ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Michael, Bocholt-Suderwick. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Michael, Bocholt-Suderwick

Satzung (Originalwortlaut)

Kath. Kirchengemeinde St. Michael

Bocholt-Suderwick
H:\BEREICHE\FRIEDHOF\Friedhof Suderwick\Friedhofs Satzung St Michael-Dateien\Friedhofssatzung_Suderwick__16_11_2009.doc

Satzung für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. Michael,
Bocholt-Suderwick

I. Allgemeines

§ 1
Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der Katholischen
Kirchengemeinde (can. 1240 CIC). Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der
Verwaltung und den Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss
oder Beauftragten übertragen.

§ 2
Zweck des Friedhofes

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung der verstorbenen Mitglieder der Kirchengemeinde.
Darüber hinaus können auch andere Verstorbene beigesetzt werden, wenn sie in Bocholt-
Suderwick im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatten.

(2) Die Bestattung von Verstorbenen, welche nicht dem Personenkreis nach Ziffer (1) diese
Paragraphen angehören, bedarf der besonderen Genehmigung durch die Kirchengemeinde.

§3
Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Teile des Friedhofes können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise
außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die
Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen
Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für
die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne
Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid.

(2) Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der
Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen. Soweit durch die Außerdienststellung das
Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, werden für die restliche
Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur Verfügung
gestellt oder eine Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden
Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes berechnet.

Kath. Kirchengemeinde St. Michael

Bocholt-Suderwick
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II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist durchgehend für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise
geschlossen werden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung
Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind
Kinderwagen und Rollstühle.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer stattfindenden Beisetzung Arbeiten
auszuführen.
d) ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu
beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten
und Grabeinfassungen zu betreten.
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen.

§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen
für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung
durch die Kirchengemeinde.

(2) Die Kirchengemeinde kann ihre Zulassung davon abhängig machen, dass der
Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(3) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn
Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher,
betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 7
Bestattungsarten

Auf dem Friedhof sind Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zulässig. Die Beisetzung in
Form des Verstreuens von Asche ist verboten.

§ 8
Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde
(Pfarramt) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen
beizufügen.

(2) Soll die Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte erfolgen, so ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung
über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 9
Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen
nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der
Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10
Urnen

Urnen können aus jedem dauerhaften Material außer aus Kunststoff hergestellt sein. Werden
Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein.

§ 11
Gräber

Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber
sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m
Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll für Erwachsene 1,80 m und für
Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen. Zwischen Grabsohle und höchstem Wasserstand
muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche
(ohne Grabhügel) und höchstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m
vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m
betragen.

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§ 12
Urnengräber

Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Diese sind 1 m x 1 m groß.
Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m. Für Urnengräber
ist ein besonderes Urnengräberfeld anzulegen.

§ 13
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnen beträgt 30 Jahre:

§ 14
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen
Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte
in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt
nicht den Ablauf der Ruhefrist.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder
Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der
Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige näheren Verwandtschafts-
grades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der
Umbettung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde
festgelegt.

IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten

§15
Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabstellen,
an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren
Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte können der Nutzungs-
berechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einem
vorhandenen Wahlgrab Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des
Wahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden:

§ 16
Reihengräber

Reihengräber sind Einzelgräber, die aus Anlass des Todes der Reihe nach vergeben
werden. Die Nutzungszeit daran beträgt 30 Jahre. In einem Reihengrab kann nur ein
Verstorbener beigesetzt werden.

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§ 17
Rasengräber

(1) Einzelgräber können auch als Rasengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
eingerichtet werden. Sie werden der Reihe nach auf einer dafür eingerichteten Rasenfläche
vergeben.

(2) Durch die Nutzungsberechtigten ist innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, eine
Grabplatte fachgerecht ebenerdig einzulassen. Die Lage der Platten wird durch die
Friedhofsverwaltung vorgegeben. Auf der Grabplatte sind der Name sowie das Geburts- und
Sterbedatum des Verstorbenen zu verzeichnen. Anonyme oder namenlose Rasengräber
dürfen nicht angelegt werden.

(3) Als Grabplatten dürfen nur Materialien aus Hartgestein verwendet werden. Die Steine
dürfen zwischen 4 cm und 6 cm stark sein. Das Format kann zwischen 30 cm x 40 cm und
40 x 50 cm variieren. Die Schrift ist vertieft einzuschlagen.

(4) Die laufende Pflege und die Unterhaltung der Rasengräber obliegt dem Betreiber des
Friedhofes.

§ 18
Inhalt des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte. In
Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das
Nutzungsrecht auf die Grabpflege. Die Kirchengemeinde stellt über den Erwerb des
Nutzungsrechtes eine Rechnung aus.

§ 19
Übergang von Nutzungsrechten

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung verweigert
werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des
Nutzungsrechtes gemäß § 2 dieser Satzung erfüllt.

(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich
ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten
Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der
Kirchengemeinde, so ist es vorberechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der
Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben die Eltern
eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur
dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3
gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der
früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Geht das Nutzungsrecht auf Personen über, die nicht die Voraussetzungen des § 2
erfüllen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Pflege.

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(4) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des
Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchengemeinde auf Antrag eine Urkunde aus.

(5) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Kirchengemeinde sich
an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des
zuletzt Beigesetzten.

§ 20
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser
Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der
Nutzungsberechtigte muss vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag
stellen.

(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern ist notwendig, wenn die
restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 12 dieser Satzung entspricht.
Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für das gesamte Wahlgrab zu verlängern.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an Reihengräbern einmal um 20 Jahre verlängert
werden. Stirbt jedoch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Verlängerungszeit, endet das
Nutzungsrecht mit Ablauf des Jahres, in welchem er verstorben ist. Eine Erstattung von
Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

(4) Bei Rasengräbern ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts ausgeschlossen.

§ 21
Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf
eigene Kosten zu räumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigten
rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung.

(2) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch
vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem
Beauftragten in den Erdboden gegeben. Ein Verstreuen der Asche ist unzulässig.

V. Gestaltung der Gräber

§ 22
Grabmale

(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl-, Reihen- und Urnengräbern Grabmale
errichten. Sie sollen christlichen Grundsätzen entsprechen und in ihrer Symbolik den
Glauben an die Auferstehung verkünden. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzten
enthalten.

(2) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung keinen besonderen Anforderungen. Sie
haben sich in Größe, Material und Schrift der Umgebung anzupassen.

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§ 23
Standsicherheit

(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen standsicher sein und die notwendige
Fundamentierung aufweisen. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig
zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode. Mängel hat er sofort
abzustellen.

(2) Die Errichtung von Grabmalen ist der Kirchengemeinde spätestens einen Monat vorher
anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Baupläne vorzulegen und der ausführende
Unternehmer zu benennen. Die Kirchengemeinde kann die Errichtung untersagen, wenn die
Ausführung den Vorschriften dieser Satzung widerspricht.

§ 24
Grabgestaltung, Grabpflege

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass sich das Grab
während der gesamten Nutzungszeit in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand
befindet. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach der
Beisetzung erfolgen. Bäume, Sträucher und Stauden, die nach ihrer Art 2 m Höhe
übersteigen werden, dürfen auf Gräber nicht gepflanzt werden. Das Abräumen der
Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten, ist nicht gestattet.

(2) Die Kirchengemeinde kann einheitliche Grabeinfassungen für Wahl- und Reihengräber
vorschreiben.

§ 25
Kunststoffverbot

(1) Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren
Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach
Trauerfeiern vom Grab zu entfernen.

(2) Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der
Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar
gewordene Grableuchten.

§ 26 Trauerfeiern

Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die
durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religions-
gemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Kirchengemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung
vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.

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VI. Schlussvorschriften

§ 27
Bestattungsbuch

Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in welches die auf dem Friedhof
beigesetzten Toten verzeichnet werden. Einzutragen sind Name, letzter Wohnort, Geburts-
Todes- und Beisetzungstag. Des Weiteren ist die Lage des Grabes zu vermerken.

§ 28
Friedhofskataster

Über den Friedhof und die Lage der Grabstellen und Gräber legt die Kirchengemeinde ein
Friedhofskataster an, in dem die Wahlgrabstätten, die Reihengräber und der
Nutzungsberechtigte verzeichnet sind. Für Urnen- und Rasengräber ist eine Sonderkarte
anzulegen.

§ 29
Bekanntmachungen

(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten
gerichtet sind, durch Aushang in der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere
Änderungen zu dieser Satzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.

(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur
Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist
die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des
eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch vierwöchigen
öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung in der Pfarrkirche und am Friedhof
ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende
Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der
Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen
Nutzungsberechtigten ausreichend.

§ 30
Gefahrenabwehr

Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in
Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist,
eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten
oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.

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§ 31
Alte Rechte

Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf unbegrenzte Zeit (Erbbegräbnisse)
oder für einen längeren Zeitraum als 50 Jahre erworben wurden, können mit Rücksicht auf
mangelnden Begräbnisplatz auf eine Nutzungsdauer gemäß § 13 dieser Satzung verkürzt
werden. Bestehen jedoch noch Ruhefristen, endet das Nutzungsrecht mit deren Ablauf. Die
Verkürzung des Nutzungsrechtes erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde.

§ 32
Gebühren

Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Friedhofes eine besondere
Gebührenordnung.

§ 33
Widerspruchsverfahren

Gegen Bescheide der Kirchengemeinde als Trägerin des Friedhofes, kann der Nutzungs-
berechtigte eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Bocholt-Suderwick, 01. April 2009

Der Kirchenvorstand

Vorsitzender

Mitglied

Mitglied

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Michael, Bocholt-Suderwick

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