📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.12.2023 (gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Biedenkopf – Neufassung vom 21.12.2023 (gültig ab 01.01.2024)
Der Magistrat der Stadt Biedenkopf 130301
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Biedenkopf
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-sung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), sowie der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessi-schen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biedenkopf in Ihrer Sitzung am 21. Dezember 2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leis-tungen nach der Friedhofsatzung der Stadt Biedenkopf in der jeweils gültigen Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsatzung sind:
a) bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die Be-stattungskosten zu tragen haben.
Das sind:
die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, die als unterhaltungspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie, der Haushaltungsvorstand, der Inhaber des Grabes,
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsteller.
(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch
a) der Antragsteller und
b) diejenige Person, die sich der Stadt Biedenkopf gegenüber zur Tragung der Kos-ten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatz-ung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb 4 Wochen nach Anforderung an die Stadtkasse Bie-denkopf zu zahlen.
§ 4 – Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.
§ 5 – Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben werden, un-terliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestim-mungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 – Aufrechnung
Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
II. GEBÜHREN
§ 7 – Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Friedhofskapellen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung der Leiche 350,00 EUR
b) für die Benutzung der Friedhofskapelle 250,00 EUR
Religionsgemeinschaften werden die Kapellen für gelegentliche Nutzungen (z. B. Auf-erstehungsgottesdienst) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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§ 8 – Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren betragen:
a) für das Ausgraben einer Leiche und Verschließen der Fläche 3.000,00 EUR
b) für das Ausgraben der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr und Verschließen der Fläche 1.500,00 EUR
c) für die Umbettung einer Urne 400,00 EUR
§ 9 – Familienwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Familienwahlgrabstätte auf max. 60 Jahre, die Gebühr für die Beisetzung des ersten Sarges und die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit sind
9.600,00 EUR zu entrichten.
Für die zweite Beisetzung eines Sarges 2.300,00 EUR
Für die Beisetzung einer Urne 635,00 EUR
Verlängerung einer Familienwahlgrabstätte über 5 Jahre 609,00 EUR
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Urnenwahlgrabstätte auf max. 60 Jahre, die Gebühr für die Beisetzung der ersten Urne und die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit sind zu entrichten:
a) für zwei Urnen 1.100,00 EUR
b) für drei Urnen 1.100,00 EUR
c) für vier Urnen 1.150,00 EUR
Für die Beisetzung jeder weiteren Urne 635,00 EUR
Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte über 5 Jahre
a) für zwei Urnen 36,00 EUR
b) für drei Urnen 39,00 EUR
c) für vier Urnen 43,00 EUR
Bei Inanspruchnahme einer Familienwahlgrabstätte (§ 15 Friedhofsatzung) sind au-ßerdem die tatsächlichen Kosten für die Fertigteile zu erstatten.
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§ 10 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen und
Urnenreihengrabstellen
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erd- und Urnenbeisetzungen, der Ab-räumung nach Ablauf der Ruhefrist und der Gebühr für die Beisetzung des Sar-ges/Urne werden folgenden Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätten zur Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.450,00 EUR
b) Reihengrabstätten zur Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.800,00 EUR
c) Urnenreihengrabstätten 900,00 EUR
d) anonyme Urnenreihengrabstätten 1.200,00 EUR
§ 11 – Wiesenreihengrabstätten
Für die Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte, deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist und der Gebühr für die Beisetzung des Sar-ges/Urne sind zu entrichten:
Wiesenreihenerdgrabstätten 4.500,00 EUR
Wiesenreihenurnengrabstätten 1.400,00 EUR
§ 12 – Baumurnenreihengrabstätten
Für die Überlassung einer Baumurnenreihengrabstätte, deren Unterhaltung, Pflege und Abräumung nach Ablauf der Ruhefrist und der Gebühr für die Beisetzung der Urne sind
1.300,00 EUR zu entrichten.
§ 13 – Gebühr für Urnenzubelegung in bestehenden Leichengräbern
Zubelegung je Urne in einem bestehenden Grab 635,00 EUR
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§ 14 – Zuschlag
Bei Bestattungen, die montags bis donnerstags nach 15.00 Uhr und freitags nach 14.00 Uhr stattfinden, wird ein Zuschlag zu den Gebühren unter §§ 9 bis 12 von 25% erhoben.
§ 15 – Genehmigungsgebühren
(1) Bedienstetenausweis für Gewerbetreibende einmalig je Mitarbeiter 25,50 EUR
(2) Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Verstorbener (Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung) 51 EUR
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebüh-rensatzung der Stadt Biedenkopf vom 26. September 2019 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14. Juli 2022 außer Kraft.
Biedenkopf, 21. Dezember 2023
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Jochen Achenbach Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 04.04.2019, in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14.07.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Biedenkopf vom 04.04.2019 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14.07.2022
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FRIEDHOFSSATZUNG
der Stadt Biedenkopf
vom 04. April 2019
in der Fassung des 1. Nachtrages vom 14. Juli 2022
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Bestattungsberechtigte
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
§ 9 - Beschaffenheit von Särgen und Überurnen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeines
§ 14 - Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
§ 15 - Familienwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 16 - Wiesenreihengrabstätten
§ 17 - Baumurnenreihengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 19 - Anforderung und Größe der Grabmale
§ 20 - Zustimmungserfordernis
§ 21 - Anlieferung
§ 22 - Standsicherheit
§ 23 - Unterhaltung
§ 24 - Entfernung
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 - Allgemeines
§ 26 - Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 - Benutzung der Leichenhalle
§ 28 - Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 29 - Alte Rechte
§ 30 - Haftung
§ 31 - Gebühren
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
§ 33 - Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142), in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biedenkopf in der Sitzung vom 04.04.2019 folgende Satzung beschlossen:
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I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Biedenkopf gelegenen und von Ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Biedenkopf
b) Breidenstein
c) Dexbach
d) Eckelshausen
e) Engelbach
f) Katzenbach
g) Kombach
h) Wallau
i) Weifenbach
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentli-che Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
§ 3 Bestattungsberechtigte
(1) Ein Recht auf Bestattung haben Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Biedenkopf waren,
b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf dem Friedhof erworben haben,
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden,
d) die früher Einwohner/innen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnli-chen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben,
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet wer-den. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wie-dererteilt.
(2) Die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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(3) Nach der Schließung kann die Friedhofsverwaltung die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass gestatten oder vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der Gewerbetreibenden,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbie-ten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfei-ern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betre-ten,
h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsu-mieren,
i) Lärm zu verursachen,
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j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind mindestens 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustim-mung anzumelden.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tä-tige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessi-schen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Aus-weis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Been-digung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kei-nerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssat-zung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Bei-setzung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Bestattung. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 4. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 4 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen die nicht binnen 9 Wochen nach der Einäscherung bei-gesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen-grabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) Bestattungen durch die Friedhofsverwaltung finden nur von Montag bis Freitag statt. Mit Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung sind Bestattungen auch an Samstagen, Sonn- und Feier-tagen zulässig, wenn kein städtisches Personal anwesend sein muss und die Bestattungsin-stitute als Unternehmer auftreten.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Überurnen
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, for-maldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von der Friedhofsverwaltung beauftrag-ten Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
auf allen Friedhöfen mindestens 15 und maximal 30 Jahre,
bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen 30 Jahre.
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Die Grabstätten von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahres können bestehen blei-ben, solange diese gepflegt sind und die Verfügungsberechtigten nicht die Abräumung bean-tragen. Werden diese Grabstätten nicht mehr gepflegt bzw. wird ein Antrag auf Abräumung gestellt, erfolgt die Abräumung.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen mindestens 15 Jahre und maximal 30 Jahre.
(3) Für Ascheurnen, die in einer bestehenden Grabstätte beigesetzt werden, beträgt die Ruhezeit mindestens 15 Jahre. Die Ruhezeit der Erdbestattungen verlängert sich mit der Besetzung einer Urne nicht, es muss zum Zeitpunkt der Beisetzung eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben sein.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind in-nerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.
(3) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenom-men werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten jede/jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung der/des Verfügungsberechtigten (§ 24 Absatz 4), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Ur-nenwahlgrabstätten die/der Nutzungsberechtigte jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder durch einen von der Friedhofs-verwaltung beauftragten Dritten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten,
b. Familienwahlgrabstätten (Biedenkopf, Breidenstein, Katzenbach, Wallau und Wei-fenbach)
c. Urnenreihengrabstätten,
d. Urnenwahlgrabstätten,
e. Wiesenreihengrabstätten,
f. anonyme Urnenreihengrabstätten (Biedenkopf),
g. Baumurnengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungs-rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Um-gebung.
§ 14 Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatten-den auf Antrag abgeben werden. Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte/r des Reihengrabes.
(2) Es werden eingerichtet
a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab,
c. Urnenreihengrabstätten,
d. Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld,
e. Wiesenreihengrabstätten,
f. Baumurnenreihengrabstätten.
(3) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
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Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
- 2. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
- 3. Urnenreihengräber haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,50 m
(4) Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich. Eine Reihengrab-stätte kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.
(5) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche und nachträglich höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. In Urnenreihengräbern dürfen höchstens zwei Urnen beige-setzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zuge-lassen werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 15 Familienwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr über die Nutzungszeit um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiedererwerb bzw. die Verlän-gerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schlie-ßung gem. § 4 beabsichtigt ist. Wahlgräber können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(2) Es werden Wahlgrabstätten für maximal zwei Erdbestattungen oder Urnenwahlgrabstätten mit maximal vier Urnen abgegeben. Im Falle einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte für Erdbe-stattungen wird, falls keine gleichzeitige Belegung erfolgt, die zweite Grabstelle mit Fertigteilen ausgebaut und abgedeckt. Bei einer Zweitbelegung sind die Abdeckplatten zu entfernen; die Grabstelle ist mit Erde zu verfüllen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
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(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich - falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.
(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wor-den ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re-gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden Lebenspartner nach dem Le-benspartnerschaftsgesetz,
b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c. auf die Stiefkinder,
d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e. auf die Eltern,
f. auf die leiblichen Geschwister,
g. auf die Stiefgeschwister,
h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtig-ter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbenen Nut-zungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(8) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 Satz 2 übertragen; sie/er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zulassen.
(10) Die/der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer sol-chen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.
(11) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(12) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Be-stattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
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(14) Auf das Nutzungsrecht, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit ver-zichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(15) Wahlgräber für Erdbestattung haben folgende Maße:
Länge: 2,20 m
Breite: 2,50 m
Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m.
§ 16 Wiesenreihengrabstätten
(1) Wiesenreihengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach belegt.
(2) Bei Wiesenreihengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten für eine Erdbestattung (Erstbelegung). Eine Zweitbelegung durch eine Ascheurne ist möglich. Die Belegung kann auch mit einer Ascheurne (Erstbelegung) und einer weiteren Ascheurne erfolgen.
(3) Wiesenurnengrabstätten werden als Wiesenflächen angelegt, d. h. eine Schmuckbepflanzung oder das Aufstellen von sonstigen Gegenständen (Grabgestecken) wird ausdrücklich ausge-schlossen. Wenn eine Grabliegeplatte gewünscht ist, muss diese nach Setzung durch einen Steinmetz im oberen Bereich bodenbündig verlegt werden. Eine weitere Grabliegeplatte ist an die vorhandene Grabliegeplatte im unteren Bereich bündig anzulegen. Die Grabplatten dürfen eine Größe von 45 cm x 45 cm je Erd- oder Urnenbeisetzung nicht überschreiten und müssen aus bruchsicherem und überfahrbarem Material sein. Schriften, Ornamente und Symbole dür-fen nur in vertiefter Form eingelassen werden. Weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind nicht zulässig. Das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege werden von der Stadt übernommen.
(4) Wiesenreihengrabstätten für Erdbeisetzungen haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
Wiesenreihengrabstätten für Urnen haben folgende Maße:
Länge : 1,00 m
Breite: 1,00 m
§ 17 Baumurnenreihengrabstätten
(1) Baumurnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach im Uhrzeigersinn belegt.
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(2) Bei Baumurnenreihengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten für maximal eine Ur-nenbestattung, die an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich erfolgt. Die Bei-setzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen vorgenommen werden.
(3) Baumurnenreihengrabstätten werden als Wiesenflächen angelegt, d. h. eine Schmuckbepflan-zung oder das Aufstellen von sonstigen Gegenständen (Grabgestecken) wird ausdrücklich un-tersagt. Die Grabstätte ist mit einer Grabliegeplatte zu belegen, die einen Durchmesser von 35 cm und eine Dicke von 6 cm haben. Weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind nicht zulässig. Das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege werden von der Stadt übernommen.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen des § 20 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE
§ 19 Anforderung und Größe der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff herge-stellt sein.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen auf Grabmälern nicht angebracht werden.
(5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:
Grabmale
a. mit Farbanstrich auf Stein b. mit Glas, Emaille und Porzellan in jeder Form
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre:
Die Größe der Grabmale darf eine maximale Höhe von 1,00 m und eine maximale Breite von 0,75 m nicht überschreiten.
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Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
Die Größe der Grabmale darf eine maximale Höhe von 1,00 m und eine maximale Breite von 0,75 m nicht überschreiten.
Wahlgrabstätten:
Die Ansichtsfläche der Grabmale darf 1 m² nicht überschreiten.
Urnenreihengrabstätten:
Die Größe der Grabmale darf eine maximale Höhe von 0,70 m und eine maximale Breite von 0,40 m nicht überschreiten.
Urnenwahlgrabstätten:
Die Größe der Grabmale darf eine maximale Höhe von 0,80 m und eine maximale Breite von 0,50 m nicht überschreiten.
§ 20 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen Grabaufbauten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grab-male sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind ausschließlich durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 21 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und Grabaufbauten sind der Friedhofsverwaltung vor der Errich-tung vorzulegen:
a. die Berechtigungskarte,
b. die Gebührenempfangsbescheinigung,
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c. der genehmigte Entwurf,
d. die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen Grabaufbauten sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofs-verwaltung überprüft werden können.
§ 22 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie (TA Grabmal), in der jeweils gültigen Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können, Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabaufbauten sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Grabaufbauten oder Teilen davon gefährdet, sind die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verfügungs- bzw. Nut-zungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, sonstige Grabaufbauten oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Verfü-gungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabaufbauten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden Grabmale, Einfassungen, Grab-liegeplatten – einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien – und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes werden Grabmal, Einfassungen und sons-tige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Verfügungs- oder Nutzungsberech-tigten werden durch amtliche Bekanntmachung und durch Aushang auf dem jeweiligen Friedhof
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vorher auf die geplante Abräumung von Grabstätten aufmerksam gemacht. Sie haben bis zu dem geplanten Abräumungstermin die Möglichkeit, gegenüber der Friedhofsverwaltung schrift-lich mitzuteilen, dass sie das Grabmal, die Einfassung etc. behalten möchten. Die Verfügungs-oder Nutzungsberechtigten haben nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung die Möglichkeit, innerhalb einer festgelegten Zeit, ihre abgeräumten Grabmale an einem zentralen Platz abzu-holen. Nicht abgeholte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd ver-kehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Grabbepflanzung darf 1,50 m nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher.
(3) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträu-cher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten im Wege einer Ersatzvornahme ausgeführt.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die/der Verfügungsberechtigte verantwortlich, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit o-der des Nutzungsrechts.
(5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die/der Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigung nachzuweisen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Fried-hofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzel-angaben verlangen.
(6) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 12 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten binnen 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts hergerichtet sein. (8) Die Pflege der Fläche zwischen den Grabstätten obliegt den anliegenden Verfügungsberech-tigten/ Nutzungsberechtigten.
(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und Gestecken nicht verwendet werden. Kleinzu-behör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte (§ 24 Absatz 7) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung ab-geräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufor-dern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte darauf hinzu-weisen, dass Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nach Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides durch die Friedhofs-verwaltung entfernen zu lassen. Die/der Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen oder der öffentlichen Be-kanntmachung auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Regelungen und Rechtsfolgen des § 24 Absatz 2 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
(4) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen bei-gegeben worden sind
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§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Be-denken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
(1) Die Stadt Biedenkopf haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Biedenkopf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Biedenkopf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung bzw. Gebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher/in entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 3
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineska-tern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofs-verwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
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b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste an-bietet,
c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e. Druckschriften, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern not-wendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung ver-teilt,
f. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsu-miert,
i. Lärm verursacht,
j. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibende/r entgegen § 7 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 19 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung oder abweichend von der Zustim- mung Grabmale oder Grabaufbauten errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 21 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 22 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und Grabaufbauten entgegen § 23 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,
- 10. Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Magistrat.
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§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 10. Juni 1976 in der Fassung des 6. Nachtrages vom 17. Juni 2011 außer Kraft.
Biedenkopf, 04. April 2019
Der Magistrat der Stadt Biedenkopf
Joachim Thiemig Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Biedenkopf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Biedenkopf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!