📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2012 (in Kraft seit 01.01.2013), zuletzt 2. Änderung vom 12.09.2023 Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal (Stand: 2. Änderung vom 12.09.2023)
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dautphetal Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 31.01.2005 (GVBI. I S. 54), und in Ausführung der Friedhofsordnung vom 12.12.2011 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10.12.2012 für die Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal die folgende „Gebührenordnung“ beschlossen. I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Dautphetal Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs-und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde Dautphetal gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide nach dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren
§ 5 – Grabstättengebühren
(1) Für die Überlassung 1. eines Reihengrabes Traditioneller Friedhof, Grüner Friedhof, Rasengrabfeld a) zur Erdbestattung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr 385,00 € b) zur Erdbestattung einer Leiche eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr 192,50 € c) zur Urnenbeisetzung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr 385,00 € d) zur Urnenbeisetzung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr 192,50 €
- 2. einer Wahlgrabstätte (Familienerdgrab) je Grabstelle 1.155,00 €
- 3. einer Urnenwahlgrabstätte (Familienurnengrab) je Grabstelle 572,00 €
- 4. einer Urnengrabstelle in der Urnenwand 192,50 €
- 5. einer Baumurneneihengrabstätte 385,00 € (2) Herrichten und Folgepflege auf dem Rasengrabfeld a) bei Reihenerdgräbern 990,00 € b) bei Urnengräbern 660,00 €
- c) bei Urnenwahlgräbern 1.155,00 €
(2a.) Herrichten und Folgepflege einer Baumurnenreihengrabstätte 660,00 € (3) Wird bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte das Nutzungsrecht von 35 Jahren überschritten, so sind für die gesamte Grabstätte pro Jahr und Stelle der Überschreitung 1/35 der zur zeit der Beerdigung gültigen Gebühren nach § 5 zu zahlen. (4) Werden Aschenurnen in bereits belegten Grabstätten beigesetzt, so beträgt die Gebühr pro Aschenurne und Stelle 165,00 €
§ 5 in der Fassung der 1. und 2. Änderung der Gebührenordnung vom 19.02.18/12.09.23
§ 6 – Grabherstellungsgebühren
(1) Für die Herstellung
- 1. eines Reihengrabes
- a) zur Erdbestattung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr ► Traditioneller Friedhof 770,00 € ► Grüner Friedhof 770,00 € ► Rasengrab 770,00 €
- b) zur Erdbestattung einer Leiche eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr ► Traditioneller Friedhof 440,00 € ► Grüner Friedhof 440,00 € ► Rasengrab 440,00 €
- c) zur Urnenbeisetzung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr 120,00 €
- d) zur Urnenbeisetzung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr 120,00 €
- 2. eines Wahlgrabes
- a) zur Erdbestattung
- bei Erstbestattung
1.650,00 €
- bei Zweitbestattung
550,00 €
b) zur Urnenbeisetzung
- bei Erstbeisetzung
165,00 €
- bei Zweitbeisetzung
70,00 €
- 3. einer Urnengrabstelle in einer Urnenwand, je Grabfach 770,00 €
- 4. einer Urnenzubelegung in einem Leichengrab 120,00 € Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf die Grabher- stellungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ein Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben.
(2) Für die Herstellung der Grabfeldeinfassung einschl. Trittplatten auf den Grünen Friedhöfen 120,00 € (3) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Gebührensätzen werden erhoben:
a) für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird: Die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist.
b) die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von: Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht. 33,00 € (4) Zusätzliche Bauhofleistungen
a) Mehraufwand Graböffnung Doppelgräber (nach Aufwand)
§ 7 – Sonstige Gebühren
(1) Für die Ausschmückung der Gruft mit Grünzweigen oder Grünmatten 22,00 € (2) Für die Benutzung der Leichenhalle einschl. Aufbahren des Sarges oder der Urne in der Leichenhalle 77,00 € (3) Für die Aufnahme einer Urne 38,50 € (4) Für die Aufnahme eines Sarges in einer klimatisierten Leichenhalle oder Kühlkammer, je Tag 33,00 € (5) Kranzentsorgungen (alternativ: Kostenlose Abgabe auf dem Bauhof) 50,00 € (6) Urnengrabplatte (Friedensdorf) 100,00 € (7) Ersatzplatte Urnenwandfach (nach Aufwand) (8) Die Kosten des gemeinschaftlichen Gedenksteines auf einem Baumurnenreihengrabfeld werden nach Aufwand anteilig auf die Nutzungsberechtigten umgelegt und berechnet.
§ 7 in der Fassung der 2. Änderung der Gebührenordnung vom 12.09.23
§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für die Leiche von Erwachsenen ohne Umsargung 632,50 € (2) Für die Leiche von Erwachsenen mit Umsargung (ohne Sarg) 770,00 € (3) Für die Leiche eines Kindes ohne Umsargung 440,00 €
(4) Für die Leiche eines Kindes mit Umsargung (ohne Sarg) 495,00 € (5) Für Leichen, die über 30 Jahre bzw. bei Kindern bis zu 5 Jahren, die über 25 Jahre gelegen haben: Gebeinumbettung ohne Sarg 495,00 €
§ 9 – Genehmigungsgebühren
a) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen werden erhoben
- 1. Grabmal auf einem Reihengrab 33,00 €
- 2. Grabmal auf einem Wahlgrab 49,50 €
- 3. Grabeinfassung pro Stelle 16,50 €
- b) Es werden erhoben
- 1. Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 des Feuerbestattungsgesetzes (Unbedenklichkeitsbescheinigung) 16,50 €
- 2. Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung derjenigen Personen (Leichen- und Aschenreste), die nicht zu dem in § 3 Abs. 2 Ziffer 1-3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Dautphetal näher bezeichneten Personenkreis gehören 22,00 €
- 3. Erteilung einer Bescheinigung zur Beisetzung einer Aschenurne 13,20 €
- 4. Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern 13,20 € § 10 Gebühren für Grabräumungen Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz zweimaliger Aufforderung nicht nach und müssen die Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden dafür erhoben: Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw.
- 1. eines Reihengrabes
- a) zur Erdbestattung einer Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr ► Traditioneller Friedhof 176,00 € ► Grüner Friedhof 176,00 € ► Rasengrab 135,00 €
- b) zur Erdbestattung einer Leiche eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr ► Traditioneller Friedhof 176,00 € ► Grüner Friedhof 176,00 € ► Rasengrab 135,00 €
c) zur Urnenbeisetzung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr 176,00 €
d) zur Urnenbeisetzung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr 132,00 €
- 2. eines Wahlgrabes (Familiengrab) je Grabstelle 176,00 €
- 3. einer Urnengrabstelle in einer Urnenwand 70,00 € § 11 Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Gebührenordnung vom 01.07.2002 außer Kraft. Dautphetal, den 11.12.2012 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dautphetal Schmidt Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2011 (konsolidierte Fassung, Anlage Stand 06/2026; zuletzt 2. Änderung vom 01.11.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Gemeinde Dautphetal (konsolidierte Fassung, Anlage Stand 06/2026)
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Dautphetal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I. S. 119) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964, 965) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dautphetal in der Sitzung vom 12.12.2011 für die Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal folgende
Friedhofsordnung
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Dautphetal:
a) Friedhof Allendorf
b) Friedhof Buchenau
c) Friedhof Damshausen
d) Friedhof Dautphe
e) Friedhof Elmshausen
f) Friedhof Friedensdorf-Alt
g) Friedhof Friedensdorf-Neu
h) Friedhof Herzhausen
i) Friedhof Holzhausen
j) Friedhof Hommertshausen-Alt (geschlossen)
k) Friedhof Hommertshausen-Neu
l) Friedhof Mornshausen
m) Friedhof Silberg
n) Friedhof Wolfgruben
Die vorgenannten Friedhöfe bilden zusammen eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Dautphetal.
§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§3 Friedhofszweck
und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Beisetzung sowie der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung / Beisetzung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Dautphetal waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch einer oder eines Angehörigen.
Die Bestattung oder Beisetzung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen oder Beisetzungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen oder Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 – Verhaltensregeln für Friedhofsbesucher
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs- oder Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Stein-bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungs- oder Beisetzungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (9)Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(10)Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen / Beisetzungen
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung oder Beisetzung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen und Beisetzungen finden generell zu folgenden Zeiten statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Jan.-März 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr April-Sept. 11-15 Uhr 11-15 Uhr 11-15 Uhr 11-15 Uhr 11-15 Uhr 11-14 Uhr Okt.-Dez. 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr 11-14 Uhr
(5) Bestattungen müssen im Regelfall innerhalb von 96 Stunden, frühestens jedoch 48 Stunden, nach Eintritt des Todesfalles stattfinden.
§ 11 – (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle oder in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt in Verantwortung des Antragstellers der Bestattung und unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragter.
§ 12 – Transport und Aufbewahrung von Urnen
(1) Aschenurnen bleiben bis zur unmittelbaren Beisetzung in Händen der Friedhofsverwaltung, deren Beauftragter oder des Bestatters.
(2) Die Aushändigung einer Aschenurne an Angehörige ist nicht zulässig.
§ 13 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 14 Totenruhe
und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 151 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten (Doppelgräber),
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Baumurnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Urnenwandgrabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen,
g) Urnenwände (Kolumbarien).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 – Anonyme Grabstätten
(1) Anonyme Grabstätten sind Urnenwandgräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Anonym heißt hierbei, dass keinerlei Kennzeichnung der Grabstätte, weder durch Beschriftung der Namensplatte noch Blumenschmuck, erfolgen darf.
1 In der Fassung der 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 01.11.2021 (2) Anonyme Urnenwandgräber werden ausschließlich auf dem Friedhof Dautphe angeboten.
§ 17 Nutzungsrechte
an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 18 – Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 19 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.
(3) Auf Wunsch der Nutzungsberechtigten ist die Möglichkeit zur vorzeitigen Abräumung einer Grabstätte unter der Wahrung der Mindest-Ruhefrist von 15 Jahren und Beachtung des § 22 gegeben. Die Entscheidung obliegt der Friedhofsverwaltung. A. Reihengrabstätten
§ 21 – Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Grabstätte wird sowohl in allgemeiner Form, als Kurzgrab (Grüne Grabfelder) und als Rasengrab ausgewiesen.
§ 22 – Zusatzbelegung von Reihengrabstätten
In einem Reihenerdgrab dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 23 – Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
B. Wahlgrabstätten
§ 24 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten (Doppelgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten (Doppelgräber) abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung oder Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhe-frist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung oder Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung oder Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 24 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre / seine Nachfolgerin oder Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 24 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 24 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (7) Das Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung (Belegung der zweiten Grabstelle) jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung oder Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung oder Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Wahlgrabstätten (Doppelgräber) dürfen nur dann erworben werden, wenn die für die zweite Grabstelle vorgesehene Person im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 25 – Zusatzbelegung von Wahlgrabstätten
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(1) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist.
§ 26 – Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte für Leichenbestattungen hat folgende Außenmaße: Länge: 2,20 m Breite: 2,50 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 272 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Baumurnenreihengrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnenwänden (Kolumbarien)
e) einer Urnenwand für anonyme Urnenbeisetzungen
(2) In Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern sowie in bestehenden Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
2 In der Fassung der 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 01.11.2021 § 28 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge1,0 m Breite: 1,0 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m.
§ 28a .3
Baumurnenreihengrabstätten
(1) Baumurnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach im Uhrzeigersinn belegt.
(2) Bei Baumurnenreihengrabstätten handelt es sich um Reihengrabstätten für maximal eine Urnenbestattung, die an besonders ausgewiesenen Bäumen kreisförmig im Wurzelbereich erfolgt. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen vorgenommen werden.
(3) Baumurnenreihengrabstätten werden als Wiesenflächen angelegt, d. h. eine Schmuckbepflanzung oder das Aufstellen von sonstigen Gegenständen (Grabgestecken) wird ausdrücklich untersagt. Die Grabstätte ist mit einer Grabliegeplatte zu belegen, die einen Durchmesser von 35 cm und eine Dicke von 6 cm hat, sowie mit einer Inschrift versehen werden kann. Alternativ zu der Verlegung einer Grabliegeplatte mit Inschrift, kann die Kennzeichnung mit den Namen der Verstorbenen auf einem dafür bereitgestellten gemeinschaftlichen Gedenkstein erfolgen. Für jedes Grabfeld ist nur eine der Optionen zulässig. Die Festlegung obliegt dem jeweiligen Ortsbeirat. Weiteres Grabzubehör und Einfassungen sind nicht zulässig. Das Ver- und Auffüllen, das Einsäen sowie die Mähpflege werden von der Gemeinde übernommen.
§ 29 – Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann einmal verlängert werden.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, beträgt zwei. Eine weitere Zubelegung ist nicht zulässig. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden.
(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,0 m
3 In der Fassung der 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 01.11.2021 Breite: 1,0 m Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
(4) Urnenwandgräber müssen so groß sein, dass sie zwei Urnen aufnehmen können.
§ 30 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vor-stehenden Bestimmungen über Aschebeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 31 – Urnenwände
(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Urneneinzelgrab) oder 35 Jahre (Urnenwahlgrab) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 1 (Urneneinzelgrab) bzw. 2 (Urnenwahlgrab) Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist lediglich bei Urnenwahlgräbern einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(3) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier ab-gelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür auf-gestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur, falls vorhanden, in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
(5) Die Friedhöfe, auf denen Urnenwände bereit gestellt werden, sind in dem Beiblatt „Anlage zur Friedhofsordnung“ aufgelistet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 32 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage ► Grabfelder, für die nur die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten (Gestalterische Grabfelder) ► Grabfelder, für die zusätzlich besondere Gestaltungsvorschriften gelten (Traditionelle Grabfelder) und ► Grabfelder mit darüber hinaus gehenden oder abweichenden individuellen Bestimmungen (Grüne Grabfelder sowie Rasengräber) eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, in welcher Art von Grabfeld nach Absatz (1) diese Grabstätte liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich auf dem örtlichen Friedhof.
(3) Die Grabfelder, die gemäß der Bestimmungen der §§ 33-36 angelegt werden, sind in dem Beiblatt „Anlage zur Friedhofsordnung“ aufgelistet.
§ 33 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 34, 35, 36) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein.
- 4. Die Mindeststärke von Grabmalen beträgt ab 0,50 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m 0,16 m, ab 1,5 m 0,18 m. Bei Unterschreitung der Mindeststärke ist die Standsicherheit nachzuweisen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich, angebracht werden.
§ 34 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Friedhöfen und Friedhofsfeldern, für die die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten sollen, sind alle Gräber mit einer festen und dauerhaften Einfassung und einem auf den Verstorbenen hinweisenden Grabmal zu versehen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (1) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dauerhaft haltbarem Material hergestellt sein. (2) Die Beschriftung der Urnenwandverschlussplatten soll ein harmonisches Gesamtbild ergeben. (3) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Reihengräber - Verstorbene bis 5 Jahre Höhe o. Länge Ansichtsfläche Stehende Grabmale Max. 0,80 m Bis 0,5 m² Liegende Grabmale Max. 0,40 m Bis 0,25 m²
Reihengräber - Verstorbene über 5 Jahre Höhe o. Länge Ansichtsfläche Stehende Grabmale Max. 1,00 m Bis 0,8 m² Liegende Grabmale Max. 0,60 m Bis 0,6 m²
Wahlgräber Höhe o. Länge Ansichtsfläche Stehende Grabmale Max. 1,00 m Bis 1,40 m² Liegende Grabmale Max. 0,70 m Bis 1,00 m²
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Urnengräber Höhe o. Länge Ansichtsfläche Stehende Grabmale Max. 0,80 m Bis 0,7 m² Liegende Grabmale Max. 0,40 m Bis 0,5 m²
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 33 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
§ 354 Regelungen
für „Grüne Grabfelder“
(1) Die Vorschriften der § 33 und § 34 gelten analog. Darüber hinaus gehend werden die nachstehenden abweichenden Regelungen festgelegt (a) Die von den Nutzungsberechtigten zu gestaltende Fläche der Grabstätte beträgt 1,0 m Länge x 1,0 m Breite. (b) Buchenau Elmshausen Friedensdorf-Neu Hommertshausen-Neu Die Grabstätten werden Die Grabstätten werden Die Grabstätten werden Die Grabstätten werden am Kopfende sowie am Kopfende sowie am Kopfende sowie am Kopfende mit seitlich mit Betonplatten seitlich mit Betonplatten seitlich mit Betonplatten Betonplatten sowie eingefasst. eingefasst. eingefasst. seitlich mit einer Splittaufschüttung eingefasst. Am Fußende der Grab- Abdeckplatten sowie Abdeckplatten und Bodengleiche stätte ist eine nichtpflanzliche Kiesabdeckungen sowie Grabeinfassungen in der bodengleiche Einfassung Einfassungen sind nicht nichtpflanzliche Größe des durch die aus Stein (max. Breite 13 zulässig. Es ist gestattet, Einfassungen sind nicht Nutzungsberechtigten zu cm) zulässig. Es darf nicht die zu gestaltende Fläche zulässig. gestaltenden Teils der mehr als 1/3 der zu mit Kies abzudecken. In Grabstätte sind zulässig. gestaltenden Fläche diesem Falle ist zusätzlich Es ist gestattet, die zu durch Grababdeckplatten eine Pflanz- schale gestaltende Fläche mit abgedeckt werden. Es ist erlaubt. Kies abzudecken. gestattet, auf die verbleibende freie Fläche Kies aufzubringen Die Grabmale müssen Die Grabmale müssen Die Grabmale müssen optisch eine Einheit optisch eine Einheit optisch eine Einheit bilden. bilden. bilden. Die Ansichtsfläche Die Ansichtsfläche Die Ansichtsfläche stehender Grabmale stehender Grabmale stehender Grabmale beträgt je Grabstelle beträgt je Grabstelle beträgt je Grabstelle maximal 0,55 m², bei maximal 0,55 m², bei maximal 0,55 m², bei liegenden Grabmalen und liegenden Grabmalen und liegenden Grabmalen Lehnplatten maximal Lehnplatten maximal 0,40 und Lehnplatten 0,40 m². m². maximal 0,40 m².
4 In der Fassung der 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 19.02.2018 § 365 Felder für Rasengräber
(1) Rasengrabstätten werden als Reihengrabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen oder als Urnenwahlgrabstätten angelegt.
(2) In einem Rasengrab für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, falls die Ruhefrist der Aschen von 20 Jahren gewährleistet ist.
(3) Für Rasen-Urnenwahlgrabstätten gilt § 29 Abs. (1) und (2) analog.
(4) Die Grabstätte sieht die Errichtung einer Grundplatte mit den Maßen 80 cm Breite x 60 cm Länge x 8 cm Stärke vor. Die Grundplatte ist so zu versetzen, dass die Oberkante mit dem Boden abschließt. Weitere Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (5) Der innere Teil der Grundplatte in einer Größe von 40 cm Breite x 30 cm Länge kann mit einem liegenden oder stehenden Grabmal versehen und mit einer Schmuckbepflanzung gestaltet werden. Auf Rasengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Höhe od. Länge Ansichtsfläche Stehende Grabmale Max. 0,50 m Bis 0,2 m² Liegende Grabmale Max. 0,30 m Bis 0,1 m²
(6) Die Herstellung und laufende Mähpflege der Rasenfläche wird durch den gemeindlichen Bauhof vorgenommen.
§ 37 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
5 In der Fassung der 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 19.02.2018 (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 38
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 37 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 39 – Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 40 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften der §§ 33-36 herzurichten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im § 35 (Grüne Grabfelder) sind seitens der Nutzungsberechtigten instand zu halten (Erde auffüllen und einsäen).
§ 41 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 40 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung oder Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. II. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 42 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Fried-hofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von un-begrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 43 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung in der anonymen Urnenwand.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungs-zeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 44 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 45 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über-wachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 46 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften verteilt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vor- gesehenen Plätze ablegt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt, 10.entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 11. entgegen § 9 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 12. entgegen § 9 Abs. 9 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
- 13. entgegen § 13 Abs. 1 unberechtigterweise Arbeiten am Grab vornimmt,
- 14. entgegen § 16 Abs. 1 anonyme Grabstätten kennzeichnet oder schmückt, 15. entgegen den §§ 33 bis 36 Grabstätten gestaltet, die den jeweiligen Festsetzungen widersprechen,
- 16. entgegen § 37 Abs. 1 ein Grabmal oder Grabeinfassung ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
- 17. entgegen § 38 Abs. 2 seinen Prüf- und Unterhaltungspflichten nicht nachkommt,
- 18. entgegen § 39 Grabdenkmäler nicht entfernt,
- 19. entgegen § 40 Abs. 1 die Grabstätte nicht dauernd pflegt,
- 20. entgegen § 40 Abs. 2 ungeeignete Gewächse verwendet,
- 21. entgegen § 40 Abs. 3 nicht verrottbare Materialien verwendet,
- 22. entgegen § 40 Abs. 5 grundwasserverunreinigende Mittel verwendet,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 47 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 14.07.2003 außer Kraft. § 42 bleibt unberührt.
Dautphetal, 12. Dezember 2011
Schmidt Bürgermeister Anlage zur Friedhofsordnung der Gemeinde Dautphetal
Stand 06/2026
Zu § 31 Urnenwände werden auf folgenden Ortsteil-Friedhöfen angeboten:
- Allendorf
- Buchenau
- Dautphe
- Herzhausen
- Holzhausen
- Hommertshausen
- Mornshausen
- Wolfgruben
Zu § 28a./ § 32 Übersicht des Grabstättenangebotes auf den Dautphetaler Friedhöfen gemäß den Bestimmungen der §§ 33, 34, 35, 36.
Felder für Felder für Felder für Felder für Felder für „Gestalter. „Traditionellen „Grüne „Rasen- „Baumurnenreihen-Friedhof“ Friedhof“ Grabfelder“ Grabstätten“ grabstätten“ gem. § 33 gem. § 34 gem. § 35 gem. § 36 gem. § 28a. Allendorf Ja Ja Nein Ja Nein Buchenau Nein Ja (belegt) Ja Ja Ja Damshausen Ja Ja Nein Ja Nein Dautphe Ja Ja Nein Ja Ja Elmshausen Nein Ja (belegt) Ja Nein Ja Friedensdorf-Alt geschlossen. (keine Neubelegung mehr) Friedensdorf-Neu Nein Nein Ja Ja Ja Herzhausen Nein Ja Nein Ja Nein Holzhausen Ja Ja Nein Ja Nein Hommertshausen- geschlossen. Alt (keine Neubelegung mehr) Hommertshausen- Nein Nein Ja Ja Nein Neu Mornshausen Nein Ja Nein Nein Nein Silberg Nein Ja Ja (belegt) Ja Ja Wolfgruben Nein Ja Nein Ja Ja
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