🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.07.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
3.3.0
Gebührensatzung der Stadt Velen über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe im Ortsteil Velen vom 21.06.2019 in der Fassung der
- 1. Änderungssatzung vom 18.07.2023
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW S. 490), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- 21.10. 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW S. 1029), hat der Rat der Stadt Velen in seiner Sitzung am 17.06.2019 und 19.06.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenerhebung
Die Stadt Velen erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
b) wer gebührenpflichtige Handlungen beantragt,
c) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
- 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Höhe der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht
a) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt bzw. durch einen für die Stadt tätigen Erfüllungsgehilfen,
c) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchst. c) mit der Erteilung des beantragten Nutzungsrechts,
d) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchst. d) mit dem Abschluss der entsprechenden Maßnahme. Seite: 2
- 2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dieser Satzung. Die Gebührenbeträge verstehen sich als Nettobeträge. Soweit einzelne in dieser Satzung geregelte Gebührentatbestände der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird zusätzlich zu der erhobenen Gebühr auch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe fällig.
§ 4 – Fälligkeit
Die Gebühren werden durch einen schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt undsind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheideszu zahlen.
§ 5 – Grabstättengebühren
(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Grab wird eine Grabstättengebühr erhoben.
(2) Die Grabstättengebühr beträgt bei
a) Einzelgrabstätten als
- 1. Erdgrabstätten 1.200,00 €
- 2. Urnengrabstätten (2 Urnen) 690,00 €
b) Wahlgrabstätten als
- 1. Erdwahlgrabstätten je Grabstelle 1.260,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) 1.050,00 €
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten als
- 1. Urnensammelgräber je Grabstätte 810,00 €
d) pflegefreien Grabstätten als
- 1. reine Rasengräber je Grabstelle 1.410,00 €
- 2. pflegefreie Rasengräber je Grabstelle 1.560,00 €
- 3. Urnenrasengrab (1 Urne) 810,00 €
- 4. anonymes Erdgrab 1.470,00 €
- 5. anonymes Urnengrab 810,00 €
Die Grabstättengebühr reduziert sich bei Einzelgrabstätten für verstorbene Personen vor Vollendung des fünften Lebensjahres um die Hälfte. Sofern in einer bereits belegten Erdgrabstätte die Zubeerdigung einer Urne zulässig ist, fällt dafür die für die notwendige Verlängerung festgesetzte Gebühr an.
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird eine Gebühr erhoben, die für jedes Verlängerungsjahr 1/30 der Gebühr für ein Wahlgrab beträgt. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung genehmigt die Verlängerung auf Antrag entsprechend der Friedhofsbenutzungssatzung. Seite: 3
(4) Wird ein Nutzungsrecht an einem Einzelgrab oder an einer Wahlgrabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit an die Stadt Velen zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit. Das gleiche gilt für den Nutzungsentzug aufgrund von Vernachlässigung der Grabpflege. Für beide Fälle gilt: Bei nicht-pflegefreien Gräbern als Erdgrabstätte werden pro Jahr 150,00 € als Pflegeentschädigung bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Diese Gebühr reduziert sich bei nicht-pflegefreien Urnengräbern um die Hälfte. Für das Abräumen einer Grabstätte wird eine Gebühr von 80,00 € erhoben. Bei Erdgrabstätten wird für jede weitere Grabstelle eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für jede Beisetzung wird eine Bestattungsgebühr als Entgelt für die Graböffnung und Grabschließung sowie die Grabbereitung erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt:
a) für die Beisetzung in einem Erdgrab für Verstorbene 760,00 €.
b) für die Beisetzung einer Urne 180,00 €
Die Bestattungsgebühr reduziert sich für verstorbene Personen vor Vollendung desfünften Lebensjahres um die Hälfte.
§ 7 – Ausgrabungen und Umbettungen
Für die Exhumierung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist wird die volle Bestattungsgebühr erhoben. Das gleiche gilt für die Wiederbestattung auf dem Friedhof in einem anderen Grab. Jede weitere Umbettung aus demselben Grabreduziert sich auf die Hälfte. Nach Ablauf der Ruhefrist reduziert sich die vorstehende Gebühr um die Hälfte.
§ 8 – Aufbahrung und Aussegnung
Für die Aufbahrung wird eine Gebühr von 150,00 € erhoben. Dauert die Aufbahrunglänger als fünf Werktage (ohne Wochenende und Feiertage) so wird für jeden weiteren Werktag eine Gebühr von 30,00 € angesetzt. Die Nutzungsgebühr für die Aussegnungshalle beträgt 100,00 € je Bestattungsfall. Seite: 4
§ 9 – Verwaltungsgebühren
(1) Für bestimmte Dienstleistungen werden Verwaltungsgebühr in folgender Höhe erhoben:
a) Allgemeine Verwaltungsgebühr bei Grabverkauf, 25,00 € Grabverlängerung, Umschreibung der Graburkunde Exhumierung und Überführung
b) Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals 30,00 €
(2) Sofern Dienstleistungen anfallen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velen erhoben.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Ortsteil Velen der Stadt Velen vom 05.02.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.09.2018 außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt zum 20.07.2023 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 21.06.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofsatzung der Stadt Velen vom 21. Juni 2019
- in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 17.12.2020 -
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Grabbereitung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Schutz der Totenruhe
§ 13 Haustiere
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Arten der Grabstätten
§ 15 Erdreihengrabstätten
§ 16 Erdwahlgrabstätten
§ 17 Durchführung von Bestattungen
§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
§ 19 Pflegefreie Grabstätten ((Teil-)Rasengrabstätten)
§ 19a Anonyme Grabstätten
§ 19b Sternenkinderfeld
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
§ 26 Anlieferung
§ 27 Fundamentierung und Befestigung
§ 28 Gewährleistung der Sicherheit
§ 29 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung
§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Gebühren
§ 38 Haftung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Velen am 17. Juni 2019 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt oder Gemeinde gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Am Kuhm Friedhof Schützenstraße
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Velen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträ-gers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestat-tung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterb-lichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate (Ersatzstoffe) und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absat-zes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rah-men der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlge-burten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§3 Bestattungsbezirke
Das Stadtgebiet wird nicht in einzelne Bestattungsbezirke eingeteilt.
§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestim-mung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorge-berechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Er-mittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beiset-zungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrab-stätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Um-bettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öf-fentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Um-bettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abge-laufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebet-tet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt be-kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu be-fahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschä-digen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleit-hunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Re-gelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Fried-hofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzan-sprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werk-tagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dür-fen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten an-zuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversiche-rung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufü-gen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständi-gen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsasso-ziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die An-nahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabma-len und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gege-benheiten des Friedhofs
a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Funda-mentabmessungen zu berechnen,
b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwäh-len, zu dimensionieren und zu montieren und
c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimen-sionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen be-nennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten hal-ten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbe-dürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf ande-rem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die An-meldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizu-fügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Be-scheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnah-men zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (inkl. Samsta-gen). Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Ein-tritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestat-tung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorge-schriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die si-cheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge-schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durch-geführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder de-ren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu er-folgen.
§ 10 Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und ver-füllt. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine andere Zwischenlagerung des Erdaushubes außer auf dem Nachbargrab nicht möglich oder zumutbar, so hat der /die Nutzungsberechtigte des Nachbargrabes dies zu dulden. Nach dem Schließen des Grabes ist das Nachbargrab von der Friedhofsverwaltung wieder in den ur-sprünglichen Zustand zu versetzen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn durch das Ausheben und Schließen von Gräbern die danebenliegenden Grabstätten, Grabsteine usw. später einsinken.
(2) Bei Gräbern für die Leichen Erwachsener ist die Grabsohle auf eine Tiefe von 1,80 m zu legen und bei Gräbern für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m. Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,60 m betragen.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Fried-hofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit von Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollen fünften Lebensjahr 25 Jahre.
§ 12 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der glei-chen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Aus-grabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grun-des sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestat-tung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbet-tung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines drin-genden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungs-maßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauern-dem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten er-folgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Ge-bühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 13 – Haustiere
Das Einbringen kremierter Haustiere als Grabbeigabe in die Grabstätte ist nicht zulässig.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach die-ser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Einzelgrabstätten, nämlich:
aa) Erdgrabstätten (§ 15),
bb) Urnengrabstätten (§ 18)
b) Wahlgrabstätten, nämlich: aa) Erdwahlgrabstätten (§ 16) und
bb) Urnenwahlgrabstätten (§ 18);
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 18);
d) pflegefreie Grabstätten (§ 19);
e) anonyme Grabstätten (§ 19a),
f) Ehrengrabstätten (§ 20).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt wer-den und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdgrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich, mit der Ausnahme aufgrund der notwendigen Verlän-gerung der Ruhezeit bei späterer Beisetzung von Aschen. Ferner kann nach der Beisetzung von Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr das Nutzungsrecht einmalig neu erworben werden.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und
b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
(3) In jeder Erdgrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdgrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern un-ter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der durch Bescheid festgesetzten Gebühren.
§ 16 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten wer-den nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen voll-ständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann bei Ablauf für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben bzw. verlängert werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben; Sie haben eine Größe von 2,50 m x 1,20 m je Grabstelle. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der durch Bescheid festgesetzten Gebüh-ren.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hin-weis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall sei-nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte, bzw. Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Leben-spartnerschaft,
b) Kinder,
c) Stiefkinder,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister, g) Stiefgeschwister,
h) nicht unter a) bis g) fallende Erben und
i) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis c) und e) bis h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jah-res nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 ge-nannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträ-gers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rück-gabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 – Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnah-men dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erd-wahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemi-sche, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-wassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 18 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
und
d) Grabstätten für Erdbestattungen
§ 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Es können höchstens zwei Aschen beigesetzt werden, die Grabstätten haben hierzu das Gesamtmaß 1,0 m x 0,50 m. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnengrabstätten ist nicht möglich, mit der Ausnahme auf-grund der notwendigen Verlängerung der Ruhezeit bei späterer Beisetzung der zweiten Urne
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Beneh-men mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Fried-hofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Grabstätten haben eine Größe von 1,0 m x 1,0 m und lassen die Beisetzung von bis zu vier Aschen zu. § 16 Absatz 2 und
§ 16 Absätze 4 bis 10 sowie § 16 Absatz 12 gelten entsprechend.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die der Beisetzung einer größe-ren Anzahl von Verstorbenen dienen. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfol-gen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Nutzungsrechte an diesen Grabstätten werden nicht verliehen. Die Lage der einzelnen Urnen kann in einer gestalterisch einheitlichen Form (z.B. durch eine Platte oder Plakette), die der Ge-staltung der Gemeinschaftsgrabstätte angemessen Rechnung trägt, kenntlich ge-macht werden. Die Einzelheiten legt die Friedhofsverwaltung für jede einzelne Ge-meinschaftsgrabstätte im Zuge von deren Gestaltung fest.
(5) Bei bereits belegten Grabstätten für Erdbestattungen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Aschen je Grabstelle zusätzlich gestat-ten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. Sofern bei einer Erdwahlgrabstätte erst eine Stelle durch Erdbestattung belegt ist, können auch auf dieser Stelle danach bereits Aschen beigesetzt werden. Eine notwendige Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Einhaltung der Ruhezeiten ist gebühren-pflichtig.
§ 19 Pflegefreie Grabstätten ((Teil-)Rasengrabstätten)
(1) Rasengrabstätten sind für Erd- und Aschenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist von der/dem Antragstellerin/Antragsteller eine Grabplatte bereitzustellen, die von der Friedhofsverwaltung in die Rasenfläche eingesetzt wird. Die Größe der Grabplatte soll 0,30 m x 0,30 m sein. Die Platte darf auf der Oberfläche nicht poliert sein. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstät-ten nicht verliehen. Die Anlage und die Pflege erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Teil-Rasengrabstätten (mit einem Teilbereich Bodendeckern) sind für Erdbe-stattungen bestimmte Grabstätten (§ 18 Abs. 5 bleibt unberührt) und erhalten einen Rasen- und einen Pflanzbereich. Die Anlage und die Pflege (mit Ausnahme der Aufstellung und Unterhaltung des Grabmals) erfolgt ausschließlich durch die Fried-hofsverwaltung. Die Grabstelle erhält wahlweise ein Grabmal gemäß § 19 Abs. 1 (Grabplatte) oder gemäß § 24 (Grabmal mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften). Für die Grabmale gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 25-29. Zusätzlich hat der Antragssteller/die Antragsstellerin eine Grabplatte der Größe 0,30 m x 0,30 m bereitzustellen, die von der Friedhofsverwaltung eingesetzt wird, und die sich nach Material und Farbe an der Gestaltung des Grabmals orientieren muss. Auf dieser Platte besteht die Möglichkeit, persönlichen Grabschmuck abzustellen.
(3) Im Bestattungs- oder Beisetzungsfalle kann der Ehe- oder Lebenspartner des/der Verstorbenen das Nutzungsrecht an der nebenliegenden Grabstätte unmittelbar miterwerben. Wenn später der Bestattungs- oder Beisetzungsfall auf dieser Grab-stätte eintritt, muss die Nutzungsdauer beider Grabstätten im Hinblick auf die Ru-hefrist gebührenpflichtig verlängert werden.
§ 19a – Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden vergeben, wenn dieses dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Anlage und Unterhaltung unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrechtwird nicht verliehen.
§ 19b – Sternenkinderfeld
Auf dem Friedhof wird auf geeigneter Fläche ein Sternenkinderfeld angelegt. Dieses Feld dient durch seine Gestaltung in besonderer Weise der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern (§ 2 Abs. 4). Nutzungsrechte werden an den dortigen Ruhestätten nicht verliehen.
Die Möglichkeit, stattdessen auch die vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, bleibtunberührt.
§ 20 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oderin geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zu-sätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften auf einem anderen Friedhof im Stadt- oder Gemeindegebiet zugemutet werden kann.
(2) Für die Friedhöfe in Velen erfolgt die Festlegung wie folgt: Für den Friedhof „Schützenstraße“ gelten neben den allgemeinen auch die zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften. Für den Friedhof „Am Kuhm“ gelten ausschließlich die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Der Friedhofsträger weist auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von der Wahl-möglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch ge-macht, wird dieses Recht aufgegeben.
(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder (§ 19 a) und Ra-sengrabstätten (§ 19 Abs. 1).
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas-sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wer-den.
(2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemä-ßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorge-legt worden ist.
(3) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen.
(4) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen. Sie stellt Gießkannen zum allgemeinen Gebrauch bereit.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilun-gen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestim-mungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(3) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 24 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale einschließlich der Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur Natur-steine, Holz und Metall verwendet werden. Grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen, ausgenommen findlingsähnliche und bruchraue Natursteine Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
(2) Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, hand-werklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.
(3) Feinschliff ist nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einneh-men dürfen. Jede handwerkliche Oberflächenbearbeitung ist zugelassen, die nicht einen feineren Schliff als 120er Korn hat, d.h. die Oberfläche darf keine Spiegelung aufweisen. Alle Sichtflächen müssen gleichmäßig bearbeitet sein, wobei allerdings sog. Randschläge beim Material Stein erlaubt sind. Das Erfordernis der gleichmä-ßigen Bearbeitung gilt auch für Grabmale, die aus einem anderen Material als Stein gefertigt sind. Ausarbeitung von Reliefs und deren Oberflächenbehandlung können eine andere Bearbeitung aufweisen als die übrige Oberfläche des Grabmals.
(4) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Ge-staltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gold, Sil-ber und Farben. (Licht-)Bilder des/der Verstorbenen können nur zugelassen wer-den, wenn sie sich in ihrer Farbigkeit und Bearbeitung der Gestaltung des Grab-mals und seiner Umgebung anpassen.
(5) Grundsätzlich sind nur stehende oder liegende Grabmale zulässig (Ausnahme: lie-gende Namensplatte(n) in Verbindung zu einem stehenden Grabmal. Sie dürfen nicht größer sein als 40 x 40 cm). Bei liegenden Grabmalen darf die Neigung höchs-tens 5 % betragen.
(6) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Kinder bis zu 0,35 m2 Ansichtsfläche,
b) auf Reihengrabstätten für Erwachsene bis 0,60 m2 Ansichtsfläche,
c) auf zwei- und dreistelligen Familiengrabstätten bis 0,80 m² Ansichtsfläche,
d) stehende Grabmale nach 3 a) müssen mindestens 14 cm, nach 3 b) und 3 c) mindestens 16 cm stark sein.
(7) Holz- und Metallgrabmale dürfen in Fällen nach Buchstabe a) maximal 70 cm, nach Buchstabe b) maximal 110 cm und nach Buchstabe c) maximal 130 cm hoch sein. Stehende Grabmale müssen mindestens doppelt so hoch wie breit sein. Liegende Grabmale müssen mindestens 15 cm stark sein und dürfen nicht mehr als 75 % der Ansichtsfläche stehender Steine haben. Liegende Grabmale aus Metall müs-sen auf einem Naturstein befestigt sein.
(8) Der Standort des Grabmales auf der Grabstätte wird entweder im Belegungsplan oder von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. In besonders gelagerten Fällen, z. B. wenn die Grabstätte mit der Rückseite an eine Pflanzung stößt, kann die Fried-hofsverwaltung die Aufstellung des Grabmales hinter der Grabstätte zulassen.
(9) Steinmetzzeichen dürfen nur in abgekürzter Form eingehauen werden (maximale Größe 3 cm).
(10) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollstän- dig anzugeben; und
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Be- arbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofs-träger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Sie-gels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vor-zulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Ertei-lung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zuliefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 27 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfas-sungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofs-träger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn si-chergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wir-kungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflicht-versicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 28 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmal-schutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhält-nis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Fried-hofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht inner-halb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu ent-fernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten auf-zubewahren; anschließend gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 29 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bau-liche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers ent-fernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfer-nen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berech-tigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher An-drohung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Fried-hofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich verein-bart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absatz 5 entspre-chend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens sechs Wochen nach der Auf-legung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öf-fentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtli-chen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abwei-chend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gieß-kannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgese-henen Behältnissen abzulegen.
(8) Granitsteine (ca. 15 cm x 15 cm), die der Abgrenzung zwischen den Grabstätten oder anderen Abgrenzungen dienen, werden von der Friedhofsverwaltung verlegt.
§ 31 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen, mit Ausnahme des Pflanzens vongroßwüchsigen Bäumen und Sträuchern, welches auch hier unzulässig ist.
§ 32 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer Fläche zu wenigstens zwei Dritteln bepflanzt wer-den. Das verbleibende Drittel kann mit Kies (ausgenommen weiß), Steinsplitt (aus-genommen weiß) oder Holzschnitzeln gestaltet werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung hält eine Liste geeigneter Gehölze und Stauden zur Grab-malbepflanzung bereit.
(3) Platten aus dem gleichen oder ähnlichen Material wie der Grabstein (Naturstein) sind nur bei zwei- und mehrstelligen Gräbern zugelassen, sie dürfen aber nicht mehr als 20 % der Grabfläche bedecken, sollen sich gestalterisch einfügen und nur der Grabflächenerschließung dienen.
(4) Unzulässig ist
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
- 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken (ausgenommen zurückhaltende Buchsbaumhecken), Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
- 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
- 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzu-nehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in
§ 28 Absatz 4 Satz 3 und § 28 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträ-ger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Ver-waltungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 28 Absatz 5 gelten entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 – Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beiset-zung. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. So-fern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 35 Ab-satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in ei-nem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.
§ 35 – Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutz-gesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstel-lung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an ei-ner meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen (ausgenommen bei Zeremonien der Kirchengemeinden) bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewähr-leisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften des § 32 können sich die Nutzungsberechtigten wahlweise nach den bisherigen oder den neuen Vorschriften richten.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten.
§ 38 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes ent- sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
- 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Fried- hofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbild-ausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabein- fassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 27 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 27 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfas- sungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 28 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssi- cherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 29 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel ver- wendet;
- 15. entgegen § 30 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 40 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tretendie Friedhofsatzung vom 08. Mai 2007 (in der Fassung vom 27. September 2018) undalle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
- 1. Formblatt für eine Tätigkeitsanzeige
TÄTIGKEITSANZEIGE
Per Telefax: ____________________ Betreff: Friedhofsarbeiten am
Stadt/Gemeinde ____________________ Friedhofsverwaltung Telefon: ____________________ Mobil: ____________________ E-Mail: ____________________ Datum: ____________________
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeitenauf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgtund dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.
Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
(Unterschrift)
Anlage: Versicherungsbescheinigung
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Velen, Stadt
STADT VELEN Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage öffentlich X
nichtöffentlich
Sitzungsvorl.-Nr. bisherige Sitzungsvorl.-Nr. 122/2020 42/2019 & 68/2020
Beratungsfolge Termin TOP Ein- Ja- Nein- Enthaltungen Bemerkung stimmig Stimmen Stimmen
Planungsausschuss 25.11.2020 7. Einstimmig 0 0 0
Stadtrat 14.12.2020 10. Einstimmig 0 0 0
Betreff:
Ergänzung der Friedhofssatzung der Stadt Velen zur Errichtung eines Sternenkinderfeldes
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Velen vom 21. Juni 2019 wird beschlossen.
Haushaltsmäßige Beurteilung: Die zuletzt im Zuge der Verabschiedung der vollständigen Neufassung der Friedhofssatzung im Jahr 2019 neu kalkulierten Friedhofsgebühren sollen im Frühjahr 2021 überprüft und aktualisiert werden. Die dann ohnehin anstehende Änderung der Gebührensatzung soll auch zur Aufnahme einer moderaten Bestattungsgebühr für Beisetzungen auf dem Sternenkinderfeld genutzt werden. Von einer zusätzlichen Grabnutzungsgebühr möchte die Verwaltung auf dem Sternenkinderfeld dagegen absehen.
Sachverhalt: Es kann im Wesentlichen verwiesen werden auf die Sitzungsvorlage 68/2020 und die Vorstellung der Idee zur Errichtung eines Sternenkinderfeldes in der Sitzung des Planungsausschusses vom 19.08.2020.
Mit dem jetzt vorgelegten Beschlussvorschlag soll die notwendige Ergänzung der Friedhofssatzung durch Aufnahme des neuen § 19b vorgenommen werden. Hierbeikann Bezug genommen werden auf die ohnehin schon vorhandene Regelung zu den
Sternenkindern in § 2 Abs. 4 der Satzung. Ähnlich wie die Satzungen anderer Friedhofsträger verzichtet die neue Regelung auf die bei den anderen Grabarten zu findende Detailtiefe, da das Sternenkinderfeld in besonderer Weise der Gestaltung durch die Betroffenen geöffnet werden soll. Nutzungskonflikte o.ä. sind hier nicht zu erwarten.
Die Anlegung des Sternenkinderfeldes soll in Kooperation mit dem Verein „Nähgruppe Westmünsterland“ voraussichtlich im Frühjahr 2021 erfolgen, um die dafür geeignete Pflanzzeit zu nutzen.
Verfasser Fachdienst Datum Unterschrift Thomas Brüggemann II Fachdienst Datum Unterschrift
Fachdienstleiter Fachdienst Datum Unterschrift
Bürgermeisterin Fachdienst Datum Unterschrift Dagmar Jeske I
Anlage(n)
- Microsoft Word - 1. Änderungssatzung Friedhof zur Satzung von 2019
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Velen, Stadt
3-2-1
- 1. Änderungssatzung vom … zur Friedhofssatzung der Stadt Velen vom 21. Juni 2019
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW inder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletztgeändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916), hat der Rat der Stadt Velen am … die folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 21. Juni 2019 beschlossen:
Artikel 1
Der neue § 19b wird eingefügt:
§ 19b – Sternenkinderfeld
Auf dem Friedhof wird auf geeigneter Fläche ein Sternenkinderfeld angelegt. Dieses Feld dient durch seine Gestaltung in besonderer Weise der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern (§ 2 Abs. 4). Nutzungsrechte werden an den dortigen Ruhestätten nicht verliehen. Die Möglichkeit, stattdessen auch die vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, bleibtunberührt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Velen, Stadt
Beschlussder Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Velen vom 25.11.2020 im Burgsaal Ramsdorf
- 7. Ergänzung der Friedhofssatzung der Stadt Velen zur Errichtung eines Ster- nenkinderfeldes SV 122/2020
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Velen vom 21. Juni 2019 wird beschlossen. Beratungsergebnis: Einstimmig
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Velen, Stadt
Beschlussder Sitzung des Rates der Stadt Velen vom 14.12.2020 der Thesingbachhalle
- 10. Ergänzung der Friedhofssatzung der Stadt Velen zur Errichtung eines Ster- nenkinderfeldes SV 122/2020
Beschluss:
Die beigefügte 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Velen vom 21. Juni 2019 wird beschlossen. Beratungsergebnis: Einstimmig