📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Augsburg (Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen), gültig ab 01.01.2025
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SATZUNG
ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG VON BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG
(Friedhofsgebührensatzung)
Die Stadt Augsburg erlässt auf Grund der Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04. Juni 2024 (GBV1. S. 98) folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 Aufgabe des Grabnutzungsrechts
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
§ 6 Inkrafttreten
Anlage: Gebührenverzeichnis
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) ¹Die Stadt Augsburg erhebt für die Nutzung ihrer städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (ausgenommen: Krematorium) sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen Gebühren nach dieser Satzung. ²Als Gebühren werden Bestattungsgebühren, Grabgebühren und sonstige Gebühren erhoben. ³Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) ¹Alle Gebühren sind Nettogebühren. ²Soweit Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2
Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist:
- 1. wer die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen oder die Inanspruchnahme von Leistungen im Sinne des § 1 beantragt hat;
- 2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
- 3. wer sich der Stadt Augsburg gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat;
- 4. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) ¹Die Grabgebührenpflicht (Buchstabe B des Gebührenverzeichnisses – Grabnutzungsgebühr und Friedhofsunterhaltsgebühr) entsteht:
a) mit der erstmaligen Zuteilung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 7 der städtischen Friedhofssatzung;
b) mit der Verlängerung des Grabnutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung;
c) mit der Bestattung einer Leiche oder der Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das das Grabnutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Grabnutzungsrechts bis zur Erfüllung der neuen Ruhezeit; die Berechnung erfolgt auf den Tag genau nach Datum der Beisetzung. ²Die Grabgebühr ist für die gesamte Ruhezeit bzw. die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. ³Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen. (2) Die Gebührenpflicht für die Bestattung (Buchstabe A des Gebührenverzeichnisses) und für sonstige Leistungen (Buchstabe C des Gebührenverzeichnisses) entsteht mit der Erbringung der Leistung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
§ 4
Aufgabe des Grabnutzungsrechts
Bei vorzeitiger Aufgabe eines Grabnutzungsrechts erfolgt auch nach abgelaufener Ruhezeit keine Erstattung der im Voraus geleisteten Grabgebühren.
§ 5
Gebühren in besonderen Fällen
¹Für Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Leistungen bemessen. ²Fehlt eine vergleichbare Leistung, so bemisst sich die Gebührenhöhe nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand zuzüglich der dazugehörigen kalkulatorischen Kosten.
§ 6
Inkrafttreten
¹Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren und Kosten für die Benutzung von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung der Stadt Augsburg vom 14.06.1988 (ABl. vom 24.06.1988 S. 63), zuletzt geändert durch Satzung vom 27.02.2019 (ABl. vom 22.03.2019 S. 81) einschließlich der dazugehörigen Anlage zur Friedhofsgebühren- und Kostensatzung der Stadt Augsburg (Gebühren- und Kostenverzeichnis) außer Kraft.
Augsburg, den 16.12.2024 Stadt Augsburg
Dienstsiegel
EVA WEBER Oberbürgermeisterin
Anlage zu 7511
**ANLAGE
ZUR FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER STADT AUGSBURG**
(GEBÜHRENVERZEICHNIS)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
|---|---|---|
| A. | Bestattungsgebühren | |
| 1. | Erdbestattungen | |
| 1.1 | Personen ab dem 12. Lebensjahr | 940,00 € |
| 1.2 | Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 689,00 € |
| 1.3 | bei der gleichzeitigen Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem Grab für die zweite Person | |
| 1.3.1 | ab dem 12. Lebensjahr | 595,00 € |
| 1.3.2 | bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 469,00 € |
| 1.4 | bei Bestattungen in einem Grabkammersystem | |
| 1.4.1 | ab dem 12. Lebensjahr | 752,00 € |
| 1.4.2 | bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 626,00 € |
| 1.5 | bei sarglosen Bestattungen (Bestattungen im Leintuch) | |
| 1.5.1 | ab dem 12. Lebensjahr | 1.066,00 € |
| 1.5.2 | bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 815,00 € |
| 2. | Feuerbestattungen | |
| 2.1 | Urnenbeisetzung in einer Nische | 532,00 € |
| 2.2 | Urnenbeisetzung in einer Grabstätte | 532,00 € |
| 2.3 | Zuschlag bei Verwendung einer Überurne | 42,00 € |
| 3. | Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen | |
| 3.1 | Ausgrabung und Wiederbestattung im gleichen Grab | Leichen Gebeine |
| 3.1.1 | Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 2.448,00 € 1.506,00 € |
| 3.1.2 | Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 2.071,00 € 1.317,00 € |
| 3.2 | Ausgrabung und Wiederbestattung im anderen Grab | |
| 3.2.1 | auf einem städtischen Friedhof bei | |
| 3.2.1.1 | Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 4.332,00 € 2.448,00 € |
| 3.2.1.2 | Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 3.578,00 € 2.071,00 € |
| 3.2.2 | auf einem nichtstädtischen Friedhof bei | |
| 3.2.2.1 | Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 2.259,00 € 1.317,00 € |
| 3.2.2.2 | Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 1.882,00 € 1.129,00 € |
| 3.3 | Entnahme einer Urne aus der Grabstätte | 469,00 € |
| 3.4 | Umbetten einer Urne innerhalb der städtischen Friedhöfe von | |
| 3.4.1 | Nische zu Nische | 469,00 € |
| 3.4.2 | Nische zu Grabstätte oder umgekehrt | 563,00 € |
| 3.4.3 | Grabstätte zu Grabstätte | 689,00 € |
| 3.4.4 | Auswechseln einer Urne (Umfüllen des Urneninhalts) | 188,00 € |
| 4. | Gebühren für Einzelleistungen | |
| 4.1 | Bestatten einzelner Leichenteile und Leibesfrüchte | 94,00 € |
| 4.2 | Tieferbetten von Leichen | |
| 4.2.1 | Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 628,00 € |
| 4.2.2 | Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr | 377,00 € |
| 4.3 | Erschwerniszuschläge bei Erdbestattungen für Särge über 65 cm Höhe und/oder 70 cm Breite und/oder 200 cm Länge und/oder 80 kg Eigengewicht | 440,00 € |
| 4.4 | Herstellen des Grabhügels je Grabstelle | 94,00 € |
| 4.5 | Herstellen eines Fundaments | |
| 4.5.1 | Einzelgrab | 994,00 € |
| 4.5.2 | Doppelgrab | 1.178,60 € |
| 4.6 | Abräumen von Grabstellen | |
| 4.6.1 | Anpflanzung je Grabstelle | tatsächlich entstehende Kosten |
| 4.6.2 | Steineinfassung je Grabstelle | tatsächlich entstehende Kosten |
| 4.6.3 | Grabdenkmal je Grabstelle | tatsächlich entstehende Kosten |
| 4.6.4 | Entsorgung Grabstein, Abdeckplatte, Grabplatte, Liegeplatte je Grabstelle | tatsächlich entstehende Kosten |
| 5. | Gebühren für die Benutzung von Räumen und Betriebseinrichtungen | |
| 5.1 | Kühlanlage je Tag | 69,00 € |
| 5.2 | Leichenhalle ohne Aufbahrung pro angefangenen Benutzungstag | 57,00 € |
| 5.3 | Leichenhalle mit Aufbahrung pro angefangenen Benutzungstag | 85,00 € |
| 5.4 | Annahme von Leichen außerhalb der Dienststunden | 114,00 € |
| 5.5 | Aufbewahrung eine Urne je angefangener Woche | 28,00 € |
| 5.6 | Aussegnungshalle | 158,00 € |
| 5.7 | Verabschiedungsraum Friedhof Göggingen | 79,00 € |
| 5.8 | Verabschiedungsraum Westfriedhof | 118,00 € |
| 5.9 | Untersuchungsraum | 177,00 € |
| 5.10 | Raum für Rituelle Waschung während der Dienstzeiten | 177,00 € |
6. Sonstige Leistungen
| 6.1 | Kerzenschmuck | 25,00 € |
|---|---|---|
| 6.2 | Sargverlöten | 100,00 € |
| 6.3 | Entsorgung eines Metallsarges oder einer Metalleinlage im Sarg | 199,00 € |
| 6.4 | Kranztransport je Fuhre | |
| 6.4.1 | innerhalb eines Friedhofes | 62,00 € |
| 6.4.2 | innerhalb des Stadtgebietes (städtische Friedhöfe) | 87,00 € |
| 6.4.3 | Entsorgungskosten je Fuhre | 37,00 € |
| 6.5 | Bereitstellen eines Gebeinebehälters | 149,00 € |
| 6.6 | Bereitstellung der mobilen Lautsprecheranlage oder eines CD-Players | 100,00 € |
| 6.7 | Orgelbenutzung | 75,00 € |
B. Grabgebühren je Jahr
Mit der Grabnutzungsgebühr (Nr. 1 und Nr. 2) ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Erhaltung der Bestattungsplätze abgegolten. Bei Reihengräbern und Reihenurnenplätzen sind auch Beschaffung, Beschriften und Setzen der Denkzeichen sowie die gärtnerische Anlage und Pflege für die Ruhezeit, bei Urnennischen die Benutzung der Verschlussplatten, bei Urnenbaumgräbern die Benutzung der Abdeckplatten, enthalten.
1. Grabnutzungsrecht Erdgrabstätten
| 1.1 | Familiengräber | |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Gräber im Inneren der Grabfelder je Grabstelle - Ersterwerb | 47,00 € |
| 1.1.2 | Gräber im Inneren der Grabfelder je Grabstelle - Verlängerung | 40,00 € |
| 1.1.3 | Gräber an Wegen, Zaun, Hecke, Hang je Grabstelle - Ersterwerb | 57,00 € |
| 1.1.4 | Gräber an Wegen, Zaun, Hecke, Hang je Grabstelle - Verlängerung | 50,00 € |
| 1.1.5 | Gräber in Sonderlagen je Grabstelle - Ersterwerb (Gräber an Hauptwegen, Wegkreuzungen, Mauer- und Nischengräber und Gräber an sonstigen bevorzugten Plätzen) | 67,00 € |
| 1.1.6 | Gräber in Sonderlagen je Grabstelle - Verlängerung | 60,00 € |
| 1.2 | Reihengräber | |
| 1.2.1 | bei Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 59,00 € |
| 1.2.2 | bei Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 59,00 € |
| 1.3 | Erdgrab im Memoriamgarten | |
| 1.3.1 | Erdgrab im Memoriamgarten - Ersterwerb | 86,00 € |
| 1.3.2 | Erdgrab im Memoriamgarten - Verlängerung | 79,00 € |
2. Grabnutzungsrecht Urnengräber
| 2.1 | Urnengräber im Inneren der Grabfelder - Ersterwerb | 67,00 € |
|---|---|---|
| 2.2 | Urnengräber im Inneren der Grabfelder - Verlängerung | 60,00 € |
| 2.3 | Urnengräber an Wegen, Zaun, Hecke, Hang je Grabstelle - Ersterwerb | 82,00 € |
| 2.4 | Urnengräber an Wegen, Zaun, Hecke, Hang je Grabstelle - Verlängerung | 75,00 € |
| 2.5 | Urnengräber in Sonderlagen - Ersterwerb | 97,00 € |
| 2.6 | Urnengräber in Sonderlagen - Verlängerung | 90,00 € |
| 2.7 | Nischen für 2 Urnen - Ersterwerb | 49,00 € |
| 2.8 | Nischen für 2 Urnen - Verlängerung | 42,00 € |
| 2.9 | Nischen für 4 Urnen - Ersterwerb | 92,00 € |
| 2.10 | Nischen für 4 Urnen - Verlängerung | 85,00 € |
| 2.11 | Nischen mit Pflanzfläche - Ersterwerb | 98,00 € |
| 2.12 | Nischen mit Pflanzfläche - Verlängerung | 91,00 € |
| 2.13 | Reihenurnengräber | 59,00 € |
| 2.14 | Urnengräber in anonymen Gemeinschaftsanlagen | 42,00 € |
| 2.15 | Urnengräber in Ruhegemeinschaftsanlagen und Memoriamgarten - Ersterwerb | 66,00 € |
| 2.16 | Urnengräber in Ruhegemeinschaftsanlagen und Memoriamgarten - Verlängerung | 59,00 € |
| 2.17 | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Gestaltung und Rahmenbepflanzung - Ersterwerb (Die Kosten für die Gravur am vorhandenen Grabstein sind vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu tragen.) | 103,00 € |
| 2.18 | Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Gestaltung und Rahmenbepflanzung - Verlängerung | 97,00 € |
| 2.19 | Urnenbaumgrabstätte - Ersterwerb (Die Kosten für die Gravur der Standard-Abdeckplatte sind vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu tragen.) | 107,00 € |
| 2.20 | Urnenbaumgrabstätte - Verlängerung | 100,00 € |
| 2.21 | Urnengrab im Apfelhain - Ersterwerb (Die Kosten für die Gravur der Standard-Gedenktafel sind vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu tragen.) | 130,00 € |
| 2.22 | Urnengrab im Apfelhain - Verlängerung | 124,00 € |
| 2.23 | Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage „Wie Blätter im Wind“ - Ersterwerb 200,00 € (Die Kosten für die Gravur des Grabmals sind vom Grabnutzungsberechtigten selbst zu tragen.) | |
| 2.24 | Urnengrab in der Gemeinschaftsanlage „Wie Blätter im Wind“ - Verlängerung | 194,00 € |
3. Friedhofsunterhaltsgebühren je Jahr
Mit dieser Gebühr ist abgegolten der Kostenaufwand für Unterhalt und Sicherung der Friedhofsflächen, der Einrichtungen, Wege und Einfriedungen, Sicherung und Pflege der Bäume und sonstigen Anpflanzungen.
- 3.1. Einfachgrab 34,00 €
- 3.2. je weitere Grabstelle 11,00 €
- 3.3. Urnengrab, Urnennische 34,00 €
- 3.4. Urnenplatz unter Bäumen 34,00 € (Beim Erwerb einer ganzen Urnenhülse durch einen Nutzungsberechtigten wird die jährliche Friedhofsunterhaltsgebühr nur einfach festgesetzt.)
- 3.5. Urnengemeinschaftsgrabstätte 34,00 € (Je Nutzungsberechtigten wird die jährliche Friedhofsunterhaltsgebühr nur einfach festgesetzt.)
C. Sonstige Gebühren
- 1. Annahme einer Urne im Rahmen einer Urnenanforderung 22,00 €
- 2. Umschreibung des Grabrechts beim Ableben der Nutzungsberechtigten 28,00 €
- 3. Umschreibung des Grabrechts auf Antrag des Nutzungsberechtigten 28,00 €
- 4. Genehmigung zur Bestattung Auswärtiger auf dem Sammelurnenplatz und in Reihengräbern 22,00 € (§ 2 Satz 2 Friedhofsatzung)
- 5. Genehmigung der Umbettung
- 5.1. einer Leiche oder von Gebeinen 88,00 €
- 5.2. einer Urne 66,00 €
- 6. Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist 28,00 € 7 Genehmigung eines Grabmals, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage 55,00 €
- 8. Beseitigungsanordnung 132,00 €
- 9. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Gestaltung einer Grabstände 28,00 € (§ 20 Abs.3 Buchstabe a Friedhofssatzung)
- 10. Internationaler Leichenpass 33,00 €
- 11. Ausstellen einer Bescheinigung für das Verlöten eines Sarges 33,00 €
- 12. Ausstellen einer Zollbescheinigung für den Urnentransport 50,00 €
- 13. Prüfung der Voraussetzungen zur Überführung (Vorfahrt) 66,00 €
- 14. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Prüfung der Voraussetzungen zur Überführung 28,00 €
- 15. sonstige Amtshandlungen nach Aufwand mindestens 17,00 €
- 16. Zulassung zu gewerblichen Arbeiten 16.1 Bewilligung von gewerblichen Arbeiten für ein Jahr 55,00 € 16.2 Einzelgenehmigung 22,00 € 16.3 Jährlicher Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug 44,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 17.01.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.07.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Augsburg vom 17.01.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.07.2021 (Stand 2021)
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FRIEDHOFSSATZUNG
vom 17.01.2012 (ABI. vom 10.02.2012, S. 22)
| Änderungs- satzung/en vom | Amtsblatt der Stadt Augsburg vom | Geänderte Bestimmung/en | Wirkung vom |
|---|---|---|---|
| 08.01.2013 | 25.01.2013, S. 26 | § 7 Abs. 1 | 26.01.2013 |
| 05.03.2014 | 14.03.2014, S. 53 | § 5 Abs. 2, § 32 Nr. 2 | 15.03.2014 |
| 04.02.2015 | 20.02.2015, S. 40 | § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 2 | 21.02.2015 |
| 25.02.2016 | 11.03.2016, S. 62 | § 6 Abs. 6 | 12.03.2016 |
| 29.03.2017 | 21.04.2017, S. 89 | Inhaltsübersicht, § 8, § 12 Abs. 10, § 21a | 22.04.2017 |
| 27.04.2019 | 17.05.2019, S. 158 | §§ 1, 12 Abs. 2, 15 Abs. 5, 20 Abs. 1 und 5, 21 Abs. 1, 25 Abs. 4 | 18.05.2019 |
| 29.07.2021 | 13.08.2021, S. 242 | Inhaltsübersicht, § 10 Abs. 5, § 10 a, § 23 Abs. 3, §§ 27 bis 32, § 34 | 14.08.2021 |
| 27.04.2019 | 11.02.2022, S. 58 | § 21 (Berichtigung) | 18.05.2019 |
Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund der Art.23 und 24 Abs.1 Nr. 1 und Nr.2 und Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.S.796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl.S.400) folgende Friedhofssatzung:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Ausführungen von Arbeiten gegen Erhalt
III. Bestattungsvorschriften
- § 7 Ruhezeiten
- § 8 Vorbehaltene Arbeiten
- § 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 10 Allgemeines
- § 10a Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen
- § 11 Reihengrabstätten
- § 12 Familiengrabstätten
- § 13 Maße und Belegung von Familiengräbern
- § 14 Aschenstätten
- § 15 Aschenstätten unter Bäumen
- § 16 Ruhegemeinschaftsanlagen
- § 17 Memoriam Garten
- § 18 Ehrengräber
V. Gestaltung der Familiengräber und Familienaschenstätten
- § 19 Allgemeines
- § 20 Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 21 Material
- § 21a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
VI. Grabmale
- § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- § 23 Genehmigungserfordernis
- § 24 Gutachterkommission
§ 25 Standsicherheit, Unterhalt, Lagern und Wiederverwendung
§ 26 Denkmalschutz
VII. Leichen- und Aussegnungshallen, Trauerfeiern
§ 27 Leichenhaus
§ 28 Leichenhausbenutzungszwang
§ 29 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshallen
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Ausnahmen
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 In-Kraft-Treten
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Augsburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Westfriedhof
b) Nordfriedhof
c) Alter Ostfriedhof
d) Neuer Ostfriedhof (mit Ausnahme von Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 1273,1274,1275 und 1277/1 der Gemarkung Lechhausen. Diese gehören zukünftig zum neu errichteten jüdischen Friedhof und fallen unter die Trägerschaft der israelitischen Kultusgemeinde, die den Friedhof eigenständig verwaltet).
e) Alter Haunstetter Friedhof
f) Neuer Haunstetter Friedhof
g) Gögginger Friedhof
h) Inninger Friedhof
i) Bergheimer Friedhof
§ 2
Friedhofszweck
¹Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Augsburg. ²Sie dienen der Bestattung aller Gemeindeeinwohner oder der Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. ³Die Stadt Augsburg kann die Bestattung anderer Personen genehmigen.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) ¹Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen bzw. die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (3) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, werden ersatzweise entsprechende Rechte sowie Umbettungen in andere Grabstätten auf Kosten der Stadt eingeräumt.
II.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend und ferner so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) ¹Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
b) Die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Das gilt nicht für Handwagen, Rollstühle und Kinderwagen sowie Dienstfahrzeuge. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Wege im Rahmen ihrer Zulassung (§ 6) erlaubt. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann das Befahren der Wege durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden.
c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofs hierher zu verbringen,
d) die Friedhofsanlagen und -gebäude, die Wege und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
f) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten, Sammlungen durchzuführen, sowie Druckschriften zu verteilen,
g) Werbung jeder Art zu treiben,
h) private Sitzgelegenheiten aufzustellen.
i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
k) sich außerhalb der genannten Öffnungszeiten auf den städtischen Friedhöfen aufhält.
²Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Das Aufsichtspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen. (4) ¹Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung. ²Diese ist mindestens sieben Tage vorher zu beantragen.
§ 6
Ausführungen von Arbeiten gegen Entgelt
(1) Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) ¹Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. ²Hat die Stadt über den Antrag auf Zulassung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. ³Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. ?Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. ?Die Zulassung ist jährlich zu erneuern. ?In Ausnahmefällen können Einzelfallzulassungen erteilt werden. (4) ¹Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Augsburg einen Ausweis zu beantragen. ²Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind auf Verlangen dem Friedhofspersonal jederzeit vorzuzeigen. (5) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) ¹Unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchstabe e) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. ²Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten Kraftfahrzeugen im Schritttempo befahren werden, die mit einem Berechtigungsschein gekennzeichnet sind. ³Die Zufahrtsberechtigungsscheine sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen und werden jährlich auf Antrag erneuert. ?Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen dürfen vor Ort in den Friedhöfen nicht durchgeführt werden. ?In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) ¹Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Grabstellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber getrennt nach Materialien in die Betriebshöfe zu bringen. (8) Wer ohne Zulassung gewerbsmäßige Arbeiten verrichtet, kann aus dem Friedhof verwiesen werden. (9) ¹Zugelassene Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung, insbesondere gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 9 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (10) ¹Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. ²Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen
Ausweis zu beantragen. ³Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4; Abs. 9 finden keine Anwendung.
(11) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen kann unabhängig von einer Zulassungspflicht untersagt werden,
a) wenn der Inhaber in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung begangen hat,
b) wenn persönliches Verhalten des Inhabers die Untersagung im öffentlichen Interesse angezeigt erscheinen lässt,
c) wenn Beschäftigte des Betriebes Widerrufsgründe im Sinne der Buchstaben a) und b) verwirklichen und sich der Betriebsinhaber weigert, den Beschäftigten von einer weiteren Tätigkeit auszuschließen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Ruhezeiten
(1) ¹Die Ruhezeit beträgt für Leichen sowie für Aschen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr jedoch 6 Jahre. ²Für den Memoriamgarten (§ 17) gelten Ruhezeiten von 10 Jahren für Leichen und Aschen bzw. von 4 Jahren für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. (2) ¹Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. ²Die Stadt kann Ruhezeiten bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängern oder verkürzen. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht aufgelassen oder wieder belegt werden, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen zulässt.
§ 8 Vorbehaltene Arbeiten
Die folgenden Arbeiten in den Friedhöfen dürfen nur vom Friedhofspersonal ausgeführt werden:
a) das Aufbahren der Leiche, das Schließen und spätere Befördern des Sarges,
b) die Feuerbestattung und das Beisetzen von Leichen und Aschen,
c) das Ausheben und Zufüllen der Grabstätte,
d) erstmaliges Herrichten der Grabstätte (Aufschüttung des Grabhügels, Bereiten der Raseneinfassung), sofern dies nicht durch einen zugelassenen Gärtnereibetrieb geschieht und der Friedhofsverwaltung vorher angezeigt wird,
e) das Ausgraben und Umbetten von Leichen sowie von Leichen- und Aschenresten.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) ¹Umbettungen sind genehmigungspflichtig und erfolgen nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. ²Antragsberechtigt ist bei Umbettungen:
a) aus Familiengräbern oder Familienaschenstätten der Grabrechtsinhaber,
b) aus Reihengräbern oder Reihenaschenstätten jeder Angehörige des Verstorbenen. (3) ¹Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller. ²Dieser hat auch Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Allgemeines
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Augsburg. ²An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengräber
b) Familiengräber
c) Reihenaschenstätten (Reihenurnenplätze)
d) Familienaschenstätten (Urnenplätze)
e) Aschenstätten (Urnenplätze) in Gemeinschaftsanlagen
f) Aschenstätten unter Bäumen
g) Ruhegemeinschaftsanlagen (Urnengemeinschaftsgräber)
h) Memoriam Garten (gärtnerisch angelegte Grabanlagen für Urnen- und Erdbeisetzungen)
i) Ehrengräber
(3) Für Art und Größe sowie für die Anordnung der Grabstätten innerhalb der Grabfelder sind die von der Stadt getroffenen Festsetzungen in den Belegungsplänen und in jedem Einzelfall verbindlich. (4) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) ¹Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. ²Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.
§ 10 a
Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen
(1) ¹Die Leiche darf nur in einem fest verschlossenen, widerstandsfähigen und gut abgedichteten Holzsarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist. ²Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. ³Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. ?Die Kleidung soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. ?Auch Überumen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. ?Es können Särge aus anderem Material verwendet werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass der Sarg den Anforderungen des Satzes 1 an eine Überführung und den Anforderungen des § 30 Bestattungsverordnung (BestV) entspricht. (2) ¹Die Beisetzung von Leichen in einem Leichentuch kann aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange und die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Bodenbeschaffenheit nicht entgegenstehen. ²Eine Erdbestattung nach Abs. 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen nach § 7 BestV untersagt. ³Für die verwendete Umhüllung der Leiche darf nur solches Material verwendet werden, welches die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und das die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht. (3) Im Falle einer Beisetzung nach Abs. 2 ist der Leichnam durch das Friedhofspersonal oder ein fachkundiges Bestattungsunternehmen zur Grabstätte zu befördern und im Anschluss ohne Sarg unter Verwendung einer zulässigen Umhüllung nach Abs. 2 Satz 3 in dem Grab beizusetzen. (4) Das Zufüllen der Grabstätte obliegt auch im Falle einer Beisetzung ohne Sarg dem Friedhofspersonal.
§ 11
Reihengrabstätten
(1) ¹Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. ²Hier werden keine Grabrechte gewährt. (2) ¹Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. ²Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) ¹In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. ²Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. ³Ein Reihengrab kann nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden. (4) ¹Reihengräber bilden oberirdisch durchgehende Rasenflächen. ²Das Herrichten und das Instandhalten sind ausschließlich der Stadt vorbehalten. ³Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. (5) ¹Es sind nur von der Stadt gelieferte und von ihr gesetzte Denkzeichen zugelassen. ²Vor den Denkzeichen ist den Angehörigen die Anlage von Pflanzbereichen in der Breite des Denkezeichens und einer Länge von 60 cm erlaubt. ³§ 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 4 – 6 gelten entsprechend. (6) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit wird ein Hinweis auf die damit verbundene Pflicht zur Abräumung von Denkzeichen und ggf. des Pflanzbereiches im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht. ²Drei Monate nach dieser Bekanntmachung erfolgen Abräumung und entschädigungsfreie Verwertung durch die Stadt.
§ 12
Familiengräber
(1) ¹Familiengräber sind Grabstätten zur Erdbestattung und Aschenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Art, Lage und Größe im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, soweit die tatsächliche Friedhofsbelegung dies zulässt. ²Erwerb, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts sind nur für das gesamte Familiengrab möglich. ³Die Stadt kann Erwerb, Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung (§ 3) beabsichtigt ist. ?Das Nutzungsrecht steht nur einer Person zu. (2) ¹Das Nutzungsrecht ist nach einer Bestattung für die Dauer der satzungsgemäßen Ruhezeit, im Falle eines Grabvorerwerbs oder im Falle einer Grabrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhezeit, für mindestens drei Jahre und längstens auf die Dauer von 25 Jahren zu erwerben. ²Eine Verlängerung ist möglich. ³Das Nutzungsrecht entsteht jeweils mit der Aushändigung der Graburkunde und Zahlung der fälligen Gebühr. ?Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
(3) ¹Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts nicht übersteigt. ²Dies gilt auch für Umbettungen. (4) ¹Der Erwerber des Nutzungsrechts soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ²Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung bzw. keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf leibliche sowie Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
i) auf Verlobte,
j) auf den Lebenspartner.
³Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, sollen diese sich einigen, wer von ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechts im eigenen Namen berechtigt sein soll. ?Können sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) mit dessen Zustimmung auf den jeweils Ältesten über.
(5) ¹Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. ²Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten hier entsprechend. (6) ¹Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. ²Er hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, sich selbst und Dritte im Familiengrab bestatten zu lassen. (7) ¹Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Herrichtung und zur Pflege der Grabstätte (§ 19). ²Es besteht keine Pflicht zur Errichtung eines Grabmales. (8) ¹Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ²Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung gröblich vernachlässigt wird bzw. wenn auf das Grab entfallende Kosten nicht bezahlt werden, soweit andere behördliche Maßnahmen keinen Erfolg hatten. (10) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. ²Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte bis spätestens sechs Monate nach Erlöschen des Grabrechts abzuräumen. ³Hierzu sind das vorhandene Grabmal und Grabeinfassungen, sowie bestehende Anpflanzungen zu entfernen und auf Kosten des Grabrechtsinhabers zu entsorgen. ?Die Grabstätte ist anschließend ebenerdig mit Erde aufzufüllen. ?Bei einer Mauergrabstätte ist für den Fall der unmittelbaren Anbringung einer Grabplatte an der Friedhofsmauer, nach Entfernen des Grabmals, der betroffene Bereich der Friedhofsmauer auf Kosten des Grabrechtsinhabers sachgerecht in Angleichung an die umgebenden Mauerbereiche zu verputzen und in der Farbgebung dem umliegenden Mauerbereich mit geeigneter Farbe anzugleichen. ?Die Ausführung der in Satz 5 genannten Arbeiten hat durch ein fachlich geeignetes Unternehmen zu erfolgen. ?Die Arbeiten sind der Stadt im Vorfeld anzuzeigen. ?Die Stadt kann einen fachlichen Nachweis verlangen. ?Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Stadt dies auf seine Kosten veranlassen und über die entfernten Gegenstände entschädigungslos verfügen. (11) Nach Erlöschen des Grabrechts und nach Ablauf der Ruhezeiten kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 13
Maße und Belegung von Familiengräbern
(1) Familiengräber werden als einfache oder mehrfache Grabstätten angelegt. (2) ¹Ein einfaches Familiengrab hat als oberirdisch anzulegende Fläche eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,80 m. ²Ein zweifaches Familiengrab hat als oberirdisch angelegte Fläche eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 2,00 m. ³Mehrfachgräber haben die entsprechenden mehrfachen Breitenmaße. Bezugslinie für das Längenmaß ist die Hinterkante des Grabdenkmals. ?Abweichungen von diesen Maßen werden von der Stadt Augsburg in begründeten Fällen festgesetzt, insbesondere bei Gräbern in Sonderlagen und aus gestalterischen Gründen. (3) ¹Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach Größe und Tiefe des Grabes. ²In einem einfachen Familiengrab können regelmäßig bis zu zwei Bestattungen unabhängig von der Ruhezeit erfolgen sowie zusätzlich bis zu vier Aschen beigesetzt werden. ³Weitere Erdbestattungen sind jeweils nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen. ?Für Mehrfachgräber gilt dies entsprechend.
§ 14
Aschenstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Reihenaschenstätten
b) Familienaschenstätten
c) Aschenstätten in Mauernischen und in anonymen Gemeinschaftsanlagen
d) Aschenstätten unter Bäumen (§15)
e) Ruhegemeinschaftsanlagen (§16)
f) Memoriam Garten (§17)
g) Familiengräbern
h) Ehrengrabstätten
(2) Reihenaschenstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. (3) ¹Familienaschenstätten sind Aschengrabstätten, bei denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 15 Jahren (Nutzungszeit) – beim Memoriamgarten 10 Jahre – verliehen und deren Art, Lage und Größe im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, soweit die tatsächliche Friedhofsbelegung dies zulässt. ²In einer Familienaschenstätte können unabhängig von der Ruhezeit bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. ³Weitere Aschenbeisetzungen sind jeweils nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen. (4) Wird das Grabrecht an einer Familienaschenstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht wiedererworben oder verlängert, so ist die Stadt nach Ablauf der längst dauernden Ruhezeit berechtigt, die Urnen zu entfernen und auf einer anonymen Gemeinschaftsanlage beizusetzen. (5) ¹In anonymen Gemeinschaftsanlagen werden Urnen der Reihe nach beigesetzt. ²Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. ³Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder auf Verlangen der bestattungspflichtigen Angehörigen. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Familiengräber entsprechend. (7) Familienaschenstätten in Grabfeldern haben eine oberirdisch anzulegende Fläche mit einer Länge von 1 m und eine Breite von 0,80 m. (8) Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,60 m.
§ 15
Aschenstätten unter Bäumen
(1) Aschenstätten unter Bäumen können in Form von Gemeinschaftsbestattungsplätzen (Gemeinschaftsbäumen) oder Bestattungsplätzen für Familien (Familienbaum) belegt werden. (2) ¹An jedem Baum des Aschenstättenfeldes sind mindestens fünf Urnenbaumgrabstätten, in Form von Bodenhülsen kreisförmig um den Baum, eingerichtet. ²In jeder Urnenbaumgrabstätte können zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. ³Die Reservierung einer Urnengrabstätte für einen Hinterbliebenen Ehegatten ist zulässig. (3) ¹Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. ²Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen. (4) Eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck oder Aufstellung von Grablichtern ist nicht zulässig. (5) ¹Grabdenkmale jeglicher Art sind im Naturfriedhof ausgeschlossen. ²Auf der 25 x 25 cm großen Abdeckplatte der Bodenhülsen ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen zulässig. ³Im Apfelhain werden neben den Abdeckplatten mit den Maßen 25 x 25 cm auch Würfel aus Naturstein mit den Maßen 25 x 25 cm und 30 x 30 cm zugelassen. ?Die Verwendung von Abdeckplatten und Würfeln als Grabmale mit den vorgenannten Maßen gelten grundsätzlich als genehmigt. ?Bei einer beabsichtigten Abweichung von diesen Maßen ist dies der Gutachterkommission (§ 24) im Vorfeld zur Entscheidung vorzulegen. (6) ¹Die Bäume im Bereich der Aschenstätten sind soweit möglich zu erhalten. ²Bei Verlust eines Baumes oder notwendiger Entfernung des Baumes wegen Krankheit oder Schäden ist eine möglichst gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. (7) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Aschenstätten gemäß § 14 entsprechend.
§16
Ruhegemeinschaftsanlagen
(1) Ruhegemeinschaftsanlagen sind Urnengemeinschaftsgräber, die nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden können. (2) Sie werden erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben.
§ 17
Memoriam Garten
(1) Memoriam Garten ist der Begriff für gärtnergepflegte Grabfelder, in denen sowohl Urnen- und Erdbeisetzungen stattfinden können. (2) Die Gräber können nur als Gesamtpaket mit einem Grabmal und einer Grabpflege erworben werden. (3) Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben.
§ 18
Ehrengräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt. Das Nähere regelt eine Geschäftsanweisung. (2) Gräber nach dem Gräbergesetz vom 29.01.1993 obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten. Das Niederlegen von Gebinden ist gestattet.
V.
GESTALTUNG DER FAMILIENGRÄBER UND FAMILIENASCHENSTÄTTEN
§19
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 bis 22 – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist. (2) Der Nutzungsberechtigte hat benachbarte Bäume im Umfeld seiner Grabstätte zu dulden.
§ 20
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) ¹Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach einer Beisetzung gärtnerisch angelegt sein und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten sowie dauernd verkehrssicher unterhalten werden. ²Dabei sind die in § 13 Abs.2 und § 14 Abs.7 festgelegten Maße einzuhalten. (2) ¹Grabhügel dürfen nicht höher als 20 cm sein; Grabeinfassungen durch Pflanzen sind so zu pflegen, dass eine Höhe von 40 cm nicht überschritten wird. ²Sonstige Bepflanzungen sollen die Höhe von 2 m nicht überschreiten. (3) Nicht zugelassen ist:
a) Grabstätten mit Sand, Kies oder ähnlichem zu bestreuen sowie mit künstlichem Rasen oder ähnlichen Belägen auszulegen. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn es im näheren Umfeld der Grabstätte Bezugsfälle gibt, die Grabstätte nicht mehr als zu einem Drittel bedeckt werden soll und ein gärtnerischer Gestaltungsplan vorliegt.
b) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe in Kränzen, Gebinden oder Gestecken o. ä. für den Grabschmuck zu verwenden;
c) das Schmücken von Umennischen. (4) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, u. ä. aus nicht verrottbarem Material sind aus dem Friedhof wieder zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann nicht zugelassene Ausstattungsgegenstände (Abs.3 und 4) und unansehnlich gewordenen Grabschmuck nach vorheriger erfolgloser Aufforderung an den Verfügungsberechtigten entfernen und entschädigungslos entsorgen. (6) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
VI.
GRABMALE AUF FAMILIENGRÄBERN UND FAMILIENASCHENSTÄTTEN
§ 21
Material
(1) Für Grabmale dürfen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den nachfolgenden Vorschriften nur Natursteine sowie Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie- soweit künstlerische gestaltet- Beton, Glas und Email verwendet werden; nicht zugelassen sind Mauerwerk, Kunststoffe, Aluminium oder Imitationen. (2) ¹Grabeinfassungen sind aus lebenden Pflanzen oder aus Naturstein herzustellen. ²Einfassungen aus Naturstein dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. ³Ebenfalls zugelassen sind Einfassungen in Form von Metallrahmen aus Cortenstahl und Edelstahl matt geschliffen, sofern sie eine Stärke von 8 mm aufweisen und eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. ?Die Länge und Breite der zugelassenen Metallrahmen richtet sich nach den Vorgaben der Friedhofssatzung. ?Ansonsten sind Gold, Silber und Farben neu bei Inschriften und Ornamenten zulässig.
§ 21 a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
¹Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine
oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 19 Abs. 1, § 21). (2) ¹Die Höchst- und Mindestmaße sind in den nachfolgenden Absätzen dieses Paragraphen geregelt. ²Grabmale aus Naturstein werden jedoch bis zu einer Mindeststärke von 15,5 cm zugelassen, wenn es sich nachweislich um nachbearbeitete Gebrauchsteine handelt. ³Bei Grabmalen aus Naturstein sind Sockel bis zur Höhe von 15 cm zulässig. (3) Auf Familiengräbern sind stehende Grabmale zulässig bis zu folgenden Ausmaßen:
a) auf Einfachgräbern: bis zu 0,85 m² Ansichtsfläche,
b) auf Doppelgräbern: bis zu 1,80 m² Ansichtsfläche,
c) die Breite des Grabmals darf jedoch die oberirdisch angelegte Fläche der Grabstätte und die Höhe von 2,00 m nicht überschreiten,
d) auf Gräbern in Sonderlagen oder auf größeren Mehrfachgräbern werden die Maße im Einzelfall festgelegt. Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 18 cm stark sein.
e) Der Unterbau beim Setzen von Steineinfassungen sog. Unterzüge (Beton-Holz-Ziegelstürze) darf in seinen Ausmaßen maximal die Grabesbreite zuzüglich die halbe Wegbreite auf beiden Seiten haben. (4) Auf Familienaschenstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei stehenden Grabmalen bis zu einer Ansichtsfläche von 0,45 m² bei einer Mindeststärke von 16 cm,
b) bei liegenden Grabmalen bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 0,35 m² bei einer Mindeststärke von 8 cm. In begründeten Einzelfällen können Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 0,80 m² bei einer Mindeststärke von 8 cm zugelassen werden.
c) die Breite des Grabmals darf die oberirdisch angelegte Fläche nicht überragen,
d) auf Gräbern in Sonderlagen werden die Maße entsprechend dem Umfeld und der Bedeutung im Einzelfall festgelegt. (5) Grababdeckplatten und Grabplatten sind zugelassen. (6) Ausnahmen können nach Anhörung der Gutachterkommission (§ 24) zugelassen werden; bei dieser Entscheidung sind der künstlerische Wert und die Einfügung in die nähere Umgebung zu berücksichtigen.
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) ¹Die Errichtung, die Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen, von Steineinfassungen, von sonstigen baulichen Anlagen, sowie die gärtnerische Gestaltung nach § 20 Abs.3 Buchstabe a) bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. ²Diese hört vor einer Entscheidung die Gutachterkommission (§ 24). ³Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten über einen der auf den städtischen Friedhöfen zugelassenen Betrieb zu stellen. (2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen
a) der Entwurf mit Vorderansicht und Grundriss oder Seitenansicht im Maßstab 1:10, mit Angabe der Bemaßung des Materials, der Bearbeitung und der Form des Grabmals sowie mit der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
b) Angaben zur Fundamentierung des Grabmals,
c) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
d) Angaben über das Material der Einfassung sowie deren Gestaltung und Abmessung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 – 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden, ebenso Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung. (3) ¹Auf jedem Grabmal ist auf der linken Seitenfläche, vom Betrachter aus gesehen, etwa in Höhe des oberen Drittels die Nummer des Grabes gut lesbar einzugravieren. ²Bei Familienaschenstätten und Urnen-Mauernischen erfolgt die Gravur auf der linken unteren Hälfte der Ansichtsfläche des Denkmals bzw. des Verschlussdeckels der Urnen-Mauernische. ³Bei Aschenstätten unter Bäumen hat eine Gravur mit Kennzeichnung der Grablage auf der linken unteren Hälfte der Abdeckplatte zu erfolgen. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Wer ein Grabmal aufstellt oder verändert, muss den zugestimmten Grabmalplan mit sich führen und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzeigen. (6) Werden Grabmale, Steineinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Steineinfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 24
Gutachterkommission
¹Die Gutachterkommission (§ 22 Abs. 6, § 23) besteht aus:
a) dem Leiter des Fachbereichs Friedhofswesen bzw. dessen Stellvertreter,
b) dem Obermeister der Steinmetz- und Steinbildhauerinnung Nordschwaben,
c) einem weiteren Mitglied dieser Innung,
d) einem Mitglied des Berufsverbandes Bildender Künstler,
e) dem Obermeister der Gartenbaugruppe Augsburg,
f) dem/der Pfleger/in des Friedhofswesens.
²Die Gutachter prüfen die eingereichten Grabmalentwürfe und entscheiden nach den Vorgaben der Satzung. ³Ihre Entscheidungen sind als Empfehlungen zu verstehen.
§ 25
Standsicherheit, Unterhalt, Lagern und Wiederverwendung
(1) ¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks ("Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können. ²Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. ²Verantwortlich dafür ist bei Familiengräbern und Familienaschenstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) ¹Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für den Unterhalt verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. ²Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. ³Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. ?Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ?Der Unterhaltsverpflichtete ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (4) ¹Zur Durchführung einer Erdbestattung sind vor dem Öffnen der Grabstätte alle Grabanpflanzungen vom Besteller der Bestattung oder dem Grabrechtsinhaber ohne gesonderte Aufforderung spätestens zwei Arbeitstage vor dem festgesetzten Bestattungstermin zu entfernen. ²Sind die Anpflanzungen nicht fristgerecht aus der Grabstätte entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, auf Kosten des Bestellers der Bestattung oder des Grabrechtsinhabers, die Entfernung der Pflanzen entschädigungslos vorzunehmen und sie zu entsorgen. ³Ebenso sind vor der Öffnung eines Grabes vorhandene Grabmale und Einfassungen – ggf. auch von Nachbargräbern, soweit dies aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist – auf Kosten des Bestellers der Bestattung oder des Grabrechtsinhabers zu entfernen. ?§ 6 Abs. 7 gilt entsprechend. (5) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn diese den geltenden Vorschriften entsprechen; sie bedarf einer erneuten Genehmigung nach § 23.
§ 26
Denkmalschutz
¹Grabmale, die künstlerisch oder geschichtlich von besonderem Wert sind oder die als erhaltungswürdige Wahrzeichen aus der Vergangenheit des Friedhofs zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. ²Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt nicht entfernt oder abgeändert werden. ³Über die Einstufung als Denkmal entscheidet im Zweifelsfalle die Untere Denkmalschutzbehörde.
VII.
LEICHEN- UND AUSSEGNUNGSHALLEN; TRAUERFEIERN
§ 27
Leichenhaus
(1) ¹Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen nach § 15 Bestattungsverordnung entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ?Wird keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. ?Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. ?Sofern der Leichnam in keinem ansehnlichen Zustand ist, kann die Friedhofsverwaltung eine offene Aufbahrung ablehnen. ?Leichen von Personen die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. ?Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 28
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) Der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,
b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben wird und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) Die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des §17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
d) Die Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof mit Leichenhalle stattfinden soll.
e) Es sich nicht um eine muslimische Bestattung handelt.
§ 29
Benutzung der Leichen- und Aussegnungshallen
(1) ¹Trauerfeierlichkeiten in den Aussegnungshallen dürfen die von der Stadt festgelegte Höchstdauer nicht überschreiten. ²Ausnahmen sind rechtzeitig bei der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs zu beantragen. ³Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg sind ausgeschlossen. (2) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
VIII.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30
Alte Rechte
(1) Die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehenden Ruhezeiten und die Dauer von bestehenden Grabrechten richten sich bis zu deren Ablauf nach den bisher geltenden Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse können Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.
§ 32
Haftung
¹Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen (z. B. Diebstahl, Vandalismus), durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. ²Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. ³Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§ 33
Gebühren
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält, andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2
- a) Tiere (außer Blindenhunde) mitführt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten unerlaubt befährt,
- c) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder von außerhalb in den Friedhof verbringt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- f) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anbietet, Sammlungen durchführt, Druckschriften verteilt oder Werbung jeder Art treibt,
- g) private Sitzgelegenheiten aufstellt,
- h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
- i) Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- j) sich außerhalb der genannten Öffnungszeiten auf den städtischen Friedhöfen aufhält.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt,
- 4. entgegen § 6 Abs. 1 Arbeiten gegen Entgelt ohne vorherige Zulassung vornimmt,
- 5. entgegen § 6 Abs. 3 den Zulassungsbescheid nicht vorzeigt,
- 6. entgegen § 8 Buchstaben c bis f solche dem Friedhofspersonal vorbehaltenen Arbeiten ausführt,
- 7. entgegen § 11 Abs. 5 Denkzeichen aufstellt,
- 8. entgegen § 20 Abs. 1 eine Grabstätte nicht binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. nach einer Beisetzung gärtnerisch anlegt oder anlegen lässt, sie während der Dauer des Nutzungsrechts nicht im guten Pflegezustand oder dauernd verkehrssicher hält oder die in § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 7 festgelegten Maße nicht einhält,
- 9. wer entgegen § 20 Abs. 3 Buchstabe a Grabstätten mit unzulässigem Material bestreut oder mit künstlichem Rasen oder ähnlichen Belägen auslegt oder keine Ausnahmegenehmigung vorweisen kann, Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder Urnennischen schmückt,
- 10. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale, Steineinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet oder verändert,
- 11. entgegen § 23 Abs. 3 am Grabmal nicht die Nummer des Grabes anbringt,
- 12. entgegen § 25 Abs. 2 ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 13. entgegen § 27 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung der Stadt Musik und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen abhält, sowie ohne vorherige Zustimmung der Stadt, städtische Musikinstrumente und –anlagen in den Feierräumen benutzt,
- 14. entgegen § 28 Abs.1 die Leiche nicht spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein städtisches Leichenhaus verbringt.
§ 35
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 12.07.2000 (ABl. S.137) in der Fassung vom 22.12.2010 (ABl. S. 249) außer Kraft.
- Inkrafttreten der Satzung betrifft die ursprüngliche Fassung vom 17.01.2012 (ABl. vom 10.02.2012, S. 22)
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