📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenordnung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen (Ortsgesetz vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
1416 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 18. Dezember 2025 Nr. 154
Ortsgesetz zur Neuregelung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 16. Dezember 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz
Artikel 1 – Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
§ 1
Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen und für damit im Zusam-menhang stehende Leistungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Artikel 2 – Außerkrafttreten
Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem. GBL. S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 des Ortsge-setzes vom 16. September 2025 (Brem. GBl. S. 806, 813) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 16. Dezember 2025
Der Senat Nr. 154 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1417
Anlage
(zu § 1)
Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu § 1 Gebühr in Euro 00 Vergabe von Grabstätten (§ 3 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen, im Folgenden: Friedhofsordnung) Die Gebühren werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren für Urnen erhoben. 00.00 Urnenreihengrabstelle ein Quadratmeter für eine Urne 998 00.01 Urnenwahlgrabstelle Familie ein Quadratmeter für vier Urnen 1 149 00.01.01 Urnenwahlgrabstelle Familie ein Quadratmeter in bevorzugter 1 724 Lage für vier Urnen 00.02 Urnenwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter für acht 2 050 Urnen 00.02.01 Urnenwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter in 3 075 bevorzugter Lage für acht Urnen 00.03 Grabstätten größer als zwei Quadratmeter werden als ein Vielfaches berechnet 00.04 Urnenwahlgrabstelle ein Quadratmeter in besonderer Lage im 1 735 Grabfeld „Mensch und Tier“ bis zu vier Urnen (Nutzungszeit für Tieraschen fünf Jahre) 00.05 Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage 00.05.00 Gemeinschaftsanlage Anonym 975 00.05.01 Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab 1 914 einzeln, Ascheausbringung auf Streuwiese) inklusive Namensnennung und zwanzigjährige Pflege 00.05.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium) 3 183 00.05.03 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Urnengarten) 3 342 00.05.04 Urneneinzelgrabstelle Memoriam-Garten (gärtnerbetreutes 1 217 Grabfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich 00.06 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage 00.06.00 Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab Partner) 2 745 00.06.01 Urnenpartnergrabstelle Memoriam-Garten (Gärtnerbetreutes 1 998 Gräberfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich 00.06.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab Familie und 4 997 Urnengarten exklusiv) 00.07 Urnengrabstellen für zwei Urnen in einer Urnenmauer 1 199 00.08 Urnengrabstellen für vier Urnen in einer Urnenmauer 1 795 00.09 Erdbestattungsgrabstellen 00.09.00 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit begrenzter Laufzeit 1 333 (25/30 Jahre) 00.09.00.1 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit 25 Jahren 2 708 Grünpflege 00.09.00.2 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter mit 30 Jahren 3 250 Grünpflege Nr. 154 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1418
00.09.01 Erdreihengrabstelle zwei Quadratmeter Laufzeit 25 Jahre, 1 332 Memoriam-Garten (gärtnerbetreutes Grabfeld), Abschluss eines gesonderten Pflegevertrages erforderlich 00.09.02 Erdwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter einschichtig für 1 502 einen Sarg (2:1) 00.09.03 Erdwahlgrabstelle in besonderer Lage im Grabfeld „Mensch 2 253 und Tier“ zwei Quadratmeter einschichtig für einen Sarg (2:1) und bis zu vier Urnen (Nutzungszeit für Tieraschen fünf Jahre) 00.09.04 Erdwahlgrabstelle Familie zwei Quadratmeter zweischichtig für 1 975 zwei Särge (2:2) 00.10 Erdwahlgrabstelle Familie vier Quadratmeter einschichtig für 2 794 zwei Särge (4:2) 00.10.01 Erdwahlgrabstelle Familie vier Quadratmeter zweischichtig für 3 725 vier Särge (4:4) 00.11 Erdwahlgrabstelle größer als vier Quadratmeter werden als ein Vielfaches der Ziffer 00.10 und 00.10.01 berechnet 00.12 Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.02 bis 00.10.01 und größer erhöhen sich die Gebühren um 50 Prozent. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich. 00.13 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 Prozent der Gebühren für Erdwahlgrabstellen. 00.14 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren (10 567 Jahre Ruhefrist) 00.15 Kindererdwahlgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren (15 850 Jahre Ruhefrist) 01 Bestattungen (§ 4 der Friedhofsordnung) 01.00 Beisetzung eines Sarges Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleiterinnen oder Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes 01.00.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 1 072 zweischichtig nutzbaren Grab 01.00.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 176 01.00.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem 528 zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m 01.00.03 Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 152 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (§ 8 Absatz 2 der Friedhofsordnung) 01.01 Beisetzung einer Urne 01.01.00 Beförderung einer Urne zum Grab mit einer schwarz 202 gekleideten Begleiterin oder einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 01.01.01 Beförderung einer Urne zum Grab mit einer schwarz 249 gekleideten Begleiterin oder einem schwarzgekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Trauergemeinde inklusive Öffnen und Schließen 01.01.02 Grabbeigabe einer Haustierurne im Grabfeld „Mensch und 249 Tier“ mit Begleitung inklusive Öffnen und Schließen Nr. 154 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1419
04 Benutzung Feierhalle 04.00 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inklusive Vor- und 209 Nachbereitung je angefangene 75 min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 04.01 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs, inkl. Vor- und 219 Nachbereitung je angefangene 90 Min (abhängig von den individuellen Zeitfenster der Friedhöfe) 04.02 Benutzung der Feierhalle für in der Freien Hansestadt Bremen 99 ansässige gemeinnützige Organisationen, die dem Interesse des Gemeinwohls dienen 04.03 kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum, max. 15 Min 119 04.04 Trauerfeier für Tiere je nach Verfügbarkeit und Örtlichkeit (Gebührenziffer 04.00, 04.01, 04.03) möglich 07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung (vor Beisetzung) 07.00 Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens 39 entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte 07.01 Abheben eines Breitsteins 79 07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 21 08 Übertragung Nutzungsrecht (§ 6 der Friedhofsordnung) 43 nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei. 09 Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätte (§ 5 der Friedhofsordnung) werden taggenau anhand der entsprechenden Gebührenpositionen berechnet. 09.00 Urnengrabstellen für jedes Jahr ein Zwanzigstel der Gebührenziffern 00.01 bis 00.04 und 00.06 bis 00.08 09.01 Erdbestattungsgrabstellen In Bezug auf das Nutzungsrecht für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel oder ein Dreißigstel der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.10.01und 00.11 bis 00.13 09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, ist die Angabe „Fünfundzwanzigstel“ in Gebührenziffer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist zu ersetzen. 09.03 Bei Verlängerung der Nutzungsrechte an Erdbestattungsgrabstätten, die nur noch für Urnenbeisetzungen geeignet sind, wird für jedes Jahr ein Zwanzigstel der folgenden Gebühren erhoben: 09.03.00 Grabstelle zwei Quadratmeter 1 100 09.03.01 Grabstelle vier Quadratmeter 2 200 09.03.02 Grabstelle sechs Quadratmeter 3 300 09.03.04 Grabstelle vier Quadratmeter in bevorzugter Lage 3 300 09.03.05 Grabstelle sechs Quadratmeter in bevorzugter Lage 4 950 10 Umbettung (§ 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen) 10.00 Ausgrabung einer Urne, inklusive Aschenkapsel 269 10.01 Wiederbeisetzung einer Urne erfolgt über die Gebührenziffer 01.01.00 oder 01.01.01 10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante Nr. 154 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1420
10.03.00 - in einschichtiger Lage oder oberer Lage in einem 989 zweischichtig nutzbaren Grab 10.03.01 - in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 1 099 10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg erfolgt über die Gebührenziffer 01.00.00, 01.00.01 oder 01.00.02 11 Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/ einer Einfassung, inklusive Verwaltungsgebühr (§ 9 der Friedhofsordnung) 11.00 Genehmigung eines Grabmals, inklusive jährlicher 93 Sicherheitsprüfungen 11.01 Genehmigung einer Einfassung 37 11.02 Genehmigung bodenbündige Verlegung eines Grabmals 37 11.02.00 Verlegung Breitstein, Liegeplatte größer als ein Quadratmeter 147 11.02.01 Verlegung Stele, kleine Liegeplatte 79 12 Eingrünung einer Grabstelle auf Antrag, bei vorzeitiger Rückgabe Nutzungsrecht und Wiederherstellung ungepflegter Grabstätte 12.00 Eingrünen einer Grabstelle 83 12.01 Pflege einer eingegrünten Grabstelle je Quadratmeter und 57 Jahr 13 f 13.00 Abräumung einer Grabstätte ohne Grabstein 79 13.01 Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines 125 Grabmals ohne Fundament 13.02 Abräumung einer Grabstätte inklusive Entsorgung eines 165 Grabmals mit Fundament 14 Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 15 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Aus- und 70,50 - Umbettungsanträgen, Teilungsanträgen, Anträgen zur 141,00 vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte 15.01 Erhöhter Verwaltungsaufwand ab der vierten Änderung des 35,25 Beisetzungstermins auf Veranlassung des Auftraggebers Anmerkungen: Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen) zu gleichen Gebühren erfolgen. In diesem Gebührenverzeichnis ist keine Umsatzsteuer berücksichtigt. Sollten einzelne Positionen umsatzsteuerpflichtig werden, erfolgt die Berechnung zuzüglich Umsatzsteuer.
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 16.09.2025 (in Kraft seit 04.10.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Stand 2025)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Inkrafttreten: 04.10.2025 Zuletzt geändert durch: mehrfach geändert und §§ 5, 7, 8, 15 und 16 sowie Anlage 1 eingefügt, §§ 4a und 5a aufgehoben durch Gesetz vom 16.09.2025 (Brem.GBl. S. 797) Fundstelle: Brem.GBl. 1990, 303 Gliederungsnummer: 2133-a-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Friedhofsträger
§ 2 Genehmigung
§ 3 Sperrung und Aufhebung
§ 4 Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen
§ 5 Feuerbestattungen
§ 6 Ruhefristen
§ 7 Materialien
§ 8 Umbettungen
§ 9 Selbstverwaltung
§ 10 Nutzungsrecht
§ 11 Datenverarbeitung
§ 12 Datenübermittlung
§ 13 Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Zuständigkeit für den ordnungsrechtlichen Vollzug
§ 16 Zuständige Stelle für die Aufgaben des Gräbergesetzes
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2) Materialien für Särge und Sargausstattungen bei Feuerbestattungen
§ 1 – Friedhofsträger
(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.
(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.
§ 2 – Genehmigung
Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:
- 1. Beeinträchtigung der Gesundheit,
- 2. Belange der Stadtplanung,
- 3. mangelnde Eignung der Böden oder
- 4. sonstiges öffentliches Interesse.
§ 3 – Sperrung und Aufhebung
(1) Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Die Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 zu beachten.
(2) Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:
- 1. Beeinträchtigung der Gesundheit,
- 2. Belange der Stadtplanung,
- 3. mangelnde Eignung der Böden,
- 4. sonstiges öffentliches Interesse oder
- 5. Unwirtschaftlichkeit des weiteren Betriebs."
(3) Die Sperrung beendet das Recht auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart und der Verlängerung eines Nutzungsrechts. Ein ausgeübtes Nutzungsrecht bleibt unberührt, soweit nicht eine Aufhebung nach Absatz 4 vorgenommen wird.
(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhefristen ist nur im dringenden öffentlichen Interesse, insbesondere bei Gefährdung der Volksgesundheit, zulässig. In diesem Falle sind die Leichen oder Aschen der betroffenen Grabstellen umzubetten, ohne dass den Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht setzt sich an einer neuen Grabstelle fort. Es findet eine Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage statt, wenn die Nutzungsberechtigten dies wünschen.
(5) Sperrung und Aufhebung sind den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Sie dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.
§ 4 – Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als Seebestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.
(1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
- 1. die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und
- 2. der Ausbringungsort sich
a) in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grundstücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Ausbringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt,
b)
im Eigentum einer der Stadtgemeinden befindet, wenn die zuständige Stelle, in deren Eigentumsverwaltung sich der ausgewählte Verbringungsort befindet, ihr Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat, oder
c) im Eigentum anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger befindet und die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a entsprechend eingehalten werden.
Fehlt es an einer Bestimmung und Beauftragung der Totenfürsorge für diese Beisetzungsform, so können diese ersetzt werden durch eine Zustimmungserklärung einer Person, die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen für die Bestattung zu sorgen hat.
(1b) Die Behörde kann Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127) in Verbindung mit den § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz von Rechten Dritter, zum Schutz benachbarter Grundstücke vor wesentlichen Beeinträchtigungen und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen.
(2) Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne in einer Grabstelle erfolgen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle eines Friedhofs oder einer für die Ausbringung ausgewiesenen Fläche ausgebracht werden kann.
(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soweit nach Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 2 ein Ausbringen der Asche zulässig ist, darf der zur Ausbringung Berechtigte die Urne zu diesem Zweck öffnen. Die Beisetzung der Urne oder die Ausbringung der Asche hat unverzüglich zu erfolgen. Es muss jederzeit feststellbar sein, wo die Urne beigesetzt oder ihr Inhalt ausgebracht wurde und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche auf einem Friedhof muss die Grabstelle oder die Ausbringungsfläche vermerkt werden. Bei einer Ausbringung der Asche außerhalb eines Friedhofs nach Absatz 1a hat der Totenfürsorgeberechtigte spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung gegenüber der in Absatz 1 genannten Behörde eidesstaatlich zu versichern, dass er die Asche entsprechend der behördlichen Zustimmung und der Verfügung der verstorbenen Person ausgebracht hat. Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur
Beisetzung aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist.
(4) Die Friedhofsträger können Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.
(5) Die Friedhofsträger können Flächen für Grabstätten ausweisen, auf denen auf Wunsch der verstorbenen Personen eine Urne mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden kann.
(6) Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290)“ hergestellt sind.
§ 5 – Feuerbestattungen
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Absatz 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.
§ 6 – Ruhefristen
(1) Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Aschen 20, für Leichen 25 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.
(2) Die Mindestruhefrist für Leichen und Aschen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für bestimmte Friedhöfe oder
Teile von ihnen längere Ruhefristen für Erdbestattungen festsetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.
(4) Die Friedhofsträger können im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhefrist zulassen, wenn ein wichtiger Grund besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 7 – Materialien
(1) Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die nicht die Verwesung verzögern und die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.
(2) Die für die Feuerbestattung vorgesehenen Särge und Sargausstattungen haben den Anforderungen, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, zu entsprechen.
§ 8 – Umbettungen
(1) Leichen und Totenaschen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsträger umgebettet werden. Vor Ablauf der Mindestruhezeit darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein die Störung der Totenruhe rechtfertigender Grund vorliegt. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen die Friedhofsträger Leichen und Totenaschen innerhalb der Friedhofsanlage umbetten. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ergeben sich aus der Todesbescheinigung Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so haben die Friedhofsträger vor der Umbettung die Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz einzuholen.
(4) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(5) Leichen sollen nur in den Monaten November bis Februar umgebettet werden.
§ 9 – Selbstverwaltung
(1) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt aufgrund von Friedhofsordnungen, die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.
(2) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.
§ 10 – Nutzungsrecht
(1) Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet. Die Vergabe von Grabstellen und Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträger.
(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals.
(3) Gemeinschaftsanlagen berechtigen nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Anschriften- und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechts obliegt den Friedhofsträgern.
(6) Vor einer Bestattung können Friedhofsträger das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entziehen, wenn in dieser keine weiteren Ruhefristen laufen und die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte trotz vorheriger Anhörung in einem verkehrswidrigen Zustand belässt oder mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren mehr als drei Monate im Rückstand ist.
§ 11 – Datenverarbeitung
(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren oder Entgelten, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:
- 1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
- 2. letzte Adresse,
3. Geburts- und Sterbedatum,
- 4. Sterberegisternummer,
- 5. Infektionsstatus,
- 6. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
- 7. Einäscherungsnummer,
- 8. Zeitpunkt der Bestattung,
- 9. Bestattungsnummer,
- 10. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
- 11. Bestattungen in der Grabstelle,
- 12. Dauer des Nutzungsrechts,
- 13. Ruhefrist,
- 14. Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,
- 15. Name und Adresse des Bestatters,
- 16. Leistungen des Friedhofsträgers.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:
- 1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
- 2. Adresse,
- 3. E-Mail-Adresse,
- 4. Geburtsdatum,
5. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
- 6. Namen und Adressen von Bevollmächtigten,
- 7. Namen, Adresse und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht,
- 8. Bankverbindung.
(3) Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:
- 1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
- 2. Adresse,
- 3. E-Mail-Adresse,
- 4. Geburtsdatum,
- 5. Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,
- 6. Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,
- 7. Art, Lage und Zustand der Grabstelle,
- 8. Namen und Adressen von Bevollmächtigten.
(4) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
- 1. Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,
- 2. letzte Adresse des Verstorbenen,
- 3. Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,
- 4. Sterberegisternummer,
5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
- 6. Einäscherungsnummer,
- 7. Ort und Zeitpunkt der Bestattung,
- 8. Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,
- 9. Geburtsdatum des Antragstellers,
- 10. Adresse des Antragstellers,
- 11. E-Mail-Adresse des Antragstellers,
- 12. Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,
- 13. Namen und Adressen von Bevollmächtigten,
- 14. Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll,
- 15. Lage, Bezeichnung und Eigentümer der benachbarten Grundstücke.
(5) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
- 1. Vor- und Nachnamen,
- 2. Adresse,
- 3. E-Mail-Adresse,
- 4. Art des Gewerbes,
- 5. Zulassung,
- 6. Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.
(6) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(7) Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 1 und 2 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.
(8) Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern diese eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.
§ 12 – Datenübermittlung
(1) Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:
- 1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
- 2. Geburts- und Sterbedatum,
- 3. letzte Adresse,
- 4. Sterberegisternummer,
- 5. Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,
- 6. Einäscherungsnummer.
(2) Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:
- 1. Vor-, Geburts- und Nachnamen,
2. Geburts- und Sterbedatum,
- 3. Infektionsstatus.
(3) Läßt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:
- 1. Namen des Verstorbenen,
- 2. Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,
- 3. Name und Anschrift des Entwurfverfassers.
(4) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekanntgegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 gilt § 11 Absatz 8 entsprechend.
§ 13 – Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren
(1) Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
(2) Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einem Gebot oder Verbot eines Ortsgesetzes nach § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- 2. Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel aus Materialien
verwendet oder verwenden lässt, die nicht innerhalb der Ruhefrist vergehen oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (§ 7 Absatz 1);
- 3. Leichen sowie die in Nummer 2 genannten Gegenstände und Materialien mit Stoffen behandelt oder versieht oder behandeln oder versehen lässt, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (§ 7 Absatz 1);
- 4. halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe oder ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien verwendet oder verwenden lässt,
- 5. einer Ausnahme nach § 4 Absatz 1a oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 4 Absatz 1b zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(2) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Diese können eine andere Stelle bestimmen.
§ 15 – Zuständigkeit für den ordnungsrechtlichen Vollzug
In der Stadtgemeinde Bremen ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat zuständig für die Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie können hierzu die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 16 – Zuständige Stelle für die Aufgaben des Gräbergesetzes
Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle nach § 12 Absatz 1 des Gräbergesetzes und nimmt die nach diesem Gesetz anfallenden Aufgaben wahr.
§ 17 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem.GBl. S. 25 - 2133-a-1) außer Kraft.
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 2)
Materialien für Särge und Sargausstattungen bei Feuerbestattungen
- 1. Bei Feuerbestattungen sollen für Särge, Sargausstattungen, Totenkleidung und sonstige Beigaben nur Materialien verwendet werden, die geringstmögliche Emissionen erwarten lassen.
- 2. Folgende besondere Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Totenkleidung und sonstigen Beigaben sind bei Feuerbestattungen zu beachten:
a) Einäscherungssärge müssen aus Vollholz hergestellt sein oder aus Werkstoffen, welche hinsichtlich der Emissionen luftfremder Stoffe, der Ascherückstände und der allgemeinen Eignungsvoraussetzungen (einschließlich gleicher Einäscherungsbedingungen) mit Vollholz gleichwertig sind.
b) Das Gewicht des Sarges sollte beim maximalen Feuchtigkeitsgehalt des Holzes von 15 Prozent 45 Kilogramm nicht überschreiten.
c) Sargmaterialien können naturbelassen, gestrichen, lackiert, beschichtet oder verleimt sein, solange den Anstrichstoffen, Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigemischt sind und es keine Vorkommnisse von Imprägnierstoffen, Holzschutzmitteln und halogenorganischen Verbindungen gibt.
d) Särge und Sargauskleidungen aus Zink, Blei und ähnlichen Materialien dürfen für Einäscherungen in den Ofenanlagen nicht verwendet werden.
e) Klebstoffe dürfen als wirksame Adhäsionsmittel nur Stoffe enthalten, an deren chemischem Aufbau bestimmungsgemäß außer Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff keine weiteren Elemente beteiligt sind.
f) Als Füll- und Zuschlagstoffe sind solche zulässig, welche die Totenasche nicht durch Fremdelemente belasten. Unbenommen sind Spurenanteile von Elementen, deren Einsatz nach anderen geltenden Vorschriften geregelt ist.
g)
Lackierungen und Beschichtungen müssen beim Verbrennen raucharm sein. Decklacke müssen frei von Nitrozellulose sein. Bei pigmentierter Farbgebung dürfen die Grundierungsschichten (zum Beispiel Ritzgrund) nicht mehr als 5 Prozent Nitrozellulose im Festkörper enthalten. Der Lack sollte schwerentflammbar sein. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe dürfen beim bestimmungsgemäßen Aufbau nicht eingesetzt werden. Ergänzende Verfahren sind Reliefbildung (Schnitzerei) und Brandmalerei.
h) Die Anforderungen unter g) gelten auch für Sargabdichtungsmaterialien. Sie werden zum Beispiel von wasserdichten Papieren und Polyethylenfolien erfüllt.
i) Zur Aufsaugung von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Hobelspäne oder Holzwolle sowie sogenannte Superabsorber-Präparate (Sicherheits-Trockenvlies oder Sicherheitskristallpulver oder eine Kombination von beidem) verwendet werden, sofern deren Sorbensbasis nur aus polymerer Acrylsäure und deren Alkali- oder Ammoniumsalzen besteht.
j) Tragegriffe dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen bestehen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe für Tragegriffe gelten dieselben Anforderungen wie für Särge.
k) Die Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken, Kissen) soll aus Werkstoffen bestehen, die nur die Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten und im Molekülbau keine ungesättigten Bindungsanteile (durch Mehrfachbindungen) aufweisen. Diesen Anforderungen entsprechen natürliche Zelluloseprodukte und Zelluloseprodukte mit einem Synthetikanteil von maximal 30 Prozent (stickstofffrei, zum Beispiel Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) sowie Produkte aus Polyalkenen (zum Beispiel Fasern, Watte) und Folien aus Polyethylen und Polypropylen.
l) Für die Totenkleidung (Totenwäsche) gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Die persönliche Kleidung soll die gleichen Anforderungen an das Material erfüllen, wie die Totenkleidung. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (zum Beispiel Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen.
m) Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung (in Särgen) müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidentische Stoffe zu bevorzugen sind.
n) Sonstige Beigaben (religiöse Symbole, Blumen oder ähnlich) sollen ausschließlich Naturprodukte oder aus solchen gefertigt sein.
Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen (Ortsgesetz vom 16.09.2025)
806 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 3. Oktober 2025 Nr. 108
Ortsgesetz zur Neufassung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom 16. September 2025
Der Senat verkündet die nachstehenden, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetze:
Artikel 1 – Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
§ 1
Verwaltung und Bewirtschaftung
Die Verwaltung und Bewirtschaftung der stadteigenen Friedhöfe ist Aufgabe des Umweltbetriebs Bremen, der Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen ist (Friedhofs-verwaltung).
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Ortsgesetzes ist
- 1. eine Grabstelle: die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person;
- 2. eine Grabstätte: der Standort des Grabes, der eine oder mehrere Grabstellen beinhalten kann;
- 3. ein Reihengrab: eine Grabstätte für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt wird;
- 4. ein Wahlgrab: eine Grabstätte für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen oder eine Kom- bination dieser beiden Bestattungsformen. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 807
§ 3
Grabstätten
(1) Für die Bestattung von Leichen und Totenaschen vergibt die Friedhofsverwal-tung nach ihrem Ermessen Grabstätten. Sie hat dabei Wünsche auf einen bestimm-ten Friedhof zu berücksichtigen, solange auf diesem Friedhof Grabstätten für die gewünschte Bestattungsart zur Verfügung stehen und die Anzahl der voraussichtli-chen Sterbefälle dies zulässt.
(2) Es werden folgende Grabstätten in Wahl- und Reihengräbern vergeben, soweit auf dem gewählten Friedhof entsprechender Platz vorhanden ist und sich die Grab-stätte ihrer Größe nach in das Bild des Gesamtfriedhofes einfügt:
- 1. für Erdbestattungen in der Größe von zwei Quadratmetern und einem Viel- fachen davon,
- 2. für Urnenbeisetzungen
a) in der Größe von einem Quadratmeter und einem Vielfachen davon,
b) in Gemeinschaftsanlagen,
- 3. Kindergräber für die Bestattung von Kindern bis zu einem Lebensalter von drei Jahren und von Kindern bis zu einem Lebensalter von zehn Jahren.
§ 4
Bestattungen
(1) Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:
- 1. in Grabstellen für Erdbestattungen
a) einschichtig, je zwei Quadratmeter: ein Sarg,
b) zweischichtig, je zwei Quadratmeter: nur noch als Besitzstand und wenn es die Bodenverhältnisse zulassen,
- 2. in Grabstellen für Urnenbeisetzungen, sofern die Friedhöfe die Einrichtungen hierzu vorhalten,
a) je Quadratmeter: vier Urnen,
b) in Gemeinschaftsanlagen je Grabeinheit: eine Urne,
c) in Kolumbarien je Nische: eine Urne,
d) in Urnenmauern: Urnennische bis zu zwei Urnen und Urnennische bis zu vier Urnen, Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 808
e) in Baumgräbern: Baumgrab als Einzelgrab mit einer Urne, Baumgrab als Partnergrab mit bis zu zwei Urnen und als Familienbaum mit bis zu acht Urnen,
f) in oberirdischen Wasserurnen: je Quadratmeter bis zu zwei Urnen,
g) in Mensch-Tier-Grabstätten: in einem gesonderten Grabfeld,
- 3. das Ausbringen der Asche in einer Grabstätte oder einer dafür ausgewiesenen Fläche des Friedhofs.
(2) In einer mit Särgen vollbelegten Grabstätte für Erdbestattungen dürfen zusätz-lich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Nach einer Erdbestattung dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann eine Belegung mit sechs Urnen je Quadratmeter vorgenommen werden, soweit das Nutzungsrecht für die Grabstelle vor dem 1. Januar 2021 vergeben wurde.
(5) Tierbestattungen dürfen nur als Urnenbestattungen durchgeführt werden.
(6) Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Friedhofsverwaltung nach Absprache mit den Angehörigen fest.
§ 5
Ausgestaltung des Nutzungsrechts
(1) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die gesetzliche Ruhefrist die laufen-de Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzugsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag auch ohne Bestattung ein Nutzungs-recht für die Dauer von maximal 30 Jahren vergeben oder verlängern.
(3) Das Nutzungsrecht eines Reihengrabes kann erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person erworben werden.
(4) An einem Wahlgrab wird das Nutzungsrecht auf Antrag verliehen und die Grabstätte wird im Benehmen mit dem Inhaber des Nutzungsrechts bestimmt. Nach Vergabe des Nutzungsrechts an dem Wahlgrab wird ein Grabdokument ausgestellt. Mindestens drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts eines Wahlgrabes ist der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung auf den Ablauf hinzuweisen. Der Hinweis ist dem Nutzungsberechtigten zuzustellen. Der Hinweis soll auch eine Ver-längerungsmöglichkeit benennen. Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht ermittelbar ist, kann mittels einer öffentlichen Bekanntma-chung auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen werden.
(5) Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte abgelaufen, so hat der Nutzungsbe-rechtigte die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten vollständig abzuräu-Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 809
men. Sind das Grabmal, sonstige Anlagen oder Teile hiervon oder die Grabbepflan-zung nach Fristablauf nicht vom Friedhof entfernt, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Die Kosten einer vom Friedhofsträger veranlassten Entfernung haben die Nutzungsberechtigten zu tragen. Spätestens vier Wochen vor der Entfernung ist der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich über die geplante Entfernung zu informieren. Das Schreiben ist zuzustellen.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage kann nicht verlängert werden; ausgenommen hiervon sind Urnengemeinschaftsanlagen für Partner.
(7) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch von juristischen Personen für nicht gewerbliche Zwecke erworben werden.
§ 6
Übertragung des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte kann für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Es ist der Friedhofsverwaltung ein Nachweis über das Einverständnis der bestimmten natürlichen oder juristischen Person zu erbringen. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt oder das Einver-ständnis des Nachfolgers nachgewiesen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag auf einen Angehörigen übertragen. Angehörige sind:
- 1. der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner,
- 2. die volljährigen Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die volljährigen Enkel,
- 5. die volljährigen Geschwister,
- 6. die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.
Die Übertragung erfolgt nach der in Satz 4 dargestellten Reihenfolge. Sofern keine Angehörigen mehr leben oder Angehörige das Nutzungsrecht nicht übernehmen wollen, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auch auf eine andere Person übertragen werden.
(2) Eine Übernahme des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist der Friedhofsver-waltung innerhalb eines Monats durch den neue Nutzungsberechtigten unter Vorlage der Umschreibungserklärung des vorherigen Nutzungsberechtigten anzuzeigen.
(3) Tritt keine Person in das Nutzungsrecht ein, so übernimmt die Friedhofsver-waltung das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit. Die Kosten für eine einfache Grünpflege ohne Grabstein sind dem Kostenschuldner für die Beisetzung des ver-storbenen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 810
§ 7
Verkleinerung von Grabstätten
Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung die Verkleinerung von Grabstätten ab einer Größe von sechs Quadratmetern zulassen, sofern in diesen keine Leichen oder Totenaschen beigesetzt sind, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, und keine Gründe der Friedhofsgestaltung dem entgegenstehen. Die verkleinerte Grabstätte muss mindestens vier Quadratmeter aufweisen. Die Neurasterung zur Verkleinerung der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Umbauten werden vom Nut-zungsberechtigten auf eigene Kosten vorgenommen und von der Friedhofsverwal-tung abgenommen. Eine Erstattung gezahlter Benutzungsgebühren findet nicht statt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Särge und Urnen auf ihre Beschaffen-heit zu prüfen. Die Verwendung von Urnen und Särgen, die nicht den Bestimmungen über die Beschaffenheit von Urnen und Särgen des Gesetzes über das Friedhofs-und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen entsprechen, wird von der Friedhofsverwaltung untersagt.
(2) Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,03 m, breiter als 0,75 m oder höher als 0,70 m sind, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung erforderlich.
(3) Überurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,23 m aufweisen.
§ 9
Anlage und Pflege der Grabstellen
(1) Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamt-gestaltung des Friedhofs abzustimmen.
(2) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstellen bedürfen der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für die Aufstellung und Änderung von Grabaufbauten ist ein Antrag auf Grabmal- und Einfassungsgenehmigung in Text-form zu stellen. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung oder Änderung von ungenehmigten Grabaufbauten oder Grabmalen anordnen.
(3) Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrs-sicheren Zustand zu erhalten. Maßgeblich für die Verkehrssicherheit ist die Techni-sche Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen in der jeweils aktuellen Fassung. Für die korrekte Errichtung des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er ist für jeden Schaden haftbar, der sich aus der Vernachlässigung der sich aus dieser Friedhofsordnung ergebenden Pflichten ergibt. Mit der Genehmigung eines Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 811
Grabmals übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für die ordnungsge-mäße Ausführung und Sicherheit des Grabmals.
(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und fruchtlosem Ablauf einer Frist von einem Monat zur Beseitigung des Verstoßes, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in einen würdigen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Im Falle einer akuten Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) durchführen.
(5) Kränze oder Blumengebinde dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen.
(6) Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist bei der Grabpflege unzulässig.
§ 10
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen erlassenen Anwei-sungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(3) Es ist untersagt,
- 1. die Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kran- kenfahrstühle, zu befahren,
- 2. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 3. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, wenn sie an der kurzen Leine geführt werden.
(4) Ausgenommen vom Verbot des Befahrens nach Absatz 3 Nummer 1 sind die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie von Bestattungsunternehmen, Friedhofs-gärtnern und Steinmetzen in Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall von den Verboten des Absatzes 3 Befreiungen erteilen.
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, einschließlich Gedenk-feiern oder Gottesdiensten, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.
§ 11
Gewerbliche Betätigung
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt wer-den, die dem Zweck der Friedhöfe dienen. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 812
(2) Das Aufstellen von Werbung und Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe ist nicht zulässig.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der üblichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeübt werden. Die zuständige Friedhofsver-waltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können von der Friedhofsverwaltung ganz oder temporär untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen oder die dazu erlassenen Bestimmungen oder diese Fried-hofsordnung verstoßen hat.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 5 Absatz 5 die Grabstelle nicht abräumt, obgleich an ihr das Nutzugsrecht abgelaufen ist,
- 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Grabstellen aufstellt, ändert oder beseitigt,
- 3. entgegen § 9 Absatz 3 als Nutzungsberechtigter die Grabstätte nicht in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand erhält,
- 4. entgegen § 9 Absatz 5 Kränze oder Blumengebinde aus nicht kompostier- baren Materialien verwendet,
- 5. entgegen § 9 Absatz 6 bei der Grabpflege chemische Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 6. entgegen § 10 Absatz 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- 7. entgegen § 10 Absatz 2 nicht die Anordnungen des Friedhofspersonals befolgt,
- 8. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 die Friedhöfe mit einem Fahrzeug befährt,
- 9. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 10. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 Tiere mitbringt,
- 11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine Veranstaltung auf einem Friedhof abhält, Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 813
- 12. entgegen § 11 Absatz 2 Werbung oder Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe aufstellt,
- 13. entgegen § 11 Absatz 3 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt hat.
Artikel 2 – Folgeänderungen
Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. Novem-ber 1973 (BremGBl. S. 227), die zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BremGBl. S. 1695, 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird die Angabe „Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Fried- hofsordnung). Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich.“ durch die Angabe „Vergabe von Grabstätten (§ 3 der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen, im Folgenden: Friedhofsordnung)“ ersetzt.
- 2. In Ziffer 01 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
- 3. In Ziffer 01.00.03 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
- 4. In Ziffer 09 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
- 5. In Ziffer 09.02 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3 Friedhofsgesetz“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungs- wesen in der Freien Hansestadt Bremen“ ersetzt.
- 6. In Ziffer 10 wird die Angabe „§ 10 Friedhofsordnung“ durch die Angabe „§ 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen“ ersetzt.
Artikel 3 – Außerkrafttreten
Die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 18. Dezem-ber 1990 (Brem.GBl. S. 476), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1695) geändert worden ist, tritt am 4. Oktober 2025 außer Kraft. Nr. 108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Oktober 2025 814
Artikel 4 – Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 16. September 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bremen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bremen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!