, 104/03 - 316/00, 501/02 - 526/01 Am 8. November 2011 für die Teilnehmer mit den ONrn.: 10/00, 11/50, 12/00, 12/40, 12/60, 16/50, 19/00, 19/50, 20/00 - 23/00, 29/00, 29/50, 30/00, 32/00, 45/00, 46/00, 403/00 - 456/02, 601/01 - 708/03 Am 7. und 8. November 2011 für alle Nebenbeteiligten
  2. 2. Anhörungstermin Die Anhörung der Teilnehmer (Eigentümer und Erbbauberechtigte von Grundstücken im Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens) und der Nebenbeteiligten über den bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan erfolgt am 21. November 2011 in der Zeit von 9.00 – 18.00 Uhr imim Dorfgemeinschaftshaus (ehemaliger Kindergarten), Kleinow 19, 17291 Uckerfelde OT Kleinow Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan können zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorgebracht werden. Versäumt ein Beteiligter den Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist. Vorher oder später eingelegte Widersprüche sowie zugesandte Widersprüche können nicht berücksichtigt werden. Wer keinen Widerspruch vorzubringen hat, kann dem Anhörungstermin fernbleiben. Wer an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist, kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche und von einer Siegel führenden Behörde beglaubigte Vollmacht beizubringen, spätestens drei Wochen nach dem Termin. Bereits in der vorgeschriebenen Form abgegebene Vollmachten haben auch für diesen Termin Gültigkeit. gez. Erwin Grandke (Vorsitzender des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft)

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Bekanntmachung Schieß- und Übungswarnung Der Standortälteste der Bundeswehr warnt und informiert. Auf dem Militärischen Sicherheitsbereich, dem Standortübungsplatz der Bundeswehr bei Prenzlau (entlang der B 109 und Abzweig Boitzenburg) finden ganzjährig, auch am Wochenende, militärische Ausbildungsvorhaben statt. Dabei wird mit Signal-, Übungs- und Manövermunition scharf geschossen. Des Weiteren befinden sich auf dem Platz noch immer Fundmunition und Blindgänger. Auf dem Platz bewegen sich außerdem Fahrzeuge ohne Licht. Daher ist das Betreten des Platzes für alle Personen sowie das Berühren, Aufnehmen oder Entfernen von Fundgegenständen strengstens verboten. Ausnahmegenehmigungen sind beim Standortältesten zu beantragen. Vorsicht! Lebensgefahr! Die Grenzen des Gefahrenbereiches sind mit Warntafeln gekennzeichnet. Der Standortälteste Bomhardt, Oberstleutnant

Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 28. September 2011 Impressum Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Amtlicher Teil Herausgeber: Stadt Prenzlau

  • Der Bürgermeister -

Anschrift: Stadt Prenzlau Am Steintor 4 17291 Prenzlau Verantwortlich: Herr Müller (Hauptamtsleiter) Anschrift: Stadtverwaltung Prenzlau, Hauptamt Am Steintor 4 17291 Prenzlau Tel. (0 39 84) 75 10 10 Bezugsmöglichkeiten: Stadt Prenzlau Hauptamt Am Steintor 4 17291 Prenzlau Bezugsbedingungen: kostenlose Abgabe; Das Amtsblatt liegt zur kostenlosen Mitnahme in den Auslagen der Verwaltungsgebäude der Stadt Prenzlau, in der Stadtinformation sowie in der Stadtbibliothek aus. Auf Wunsch erfolgt die Zustellung gegen Erstattung anfallender Versandkosten/ Zustellungskosten. Satz und Druck: Druckerei Nauendorf GmbH 16278 Angermünde Gewerbegebiet „Oderberger Straße“, Nordring 16 Telefon: 0 33 31 / 30 17 - 0

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Prenzlau, Stadt

illigen Feuerwehr zu TOP 8. Berufung von einem sachkundigen Einwohner in den der Stadt Prenzlau Seite 13 Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung

  1. 5. 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung Beschlussvorlage 47/2020 der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) Seite 15 Beschluss: Version: 1
  2. 6. 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt „Die Stadtverordnetenversammlung beruft auf Vorschlag der SPD-Fraktion Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für folgenden sachkundigen Einwohner: ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordneten- versammlung und ihrer Ausschüsse sowie Ausschuss Fraktion sachkundige/r Einwohner/in für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten Finanzen und SPD Mike Schirrmeister“ (Entschädigungssatzung–2019) Seite 15 Rechnungsprüfung
  3. 7. Amtliche Bekanntmachung – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Strom“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen der Stadt Prenzlau Seite 16
  4. 8. Öffentliche Bekanntmachung – Satzungsbeschluss Ergänzungssatzung zu TOP 9. Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 „Wiesenweg Schönwerder“ der Stadt Prenzlau Seite 19
  5. 9. Ankündigung über die beabsichtigte Teileinziehung gemäß 8 (3) Brandenburgisches Straßengesetz Seite 20 zu TOP 9.1 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des
  6. 10. Bekanntmachung über den Jahresabschluss Haushaltsjahres 2018 der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2018 Seite 21 Mitteilungsvorlage 33/2020
  7. 11. Schieß- und Übungswarnung der Bundeswehr Seite 21
  8. 12. Auslegung von Planunterlagen am Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Anhörungsverfahren zur Planfeststellung Kenntnis. für das Verfahren der DB Netz AG Seite 21

zu TOP 9.2 Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 Beschlussvorlage 18/2020

Die Beschlussvorlagen, Mitteilungsvorlagen und Anträge der öffentlichen Beschluss: Version: 1 Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einschließlich dazugehöriger „1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 82 (4) der Kom-Anlagen und ihre Begründung können zu den Sprechzeiten im Hauptamt munalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüftender Stadt Prenzlau eingesehen werden (Am Steintor 4, Haus I, Zimmer 208). Jahresabschluss der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2018 (Anla-ge). Beschlüsse der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 18.06.2020 2. Die Stadtverordnetenversammlung erteilt dem Bürgermeister der Stadt Prenzlau entsprechend § 82 (4) BbgKVerf die Entlastung für das Haus-haltsjahr 2018.“ zu TOP 5. Bestätigung der Tagesordnung Abstimmung: Punkt 1: 28/0/0 einstimmig angenommen Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen Punkt 2: 28/0/0 einstimmig angenommen | 2 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau

zu TOP 10. Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze Abstimmung: Punkt 1: 7/19/2 mehrheitlich abgelehnt bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Punkt 2: 9/19/0 mehrheitlich abgelehnt Prenzlau Beschlussvorlage 46/2020 zu TOP 12.2 Streichung des zweiten Satzes von § 9 Abs. 5.2 Beschluss: Version: 1 Antrag zur Drucksache 35–2/2020 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wortlaut: Version: 1 der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.“ „Der Satz „Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig.“ wird gestrichen.“ Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen Abstimmung: 4/21/3 mehrheitlich abgelehntzu TOP 11. 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) zu TOP 12.3 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kosten-Beschlussvorlage 56/2020 beiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in ei-ner kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau Beschluss: Version: 1 Beschlussvorlage 35/2020 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Fried- Beschluss: Version: 1 hofssatzung)“ gemäß Anlage 1.“ „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.“

zu TOP 12. Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kosten- Abstimmung: 15/13/0 mehrheitlich angenommen beiträgen

zu TOP 13. 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Prenzzu TOP 12.1 Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kosten- lau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche beiträgen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ih-Antrag zur Drucksache 35–1/2020 rer Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (Entschädigungssatzung–2019) Wortlaut: Version: 3 Beschlussvorlage 62/2020 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Kostenbeitragssatzungüber die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Plat- Beschluss: Version: 1 zes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau wie folgt zu „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Satzung zur Ändeändern: rung der Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer

  1. 1. Änderung § 7 Abs. 2 Satz 4 und des Satzes in den Anlagen 1 bis 3 der Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (Ent- Satzung: schädigungssatzung-2019) gemäß Anlage 1.“ „Ab dem 4. unterhaltsberechtigten Kind verringert sich der monatliche Kostenbeitrag um 25 % und ab dem 5. unterhaltsberechtigten Kind Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen um 40% je unterhaltsberechtigtem Kind ausgehend vom Beitrag einer 3-Kind-Familie bis zur Beitragsfreiheit.“ zu TOP 14. Bezuschussung für die Stelle „Ausländerbeauftragte
  2. 2. Änderung der Höchstbeiträge lt. Anlagen zur Satzung (r) der Stadt Prenzlau“ Beschlussvorlage 63/2020 Die Höchstbeiträge sind wie folgt zu ändern: Beschluss: Version: 1
    • a) Höchstbeitrag der Anlage 1 (Kostenbeiträge zur Betreuung von „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die jährliche Bezuschus- Krippenkindern) sung für die Stelle „Ausländerbeauftragte(r) der Stadt Prenzlau“ in Höhe – bis 10 h tägliche Betreuungszeit und Einkommensstufe Y: von 2.400 €.“ – 1-Kind-Familie i. H. v. 266,00 €; 2-Kind-Familie i. H. v. 199,00 €; 3-Kind-Familie i. H. v. 133,00 € Abstimmung: 25/3/0 mehrheitlich angenommen

b) Höchstbeitrag der Anlage 2 (Kostenbeiträge zur Betreuung von Kin-dergartenkindern) zu TOP 15. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke – bis 10 h tägliche Betreuungszeit und Einkommensstufe Y: Prenzlau GmbH – 1-Kind-Familie i. H. v. 250,00 €; 2-Kind-Familie i. H. v. 187,00 €; Beschlussvorlage 31/2020 3-Kind-Familie i. H. v. 125,00 € Beschluss: Version: 1 Dabei sind die Anlagen 1 und 2 unter Berücksichtigung der o. g. Höchstbe- „Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau stimmt der Ändeträge entsprechend in den Einkommensstufen A bis Y und den dazugehö- rung des § 2 „Öffentlicher Zweck und Gegenstand des Unternehmens“ desrigen Betreuungszeiten a bis e der Anlagen zur Satzung neu zu berechnen. Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Prenzlau GmbH gemäß Anlage 1 zu. Über die Nr. 1 und 2 ist einzeln abzustimmen.“ Falls sich aufgrund rechtlicher Änderungen oder aufgrund von Beanstandun- AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 |3|

gen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde, das Finanzamt oder zu TOP 18. Abwägungs- und Satzungsbeschluss Ergänzungssatdas Registergericht Änderungen als notwendig erweisen sollten, werden zung „Wiesenweg Schönwerder“ der Bürgermeister und der Geschäftsführer ermächtigt, diese Änderungen Beschlussvorlage 42/2020 vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlussesnicht verändert wird. Über die Änderungen ist die Stadtverordnetenver- Beschluss: Version: 1 sammlung zu informieren.“ „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

  1. 1. Die Abwägung (Anlage 1) zu den im Rahmen der Beteiligung der Öf- Abstimmung: 27/0/1 einstimmig angenommen fentlichkeit, Träger öffentlicher Belange sowie sonstiger Behörden eingegangenen Stellungnahmen wird beschlossen.
  2. 2. Die Ergänzungssatzung „Wiesenweg Schönwerder“, bestehend auszu TOP 16. Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebau- der Planzeichnung mit Lageplan und Satzungstext (Anlage 2), Stand ungsplan „Am Strom“ der Stadt Prenzlau 10.03.2020, wird beschlossen. Die Begründung, Stand 10.03.2020, (An- Beschlussvorlage 29/2020 lage 3) wird gebilligt.“

Beschluss: Version: 1 Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

Der gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuschließende Durchführungs- zu TOP 19. Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Beund Erschließungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am bauungsplan (vBP) Sondergebiet Photovoltaik „Gärt-Strom“ der Stadt Prenzlau (zum Entwurf, Stand Januar 2020) zwischen der nerei-Areal/Schäfergraben“ Stadt Prenzlau, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Hendrik Sommer Beschlussvorlage 52/2020 und der Vorhabenträgerin, der Adolf Siebeneicher KG, vertreten durch Herrn Detlef Tietz, Schenkenberger Straße 45b, 17291 Prenzlau, wird bestätigt. Beschluss: Version: 1 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Der Durchführungs- und Erschließungsvertrag ist mit den Planungsunterla- Der gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch abzuschließende Durchführungsgen zur DS 30/2020 öffentlich auszulegen.“ vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vBP) Sondergebiet Pho-tovoltaik „Gärtnerei-Areal/Schäfergraben“ zwischen der Stadt Prenzlau, Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen vertreten durch den Bürgermeister Herrn Hendrik Sommer und der Vor-habenträgerin, der Mayer & Sellin GmbH, Maulbronner Straße 45, 75443 Ötisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Sellin, wirdzu TOP 17. Erneuter Abwägungs- und Entwurfsbeschluss zum bestätigt.“ vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Strom“ der Stadt Prenzlau Abstimmung: 25/0/3 einstimmig angenommen Beschlussvorlage 30/2020

Beschluss: Version: 1 zu TOP 20. Feststellung der 2. Änderung des Flächennutzungspla-„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: nes der Stadt Prenzlau

  1. 1. Die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß Beschlussvorlage 50/2020 § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Strom“, Stand Juli 2018, Beschluss: Version: 1 werden mit dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsergebnis be- „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: schlossen. 1. Die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §
  2. 2. Dem erneuten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Strom“, Stand Januar 2020 (Anlage 2), wird zugestimmt. Die Entwurfs- Stellungnahmen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt begründung sowie der Umweltbericht (Anlage 4) werden gebilligt. Prenzlau vom 13.04.2019 wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten
  3. 3. Der erneute Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Ergebnis geprüft und gebilligt. Strom“, Stand Januar 2020, bestehend aus Planzeichnung Teil A, dem 2. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Plan- Text Teil B sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), der zeichnung, wird festgestellt (Anlage 2). Die Begründung (Anlage 3) Begründung und dem Umweltbericht sowie weiteren Fachgutachten sowie der Umweltbericht (Anlage 4) werden gebilligt.“ und umweltbezogenen Informationen (Anlagen 4–7), werden zur öf- fentlichen Auslegung nach ortsüblicher Bekanntmachung für die Dauer Abstimmung: 25/0/3 einstimmig angenommen mindestens eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch bestimmt. Mit dem Entwurf werden ebenfalls die wesentlichen bereits vorliegen- zu TOP 21. Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den vor- den umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen ausgelegt. habenbezogenen Bebauungsplan (vBP) Sondergebiet Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Ausle- Photovoltaik „Gärtnerei-Areal/Schäfergraben“ der gungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgege- Stadt Prenzlau bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungs- Beschlussvorlage 51/2020 plan unberücksichtigt bleiben können. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. Beschluss: Version: 1 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Be- 1. Die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § lange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.“ 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vBP) Son- Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen dergebiet Photovoltaik „Gärtnerei-Areal/Schäfergraben“ der Stadt Prenzlau wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft und gebilligt. | 4 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau
  1. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (vBP) Sondergebiet Photovoltaik zu TOP 24.4 Benennung der Mitglieder von Fachausschüssen des „Gärtnerei-Areal/Schäfergraben“ (Anlage 2) mit dem Vorhaben- und Städte- und Gemeindebundes aus der Stadt Prenzlau Erschließungsplan als Bestandteil des vBPs (Anlage 3) wird zur Satzung Mitteilungsvorlage 36/2020 erhoben. Die Begründung (Anlage 4) sowie der Umweltbericht mit inte- griertem Artenschutzfachbeitrag (Anlage 5) werden gebilligt.“ Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis. Abstimmung: 25/0/3 einstimmig angenommen

zu TOP 24.5 Mitteilung über die Geschäfte der laufenden Verwalzu TOP 22. Stadtleitbild Prenzlau 2050 tung (IV. Quartal 2019) Beschlussvorlage 38/2020 Mitteilungsvorlage 20/2020

Beschluss: Version: 1 Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: Kenntnis.

  1. 1. Der Bürgermeister wird beauftragt, ein zeitgemäßes Leitbild für die Stadt Prenzlau zu entwickeln.
  2. 2. Es ist eine externe Moderation zu beauftragen. zu TOP 24.6 Mitteilung über die Geschäfte der laufenden Verwal-
  3. 3. Im Ergebnis ist den Stadtverordneten ein beschlussfähiges Leitbild tung (I. Quartal 2020) vorzulegen.“ Mitteilungsvorlage 54/2020

Abstimmung: 25/3/0 mehrheitlich angenommen Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.

zu TOP 23. Zeitweiliger Ausschuss zum Umbau des Dominikan-erklosters zu TOP 24.7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus-Antrag Fraktion DIE LINKE.Prenzlau: 41/2020 zahlungen IV. Quartal 2019 (Teil 1) Mitteilungsvorlage 59/2020 Wortlaut: Version: 1 „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 3 Absatz 2 der Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Zuständigkeitsordnung (ZustO) der Stadtverordnetenversammlung Prenzlau Kenntnis. und § 43 Absatz 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) einen zeitweiligen Ausschuss zum Umbau des Dominikanerkloster einzuberufen. Dabei handelt es sich um einen beratenen Ausschuss. Der Ausschuss zu TOP 24.8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausmöge so lange bestehen, wie die Umbau- und Umstrukturierungsarbeiten zahlungen I. Quartal 2020 des Klosters andauern. Der Ausschuss besteht aus 19 Mitgliedern. Die/ Mitteilungsvorlage 60/2020 Der Ausschusssprecher*in wird aus der Mitte der Ausschussmitglieder gewählt. Eine zusätzliche Entschädigung für den/die Ausschusssprecher*in Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zurentfällt.“ Kenntnis.

Abstimmung: 15/12/1 mehrheitlich angenommen

Beschlüsse der nicht öffentlichen Sitzungzu TOP 24. Mitteilungen des Bürgermeisters der Stadtverordnetenversammlung vom 18.06.2020

zu TOP 4. Bestätigung der Tagesordnungzu TOP 24.1 Haushaltssperre im Haushaltsjahr 2020 Mitteilungsvorlage 48/2020 Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis. zu TOP 5. Finanzielle Unterstützung

zu TOP 24.2 Information über Prüfungsleistungen im Jahr 2019 zu TOP 5.1 Finanzielle Unterstützung eines wirtschaftlichen Un-Mitteilungsvorlage 34/2020 ternehmens in Prenzlau Antrag zur Drucksache 37–1/2020 Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis. Abstimmung: 26/0/2 einstimmig angenommen

zu TOP 24.3 Bericht Prenzlauer Städtepartnerschaftsverein e. V. zu TOP 5.2 Finanzielle Unterstützung eines wirtschaftlichen Un-2019 ternehmens in Prenzlau Mitteilungsvorlage 27/2020 Beschlussvorlage 37/2020

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Abstimmung: 26/1/1 mehrheitlich angenommen Kenntnis. AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 |5|

zu TOP 6. Grundstücksangelegenheiten ist ferner die Vorlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsprüfung er-Beschlussvorlage 57/2020 forderlich. (2) Für Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht der Standort der Kin-Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen dertagesstätte ist, muss vor Aufnahme zusätzlich vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine Bestä-tigung über die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 SGBzu TOP 7. Erlass der Rückzahlung des gewährten Zuschusses für VIII vorliegen. das Jahr 2019 Beschlussvorlage 28/2020 §3 Kostenbeitragspflichtige Abstimmung: 25/2/1 mehrheitlich angenommen (1) Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere perso-nensorgeberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorge berechtigzu TOP 8. Grundstücksangelegenheiten te Personen (im Nachfolgenden Kostenbeitragspflichtiger genannt). Ob Beschlussvorlage 58/2020 die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung. Abstimmung: 28/0/0 einstimmig angenommen (2) Lebt das Kind überwiegend nur bei einem personensorgebrechtigten Elternteil, so tritt dieser allein an die Stelle des Kostenbeitragspflich-tigen. Leben die personensorgeberechtigten Elternteile voneinander getrennt und lebt das Kind bei den personensorgeberechtigten Eltern-Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von teilen zu gleichen/ungleichen Teilen (Wechselmodell), so sind beide Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes personensorgeberechtigten Elternteile kostenbeitragspflichtig. in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

§ 4 – Präambel Entstehung der Kostenbeitragspflicht

Auf den nachfolgend genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Stadtver- (1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem vertraglich vereinbartenordnetenversammlung der Stadt Prenzlau am 18.06.2020 diese Kostenbei- Aufnahmezeitpunkt des Kindes in die Kindertagesstätte. Erfolgt dietragssatzung beschlossen: Aufnahme des Kindes nicht zum 1. eines Monats, so wird ein antei-liger Kostenbeitrag erhoben. Dieser wird Tag genau ermittelt (Höhe – §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran- des festgestellten Monatsbeitrags geteilt durch die Anzahl der Tage denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I 2007, S. 286); zuletzt geän- des Monats multipliziert mit den restlichen Tagen dieses Monats). Die dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32), Eingewöhnungszeit ist Teil der Betreuungszeit. Eine erfolgreiche Ein-gewöhnung ist Voraussetzung für die Fortführung des Betreuungsver-– §§ 90 Abs. 1, 97 a Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom trages über die Eingewöhnung hinaus. 14.12.2006 (BGBl. I/06, S. 3134); neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 (2) Die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages besteht ab dem (BGBl. I/12, S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt unabhängig davon, ob die 19.12.2018 (BGBI. I, S. 2696), vertragliche Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Sie er-lischt mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. – § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstät- §5 tengesetz – KitaG) vom 10.06.1992 (GVBI I/04, Nr. 16, S. 178); zuletzt Erhebung des Kostenbeitrages geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2019 (GVBI. I/19 (1) Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG haben Personensorgeberechtigte Beiträge Nr. 8), zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte (Kostenbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe – Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) zu ent-über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kin- richten. In den Kostenbeiträgen sind die Aufwendungen für Frühstück, dertagesbetreuung vom 07.12.2001 (GVBI. I S. 54; ABI.MBJS S. 425) Vesper und Getränke enthalten. (2) Der Kostenbeitrag wird für 12 Monate erhoben. Die Schließzeiten so-

§ 1 wie durchschnittliche Fehlzeiten sind bei der Kalkulation berücksich-

Geltungsbereich tigt. (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte in (3) Soweit gesetzlich eine Kostenbeitragsbefreiung geregelt ist, wird kein Trägerschaft der Stadt Prenzlau werden Kostenbeiträge entsprechend Kostenbeitrag erhoben. Der Zuschuss für die Versorgung mit Mittages-

§ 17 KitaG des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Kostenbei- sen lt. Satzung bleibt davon unberührt.

tragssatzung erhoben. (4) Für alle Änderungen, die eine Erhöhung/Minderung der Kostenbeiträge (2) Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen ist ein gesonderter zur Folge haben, erfolgt die Neuberechnung des Kostenbeitrages frü-Zuschuss nach der Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in hestens ab dem Ersten des Folgemonats (Veränderungen des Betreu-Kindertagesstätten und Schulen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau in ungsumfangs, Wechsel der Altersgruppe, Einkommensänderungen und der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Änderung der familiären Situation). (5) In der Eingewöhnungsphase (in der Regel 10 Tage) werden für die Be-

§ 2 rechnung des Kostenbeitrages 50 v. H. von bis einschließlich 6 Stun-

Aufnahme von Kindern den täglicher Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsform und (1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstät- Einkommensstufe zugrunde gelegt, unabhängig von der tatsächlich in te ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der Stadt und Anspruch genommenen Betreuungszeit. Danach erfolgt die Erhebung den Personensorgeberechtigten des Kindes. Bei einem erweiterten Be- des Kostenbeitrages auf der Grundlage des vereinbarten Betreuungs-treuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit und/ umfangs. oder das Mindestalter bzw. die vierte Schuljahrgangsstufe hinausgeht, | 6 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau

§ 6 veränderung eintritt (z. B. vorher Elternzeit, Arbeitslosigkeit), wird das

Fälligkeit des Kostenbeitrages Einkommen des aktuellen Kalenderjahres auf der Basis vorliegender (1) Die Kostenbeiträge sind zum 1. eines jeden Monats fällig. Einkommensnachweise ermittelt und der Bemessung des Kostenbei-(2) Die Zahlung erfolgt in der Regel bargeldlos durch ein jederzeit wider- trages zugrunde gelegt. rufliches Lastschriftverfahren oder durch Überweisung mit Angabe des (5.2) Einkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven individuellen Zahlungsgrundes. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Ein Ausgleich mit Ver-lusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig.

§ 7 Danach ist Einkommen

Maßstab für den Kostenbeitrag bei nichtselbständiger Arbeit: (1) Die Höhe des Kostenbeitrages bemisst sich nach Netto-Löhne und Netto-Gehälter sowie Beamtenbezüge, einschließlich – dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen Einmalzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Sonderzah-– dem vereinbarten Betreuungsumfang lungen; – der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder bei selbständiger Arbeit, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und – der Betreuungsform aus Gewerbebetrieb: (2) Als unterhaltsberechtigte Kinder werden alle Kinder berücksichtigt, für Gewinn die die Kostenbeitragspflichtigen Kindergeld beziehen oder für die ein und darüber hinaus Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch – Einkünfte aus Kapitalvermögen, genommen wird oder für die ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird, – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Entsprechende – sonstige Einkünfte bzw. Einnahmen im Sinne des § 22 EStG. Nachweise sind einzureichen. Die tatsächliche Berücksichtigung bis zum dritten Kind ist den Kosten- Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, die die wirt-beitragstabellen (Anlagen 1–3) zu entnehmen. schaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leis-Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern verringert sich der tungen für die Kostenbeitragspflichtigen. Dies gilt unabhängig davon, monatliche Kostenbeitrag weiter um 20 v. H. je unterhaltsberechtigtes ob diese steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Kind bis zur Beitragsfreiheit. (3) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind die personensorgebe- Zu den sonstigen Einnahmen gehören zum Beispiel: rechtigten Elternteile unabhängig voneinander nach deren familiärer – wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Ein-Situation und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. kommen, Renten (einschließlich Halbwaisenrenten), Unterhalts-Der Kostenbeitrag wird je Kostenbeitragspflichtigem anteilig berech- leistungen an den Kostenbeitragspflichtigen und an die Kinder, net. Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen, – Einnahmen nach dem SGB III – Arbeitsförderung, z. B. Überbrü-

§ 8 ckungsgeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,

Höhe der Kostenbeiträge Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfall-(1) Die monatliche Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus den Anlagen geld, 1 bis 3, die Bestandteile dieser Kostenbeitragssatzung sind. – Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, (2) Für Hortkinder wird in den Ferien eine Betreuung entsprechend des Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Leistungen Rechtsanspruches gesichert. Ist ein höherer Betreuungsumfang not- nach dem Wehrgesetz, Unterhaltsvorschuss wendig, so ist dieser Bedarf nachzuweisen. – Förderleistung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege (3) Für Kinder, die Hilfen nach § 33 oder § 34 SGB VIII (Pflegekindschaft, – Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Heimunterbringung) in Anspruch nehmen, werden Kostenbeiträge in ab einer Höhe von über 300,00 Euro pro Kind und Monat, Höhe der durchschnittlichen Kostenbeiträge des Trägers erhoben. – Elterngeld ab einer Höhe von über 150,00 Euro pro Kind und Monat in Fällen des § 6 Satz 2 BEEG (Verdopplung des Auszahlungszeit-

§ 9 raumes bei Halbierung der Auszahlungssumme).

Einkommen/Berechnung der Kostenbeiträge (1) Maßgeblich für die Festsetzung des Kostenbeitrages ist das Jahres- Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere nicht: nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Kostenbei- – Kindergeld, tragspflichtigen. – Pflegegeld, (2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrun- – Bildungskredite, de gelegt, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes – Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sind. – Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, (3) Lebt das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, so wird das Einkom- – Leistungen nach SGB VIII, SGB XII, men des betreuenden Elternteils zugrunde gelegt. – Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III, (4) Personengruppen, die folgende Leistungen beziehen, sind von Kosten- – Eigenheimzulage und Baukindergeld beiträgen befreit. – Sitzungsgelder für Abgeordnete und Entschädigungen für ehren-– Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, amtliche Tätigkeiten, – Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, – Sachbezüge des Arbeitnehmers und – Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgeset- – Spesen. zes, – Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder – Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder Nummer 26b des – Geringverdiener gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 KitaBBV. EStG steuerfrei sind, ist ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. als Einkommen zu berücksichtigen. (5) Das für die Erhebung der Kostenbeiträge anrechnungsfähige Einkom- (5.3) Das Nettoeinkommen wird ermittelt, indem sämtliche im Einzelnen men wird wie folgt ermittelt. nachgewiesenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Lohn- bzw. (5.1) Grundlage ist das gesetzliche Nettoeinkommen aus dem vorangegan- Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und Wer-genen Kalenderjahr. In den Fällen, in denen eine Jahreseinkommens- bungskosten abgezogen werden. Beiträge zu öffentlichen oder privaten AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 |7|

Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich § 11 vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie Gastkinder geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Min- Gastkinder sind Kinder, die keinen regulären Betreuungsvertrag mit der desteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, werden ebenfalls Stadt Prenzlau haben und für die keine Zuschüsse von der zuständigen vom Einkommen abgesetzt. Als Werbungskosten wird der im EStG ge- Kommune und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-regelte Pauschbetrag abgezogen, sofern nicht höhere Werbungskosten hilfe gezahlt werden. Es handelt sich um eine zeitweilige Unterbringung nachgewiesen werden. von Kindern in der Kindertagesstätte, sofern es die Kapazität zulässt. Dafür Bei nicht Sozialversicherungspflichtigen, z. B. Selbständige und Be- ist eine Tagespauschale zu entrichten. Diese wird auf der Grundlage eines amte, werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mittleren Einkommens bei Zugrundelegung von durchschnittlich 21 Werk-sowie Altersvorsorgebeiträge in nachgewiesener oder angemessener tagen ermittelt (Einkommensstufe bis 3.666,59 € siehe Anlagen 1 bis 3). Höhe abgezogen. Die Beiträge gelten als angemessen, wenn sie der Höhe nach den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entspre- § 12 chen. Auskunftspflicht und Datenschutz (5.4) Gesetzliche Unterhaltszahlungen an außerhalb des Haushalts lebende (1) Zur Berechnung der Kostenbeiträge werden die Namen, Anschriften, Kinder werden nicht vom Einkommen abgesetzt. Die Berücksichtigung Geburtsdaten, die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie ent-erfolgt durch die Umsetzung von § 7 Abs. 2 (Staffelung der Kostenbei- sprechende Daten der personensorgeberechtigten Elternteile oder des träge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie). personensorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind lebt, erhoben. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leistungsver-

§ 10 pflichteten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Fest-

Mitwirkungspflichten setzung und Erhebung der Kostenbeiträge erforderlich ist. Die Daten (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind. haben die zum Zwecke der Einkommensermittlung erforderlichen (3) Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Angaben zu machen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) und die damit im nachzuweisen, insbesondere durch Jahresverdienstbescheinigungen, Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen. Einkommensteuerbescheide, Bewilligungs- oder Vorauszahlungsbe-scheide.

§ 13 Einkünfte

aus selbständiger Tätigkeit sind dem Einkommensteuerbe- Inkrafttreten scheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Liegt in (1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Die Satzung vom begründeten Fällen noch kein geeigneter Nachweis vor, ist von einer 01.07.2017 tritt außer Kraft. Einkommenselbsteinschätzung (Gewinn) auszugehen. Für die Erhebung (2) Die dieser Satzung beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Sat-des Kostenbeitrages wird ein anrechenbares monatliches Einkommen zung. von mindestens der 2. Einkommensstufe unterstellt. Der Einkommen-steuerbescheid ist nachzureichen. (2) Sofern die Kostenbeitragspflichtigen keinen Einkommensnachweis Prenzlau, den 19.06.2020 erbringen möchten bzw. kein Nachweis der Einkommensverhältnisse erfolgt, werden sie mit dem jeweiligen Höchstbetrag des Kostenbeitra-ges eingestuft (Höchstbeitrag = Gesamtkosten eines Platzes abzüglich gez. Hendrik Sommer der institutionellen Förderung durch den örtlichen Träger der öffentli- Bürgermeister chen Jugendhilfe). Der jeweilige Höchstbetrag gilt so lange, bis die Kostenbeitragspflichtigen den Nachweis über ein geringeres Einkom-men erbracht haben. (3) Auf Antrag der Kostenbeitragspflichtigen kann eine Neuberechnung des Kostenbeitrages erfolgen. Eine Minderung der Kostenbeiträge kann frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat festge- Anlage 1 – Kostenbeiträge zur Betreuung von Krippenkindern setzt werden. Anlage 2 – Kostenbeiträge zur Betreuung von Kindergartenkindern (4) Die Kostenbeitragspflichtigen sind verpflichtet, alle Änderungen, die Anlage 3 – Kostenbeiträge zur Betreuung von Hortkindern zu einer Änderung des Kostenbeitrags führen könnten, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist der Träger berechtigt, Kostenbeiträge auch rückwirkend neu festzusetzen. Eine Erhöhung oder Verringerung der Kostenbeiträge wird mit dem Ers-ten des Folgemonats wirksam, ab dem die Voraussetzungen vorlagen. | 8 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 |9| | 10 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 | 11 | | 12 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 | 13 |

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig her-Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau beigeführt wurde,

  1. 2. die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist oder in sonstigenund den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) vom 24. Fällen der Gefährdungshaftung, Mai 2004 (GVBl. I S. 197) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. §§ 1, 3. die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sin- 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zur Zeit geltenden ne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feu- Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in ihrer ergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils Sitzung am 18.06.2020 folgende Satzung beschlossen: einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsge- setzes entstanden ist, §1 4. eine Brandsicherheitswache nach § 34 Absatz 2 BbgBKG oder eine Grundsatz Brandwache nach § 35 BbgBKG gestellt worden ist, Die Stadt Prenzlau unterhält nach § 3 Absatz 1 BbgBKG zur Gewährleistung 5. ein Tier geborgen oder gerettet worden ist, ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung 6. aus einem Gebäude Wasser entfernt worden ist, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Freiwillige 7. wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. Tatsachen die Freiwillige Feuerwehr alarmiert wurde,
  2. 8. eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm ausgelöst hat. §2 (2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr Industriebetrieben können nach § 45 Absatz 2 BbgBKG Gebühren ver- (1) Die Freiwillige Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, langt werden. auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig. (3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Ver- (2) Die Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen der Freiwilligen Feuer- pflichtung nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht wehr erfolgt auf Antrag. Ein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Leis- ordnungsgemäß, kann die Stadt Prenzlau auch den Ersatz der Kosten tung der Freiwilligen Feuerwehr besteht nicht. für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von (3) Über die Anzahl der einzusetzenden Mittel und Kräfte der Freiwilligen technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, Feuerwehr entscheidet der Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermes- soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser sen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der Stadt Prenzlau, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand §3 haben, zu erstatten. Gebührentatbestand (4) Für die Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen der Freiwilligen Feu- (1) Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr werden Gebühren erhoben, erwehr werden ebenfalls Gebühren erhoben. wenn: (5) Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, soweit die Gebüh- | 14 | 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau

renerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonde- sprüchen Dritter freizustellen, sofern die Freiwillige Feuerwehr den res öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. (3) Der Gebührenpflichtige haftet der Stadt Prenzlau für alle Personen- und

§ 4 Sachschäden, die er oder von ihm abhängige Personen an Geräten,

Gebührenschuldner Einrichtungen oder Personal der Freiwilligen Feuerwehr schuldhaft (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet: verursachen.

  1. 1. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Verursacher,
  2. 2. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 2 der Fahrzeughalter oder sonstige §8 Verantwortliche, Inkrafttreten
  3. 3. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 3 der Transportunternehmer, Eigentü- Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. mer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, Gleichzeitig tritt die Satzung über Kostenersatz und Entgelterhebung der
  4. 4. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 4 der Veranstalter oder der Verpflichte- Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Prenzlau vom 28.10.2017 außer Kraft. te,
  5. 5. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 5 der Tierhalter,
  6. 6. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Eigentümer, Besitzer oder sonsti- Prenzlau, den 19.06.2020 ge Nutzungsberechtigte,
  7. 7. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 7 derjenige, der die Freiwillige Feuer- wehr alarmiert hat oder gez. Hendrik Sommer
  8. 8. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 8 der Betreiber der Brandmeldeanlage. Bürgermeister (2) Ferner ist im Fall des § 3 Absatz 2 oder 3 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. (3) Gebührenpflichtig für freiwillige Leistungen nach § 3 Absatz 4 ist der Antragsteller. Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze (4) Sind mehrere Personen zum Ersatz der Gebühren verpflichtet, so haften bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau sie als Gesamtschuldner.
  9. 1. Gebühren für Personal je Minute §5 Einsatzdienst Maßstab und Satz der Gebühren – Einsatzleiter je Minute 0,60 € (1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren sind die Art und Anzahl der – Einsatzkraft je Minute 0,50 € eingesetzten Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Mate- rialien. 2. Gebühren für Fahrzeuge je Minute (2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten je Minute Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Zusätzlich zu den Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten – Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 2,00 € für die Entsorgung aufgefangener Schadstoffe und kontaminierter Aus- – Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF 20/16) 2,60 € rüstung zu erstatten, soweit die Entsorgung nicht Aufgabe des Verursa- chers ist. Die Gebühren umfassen auch die Erstattung der tatsächlichen – Löschfahrzeug (LF10/6/LF8) 5,15 € Wiederbeschaffungskosten unbrauchbar gewordener Ausrüstung und – Hubrettungsfahrzeug 5,60 € Geräte. (4) Die Kosten hilfeleistender Feuerwehren sind der Stadt Prenzlau nach – Einsatzleitwagen (ELW) 4,40 € Maßgabe von § 44 Absatz 2 BbgBKG zu ersetzen. – Kommandowagen (KDW) 1,30 € (5) Soweit Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wer- den, gilt als Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit vom Verlassen der – Mannschaftstransportwagen (MTW) 4,35 € Freiwilligen Feuerwache bzw. dem Gerätehaus bis zur Wiederherstel- – Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF/TSF-W) 5,60 € lung der Einsatzbereitschaft. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, gelten als Einsatzzeit, auch wenn Leistungen während – Schlauchwagen (SW 2000) 6,50 € dieser Zeit nicht erbracht werden. – Gerätewagen Gefahrgut (GWG) 4,45 € (6) Die Inanspruchnahme von Leistungen wird in Minuten berechnet. – Gerätewagen Logistik (GW-L) 11,25 € §6 – Löschfahrzeug (20/40) 5,85 € Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühr wird mit einem Gebührenbescheid erhoben. Diese wird Die aufgeführten Gebühren gelten für Einsätze innerhalb des Gebietes der einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Stadt Prenzlau ohne Kilometerbegrenzung. (2) Sofern die Freiwillige Feuerwehr eine freiwillige Dauerleistung über Bei Fahrzeugeinsatz zur überörtlichen Hilfe wird der tatsächliche Kraft- mehr als einen Monat erbringt, kann ab Beginn der Leistung eine Vor- stoffverbrauch entsprechend aktueller Preise und Entfernung als sonstige ausleistung auf die Gebühren verlangt werden. Die Vorausleistung wird Ausgaben hinzugerechnet. zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.
  10. 3. Gebühr für die Fehlalarmierung durch eine Brandmeldeanlage §7 (BMA) Haftung Bei einer Fehlalarmierung durch eine Brandmeldeanlage (BMA) wird ein (1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines gebührenpflichtigen Einsat- Pauschalbetrag in Höhe von 350,00 € festgesetzt. (§ 45 Absatz 4 BbgBKG) zes der Freiwilligen Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Prenzlau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung nach gesetzlichen 4. Kosten für Verbrauchsmaterial Vorschriften bleibt unberührt. Kosten für Verbrauchsmaterial werden nach dem tatsächlichen Verbrauch (2) Der Gebührenpflichtige hat die Stadt Prenzlau von Schadenersatzan- zum jeweiligen Tagespreis berechnet. AMTSBLATT für die Stadt Prenzlau 11. Juli 2020 | Nr. 2 | Woche 28 | 15 |

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Artikel 2 Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der „Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)“ in der vom Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des § 34 des Brandenburgischen Bestat- für die Stadt Prenzlau bekannt zu machen. tungsgesetzes vom 07.11.2001 (GVBl. I S. 226), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau in Artikel 3 der Sitzung am 18.06.2020 folgende Änderungssatzung beschlossen: Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft.

Artikel 1 – Die Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofs- Prenzlau, den 19.06.2020

satzung) vom 29.06.2010, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 7/2010, S. 6 ff., in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung gez. Hendrik Sommerder Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofs- Bürgermeistersatzung) öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2018 vom 22.12.2018, Seite 8 wird wie folgt geändert: 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Prenzlau

  1. 1. § 13 wird wie folgt geändert über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglie- In Absatz 2, Buchstabe e, wird das Wort „Urnenstelen“ eingefügt. der der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten
  2. 2. § 14 wird wie folgt geändert: (Entschädigungssatzung–2019)
    • a) In Absatz 5 wird der Satz 2 gestrichen.
    • b) In Absatz 5 wird der Satz 4 gestrichen. Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 4 der Kommunalverfassung des Landes Branc) In Absatz 5, wird der bisherige Satz 3 zu Satz 2. denburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 in Verbindung mit der Kommunalauf- wandsentschädigungsverordnung (KomAEV) vom 31.05.2019 und aufgrund
  3. 3. Nach dem § 15 wird folgender neuer § 15a eingefügt: § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchG) vom 21.11.2000 in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat die Stadtverordne- § 15a tenversammlung der Stadt Prenzlau in der Sitzung am 18.06.2020 folgende Besondere Gestaltungsgrundsätze für Urnenwandanlagen Änderungssatzung beschlossen. und Urnenstelen (1) Die Grabfelder mit Urnenwandanlagen und Urnenstelen sind Grab- Artikel 1 felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Es dürfen keine bau- Die Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für eh- lichen Veränderungen vorgenommen werden. Ohne Zustimmung der renamtliche Mitglieder der Stadt

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Prenzlau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Prenzlau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Prenzlau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Prenzlau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 140 € (Urne) bzw. 800 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Prenzlau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Prenzlau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €