🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.05.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderung zur Satzung über
die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Gramzow (Friedhofsgebührensatzung)
Gemäß der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07,(Nr. 19), S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl.I/21,(Nr. 21), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. I/04, (Nr. 08), S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2019 (GVBl. I/19 (Nr. 36) und des § 28 der Satzung der Gemeinde Gramzow für das Friedhofs- und Bestattungswesen in den jeweils gültigen Fassungen hat die Gemeinde Gramzow am 30.05.2022 folgende 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Gramzow (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren in der Gemeinde Gramzow vom 14.12.2015 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Gramzow (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.05.2022
Dieser Gebührentarif ist gültig für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Gramzow in den Orts- und Gemeindeteilen Neu-Meichow und Polßen. In den Gebühren nach I. ist die Beurkundung über den Kauf der Grabstelle enthalten.
I. Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts
Leistung
Gebühr
(1) Reihengrabstätten
a) Einzelgräber Verstorbener unter 5 Jahre 1,20 m lang x 0,60 m breit 30 Jahre ND ohne Verlängerung des Nutzungsrechts
129,00 €
b) Einzelgräber Verstorbener über 5 Jahre 2,10 m lang x 0,90 m breit 30 Jahre ND ohne Verlängerung des Nutzungsrechts
168,00 €
c) Urnenreihengrab 1,00 m lang x 1,00 m breit 20 Jahre ND ohne Verlängerung des Nutzungsrechts
129,00 €
(2) Wahlgrabstätten
a) einstellige Wahlgrabstätten 1,5m x 3,0m 30 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 387,00 €
b) zweistellige Wahlgrabstätten 3,0m x 3,0m 30 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 775,00 €
c) dreistellige Wahlgrabstätten 4,5m x 3,0m 30 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 1.163,00 €
d) Urnenwahlgrabstätte 1,0m x 1,0m 20 Jahre ND mit Veränderung des Nutzungsrechts 172,00 €
(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten
a) Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym ohne Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Grabmals 1.034,00 €
II. Gebühr für den Wiedererwerb/Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Bei Wahlgrabern gelten die für den erstmaligen Erwerb festgesetzten Beträge unter Abs. 2 a - d des jeweils gültigen Gebührentarifs. (2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts infolge Beisetzung von Personen, deren Ruhefrist die laufende Nutzungsszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Abs. 2 a - d erhoben. Für die Berechnung wird jeder angefangene Jahr (der Überschreitung) als volles Jahr zugrunde gelegt. (3) Eine Veränderung des Nutzungsrechts zur Weiterpflege der Grabstelle (keine wiederholte Beisetzung) ist für die Zeiträume von jeweils 5 Jahren möglich:
a) einstellige Wahlgrabstätte pro Jahr: 12,90 €
b) zweistellige Wahlgrabstätte pro Jahr: 25,80 €
c) dreistellige Wahlgrabstätte pro Jahr: 38,70 €
d) Urnenwahlgrabstätte pro Jahr: 8,60 €
III. Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen
Trauerhallen der Gemeinde Gramzow in den Orts- und Gemeindeteilen Lützlow und Neu-Meichow 25,00 €
IV. Sonstige Gebühren
- 1. für Umbettungen (Erteilung einer Genehmigung): 15,00 €
- 2. für sonstige Genehmigungen u. Zulassungen im Rahmen gewerblicher Betätigung auf den Friedhöfen: 10,00 €
Artikel 2
Die vorstehenden Änderungen treten mit Bekanntmachung in Kraft.
Gramzow, den 30.05.2022
Vera Leu Amtsdirektorin des Amtes Gramzow als Hauptverwaltungsbeamtin