📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.07.2026 (in Kraft ab 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bocholt (Stand: 15.07.2026)
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bocholt
vom 23.03.2020, in Kraft getreten am 01.04.2020
letzte Änderung: 15.07.2026 mit Wirkung zum 01.08.2026
Stadt Bocholt Der Bürgermeister Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58 46395 Bocholt
Stand: 15.07.2026 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
I. Allgemeine Vorschriften 1
§ 1 Gebührentarif 1
§ 2 Gebührenbefreiung 1
§ 3 Gebührenschuldner 1
§ 4 Fälligkeit 1
§ 5 Inkrafttreten 1
Gebührentarif zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bocholt 3-6 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührentarif
Die Stadt erhebt Friedhofsgebühren nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Ge-bührenordnung ist.
Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe nach dem Leistungsaufwand und den jeweiligen Arbeitslöhnen zu bemes-sen ist.
§ 2 Gebührenbefreiung
Auf Antrag werden totgeborene Kinder auf dem Friedhof Blücherstraße in anonymen Gräbern für totgeborene Kinder gebühren- und entgeltfrei bestattet.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der
gebührenpflichtige Handlungen beantragt, die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt oder Leistungen in Anspruch nimmt, ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren sind spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebühren-bescheides zu zahlen.
§ 5 Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofsgebührenordnung der Stadt Bocholt vom 27.03.1978, in Kraft getreten am 01.04.1978, zuletzt geändert mit Satzung vom 29.04.2013, außer Kraft. 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
unter Berücksichtigung der Änderungen
vom 23.12.2021, 15.07.2026 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
Gebührentarif zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bocholt
A. Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
I. Nutzung der Trauerhalle Blücherstraße
- 1. Nutzung Trauersaal für eine Sargbestattung (45 min) inkl. Sargannahme und Nutzung Aufbewahrungsraum bis zu 24 h 238,00 €
- 2. Nutzung Trauersaal für eine Urnenbestattung (45 min) 207,00 €
- 3. Nutzung Abschiedsraum für eine Sargbestattung (45 min) inkl. Sargannahme und Nutzung Aufbewahrungsraum bis zu 24 h 165,00 €
- 4. Nutzung Abschiedsraum für eine Urnenbestattung (45 min) 134,00 €
- 5. Nutzung Abschiedsraum zur individuellen Abschiednahme je angefangene 3 h 103,00 €
- 6. Nutzung Aufbewahrungsraum für einen Sarg für jeden weiteren angefangenen Tag 31,00 €
- 7. Nutzung Aufbewahrungsraum für eine Urne für jeden angefangenen Tag 10,00 €
II. Nutzung der Trauerhallen Mussum und Liedern
- 1. Nutzung Trauerhalle für eine Bestattung 103,00 €
B. Bestattungsgebühren
I. Friedhöfe Bocholt Blücherstraße und Mussum
Für die Bestattung einschließlich Transport des Sarges oder der Urne aus der Leichenkammer und der Trauerhalle bis zum Grab, Aushebung und Verfüllung des Grabes, Ordnen der Kränze und Abfahren über-schüssiger Erde
- 1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und totgeborene Kinder, die nicht unter § 2 fallen 432,00 €
- 2. für Personen über 8 Jahre 756,00 €
- 3. für Urnen 378,00 €
II. Friedhof Bocholt Liedern
- 1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und totgeborene Kinder, die nicht unter § 2 fallen 324,00 €
- 2. für Personen über 8 Jahre 486,00 €
- 3. für Urnen 216,00 € 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
C. Gebühren für die Überlassung von Nutzungsrechten, Herstellung und Unterhaltung von Gräbern
I. Reihengräber
- 1. Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Nutzungsrecht 20 Jahre 811,00 €
- 2. Reihengräber für Personen über 8 Jahre
- a) Nutzungsrecht 25 Jahre 1.049,00 €
- b) Nutzungsrecht 30 Jahre 1.259,00 €
- 3. Rasenreihengräber 2.166,00 € Nutzungsrecht 25 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 25 Jahre
- 4. Anonyme Erdgräber 1.793,00 € Nutzungsrecht 25 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 25 Jahre
- 5. Anonyme Urnengräber 1.114,00 € Nutzungsrecht 20 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 20 Jahre
II. Wahlgräber
- 1. im Waldstreifen; Nutzungsrechte 25 Jahre 1.591,00 €
- 2. an Hauptwegen; Nutzungsrechte 25 Jahre 1.509,00 €
- 3. an Nebenwegen
- a) Grabstelle A, Nutzungsrecht 25 Jahre 1.422,00 €
- b) Grabstelle B, Nutzungsrecht 25 Jahre 1.231,00 €
- c) Grabstelle B, Nutzungsrecht 30 Jahre 1.478,00 €
- 4. Urnenwahlgräber, Nutzungsrecht 20 Jahre 985,00 €
- 5. Rasenwahlgräber 2.856,00 € Nutzungsrecht 25 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 25 Jahre
- 6. Pflegefreies Grab 3.364,00 € Nutzungsrecht 25 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 25 Jahre
- 7. Erdwahlgrab Ruhegarten 4.921,00 € Nutzungsrecht 25 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 25 Jahre
- 8. Urnengrab Ruhegarten 1.928,00 € Nutzungsrecht 20 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 20 Jahre 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
- 9. Urnengrab Bestattungshain 1.765,00 € Nutzungsrecht 20 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 20 Jahre
- 10. Urnengrab Rosengarten 1.928,00 € Nutzungsrecht 20 Jahre inkl. Graberstellung und Unterhaltung 20 Jahre
III. Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird die auf ein Jahr umgerechnete Gebühr erhoben. Diese Gebühr berechnet sich nach den zur Zeit des Nacherwerbs gül-tigen Nutzungsgebühren.
IV. Sondergrabformen
- 1. Ehrengräber der Stadt Bocholt 4.772,00 €
- 2. Gemeinschaftsgräber mit besonderen vertraglichen Regelungen 1.062,00 €
D. Gebühren Einzelkostenrechnung
I. Grabsteine und Grabinschriften für pflegefreie Gräber
- 1. Grabstein 1.008,00 €
- 2. Grabinschrift 72,00 €
- 2. Bronzeplatte 276,00 €
II. Prüfgebühren für die Aufstellung von Grabmälern
- 1. Genehmigung stehende Grabmale inkl. Standsicherheitsprüfung 101,00 €
- 2. Genehmigung liegende Grabmale 36,00 €
III. Aufwandsbezogene Arbeitsleistungen
- 1. Stundensatz Verwaltung für hoheitliche Leistungen 55,00 €
- 2. Stundensatz operatives Personal für hoheitliche Leistungen 44,00 €
- 3. Stundensatz Verwaltung für gewerbliche Leistungen 65,00 €
- 4. Stundensatz operatives Personal für gewerbliche Leistungen 53,00 € 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
E. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
I. Ausgrabungen
- 1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
- a) vor Ablauf der Ruhefrist 1.350,00 €
- b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.080,00 €
- 2. für Personen über 8 Jahre
- a) vor Ablauf der Ruhefrist 2.025,00 €
- b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.485,00 €
- 3. für eine Urne 540,00 €
II. Umbettungen
- 1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
- a) vor Ablauf der Ruhefrist 2.592,00 €
- b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.782,00 €
- 2. für Personen über 8 Jahre
- a) vor Ablauf der Ruhefrist 3.808,00 €
- b) nach Ablauf der Ruhefrist 2.592,00 €
- 3. für eine Urne 891,00 € 6.8 - FriedhofGeb 15.07.2026
unter Berücksichtigung der Änderungen
vom 23.12.2021, 15.07.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 23.03.2020, letzte Änderung 15.07.2026 (in Kraft ab 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bocholt (Stand: 15.07.2026)
Satzung der Stadt Bocholt über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofsatzung) der Stadt Bocholt
vom 23.03.2020, in Kraft getreten am 01.04.2020 letzte Änderung: 15.07.2026 mit Wirkung zum 01.08.2026
Stadt Bocholt
Der Bürgermeister
Kaiser-Wilhelm-Straße 52-58
46395 Bocholt
Stand: 15.07.2026
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026
Präambel I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Begrifflichkeiten
§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Gewerbetreibende
III. Beisetzungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
§ 9 – Särge und Urnen
§ 10 – Ausheben der Gräber
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
§ 14 – Reihengräber
§ 14a – Besondere Vorschriften für Rasenreihengräber
§ 14b – Besondere Vorschriften für anonyme Gräber
§ 14 c
Besondere Vorschriften für Gräber für totgeborene Kinder
§ 15 – Wahlgrabstätten
§ 15a – Besondere Vorschriften für Rasenwahlgräber
§ 15b – Besondere Vorschriften für pflegefreie Wahlgräber
§ 15c – Besondere Vorschriften für Wahlgräber für Muslime
§ 15d – Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Ruhegarten
§ 15e – Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Bestattungshain
§ 15f – Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Rosengarten
§ 16 – Ehrengrabstätten
§ 17 – Sondergrabstätten
V. Unterhaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 19 – Allgemeines
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026
§ 20 – Zustimmungserfordernis
§ 21 – Fundamentierung und Befestigung
§ 22 – Unterhaltung
§ 23 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
§ 25 – Ausnahmen
§ 26 – Vernachlässigung/Einziehung
VIII. Benutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung des Aufbewahrungsraumes und des Abschiedsraumes
§ 28 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
§ 30 – Haftung
§ 30a – Zuwiderhandlungen
§ 31 – Gebühren
§ 32 – Inkrafttreten
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026 Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch
Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und § 7 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bocholt am 15.07.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe Blücherstraße, Liedern und Mussum.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Bocholt.
Die Friedhöfe Blücherstraße und Mussum dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bocholt waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen oder deren Eltern oder Kinder Ein-wohnerinnen und Einwohner der Stadt Bocholt sind.
Der Friedhof in Liedern dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Liedern wohnten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle des Friedhofes Liedern besaßen.
Die vorgenannten Friedhöfe dienen auch der Bestattung von totgeborenen Kindern, de-ren Mutter im Falle ihres Ablebens ein Bestattungsrecht auf dem jeweiligen Friedhof be-säße.
Die Friedhöfe dienen weiterhin der Bestattung von früheren Einwohnerinnen und Ein-wohnern, die unmittelbar vor dem Tod in einem Pflegeheim außerhalb der Stadt Bocholt oder des Ortsteils Liedern gelebt haben.
Die Beisetzung anderer Personen und totgeborenen Kindern als der in Abs. 2 bis 5 ge-nannten bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Begrifflichkeiten
Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026 Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht und die Pflicht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Sat-zung erhalten hat.
Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
Die Friedhöfe oder ein Friedhofsteil können aus wichtigen Gründen außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten.
Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung der Friedhöfe, eines Fried-hofsteiles sowie von einzelnen Grabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Die jewei-lige nutzungsberechtigte Person soll außerdem einen schriftlichen Bescheid erhalten.
Soweit zur Außerdienststellung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbet-tungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Bocholt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die entwidmeten oder außer Dienst gestellten Grabstätten herzurichten. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe können während der Öffnungszeiten besucht werden. Die Öffnungszeiten werden an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren. Ausge-nommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind, Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzu-bieten, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten aus-zuführen, Druckschriften zu verteilen. Zulässig sind Drucksachen, die im Rahmen von Trauer-feiern üblich sind. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstät-ten ohne berechtigte Interessen zu betreten, Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitzuführen oder umherlaufen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
Totengedenkfeiern und andere nicht in Zusammenhang mit der Bestattung stehende Veranstaltungen sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung an-zumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
Gewerbetreibende im Sinne dieser Satzung sind Bestatterinnen und Bestatter, Bildhau-erinnen und Bildhauer, Gärtnerinnen und Gärtner, Steinmetzinnen und Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem Friedhof tätig werden. Gewer-betreibende haben der Friedhofsverwaltung einmalig die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Bediensteten auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Friedhofsverwal-tung bestätigt den Gewerbetreibenden den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftli-che Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. Fahrzeuge dürfen nur zum Transport von Gegenständen benutzt werden und sind unmittelbar nach Beendigung des Transports von den Friedhöfen zu entfernen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge beträgt auf den Friedhöfen 10 km/h.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026 Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetrei-benden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsma-terial hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Werbliche Tätigkeiten Gewerbetreibender sind auf dem Friedhof nicht gestattet. III. Beisetzungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für die volle Ruhezeit nachzuweisen.
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest.
§ 9 Särge und Urnen
Sargbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein. Die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Ins-besondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechende Nachweise verlan-gen.
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Urnen dürfen einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Särge und Urnen müssen mit einem Namensschild der verstorbenen Person versehen sein.
Auf Antrag genehmigt die Stadt Bocholt die Bestattung ohne Sarg oder Urne, wenn nach den Grundsätzen oder Regeln der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In jedem Falle muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026
§ 10 Ausheben der Gräber
Die Gräber werden von den Bediensteten des Friedhofs nach den dafür vorgesehenen Richtlinien ausgehoben und wieder zugefüllt.
Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nut-zungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Tage vor einer Bestattung, von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.
Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. ä. durch die Stadt Bocholt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Bocholt zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Auf den Friedhöfen Blücherstraße und Liedern beträgt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und totgeborene Kinder 20 Jahre und für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Lebensjahr 25 Jahre.
Auf dem Friedhof Mussum beträgt die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und totgeborene Kinder 25 Jahre und für Verstorbene ab dem vollendeten
- 8. Lebensjahr 30 Jahre.
Für Asche beträgt die Ruhezeit einheitlich 20 Jahre.
Für totgeborene Kinder, die in den Grabstätten auf dem Reihengrabfeld für totgeborene Kinder bestattet werden, beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
§ 12 Umbettungen
Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden.
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Per-son. Bei Einziehung von Grabstätten in den Fällen des § 26 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengräber umgebettet werden.
Umbettungen werden von Bediensteten des Friedhofs durchgeführt. Die Friedhofsver-waltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
Der Ablauf der Ruhezeit sowie die Dauer des Nutzungsrechts werden durch eine Um-bettung nicht unterbrochen.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026 IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten,
Wahlgrabstätten, Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgräber mit besonderen vertraglichen Regelungen.
Grabstätten können auch aus mehreren Einzelgräbern bestehen.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag ver-liehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festge-setzten Gebühr rechtswirksam. Die nutzungsberechtigte Person ist der Friedhofsverwal-tung namhaft zu machen.
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtige Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen. Trifft die nutzungsberechtigte Person keine anderslautende Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über: auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die eingetra-gene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder; auf die Stiefkinder; auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung der Väter und Mütter; auf die Eltern; auf die Geschwister; auf die Stiefgeschwister; auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erbinnen und Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigte Person.
Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüg-lich nach Erwerb durch Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu las-sen.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026 In jeder Grabstelle darf innerhalb der Ruhezeit nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung neugeborener Kinder im Grab der Mutter ist bei gleichzeitiger Beisetzung gestattet. Urnen dürfen auch in unbelegten Grabstellen für Sargbestattungen bestattet werden.
Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräumen. Grabschmuck und Bepflanzungen, die nach Ablauf dieser Frist nicht entfernt wurden, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person er-satzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflichten entstehen.
§ 14 Reihengräber
Reihengräber sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst nach Eintritt des Ster-befalles auf die Dauer der Ruhezeit der verstorbenen Person abgegeben werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Es werden eingerichtet Reihengrabfelder für Sargbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Le-bensjahr und totgeborene Kinder, Reihengrabfelder für Sargbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Le-bensjahr, Rasenreihengrabfelder für Sargbestattungen, Reihengrabfelder für anonyme Sargbestattungen, Reihengrabfelder für anonyme Urnenbestattungen, Reihengrabfeld für die anonyme Bestattung totgeborener Kinder.
§ 14a Besondere Vorschriften für Rasenreihengräber
Rasenreihengräber für Sargbestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung mit Ra-sen eingesät. Rasenreihengräber werden nur auf den Friedhöfen Blücherstraße und Lie-dern eingerichtet.
Die Anlage und Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegen der Friedhofsverwaltung. Die §§ 19 - 26 gelten nicht.
Durch die nutzungsberechtigte Person ist innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung eine Grabplatte fachgerecht ebenerdig einzulassen. Die Lage der Platte wird durch die Friedhofsverwaltung vorgeschrieben.
Als Grabplatten dürfen nur Platten aus Hartgestein verwendet werden. Die Steine müs-sen zwischen 4 und 6 cm stark sein und ein Format von 40 cm x 50 cm aufweisen. Die Schrift ist vertieft einzuschlagen.
Das Abstellen von Blumenschmuck und anderen persönlichen Grabgaben ist nicht zu-lässig. Dennoch dort abgestellte Blumen oder sonstige Gegenstände können von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Grabpflege ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflichten entstehen.
- 6.7. - Friedhof
15.07.2026
§ 14b Besondere Vorschriften für anonyme Gräber
Die Anlage und Unterhaltung der anonymen Gräber obliegen der Friedhofsverwaltung. §§ 19 - 26 gelten nicht.
Das Abstellen von Blumenschmuck und anderen persönlichen Grabgaben ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. § 14 a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 14 c Besondere Vorschriften für Gräber für totgeborene Kinder
Für totgeborene Kinder werden auf dem Friedhof Blücherstraße anonyme Gräber einge-richtet („Sternenkinderfeld“). Die Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwal-tung. Ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. §§ 19 - 26 gelten nicht.
§ 15 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Ihre Lage wird im Be-nehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Der Wiedererwerb eines Nut-zungsrechts ist nur auf Antrag auf volle Jahre möglich.
Es werden eingerichtet Wahlgräber für Sargbestattungen, Wahlgräber für Urnenbestattungen, Rasenwahlgräber für Sargbestattungen, Wahlgräber für Muslime, Wahlgräber für Sarg- oder Urnenbestattungen im Ruhegarten, Wahlgräber für Urnenbestattungen im Bestattungshain, Wahlgräber für Urnenbestattungen im Rosengarten, Wahlgräber für Sargbestattungen im pflegefreien Gräbersaum.
Die nutzungsberechtigte Person hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und über eine andere Beisetzung in der Grabstätte zu entscheiden.
Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person drei Monate vorher schriftlich oder, wenn sie nicht bekannt ist oder ihre Anschrift nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nicht übersteigt, andernfalls muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Person für die gesamte Wahlgrabstätte auf volle Jahre wiedererworben werden.
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrab-stätten erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Person, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht dadurch nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte und
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15.07.2026 gleichzeitigem Erwerb einer anderen durch die bisher nutzungsberechtigte Person kön-nen im Einzelfall die für die nicht genutzten vollen Nutzungsjahre der zurückgegebenen Grabstätte entrichteten Gebühren auf die Gebühr für den Erwerb der anderen Grabstätte angerechnet werden, wenn eine Nichtanrechnung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
Wird das Nutzungsrecht aufgrund des § 26 Abs. 1 entzogen, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die beigesetzte Person auf Kosten der zuletzt nutzungsberechtigten Per-son in ein Reihengrab umzubetten.
§ 15a Besondere Vorschriften für Rasenwahlgräber
Rasenwahlgrabstätten für Sargbestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Rasenwahlgrabstätten werden nur auf dem Friedhof Blücherstraße ein-gerichtet.
Im Übrigen gelten § 14 a Abs. 2 bis 5 entsprechend.
§ 15b Besondere Vorschriften für pflegefreie Wahlgräber
Auf dem Friedhof Blücherstraße sind pflegefreie Wahlgräber für Sargbestattungen an-gelegt. Die Grabstellen werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich gärtnerisch ge-staltet.
Jede Grabstelle erhält mindestens ein einheitliches Grabmal und einen Ablagestein für Grabschmuck. Durch die Friedhofsverwaltung werden Beschriftungsvarianten vorgege-ben.
Die Anlage und Unterhaltung der Gräber und Grabsteine obliegt der Friedhofsverwal-tung. Die §§ 19 - 26 gelten nicht.
Grabschmuck, der außerhalb der Ablagesteine abgelegt wird, kann von der Friedhofs-verwaltung ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflich-ten entstehen.
§ 15c Besondere Vorschriften für Wahlgräber für Muslime
Auf dem Friedhof Blücherstraße werden auf einem gesonderten Grabfeld Gräber für Muslime zur Verfügung gestellt, welche hinsichtlich der Ausrichtung der Grabstellen die besonderen Regeln der muslimischen Einwohnerinnen und Einwohner berücksichtigen.
§ 15d Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Ruhegarten
Auf dem Friedhof Blücherstraße sind Grabfelder für Sarg- und Urnenbestattungen vom Typ Ruhegarten angelegt. Die Grabfelder werden durch die Friedhofsverwaltung einheit-lich gärtnerisch gestaltet.
Bei den Grabstellen für Urnenbestattungen erfolgt die Namensnennung durch einheitli-che Tafeln. Durch die Friedhofsverwaltung werden Beschriftungsvarianten vorgegeben.
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15.07.2026 Grabschmuck kann auf einem gemeinschaftlichen Ablageplatz abgelegt werden. Dieser kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ersatzlos entfernt werden.
Die Grabstellen für Sargbestattungen werden durch einheitliche Grabmale gekennzeich-net. Die Namensnennung erfolgt durch Gravur in das Grabmal. Durch die Friedhofsver-waltung werden Beschriftungsvarianten vorgegeben. Jede Grabstelle erhält einen Abla-gestein für Grabschmuck.
Die Anlage und Unterhaltung der Gräber, Grabsteine und Namenstafeln obliegt der Friedhofsverwaltung. Die §§ 19 - 26 gelten nicht.
Grabschmuck, der außerhalb der Ablageflächen abgelegt wird, kann von der Friedhofs-verwaltung ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflich-ten entstehen.
§ 15e Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Bestattungshain
Auf dem Friedhof Blücherstraße sind am Gehölzsaum Grabfelder vom Typ Bestattungs-hain für Urnenbestattungen angelegt.
Die Grabstellen sind einheitlich bepflanzt. Die Grabstellen werden nicht einzeln gekenn-zeichnet. Die Namensnennung erfolgt mittels einheitlicher Namenstafeln. Durch die Friedhofsverwaltung werden Beschriftungsvarianten vorgegeben.
Grabschmuck kann auf den gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt werden. Dieser kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ersatzlos entfernt werden.
Die Anlage und Unterhaltung der Gräber, Namenstafeln und weiterer Gestaltungsele-mente obliegt der Friedhofsverwaltung. Die §§ 19 - 26 gelten nicht.
Grabschmuck, der außerhalb der gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Ent-schädigungspflichten entstehen.
§ 15f Besondere Vorschriften für Wahlgräber im Rosengarten
Auf dem Friedhof Blücherstraße sind Grabfelder vom Typ Rosengarten für Urnenbestat-tungen angelegt.
Die Grabfelder werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich gärtnerisch gestaltet. Die einzelnen Gräber sind durch einheitliche Namenstafeln gekennzeichnet. Durch die Friedhofsverwaltung werden Beschriftungsvarianten vorgegeben.
Die Anlage und Unterhaltung der Gräber und Namenstafeln obliegt der Friedhofsverwal-tung. Die §§ 19 - 26 gelten nicht.
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15.07.2026 Grabschmuck kann auf den gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt werden. Dieser kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ersatzlos entfernt werden.
Grabschmuck, der außerhalb der gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt werden, ohne dass Rückgabe- oder Ent-schädigungspflichten entstehen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Bocholt.
§ 17 Sondergrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Sondergrabstätten unterliegen jeweils besonderer vertraglicher Regelung. V. Unterhaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und Gestaltung der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtheit gewahrt bleiben.
Grabstätten dürfen nur bis zu einem Drittel mit wasserundurchlässigen Materialien bzw. mit Platten, Steinen oder Kies abgedeckt werden. VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 19 Allgemeines
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Umgebung der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Naturgesteine, Holz oder Me-tall verwendet werden.
Randeinfassungen jeglicher Art bei Sargwahlgrabstellen sind nicht zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. In diesen Fällen trägt der Nut-zungsberechtigte alle Kosten, die durch diese Randeinfassung verursacht werden, auch im Zusammenhang mit Bestattungen auf Nachbargräbern.
Bei Reihengräbern dürfen die Grabmale für Erwachsene nicht mehr als 1,00 m hoch und 0,60 m breit, für Kinder nicht mehr als 0,70 m hoch und 0,40 m breit sein. Bei Wahlgrab-stätten mit weniger als vier Einzelgräbern sollen die Grabmale eine Höhe von 1,50 m,
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15.07.2026 im Übrigen von 1,80 m nicht überschreiten. Die Grabmalhöhe wird vom Erdboden, nicht von der Oberfläche des Grabhügels, gemessen. Die Breite des Grabmals darf nicht mehr als die Hälfte der Breite der Grabstätte betragen. Sogenannte Wanddenkmäler sind nur für Wahlgrabstätten mit mindestens vier Einzel-gräbern und 5,00 m Tiefenmaß erlaubt. In diesem Fall darf die Gesamtbreite des Grab-mals zwei Drittel der Gesamtbreite der Grabstätte nicht übersteigen.
Für jede Grabstätte darf nur ein Denkmal erstellt werden. Bei Wahlgrabstätten ist jedoch statt eines stehenden Grabmales für jedes Einzelgrab eine liegende Grabplatte zulässig. Ferner können bei Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Einzelgräbern und einem stehen-den Grabmal die Einzelgräber zusätzlich durch kleine Kissensteine gekennzeichnet wer-den. Diese müssen dem vorhandenen Grabmal der Größe nach untergeordnet und in ihrer Ausführung angepasst sein.
Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des
§ 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann
sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 zulassen. Sie kann für Grab-male und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage und über Absatz 1 bis 4 hin-ausgehende Anforderungen an Material und Ausführung stellen.
§ 20 Zustimmungserfordernis
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Verände-rung von Grabmalen einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflich-tig. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen.
Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Vordrucke hierzu sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich. Ein Antrag muss enthalten: Ausführungszeichnung im Maßstab 1:10 einschl. der Aufschrift; Beschreibung der Art, Beschaffenheit und Farbe des Grabsteins; Angabe des Standortes des Grabmales auf der Grabstätte. Bei größeren Grabmalen kann die Anfertigung eines Modells gefordert werden. Eine mit Genehmigungsvermerk versehene Antragsausfertigung erhält die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zurück. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
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15.07.2026 sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Es gilt die Technische Anleitung zu Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grab-mal) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
§ 22 Unterhaltung
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtig-ten Person zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewahrung der entfernten Gegen-stände nicht verpflichtet. Bei Gefahr im Verzuge muss die Friedhofsverwaltung auf Kos-ten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grab-malen, Absperrungen) treffen. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Absinken, Umstürzen o. ä. von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23 Entfernung
Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die letzte nutzungsberechtigte Person nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie durch die Stadt Bocholt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschä-digungsansprüche sind ausgeschlossen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen, Kränze, Laub, Unkraut usw. sind unverzüg-lich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzule-gen.
Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter eines Friedhofsteiles und der unmittel-baren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt wer-den, die andere Grabstätten, sonstige Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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15.07.2026 Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist die jeweilige nutzungsberech-tigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungs-rechts.
Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet werden. Es sind mindestens zwei Drittel der Gesamtfläche zu bepflanzen.
Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche erfassende gärtnerische Gestaltung erhalten, die sich der Umgebung anpasst.
Nicht zugelassen sind für die gärtnerische Gestaltung Bäume und großwüchsige Sträu-cher.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Grababdeckungen sowie bei Pflanzenzucht-behältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 25 Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung richtet einzelne Teile des Friedhofs ein, auf denen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften unbeschadet der Vorschrift des § 18 zulässig sind.
§ 26 Vernachlässigung/Einziehung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-berechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ihre Anschrift nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimona-tiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Wird die Auffor-derung nicht befolgt, kann die Grabstätte entschädigungslos eingezogen werden. Bei Wahlgrabstätten ist vor der Einziehung die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu brin-gen; ist sie nicht bekannt oder ihre Anschrift nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen wird die Grabstätte eingezogen. In den Fällen, in denen die nut-zungsberechtigte Person und ihre Anschrift bekannt sind, ergeht ein Einziehungsbe-scheid, in dem die nutzungsberechtigte Person aufzufordern ist, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ein-ziehungsbescheides zu entfernen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftli-chen Aufforderungen auf die Rechtsfolgen des § 23 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
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15.07.2026 Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfer-nen. Zu dessen Aufbewahrung ist sie nicht verpflichtet. VIII. Benutzung der Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung des Aufbewahrungsraumes und des Abschiedsraumes
Der Aufbewahrungsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten im Aufbewahrungsraum (Friedhöfe Mussum, Liedern) beziehungsweise im Abschiedsraum (Friedhof Blücher-straße) sehen. Die Nutzung des Abschiedsraumes bedarf der Reservierung bei der Friedhofsverwaltung. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 28 Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum oder am Grabe abgehal-ten werden.
Die Benutzung der Trauerhalle und des Abschiedsraumes kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Die Trauerfeiern in der Trauerhalle und dem Abschiedsraum sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.
Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die durch die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits vergeben sind, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ggf. ist das Nutzungsrecht gemäß § 15 Abs. 4 wieder zu erwerben.
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§ 30 Haftung
Die Stadt Bocholt haftet nicht für Schäden, die durch widerrechtliche Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt insoweit keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Im Übrigen wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
§ 30a Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, befährt, entgegen § 6 Abs. 3 b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie ge-werbliche Dienste anbietet, entgegen § 6 Abs. 3 c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten ausführt, entgegen § 6 Abs. 3 d) Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchfüh-rung der Bestattung erforderlich sind, entgegen § 6 Abs. 3 e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt, entgegen § 6 Abs. 3 f) Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Ein-friedigungen übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten ohne berechtigtes Interesse betritt, entgegen § 6 Abs. 3 g) Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitführt oder umherlaufen lässt, entgegen § 7 Abs. 4 als Gewerbetreibender werblich tätig wird, entgegen § 9 Abs. 1 Särge oder Urnen verwendet, die die Verwesung bzw. Zerset-zung innerhalb der Ruhefrist beeinträchtigen oder die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachträglich verändern, entgegen § 20 Abs. 1 u. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert, entgegen § 21 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen fundamentiert und befes-tigt, entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, entgegen § 24 Abs. 8 bei der Grabpflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungs-mittel verwendet, entgegen § 24 Abs. 9 in den Produkten der Trauerfloristik Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
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§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bocholt über die Benutzung der städtischen Friedhöfe Blücherstraße, Liedern und Mussum vom 27.03.1978, in Kraft getreten am 01.04.1978, zuletzt geändert mit Satzung vom 20.12.2013, außer Kraft.
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15.07.2026 unter Berücksichtigung der Änderungen
vom 21.06.2022, 15.07.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bocholt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bocholt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!