🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09. November 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bedesbachvom 09. November 2017
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung oder werden in der Haushalts-satzung festgesetzt.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Fri hofsgebühren vom 15.05.2013 außer Kraft.
Bedesbach, den 9. November 2017
gez. Peter Koch
(Peter Koch)
Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bedesbachvom 09. November 2017
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzunga.) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 € b.) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 800,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 350,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem Rasengrabfeld an o.g. Berechtigte 400,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Urnengrabfeld an o.g. Berechtigte 500,00 €
II. Gemischte Grabstätten
- 1. Für die erste Belegung: Erdbestattung Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 800,00 €
- 2. Für die zweite Belegung: Beisetzung einer Asche (Urne) von Verstorbenen nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung 350,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten / Verlängerung von Nutzungsrechten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung füra.) eine Urnenwahlgrabstätte 700,00 € b.) eine Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 800,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstellea.) an einer bestehenden Wahlgrabstätte 32,00 € b.) an einer Urnenwahlgrabstätte 12,00 € c.) an einer Urnenwahlgrabstätte auf einem Rasengrabfeld 12,00 € d.) an einer gemischten Grabstände 32,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Beisetzung einer Asche (Urne) 130,00 €
- 2. Die Kosten für das Ausheben und Schließen sonstiger Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung und Reinigung der Leichenhalle
- 1. Benutzung und Reinigung der Leichenhallea.) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewahrung einer Leiche oder Asche (Urne) 120,00 € b.) für die Aufbewahrung einer Leiche oder Asche (Urne) 30,00 € c.) für die Aufbewahrung einer Leiche mit Kühlung für max. 3 Tage 75,00 € d.) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung einer Leiche mit Kühlung 15,00 €
VI. Zustimmung der Friedhofsverwaltungfür die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 24 Abs. 1 der Friedhofssatzung 40,00 €
VII. Gebühren für andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach den Ziffern I. und II. und für die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer III. an andere Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung bzw. durch Beschluss des Ortsgemeinderates.
VIII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bedesbach
vom 09. November 2017
Der Ortsgemeinderat Bedesbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Schlieben und Aufheben
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Grabherstellung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Gemischte Grabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Anonymes Urnengrabfeld
§ 19 Rasengrabfeld
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 23 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 27 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen
7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 30 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Gebühren
§ 37 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bedesbach gelegenen Friedhof.
§ 2 Friedhofsverwaltung und Friedhofsträger
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens obliegen der Verbandsgemeinde Altenglan (Friedhofsverwaltung) und der Ortsgemeinde Bedesbach (Friedhofsträger).
§ 3 Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer besonderen Vereinbarung und der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 4 Schließen und Aufheben
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung), vgl. § 7 BestG.
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofseile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebtreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende haben Arbeiten auf dem Friedhof bei der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
- 3. Ein Verbot für die Ausführung von Arbeiten kann dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 17 Abs. 6.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem/seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 Särge und Urnen
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
- 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahme-fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
- 3. Urnen müssen schnell verrottbar sein.
§ 10 Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre (sie kann auf Antrag verkürzt werden, es müssen jedoch mindestens 20 Jahre erfüllt sein).
§ 12 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste sind bei Grabherstellung im jeweiligen Grab tiefer zu vergraben. Werden menschliche Überrest auf andere Weise aufgefunden, sind diese in wurdiger Weise auf dem Friedhof umzubetten.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Während der Umbettung ist der Friedhof für alle nicht mit der Umbettung befassten Personen gespert. Der Zeitraum der Sperrung ist öffentlich besteht zu machen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
- 9. Umbettungen von schnell verrottbaren Urnen sind ausgeschlossen.
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
- b) Gemischte Grabstättenc) bereits bestehende Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
- d) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
- e) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
- f) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeldg) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeldh) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem anonymen Urnengrabfeld
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Grabmaße: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m),
- 2. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen der §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 2 - nur eine Leiche bestattet werden.
- 3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 15 Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Reihengrabfeld oder eine Reihengrabstätte nach § 14 Abs. 1 kann durch den Ortsbürgermeister, im Benehmen mit den Beigeordneten, in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten oder in eine Gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs. 1) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
- 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.
§ 16 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten (Doppelgrabstätten) für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) nach altem Recht verliehen wurde. Neue Nutzungsrechte für diese Grabart werden nicht mehr verliehen.
- 2. Wird ein bestehendes Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen oder Goes auf eine andere Person über, wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. In den Wahlgrabstätten können der Erwerber, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder, die Eltern oder die Geschwister bestattet werden.
- 4. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. Ist die bereits erworbene Nutzungszeit von 30 Jahren überschritten, ist eine Zweitbelegung nicht mehr möglich.
- 5. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 17 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
- b) in Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
- c) in Gemischte Grabstättend) in die noch nicht belegte Grabstelle eines Wahlgrabes (Doppelgrabstätte)
- e) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeldf) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) auf einem Rasengrabfeldg) in Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf einem anonymen Urnengrabfeld
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden. Grabmaße: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m.
- 4. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles ab vollendetem 65. Lebensjahr möglich.
- 5. Für Urnenreihengrabstätten auf einem anonymen Gräberfeld gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Platzierung der Urnen wird von der Friedhofsverwaltung in einem Rasterplan dokumentiert.
- 6. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 7. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 Anonymes Urnengrabfeld
- 1. Das im Belegungsplan ausgewiesene anonyme Urnengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig.
- 2. Es ist keinerlei Grabschmuck sowie Kennzeichnung von Grabstätten erlaubt. An der Kopfseite des Grabfeldes ist ein Kreuz aufgestellt, es besteht die Möglichkeit davon Blumen, keine Gestecke oder Gebinde abzulegen.
- 3. Die Beisetzung erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofträgers zu einem späteren Zeitpunkt als eine eventuell staatfindende Trauerfeier. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 19 Rasengrabfeld
- 1. Urnenreihengrabstätten (Einzelgrabstätten) auf dem Rasengrabfeld sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Grabmaße: Länge: 0,30 m, Breite: 0,40 m
- 2. Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Grabmaße: Länge: 0,30 m, Breite: 1,10 m
- 3. Als einzige Kennzeichnung ist die Anbringung von ebenerdigen Schrifttafeln auf dem Rasen zulässig. Symbole sowie aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Auf einem Urnenreihengrab ist eine Schrifttafel anzubringen. Auf einem Urnenwahlgrab ist je verstorbene Person eine Schrifttafel, somit insgesamt zwei auf einem Grab, anzubringen.
Die Größe einer Schrifttafel/Platte beträgt:
Länge: 0,30 m, Breite: 0,40 m, Stärke: 0,05 m
- 4. Das im Belegungsplan ausgewiesene Rasengrabfeld wird als Grünfläche angelegt. Im Übrigen obliegen die Gestaltung sowie die Pflege der Fläche dem Friedhofsträger. Jegliche Veränderung oder Gestaltung durch Dritte ist unzulässig. Auf dem Grabfeld ist keinerlei Grabschmuck erlaubt. Ausschließlich auf die vorgesehene Fläche, oberhalb des Grabfeldes, kann durch die Angehörigen Grabschmuck abgelegt werden.
- 5. Endet das Nutzungsrecht an einer Grabstände, so hat die Friedhofsverwaltung, der Friedhofsträger oder sein Beauftragter das Recht, die Schrifttafeln zu entfernen.
- 6. Soweit sich aus der Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften der Urnengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im Rasengrabfeld.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit
- 1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 30) eingerichtet.
- 2. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
- 3. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
- 4. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände durch den Friedhofsträger zugeteilt.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- 1. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht sind auf dem gesamten Friedhof nur folgende Grabmaße zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- Stehende Grabmale: Höhe: 0,50 m (gemessen von der Oberkante des Grabes bis zur Oberkante des Steines), Breite 0,45 m, Mindeststärke 0,12 mb) Reihengrabstätten für Verstorbene ab 5 Jahren:
- Stehende Grabmale: Höhe: 0,65 m (gemessen von der Oberkante des Grabes bis zur Oberkante des Steines), Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,12 mc) Urnenreihengrabstätten:
- Stehende Grabmale: Höhe 0,40 m (gemessen von der Oberkante des Grabes bis zur Oberkante des Steines), Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m
- Liegende Grabmale: Breite 0,40 m, Hochstänge 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. Die Grabmale unterliegen sonst keiner besonderen Gestaltung und Bearbeitung. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 23 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Für Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die Vorschriften der §§ 18 und 19 und des als Anlage beigefügten Belegungsplans.
§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
- 2. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
- 3. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
- 4. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten und darüber in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Die Überprüfung wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Verantwortliche bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände gestellt hat, bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände der Nutzungsberechtigte.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 4. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände.
§ 27 Entfernen von Grabstätten und Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabstätten oder Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
- 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Verantwortliche gemäß § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
- 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
- 5. Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 28 Absatz 2 ist zu beachten.
§ 30 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Für Gräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die Vorschriften des als Anlage beigefugten Belegungssplans.
- 2. Im Grabfeld 2C befindet sich zwischen den Gräbern ein bereits verlegter Plattenbelag. Dieserarf während der gesamten Ruhezeit nicht verändert oder entfernt werden. Ausschließlich der Friedhofsträger ist dazu berechtigt.
- 3. Die Vorschriften der §§ 18 und 19 sind zu beachten.
§ 31 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder auch einebnen halten.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie zur Aufbewahrung der Urnen bis zur Beisetzung. Die Vorräume und deren Einrichtung können für die Trauerfeier mitbenutzt werden. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
9. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Allerdings wird es erlaubt, die bereits belegten Grabstätten, die sich in dem Bereich mit den ehemals besonderen Gestaltungsvorschriften befinden, entgegen der ursprünglichen Regelung mit Grababdeckungen oder Grabplatten zu versehen.
- 2. Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf 40 Jahre seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals oder der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. wer entgegen den Vorschriften des § 7 der Satzung gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt,
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 3),
- 6. Grabstätten oder Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),
- 8. Grabstätten entgegen §§ 18, 19, 21 und 28 gestaltet oder bepflanzt.
- 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 31),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 32 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15. Mai 2013 außer Kraft.
Bedesbach, den 9. November 2017
gez. Peter Koch (Peter Koch) Ortsbürgermeister