🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
In dieser Satzung sind eingearbeitet:
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 03.09.2010
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 18.07.2014
- 3. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 13.04.2015
- 4. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 04.12.2019 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. S. 54) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 29.06.2007 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 29.06.2007 für die Friedhöfe der Gemeinde Angelburg folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 29.06.2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren
In dieser Satzung sind eingearbeitet:
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 03.09.2010
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 18.07.2014
- 3. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 13.04.2015
- 4. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 04.12.2019 Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Angelburg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle 140,00 Euro
In dieser Satzung sind eingearbeitet:
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 03.09.2010
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 18.07.2014
- 3. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 13.04.2015
- 4. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 04.12.2019 (2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle 155,00 Euro
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
in einem Reihengrab 550,00 Euro
Die Bestattung in Wahlgräbern (Doppelgräber) sind durch die in § 2 Ziff. 2 genannten Personen zu veranlassen. Die Kosten sind voll durch den Auftraggeber zu tragen.
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
in einem Reihengrab 200,00 Euro
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung
a) in einer Urnenreihengrabstätte 320,00 Euro
b) in einer Grabstätte für Erdbestattung 270,00 Euro
c) in einer Urnenwahlgrabstätte (Erstbestattung) 320,00 Euro
d) Hinzubestattung in einer Urnenwahlgrabstätte 270,00 Euro
(3) Die vorgenannten Gebühren gelten auch für die Bestattung in Rasengrabfeldern, ausgenommen c) und d).
(4) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der vollen Gebühr berechnet.
(5) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von
25,00 Euro
In dieser Satzung sind eingearbeitet:
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 03.09.2010
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 18.07.2014
- 3. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 13.04.2015
- 4. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 04.12.2019
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 355,00 Euro b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre
770,00 Euro c) Je Hinzubestattung von Ascheresten im bestehenden Reihengrab
100,00 Euro
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben
440,00 Euro
§ 8a – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte (Rasenreihengrab)
sowie dessen Unterhaltung und Pflege
Für die Überlassung einer Rasengrabstätte (Rasenreihengrab) sowie dessen Unterhaltung und Pflege wird folgende Gebühr erhoben:
Rasengrabstätte (Rasenreihengrab/Erdbestattung)
2.510,00 Euro
Rasengrabstätte (Rasenreihengrab/Urnenbestattung)
1.180,00 Euro
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten
an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
In dieser Satzung sind eingearbeitet:
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 03.09.2010
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 18.07.2014
- 3. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 13.04.2015
- 4. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 04.12.2019 (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab) für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 1.750,00 Euro
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Urnendoppelgrab) für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben
Urnenwahlgrabstätte (Urnendoppelgrab)
880,00 Euro
§ 10 – Gebühren für Grababräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, sowie die Grabeinfriedung sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 10a – Gebühren bei vorzeitiger Grabräumung
Bei vorzeitiger Grabräumung gem. § 31 Abs. 1 der Friedhofsordnung werden für die Pflege der frei gewordenen Fläche in der restlichen Dauer der Ruhefrist jährlich 20,00 Euro erhoben.
§ 11 – Gebühren für Bescheinigungen
Für die Bescheinigungen für die Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Feuerbestattung 20,00 Euro
b) Bereitstellung einer Grabstätte 10,00 Euro
§ 12 – In-Kraft-Treten
In dieser Satzung sind eingearbeitet:
- 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 03.09.2010
- 2. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 18.07.2014
- 3. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 13.04.2015
- 4. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 04.12.2019 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 16.12.1993 sowie der Nachtrag vom 6.12.2002 außer Kraft.
Angelburg, den 29.06.2007 Der Gemeindevorstand
(Siegel)
Mai,
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 29.06.2007 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Angelburg inder Sitzung vom 29.11.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Angelburg folgende
Friedhofsordnung
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Angelburg:
a) Frechenhausenb) Gönnern, einschl. der bestehenden Gräber mit Sonderstatus gem. GräbGc) Lixfeld
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Angel-burg waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Fried-hof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
d) frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflege-heim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt ha-ben.
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen o-der Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht er-worben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Eine Schließung oder Entwidmung ist nur möglich wenn kein Widerspruch zum Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (GräbG) besteht.
(4) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeitenfür den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durchdie Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehenduntersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin und jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Fried-hofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Täti-ger i.S.d. § 8,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, so-wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen (die Rasengrabfelder ausgenommen) und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzu-legen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä-testens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestat-terinnen oder Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fried-hofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vor-lage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als er-teilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Aus-führung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für fünf Kalenderjahre ausgestellt.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu be-achten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediens-teten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursa-chen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schlie-ßung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind von dem Ge-werbetreibenden zu stellen, sie dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Fried-hofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbei-ten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Be-scheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Da-bei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Mög-lichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag um 14:00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 10 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht wer-den. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Kran-kenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Be-stattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter des beauf-tragten Beerdigungsinstitutes oder von der Trauerfamilie ausgesuchte Personen.
§ 11 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Einzel- und Urnengräber (auch Urnenwahlgräber) werden nur durch das Friedhofs-personal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Wahlgräber (Doppelgräber) werden durch Angehörige der/des Verstorbenen oder von denen Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberfläche mindestens 0,90 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(5) Wird bei der Wiederbelegung eines Urnengrabes beim Ausheben die Urne gefun-den, so wird die Asche auf dem Friedhof der Erde übergeben.
(6) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen mindestens 15 Jahre und maximal 20 Jahre.
(7) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen auf Ra-sengrabfeldern 30 Jahre und für Aschen auf Rasengrabfeldern mindestens 15 Jahre und maximal 20 Jahre.
§ 12 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauf-tragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf An-trag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und der Regulierung von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten (Einzelgräber),
b) Wahlgrabstätten (Doppelgräber),
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgräber),
e) Feld für Rasenerdbestattungen (mit Gedenkplatte),
f) Feld für Rasenurnenreihenbestattungen (mit Gedenkplatte),
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssat-zung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten blei-ben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Fried-hofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Ent-scheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 15 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A.) REIHENGRABSTÄTTEN
§ 17 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerungdes Nutzungsrechts ist nicht möglich. Gleiches gilt für Rasengrabstätten.
§ 18 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebens-jahr (Kindergräber),
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
Länge: 1,40 m Breite: 0,70 m Abstand 0,40 m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 m
§ 19 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 6 Monate vor der Wiederbelegung öffentlich bekannt zu machen.
B.) WAHLGRABSTÄTTEN
§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Ver-leihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsan-spruch. Die Lage der Wahlgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich, anlässlich eines Todesfalles, bei einem Mindestalter der/des Verstorbenen von 55 Jahren und umfasst die ge-samte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiederer-werbs bezüglich eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(3) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ab-leben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. An-gehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 3 übertragen wer-den. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwoh-nerinnen oder Einwohner der Gemeinde sein.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nut-zungsrecht in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Inner-halb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das glei-che gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungs-recht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungs-recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben ist.
§ 21 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 2,30 m (Doppelgrab)
Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten wird vor der Erstbelegung eines Grabfeldesfestgelegt.
C.) URNENGRABSTÄTTEN
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgräber),
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) Einem Rasenfeld für Urnenbestattungen,
e) Einem Rasenfeld für Erdbestattungen,
Die Beisetzung einer Aschenurne in eine Grabstätte für Erdbestattung oder in einem Rasenfeld für Erdbestattung ist nur dann möglich, wenn die restliche Ruhefrist der Grabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhefrist der zu belegenden vorgenannten Erdbestattungs-Grabstätten verlängert sich mit der Beisetzung einer Urnenicht.
§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts o-der ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Gleiches gilt für Urnenrasengrabstätten.
(2) Die Maße für eine Urnenreihengrabstätte betragen: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
(3) In Urnenreihengrabstätten sowie in Grabstätten für Erdbestattungen sowie in Fel-dern für Rasenurnenbestattungen und für Rasenerdbestattungen können Aschen-urnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Grabstätten für Erdbestattungen oder Rasenfelder für Erdbestattungen dürfen mit maximal zwei Urnen belegt werden.
(4) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 6 Monate vor der Wiederbelegung öffentlich bekannt zu machen.
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen wird.
(2) In jeder Urnenwahlgrabstätte sind zwei Aschenurnen zulässig.
(3) Hier gilt die Regelung des § 20 mit Ausnahme der Dauer der Nutzungszeit sinn-gemäß.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahl- und Rasengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus denvorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Wahlmöglichkeiten
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die dieallgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen, insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab- male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher und fachgerecht gefertigt sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m.
- 5. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften
- 1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßenzulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m Breite: bis 1,40 m Mindeststärke: 0,22 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 1,00 m Länge: bis 1,20 m Mindesthöhe: 0,18 m
- 2. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Höhe: 0,90 m Breite: 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m
- 3. Auf allen Friedhöfen können Rasengrabfelder angelegt werden. Bei Rasengrabstätten ist eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstellen grundsätzlich unzulässig. Die Belegung ist nur für Rasenreihengräber möglich. Die einzelnen Grabstellenwerden eingesät. Die Gräber sind mit einer Platte für die Inschrift des Namens des / der Verstorbenen zu versehen (Größe 40 x 40 cm für Rasenurnengrabstätten, Größe 60 x 40 cm für Rasenerdgrabstätten, Stärke jeweils mind. 6 cm). Die Namensbeschriftung muss in die Platte eingelassen und darf nicht aufgesetzt sein. Die Plattemuss mit der Erdoberkante abschließen, damit die Pflege der Rasenfläche maschinell erfolgen kann.
§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grab-male aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Die endgültige Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen ist mindestens 2 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeich-nungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert wer-den. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlag zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsver-waltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichte-ten zu erstatten.
§ 29 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom
17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung um-fasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 30 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bun-desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Funda-mentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewähr-
leistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Änderungen vor-schreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fun-damentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindes-tens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei fest-gestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Ver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus erge-bende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anla-gen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermit-teln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständi-gen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-mung zu beteiligen.
§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle ent-fernt werden. Bei vorzeitiger Grabräumung erfolgt keine Rückerstattung von Ge-bühren.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sons-tige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu ent-fernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Fried-hofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen
schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 (Versteigerung hinterlegungsfähiger Sachen) ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung; Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 32 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber – müssen im Rahmen der Vor-schriften des § 27 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schä-den, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Gra-bausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und We-gen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Be-pflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materia-lien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grab-stätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.
(6) Auf Rasengrabstätten für Urnen- und Erdbestattungen darf weder Trauerfloristik noch Grabschmuck noch Ähnliches abgestellt oder niedergelegt werden – auch nicht auf den Grabplatten, ausgenommen sind der temporäre Grabschmuck, sowie die temporäre Trauerfloristik, die bis zum Start der Flächenpflegephase zu entfer-nen sind. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Sollten entgegen dieser Vorschrift Trauerfloristik oder Grabschmuck auf den vorstehenden Rasengrabstät-ten abgestellt oder abgelegt oder Pflanzbeete angelegt sein, gehen diese ins Ei-gentum der Gemeinde über und werden entsprechend von der Gemeinde abge-räumt. Ein Rechtsanspruch auf Eigentumserwerb für die Angehörigen besteht nicht.
§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauerdes Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Fristzur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderungeine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nacherfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 34 Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nachden zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 35 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligungder Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 36 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten sowie der Rasenur- nengrabstätten und der Rasenerdgrabstätten
- 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungs- punktes,
- 3. ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift ge-führt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalent-würfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der durch die Friedhofsverwaltung gem. § 6 festgelegten Öffnungs- zeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen er- stellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e Druckschriften verteilt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen (ausgenommen Ra- sengrabfelder) und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h Tiere mitbringt,
- 10. entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 11. entgegen § 7 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 12. entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- Euro bis 1.000,-- Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-setzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Angelburg vom 29.06.2007 sowiedie Nachträge vom 29.10.2008 und vom 18.07.2014 außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.
Angelburg, den 04.12.2019 Der Gemeindevorstand
(Siegel)
gez. Beck, Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Angelburg (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: