Friedhofsgebühren Bamberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bamberg · Bayern · PLZ 96031

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (BFGebS vom 23.12.2022, zuletzt geändert 17.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
845,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 1 BFGebS (Reihengrab für Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
1.332,00 €
Gesamt für 2 Grabstellen (12 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 666 € pro Grabplatz / Person
🧮 111 €/J. × 12 J. = 1.332 € · für 2 Grabstellen (Ø 666 € je Person / Stelle)
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 3 BFGebS i.V.m. § 4 Abs. 1 BFGebS
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
224,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Nr. 7 BFGebS i.V.m. § 14 Abs. 1 BFS
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
732,00 €
Gesamt für 2 Urnen (12 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 366 € pro Urne
🧮 61 €/J. × 12 J. = 732 € · für 2 Urnen (Ø 366 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. b BFGebS i.V.m. § 4 Abs. 1 BFGebS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
243,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Nr. 6 BFGebS (Grabstelle zur anonymen Beisetzung)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
1.704,00 €
Gesamt für 2 Urnen (12 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 852 € pro Urne
🧮 142 €/J. × 12 J. = 1.704 € · für 2 Urnen (Ø 852 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BFGebS i.V.m. § 4 Abs. 1 BFGebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
430,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 430 € · Urne: 140 €
📄 § 9 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BFGebS (Sarg) und § 9 Abs. 4 Nr. 2 lit. a BFGebS (Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
121,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BFGebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (BFGebS vom 23.12.2022, zuletzt geändert 17.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) der Stadt Bamberg (2022, zuletzt geändert 2024)

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) der Stadt Bamberg

Vom 23. Dezember 2022 (Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30.Dezember 2022 Nr. 24) Zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2024 (Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 27. Dezember 2024 Nr. 24)

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl S. 374) folgende Satzung: Inhaltsübersicht: I. Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung

II. Grabnutzungsgebühren

§ 4 Allgemeines

§ 5 Grabarten

§ 6 Allgemeine Grabverwaltungsgebühren

§ 7 Grabrechtsverzicht

§ 8 Grabmalgenehmigung

III. Bestattungsgebühren

§ 9 Grundgebühren

§ 10 Spezielle Raumnutzungsgebühren

IV. Weitere Tatbestände, Schlussbestimmung

§ 11 Sonstige Gebühren

§ 12 Ermäßigungen

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 I. Gebührenerhebung

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Bamberg erhebt für die Nutzung ihrer Friedhöfe und Einrichtungen sowie ihre Leistungen Gebühren nach dieser Satzung. Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (2) Nicht in den Abschnitten II. – IV. aufgeführte Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 30 %.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

  1. 1. einen Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt;
  2. 2. zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
  3. 3. sich gegenüber der Stadt Bamberg zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist die grabnutzungsberechtigte Person verpflichtet. (3) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung (1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Fälligkeit tritt vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides ein. Die Friedhofsverwaltung kann für die Erbringung von Leistungen eine ausreichende Sicherung fordern. (2) Wenn die Gebühren nicht ausreichend gesichert sind, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen. (3) Jahresgebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Sie sind für die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten.

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 II. Grabnutzungsgebühren

§ 4 – Allgemeines

(1) Die in § 5 im Einzelnen aufgeführten Grabnutzungsgebühren gelten jeweils für ein Jahr. Ausnahmen für die gesamte Laufzeit oder einmalige Gebühren sind entsprechend ausgewiesen. (2) Sie sind auf volle Jahre gerundet entsprechend der Dauer des Grabnutzungsrechts bzw. der Nutzungsdauer nach den einschlägigen Bestimmungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten. Für mehrstellige Grabstätten erhöht sich die Gebühr entsprechend.

§ 5 – Grabarten

(1) Für Gräber für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengrab für Erwachsene für die gesamte Laufzeit 845,00 €;
  2. 2. Kindergrab 29,00 €;
  3. 3. Wahlgrab (2 Grabstellen) 111,00 €;
  4. 4. Wahlgrab lang (2 Grabstellen) 129,00 €;
  5. 5. Sarggemeinschaftsgrabanlage (2 Grabstellen) 192,00 €;
  6. 6. Gruft (9 Grabstellen) 572,00 €;
  7. 7. Portikusgruft (9 Grabstellen) 1.060,00 €;
  8. 8. Gruft am Hauptweg (9 Grabstellen) 1.144,00 €;
  9. 9. 6-faches Wahlgrab am Hauptweg 969,00 €;
  10. 10. Grabstelle im Muslimischen Grabfeld 81,00 €. (2) Für Urnenbeisetzungsstätten werden folgende Gebühren erhoben:
  11. 1. Urnengrab groß (100 cm x 100 cm, 9 Urnen) 229,00 €;
  12. 2. Urnengrab klein (80 cm x 80 cm, 5 Urnen) 130,00 €;
  13. 3. Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage a. Baum- und Skulpturenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen) 142,00 €; b. Urnenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen) 140,00 €; c. Staudenbeet im Friedhof Wildensorg (2 Urnen) 142,00 €; d. Wiese im Friedhof Gaustadt für die gesamte Laufzeit 389,00 €;
  14. 4. Urnennische

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 a. in der IV. Abteilung im Hauptfriedhof (2 Urnen) 64,00 €; b. in der VI. Abteilung im Hauptfriedhof (2 Urnen) 61,00 €; c. im Kolumbarium einfach (2 Urnen) 75,00 €; d. im Kolumbarium doppelt (4 Urnen) 158,00 €;

  1. 5. Grabstelle in der halbanonymen Gruft für die gesamte Laufzeit 438,00 €;
  2. 6. Grabstelle zur anonymen Beisetzung für die gesamte Laufzeit 243,00 €;
  3. 7. Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte nach Absatz 1 einmalig 224,00 €

§ 6 – Allgemeine Grabverwaltungsgebühren

Als allgemeine Grabverwaltungsgebühren werden erhoben:

  1. 1. Ausstellung eines Grabbriefes 25,00 €;
  2. 2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 25,00 €;
  3. 3. Bearbeitung eines Verzichts auf ein Grabnutzungsrecht 50,00 €. § 7 Grabrechtsverzicht Wird auf ein Grabrecht verzichtet, erfolgt keine Rückerstattung der Grabgebühren. § 8 Grabmalgenehmigung (1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung und/oder Umgestaltung einer Grabstätte stehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt 5 % des Entgeltes (einschließlich der Mehrwertsteuer), das von der grabnutzungsberechtigten Person an den Hersteller für das Grabmal samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten zu entrichten ist, mindestens 50,00 €. (2) Mit der o. g. Gebühr sind folgende Tätigkeiten abgegolten:
  4. 1. Prüfung der geplanten Grabgestaltung,
  5. 2. Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen und Einfassungen,
  6. 3. Überprüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Gestaltung.
  7. 4. Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit bei stehenden Grabmalen.

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 III. Bestattungsgebühren

§ 9 – Grundgebühren

(1) Als Grundgebühren werden erhoben:

  1. 1. Für die Benutzung der Trauerhallen für die ersten 30 Minuten a. auf dem Hauptfriedhof/Große Halle 121,00 €; b. auf dem Hauptfriedhof/Kolumbarium 36,00 €; c. auf dem Friedhof Gaustadt 24,00 €; d. auf den Friedhöfen Bug und Wildensorg 7,00 €.
  2. 2. Für die Benutzung der Trauerhallen auf allen Friedhöfen je angefangene weitere 30 Minuten 50 % der Gebühr nach Nr. 1 (2) Bei Erdbestattungen von Särgen sind folgende Gebühren zu entrichten:
  3. 1. Für die Durchführung der Bestattung a. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 265,00 €; b. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 106,00 €;
  4. 2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten des Grabes a. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 430,00 €; b. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren bei einer Tieferlegung 501,00 €; c. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 174,00 €;
  5. 3. Für den Abtransport des Aushubs 150,00 €. (3) Bei Gruftbestattungen von Särgen sind folgende Gebühren zu entrichten:
  6. 1. Für die Durchführung der Bestattung a. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 265,00 €; b. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 106,00 €;
  7. 2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten der Gruft a. bei einer Gruft 296,00 €; b. bei einer Portikusgruft 191,00 €;
  8. 3. Für das Räumen einer Gruft (zuzüglich der Kosten für das Öffnen der Gruft) a. für jeden geräumten Sarg 530,00 €; b. für die Gebeine pro Person/je Urne 212,00 €;

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 c. für Gebeinsbehälter nach Aufwand;

  1. 4. Für die Erneuerung/den Austausch von a. Gruftplatten nach Aufwand; b. Grufthaken nach Aufwand; c. Gruftringen nach Aufwand.

(4) Bei Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. 1. Für die Durchführung einer Urnenbeisetzung 106,00 €;
  2. 2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten a. einer Erdgrabstätte 140,00 €; b. einer Urnennische 71,00 €; c. eines Platzes im Baum- und Skulpturenhain/Staudenbeet 127,00 €; d. eines Platzes im Urnenhain 159,00 €; e. einer Gruft 127,00 €; f. einer Portikusgruft 79,00 €; g. bei oberirdischen Beisetzungen 71,00 €;
  3. 3. Für das Versenden einer Urne werden folgende Gebühren erhoben: a. ins Inland 72,00 €; b. ins Ausland 84,00 €. (5) Bei der Benutzung mobilen Inventars sind folgende Gebühren zu entrichten:
  4. 1. Mobile Lautsprecheranlage 100,00 €;
  5. 2. Mobile Kranzwand, je Stück 130,00 €;
  6. 3. Mobile Kranzständer, je Stück 50,00 €. (6) Für das Heben und Tieferlegen von Leichen, Leichenresten, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:
  7. 1. Heben a. einer Leiche 902,00 €; b. von Gebeinen 651,00 €; c. einer Urne aus einem Erdgrab 252,00 €; d. einer Urne aus einer Urnennische 85,00 €:
  8. 2. Tieferlegen (nur in Verbindung mit einer Erdbestattung)

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024 a. einer Leiche/von Leichenresten 543,00 €; b. von Gebeinen 292,00 €

§ 10 – Spezielle Raumnutzungsgebühren

Folgende Raumnutzungsgebühren werden erhoben für:

  1. 1. Benutzung einer Schauzelle pro Tag 21,00 €;
  2. 2. Benutzung des Sektionsraumes pro Leichnam, nach Aufwand; einschließlich der Reinigungsarbeiten
  3. 3. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 18,00 €.

IV. Weitere Tatbestände; Schlussbestimmung

§ 11 – Sonstige Gebühren

(1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Zulassung gewerblicher oder freiberuflicher Betätigung in den Friedhöfen entstehen, werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren belaufen sich auf:

  1. 1. Berechtigungsschein zur Gewerbeausübung pro Jahr 100,00 €;
  2. 2. Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug pro Jahr 100,00 €.

(2) Für folgende Amtshandlungen werden ebenfalls Gebühren erhoben:

  1. 1. Ausstellung eines Leichenpasses 55,00 €;
  2. 2. Änderung bereits vereinbarter/festgelegter Termine oder Grabstätten 70,00 €;
  3. 3. Nutzung eines Gießkannenaufbewahrungsplatzes für 3 Kalenderjahre 24,00 €.

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Amtsblatt Nr.24 vom 27.12.2024

§ 12 – Ermäßigungen

Bei einer gleichzeitigen Beisetzung mehrere verstorbener Personen in dieselbe Grabstätte ermäßigen sich die Grundgebühren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a und Nr. 2g jeweils um 50 % für die zweite und jede weitere beizusetzende Person. Die Ermäßigung wird jeweils auf die jünger verstorbenen Personen gewährt. Im Falle einer gleichzeitigen Beisetzung von Sarg und Urne erfolgt die Ermäßigung unabhängig vom Alter der Personen auf die Gebühren der Urnenbeisetzung. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt die Grundgebühr für das Kind.

§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs-und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal Nr. 27/2015) außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 17.12.2015, zuletzt geändert 24.08.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg (2015, zuletzt geändert 2017, inkl. Grabmalordnung)

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

Vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30.12.2015 Nr. 27) zuletzt geändert durch Satzung vom 24. August 2017 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 01.09.2017 Nr. 18)

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsbezirke

§ 4 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 - Öffnungszeiten

§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 - Gewerbliche Arbeiten und Befahren der Friedhöfe

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Allgemeines

§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen, beigegebene Gegenstände

§ 10 -Ausheben der Gräber

§ 11 - Ruhezeit

§ 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 - Allgemeines

§ 14 - Reihengrabstätten

§ 15 - Wahlgrabstätten und Grüfte

§ 16 - Urnengrabstätten

§ 17 - Kindergrabstätten

§ 18 - Gemeinschaftsgrabstätten

§ 19 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 - Allgemeine Vorschriften

§ 20a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 BAMBERGER STADTRECHT

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 VI. Grabmale

§ 21 - Anforderungen an Grabmale und Zubehör

§ 22 - Verkehrssicherung und Zustimmungserfordernis

§ 23 - Wiederrichtung und Entfernung von Grabmälern

§ 24 - Haftung für Grabmäler, Ersatzvornahme

§ 25 - Alte Grabmäler und Einfassungen (Eigentumserwerb der Stadt Bamberg)

§ 26 - Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler

§ 27 – Genehmigungserfordernis

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 - Grabpflege

§ 29 - Bepflanzung

§ 30 - Grabschmuck

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 - Benutzung der Leichenhalle, Aufbahrung

§ 32 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 33 - Alte Rechte

§ 34 - Haftung

§ 35 - Gebühren

§ 36 - Ordnungswidrigkeiten

§ 37 - Ersatzvornahme

§ 38 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Bamberg gelegenen und durch die Stadt Bamberg verwalteten Hauptfriedhof sowie für die Friedhöfe in den Stadtteilen Bug, Gaustadt und Wildensorg.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bamberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bamberg waren oder in Bamberg verstorbener Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(3) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht Einwohner der Stadt Bamberg waren, kann von den jeweiligen Bestattungspflichtigen veranlasst werden, sofern ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (4) Auf den Friedhöfen dürfen auch in entsprechender Anwendung der für Kindergrabstätten geltenden Bestimmungen Fehlgeburten, Totgeburten und Föten bestattet werden.

(5) Bei berechtigtem Interesse können auch andere Verstorbene bestattet werden.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes der Stadt Bamberg ist das gesamte Stadtgebiet in seinen Grenzen vor dem 01.07.1972 sowie der zum 01.07.1972 aus der Gemeinde Gundelsheim eingegliederte Ortsteil Hirschknock.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes des Stadtteiles Bug ist das bis zum 30.06.1972 bestehende Gebiet der früheren Gemeinde Bug sowie das zum 01.07.1972 aus der Gemeinde Strullendorf eingegliederte Gebiet des Ortsteiles Bughof.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes des Stadtteiles Gaustadt ist das bis zum 30.06.1972 bestehende Gebiet der früheren Gemeinde Gaustadt.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes des Stadtteiles Wildensorg ist das bis zum 30.06.1972 bestehende Gebiet der früheren Gemeinde Wildensorg.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist im Einzelfall möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Hiervon abweichend ist eine Bestattung im Friedhof der israelitischen Kultusgemeinde Bamberg möglich, welcher von der Israelitischen Kultusgemeinde Bamberg verwaltet wird.

(3) Für Beisetzungen im muslimischen Grabfeld auf dem Hauptfriedhof Bamberg können abweichende Regelungen im Bedarfsfall festgelegt werden.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Im Hauptfriedhof wird das Ende der Öffnungszeit jeweils eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.

(2) Die Stadt Bamberg kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrrädern, Roller, Rollschuhen), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und den friedhofseigenen Transportwägen, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu rauchen sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.*)

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten und Befahren der Friedhöfe

(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (einschließlich einer Störung der Totenruhe) ausgehen kann, wie z. B. Steinmetze, Bildhauer, Kunstschmiede oder Gewerbetreibende, die die Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen befahren, bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Stadt, die gleichzeitig unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsbilds den Umfang der Tätigkeit festlegt (Absätze 2 bis 9). Nicht unter Satz 1 fallende Gewerbetreibende haben rechtzeitig vor Aufnahme ihre Tätigkeit auf dem Friedhof unter Angabe von Art, Umfang und Dauer bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Absätze 6 bis 9 bleiben unberührt.

(2) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid auf schriftlichen Antrag. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können den Antrag auch in elektronischer Form über eine einheitliche Stelle entsprechend der Vorschriften des §§ 42a, 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abwickeln.

(3) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(4) Die Zuverlässigkeit wird in der Regel in folgenden Fällen widerlegbar vermutet:

 Eintrag in die Handwerksrolle  Abschluss der Meisterprüfung  Gesellenbrief mit Sachkundenachweis  Nachweis einer gleichwertigen oder im Hinblick auf die konkreten Tätigkeiten gleichermaßen geeigneten Qualifikation.

(5) Die Zulassung ist höchstens auf ein Jahr zu befristen.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(8) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur in dem im Zulassungsbescheid genannten Umfang auf dem Friedhofsgelände eingesetzt werden.

(10)Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 – 9 verstoßen oder die sich als unzuverlässig erweisen, kann die Stadt

a) die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen

oder

b) in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände untersagen.

Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Bamberg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Die Stadt Bamberg setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 3. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (3) Bestattungen und Ausbettungen sind ausschließlich durch städtische Bedienstete vorzunehmen. Dazu gehört, dass diese die Särge bis zum Grab transportieren, bei Erdbestattungen die Gräber öffnen und schließen sowie die Särge beisetzen, die Urnen beisetzen, nach auswärts versenden bzw. einer berechtigten Institution zum Transport übergeben.

(4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d bedürfen Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Leichenfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und dergleichen der Genehmigung des Friedhofsamtes, wenn Leitern, Stühle, Tische, Gestelle oder Aufbauten verwendet werden sollen. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Fall Rücksicht zu nehmen.

(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d dürfen Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen in den Friedhöfen nur mit Genehmigung des Friedhofsamtes aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen, beigegebene Gegenstände

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Bamberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Auch Urnen- und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Im Falle oberirdischer Bestattung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 können für Überurnen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) An Gegenständen, die den Leichen beigegeben oder bei ihnen belassen sind, sowie in Aschen enthalten sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum. Nichtorganische Bestandteile einer Leiche gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt über.

(5) Erlöse aus der Verwertung der vorgenannten Gegen- und Rückstände sind zur Förderung der Friedhofskultur als Orte des Abschieds, der Trauer, der würdigen Totenruhe, des Gedenkens sowie als kunst- und kulturhistorisches Erbe zu verwenden.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Bamberg ausgehoben und wieder verfüllt.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Wird eine Urne oberirdisch beigesetzt, hat dies nur in einer mit der Grabstätte fest verbundenen und fest verschlossenen Überurne zu erfolgen.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Grabnutzungsberechtigte hat sicherzustellen, dass spätestens am Tag vor dem Ausheben des Grabes

 bei Vorhandensein einer Grabbepflanzung diese entfernt ist,  soweit erforderlich, vorhandene Grabmale bzw. Fundamente durch einen Fachbetrieb entfernt sind. Ob eine Entfernung erforderlich ist, entscheidet die Stadt Bamberg.

Auf § 37 (Ersatzvornahme) wird hingewiesen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ersatz der entsorgten Grabbepflanzung.

(5) Grabmale und ggf. Fundamente sind vor dem Ausheben des Grabes durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt

a) im Hauptfriedhof bei Personen ab Beginn des 11. Lebensjahres 12 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre;

b) im Friedhof des Stadtteiles Gaustadt bei Erwachsenen und Kindern 15 Jahre;

c) im Friedhof des Stadtteiles Bug bei Personen ab Beginn des 5. Lebensjahres 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 20 Jahre;

d) im Friedhof des Stadtteiles Wildensorg bei Personen ab Beginn des 5. Lebensjahres 20 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 12 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (2) Umbettungen von Aschen und Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bamberg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus- und Umbettungen in und aus Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten sind nicht statthaft.

(3) Im Hauptfriedhof werden Leichen in der Zeit von 6 Monaten bis 8 Jahren nach dem Tode nicht umgebettet. In den Friedhöfen der Stadtteile Gaustadt, Bug und Wildensorg ist die Umbettung von Leichen in der Zeit von 6 Monaten nach dem Tode bis zum Ablauf der Ruhezeit nicht möglich. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeweils der nächste Angehörige des Verstorbenen. Ist der Angehörige nicht Grabnutzungsberechtigter, aus der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, ist die Zustimmung des betreffenden Grabnutzungsberechtigten mit dem Antrag vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die Umbettung nicht stattfinden.

(6) Alle Umbettungen werden von der Stadt Bamberg durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichenumbettungen führt die Stadt Bamberg möglichst außerhalb der Friedhofsbesuchszeit während der Wintermonate durch.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Sollen Verstorbene oder Aschen zu anderen als nur zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben werden, dann ist hierzu eine behördliche oder richterliche Anordnung notwendig.

(10)Der Umbettung dürfen nur die nächsten Angehörigen beiwohnen.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 14),

b) Wahlgrabstätten und Grüfte (§ 15),

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c) Sarggemeinschaftsgrabstätten (§ 18),

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 16),

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 18),

f) Urnennischen (§ 16),

g) anonyme Urnengrabstätten,

h) Ehrengrabstätten (§ 19),

i) Kindergrabstätten (§ 17).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten dienen der Erd- und Urnenbestattung. Ihre Lage wird durch die Stadt Bamberg zugewiesen und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit abgeben. An ihnen können Grabrechte nicht erworben werden. Beisetzungen in Reihengrabstätten finden im Hauptfriedhof der Stadt Bamberg statt.

(2) Es werden Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit einer Abmessung

a) Innerhalb eines Reihengrabfeldes in der Größe 180 x 90 cm

b) Außerhalb eines Reihengrabfeldes in der Größe 200 x 100 cm

eingerichtet.

Grabstätten nach § 13 Abs. 2 Buchst. i) sind Wahlgrabstätten.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Gräbern bekanntgemacht.

(5) Reihengrabstätten, die sich außerhalb von Reihengrabfeldern befinden, können nach Ablauf der Ruhefrist auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Verfügungsberechtigter ist der Empfänger der Grabanweisung) in Wahlgrabstätten umgewandelt werden. Hierfür gelten dann die Bestimmungen für Wahlgrabstätten nach dieser Satzung.

§ 15 **)

Wahlgrabstätten und Grüfte

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit (Abs. 3) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. Bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind nur 2 Beisetzungen pro Grabstelle übereinander zulässig.

(3) Die Nutzungszeit beträgt bei Wahlgräbern im Hauptfriedhof 12 Jahre; in den Friedhöfen der Stadtteile Gaustadt 15 Jahre, Wildensorg 20 Jahre und Bug 30 Jahre. Die Nutzungszeit kann um die vorgenannten Zeiträume verlängert werden. Die Verlängerung ist frühestens im Verfallsjahr zahlbar, sofern nicht Abs. 7 in Frage kommt. Sie ist spätestens mit Ablauf der Nutzungszeit beim Friedhofsamt zu beantragen.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen 2-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Zwei Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann das Friedhofsamt über die Grabstätte verfügen und diese räumen bzw. räumen lassen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes.

(6) Mehrere Erwerber oder mehrere Rechtsnachfolger eines Grabberechtigten haben dem Friedhofsamt gemeinsam schriftlich einen bevollmächtigten Grabberechtigten zu benennen. Dieser vertritt die Erwerber in allen Handlungen gegenüber dem Friedhofsamt.

Erwerber oder Rechtsnachfolger können das Grabrecht nur ausüben, wenn diese es vorher auf den jeweiligen Namen des (bevollmächtigten) Erwerbers bzw. Rechtsnachfolgers unter Entrichtung der dafür festgesetzten Gebühr in die Gräberdatenbank der Stadt Bamberg haben eintragen lassen.

Für den Nachweis des Grabberechtigten und den Inhalt des Grabrechtes wird die Richtigkeit der Eintragungen in der Gräberdatenbank der Stadt Bamberg vermutet. Wer sich auf die Unrichtigkeit der Eintragung beruft, trägt diesbezüglich die Beweislast.

(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Das Grabrecht gibt ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes. Die Lage der Grabstätte kann der Grabberechtigte im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes wählen. In neuen Grabfeldern wird der Reihe nach belegt. In der Grabstätte können neben dem Grabberechtigten dessen Angehörige bestattet werden, wenn dieser bei Einräumung des Rechts oder später hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder des Erwerbers und seines Ehegatten,

c) Geschwister,

d) Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 Darüber hinaus kann der Grabberechtigte mit Zustimmung des Friedhofsamtes andere, ihm nahe stehende Personen in der Grabstätte bestatten lassen.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Grabrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsamtes gegenüber dem Veräußerer und Erwerber und nur auf die Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 8 übertragen. Bei mehreren Erwerbern ist Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. Die Umschreibung des Grabrechtes auf den neuen Nutzungsberechtigten erfolgt auf Antrag des bisherigen Berechtigten.

Beim Tod des Berechtigten geht das Grabrecht auf den oder die diesbezüglich testamentarisch bestimmten Grabrechtsnachfolger, ansonsten auf den gesetzlichen oder testamentarischen Rechtsnachfolger über. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, gilt Absatz 6.

Können sich im Falle mehrerer Rechtsnachfolger diese innerhalb einer vom Friedhofsamt zu setzenden Frist nicht einigen, so trägt das Friedhofsamt einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibegebühr als Grabberechtigten in die Grabkartei ein. Dieser soll in der Regel seinen Wohnsitz in Bamberg haben.

Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z. B. Testament, Vollmachtserklärung aller Miterben) zu belegen.

(10)Das Grabrecht erlischt, wenn

a) auf das Grabrecht gemäß Satz 3 und 4 verzichtet wird;

b) trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsamtes die Grabstätte nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Bestattung ordnungsgemäß angelegt (errichtet und hergerichtet) oder die ordnungsgemäße Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Stadt Bamberg ersetzt, wenn der Grabberechtigte nicht zu ermitteln ist;

c) die Nutzungszeit abgelaufen ist.

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11)Muss ein Grabrecht nach Belegung im öffentlichen Interesse zurückgenommen werden, so hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und auf gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Grabrechts auf die Restdauer des bisherigen Grabrechts.

(12)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(13)Wahlgräber werden als einfache oder mehrfache Grabstellen überlassen, soweit

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung vorliegen. Die Grabstellen haben einschließlich Grabeinfassung folgende Maße:

a) eine einfache Grabstelle Länge 200 – 230 cm, Breite 100 - 120 cm;

b) eine mehrfache Grabstelle (Familiengrab) hat die entsprechenden mehrfachen Breiten einer einfachen Grabstelle.

Abweichungen dieser Breitenmaße nach unten sind möglich, soweit es die Lage des Grabes erfordert.

(14)Grüfte sind ausgemauert und je nach Lage mit Einfassungen versehen. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu unterhalten. Die Grüfte sind bei Aufgabe der Stadt Bamberg im (auch unterirdisch) geräumten und neutralen Zustand (verputzte und gestrichene Rückwand) zurückzugeben. Nicht überbaute Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu versehen.

(15)Die Nutzungszeit der Grüfte entspricht den Nutzungszeiten der Wahlgräber. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenerdgrabstätten; soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden

b) Urnennischen; soweit in den einzelnen Friedhöfen vorhanden

c) Wahlgrabstätten und Grüfte, sofern ein Nutzungsrecht vorhanden ist oder die entsprechende Einwilligung des Nutzungsberechtigten vorliegt (§ 15),

d) Reihengrabstätten für Erwachsene (§ 14),

e) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbestattungen (§ 18).

(2) Urnenerdgrabstätten und Urnennischen sind Grabstätten, in denen ausschließlich Urnen bestattet werden. Ihre Nutzungszeit kann über die Ruhezeit (§ 11 Abs. 2) hinaus entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 2 verlängert werden. In Urnenerdgrabstätten können mehrere Urnen zeitgleich bestattet werden.

(3) Mit Ablauf der Verschonungszeit für das Reihengrab oder der Nutzungszeit für das Wahlgrab, der Gruft, des Urnenerdgrabstätte oder der Urnennische endet das Recht zur Belassung von Urnen in oder auf diesen Grabstätten.

(4) Wird die Verschonungszeit oder die Nutzungszeit der Grabstätte oder Urnennische nicht verlängert, so ist das Friedhofsamt berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib dieser Urne werden nicht geführt.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Auf Wahlgrabstätten und Grüften dürfen Urnen auch oberirdisch beigesetzt werden.

§ 17 – Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten (soweit in dem einzelnen Friedhof vorhanden) werden im Falle einer Sargbestattung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr vergeben. Die Lage wird im Benehmen mit dem Antragsteller festgelegt. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können auch in einer Wahlgrabstätte (§ 15) bestattet werden, insbesondere wenn eine Sargbestattung des Kindes aufgrund seiner Größe in einer Kindergrabstätte nicht möglich ist oder eine solche auf dem Friedhof nicht zur Verfügung steht.

(2) Die maximale Pflanzfläche für ein Kindergrab beträgt 120 cm (Länge) x 60 cm (Breite).

(3) Die Nutzungszeit bei Kindergräbern entspricht der Ruhezeit nach § 11 Abs. 1. Sie kann um 4 oder 8 Jahre verlängert werden.

§ 18 – Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und / oder Urnenbestattungen mit einem einheitlichen Erscheinungsbild, die von der Stadt Bamberg hergerichtet und gepflegt werden. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt Bamberg zugewiesen.

(2) Die einzelnen Grabstätten sind in der Regel gekennzeichnet und die Verstorbenen namentlich genannt.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle innerhalb einer Gemeinschaftsgrabstätte kann für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) erworben werden. Die Nutzungszeit ist nicht verlängerbar.

(4) Grabschmuck kann an der Grabstelle abgelegt werden. Unbeschadet §§ 28 Abs. 6 und 29 gelten die Bestimmungen in den Abschnitten V. bis VII. gelten für Gemeinschaftsgrabstätten nicht.

§ 19 – Ehrengrabstätten

(1) Für Verstorbene und Gefallene als Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, die nicht in einem Reihen- oder Wahlgrab oder in einer Gruft beigesetzt wurden, sind besondere Grabfelder bereitgestellt. Diese werden auf Kosten des Staates und der Stadt Bamberg unterhalten. An diesen Gräbern besteht kein Recht von Privatpersonen.

(2) Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt; sie werden auf Kosten der Stadt Bamberg unterhalten.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen und der dort in Bezug genommenen Regelungen der Grabmalordnung der Stadt Bamberg – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten wird begrenzt durch Erfordernisse der geordneten Bestattung, des ausgewogenen Wasser- und Sauerstoffhaushaltes im Boden, des Schutzes des Baum- und Gehölzbestandes und der Verkehrssicherheit.

§ 20a ***)

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

VI. Grabmale

§ 21 – Anforderungen an Grabmale und Zubehör

(1) Als Grabmal im Sinne dieser Satzung gelten die senkrecht stehenden Grabmäler aus Naturstein, Kunststein, Holz und Metall; die liegenden Grabmäler (Liegeplatten) aus Natur- oder Kunststein; Stein-, Holz- und Erztafeln; die Namenstafeln an den Gruftrückwänden und die zusätzlich aufgestellten Sockel zur oberirdischen Urnenbeisetzung. Die vollständige Verblendung der Gruftrückwände mit Natur- oder Kunststein gilt ebenfalls als Grabmal im Sinne dieser Satzung.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (2) Nicht zu den Grabmalen gehören Blumen, Kränze, gärtnerische Anlagen, Weihwasserkessel und Grablampen. Ebenso eigens aufgestellte Blumenbehälter an den Grabmälern. Unbeschriftete Plattenbeläge und Einfassungen aus Natur- oder Kunststein stellen sonstige bauliche Anlagen dar.

§ 22 – Errichtung und Unterhalt der Grabmale

(1) Für die Grabmale gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung der Stadt Bamberg, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Grabmalordnung und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die in der Grabmalordnung getroffenen Regelungen hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Grabnutzungsberechtigte, Eigentümer des Grabmals oder deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dauerhaft in einem würdigen Zustand zu halten. Sie stellen sicher, dass Arbeiten am Grabmal, die dessen verkehrssicheren Zustand beeinträchtigen können, durch geeignetes Fachpersonal ausgeführt werden.

(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, insbesondere, wenn sich augenfällige Mängel der Standsicherheit ergeben, sind die in Abs. 3 genannten Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(5) Im Rahmen der jährlich stattfindenden Standsicherheitsprüfung durch die Stadt Bamberg werden Grabnutzungsberechtigte mittels Anbringen eines Aufklebers aufgefordert, ihre Grabstätten im Sinne dieser Satzung herzurichten und zu sichern, sofern sich die Grabstätten nicht im verkehrssicheren und satzungsgerechten Zustand befinden.

§ 23 – Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (Einfassungen), die wegen Öffnung des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen in angemessener Frist ordnungsgemäß wieder errichtet werden. Ist einer Wiedererrichtung nicht möglich, z. B. nach Ablauf der Nutzungsrechte, sind sie aus dem Friedhof zu entfernen.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (2) Grabmale, Grabeinfassungen oder auch Teile von Grabmalen, die anlässlich einer Beisetzung entfernt werden mussten, sind, wenn sie nicht aus dem Friedhof entfernt werden, verkehrssicher und so zu lagern, dass weder die Nachbargräber beschädigt noch der Zugang zu diesen Gräbern behindert wird noch die Hinterpflanzung Schaden leidet.

§ 24 – Haftung für Grabmale, Ersatzvornahme

(1) Der Verpflichtete nach § 22 Abs. 3 haftet der Stadt Bamberg und Dritten gegenüber für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung dieser Satzung, der Grabmalordnung oder durch Umstürzen eines Grabmals oder von Grabmalteilen entsteht. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen nach § 22 Abs. 3 Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Es besteht keine Verpflichtung der Stadt Bamberg, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2, §§ 22 und 37 kann die Stadt Bamberg ein Grabmal auf Kosten des Berechtigten auch dann entfernen lassen, wenn das Grabmal ohne Beachtung der Grabmalordnung der Stadt Bamberg errichtet oder geändert wurde und der Berechtigte nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist die Handlungen, die eine Schaffung rechtmäßiger Zustände jeweils erfordert, nicht nachgeholt hat (z. B. Einreichung genehmigungsfähiger Pläne, Rückbau der im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften stehenden baulichen Veränderungen). § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 25 – Alte Grabmale und Einfassungen (Eigentumserwerb der Stadt Bamberg)

(1) Wird eine Grabstätte von der Stadt Bamberg

  1. 1. im Wege der Ersatzvornahme entfernt

oder

  1. 2. nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes beseitigt,

verliert der Grabnutzungsberechtigte sämtliche Eigentumsrechte am Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Über Grabmale, die nach § 25 Abs. 1 wieder zu errichten wären oder deren Wiederaufstellung nicht möglich ist, kann das Friedhofsamt nach Ablauf der für die Wiederaufstellung bzw. für die Entfernung gesetzten Frist frei verfügen.

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§ 26 – Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, werden vom Friedhofsamt besonders geschützt. Diese Grabmäler dürfen nur mit besonderer Genehmigung entfernt oder umgeändert werden.

§ 27 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Genehmigungspflicht richtet sich nach §§ 1 und 2 der Grabmalordnung der Stadt Bamberg, die als Anlage Bestandteil der Bestattungs- und Friedhofssatzung ist.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wurde.

(3) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Grabpflege

(1) Alle Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Belegung in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise ausgestaltet sein und bis zum Ablauf der Ruhefrist, der Verschonungszeit oder Nutzungszeit gepflegt werden.

(2) Geschieht dies trotz fristsetzender Aufforderung nicht, so können die Grabstätten von der Stadt Bamberg eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten hierfür trägt der Grabnutzungsberechtigte.

(3) Die laufende Grabpflege (z. B. Gießen, Jäten) obliegt dem Grabnutzungsberechtigten oder den sonstigen Verpflichtete. In besonderen Fällen kann die Stadt Bamberg die Grabpflege übernehmen.

(4) Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern nur dann aufbewahrt werden, wenn diese vom Wege aus nicht sichtbar sind. In den Hinterpflanzungen abgestellte Geräte oder Gefäße werden vom Friedhofsamt entfernt, wenn diese die gärtnerische Bearbeitung der Hinterpflanzungen behindern.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (5) Verwelkte Blumen und Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an die im Rahmen der Abfalltrennung hierfür vorgesehenen Abraumplätze zu schaffen. Das Friedhofsamt ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, von sich aus zu entfernen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises gegenüber dem Berechtigten bedarf.

(6) In den gärtnerisch angelegten Gemeinschaftsabteilungen (z.B. Ehrenfriedhof, Ehrengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten) darf zusätzlicher Grabschmuck nur durch Niederlegen von kleinen Blumengebinden angebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die bestehende Bepflanzung nicht beeinträchtigt oder zerstört wird.

(7) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern oder beim Anbringen der Liegeplatten ist das in der Bestattungs- und Friedhofssatzung festgelegte Grabmaß einzuhalten. Bei Unklarheiten ist Rückfrage im Friedhofsamt angezeigt.

(8) Es ist untersagt, bei Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende und umgebende Pflanzungen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen oder die Freiflächen um das Grab zu pflastern, zu betonieren oder sonst wie zu befestigen mit Platten, Kies oder Splitt jeglicher Art zu belegen.

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§ 29 – Bepflanzung

(1) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die – auch unter Berücksichtigung ihres künftigen Wachstums - andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und bei

a) Urnenerdgrabstätten nicht höher als 0,80 Meter,

b) Wahlgrabstätten nicht höher als 2,00 Meter,

c) Grüfte nicht höher als 2,50 Meter

werden.

(2) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der Boden deckenden, niedrigen und insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standortverhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Pflanzung soll sich der umgebenden Bepflanzung anpassen und sich in die Friedhofsanlage einfügen. Angrenzende Grabstätten dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn die Friedhofsbelange es erfordern, sind Bäume und Sträucher auf Verlangen des Friedhofsamtes zurück zu schneiden oder zu entfernen.

(4) Liegende Grabmale dürfen nur mit polsterartigen oder kriechenden immergrünen Gewächsen umpflanzt werden, wobei die Grabgröße unbedingt einzuhalten ist.

§ 30 – Grabschmuck

(1) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(2) Unzulässig ist weiterhin die Verwendung von Dosen und Büchsen aus Blech, Plastik und sonstigen Kunststoffen; Flaschen; Dauerkränzen aus Metall, Kunststoff oder perlenartigem Material; Gebilden aus Gips, Zement, Dachpappe, Baumrinde, Glas, Kork, Tropfstein, Schlacke oder nachgeahmtem Mauerwerk; Porzellan-, Glas- und Emailleschildern; spiegelnden Glasplatten und gerahmten Bildern jeder Art; Formen und Streifen aus Blech, Eternit oder ähnlichen Kunststoffen; Porzellanfiguren; Gestellen jeder Art zur Anbringung von Kränzen (ausgenommen der Kranzgestelle anlässlich einer Beisetzung); Gebinden aus Kunststoffblumen.

(3) Auf die Gräber dürfen Pflanzen und Schnittblumen in Töpfen, Schalen oder Vasen aufgestellt werden, wenn diese Gefäße in Material, Form und Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Grabstätte stehen. Das gleiche gilt für die Anbringung von Grablampen und Weihwasserkesseln.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (4) Sofern nicht für einzelne Grabfelder die Verwendung von Abdeckplatten oder eine Teilabdeckung mit Steinplatten aufgrund der Grabmalordnung untersagt ist, kann dieser zusätzliche Grabschmuck angebracht werden. Material und Farbe müssen mit dem Grabmal harmonieren.

(5) Bänke und Stühle dürfen an Grabstätten nicht aufgestellt werden.

(6) Unzulässiger Grabschmuck ist auf Verlangen der Stadt Bamberg sofort zu entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Leichenhalle, Aufbahrung

(1) Die Hinterbliebenen können einen aufgebahrten Toten während der Besuchszeit im Hauptfriedhof aufsuchen, sofern gesundheitliche oder hygienische Gründe nicht entgegenstehen. Im Hauptfriedhof ist dies nur vom Schaugang aus gestattet. Kinder unter 14 Jahren dürfen die Leichenhalle nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. d dürfen Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen nur mit Genehmigung des Friedhofsamtes angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Abnahme von Totenmasken.

(4) Bis zur Bestattung oder Überführung sind die Leichen in der Leichenhalle des Hauptfriedhofes aufzubahren.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 kann die Stadt im Einvernehmen mit dem Staatlichen Gesundheitsamt in besonderen Fällen zulassen. Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Aufbahrungsräumen durch ansässige Bestattungsunternehmen.

(6) Die Überführung ab Einrichtungen der Sozialstiftung Bamberg ist unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und der betreffenden Betriebsordnungen statthaft. Die dort vorhandenen Räume, die der Einstellung von Leichen dienen, entsprechen einer Leichenhalle im Sinne des Abs. 1.

§ 32 – Trauerfeiern

(1) Vor der Bestattung findet auf dem Hauptfriedhof in der Aussegnungshalle oder auf den Friedhöfen Bug, Gaustadt und Wildensorg auf den Aussegnungsplätzen nach dem Wunsche der Hinterbliebenen eine öffentliche oder stille Trauerfeier statt. Der Beisetzungstermin für eine stille Trauerfeier wird vom Friedhofsamt weder veröffentlicht noch sonst wie mitgeteilt.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann eingeschränkt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit zum Zeitpunkt des Todes oder bereits vorher erkrankt war.

(3) Die beantragte Dauer von Trauerfeiern ist einzuhalten. Grundsätzlich steht die Aussegnungshalle pro Termin 30 Minuten zur Verfügung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Bamberg.

(4) Bei Trauerfeiern darf in der Aussegnungshalle neben dem Sargschmuck nur noch ein weiterer Blumenschmuck niedergelegt werden.

(5) Beim Ehrensalut haftet die Vereinigung bzw. ausführende Feuerwerker für eventuelle Schäden.

(6) Die Aufbahrung der Verstorbenen im Feierraum ist untersagt.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Haftung

(1) Die Stadt Bamberg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Stadt Bamberg ist nicht zur Beseitigung solcher Schäden verpflichtet.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Bamberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bamberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung zu entrichten.

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§ 36 – Ordnungswidrigkeiten*)

Mit Geldbuße kann gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. entgegen § 6 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen) ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und den friedhofseigenen Transportwägen befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, spielt, raucht und lagert,

i) Tiere mitbringt.

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, ohne vorherige Zulassung tätig wird oder entgegen § 7 Abs. 8 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 7 Abs. 9 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert oder mit Kraftfahrzeugen nicht genehmigte Flächen befährt,
  1. 5. entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 7. Grabmale entgegen § 20 Abs. 3 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

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  1. 8. Grabstätten entgegen § 28 Abs. 1 vernachlässigt.

§ 37 – Ersatzvornahme

(1) Unbeschadet § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 28 Abs. 5 Satz 2 kann die Stadt, soweit diese Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung zu einer Tätigkeit verpflichtet, nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebene Handlung anstelle und auf Kosten des säumigen Verpflichteten vornehmen lassen und die Kosten wie Gemeindeabgaben beitreiben. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Säumigen Verpflichteten, deren Anschrift unbekannt ist, kann eine gegebenenfalls befristete Aufforderung in den Fällen des Abs. 1 oder in anderen in dieser Satzung genannten Fällen durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Bamberg oder durch schriftliche Mitteilung am Grab (Hinweistafel) eröffnet werden.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 06.12.2010 außer Kraft.

*) geändert durch Satzung vom 17. März 2016 ) geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2016 *) eingefügt durch Satzung vom 24. August 2017

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 Grabmalordnung zur Bestattungs- und Friedhofsatzung (Anhang I zu § 20)

§ 1 – Genehmigungspflicht

(1) Die Aufstellung, Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern, Grabmalteilen, Tieffundamenten sowie von sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsamtes.

(2) Die Genehmigung ist mit Formblatt zu beantragen. Der Antrag ist vom Grabberechtigten bzw. vom Auftraggeber und von einem Bevollmächtigten der ausführenden Bildhauerfirma zu unterzeichnen. Genaue Angaben über Steinart und Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Beschriftung sind erforderlich.

(3) Das Aufstellen eines genehmigten Grabmales auf einer anderen Grabstätte als der, die in der Genehmigung bezeichnet ist, bedarf einer neuen Genehmigung.

(4) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt des Bildhauers vor der Aufstellung abhängig gemacht werden.

§ 2 – Zeichnung und Modelle

Auf dem Genehmigungsantrag, der in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden muss, ist das Grabmal im Maßstab 1 : 10 einzuzeichnen. Aus der Zeichnung müssen Vorder- und Seitenansicht sowie die näheren Einzelheiten der Gestaltung, des Materials und der Maße zu ersehen sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen des Grabmales in größerem Maßstabe, Zeichnungen der Schrift und der sonstigen Ausstattung bis zur natürlichen Größe vorzulegen. Es kann ferner die Vorlage von Materialproben in der vorgesehenen Bearbeitung wie auch von Modellen gefordert werden.

§ 3 – Aufstellen von Grabmälern

(1) Der Genehmigungsantrag ist beim Aufstellen des Grabmales mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuzeigen.

(2) Grabmäler sind in der einheitlich angeordneten Flucht aufzustellen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich, wenn gestalterische Gründe oder die Form des Grabmals eine Abweichung erlaubt.

(3) Wurden genehmigungspflichtige Arbeiten im Friedhof ohne Genehmigung ausgeführt, kann die Stadt Bamberg die Herstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.

§ 4 – Größe und Maße der Grabmäler

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 Für Grabmäler gelten folgende Höhen und Mindeststärken:

(1) Kindergrabstätten: zulässige Gesamthöhe einschließlich Sockel 100 cm, Mindeststärke 16 cm.

(2) Reihengrabstätten innerhalb der Reihengrabfelder: zulässige Gesamthöhe von Oberkante Einfassung gemessen 75 cm, Mindeststärke 16 cm.

Bei Reihengrabstätten, die sich außerhalb von Reihengrabfeldern befinden, gelten die Größen der Wahlgrabstätten in Abs. 3.

(3) Wahlgrabstätten:

a) bis 100 cm Gesamthöhe Mindeststärke 16 cm,

b) über 100 cm - 150 cm Gesamthöhe Mindeststärke 18 cm,

c) über 150 cm - 175 cm Gesamthöhe Mindeststärke 20 cm,

d) über 175 cm Gesamthöhe Mindeststärke 25 cm.

(4) Urnenerdgrabstätten:

a) Liegeplatten nicht über 5 cm hoch,

b) Pultsteine an der Kopfseite nicht über 10 cm hoch,

c) Grabstätten im Maß 80 x 80 cm: Gesamthöhe 80 cm, Mindeststärke 16 cm, Maximalbreite 60 cm,

d) Grabstätten im Maß 100 x 100 cm: Gesamthöhe 80 cm, Mindeststärke 16 cm, Maximalbreite 80 cm.

(5) Grabsteine, die sich nach oben verjüngen, haben je nach Höhe, an der Standfläche die wie vor angeordneten Mindeststärken aufzuweisen.

§ 5 – Material und Gestaltung der Grabmäler

(1) Zugelassen sind Grabmäler aus Naturstein, Kunststein, Metall und Holz in werkgerechter Bearbeitung.

(2) Das Anmalen von Grabsteinen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Beschriftungen oder Ornamente in unaufdringlichen Farben.

(3) Grabmäler aus Holz dürfen nicht mit deckender Farbe gestrichen werden, sondern nur mit farbloser Lasur oder farblosem Lack.

(4) Bei Wandgrüften müssen sich Gedenktafeln oder Wandverkleidungen auf die Wandfläche oder Mauernische beschränken. Die Mauervorsprünge und die Mauerabdeckungen müssen erhalten bleiben und dürfen von Steinverkleidungen nicht überdeckt werden. Die farbliche Behandlung der Gruftrückwände durch Farbe oder Verputz hat in hellen Pastellfarben zu erfolgen, die sich den Nachbargrüften einfügen.

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Rathaus Journal Nr. 27 vom 30.12.2015 (5) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Ihr Wortlaut soll sachlich, sinnvoll und einfach gehalten werden. Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregendem Inhalt sind nicht gestattet.

(6) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich unten und unauffällig angebracht werden.

§ 6 – Gestaltung und Größe der Grabeinfassungen

(1) Zugelassen sind Grabeinfassungen aus Natur- oder Kunststein, wenn keine pflanzliche Einfassung gewünscht wird. Nicht zugelassen sind Grabeinfassungen aus Beton, Ziegelsteinen, synthetisch gefertigten Materialien, Welleternit, Blech, Flaschen, Krügen oder Holz.

(2) Die Ausmaße für Grabeinfassungen betragen

a) bei einer Kindergrabstätte 120 X 50 cm,

b) bei einer Reihengrabstätte innerhalb von Reihengrabfeldern 180 X 90 cm, bei einer Reihengrabstätte außerhalb von Reihengrabfeldern gilt Buchstabe c.

c) bei einer Wahlgrabstätte entsprechend der Grabgröße.

(3) Die von der Stadt Bamberg in einigen Grabvierteln verlegten Einfassungen dürfen weder entfernt, noch durch Steine aus einem anderen Material ersetzt werden. Die durch die Stadt Bamberg gepflanzten Wegbegrenzungshecken in den Gartengrabfeldern dürfen nicht entfernt werden. Ein Ersatz ist nur durch die gleiche Pflanzenart gestattet. Bei Ausfall durch eine vorhergegangene Beisetzung hat der Grabberechtigte zeitgerecht auf seine Kosten für eine Nachpflanzung zu sorgen.

(4) An einer Wahlgrabstätte hat der Grabberechtigte die Grabnummer in deutlich lesbaren Ziffern an der Grabeinfassung anbringen zu lassen, sofern die Grabnummer für das in Frage kommende Grabfeld nicht von der Stadt Bamberg angebracht wurde.

Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen (2020)

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Rathaus Journal Nr. 24 vom 18.12.2020 Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen

Vom 11. Dezember 2020 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 18.12.2020 Nr. 24)

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes - BestG - in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 – Anzeige eines Sterbefalls

§ 2 – Leichenbesorgung, Überführung und Aufbahrung im Leichenhaus

§ 3 – Bestatter und Leichenbesorger

§ 4 – Pflichten bei der Besorgung und Beförderung von Leichen

§ 5 – Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Krankheiten

§ 6 – Särge

§ 7 – Angehörige der jüdischen Religion

§ 8 – Angehörige der muslimischen Religion

§ 9 – Fehlgeburten

§ 10 – Überwachung

§ 11 – Ordnungswidrigkeiten

§ 12 – Weitere Vorschriften

§ 13 – In-Kraft-Treten

§ 1 – Anzeige eines Sterbefalles

(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Bamberg ist unverzüglich nach eingetretenem Tod zur Erd-oder Feuerbestattung bzw. zur Überführung dem Friedhofsamt anzumelden. Ebenfalls anzumelden sind auswärtige Sterbefälle, die in Bamberg bestattet werden sollen.

(2) Zur Anmeldung sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

1. Ehegattin und Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner; 2. die Verwandten nach dem Grad ihrer Verwandtschaft; 3. die Personensorgeberechtigten; 4. jede natürliche und juristische Person, in deren Wohnung oder Einrichtung der Sterbefall sich ereignet hat; 5. jede Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

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Rathaus Journal Nr. 24 vom 18.12.2020 (3) Wird von den Verpflichteten nach Absatz 2 ein Bestattungsinstitut beauftragt, gehen die Pflichten nach Absatz 1 auf dieses über.

(4) Anzeigepflichten nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 – Leichenbesorgung, Überführung und Aufbahrung im Leichenhaus

(1) Zur Leichenbesorgung gehören das Waschen, Frisieren, Rasieren, Kleiden, Einsargen und Befördern der Leiche.

(2) Leichenbesorger im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, welche die Leichenbesorgung persönlich vornehmen, gleichgültig, ob sie dies selbständig oder in abhängiger Stellung tun.

(3) Jede Leiche ist am Sterbeplatz nach Aushändigung der Todesbescheinigung unverzüglich in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen, soweit dies nach den Umständen möglich ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(4) Jede Leiche aus dem Stadtgebiet muss nach der Leichenschau unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden, in das Leichenhaus des Friedhofes der Stadt Bamberg oder in eine durch das Gesundheitsamt genehmigte Leichenhalle eines gewerblichen Bestatters verbracht werden. Dies gilt nicht für Leichen, die im Klinikum am Bruderwald oder im Klinikum am Michelsberg aufbewahrt werden (§ 31 Abs. 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg). Die öffentliche Aufbahrung in Privathäusern ist nicht gestattet.

(5) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe im Leichenhaus ist ein Sargzettel an der Innenseite des Sargdeckels und außen an der Fußseite des Sarges zu befestigen. Auf dem Sargzettel müssen Name und Alter des / der Verstorbenen sowie Todestag und Bestattungsort einschließlich Friedhof angegeben werden. Bei Vorliegen einer übertragbaren Krankheit ist ein entsprechendes Kennzeichen erforderlich.

(6) Die Leiche ist rechtzeitig, spätestens aber am Tag vor ihrer Bestattung, während der üblichen Dienststunden zum Hauptfriedhof zu bringen, wenn sie dort bestattet werden soll. Dies gilt auch, wenn die Leiche nach auswärts überführt wird und vorher eine Trauerfeier auf dem Hauptfriedhof stattfindet. Bei Bestattungen auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bug, Gaustadt und Wildensorg genügt es, wenn die Leiche am Tag der Bestattung zum jeweiligen Friedhof gebracht wird.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten auch für Totgeburten.

(8) Die Leiche wird im Leichenhaus im geschlossenen und nur auf Wunsch der Angehörigen im offenen Sarg aufgebahrt. Die Aufbahrung im geschlossenen Sarg ist ausnahmslos durchzuführen, wenn

a) die Leiche in einer ihre Würde beeinträchtigenden Weise entstellt ist (z. B. durch Verletzungen, Verbrennungen), b) der Tod durch Ertrinken eingetreten ist oder eine Leiche schnell in Verwesung überzugehen droht, c) der Tod durch eine gemeingefährliche oder übertragbare Krankheit eingetreten ist.

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Rathaus Journal Nr. 24 vom 18.12.2020 Dies gilt auch für eine von auswärts in das Leichenhaus überführte Leiche. Vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Leichenschauarzt getroffene besondere Anordnungen sind zu beachten.

(9) Offene Särge müssen eine Stunde vor dem Verbringen aus dem Leichenhaus zur Trauerfeier durch das beauftragte Bestattungsunternehmen geschlossen werden. Bis dahin ist es den Hinterbliebenen gestattet, den Leichnam zu sehen, sofern nicht Gründe nach Abs. 8 Satz 2 entgegenstehen.

(10) Der Sarg einer von auswärts in das Leichenhaus verbrachten Leiche bleibt verschlossen. Auf Wunsch der Angehörigen (Leichensorgeberechtigte) kann der Sarg offen aufgebahrt werden, wenn nicht Gründe nach Abs. 8 Satz 2 entgegenstehen.

(11) Gegenstände, die sich bei der aufgebahrten Leiche befunden haben, müssen, wenn ihre Aushändigung verlangt wird, vorher entkeimt werden.

§ 3 – Bestatter und Leichenbesorger

(1) Ortsansässige und auswärtige gewerbliche Bestatter und Leichenbesorger müssen die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet Bamberg, auch im Einzelfall, beim Garten- und Friedhofsamt der Stadt Bamberg schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss vollständige Angaben über Name und Anschrift des Firmeninhabers oder der Firmeninhaberin und den mit der Leichenbesorgung beschäftigten Personen enthalten.

(2) Private gewerbliche Bestatter und Leichenbesorger dürfen Verrichtungen zur Leichenbesorgung und zum Leichentransport im Stadtgebiet nur ausführen, wenn sie ihren Betrieb entsprechend der für sie geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ordnungsgemäß bei der dort zuständigen Behörde angezeigt haben. Das Garten- und Friedhofsamt kann gegebenenfalls die Vorlage der behördlichen Empfangsbescheinigung gemäß § 15 der Gewerbeordnung verlangen.

§ 4 – Pflichten bei der Besorgung und Beförderung von Leichen

(1) Alle für die Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Betriebsführung der Bestattungsunternehmen haben die für ihre Tätigkeit einschlägigen Bestimmungen, vornehmlich das Bestattungsgesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen und diese Verordnung sorgfältig zu beachten und den Anforderungen der Schicklichkeit und insbesondere den Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und an die Schicklichkeit der Totenehrung Genüge zu leisten.

(2) Im Einzelnen gelten insbesondere folgende Verpflichtungen:

a) Die Leichenbesorger haben bei ihren Dienstleistungen saubere dunkle Kleidung zu tragen und sich ihrer Tätigkeit entsprechend würdig zu verhalten und zu benehmen. b) Bei der Reinigung, Umkleidung und Einsargung der Leichen sind die Gebote des Anstandes und der Sittlichkeit zu wahren. Kindern ist der Zutritt zu verwehren.

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Rathaus Journal Nr. 24 vom 18.12.2020 c) Die Leichenbesorger dürfen erst nach Aushändigung der Todesbescheinigung mit der Leichenbesorgung beginnen. d) Die Leichenbesorger haben sich vor der Einsargung zu überzeugen, ob Sarg, Sargzubehör und - ausstattung den Vorschriften dieser Verordnung (§ 6) und den in Bezug genommenen Bestimmungen (Bestattungs- und Friedhofssatzung) sowie den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen. e) Geräte (insbesondere Friseurgeräte), welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet werden, dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.

(3) Bei Überführungen nach Ägypten, Belgien, Frankreich, Italien, Mexiko, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechien, Slowakei, Türkei und in die Demokratische Republik Kongo sind die Bestimmungen des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937 (Berliner Abkommen) einzuhalten.

§ 5 – Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Krankheiten

(1) Bei Todesfällen infolge einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bzw. im Falle des Verdachts einer solchen Erkrankung sind unbeschadet der nach Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu treffenden Maßnahmen noch folgende Schutzmaßnahmen zu beachten: Die zur Leichenbesorgung notwendige Schutzkleidung ist nach beendeter Arbeit sofort in geeigneter Weise zu desinfizieren.

(2) Die Besorgung und Beförderung von Leichen im Sinne des Abs. 1 darf nur mit Genehmigung und nach Weisung des Gesundheitsamtes erfolgen. Dabei ist insbesondere den Anordnungen des Gesundheitsamtes gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes über Verkehrs- und Berufsbeschränkungen in seiner jeweils gültigen Fassung sowie über sonstige Schutzmaßnahmen einschließlich von Schutzimpfungen zur Abwendung von übertragbaren Krankheiten Folge zu leisten.

§ 6 – Särge

Unbeschadet der Vorschriften zu Abmessungen und Beschaffenheit von Särgen, insbesondere in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg in ihrer jeweils gültigen Fassung, hat die Sarggröße im Übrigen den Körperverhältnissen der Leiche zu entsprechen.

§ 7 – Angehörige der jüdischen Religion

(1) Bei Angehörigen der jüdischen Religion, die im Israelitischen Friedhof in Bamberg bestattet werden, kann die Leichenbesorgung von der Israelitischen Kultusgemeinde veranlasst werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Angehörige des mosaischen Glaubens nach auswärts überführt werden.

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§ 8 – Angehörige der muslimischen Religion

(1) Bei Angehörigen der muslimischen Religion, die im Muslimischen Grabfeld im Hauptfriedhof Bamberg bestattet werden, kann die Leichenbesorgung vom Vorstand des jeweiligen Islamischen Kulturvereins, dem die verstorbene Person angehörte, veranlasst werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Angehörige des muslimischen Glaubens nach auswärts überführt werden.

§ 9 – Fehlgeburten

(1) Bei Fehlgeburten in Krankenanstalten obliegt es der Entscheidung der Krankenanstalt, ob für eine Bestattung der Fehlgeburt auf dem städtischen Friedhof gesorgt wird, die in dem Fall in schicklicher Form erfolgen muss.

(2) Wird von den Angehörigen eine Bestattung beantragt, gelten § 1 und 2 Abs. 7 dieser Verordnung entsprechend.

§ 10 – Überwachung

(1) Alle bei der Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Bestattungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Aufsicht und Überwachung durch die Stadt Bamberg. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besondere Weisungen erteilen.

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Stadt Bamberg muss eine Leiche, die nach auswärts überführt werden soll, vom mit der Überführung beauftragten Bestatter oder dem gewerblichen Leichenbesorger vor der Überführung auf dem Bamberger Hauptfriedhof vorgefahren werden.

(3) Die behördliche Überwachung erfolgt während der Dienststunden des beauftragten Mitarbeiters der Stadt Bamberg.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 2 und 3 entscheidet auf vorherigen Antrag die Stadt Bamberg.

(5) In den Fällen des Abs. 2 erhebt die Stadt Bamberg für die Durchführung der behördlichen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche eine Gebühr. Gleiches gilt für die Erteilung einer Ausnahme von der Vorfahrpflicht.

§ 11 – Ordnungswidrigkeiten

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Rathaus Journal Nr. 24 vom 18.12.2020 Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden,

1. wer es entgegen § 1 unterlässt, einen Sterbefall unverzüglich anzuzeigen; 2. wer die Leichenbesorgung ausübt, ohne dies dem Garten- und Friedhofsamt der Stadt Bamberg schriftlich anzuzeigen (§ 3); 3. wer entgegen § 2 Abs. 4 nach Abholung einer Leiche diese nicht umgehend zum Friedhof oder eine in § 2 Abs. 4 genannte Leichenhalle verbringt; 4. wer entgegen § 2 Abs. 5 die erforderlichen Sargzettel zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe im Leichenhaus und ggf. keinen Vermerk über das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit anbringt; 5. wer gegen die Verbringungspflicht nach § 2 Abs. 6 verstößt. 6. wer gegen die Vorfahrpflicht des § 10 Abs. 2 verstößt.

§ 12 – Weitere Vorschriften

Vorschriften außerhalb dieser Verordnung, die sich mit dem Leichenwesen befassen, wie beispielsweise das Bestattungsgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes, das Infektionsschutzgesetz, sowie die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.

§ 13 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen vom 6. Dezember 2010 außer Kraft.

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2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bamberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 140 € (Urne) bzw. 430 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bamberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 96xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bamberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €