Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 24.11.2021 · Friedhofssatzung: 01.01.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrabstelle' und 'Doppelgrabstelle' genannt) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urnengrabstelle, 2er' genannt) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 1.320,00 € Urnengemeinschaftsanlage (anonym) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 € Benutzung der Trauerhalle Göritz/Malchow |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Göritz (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]), in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz in ihrer Sitzung am 24.11.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs der Gemeinde Göritz und dessen Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind diejenigen Personen, welche die Einrichtungen des kommunalen Friedhofs der Gemeinde Göritz oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen, beantragen, bestellen oder beauftragen oder die bestattungspflichtigen Personen gemäß ihrer Verpflichtung nach § 20 Brandenburgisches Bestattungsgesetz. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen des kommunalen Friedhofs, mit der Bestattung, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb und/ oder der Verlängerung eines Nutzungsrechtes an Grabstätten und bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.
§ 4 Fälligkeit und Stundung der Gebühren
Die Gebührenerhebung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. In besonderen Härtefällen können die Gebühren aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet werden.
§ 5 Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Der Erwerb der Nutzungsrechte für die jeweiligen Grabstätten wird auf 30 Jahre festgelegt. Die Gebühren für den Erwerb sind im Voraus für die gesamte Nutzungszeit fällig. Bei der Verlängerung der Nutzungsrechte wird pro Jahr eine Gebühr von 1/30 des Gesamtgebührensatzes der Grabstelle erhoben. Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren. Für besondere zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
| Gebührentatbestand | Gebührensatz in € |
|---|---|
| Einzelgrabstelle | 840,00 |
| Doppelgrabstelle | 1.680,00 |
| Urnengrabstelle, 2er | 840,00 |
| Urnengemeinschaftsanlage (anonym) | 1.320,00 |
| Erdbegräbnis, amerikanisch | 1.320,00 |
| Urne, amerikanisch | 1.320,00 |
| Pflegepauschale für vorzeitig eingeebnete Grabstellen pro Jahr | 30,00 |
| Benutzung der Trauerhalle Göritz | 60,00 |
| Benutzung der Trauerhalle Malchow | 60,00 |
| Gewerbegenehmigung, Jahreszulassung | 187,00 |
§ 6 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Göritz, Ortsteil Malchow vom 01.09.1999 und die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Göritz, OT Malchow vom 28.08.2002 außer Kraft.
Brüssow, 25.11.2021
Hartwig Amtsdirektorin

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung der Gemeinde Göritz
Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz in ihrer Sitzung am 24.11.2021 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den in der Gemeinde Göritz gelegenen Friedhof im Gemeindeteil Malchow.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine gemeindliche Einrichtung. Er dient der Beisetzung der Einwohner/innen der Gemeinde Göritz, der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie der Pflege des Andenkens der beigesetzten Personen.
(2) Die Gemeinde kann die Beisetzung anderer Personen erlauben, solange ihre Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird.
§ 3 Zuständigkeit
Die Gemeinde Göritz ist Friedhofsträger. Sie überträgt die Aufgaben der Friedhofsverwaltung auf das Amt Brüssow (Uckermark).
§ 4 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof kann ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen oder bisher erlaubte Beisetzungsarten gesperrt werden (Schließung). Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für im Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübte Rechte auf Beisetzungen auf Antrag
- 1. bei teilweiser Schließung Nutzungsrechte auf einer anderen Abteilung des Friedhofs oder
- 2. bei vollständiger Schließung die auf die restliche Nutzungsdauer entfallene Nutzungsgebühr zurückgezahlt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Schließung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
(2) Die Schließung wird drei Monate vor Wirksamwerden im Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) veröffentlicht, es sei denn, diese Frist kann aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht eingehalten werden.
1 (3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann der Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Ruhefristen aufgehoben werden (Außerdienststellung). Es gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend. Nutzungsberechtigten wird als Ersatz für im Zeitpunkt der Außerdienststellung nicht ausgeübte Rechte auf Beisetzungen auf Antrag die auf die restliche Nutzungsdauer entfallene Nutzungsgebühr zurückgezahlt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Außerdienststellung zu stellen. Die Verstorbenen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden bei teilweiser Außerdienststellung auf Kosten der Gemeinde auf eine andere Abteilung des Friedhofs und bei vollständiger Außerdienststellung auf einen anderen Friedhof umgebettet. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ist die Umbettung auf einen Friedhof nach Wahl vorzunehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Außerdienststellung zu stellen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs ganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof dem Zweck des Ortes und der Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besucher/innen zu nehmen. Den Anweisungen der Beauftragten des Friedhofsträgers ist zu folgen.
(2) Auf dem Friedhof sind nicht gestattet:
- 1. das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs und seiner Einrichtungen,
- 2. das Ablegen von Abraum oder Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Behältnisse,
- 3. das Anbieten und Bewerben von Waren, Dienst- und Werkleistungen aller Art,
- 4. die Erstellung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, sofern sie nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
- 5. das Verteilen von Druckschriften aller Art mit Ausnahme sogenannter Totenzettel,
- 6. während einer Beisetzung Arbeiten auszuüben, die von den Trauergästen optisch oder akustisch wahrgenommen werden können,
- 7. das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Begleittieren für Personen mit Behinderungen,
- 8. das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Hilfsmitteln für Personen mit eingeschränkter Mobilität,
- 9. Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, sofern sie nicht Teil der Trauerfeier sind,
- 10. zu lärmen, zu feiern, Alkohol zu trinken, zu lagern sowie Sport zu treiben,
2
- 11. Kränze, Gestecke, Blumen, Grabschmuck oder -dekoration sowie sonstige Gegenstände auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten oder dem amerikanischen Gräberfeld außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
Ausnahmen von den Verboten der Nummern 4 bis 9 können von der Friedhofsverwaltung erteilt werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde der Verstorbenen vereinbar sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen erlauben, sofern diese nicht dem Zweck der stillen Einkehr widersprechen. Der Antrag auf Erlaubnis ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin zu stellen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofsordnung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig Art und Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung erfolgt als Jahreszulassung.
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1. über eine fachliche Qualifikation in dem entsprechenden Gewerk verfügt,
- 2. eine Berufshaftpflicht nachweist.
(3) Wird über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben bei einer Tätigkeit auf dem Friedhof eine Kopie der Zulassung mitzuführen und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen.
(5) Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind diese Friedhofsordnung sowie sonstige Anordnungen der Beschäftigten der Friedhofsverwaltung zu beachten. Die Tätigkeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten des Friedhofs ausgeübt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Lagerung von Rest-, Abraum- oder Verpackungsmaterial ist unzulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die eine Zulassung besitzen, dürfen die Friedhofswege bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit Fahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit befahren. Nach Abschluss der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Friedhof zu entfernen.
3 (7) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter auf dem Friedhof verursachen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden und ihren Bediensteten, die trotz Mahnung gegen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung, sonstige Anordnungen oder Auflagen verstoßen, die Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen oder die Zulassung aufheben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
III. GRABSTÄTTEN
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit für die Verstorbenen beträgt 30 Jahre.
§ 9 Arten der Grabstätten
Auf dem Friedhof stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:
- 1. Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 10)
- 2. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 11)
- 3. Gemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen in Rasenfeldern mit Namenstafel (amerikanisches Gräberfeld) (§ 12)
- 4. Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern mit Namenstafel (amerikanisches Urnenfeld) (§ 13)
- 5. Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Namenstafel (anonym) (§ 14)
§ 10 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mit ein oder zwei Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag eines Nutzungsberechtigten vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden.
(2) Die Größe der Grabstätten beträgt: bei einer Einzelgrabstelle: Länge 2,50 Meter und Breite 1,00 Meter bei einer Doppelgrabstelle: Länge 2,50 Meter und Breite 2,30 Meter
(3) In Grabstätten mit mehr als einer Grabstelle kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung anstelle eines Körpers die Totenasche einer Person beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalb eines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen.
(4) Die Dauer des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
4 (1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mit zwei Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbener Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Größe der Urnengrabstätte beträgt: Länge 1,00 Meter und Breite 1,00 Meter. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.
§ 12 Gemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen in Rasenfeldern mit Namenstafel (amerikanisches Gräberfeld)
Die Gemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte, in der in einem Rasenfeld der Körper einer verstorbenen Person beigesetzt wird. Die Belegung erfolgt nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung und für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 dieser Friedhofsordnung. Jede Grabstelle ist eine Einzelgrabstelle. Auf das Grab ist mittig eine Grabplatte in einer Größe von 50 x 40 Zentimetern (Breite x Höhe) mit dem Namen der verstorbenen Person (Namenstafel) bündig ins Erdreich zu verlegen. Die Verlegung erfolgt nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Die Grabplatte wird von den Angehörigen gestellt.
§ 13 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit Namenstafel (amerikanisches Urnenfeld)
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte, in der in einem Rasenfeld die Totenasche von Personen beigesetzt wird. Die Belegung erfolgt nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung und für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 dieser Friedhofsordnung. Jede Grabstelle ist eine Einzelgrabstelle. Auf das Grab ist mittig eine Grabplatte in einer Größe von 50 x 40 Zentimetern (Breite x Höhe) mit dem Namen der verstorbenen Person (Namenstafel) bündig ins Erdreich zu verlegen. Die Verlegung erfolgt nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Die Grabplatte wird von den Angehörigen gestellt.
§ 14 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung (anonym)
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonym) ist eine Grabstätte, in der in einem Rasenfeld die Totenasche von Personen beigesetzt wird, ohne dass das einzelne Grab erkennbar ist. Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt.
IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen mit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten.
5 (2) Jede Bepflanzung der Rasenfelder der Gemeinschaftsgrabstätten nach §§ 12 bis 14 dieser Friedhofsordnung ist untersagt. Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfen die Gewächse andere Grabstätten oder die sonstigen Anlagen des Friedhofs nicht beeinträchtigen.
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften
Auf den Rasenfeldern bzw. Grabplatten der Gemeinschaftsgrabstätten darf kein Grabschmuck aufgestellt bzw. abgelegt werden. Es dürfen ausschließlich Blumen und Gestecke auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht erlaubten Grabschmuck und Dekoration zu entfernen und zu entsorgen.
V. BEISETZUNGEN
§ 17 Nutzungsrechte
(1) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldung nach § 17 dieser Friedhofsordnung der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechts.
(2) An Grabstätten bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechts besteht nicht.
(3) Eine Beisetzung in einer noch freien Grabstelle einer zweistelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Dauer der Ruhezeit (nach § 7 dieser Friedhofsordnung) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließung nach § 4 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Friedhofsordnung nicht grob missachtet hat.
(4) Im Falle des Ablebens der nutzungsberechtigten Person geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die:
- 1. vom Nutzungsberechtigten bestimmte Person, sofern die Friedhofsverwaltung dieser Person nicht widerspricht,
- 2. durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
- 3. Kinder,
- 4. Eltern,
- 5. Geschwister,
- 6. Enkelkinder,
- 7. Großeltern,
- 8. Person, die mit der verstorbenen Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweils ältere der jüngeren vor. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden.
6 (5) Lehnen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechts ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die das Nutzungsrecht übertragen werden kann, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen lassen. Für abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände besteht keine Aufbewahrungspflicht.
§ 18 Anmeldung einer Beisetzung
Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind:
- 1. Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt,
- 2. sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person ein/e Vertreter/in handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung,
- 3. der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde,
- 4. bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter,
- 5. den Nachweis des Nutzungsrechts, sofern eine Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird.
§ 19 Ausheben und Schließen der Gräber und Beisetzungen
(1) Die Beisetzung einschließlich der Aushebung und Schließung des Grabes, des Transportes und Versenken des Sarges oder der Urne obliegt dem von der nutzungsberechtigten Person beauftragten Bestattungsunternehmen. Die Arbeiten sind mit der erforderlichen Sachkunde nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung durchzuführen und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 Zentimeter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 Zentimeter. Die Gräber für die Beisetzung von Särgen müssen voneinander durch mindestens 30 Zentimeter dicke Erdwände getrennt sein. Bei zweistelligen Grabstätten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann.
(3) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils geltenden Fassung.
§ 20 Särge und Urnen
(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie müssen innerhalb der
7 Ruhefrist abbaubar sein. Die Kleidung von Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialine bestehen.
(2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenn die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oder unerwünscht ist. Im Übrigen kann eine Befreiung vom Sargzwang erteilt werden, wenn besondere Gründe die Befreiung rechtfertigen und nicht zu befürchten ist, dass sie aus Gründen der Kostenersparnis beantragt wird.
§ 21 Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
(1) Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle stattfinden.
(2) Die Trauerhallen dienen ausschließlich der Durchführung von Trauerfeiern. Ihre Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen Die Friedhofsverwaltung bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung.
(3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. Särge müssen während der Benutzung der Trauerhalle geschlossen sein.
§ 22 Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. die Angabe der Grabstätte für die Errichtung des Grabmals
- 2. der Grabmalentwurf mit Angaben über die Maße, das Baumaterial, die Form und die Anordnung.
(2) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gelten § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Verbindung mit der Technischen Anleitung Grabmal in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaubniserteilung errichtet oder geändert worden ist.
§ 23 Pflichten der nutzungsberechtigten Person
(1) Sofern es sich nicht um eine Gemeinschaftsgrabstätte handelt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte spätestens zwei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung dauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu
8 erhalten. Die Standsicherheit der Grabmale wird jährlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung geprüft. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen innerhalb einer Frist von einem Monat zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Gräber und Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung beräumt werden.
§ 24 Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten
(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach § 23 nicht nach, wird sie von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 23 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis an der Grabstätte.
(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instand setzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder die Grabstätte ganz oder teilweise beräumen und die Gräber einbeben. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.
§ 25 Gebührenpflicht
Es werden Gebühren nach der Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Göritz (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wer
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 den Anweisungen der Beauftragten des Friedhofsträgers nicht Folge leistet,
- 2. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 den Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Abraum oder Abfälle ohne Ausnahmegenehmigung außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Behältnisse ablegt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 3 Waren, Dienst- und Werkleistungen anbietet oder bewirbt,
- 5. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne Ausnahmegenehmigung erstellt,
9
- 6. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 5 Druckschriften ohne Ausnahmegenehmigung verteilt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 6 Arbeiten ohne Ausnahmegenehmigung durchführt,
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 7 Tiere ohne Ausnahmegenehmigung mitbringt,
- 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 8 Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Ausnahmegenehmigung befährt,
- 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 9 Tonwiedergabegeräte ohne Ausnahmegenehmigung für Dritte hörbar betreibt,
- 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 10 lärmt, feiert, Alkohol trinkt, lagert sowie Sport treibt,
- 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 11 Kränze, Gestecke, Blumen, Grabschmuck oder -dekoration sowie sonstige Gegenstände auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten oder dem amerikanischen Gräberfeld ablegt,
- 13. entgegen § 22 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
- 14. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 Herbizide oder Pestizide einsetzt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.
§ 27 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten oder dritte Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Friedhofsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 28 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Göritz, Ortsteil Malchow vom 01.09.1999, die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Göritz, Ortsteil Malchow vom 01.09.1999 und die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Göritz, OT Malchow vom 28.08.2002 außer Kraft.
Brüssow, 25.11.2021
Hartwig Amtsdirektorin

10