📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührenordnung beschlossen am 03.07.2025, ausgefertigt am 04.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg (2025)
ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
Gebührenordnung
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg
Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. I S. 318), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg vom 22.05.2025 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg in ihrer Sitzung am 03.07.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Steffenberg nachstehende
GEBÜHRENORDNUNG
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg vom 22.05.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Das sind:
die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -Kinder
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.
c) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Gebührenarten
§ 6
Gebühren für die Beisetzung in Erdgrabstätten
Es werden erhoben für:
(1) Reihengräber:
a) Erwerb der Grabstände 330,00 €
b) Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie Beseitigung der Erdrückstände 600,00 €
c) Benutzung der Leichenhalle 54,00 €
d) Benutzung der Friedhofskapelle 180,00 €
e) Benutzung der Kuhlung 72,00 €
f) Vorausleistung der Abraumung und Grabeinebnung nach Ablauf der Ruhefrist inkl. Fundamente + Entsorgung siehe auch § 9 300,00 € ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(2) Rasengräber:
a) Erwerb der Grabstätte sowie Herrichten und Pflege 2.160,00 €
b) Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie die Beseitigung der Erdrückstände 600,00 €
c) Benutzung der Leichenhalle 54,00 €
d) Benutzung der Friedhofskapelle 180,00 €
e) Benutzung der Kuhlung 72,00 €
(3) Bei der Bestattung von Kindern unter 10 Jahren ermäßigen sich sümmtliche Gebühren um 30\%; bei Neugeborenen um 50\%. (4) Für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts nach § 12 Abs. 5 der Friedhofsordnung wird eine Pflegegebühr in Höhe von 50,00 € pro Jahr der vorzeitigen Rückgabe erhoben. Diese Regelung gilt nicht für Rasengräber.
§ 7
Gebühren für die Beisetzung von Ascheresten
Für die Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beisetzung einer Urne in ein bereits bestehendes Reihengrab
a) Für das Ausheben und Verfüllen des Grabes inkl. Entsorgung Erdaushub sind die folgenden Kosten zu erstatten 160,00 €
b) Benutzung der Friedhofskapelle 180,00 €
(2) Für die Beisetzung einer Urne in einem Urneneinzelgrab
a) Erwerb der Grabstände 270,00 €
b) Ausheben, verfullen und Beseitigung der Erdrückstände 160,00 €
c) Benutzung der Friedhofskapelle 180,00 €
d) Vorausleistung der Abräumung und Grabeinebnung nach Ablauf der Ruhefrist inkl. Fundamente + Entsorgung siehe auch § 9 180,00 €
(3) Für die Beisetzung einer Urne in einem Urnendoppelgrab
a) Erwerb der Grabstände bei 1. Beisetzung 420,00 €
b) Ausheben, verfullen und Beseitigung der Erdrückstände je Grab 160,00 €
c) Benutzung der Friedhofskapelle 180,00 €
d) Vorausleistung der Abräumung und Grabeinebnung nach Ablauf der Ruhefrist inkl. Fundamente + Entsorgung siehe auch § 9 300,00 €
(4) Anonyme Urnengrabstätte und Urneneinzelrasengrab
a) Erwerb der Grabstände und Pflege 400,00 €
b) Ausheben, verfullen, Beseitigung Erdrückstände 160,00 €
c) Benutzung Friedhofskapelle 180,00 € ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(5) Baumurnengrabstätte
a) Erwerb der Grabstände 650,00 €
b) Ausheben, verfüllen, Beseitigung Erdrückstände 160,00 €
c) Unterhaltspflege und Gedenktafel 40,00 €
d) Benutzung Friedhofskapelle 180,00 €
(6) Urnendoppelrasengräber
a) Erwerb der Grabstände + Pflege 600,00 €
b) Ausheben, verfüllen, Beseitigung Erdrückstände je Grab 160,00 €
c) Benutzung Friedhofskapelle 180,00 €
(7) Für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes nach § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung wird eine Pflegegebühr in Höhe von 25,00 € pro Jahr der vorzeitigen Rückgabe erhoben. Diese Regelung gilt nicht für Urnenrasengräber.
§ 7 a
Genehmigungsgebühren
a) Die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und die Einfassung bei Reihenräbern (mit und ohne Gestaltungsvorschriften) sowie bei Urnenräbern 10,00 €
b) Bescheinigungen gem. § 3 Abs. 2 Ziffer 3 des Feuer-Bestattungsgesetzes (Unbedenklichkeitsbescheinigung) 10,00 €
c) Erteilung einer Bescheinigung zur Beisetzung einer Urne 10,00 €
§ 8
Umbettungsgebühren
Bei Umbettungen sind die tatsächlich entstandenen Kosten vom Antragsteller zu tragen.
§ 9
Gebühren für die Grababräumung
(1) Für die Abräumung einer Grabstände durch die Gemeinde bzw. von ihr beauftragte Unternehmer (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) wird zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Vorausleistung von 300,00 € für Einzelgräber und 180,00 € für Urnengräber erhoben. (2) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und Fundamenten, sowie die Grabeinfriedung von Gräbern, die vor Gültigkeit dieser Gebührenordnung vorhanden waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 9 a
Gebühren für Entsorgung des Grabschmucks
(1) Die Entsorgung des Grabschmucks (Kränze, Buketts) nach Bestattungen kann kostenfrei – bei eigener Anlieferung nach Absprache zum gemeindlichen Bauhof - erfolgen. (2) Wird die Abräumung des Grabschmucks von den Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes durchgeführt, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Steffenberg, 04.07.2025
Gemeinde Steffenberg Der Gemeindevorstand
Wege Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung beschlossen am 29.01.2026, ausgefertigt am 30.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Steffenberg (2026)
ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24) Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Steffenberg in der Sitzung am 29. Januar 2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Steffenberg nachstehende
FRIEDHOFSORDNUNG
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für nachstehend genannte Friedhöfe der Gemeinde Steffenberg
a) Niedereisenhausen
b) Obereisenhausen
c) Niederhorlen
d) Oberhorlen
e) Quotshausen
f) Steinperf
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhofe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Steffenberg waren; die Bestattung erfolgt i. d. R. auf dem Friedhof des Ortsteils wo sie zuletzt wohnhaft waren,
b) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden können,
c) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
d) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 d) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstände ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstände einer Ascheurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die{nahere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb der die Grabstände nicht erneut belegt werden darf.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestände der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlichbekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den jeweiligen Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 7
Nutzungsumfang
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesen Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätige im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze (soweit vorhanden) abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 9
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter und Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbebetriebende, die
a. in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b. These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für 1 oder 5 Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07:00 Uhr aufzunehmen eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Bestattungen
ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtige Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Bestattungen finden von Montag bis Samstagstatt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11
Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) und biologisch abbaubare Urnen und Überurnen zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle/n, einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch sonstige Dritte (z.B. Nachbarn oder Bekannte).
§ 12
Grabstätte & Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mind. 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mind. 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstände beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen mindestens 15 Jahre je Urne. (5) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht an der Grabstände nach einer Liegezeit von mind. 20 Jahren gegen Zahlung einer Pflegegebühr für jeder noch verbleibende Jahr der Ruhefrist an die Gemeinde zurückgegeben werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (6) Über die Wiederbelegung von Gräbern, wo die Mindestruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 13
Totenruhe & Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Grabstände in eine andere Grabstände innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter / Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller entsprechend zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
IV. Grabstätten
§ 14
Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden, je nach Belegungsmöglichkeit, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a. Reihengraber (Einzelgraber) b. Urnenreihengraber (Einzelgraber) c. Urnendoppelgraber d. Anonyme Urnengräber e. Rasengräber (Einzelgräber) f. Urnenrasengräber (Einzelgräber) g. Baumurnengräber (Einzelgräber) h. Urnenrasendoppelgraber i. Sarglose Bestattungen aus religiösen Gründen (Reiheneinzelgräber)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16
Grabbelegung
(1) In jeder Reihengrabstätte darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden, sofern die Ruhefristen von 15 Jahren für die Urnen gewährleistet sind. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (3) In Einzelurnengrabstätten darf eine Urne, in Urnendoppelgrabstätten dürfen bis zu 3 Urnen bestattet werden, § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Definition der Grabstätten
A. Reihengrabstätten
§ 18
Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19
Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr:
Länge: 1,40 m
Breite: 0,70 m
Abstand: 0,55 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5 Lebensjahr:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,60 m ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
B. Urnengrabstätten
§ 20
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:
a. Urnendoppelgräber (bis zu 3 Urnen) b. Urneneinzelgräber (1 Urne) c. Graber für Erdbestattung (jeweils nur 2 Urnen) d. Anonyme Urnengräber e. Urnenrasengräber (Einzelgräber, 1 Urne) f. Urnenrasendoppelgräber (bis zu 3 Urnen) g. Baumurnengräber
(2) Die Beisetzung einer Urne in eine Grabstände für Erdbestattung ist nur dann möglich, wenn die restliche Ruhefrist der Grabstände mindestens 15 Jahre beträgt. Auf schriftlichen Antrag kann, bei einer Überschreitung der Ruhefrist des Erdgrabs, auf die Restruhefrist der Aschereste verzichtet werden. Dies ist ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. (3) In Urnengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Rasengräber und Gräber für Erdbestattungen können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 21
Wiederbelegung und Abräumung
Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von Ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
§ 22
Definition der Urnengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstände, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde übergeben. (3) Es konnen bis maximal 3 Urnen in eine Urnendoppelgrabstände oder zwei Urnen in eine Grabstände für Erdbestattungen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (4) Bei der Beisetzung einer Urne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonderss kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 23
Maße der Urnengrabstätten
Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a. Urnendoppelgräber
Länge 1,00 m
Breite 1,00 m
Abstand 0,60 m
b. Urneneinzelgräber
Länge 0,50 m
Breite 0,50 m
Abstand 0,60 m
c. Anonyme Urnengrabstätten und Urnenrasengrabstätte
Länge 0,50 m
Breite 0,50 m
Abstand 0,40 m
§ 24
Baumurnengrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzungarf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Baumgrabstätte konnen bis zu 12 Urnen beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde Steffenberg zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Die Gestaltung und Kennzeichnung von Baumgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ortsbeirat. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist nicht gestattet. Kränze bzw. Blumen die im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, müssen von den Angehörigen nach Verwelken entsorgt werden. Geschiet dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde Steffenberg. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit?? aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 25
Sarglose Bestattung aus religiösen Gründen
(1) Auf einem gesondert ausgewiesenen Bestattungsfeld auf dem Friedhof Niedereisenhausen können sarglose Bestattungen aus religiösen Gründen durchgeführt werden. Hierzu bedarf es der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Voraussetzung und die Art der Durchführung der Bestattung sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. (3) Sarglose Bestattungen sind Reihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist eines Reihengrabes abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 26
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Urnenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Rasengrabstätten
§ 27
Definition der Rasengrabstätte
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder bis drei Urnenbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Rasengrabstätten werden ohne Grabeinfassung (Rahmen) errichtet. Rasengräber werden bodengleich verfüllt und nach Setzung von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten aufgefüllt, eingesät und turnusmäßig gemäht. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. (3) Grabplatten mit aufgesetzten Schriftzeichen sind nicht zulässig. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 28
Maße der Rasengrabstätte
(1) Die Rasengrabstätten haben folgende Maße:
| Länge: | 2,00 m |
|---|---|
| Breite: | 0,90 m |
| Abstand: | 0,60 m |
(2) Die Urnenrasengrabstätten (Einzelgräber) haben folgende Maße:
| Länge: | 0,50 m |
|---|---|
| Breite: | 0,50 m |
| Abstand: | 0,60 m |
(3) Die Urnenrasendoppelgrabstätten (Doppelgräber) haben folgende Maße:
| Länge: | 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,60 m |
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. Dies gilt nicht für Rasengräber, anonyme Urnengräber, Urnenrasengräber und Baumurnengräber. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewährt werden. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein im Sinne des § 32. (5) Die Rasenpflege wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt, damit der gleichmäßige und einheitliche Schnitt gewährleistet ist. (6) Der Gebrauch von Herbiziden ist nicht erlaubt. (7) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein. Der für das erste Herrichten der Reihengrabstätte verwendete Holzrahmen darf die Maße von 0,90 m x 2,00 m, bei einem Urneneinzelreihengrab von 0,50 m x 0,50 m und bei einem Urnendoppelgrab von 1 m x 1 m nicht überschreiben. (8) Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. (9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(10)Die Verwendung von Blechdosen, Einkochglasern o. ä. (auch Blumenvasen, außer Grabvasen) zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gegenstände können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. (11) Anonyme Urnengrabflächen erhalten eine Rasenoberfläche. Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nicht gestattet. (12)Rasengrabstätten erhalten ein, in den Boden eingelassenes, Grabmal und eine Rasenoberfläche. Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nicht gestattet.
§ 30
Grabmale für Grabstätten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (2) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
a. aus schwarzem Kunststein oder Gips, b. aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, c. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, d. mit Farbanstrich auf Stein, e. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, f. mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. g. das Anbringen von Firmenbezeichnungen.
(3) Eine Gestaltung oder Bearbeitung einer anonymen Urnengrabstätte ist nicht zulässig. (4) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich in den Boden versenkte Grabplatten zulässig: Die Rasengrabplatte wird über dem Grab direkt an dessen Kante verlegt, so dass sie nicht mit dem Grab absacken kann.
§ 31
Maße für Grabmale
(1) Reihengräber für Verstorbene bis 5 Jahre:
| Stehende Grabmale: | Höhe: | max. 0,50 - 0,80 m |
|---|---|---|
| Liegende Grabmale: | Höhe: | max. 0,30 - 0,40 m |
| Mindeststärke: | 0,12 m | |
| Breite: | bis | 0,55 m |
(2) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre:
| Stehende Grabmale: | Höhe: | max. 0,50 - 1 m |
|---|---|---|
| Liegende Grabmale: | Höhe: | max. 0,40 - 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m | |
| Breite: | bis | 0,80 m |
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(3) Urneneinzelgräber:
| Stehende Grabmale: | Höhe: | max. 0,80 m |
|---|---|---|
| Breite: | max. 0,50 m | |
| Liegende Grabmale: | Höhe: | max. 0,50 m |
| Breite: | max. 0,50 m | |
| Einfassung: | 0,50 x 0,50 | |
| Höhe: | 0,20 max. 0,25 m |
(4) Urnendoppelgräber:
| Stehende Grabmale: | Höhe: | max. 0,80 m |
|---|---|---|
| Breite: | max. 0,70 m | |
| Einfassung: | 1 m x 1 m | |
| Höhe: | 0,20 max. 0,25 m | |
| Liegende Grabmale: | Höhe: | max. 0,50 m |
| Breite: | max. 0,70 m |
(5) Rasengräber:
| Liegende Grabmale: | Grundplatte: | 0,60 x 0,40 m |
|---|---|---|
| Mindeststärke: | 0,06 – 0,08 m |
(6) Urnenraseneinzelgräber:
| Liegende Grabmale: | Grundplatte: | 0,50 x 0,50 m |
|---|---|---|
| Mindeststärke: | 0,06 – 0,08 m |
(7) Urnenrasendoppelgräber:
| Liegende Grabmale: | Grundplatte: | 0,60 x 0,40 m |
|---|---|---|
| Mindeststärke: | 0,06 – 0,08 m |
§ 32
Genehmigungserfordernis für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(5) Ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die/den für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemeinen Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Der/die Inhaber/in und Nutzungsberechtigte/r von Grabstätten sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstätten im Jahr mindestens einmal, und nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Nutzungsberechtigte von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
§ 34
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Grabmale, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erricht wurden, sind nach Ablauf der Nutzungsszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung in schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Anlage zu entfernen. Wir der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfern den lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. (3) Grabmale und deren sonstigen baulichen Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erricht werden, werden nach Ablauf der Nutzungsszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird bei Erwerb der Grabstelle entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen bzw. entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35
Bepflanzung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Rasengrabstätten und der anonymen Urnengrabstätten, müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 31 und 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen. Grabschmuck und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Schmuck müssen vom Friedhof entfern werden. (4) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (5) Auf Rasengrabstätten oder Grabplatten darf weder Trauerfloristik noch Grabschmuck noch ähnliches abgestellt oder niedergelegt werden.
§ 36
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und instandhalten werden. Zur Grabpflege besteht auch die halftige Pflege der Abstandsflächen zwischen den Gräbern, in der Regel 0,30 m an allen Seiten. (2) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung in würdiger Form ggf. durch Setzung eines Holzrahmens und Bepflanzung hergerichtet werden. Wir ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandhalten und gepflegt, so ist den Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeitsen zu setzen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstände kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände kostenpflichtig abräumen, einebnen und einsaen halten.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 38
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes. ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
c) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit vollständigem Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) These Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 39 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs, seiner Einrichtung und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, dir durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhalt,
b) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befind,
c) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
e) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. e Druckschriften verteil,
g) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
h) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. g Abraum und Abfälle auf dem Friedhof hinterlässt,
i) Entgegen § 7 Abs. 2 Nr. h Tiere mitbringt,
j) Entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt.
k) Entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt.
l) Entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeugen und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWIG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 €-geahndet werden. Die Geldbuße soll den ORTSRECHT DER GEMEINDE STEFFENBERG
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung (Satzung vom 04.07.2025) außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Steffenberg, 30.01.2026
Gemeinde Steffenberg Der Gemeindevorstand
Wege Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Steffenberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Steffenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!