Katholische Kirchengemeinde St. Josef, Bocholt
Satzung (Originalwortlaut)
# Satzung
für den Friedhof
der Katholischen Kirchengemeinde
St. Josef, Bocholt
# I. Allgemeines
# § 1 Träger des Friedhofes
Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC). Er ist ein Ort des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss übertragen. Die Katholische Kirchengemeinde St. Josef, Bocholt ist als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.
# § 2 Zweck des Friedhofes
(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes im Gebiet der Gemarkung Mussum (Pfarrgebiet der ehemaligen Kirchengemeinde Maria Trösterin, Mussum) ihre Hauptwohnung gemeldet hatten oder ein von der Kirchengemeinde zugesprochenes Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle des Friedhofes besaßen. Auswärte konnen aufgrund besonderer Grunde nach vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde beigesetzt werden.
(2) Die Beisetzung anderer Personen als der in Abs. 1 genannten bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Die Zustimmung der Kirchengemeinde zur Beisetzung kann erwartet werden, wenn Personen den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Wohnort aufgrund von Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit aufgeben mussten.
(3) Die Kirchengemeinde wird vertreten durch den Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand kann die ihm nach dieser Satzung obliegenden Rechte und Pflichten auf den leitenden Geistlichen, auf den Kirchenrendanten, den Verwaltungsreferenten oder auf eine besondere Kommission des Kirchenvorstandes (Friedhofsausschuss) übertragen; in der Folge Friedhofsverwaltung benannt.
# § 3 Außerdienststellung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schlieben oder zu entwidmen. Die Schliebung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Schliebung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich besteht gegeben. Sind nur einzeln Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schliebung ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und
1
Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Träger sicherstellt.
## II. Ordnungsvorschriften
### § 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeit für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Sperrung des Friedhofs oder dessen Teilen wird möglichst frühzeitig auf den Hinweistafeln am Friedhofseingang oder anderweitig bekannt gegeben.
### § 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art, Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren; Ausnahmegenehmigungen erteilt die Friedhofsverwaltung;
b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art, insbesondere Kränze und Blumen anzubieten oder zu bewerben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;
d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder vergleichbarem zu machen;
e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind, oder in anderen Fällen durch Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
f) Abraum- und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;
g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);
h) zu lärmen, zu lagern, zu spielen, und zu rauchen;
i) der Verzehr von Speisen oder Getränken;
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbaren Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglicht.
2
(4) Ausnahmen kann nur die Friedhofsverwaltung zulassen. Dies jedoch nur dann, wenn sie mit dem Zwecke des Friedhofes in Einklang zu bringen sind.
# § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Zulassung soll auf max. drei Jahre befristet erteilt werden. Die schriftliche Zulassung ist auf Verlangen Berechtigter vorzuzeigen.
(2) Die Zulassung ist von einem Nachweis abhängig zu machen, dass der Gewerbetriebende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend$^{1}$. Bei Gewerbetriebenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inländische Personen.
Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetriebende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Deckungssumme darf 3 Millionen EUR nicht untersreiben.
(4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöbe gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetriebende in fachlicher, betrieblicher oder personlicher Hinsicht unzuverlüssig ist.
(5) Gewerbetriebende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln.
# III. Bestattungsvorschriften
# § 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind baldmöglichst nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Die nach den einschlagigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Bescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzulegen.
(2) Wird die Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Kirchengemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest.
(4) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlagen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstände erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig
¹ Die Bestimmungen über Gewerbetreibende aus EU-Mitgliedsländern sind auf www.portal21.de abrufbar.
3
verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Reihen- oder Urnengrabstätte, die fälligen Gebühren zu zahlen.
# § 8 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen vorzunehmen. Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen konnen aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.
# § 9 Gräber
Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
# § 10 Urnengräber
Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese sind 1 m x 1 m groß. Der Abstand zwischen Oberkante der Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m. Für Urnengräber ist ein besonderes Urnengräberfeld angelegt.
# § 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für alle Erdbestattungen bei Personen über 5 Jahren beträgt einheitlich 30 Jahre. Die Ruhezeit von Erdbestattungen für Kinder unter 5 Jahren beträgt 25 Jahre. Für Urnen beträgt die Ruhezeit einheitlich 25 Jahre.
# § 12 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstände werden nicht zugelassen.
4
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind ebenso nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige nahenen Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
(4) Umbettungen aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades gemeinsam beisetzen zu konnen, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grabstände für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne nicht ausreicht.
(5) Die Umbettung bedarf auch der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen.
# IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten
# § 13 Wahlgrabstätten für Erdbestattung
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden Verlangerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
# § 14 Reihengräber für Urnenbestattung
1) Urnenreihengraber sind Gräber in geschlossenen Feldern mit ein oder zwei Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst nach Eintritt des Sterbefalles für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche bereitgestellt werden.
(2) Im Urnenreihengrab mit zwei Grabstellen bemisst sich die Nutzungsdauer des Grabes nach der Ruhezeit der zweiten Urnenbeisetzung. Die §§ 21 - 24 gelten entsprechend für diese Dauer.
# § 15 Rasenreihengräber für Erdbestattungen
Rasenreihengräber sind Gräber für Erdbestattungen. Sie sind auf einer dafür ausgewiesenen Rasenfläche eingerichtet. An den Rasengrabstätten werden keine Grabhügel angelegt. Sie werden nach der Beisetzung
5
eingebnet und mit Rasen eingesät. Oberhalb des Begräbnisses wird durch den Friedhofsträger ebenerdig eine Gedenkplatte in den Boden eingelassen, die Namen, Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen trägt. Die Lage der Platten wird durch die Friedhofsverwaltung vorgeschrieben. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf Rasengrabstätten dürfen keine Grableuchten und Blumenvasen aufgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. Anonyme oder namenlose Rasengräber werden nicht angelegt.
# § 16 Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbestattungen
(1) Auf dem Friedhof ist eine Gemeinschaftsgrabstände für Urnenbestattungen angelegt.
(2) Das Grabfeld wird durch die Friedhofsverwaltung einheitlich gartnerisch gestaltet. Die einzelnen Gräber sind durch einheitliche Namenstafeln gekennzeichnet. Durch die Friedhofsverwaltung werden Beschriftungsvarianten vorgegeben.
(3) Die Anlage und Unterhaltung der Gräber und die Beschaffung der Namenstafeln obliegt der Friedhofsverwaltung. Die §§ 21 - 23 gelten nicht.
(4) Grabschmuck kann auf den gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt werden. Diese kann von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen ersatzlos entfern werden.
(5) Grabschmuck, der außerhalb der gemeinschaftlichen Ablageflächen abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfern werden, ohne dass Rückgabe- oder Entscheidigungspflichten entstehen.
# § 17 Inhalt des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des Nutzungsrechtes eine Urkunde aus.
# § 18 Übergang von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und bzw. nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist es becorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglieder der Kirchengemeinde, erwirbt das alteste von ihren das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
6
d) Sind Abkomminge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergeben. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Pflege.
(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.
(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in thisem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzen.
# § 19 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit darauf hinweisen.
(2) Eine Veränderung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabern ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlangern.
(3) Eine Veränderung des Nutzungsrechts bei Urnendoppelgrabern (§ 14 Abs. 1) ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Urnendoppelgrab zu verlangern.
# § 20 Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Grabmale)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfugungsberechtigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. Dies gilt auch fur den Fall einer Pfandung oder Veräußerung an Dritte.
(2) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände auf eigene Kosten zu raumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten 6 Monate vor der bevorstehenden Beendigung. Wird eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgefuhrt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstände auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entscheidigung in die Verfugungsgewalt der Kirchengemeinde.
(3) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.
(4) Das Nutzungsrecht an Rasengräbern endet nach Ablauf der Ruhezeit.
# V. Gestaltung von Gräbern
# § 21 Grabmale
(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Urnenreihengräbern Grabmale errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzen enthalten.
7
(2) Die Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Glas oder Schmiedeeisen sein. Sie dürfen bei Urnenreihengräbern nicht größer als 0,80 m x 0,30 m und bei Wahlgräbern nicht größer als 1,20 m x 0,70 m sein. Werden Grabkreuze, die aus Holz oder Metall sein können, oder Stelen aufgestellt, dürfen diese auf Wahlgräbern die Höhe von 1,20 m und bei Urnengräbern die Höhe von 0,80 m nicht übersteigen.
# § 22 Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten wer nutzungsberechtigt ist.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist. § 25 gilt entsprechend.
(4) Ein Grabmal darf nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Der Nutzungsberechtigte stellt mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn einen Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.
Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.
# § 23 Grabmalgestaltung, Grabpflege
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher oder Stauden, die 1,40 m Höhe übersteigen, dürfen nicht gepflanzt werden.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und Gestaltung des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
(3) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des Absatz 2 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Kränze, Laub, Unkraut usw. sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
8
(4) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter eines Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, sonstige Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind für die gartnerische Gestaltung Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Alle Grabstätten gem. §§ 13-14 dieser Ordnung müssen eine zumindest 2/3 der Gesamtfläche erfassende gartnerische Gestaltung durch Bepflanzung erhalten, die sich der Umgebung anpasst. Ein Aufbringen von Kies, Split oder Versiegelung anderer Art ist auf dieser Teilfläche nicht zulässig.
(6) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
# § 24 Kunststoffverbot
(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach Trauerfeiern vom Grab zu entfernen.
(2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
# VI. Schlussvorschriften
# § 25 Bekanntmachung
(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührendnung für den Friedhof.
(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nichtbekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch einmonatigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
# § 26 Gefahrenabwehr
Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.
# § 27 Trauerfeiern
9
Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.
# § 28 Trauerhalle, Leichenhalle
(1) Die Kirchengemeinde unterhalt eine Leichen- und Trauerhalle. In der Leichenhalle konnen Verstorbene bis zur Beisetzung aufgebahrt werden und in Leichenkammern verwahrt werden. Es gelten besondere Öffnungszteiten.
(2) Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten. Sie ist Gotteshaus und damit nicht für profane Trauerfeierlichkeiten genutzt werden.
# § 29 Haftung
Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bleiben unberührt.
# § 30 Gebühren
Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofs, der Leichen- und Trauerhalle eine besondere Gebührenordnung.
# § 31 Datenschutz
(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen findet das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
# § 32 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 25.09.2014 beschlossene Friedhofssatzung außer Kraft.
10
Bocholt, 21.11.2024
Der Kirchenvorstand
Vorsitzender
Mitglied
11