🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
G E B Ü H R E N S A T Z U N G zur Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des § 40 der Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach vom 24.05.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 24.05.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Breidenbach folgende
GEBÜHRENSATZUNG
beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Gemeinde Breidenbach und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach vom 24.05.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Die Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dieser Gebührensatzung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. II. GEBÜHRENARTEN
§ 6 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
oder der Leichenhalle und technische Geräte
Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Miete Friedhofskapelle/Evangelische Kirche Kleingladenbach 100,00 €
b) Aufbewahrung einer Leiche 39,00 €
c) Inanspruchnahme Sargkühleinrichtung 46,00 €
d) Nutzung der mobilen Lautsprecheranlage 15,00 €
§ 7 – Bestattungsgebühren
Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Reihengrabstätte 1.500,00 € (Bereitstellung, Bestattung und Grabeinebnungsgebühren nach Ablauf der Ruhefrist)
- 2. Reihengrabstätte Kammersystem 1.500,00 €
(Bereitstellung, Bestattung, Gebühren für vorbereitende
Arbeiten zur Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist)
- 3. Kinderreihengrabstätte 780,00 €
(Bereitstellung, Bestattung und Grabeinebnungsgebühren
nach Ablauf der Ruhefrist)
- 4. Rasen-Reihengrabstätte 2.259,00 €
(Bereitstellung, Bestattung und Unterhaltungspflege
und Grabeinebnungsgebühr nach Ablauf der Ruhefrist)
- 5. Rasen-Reihengrabstätte Kammersystem 2.259,00 €
(Bereitstellung, Bestattung und Unterhaltungspflege
und Grabeinebnungsgebühr nach Ablauf der Ruhefrist)
- 6. Wahlgrabstätte
Zweitbestattung 1.069,00 €
Verlängerung Nutzungsrecht 276,00 €
- 7. Urnenwahlgrabstätte 599,00 €
(Bereitstellung, Erstbestattung und Grabeinebnungsgebühren nach
Ablauf der Ruhefrist)
- 8. Baumurnengrabstätte
(Bereitstellung, Bestattung, Unterhaltspflege) 783,00 €
Gedenktafel 15,00 €
- 9. Anonyme Urnengrabstätte 510,00 €
(Bereitstellung, Bestattung und Unterhaltungspflege)
- 10. Weitere Urnenbeisetzungen
Urnenbeisetzung in einer bestehenden Reihen-, Wahl- oder 183,00 €
Urnenwahlgrabstätte
Urnenbeisetzung in einer bestehenden Rasen-Reihengrabstätte oder 198,00 €
Rasen-Urnenwahlgrabstätte
- 11. Zuschlag für Sargbestattungen an Samstagen 140,00 €
- 12. Zuschlag für Urnenbestattungen an Samstagen 70,00 €
§ 8 – Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren betragen:
a) für die Umbettung einer Leiche
eines nach dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen
- 1. innerhalb des Friedhofes 281,00 €
- 2. nach einem anderen Friedhof
a) innerhalb der Gemeinde 288,00 €
b) in eine andere Gemeinde 233,00 €
b) für die Umbettung einer Leiche
eines vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen
- 1. innerhalb des Friedhofes 216,00 €
- 2. nach einem anderen Friedhof
a) innerhalb der Gemeinde 240,00 €
b) in eine andere Gemeinde 141,00 €
c) für die Umbettung einer Aschenurne
- 1. innerhalb des Friedhofes 96,00 €
- 2. nach einem anderen Friedhof
a) innerhalb der Gemeinde 108,00 €
b) in eine andere Gemeinde 58,00 €
§ 9 – Grabeinebnungsgebühren
Es entstehen folgende Gebühren für das Einebnen und Abräumen der Grabstätten:
a) für eine Reihengrabstätte 226,00 €
b) für eine Kinderreihengrabstätte 123,00 €
c) für eine Urnenwahlgrabstätte 101,00 €
d) für eine Wahlgrabstätte 565,00 €
e) Entsorgung der Trauerkränze 51,00 €
§ 10 Verwaltungsgebühren
(1) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Bescheinigung werden folgende Gebühren erhoben:
a) einmalig 25,00 €
b) für die Dauer von einem Jahr 50,00 €
c) für die Dauer von fünf Jahren 150,00 €
(2) Für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung einer Grabanlage 10,00 €
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach tritt am 01.07.2022 in Kraft. Sie wird in der Wochenzeitung für die Gemeinde Breidenbach vom 09.06.2022 bekannt gemacht. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Breidenbach vom 01.01.2017 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.
Breidenbach, den 25.05.2022
(DS)
gez. Felkl Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 24.05.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNG
der Gemeinde Breidenbach
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breidenbach in der Sitzung vom 24.05.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Breidenbach folgende
SATZUNG
beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Breidenbach:
- a) Friedhof OT Achenbach
- b) Friedhof OT Breidenbach (alt)
- c) Friedhof OT Breidenbach (neu)
- d) Friedhof OT Kleingladenbach
- e) Friedhof OT Niederdieten
- f) Friedhof OT Oberdieten
- g) Friedhof OT Wiesenbach
- h) Friedhof OT Wolzhausen
Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Breidenbach.
§ 2
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Breidenbach waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die ehemalige Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Breidenbach gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. Über die Schließung und Entwidmung entscheidet die Gemeindevertretung.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Sie ist frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen zulässig.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben.
(2) Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 8,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- j) Lärm zu verursachen oder zu spielen,
- k) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren,
- l) das Aufstellen von privaten Ruhebänken.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die- a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung als erteilt.(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Bescheinigung, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen ist. Die Zulassung wird antragsmäßig für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.(4) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 14:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeitszeit zwischengelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Aushub bzw. Abraum ist unaufgefordert zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtige Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 10
Leichenhalle, Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 11
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Grabstätten werden durch die Mitarbeiter des Dienstleistungsbetriebes bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 30 und für Aschen 15 Jahre. (5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte im Grabkammersystem beträgt 20 Jahre.
§ 12
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13
Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten/Reihengrabstätten im Kammersystem
b) Kinderreihengrabstätten
c) Rasen-Reihengrabstätten/Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem
d) Wahlgrabstätten (ausschließlich für weitere Belegungen)
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Rasen-Urnenwahlgrabstätten (ausschließlich für weitere Belegungen)
g) Belegungsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof des Ortsteils Breidenbach (neu))
h) Baumurnengrabstätten (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 14
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 15
Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschen sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Reihengrabstätten/Reihengrabstätten im Kammersystem
§ 17
Definition Reihengrabstätten/Reihengrabstätten im Kammersystem
(1) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten im Kammersystem sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
(2) Die Nutzungszeit für Reihengrabstätten beträgt 30 Jahre. Die Nutzungszeit für Reihengrabstätten im Kammersystem beträgt 20 Jahre.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte bzw. einer Reihengrabstätte im Kammersystem oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Die Grabgestaltung der Reihengrabstätten beinhaltet die Ausführung mit einer Grabeinfassung (Rahmen) und Denkmal oder einer wetterbeständigen Abdeckplatte/Teilabdeckplatte. Reihengrabstätten im Kammersystem sind mit einem Denkmal oder alternativ mit einer Abdeckplatte/Teilabdeckplatte zu versehen.
§ 18
Belegung und Maße der Reihengrabstätten/Reihengrabstätten im Kammersystem
(1) Die Belegung erfolgt der Reihe nach entsprechend des Belegungsplanes. Reihengrabstätten und Reihengrabstätten im Kammersystem sind Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. Belegte Reihengrabstätten und Reihengrabstätten im Kammersystem können ergänzend mit bis zu maximal zwei Aschenurnen belegt werden. Eine Beisetzung von Aschenurnen von Angehörigen auf belegten Reihengrabstätten ist bis zu 15 Jahre nach der erfolgten Erdbestattung in Reihengrabstätten und bei Reihengrabstätten im Kammersystem bis zu 5 Jahre nach der Erdbestattung möglich.
(2) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Reihengrabstätten als Grabkammersystem orientieren sich an den o. g. Maßvorgaben, können jedoch herstellerbezogen hiervon geringfügig abweichen.
(3) Größen- und Verlegevorgaben für Grabmale:
Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
Ansichtsfläche = 0,50 m²
Liegende Grabmale sind geneigt zu errichten. Liegende Grabmale können mit oder ohne Rückenstütze ausgebildet werden.
(4) Bei weiteren Belegungen ist vor Durchführung der Erdarbeiten seitens der Nutzungsberechtigten gegebenenfalls der Abbau der Grabplatte usw. zu veranlassen.
Kinderreihengrabstätten
§ 19
Definition Kinderreihengrabstätten
(1) Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. (2) Die Nutzungszeit für Kinderreihengrabstätten beträgt 30 Jahre. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Kinderreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Die Grabgestaltung der Kinderreihengrabstätten beinhaltet die Ausführung mit einer Grabeinfassung (Rahmen) und Denkmal oder einer wetterbeständigen Abdeckplatte /Teilabdeckplatte.
§ 20
Belegung und Maße der Kinderreihengrabstätten
(1) Die Belegung erfolgt der Reihe nach entsprechend des Belegungsplanes. Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Belegte Kinderreihengrabstätten können ergänzend mit bis zu maximal zwei Aschenurnen belegt werden. Eine Beisetzung von Aschenurnen von Angehörigen auf belegten Kinderreihengrabstätten ist bis zu 15 Jahre nach der erfolgten Erdbestattung möglich.
(2) Kinderreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,40 m Breite: 0,70 m
(3) Größen- und Verlegevorgaben für Grabmale: Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig: Ansichtsfläche = 0,25 m² Liegende Grabmale sind geneigt zu errichten. Liegende Grabmale können mit oder ohne Rückenstütze ausgebildet werden.
(4) Bei weiteren Belegungen ist vor Durchführung der Erdarbeiten seitens der Nutzungsberechtigten gegebenenfalls der Abbau der Grabplatte usw. zu veranlassen.
Rasen-Reihengrabstätten/Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem
§ 21
Definition Rasen-Reihengrabstätten/Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem
(1) Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
(2) Die Nutzungszeit für Rasen-Reihengrabstätten beträgt 30 Jahre. Die Nutzungszeit für Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem beträgt 20 Jahre.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasen-Reihengrabstätte oder einer Rasen-Reihengrabstätte im Kammersystem oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Die Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem werden bodengleich verfüllt und je nach Bodenbeschaffenheit mit einer Rasenmischung eingesät oder mit mineralischem Material (z. B. Edelsplitt) abgedeckt. Die Unterhaltungspflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 22
Belegung und Maße der Rasen-Reihengrabstätten/Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem
(1) Die Belegung erfolgt der Reihe nach entsprechend des Belegungsplanes. Belegte Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem können ergänzend mit bis zu maximal zwei Aschenurnen belegt werden. Eine Beisetzung von Aschenurnen von Angehörigen auf belegten Rasen-Reihengrabstätten ist bis zu 15 Jahre nach der erfolgten Erdbestattung möglich und bei Rasen-Reihengrabstätten im Kammersystem bis zu 5 Jahre nach der Erdbestattung möglich.
(2) Rasen-Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Rasen-Reihengrabstätten als Grabkammersystem orientieren sich an den o. g. Maßvorgaben, können jedoch herstellerbezogen hiervon geringfügig abweichen.
(3) Größen- und Verlegevorgaben für Steinplatten und Grabmale:
Je Grabstätte ist eine Steinplatte in den Abmessungen (Breite/Höhe/Materialstärke) 90/90/6 cm bodengleich auf zwei Streifenfundamenten zu verlegen. Die Steinplatte dient zur Aufnahme einer Inschrift (Schrift eingelassen oder aufgesetzt). Die Platte muss aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt werden. Individuell kann eine Grabmalgestaltung ergänzend vorgenommen werden. Bei der Wahl eines Grabmales ist darauf zu achten, dass bei der Steinplatte umlaufend ein Rand von mindestens 10 cm freizuhalten ist.
Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
Ansichtsfläche = 0,50 m²
(4) Das Aufstellen von Schnittblumen, Pflanzschalen, Kerzen oder dergleichen ist zugunsten einer ungehinderten Unterhaltungstätigkeit nicht statthaft. Bei Zuwiderhandlung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach angemessener Fristsetzung eine Abräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchzuführen.
Wahlgrabstätten
§ 23
Definition Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. In jeder Grabstelle ist nur eine Erdbestattung zulässig. (2) Die Grabgestaltung der Wahlgrabstätten beinhaltet die Ausführung mit einer Grabeinfassung (Rahmen) und Denkmal oder wetterbeständigen Abdeckplatte/Teilabdeckplatte.
§ 24
Belegung und Maße der Wahlgrabstätten
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist ein Erwerb einer neuen Wahlgrabstätte nicht mehr möglich. Anspruch auf eine Zweitbelegung in einer Wahlgrabstätte haben nur Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Verwandte ersten Grades des Erstbestatteten. Eine Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Belegte Wahlgrabstätten können ergänzend mit bis zu maximal zwei Aschenurnen belegt werden.
(2) Wahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 2,25 m
(3) Größen- und Verlegevorgaben für Grabmale: Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig: Ansichtsfläche = 0,70 m²
Liegende Grabmale sind geneigt zu errichten. Liegende Grabmale können mit oder ohne Rückenstütze abgebildet werden.
(4) Bei weiteren Belegungen ist vor Durchführung der Erdarbeiten seitens der Nutzungsberechtigten gegebenenfalls der Abbau der Grabplatte usw. zu veranlassen.
§ 25
Nutzungsrecht und Verlängerung der Nutzungszeit
(1) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr erworben.
(2) Die Nutzungszeit wird auf 50 Jahre festgesetzt.
(3) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit von 30 Jahren für die Beisetzung einer Erdbestattung und die Nutzungszeit von 15 Jahren bei einer Urnenbeisetzung die Gesamtnutzungszeit nicht übersteigt.
(4) Das Nutzungsrecht kann auf Grund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung einer Gebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, um eine weitere Belegung möglich zu machen.
Urnenwahlgrabstätten
§ 26
Definition Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Die Grabgestaltung der Urnenwahlgrabstätten beinhaltet die Ausführung mit einer Grabeinfassung (Rahmen) und Denkmal oder einer wetterbeständigen Abdeckplatte/Teilabdeckplatte.
§ 27
Belegung und Maße der Urnenwahlgrabstätten
(1) Die Belegung erfolgt der Reihe nach entsprechend des Belegungsplanes. Urnenwahlgrabstätten können mit maximal vier Urnen belegt werden. Anspruch auf eine weitere Belegung in einer Urnenwahlgrabstätte haben nur Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Verwandte ersten Grades des Erstbestatteten. Eine Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Eine Beisetzung von Aschenurnen von Angehörigen auf belegten Urnenwahlgrabstätten ist bis zu 15 Jahre nach der Erstbelegung möglich. Die Ruhefrist wird nach der ersten Bestattung bemessen. Werden später weitere Urnen beigesetzt, so verlängert sich dadurch die Mindestruhefrist der Grabstätte nicht.
(3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m
(4) Größen- und Verlegevorgaben für Grabmale: Stehende und liegende Grabmale sind bis zu folgender Größe zulässig: Ansichtsfläche = 0,45 m²
(5) Bei weiteren Belegungen ist vor Durchführung der Erdarbeiten seitens der Nutzungsberechtigten gegebenenfalls der Abbau der Grabplatte usw. zu veranlassen.
Rasen-Urnenwahlgrabstätten
§ 28
Definition Rasen-Urnenwahlgrabstätten
(1) Rasen-Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Die Nutzungszeit für Rasen-Urnenwahlgrabstätten beträgt 30 Jahre.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Rasen-Urnenwahlgrabstätten oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Die Rasen-Urnenwahlgrabstätten werden ohne Grabeinfassung, Denkmal oder Abdeckplatte errichtet. Sie werden bodengleich verfüllt und je nach Bodenbeschaffenheit mit einer Rasenmischung eingesät oder mit mineralischem Material (z. B Edelsplitt) abgedeckt. Die Unterhaltungspflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 29
Belegung und Maße der Rasen-Urnenwahlgrabstätten
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist ein Erwerb einer neuen Rasen-Urnenwahlgrabstätte nicht mehr möglich. Die Rasen-Urnenwahlgrabstätten können mit maximal vier Urnen belegt werden. Eine Beisetzung von Aschenurnen von Angehörigen auf belegten Rasen-Urnenwahlgrabstätten ist bis zu 15 Jahre nach der Erstbelegung möglich. Die Nutzungszeit wird nach der ersten Bestattung bemessen. Werden spätere Aschenurnen beigesetzt, so verlängert sich dadurch die Mindestruhefrist der Grabstätten nicht.
(2) Urnenwahlgrabstätten ohne Grabeinfassung haben folgende Maße: Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m
(3) Größen- und Verlegevorgaben für Steinplatten und Grabmale: Je Grabstätte ist eine Steinplatte in den Abmessungen (Breite/Höhe/Materialstärke) 60/60/5 cm bodengleich auf einer Unterlage aus Sand oder feinkörnigem Splitt zu verlegen. Die Steinplatte dient zur Aufnahme einer Inschrift (Schrift eingelassen oder aufgesetzt). Die Platte muss aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt werden und muss begehbar sein.
(4) Das Aufstellen von Schnittblumen, Pflanzschalen, Kerzen oder dergleichen ist zugunsten einer ungehinderten Unterhaltungstätigkeit nicht statthaft. Bei Zuwiderhandlung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach angemessener Fristsetzung eine Abräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchzuführen. (5) Bei weiteren Belegungen ist vor Durchführung der Erdarbeiten seitens der Nutzungsberechtigten gegebenenfalls der Abbau der Grabplatte usw. zu veranlassen.
Anonyme Urnenbeisetzung
§ 30
Definition Anonyme Urnenbeisetzung
Für eine anonyme Urnenbeisetzung wird eine Grabfläche für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt. Eine anonyme Urnenbeisetzung wird nur auf der Friedhofsanlage in Breidenbach (neu) vorgehalten. Eine Gestaltung oder Bearbeitung einer anonymen Urnengrabstätte ist nicht zulässig.
§ 31
Belegung
Die Bestattung erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung an einer vorgesehenen Stelle. Die Grabstätte erhält abschließend eine Rasenabdeckung.
Baumurnengrabstätten
§ 32
Definition und Belegung der Baumurnengrabstätten
(1) Baumurnengrabstätten sind Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach im Uhrzeigersinn belegt. Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Bei Baumurnengrabstätten handelt es sich um Aschengrabstätten ohne Grabeinfassung für maximal eine Urnenbestattung.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumurnengrabstätten wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Für die Anbringung einer Tafel zum Andenken an den Verstorbenen wird eine Stele vorgehalten. Die Tafel wird dem Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Gravur durch den Nutzungsberechtigten bringt die Friedhofsverwaltung die Tafel an der Stele an. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Baumurnengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 33
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Baumurnengrabstätte sind zum Gedenken an die Verstorbenen spätestens 12 Monate nach der Beisetzung mit einem Grabmal zu versehen und die Grabstätte ist herzurichten.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen).
(5) Die Grabreihen werden mit Splitt belegt. Eine Befestigung mit Betonplatten, Pflaster o. ä. ist nicht zulässig.
(6) Eine Gestaltung oder Bearbeitung einer anonymen Urnengrabstätte und einer Baumurnengrabstätte ist nicht zulässig.
§ 34
Antrag und Genehmigung
(1) Die Erstellung und Veränderung aller Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen ist unter Vorlage von Zeichnungen unter Angabe des Maßstabes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Die Fertigstellungsanzeige ist spätestens 14 Tage nach Fertigstellung der Grabanlage der Friedhofsverwaltung zuzusenden.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung sind nach entsprechender Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmales dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann kostenpflichtig überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofssatzung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb von zwei Monaten die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 35
Pflichten der Nutzungsberechtigten und Einebnung von Grabanlagen
(1) Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen zweimal im Jahr - einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im Herbst auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Eine Prüfung und Regulierung schließt auch die verlegten Betonplatten als Grabumrandung mit ein. Die Betonplatten sind Bestandteil der Grabanlage. Bei Höhenverschiebungen zwischen den verlegten Platten ist unverzüglich eine Regulierung zu veranlassen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die verlegten Platten komplett anteilig zu entfernen und den Zwischenraum mit feinkörnigem Splitt abzudecken. (2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen kostenpflichtig umzulegen oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(3) Grabanlagen, die im Bereich der von der Friedhofsverwaltung festgelegten und öffentlich bekannt gegebenen Einebnungsflächen liegen, werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und entsorgt. Ein Antrag auf Einebnung von einzelnen Grabanlagen (auch vor Ablauf der Ruhefrist) kann durch die Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, in einem von ihr festgesetzten Zeitraum die Einebnung vorzunehmen. Die Kosten gehen zu Lasten der jeweiligen Nutzungsberechtigten, sofern nicht bereits eine Zahlung für die Einebnung geleistet wurde. Ein Abräumen durch die Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, vor dem Abräumen der Grabanlage Grabmale und sonstige Grabausstattungen abzuholen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36
Grabpflege
(1) Alle Reihen-, Kinderreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Alle Grabstätten ohne Grabeinfassung werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefristen ist eine Gebühr gemäß gültiger Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung zu entrichten. Die Gebühr wird mit dem Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte fällig.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht haben.
(4) Nach der Bestattung sind verwelkte Blumen und Kränze durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten abzuräumen und zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Fristsetzung die Blumen und Kränze kostenpflichtig beseitigen.
(5) Eine kostenpflichtige Abräumung durch die Friedhofsverwaltung ist auf Antrag möglich.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die die Umwelt nachhaltig belasten.
(7) Wird eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist den Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen und einebnen lassen.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37
Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung an Wahlgrabstätten nach den bisherigen Vorschriften.
§ 38
Belegungspläne
Die Bestattungen werden nach Belegungsplänen vorgenommen. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 39
Friedhofsdatei
Die Friedhofsverwaltung führt eine Datei über Bestattungsort, Grabart, Block, Reihe, Grab Nr., Name der Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen, Tag der Beisetzung, Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten und die Laufzeit des Nutzungsrechtes.
§ 40
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätige i. S. d. § 8,
c) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt oder verwertet,
- f) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- g) entgegen § 7 Abs. 3 Buchs. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- h) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- i) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- j) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
- k) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. j) Lärm verursacht oder spielt,
- l) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. k) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel konsumiert,
- m) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. l) private Ruhebänke aufstellt,
- n) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- o) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der genannten Zeiten ausführt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Sie wird in der Wochenzeitung für die Gemeinde Breidenbach vom 09.06.2022 bekannt gemacht. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Breidenbach vom 01.01.2017 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.
35236 Breidenbach, den 25.05.2022
(DS)
gez. Felkl Bürgermeister
In dieser Satzung wird aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen jeden Geschlechts gemeint.
1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach vom 24.05.2022
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2022 folgenden 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach vom 24.05.2022 beschlossen:
§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
§ 30 Definition Anonyme Urnenbeisetzung
Für eine anonyme Urnenbeisetzung wird für die Dauer der Ruhefrist eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Eine anonyme Urnenbeisetzung wird nur auf der Friedhofsanlage in Breidenbach (neu) vorgehalten. Eine Gestaltung oder Bearbeitung einer anonymen Urnengrabstätte ist nicht zulässig.
§ 32 Definition und Belegung der Baumurnengrabstätten
(2) Bei Baumurnengrabstätten handelt es sich um Aschengrabstätten ohne Grabeinfassung für maximal eine Urnenbestattung. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen
Dieser 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Gemeinde Breidenbach tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Er wird in der Wochenzeitung der Gemeinde Breidenbach vom 08.12.2022 bekannt gemacht.
35236 Breidenbach, den 22.11.2022
(DS)
Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Breidenbach (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: