Friedhofsgebühren Braunschweig 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Braunschweig · Niedersachsen · PLZ 38100

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.1977 i. d. F. der 22. Änderungssatzung vom 17.12.2024, Amtsblatt Nr. 12 vom 19.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.966,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.144 € + Unterhalt 32,90 €/J. × 25 J. = 822,50 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 2.1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.405,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.583 € + Unterhalt 32,90 €/J. × 25 J. = 822,50 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 2.1.2 (Einzelgrab = 1-stelliges Wahlgrab, Wahlgrabeinzelstelle 2,00 qm gem. § 17 Abs. 4 lit. a Friedhofsordnung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.468,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 810 € + Unterhalt 32,90 €/J. × 20 J. = 658 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 2.3.3 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a Friedhofsordnung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,70 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 2.3.1 (Urnenhain; anonym gem. § 14 Abs. 2 lit. a Friedhofsordnung: Beisetzungen im Urnenhain erfolgen anonym, ein Nutzungsrecht entsteht nicht)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
439,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 439 € · Urne: 104 €
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 4.1.3 und Ziff. 4.3.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
231,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührentarif) Ziff. 5.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.1977 i. d. F. der 22. Änderungssatzung vom 17.12.2024, Amtsblatt Nr. 12 vom 19.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Satzung

über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Dezember 1977

(in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2024, Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 12 vom 19. Dezember 2024, S. 42)

Auf Grund der §§ 6, 8 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1997 (Nds. GVBl. S. 374) hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 15. Dezember 1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Stadt unterhält

  1. 1. einen Stadtfriedhof an der Helmstedter Straße und den Reformierten Friedhof, Juliusstraße Ecke Sophienstraße sowie
  2. 2. in den ehemaligen Ortsteilen Bevenrode, Bienrode, Broitzem, Harxbüttel, Hondelage, Lamme, Rautheim, Rüningen, Schapen, Stöckheim, Thune, Timmerlah, Volkmarode, Waggum, Wenden und in Veltenhof Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen.

(2) Die Art und der Umfang der Inanspruchnahme dieser Friedhöfe richtet sich nach den Satzungen über die Friedhofsordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 2

Gebühren und Gebührenmaßstäbe

(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Die Gebühren sind nach folgenden Maßstäben berechnet:

a) Für jede Neuvergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erd- oder Urnengrabstätte wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird nach der Dauer der Vergabe- bzw. Nachweiszeit berechnet.

b) Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten oder Verlängerungen derer Nutzungsrechte werden nach der Art der Grabstätte, der Größe der Grabfläche und der Dauer der Vergabe- bzw. Nachweiszeit berechnet. Die Gebühren für Erdreihengräber, Erdhain und Urnenhain sowie Urnengräber im historischen Umfeld (Reformierter Friedhof) werden anhand dieser Maßstäbe gesondert berechnet.

c) Die Gebühren für den Erdaushub und Wiederfüllung einschließlich Nebenarbeiten bei der Herstellung von Grabstätten und für die Beisetzung sowie Ausgrabung und Tieferlegung von Urnen errechnen sich nach dem durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand für die Erstellung dieser Leistungen.

d) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Feierräume auf den unter § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Friedhöfen sowie der Feierhallen und des Aufbahrungsraumes Helmstedter Straße 38 a dürfen höchstens über den Betrag lauten, der sich aus den auf sie entfallenden Kosten geteilt durch die erwartete Zahl der jährlichen Benutzungsfälle ergibt.

e) Die Gebühren für die Genehmigungen von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabmaländerungen sowie die laufende Kontrolle der Standfestigkeit errechnen sich ebenso wie die Gebühren für die Abräumung von Grabstätten sowie die Pflegegebühr aus der dafür durchschnittlich aufgewendeten Zeit und dem benötigten Sachaufwand.

f) Die Gebühren für die Überlassung eines Grabes in einer Urnen- oder Erdgemeinschaftsgrabstätte einschließlich der Aufstellung, Beschriftung, Kontrolle der Standfestigkeit und späteren Abräumung des Gemeinschaftsgrabmales sowie der erstmaligen gärtnerischen Herrichtung und weiteren Pflege der Urnen- oder Erdgemeinschaftsgrabstätte errechnen sich aus den auf das einzelne Grab entfallenden Kosten.

(3) Die Höhe der Gebühren und die die Gebühren begründenden Tatbestände richten sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührentarif. Soweit Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis genannten Gebühren um die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. 1. derjenige, der eine Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
  2. 2. der nach den Vorschriften der Friedhofsordnungen Nutzungsberechtigte und
  3. 3. der Erbe.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung bzw. der Benutzung der Friedhofseinrichtungen. Als Beginn der Inanspruchnahme von Grabstätten gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätten können im Zusammenhang mit der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden. Die Gebühr für die Abräumung der Grabstätten entsteht im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts und wird zusammen mit der Nutzungsgebühr oder ggf. der Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit erhoben.

(2) Die Gebühren werden mit Zugehen des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Einziehung

Die auf Grund dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Bestimmungen.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Die Stadt kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist.

§ 7

Rechtsmittel

  • gestrichen -

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

**Anlage

zur Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung)**

1Grundgebühr für jede Neuvergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erd- oder Urnengrabstätte je Jahr der Nutzung32,90 €
2Überlassung von Grabstätten einschließlich Vorerwerb ohne Beisetzung
2.1Erdgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren
2.1.1Erdreihengrab - ohne Vorerwerbsmöglichkeit -1.144,00 €
2.1.2Einzelgrab1.583,00 €
2.1.3Doppelgrab2.723,00 €
2.1.4Sondergrab je Quadratmeter1.203,00 €
2.1.5Erdgemeinschaftsgrab2.242,90 €
2.1.6Erdhain1.608,20 €
2.2Erdgrabstätten für die Dauer von 15 Jahren
2.2.1Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre)683,10 €
2.2.2Kindergrab für Kinder ohne Bestattungszwang 0,5 m²62,70 €
2.3Urnengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren
2.3.1Urnenhain für eine Urne810,70 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.3.2Urnengemeinschaftsgrab1.555,40 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.3.3Urnengrab 0,5 m²810,00 €
2.3.4Urnengrab 0,75 m²886,00 €
2.3.5Urnengrab 1,0 m²962,00 €
2.3.6Urnensondergrab ab 1,5 m² je Quadratmeter962,00 €
2.3.7Urnenkammer Außenkolumbarium2.263,80 €
2.3.8Urnenkammer Innenkolumbarium1.339,80 €
2.4Urnengrabstätten für die Dauer von 15 Jahren
2.4.1Urnenhain für eine Urne628,10 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.4.2Urnengemeinschaftsgrab1.283,70 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
2.4.3Urnengrab 0,5 m²607,50 €
2.4.4Urnengrab 0,75 m²665,00 €
2.4.5Urnengrab 1,0 m²722,00 €
2.4.6Urnensondergrab ab 1,5 m² je Quadratmeter722,00 €
2.4.7Urnengrab 0,5 m² im historischen Umfeld1.089,00 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
3Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten je Jahr der Verlängerung und je Quadratmeter
3.1Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten je Jahr und je Quadratmeter15,20 €
3.2Besondere Gebühren für Verlängerung (pro Jahr)
3.2.1Verlängerung Erdgemeinschaftsgräber pro Jahr86,90 €
3.2.2Verlängerung Urnengemeinschaftsgräber pro Jahr81,40 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
3.2.3Verlängerung Urnenkammer pro Jahr110,00 €
3.2.4Verlängerung Innenkolumbarium pro Jahr77,00 €
4Herstellung von Grabstätten
4.1für Erdbestattungen
4.1.1für Kinder bis 5 Jahre221,10 €
4.1.2für Kinder ohne Bestattungszwang104,50 €
4.1.3für Erwachsene438,90 €
4.1.4Erdbestattungen am Samstag759,00 €
4.1.5Erdbestattungen Kinder bis 5 Jahre am Samstag569,80 €
4.1.6für Kinder ohne Bestattungszwang am Samstag324,50 €
4.2für Erdbestattungen (sonstige)
4.2.1Herstellung von Grabstätten für Erdreihengräber438,90 €
4.2.2Herstellung von Grabstätten für Erdreihengräber am Samstag759,00 €
4.3Urnenbeisetzungen
4.3.1Beisetzung einer Urne104,50 €
4.3.2Beisetzung einer Urne am Samstag324,50 €
4.3.3Beisetzung einer Urne unter erschwerten Bedingungen165,00 €
4.3.4Beisetzung einer Urne unter erschwerten Bedingungen am Samstag385,00 €
4.3.5Beisetzung einer Urne in der Urnenkammer Außenkolumbarium93,50 €
4.3.6Beisetzung einer Urne in der Urnenkammer Außenkolumbarium am Samstag286,00 €
4.3.7Beisetzung einer Urne im Innenkolumbarium82,50 €
4.3.8Beisetzung einer Urne im Innenkolumbarium am Samstag275,00 €
4.4Urnentiefersetzungen
4.4.1Tiefersetzung einer Urne154,00 €
4.5Umbettungen und Exhumierungen/Ausgrabungen
4.5.1Ausbettung/Ausgrabung von Leichen bei Erwachsenen545,00 €
4.5.2Ausbettung/Ausgrabung von Leichen bei Kindern275,00 €
4.5.3Ausgrabungen einer Urne aus einer Urnengrabstätte110,00 €
4.5.4Ausgrabungen einer Urne aus einer Erdgrabstätte143,00 €
4.6Besondere Leistungen bei Bestattungen/Beisetzungen
4.6.1Nummernsteine17,60 €
4.6.2Stellung einer Lautsprecheranlage am Grab48,40 €
4.6.3Bronzegusstafel Reformierter Friedhof264,00 € (zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer)
4.6.4Beschriftung Sternenkinder-Grabstein
a) Gravur pro Zeichen19,80 €
b) Stern inkl. Montage, Verwaltungsaufwand121,00 €
5Benutzung der Feierhallen/Aussegnungshallen
5.1Friedhofskapellen Ortsteilfriedhöfe, Aussegnungshalle Urnenfriedhof (Stadtfriedhof)231,00 €
5.2Aussegnungsraum Urnenfriedhof (Stadtfriedhof)143,00 €
5.3Rituelles Waschhaus inkl. Gebetsplatz70,00 €
5.4Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum77,00 €
5.5Benutzung Feierhalle I (für eine Trauerfeier von 30 Minuten zuzüglich einer Vor- und Nachbereitungszeit von weiteren 30 Minuten)231,00 €
5.6Friedhofskapellen Ortsteilfriedhöfe, Aussegnungshalle Urnenfriedhof (Stadtfriedhof) am Samstag407,00 €
5.7Aussegnungsraum Urnenfriedhof (Stadtfriedhof) am Samstag319,00 €
5.8Aufbahrung einer Leiche im Aufbahrungsraum am Samstag253,00 €
5.9Benutzung Feierhalle I am Samstag (für eine Trauerfeier von 30 Minuten zuzüglich einer Vor- und Nachbereitungszeit von weiteren 30 Minuten)407,00 €
6Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, zusätzlichen Grabmalen und Grabmaländerungen sowie laufende Kontrolle der Standfestigkeit
6.1Genehmigung von Grabmalen42,90 €
6.2Genehmigung von Nachschriften42,90 €
6.3Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit Jahresgebühr8,80 €
6.3.1Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit 15 Jahre132,00 €
6.3.2Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit 20 Jahre176,00 €
6.3.3Kontrolle der Standfestigkeit/Verkehrssicherheit 25 Jahre220,00 €
7Abräumungen von Grabstätten
7.1Kindergrab mit Einfassung214,00 €
7.2Kindergrab ohne Einfassung169,00 €
7.3Einzelgrab mit Einfassung326,00 €
7.4Einzelgrab ohne Einfassung248,00 €
7.5Einzelgrab nur Einfassung225,00 €
7.6Doppelgrab mit Einfassung563,00 €
7.7Doppelgrab ohne Einfassung450,00 €
7.8Doppelgrab nur Einfassung428,00 €
7.9Erdsondergrab mit Einfassung/m²326,00 €
7.10Erdsondergrab ohne Einfassung/m²248,00 €
7.11Erdsondergrab nur Einfassung/m²225,00 €
7.12Einzelerdgrab mit Gruft1.013,00 €
7.13Doppelerdgrab mit Gruft2.027,00 €
7.14Dreifacherdgrab mit Gruft3.040,00 €
7.15Urnengrab 0,5 m² mit Einfassung146,00 €
7.16Urnengrab 0,5 m² ohne Einfassung113,00 €
7.17Urnengrab 0,5 m² nur Einfassung107,00 €
7.18Urnengrab 0,75 m² mit Einfassung180,00 €
7.19Urnengrab 0,75 m² ohne Einfassung135,00 €
7.20Urnengrab 0,75 m² nur Einfassung129,00 €
7.21Urnengrab 1,0 m² mit Einfassung214,00 €
7.22Urnengrab 1,0 m² ohne Einfassung169,00 €
7.23Urnengrab 1,0 m² nur Einfassung158,00 €
7.24Urnensondergrab mit Einfassung/m²214,00 €
7.25Urnensondergrab ohne Einfassung/m²169,00 €
7.26Urnensondergrab nur Einfassung/m²159,00 €
7.27Zusätzlich genehmigtes Grabmal44,00 €

Abräumgebühren - Fälligkeit bei Neuvergabe und Verlängerung des Nutzungsrechtes

7.28Einzelgrab266,00 €
7.29Doppelgrab480,00 €
7.30Erdsondergrab je m²266,00 €
7.31Urnengrab 0,5 m²122,00 €
7.32Urnengrab 0,75 m²148,00 €
7.33Urnengrab 1,0 m²180,00 €
7.34Urnensondergrab je m²180,00 €
7.35Kindergrab 1,0 m²192,00 €
8Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung von Grabstätten pro m² und Jahr zuzüglich Abräumgebühr136,40 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2005 (Friedhofsordnung vom 05.07.2005, zuletzt geändert durch Vierte Änderungssatzung vom 21.12.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

**Satzung

über die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsordnung) vom 5. Juli 2005**

(in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 21. Dezember 2015, Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 2 vom 14. Januar 2016, S. 5)

Auf Grund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert aufgrund des „Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze“ vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110) hat der Rat der Stadt Braunschweig folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich, Friedhofszweck, Nutzungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe (Stadtfriedhof Helmstedter Straße 38 a, 42 und Franz-Frese-Weg 3 und die Friedhöfe der ehemaligen Ortsteile Bevenrode, Bienrode, Broitzem, Harxbüttel, Hondelage, Lamme, Rautheim, Rüningen, Schapen, Stöckheim, Thune, Timmerlah, Volkmarode, Waggum, Wenden und der Friedhof Veltenhof sowie der Reformierte Friedhof) und die Feierhalle 1, Helmstedter Straße 38 a, sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Braunschweig. Sie dienen der Bestattung oder Beisetzung von Leichen und Urnen.

(2) Für den Stadtfriedhof an der Helmstedter Straße und den Friedhof Veltenhof steht das Nutzungsrecht nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung allen Einwohnern der Stadt Braunschweig bzw. nach deren Ableben den in § 15 genannten oder nach § 15 Abs. 4 Satz 3 zugelassenen Personen zu. Personen, die nicht Einwohner der Stadt sind, können dieses Nutzungsrecht erwerben, sofern es die Belegungsmöglichkeiten zulassen.

(3) Bei den ehemaligen Ortsteilfriedhöfen wird das Nutzungsrecht auf die Bewohner des ehemaligen Ortsteils beschränkt, in dem der Friedhof liegt. Personen, die nicht Bewohner des ehemaligen Ortsteiles sind, können das Nutzungsrecht erwerben, sofern es die Belegungsmöglichkeiten zulassen.

§ 2

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte erhält einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erd- und Urnengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit oder die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Erd- und Urnengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erd- und Urnengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt des weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Erd- oder Urnengrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Grabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten für Besucher

(1) Die Friedhöfe sind während der von der Stadt festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängen angezeigt.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. a) Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; für Berechtigte nach § 5 gilt dies nicht,
  2. 2. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. c) an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden ab 13.00 Uhr oder in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
  4. 4. d) gewerbsmäßig ohne Genehmigung des Nutzungsberechtigten zu fotografieren,
  5. 5. e) Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  7. 7. g) zu lärmen und zu spielen,
  8. 8. h) Tiere - ausgenommen ausgebildete Assistenzhunde - mitzuführen,
  9. 9. i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen,
  10. 10. j) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Vorschriften des Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind mindestens drei Werktage vor der Veranstaltung bei der Stadt anzumelden.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende und ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

d) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Satz 1 lit. a) bis c) und Abs. 4 gelten entsprechend.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen grundsätzlich nur an den Werktagen von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Fahrtore sind nach Benutzung zu schließen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. In besonderen Fällen können Arbeiten auch an Samstagen genehmigt werden. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die eine Leiche zum Friedhof überführen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Werbung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen oder in den Feierhallen ist nicht gestattet.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Abs. 1 und 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Erdbestattungs- und Urnenbeisetzungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind bei der Stadt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Beisetzungen im anonymen Urnenhain erfolgen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(2) Sofern keine anonyme Beisetzung erfolgt, ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nachzuweisen oder zu beantragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Tag und die Uhrzeit der Bestattung oder Beisetzung im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsunternehmen. Soweit es der Betrieb zulässt, werden die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. Tage, an denen keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen werden, sind Sonn- und Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember.

(4) Die Durchführung von Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen obliegt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Stadt.

(5) Die Öffnung einer noch nicht bestatteten Leiche in Friedhofsgebäuden darf nur vorgenommen werden, wenn sie gerichtlich oder behördlich angeordnet ist.

§ 7 Erdbestattungen

(1) Jeder Leichnam, der auf den Friedhöfen eingebracht wird, muss eingesargt sein.

(2) Befindet sich eine Leiche auf einem Friedhof, so darf der Sarg von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen nur auf Wunsch der Angehörigen geöffnet werden, vorausgesetzt, dass keine übertragbaren Krankheiten vorlagen; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Amtsarztes möglich. Jede Sargöffnung muss der Stadt mitgeteilt werden.

(3) Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen grundsätzlich nur aus leicht verrottbarem Holz hergestellt sein. Neuartige Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Unbedenklichkeit für Beisetzungszwecke nachgewiesen wird. Anderes Material kann gefordert werden, wenn übertragbare Krankheiten vorlagen. Als Sargausstattung und Leichenbekleidung dürfen nur verrottbare, umweltfreundliche Materialien verwandt werden. Die Sarggröße beträgt in der Regel 2,1 m x 0,75 m x 0,72 m (Länge x Breite x Höhe). Abweichende Sarggrößen sind rechtzeitig, mindestens drei Tage vor Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(4) Grundwasser- und bodengefährdende, schwer oder nicht verrottbare wie auch luftverunreinigende Stoffe (im Falle der nachträglichen Feuerbestattung) dürfen nicht in den Sarg eingebracht werden.

(5) Aushub und Wiederverfüllen der Gräber ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung und wird im Auftrage des Nutzungsberechtigten durchgeführt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m. Der Abstand zwischen den Gräbern muss mindestens 0,4 m betragen.

(6) Wenn Gräber von Fremdunternehmen ausgeschachtet werden sollen, kann die Friedhofsverwaltung z. B. Handschachtung und Art der Verbauung vorschreiben.

§ 8 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen werden in Urnenwänden (Kolumbarien) oder unter der Erde beigesetzt, und zwar in einer Tiefe von mindestens 0,6 m, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante. Urnen können auf Wunsch der Nutzungsberechtigten auch in Überurnen beigesetzt werden. Überurnen mit einer Höhe über 30 cm oder einem Durchmesser mit mehr als 20 cm sind rechtzeitig, mindestens drei Tage vor der Beisetzung, bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bei Urnenbeisetzungen auf dem Reformierten Friedhof sind nur Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubarem Material zulässig.

(2) Urnen sind dem Rechtsverkehr entzogen.

IV. Umbettungen

§ 9 Allgemeines

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen sind unbeschadet des § 2 Abs. 3 und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften nur auf Antrag zulässig oder dann, wenn der Nutzungsberechtigte sein Nutzungsrecht nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit aufgibt. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Dem Antrag wird nur aus wichtigem Grunde zugestimmt. Eine Umbettung hat auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Vergabezeit keine Auswirkungen. Die Kosten der Umbettung trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 10 Ausgrabung von Leichen

(1) Ausgrabungen von Leichen dürfen nur von den nach § 5 zugelassenen Beerdigungsinstituten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

(2) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederausgrabung. Dabei soll das Ausgraben von Leichen zum Zwecke der Umbettung grundsätzlich bei kühler Witterung im Spätherbst oder im Winter erfolgen.

§ 11 Ausgrabung von Urnen

(1) Umbettungen von Urnen werden von der Stadt durchgeführt.

(2) Der Versand der Urnen und Überurnen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Nutzungsberechtigten. Die bei der Ausgrabung entstehenden Schäden übernimmt der Antragsteller. Für verrostete Urnen wird eine Ersatzurne auf Kosten des Antragstellers geliefert. Die Asche bzw. Aschenreste werden in die Ersatzurne umgefüllt. Der Antragsteller bestimmt über den Verbleib der Überurne.

V. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Der Erwerber eines Nutzungsrechtes kann zwischen einer Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Vorschriften über die Gestaltung der Grabmale, Grabeinfassungen und der gärtnerischen Anlagen wählen. Die Wahlmöglichkeit beinhaltet nicht das Vorhalten der in Abs. 4 aufgeführten Erd- und Urnengrabstätten auf jedem Friedhof, sondern bezieht sich auf das gesamte Stadtgebiet.

(2) Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Antragstellung (§ 6 Abs. 1) kein Gebrauch gemacht, so erfolgen die Bestattungen bzw. Beisetzungen in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften.

(3) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Beisetzungen in der Grabstätte.

(4) Auf den von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden - soweit die Voraussetzungen gegeben sind - folgende Grabstättenarten auf Grund aufgestellter Belegungspläne unterschieden:

Erdgrabstätten:

a) Kindergrabstätten zu 1 m² für Kinder bis 5. Lebensjahr einschließlich

b) Einzelgrabstätten zu 2 m²

c) Doppelgrabstätten zu 5 m²

d) Sondergrabstätten ab 5 m²

e) Reihengräber

f) Erdbestattungshain

g) Gebeinruhestätten

h) Erdgemeinschaftsgräber

Urnengrabstätten:

a) Grabstätten zu 0,5 m, 0,75 m², 1,0 m²

b) Urnengrabstätten ab 1,5 m²

c) Anonymer Urnenhain

d) Urnengemeinschaftsgräber

e) Urnenruhestätten

f) Kolumbarien

g) Urnensondergräber auf dem Reformierten Friedhof

Ehrengrabstätten:

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 13

Grabstätten zur Erdbestattung

(1) Die Nutzungsrechte bei Wahlgräbern müssen bei nachfolgenden Bestattungen für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit verlängert werden. Ein Grab kann für die Dauer der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Nach jeder Erdbestattung auf einem Wahlgrab können nachfolgend auf Antrag bis zu acht Urnenbeisetzungen erfolgen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Ist eine Erdgrabstätte mit Urnen voll belegt und befinden sich in ihr Urnen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, so können an Stelle dieser Urnen auf Antrag des Nutzungsberechtigten weitere Urnen beigesetzt werden. Die Urnen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, werden in der Urnenruhestätte beigesetzt. Sie werden nicht mehr nachgewiesen. Reihengräber können nur mit einer Leiche belegt werden. Eine Nutzungsrechtsverlängerung ist ausgeschlossen.

(2) Bestattungen im Erdbestattungshain erfolgen anonym in einer für Friedhofsbesucher zugänglichen und durch ein Gemeinschaftsdenkmal gekennzeichneten Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Die hier erfolgten Erdbestattungen werden für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nachgewiesen.

(3) Erdgemeinschaftsgräber sind Grabstätten, auf denen Erdbestattungen durchgeführt werden. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Bestattung im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden. Die Grabstätte erhält ein Gemeinschaftsgrabmal mit den Namen der dort Bestatteten. Die Pflege der Grabstätte wird für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet. Ein Nutzungsrecht besteht nicht. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf eine besondere Lage innerhalb der Grabstätte besteht nicht. Diese Bestattungsart kann sowohl auf dem Stadtfriedhof als auch auf den Ortsteilfriedhöfen erfolgen.

§ 14

Grabstätten zur Urnenbeisetzung

(1) Urnengrabstätten

a) In Urnengrabstätten kann auf je 0,25 m² eine Urne beigesetzt werden. Überurnen aus umweltunverträglichem Material sind unzulässig.

b) Nach der Beisetzung der ersten Urne können auf Antrag weitere Urnen beigesetzt werden (§ 12 Abs. 3), sofern sichergestellt ist, dass das Nutzungsrecht an der Urnengrabstätte nicht vor Ablauf der Ruhefrist der jeweils zuletzt beigesetzten Urne endet.

c) Ist eine Urnengrabstätte voll belegt und befinden sich in ihr Urnen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, so können an Stelle dieser Urnen auf Antrag des Nutzungsberechtigten weitere Urnen beigesetzt werden. In diesen Fällen werden die Urnen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, entweder in der Urnenruhestätte oder in einer Tiefe von mindestens 1 m in demselben Grab beigesetzt. Sie werden nicht mehr nachgewiesen.

(2) Urnenhain, Urnengemeinschaftsgräber und Urnenruhestätten

a) Beisetzungen im Urnenhain erfolgen anonym in einer für Friedhofsbenutzer und durch ein Gemeinschaftsgrabmal gekennzeichneten Rasenfläche. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.

b) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten, auf denen Urnen beigesetzt werden können. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden. Die Grabstätte erhält ein Gemeinschaftsgrabmal mit den Namen der dort Beigesetzten. Die Pflege der Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf eine besondere Lage innerhalb der Grabstätte besteht nicht. Diese Beisetzungsart kann sowohl auf dem Stadtfriedhof als auch auf den Ortsteilfriedhöfen erfolgen.

c) In den Urnenruhestätten werden nur noch die Aschenreste und ihre Behältnisse beigesetzt, deren gesetzliche Ruhezeit abgelaufen ist. Diese Urnen werden nicht mehr nachgewiesen.

§ 15

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit zum Zwecke der sofortigen Belegung vergeben. Eine verkürzte Ruhezeit bzw. ein verkürztes Nutzungsrecht kann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden. Ein Vorauserwerb des Nutzungsrechtes kann bei Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die Laufzeiten der Nutzungsrechte beginnen mit dem Tag der Bestandskraft des Gebührenbescheides. Bei Reihengrabstätten ist ein Vorauserwerb ausgeschlossen. Soweit die Hinterbliebenen keine bestimmte Person als Nutzungsberechtigten benannt haben, behält der Kostenträger das Nutzungsrecht.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Bei Reihengrabstätten ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Sämtliche Grabstätten bleiben nach ihrer Vergabe Eigentum der Stadt. Der Nutzungsberechtigte erhält lediglich für die Dauer der Nutzungszeit ein die anderweitige Vergabe der Grabstätte ausschließendes Nutzungsrecht, das dem rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Lebenden (Übertragung, Verpfändung usw.) entzogen ist. Ausnahmen müssen schriftlich bei der Stadt beantragt und begründet werden.

(5) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, sofern nicht wichtige Umstände vorliegen, die eine anderweitige Verwendung der Grabstätte rechtfertigen. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen.

(6) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so kann die Stadt mit dem Ende des Monats März nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Nutzungsrecht abgelaufen ist, über die Grabstätte frei verfügen. Auf diese Rechtsfolge wird bis zum 1. Oktober jedes Jahres durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Während derselben Zeit wird in der Friedhofsverwaltung eine Liste ausgelegt, in der die Grabstätten verzeichnet sind, deren Nutzungsrechte ablaufen. In der Bekanntmachung wird auf diese Listen hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die auf diesen Grabstätten befindlichen Anpflanzungen und Grabmale seitens der Stadt abgeräumt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit vor Ablauf der Nutzungszeit aufgeben. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Aufgabe des Nutzungsrechts dürfen Grabmale und sonstiges Grabzubehör nur durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Gebühren werden in diesem Falle nicht zurückerstattet. Die Stadt kann einen Monat nach Aufgabe des Nutzungsrechtes über die Grabstätte frei verfügen. Die auf diesen Grabstätten verbliebenen Anpflanzungen und Grabmale werden seitens der Stadt abgeräumt.

(8) Grabstätten, über die die Stadt nach Abs. 6 und 7 frei verfügen kann, können nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit neu vergeben werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht zurückerstattet.

(11) Das Nutzungsrecht an Doppelgrabstätten kann nicht in Nutzungsrechte an Einzelgrabstätten umgewandelt werden. Entsprechendes gilt auch für Mehrfachgrabstellen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Grabmalen, Grabeinfassungen und in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.

(3) Von dem Verwendungsverbot ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Blumenschalen und Grablichter.

(4) Grabstätten auf dem Kindergrabfeld dürfen abweichend von Abs. 2 unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Kindergrabfeldes unter Wahrung der Bestimmungen des Abs. 1 gestaltet werden. Das Recht der Friedhofsverwaltung Auflagen machen zu können und entsprechend § 22 Abs. 1 vernachlässigte Gräber einebnen zu lassen, bleibt davon unberührt.

§ 17 Grabmalgestaltung

(1) In den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale und Grabstätteneinfassungen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung im Sinne des §16 Abs. 1 angepasst sein. Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten auch Grababdeckungen. Die Größe der Grababdeckung darf die Grabgröße nicht überschreiten. Näheres regeln die folgenden Absätze.

(2) Die Mindeststärke der Steingrabmale regelt sich nach den jeweils gültigen Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten (Herausgeber: Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes.)

(3) Für Grabeinfassungen sind nur Natursteine zugelassen. Die maximale Höhe nach Einbau darf 10 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 5 cm. Auf dem Stadtfriedhof sind Grabeinfassungen nicht zulässig. Die Größe der Einfassung darf die Grabgröße nicht überschreiten.

(4) Die Größe der Grabstellen beträgt in der Regel

a)Wahlgrabeinzelstellen2,00 qm
b)Wahlgrabdoppelstellen5,00 qm
c)Urnengrabstellen für 2 Urnen0,50 qm
d)Urnengrabstellen für 3 Urnen0,75 qm
e)Urnengrabstellen für 4 Urnen1,00 qm

(5) Bei allen Grabstellen, deren Maße hier nicht aufgeführt werden, ist die Zulässigkeit der Einfassung in Bezug auf die Abmessungen von der notwendigen Einzelfallprüfung durch die Friedhofsverwaltung abhängig.

(6) Das Anbringen eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 x 16 cm nicht überschreitet.

(7) Grabmale und Einfassungen sind so herzustellen, dass die Verkehrssicherheit mindestens für die Dauer der Nutzungszeit gewährleistet ist.

(8) Die Grabmale einschließlich ihrer Sockel sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft verkehrssicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dieses gilt entsprechend für Einfassungen. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Verkehrssicherheit der Grabmale gewährleisten.

(9) Über Art und Umfang der Fundamentierung sowie der Befestigung der Grabmale hat der Unternehmer in dem Antrag auf Zustimmung zur Errichtung/Veränderung eines Grabmales Angaben zu machen. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich scheint.

(10) Die anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.

(11) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig.

§ 18 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und allen sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt erst, wenn alle in Zusammenhang mit der Bestattung bzw. Beisetzung anfallenden Gebühren bezahlt wurden.

(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(4) Als provisorische Grabmale sind nur Holztafeln oder -kreuze zulässig. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht länger als bis zur Herrichtung des Grabbeetes oder -hügels verwendet werden. Die Aufstellung provisorischer Grabmale ist anzeigepflichtig.

(5) Die Zustimmung zur Aufstellung von Grabmalen und -einfassungen erlischt, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

§ 19 Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind nach entsprechender Terminvereinbarung so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu bestimmt die Friedhofsverwaltung.

§ 20 Instandhaltung von Grabstellen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Plattenumrandungen, Einfassungen, Namenssteine) sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Verkehrssicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Erscheint die Verkehrssicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge trifft die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen).

(4) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach erneuter Aufforderung die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Für die Durchführung dieser vorzeitigen Einebnung, für die Entsorgung des Grabmales sowie für die Raseneinsaat und Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte ein Entgelt nach Maßgabe der entsprechenden Entgeltordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Einebnung.

(5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(6) Bei künstlerisch bedeutsamen oder historisch wertvollen Grabmalen bzw. baulichen Anlagen oder solchen, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, wird eine entsprechende Entscheidung der Denkmalschutzbehörde eingeholt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen so hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, dass sie § 16 Abs. 1 entsprechen. Dieses gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Auffüllung bzw. Aufhügelung des Grabbeetes mit Pflanzsubstrat wird von der Friedhofsverwaltung nach der Bestattung im Rahmen der Erdarbeiten durchgeführt. Nachbesserungen aufgrund eingetretener Nachsackungen des Erdreiches innerhalb der Grabstätte einschließlich der Umrandung sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

(3) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. der Urnenbeisetzung herzurichten.

(4) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung darf nicht über das Pflanzbeet hinausreichen. Insbesondere darf der Maschineneinsatz der Friedhofsverwaltung nicht behindert werden. Die Pflanzung von Bäumen und Gehölzen ist nur in einer Höhe zulässig, die in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte steht.

Dieses sind bei
Reihengrabstätten für Erdbestattungenmax. 0,80 m
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(Einzel- und Doppelgrabstellen)max. 1,20 m
Urnengrabstättenmax. 0,80 m

(5) Außerhalb des Grabbeetes bzw. -hügels darf seitens des Nutzungsberechtigten nichts angepflanzt, aufgestellt oder abgelegt werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege der Grabstätten gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Im Falle der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung dieses Entgeltes.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Die Verwendung von Giften als Schädlingsbekämpfungsmittel ist nicht zulässig.

§ 22 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt bzw. ordnungswidrig gestaltet und geschmückt, hat der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ordnung zu bringen.

Wird die Anordnung nicht befolgt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach anschließender schriftlicher Fristsetzung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Das gleiche gilt, wenn der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist.

Im übrigen gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Es besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht vorzeitig zurückzugeben und die Grabstätte einebnen zu lassen. Für die Durchführung dieser vorzeitigen Einebnung, für die Entsorgung des Grabmales sowie für die Raseneinsaat und die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte ein Entgelt nach Maßgabe der entsprechenden Entgeltordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes.

VII a. Feierräume für Trauerfeiern und sonstige Funktionsgebäude und Einrichtungen

§ 23 Ausschmückung - Musikalische Darbietungen - Aufbahrungen - Rituelle Waschungen

(1) Für die Trauerfeier stehen auf den Friedhöfen Feierräume zur Verfügung. Die Trauerfeiern können auch am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Ausschmückung der Räume kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dekorationsmaterial wird von der Stadt nicht zur Verfügung gestellt. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen.

(2) Für rituelle Waschungen stehen auf dem Stadtfriedhof ein Waschhaus und ein Gebetsplatz zur Verfügung. Vor einer Waschung ist ein ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Benutzung des rituellen Waschhauses der Friedhofsverwaltung zur Terminvergabe vorzulegen. Leichname dürfen nur gewaschen werden, wenn der Antragsteller den Leichnam und sich selbst zweifelsfrei ausweist. Die Waschung hat zur festgesetzten Zeit zu beginnen und ist innerhalb von maximal zwei Stunden zu beenden. Alle für die Waschung benutzten Räume sind nach der Benutzung abzuschließen und der Schlüssel ist in dem ausgewiesenen Kasten am Waschhaus zu hinterlegen. Der Gebetsplatz auf dem Stadtfriedhof dient der Verabschiedung vom Verstorbenen nach durchgeführter Waschung im Waschhaus durch Gebete vor der Bestattung auf einem Friedhof. Für die Aufbahrung auf dem Ablagestein auf dem Gebetsplatz ist der Sarg mit dem Leichnam nicht zu öffnen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vor. Die Benutzung des rituellen Waschhauses und des Gebetsplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der Anmeldung.

VIII. Gebühren

§ 24 Höhe der Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie der Feierhalle 1 werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

IX. Schlussbestimmungen

§ 25 Schadenshaftung

Die Stadt Braunschweig haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen hierfür keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 26 Ausnahmeregelungen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können auf Grund eines schriftlichen Antrages, der zu begründen ist, erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Geboten oder Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt:

  1. 1. 1. § 4 Abs. 2 - Verhalten auf den Friedhöfen
  2. 2. 2. § 5 Abs. 1, 6 - 8, 10 - Gewerbetreibende
  3. 3. 3. § 6 Abs. 1, 3 - Allgemeines/Beantragung
  4. 4. 4. § 7 Abs. 2 - 4, 6 - Erdbestattungen
  5. 5. 5. § 9 Abs. 1, 2 - Totenruhe
  6. 6. 6. § 10 Abs. 1 - Ausgrabungen
  7. 7. 7. § 15 Abs. 7 Satz 2 - Entfernen des Grabmals
  8. 8. 8. § 16 Abs. 1, 2 - Gestaltungsgrundsätze, Kunststoffverbot
  9. 9. 9. § 17 Abs. 8 - Standsicherheit der Grabmale
  10. 10. 10. § 18 Abs. 1, 3 - Zustimmungserfordernis
  11. 11. 11. § 21 Abs. 4, 7 - Herrichtung und Pflege der Grabstätte, Pflanzenschutz

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 28 Übergangsregelungen

Für die Gestaltung der Grabmale, Grabeinfassungen, die gärtnerische Gestaltung sowie Grabpflege der Grabstätten, deren Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, verbleibt es bis zum Ende des Nutzungsrechtes bei den vorherigen Vorschriften und Gepflogenheiten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

Artikel II

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsordnung) vom 11. September 1990 (Amtsblatt für die Stadt Braunschweig Nr. 10 vom 28. September 1990, S. 60) außer Kraft.

Braunschweig, den 6. Juli 2005

Stadt Braunschweig Der Oberbürgermeister I. V. Zwafelink Stadtbaurat

Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Braunschweig, den 6. Juli 2005

Stadt Braunschweig Der Oberbürgermeister I. V. Zwafelink Stadtbaurat

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Braunschweig mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

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1. Gewünschte Grabart in Braunschweig anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Braunschweig
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 104 € (Urne) bzw. 439 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Braunschweig (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Braunschweig:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €