Friedhofsgebühren Rhede 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Rhede · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46414

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19. Dezember 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​‍

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

Gebührensatzung der Stadt Rhede zur Satzung über die Benutzung des Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2021 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2024

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW 1984 S. 475/SGV NW 2023) und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610) in den jeweils geltenden Fassungen und der Bestimmungen der Satzung der Stadt Rhede über die Benutzung des Friedhofes der Stadt Rhede vom 16.12.2021 (Friedhofssatzung) hat der Rat der Stadt Rhede in seiner Sitzung vom 15.12.2021 folgende Gebührensatzungbeschlossen:

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen an der Büssingstraßein Rhede werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. Jede der in § 2 genannten Leistungen gilt als Inanspruchnahme.

§ 21 – Höhe der Gebühren

  1. 2.1. Erwerb und Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten
  1. 1. Wahlgrab (je Stelle) 930,00 €
  1. 2. Gemeinschaftsreihengrab (je Stelle) 3.615,00 €
  1. 3. Kindergrab (je Stelle) 410,00 €
  1. 4. Urnenwahlgrab (je Grab) 1.265,00 €
  1. 5. Urnengemeinschaftsanlage I Neuer Friedhof (je Stelle) 2.785,00 €
  1. 6. Urnengemeinschaftsanlage II Neuer Friedhof (je Stelle) 1.645,00 €
  1. 7. Urnengemeinschaftsanlage im historischen Umfeld 1.865,00 € des Alten Friedhofes (je Stelle)
  1. 8. Urnenwahlgrab im historischen Umfeld des alten Friedhofes (je Stelle) 1.125,00 €
  1. 9. Verlängerung Wahlgrab (pro Jahr/ Stelle) 37,20 €
  1. 10. Verlängerung Kindergrab (pro Jahr/ Grab) 27,33 €
  1. 11. Verlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr/ Grab) 24,80 €
  1. 12. Verlängerung Urnengemeinschaftsanlage I Neuer Friedhof 66,20 € (pro Jahr/ Stelle)
  1. 13. Verlängerung Urnenwahlgrab im historischen Umfeld 19,20 € (pro Jahr/ Stelle)
  1. 2.2. Durchführung der Beisetzung
  1. 1. von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 760,00 €

1 § 2 Punkt 2.1 und 2.2 neu gefasst durch 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2024 (Ratsbeschluss vom 18.12.2024), in Kraft getreten am 01.01.2025

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

  1. 2. von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 590,00 €
  1. 3. als Urnenbestattung 295,00 €
  1. 2.3. Benutzung der Friedhofshalle 120,00 €
  1. 2.4. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

I. Ausgrabungen

  1. 1. von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

a) vor Ablauf der Ruhefrist 755,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 590,00 €

  1. 2. von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres

a) vor Ablauf der Ruhefrist 500,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 420,00 €

  1. 3. von Urnen 225,00 €

II. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

  1. 1. von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

a) vor Ablauf der Ruhefrist 1.340,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.175,00 €

  1. 2. von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres

a) vor Ablauf der Ruhefrist 920,00 €

b) nach Ablauf der Ruhefrist 755,00 €

  1. 3. von Urnen 450,00 €

§ 3 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. 1. die oder der Nutzungsberechtigte,
  1. 2. diejenige oder derjenige, die oder der die Inanspruchnahme der Leistungen beantragt hat,
  1. 3. diejenige oder derjenige, die oder der jemand mit der Inanspruchnahme der Leistungen und Gebührentragung beauftragt hat oder
  1. 4. diejenige oder derjenige, die oder der für die Gebührenschuld der in Ziffern 1. und 2. genannten Personen haftet.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme.

(2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides der Stadt fällig.

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

§ 5 – Rechtsmittel, Vollstreckung von Gebührenforderungen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47 / SGV NW 303) in den jeweils geltenden Fassungen. (2) Für die Vollstreckung von Gebührenforderungen dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzungder Stadt Rhede zur Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Rhede vom 21.12.1993 inder Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.12.2020 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Rhede -Friedhofssatzung-vom 16.12.2021

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313) und des § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Rhede am 15.12.2021 folgende Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Rhede beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Aschenbeisetzungen

§ 16 Bestattungen auf dem Alten Friedhof an der Vinzenzstraße

§ 17 Garten der Sternenkinder

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Größe der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20 Pflegefreie Grabstätten

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

FRIEDHOFSSATZUNG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe an der Büssingstraße und Vinzenzstraße in Rhede.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Rhede. Sie dienen der Bestattung bzw. Beisetzung aller Toten, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rhede waren oder ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Totgeburten, Fehlgeburten sowie Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Rhede ist. Die Bestattung anderer Toter bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Ausnahmegenehmigung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung bzw. Beisetzung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung unserer Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangt werden.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

FRIEDHOFSSATZUNG

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen) zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Anlagen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht bei der Pflege und Unterhaltung der Grabstelle angefallen sind, i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

k) die Entnahme von Wasser aus Zapfstellen und Brunnenanlagen zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellerinnen oder Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

FRIEDHOFSSATZUNG

(3) Die Friedhofsverwaltung macht die Zulassung davon abhängig, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Gewerbetreibende die befestigten Hauptwege auf dem Friedhof mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Bei anhaltendem Regen oder Tauwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren vorübergehend oder für bestimmte Friedhofsteile einschränken.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 bis 4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Um einen reibungslosen Bestattungsablauf zu gewährleisten, setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(4) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener

FRIEDHOFSSATZUNG

Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Särge für Personen, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres gestorben sind: Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m,

b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind: Länge: 2,10 m, Breite im Mittelmaß: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,75 m.

Sofern in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich sind, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung ausdrücklich mitzuteilen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne sowie im Garten der Sternenkinder mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör und gegebenenfalls Grabmale und Fundamente sowie die vorhandene Bepflanzung vorher zu entfernen. Falls dies bis 26 Stunden vor der Bestattung nicht erfolgt ist, wird die Freiräumung von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag vorgenommen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind durch die Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.

FRIEDHOFSSATZUNG

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Rhede im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Rhede nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die verfügungsberechtigte Angehörige oder der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigte/Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte oder die oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte bzw. die Verleihungsurkunde vorzulegen. In den Fällen der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Rhede. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

FRIEDHOFSSATZUNG

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen (Sarg und Urne), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der oder des zu Bestattenden von 25 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ausgenommen sind Partnergräber in den Urnengemeinschaftsanlagen auf dem Neuen Friedhof. Dort kann das Nutzungsrecht einmalig bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt verstorbenen Partners verlängert werden.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Mit dem Erwerb der Grabnummernkarte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, mit Ausnahme der Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilflächen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen (Sarg und Urne), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 15 Jahren für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todes- oder Umbettungsfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag, für die gesamte Wahlgrabstätte und höchstens 25 Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb insbesondere ablehnen, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die freien Wahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Belegungssteuerung vorgegeben.

(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) bei Wahlgrabstätten ist notwendig, wenn für eine weitere Bestattung die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit entspricht. Die Nutzungszeit ist um den fehlenden Zeitraum für die gesamte Wahlgrabstätte auf volle Jahre zu verlängern.

(5) In Wahlgrabstätten können neben der zulässigen Zahl der Leichenbestattungen zusätzlich je Grabstelle 6 Urnen beigesetzt werden. In Urnenwahlgrabstätten können 4 Urnen beigesetzt werden. In den Urnenwahlgrabstätten auf dem alten alten Friedhof können je nach Größe der Grabstätte bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das

FRIEDHOFSSATZUNG

Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten bzw. auf die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben, i) auf die Partnerin oder den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, mit Ausnahme der Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten Ausnahmen erteilen. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Ist die Grabstelle nicht innerhalb von 3 Monaten nach vorstehenden Hinweisen geräumt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle räumen.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Wahlgrabstätten

b) Reihengrabstätten

§ 16 – Bestattungen auf dem Alten Friedhof an der Vinzenzstraße

(1) Bestattungen auf dem Alten Friedhof sind als Aschenbeisetzungen möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen. Die Belegung erfolgt gemäß den Regelungen des § 13 und § 14.

(2) Folgende Grabstätten können auf dem alten Friedhof belegt werden:

a) Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

b) Urnenwahlgrabstätten für Angehörige der historischen Grabstätten

Andere Bestattungsformen sind auf dem Alten Friedhof nicht zulässig.

FRIEDHOFSSATZUNG

(3) Die Grabformen auf dem alten Friedhof befinden sich in einem historisch, denkmalgeschützten Umfeld. Dementsprechend müssen Sie dem Denkmalrecht entsprechend hergestellt und unterhalten werden. Die Bearbeitung der denkmalgeschützten Grabmäler ist nur nach den Bestimmungen dieser Satzung und in Absprache mit der Verwaltung möglich.

§ 17 – Garten der Sternenkinder

(1) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte können im Garten der Sternenkinder beigesetzt werden. Das Feld ist als Rasenfläche angelegt und enthält eine zentrale Gedenkstätte mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen.

(2) Die Beisetzungen finden im Rahmen einer Sammelbestattung statt und sind für die Eltern kostenlos. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Größen:

a) Reihengräber: 2,40 m Länge, 1,20 m Breite

b) Wahlgräber: 2,40 m Länge, 1,20 m Breite

c) Urnenreihengräber: je nach Gestaltung der Grabanlage

d) Urnenwahlgräber: 1,00 m Länge, 1,00 m Breite.

(2) Die Maße können aufgrund örtlicher Gegebenheiten abweichen.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck der Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale einschließlich Sockel dürfen nur Natursteine, Holz, farbloses Sicherheitsglas und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Werkstoffe müssen wetterbeständig und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff entsprechend bearbeitet sein. Nicht zugelassen sind:

a) Grabmale aus gegossener oder gestampfter Zementmasse, aus Terrazzo und weißen oder schwarzen Kunststeinen,

b) Grabeinfassungen aus Beton oder Kunststein,

c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

(3) Grabmale auf Wahl- und Reihengrabstätten dürfen die in § 18 jeweils festgelegte Grabbreite nicht überschreiten.

(4) Grabmale auf Reihengrabstätten als Gemeinschaftsgrabstätte sowie Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten dürfen die Maße 1,00 m Höhe und 0,80 m Breite nicht überschreiten. Der Standort zur Aufstellung eines Grabmals ist mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.

(5) Die Grabeinfassungen zum Weg hin werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag gesetzt. Die Grabeinfassungen für Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsanlagen werden vollständig vom Friedhofsträger angelegt.

FRIEDHOFSSATZUNG

(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Einschränkungen bzw. Auflagen anordnen, wenn das Gesamtbild oder die Würde des Friedhofes beeinträchtigt sind.

(7) Die Grabstätten auf dem alten Friedhof dürfen nur mit einer dem Gesamtbild entsprechenden Bepflanzung versehen werden. Für die Urnenwahlgrabstätten auf dem alten Friedhof ist die Bepflanzung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Darüber hinaus wird für die Urnenwahlgrabstätten auf dem alten Friedhof ein Grabmal mit Namensplakette von der Friedhofsverwaltung errichtet.

§ 20 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten und werden für die Sarg- sowie Urnenbestattung angeboten. Die Anlegung und Pflege wird für die Nutzungszeit durch die Stadt gewährleistet.

(2) Die pflegefreien Grabstätten lauten wie folgt:

a) Gemeinschaftsreihengrab

b) Urnengemeinschaftsanlage Neuer Friedhof

c) Urnengemeinschaftsanlage im historischen Umfeld auf dem Alten Friedhof.

(3) Die Anlegung und Pflege der Grabanlagen liegt in der alleinigen Obhut der Friedhofsverwaltung. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) ist untersagt oder nur an extra dafür vorgesehen Stellen erlaubt. Das Aufstellen von Grabmalen ist nicht zulässig. Lediglich bei dem Gemeinschaftsreihengrab ist die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte für den Kauf und die Errichtung des Grabmals zuständig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sind zustimmungspflichtig; sie sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells 1:10 verlangt werden.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal bzw. eine aufgestellte bauliche Anlage nicht den genehmigten Unterlagen oder ist es/sie ohne Genehmigung errichtet worden, kann die Friedhofsverwaltung von der Inhaberin oder von dem Inhaber der Grabnummernkarte bzw. von der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten die Entfernung verlangen oder die Entfernung, wenn sie verweigert wird, auf ihre Kosten durchführen.

§ 22 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

FRIEDHOFSSATZUNG

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der oder des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Weiterhin bedarf es innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, der über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die oder der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Rhede bleibt unberührt. Die oder der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Rhede im Innenverhältnis, soweit die Stadt Rhede nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte nach schriftlicher Androhung und Festsetzung kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die

FRIEDHOFSSATZUNG

Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Inhaberin oder des Inhabers der Grabnummernkarte oder der oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an die dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Abfälle sind nach organischen, kompostierbaren und nichtorganischen Bestandteilen zu trennen und den jeweiligen Sammeleinrichtungen zuzuführen.

(2) Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist die Inhaberin oder der Inhaber der Grabnummernkarte bzw. die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf bzw. mit der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die oder der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(6) Die für die Grabstätten verantwortlichen Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtnerbetrieb beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

FRIEDHOFSSATZUNG

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die oder den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zu dessen Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung von Friedhofspersonal betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Das Öffnen und Schließen der Särge darf nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung sowie durch das beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

FRIEDHOFSSATZUNG

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 25 Jahre seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31 – Haftung

Die Stadt Rhede haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Rhede nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Rhede verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucherin oder Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 3 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen §§ 16, 21 und 25 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche An-lagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 26 Abs. 9 verwen-det oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.03.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2020 außer Kraft.