Friedhofsgebühren Bodenwöhr 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bodenwöhr · Bayern · PLZ 92439

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.11.2024 (Bekanntmachung 03.03.2025, in Kraft 3 Tage nach Bekanntgabe)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
712,65 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 47,51 €/J. × 15 J. = 712,65 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. a) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Einzelgrabstätte; § 10 Abs. 3 FS: Einfachgrab 1 Verstorbener)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
984,60 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 65,64 €/J. × 15 J. = 984,60 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. b) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Familiengrabstätte = Doppelgrabstätte gem. § 10 Abs. 4 FS: Einfachgrab max. 2 Verstorbene nebeneinander, Tiefgrab max. 4; kein 1-stelliges Sargwahlgrab in § 4 Abs. 2 FGS vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
349,40 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 34,94 €/J. × 10 J. = 349,40 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. c) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Urnengrabstätte, Tarif je Grabstelle; § 11 Abs. 4 FS: max. 2 Urnen zulässig, Standardfall 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
414,60 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 41,46 €/J. × 10 J. = 414,60 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. i) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Urnenwahlgrab, expliziter Einzelgrab-Tarif)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
310,90 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 31,09 €/J. × 10 J. = 310,90 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. d) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Anonyme Bestattung; § 11 Abs. 3 FS: in jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
310,90 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 31,09 €/J. × 10 J. = 310,90 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. g) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Baumbestattung, Tarif je Beisetzung/Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 230 € · Urne: 60 €
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. b) und c) FGS Bodenwöhr „Klause“ (Grabherstellung; 60 € = vollständiger Tarif für Urnenbeisetzung im Erdgrab, kein Teiltarif)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 FGS Bodenwöhr „Klause“ (Pauschale Friedhofsgebühr je Todesfall inkl. Nutzungsanteil Friedhofsanlage und Leichenhausbenutzung; kein separater Trauerhallentarif in der FGS vorhanden)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.11.2024 (Bekanntmachung 03.03.2025, in Kraft 3 Tage nach Bekanntgabe) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Bodenwöhr

für den Friedhof Taxöldern vom 28.11.2024

Die Gemeinde Bodenwöhr erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO), sowie Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) Sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Veränderungen des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung Taxöldern,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Diese werden in einem gesonderten Bestattervertrag geregelt. Die Gebühren werden vom Bestatter erhoben.

(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grab- und Leichenhausnutzungsgebühr

(1) Die Friedhofsgebühr in Höhe von 300,00 € wird je Todesfall berechnet und beinhaltet einen Nutzungsanteil an der Friedhofsanlage sowie die Benutzung des Leichenhauses.

(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

Nr.LeistungGebühr
a)eine Einzelgrabstätte43,15 €
b)eine Familiengrabstätte59,29 €
c)eine Urnengrabstätte31,96 €
e)eine Urnengemeinschaftsgrabanlage128,54 €

(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 oder 10 Jahre ist möglich: Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Allgemeine Grundgebühr (Aufbahrung in Leichenkühlbox, Dekoration im Leichenhaus, Reinigung des Leichenhauses und der Leichenkühlbox, Aussegnung)

Nr.LeistungGebühr
a)bei Kindern bis 10 Jahre110,00 €
b)bei Personen ab 10 Jahre240,00 €
c)Kühlboxfremdbelegung pro Tag40,00 €

(2) Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Erdabfuhr, Bodenaustausch, Grünmatten und Laufroste installieren und entfernen, Verbringen der Kränze und Blumen zum Grab, Anwesenheit bei Beerdigung, Läuten der Friedhofsglocke)

Nr.LeistungGebühr
a)bei Kinder bis 10 Jahre105,00 €
b)bei Personen ab 10 Jahre230,00 €
c)bei Urnenbeisetzungen im Erdgrab60,00 €
d)bei Urnenbeisetzungen in der Nische45,00 €
e)Tieferlegung Sargbestattung59,00 €
f)Tieferlegung Urne36,00 €
g)Zuschlag für Kompressor bei Bedarf45,00 €

(3) Trägergebühr

Nr.LeistungGebühr
–pro Mann, falls Träger nicht anderweitig gestellt werden25,00 €

(4) Ausgrabung zwecks Umbettung

a) Öffnen und Schließen des Erdgrabes

Nr.LeistungGebühr
–während der Ruhefrist95,00 €
–nach Ablauf der Ruhefrist bis 10 Jahren (die Hälfte)50,00 €
–Zuschlag für Kompressor bei Bedarf45,00 €

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt drei Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den gemeindlichen Friedhof in Taxöldern vom 19.10.1989, zuletzt geändert am 09.12.1996 außer Kraft.

Bodenwöhr, den 03.03.2025

Hoffmann

  1. 1. Bürgermeister

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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Bodenwöhr

für den Friedhof Bodenwöhr „Klause" vom 28.11.2024

Die Gemeinde Bodenwöhr erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO), sowie Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) Sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Veränderungen des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 der Friedhofssatzung Bodenwöhr „Klause",

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Diese werden in einem gesonderten Bestattervertrag geregelt. Die Gebühren werden vom Bestatter erhoben.

(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grab- und Leichenhausnutzungsgebühr

(1) Die Friedhofsgebühr in Höhe von 300,00 € wird je Todesfall berechnet und beinhaltet einen Nutzungsanteil an der Friedhofsanlage sowie die Benutzung des Leichenhauses.

(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

Nr.LeistungGebühr
a)eine Einzelgrabstätte47,51 €
b)eine Familiengrabstätte65,64 €
c)eine Urnengrabstätte34,94 €
d)eine Anonyme Bestattung31,09 €
e)eine Urnengemeinschaftsgrabanlage (Rondell)133,22 €
f)eine Urnenstele (Kreuzstele)131,09 €
g)eine Baumbestattung31,09 €
h)ein Urnenrechteck134,94 €
i)ein Urnenwahlgrab41,46 €

(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 oder 10 Jahre ist möglich: Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Allgemeine Grundgebühr (Aufbahrung in Leichenkühlbox, Dekoration im Leichenhaus, Reinigung des Leichenhauses und der Leichenkühlbox, Aussegnung)

Nr.LeistungGebühr
a)bei Kindern bis 10 Jahre110,00 €
b)bei Personen ab 10 Jahre240,00 €
c)Kühlboxfremdbelegung pro Tag40,00 €

(2) Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Erdabfuhr, Bodenaustausch, Grünmatten und Laufroste installieren und entfernen, Verbringen der Kränze und Blumen zum Grab, Anwesenheit bei Beerdigung, Läuten der Friedhofsglocke)

Nr.LeistungGebühr
a)bei Kinder bis 10 Jahre105,00 €
b)bei Personen ab 10 Jahre230,00 €
c)bei Urnenbeisetzungen im Erdgrab60,00 €
d)bei Urnenbeisetzungen in der Nische45,00 €
e)Tieferlegung Sargbestattung59,00 €
f)Tieferlegung Urne36,00 €
g)Zuschlag für Kompressor bei Bedarf45,00 €

(3) Trägergebühr

Nr.LeistungGebühr
–pro Mann, falls Träger nicht anderweitig gestellt werden25,00 €

(4) Ausgrabung zwecks Umbettung

a) Öffnen und Schließen des Erdgrabes

Nr.LeistungGebühr
–während der Ruhefrist95,00 €
–nach Ablauf der Ruhefrist bis 10 Jahren (die Hälfte)50,00 €
–Zuschlag für Kompressor bei Bedarf45,00 €

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt drei Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in Bodenwöhr, sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen vom 30.11.1994, zuletzt geändert am 31.07.2019 außer Kraft.

Bodenwöhr, den 03.03.2025

Hoffmann

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2024 (FGS „Klause“); Friedhofssatzung vom 14.08.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung Bodenwöhr – Satzung über die Benutzung des Friedhofs Bodenwöhr 'Klause' und seiner Bestattungseinrichtungen vom 14.08.2019

Gemeinde Bodenwöhr

Satzung über die Benutzung des Friedhofs Bodenwöhr „Klause“

und seiner Bestattungsreinrichtungen (Friedhofssatzung Bodenwöhr – FS-Bodenwöhr)

Die Gemeinde Bodenwöhr (nachstehend „Gemeinde“ genannt) erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschereste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernen von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25 Bestattung

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 27 Ruhefrist

§ 28 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 30 Haftungsausschluss

§ 31 Zuwiderhandlungen

§ 32 Inkrafttreten

Anlage 1 Grabmal- und Gestaltungsvorschriften

I. Grabstellen

§ 1 Grabfelder

§ 2 Grabstellen

§ 3 Erwerb einer Grabstelle

II. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 4 Grabmale

III. Besondere Gestaltungsvorschriften für die Grabfelder B, C und Urnengrabstätten

§ 5 Werkstoffe und Bearbeitungsweisen

§ 6 Abmessungen der Grabmale

Anlage 2 Belegungsplan

(wird noch digitalisiert, da alter Belegungsplan)

Anlage 3 Belegschema

(wird noch digitalisiert; da altes Belegungsschema)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Bodenwöhr „Klause“

b) das Leichenhaus Bodenwöhr „Klause“

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde aus den Gemeindeteilen Bodenwöhr und Blechhammer ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 der Bestattungsverordnung - BestV).

c) die im Gemeindegebiet (Gemeindeteil Bodenwöhr und Blechhammer) Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tod- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes -BestG

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit feststellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, konnen unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Behindertenbegleithunde,

b) zu rauchen, zu lärmens sowie zu lagern,

c) Flächen und Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, sowie ähnliche Gestände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren.

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Ausführung von gewerblichen, künstlerischen oder auf einen wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten an Grabstätten im Friedhof (z. B. an Grabmalen, Fundamenten, Anpflanzungen, usw.) ist nur solchen Handwerkern, Gärtnern, Firmen oder freischaffenden Künstlern des einschlägigen Fachgebietes gestattet, die für diese Arbeiten von der Gemeinde zugelassen sind. Auf die Erteilung der Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Das auftragsgemäße Gießen von Grabstätten gegen Entgelt bedarf keiner Zulassung.

(2) Die Zulassung wird mit einem Berechtigungsschein erteilt, auf dem die Tätigkeiten bezeichnet werden. Der Schein wird in stets widerruflicher Weise jeweils für höchstens drei Jahre oder für eine einzelne Arbeit an einer bestimmten Grabstätte ausgestellt. Die Laufzeit bzw. die einzelne Arbeit wird auf den Scheinen vermerkt.

(3) Den Berechtigungsschein erhalten nur solche Personen oder Firmen

a) in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder der Betriebsinhaber die Meisterprüfung für das einschlägige Handwerk abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden oder in die Handwerksrolle eingetragen oder in der einschlägigen Fachrichtung als freischaffende Künstler tätig sind. Die Gemeinde kann die erforderlichen Nachweise nach Buchstabe a) und b) verlangen bzw. die einschlägige Fachorganisation hören. Sie kann die Zulassung von Auflagen abhängig machen.

(4) Der Inhaber eines Berechtigungsscheines muss diesen bei seiner Tätigkeit mit sich führen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzeigen.

(5) Für Schäden, die der Gemeinde oder Dritten bei der Ausführung gewerblicher, künstlerischer oder anderer Arbeiten verursacht werden, ist Schadenersatz zu leisten. Die Gemeinde kann Grabstätten und Einfriedungen nach vorheriger Androhung und Fristsetzung auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung.

(6) Wer ohne Berechtigungsschein gewerbemäßig oder gelegentlich gegen Entgelt im Friedhof Arbeiten verrichtet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (7) Für die Berechtigungsscheine werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben. (8) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Materialien oder Abfälle ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserabnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach §7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (10) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Grabstände. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabfelder gekennzeichnet und die Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. 1. Einzelerdgrabstätten
  2. 2. Familiengrabstätten
  3. 3. Urnenerdgrabstätten
  4. 4. Urnengrabfächer
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrabanlagen
  6. 6. Anonyme Grabstätten, Sternenkinder
  7. 7. Baumgräber

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten) können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabsteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen (Urnenbeisetzungsstätten)

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Familiengrabstätten, Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräbern oder in anonymen Urnengrabstätten sowie in begründeten Einzelfällen auch in Einzelgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen in Erdgrabstätten. In einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist eine Doppelbelegung vorgesehen. (5) Urnengemeinschaftsgrabanlagen und Baumgräber werden durch die Friedhofsverwaltung gartnerisch angelegt, gepflegt und einheitlich beschriftet. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einem Urnengrabfach, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätte

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausnahmen ausgehoben. (2) Die einzelnen Grabstätten einschließlich Fundament und Grabmal haben folgende Außenmaße:

Einzelgrabstätten (§ 4 Ziff. 1)Länge2,40 Meter
Breite0,90 Meter
Familiengrabstätten (§ 4 Ziff. 2)Länge2,40 Meter
Breite2,20 Meter
Urnenerdgrabstätten (§ 4 Ziff. 3)Länge0,90 Meter
Breite0,90 Meter

(3) Der Abstand von Erdgrabstelle zu Erdgrabstelle beträgt 0,40 Meter. Im Übrigen wird er durch die Gemeinde festgesetzt. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Im Falle einer zukünftigen Gebührenänderung, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührensatzung, die Kosten nachberechnet oder erstattet. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in der Familiengrabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genommen bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

(6) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Bei Entzug des Benutzungsrechtes wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(4) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Aus Unfallschutzgründen sind Grababsenkungen durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich zu beheben. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Werden die hierbei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärart werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal Herausgegeben.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Nähere Einzelheiten hierzu regeln die Grabmal- und Gestaltungsvorschriften (Anlage 1). (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt und unterhalten. (3) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von Nutzungsberechtigten nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch ausfuhrenden Steinmetz zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der § 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale konnen von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugen oder den gestalterischen Merkmalen der § 18 und 19 widerprechen. (5) Jedes Denkmal muss entsprechend seiner große dauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. (6) Die Genehmigung gilt für die Dauer von drei Jahren und erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb dieser Frist erreicht werden ist. (7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m nicht überschreiben. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Nähere Einzelheiten hierzu regeln der Friedhof-Belegungsplan (Anlage 2), und die Grabmal- und Gestaltungsvorschriften (Anlage 1)

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Das Fundament wird durch die Gemeinde als durchgehendes Streifenfundament erstellt. (2) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standsicher gegrundet werden. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist (BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen") in ihrer jeweils geltenden Fassung. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (§ 29 und § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. Die Durchführung der jährlichen Standfestigkeitsprüfung (VSG 4.7 § 9 der SVLFG) wird nach den Richtlinien des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (5) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit Grassamen anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus ist Eigentum der Gemeinde Bodenwöhr. (2) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführ werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen durch Dritte bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der einschlagigen staatlichen Verordnungen. Ferner sind für die Vorbereitung der Bestattung sowie die Überführung und Ausgrabung von Leichen die einschlagigen Vorschriften (§ 30 BestV) zu beachten.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche, der im Gemeindegebiet Verstorbenen, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen, sofern sie nicht in einem anderen Friedhof innerhalb der Gemeinde oder außerhalb des Gemeindegebieten besteht werden soll. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Verstorbenen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 25

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 26

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27

Ruhefrist

Die Ruhefrist für in Erdgrabstätten beigesetzte Verstorbene bis zu einem Alter von 5 Jahren 10 Jahre und ab einem Alter von über 5 Jahren 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 28

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V Schlussbestimmungen

§ 29

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nichtrechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einhalt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung für den gemeindlichen Friedhof in Bodenwöhr vom 30.11.1994 außer Kraft.

Gemeinde Bodenwöhr, den 14. August 2019

Hoffmann

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bodenwöhr?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bodenwöhr mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bodenwöhr anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bodenwöhr
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 60 € (Urne) bzw. 230 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bodenwöhr (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bodenwöhr:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €