🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Neustadt (Hessen)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I. S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 28.08.2017 für den Friedhof der Stadt Neustadt (Hessen) folgende
Satzung
(Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Neustadt (Hessen) vom 07.05.2012 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatten, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichtete/r im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Widerbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten Verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen, der Friedhofskapelle in Neustadt bzw. der Trauerhallen in Mengsberg und Momberg
(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche pro angefangenen Tag 40,00 €
b) Aufbewahrung einer Ascheurne je angefangener Monat 30,00 €
c) Nutzung der Leichenhalle für rituelle Waschungen 40,00 €
(2) Reinigung der Leichenhallen 20,00 €
(3) Nutzungsgebühren für die Friedhofskapelle werden im Auftrag der Katholischen Pfarrgemeinde „Heiligste Dreifaltigkeit" Neustadt (Hessen) erhoben und an diese weitergeleitet. (4) Reinigung der Friedhofskapelle 25,00 € (5) Benutzung der Trauerhallen in Mengsberg und Momberg 60,00 € (6) Reinigung der Trauerhallen in Mengsberg und Momberg 25,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Der Aufwand für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte bzw. das Öffnen und Verschließen der Urnenwand ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§ 7
Umbettungsgebühren
Der Aufwand für Umbettungen ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden einmalig folgende Gebühren erhobena) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 700,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.300,00 €
c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen nach muslimischen Ritus bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres im hierfür besonderss ausgewiesenen Grabfeld 900,00 €
d) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen nach muslimischen Ritus ab dem 5. Lebensjahr im hierfür besonderss ausgewiesenen muslimischen Grabfeld 1.800,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 600,00 €
Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Urne in einer Reihengrabstätte bzw. bis zu zwei weitere Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Folgende Gebühren werden erhoben:
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstände aufgrund alter Rechte: 2.600,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstände: 1.200,00 €
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer in der Urnenwand bei
Einstellen einer Urne 1.400,00 €
Einstellen jeder weiteren Urne 700,00 €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme 700,00 € Urnenbeisetzungc) Reihengrabstände als Wiesengrab 2.200,00 €
d) Urnenreihengrabstände als Wiesengrab 800,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11
Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlangerung 75,00 €
b) bei Reihengrabstätten je Jahr der Veränderung 65,00 €
c) bei Urnenwahlgrabstätten/ Urnenwand je Grabstelle und 55,00 € Jahr der Verlängerung
§ 12
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (Abschnitt V. Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassung und Gewächsenvon Grabstätten, die vor dem 1.1.2018 angelegt wurden:
nach Aufwand entsprechend Verwaltungskostensatzungdie nach dem 31.12.2017 angelegt wurden
Reihengrabstätte, Sargbestattung 350,00 €
Reihengrabstätte, Urnenbestattung 200,00 €
Wahlgrabstätte, Sargbestattung 550,00 €
Wahlgrabstätte, Urnenbestattung 250,00 €
Wiesengrabstätte, Sargbestattung 150,00 €
Wiesengrabstätte, Urnenbestattung 150,00 €
Urnenwand, 1. Urne je Kammer 100,00 €
Urnenwand, 2. Urne je Kammer 35,00 €
Die Gebühr ist in diesem Fall bei Erwerb der Nutzungsrechte zuzahlen
(2) Für die Vorzeitige Grabräumung vor Ablauf der Ruhefrist fallenpro Jahr folgende Gebühren an:
a) Reihen- bzw. Wahlgrabstätten 30,00 €
b) Urnengrabstätten 15,00 €
§ 13
Verwaltungsgebührensatzung
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sieauf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn einauf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antragoder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 Abs. 5 der Friedhofsordnung)
- 1. Einmalig 50,00 €
- 2. Einjahrig 100,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 400,00 €
Ausgenommen hiervon sind Gärtnerbetriebe und Bestattungsinstitute.
(b) für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 50,00 € (c) für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) bei:
a) Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte 65,00 €
b) Urnenreihengrabstätte / Urnenwahlgrabstätte 50,00 €
c) Urnenwand / Wiesengrabstätte 20,00 €
(d) Grabstättenbuch 25,00 € (e) Bescheinigung für Urnenbeisetzung (Zur Vorlage Krematorium) 15,00 € (f) Allgemeine Verwaltungsgebühren 30,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld haftet als Gesamtschuldner.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebuehrenordnung
Verzeichnis der Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten der Stadt Neustadt (Hessen) gemäß dem Gebührenrahmen der Verwaltungskostenordnung
Rechtsgrundlagen
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 7. Juni 2013
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012
Weitere Rechtsgrundlagen siehe Gebührenverzeichnis.
Nr. Gegenstand
(1) Allgemeine Verwaltungsgebühren Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 9. März 1994 Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt, noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist
7 EUR bis 3.000 EUR
(2) Auskünfte, Akteneinsicht schriftliche Auskünfte 30 EUR bis 1.000 EUR
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens, wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.
Nach Zeitaufwand
Zuschlag für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
15 EUR
(3) Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Beglaubigungen je Unterschrift 10 EUR
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde in anderen Fällen je Seite
Bestätigung der Echtheit deutscher Urkunden zwecks Legalisation je Urkunde (zust. RP)
5 EUR 1 EUR
25 EUR
andere Zeugnisse und Bescheinigungen 7 EUR bis 100 EUR
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich der Ministerien für Jugend, Familie und Gesundheit vom 27.1.1992 Ursprungszeugnis (§ 17 Abs. 1-3 Hess. Tierseuchengesetz)
a) Einhufer, Rinder – je 10 Tiere
3,50 EUR min. 6 EUR
b) Kälber, Schweine – je 10 Tiere
1 EUR min. 6 EUR
c) Schafe, Ziegen, Ferkel, Geflügel – je 10 Tiere
1 EUR min. 6 EUR höchstens 30 EUR
Anfertigen von Kopien, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung schwarz/weiß DIN A4 oder kleiner – je Seite schwarz/weiß DIN A3 – je Seite farbig DIN A4 oder kleiner – je Seite farbig DIN A3 – je Seite Plotter-Ausdruck pro m² USB-Stick (nur verwaltungseigene Sticks!)
0,50 EUR 1,00 EUR 1,20 EUR 2,40 EUR 6,50 EUR/m² 5,00 EUR
(4) Besondere Verwaltungsgebühren
Einwohnermeldewesen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) v. 18.3.1971 i.d.F.d.B. vom 29.9.1984 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2011 (BGBl. I S. 2714) – Justizverwaltungskostenordnung – Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 22.12.2011 Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisteranfrage Antrag auf Erteilung eines Europäischen Führungszeugnisses
13 EUR 13 EUR 17 EUR
Abschnitt 2, Kapitel A der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23.10.1991 Erteilung einer Fahrerlaubnis – Antragsprüfung –
15 EUR
Amtshandlungen aufgrund des Hessischen Meldegesetzes (HMG) vom 10.3.2006 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2010 (GVBl. I S. 403) Melderegisterauskünfte nach § 14 Abs. 2 bis 14 Einwohner – je Einwohner
10 EUR
15 bis 50 Einwohner 136 EUR
51 bis 100 Einwohner 197 EUR
über 100 Einwohner 264 EUR
Einfache Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 HMG
- je Einwohner
10 EUR
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 Abs. 3 gesondert aufzubewahrenden Daten)
- je Einwohner
34 EUR bis 101 EUR
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind – zusätzlich je
67 EUR bis 407 EUR
Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3 und Melderegisterauskünfte nach § 35 (Wahlzwecke, Jubiläen, Adressbuchvorlage)
- je Auskunft
34 EUR bis 678 EUR
zusätzlich sind die Kosten je Auskunft zu erstatten, die durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage entstehen
Erteilung einer Meldebescheinigung (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, zusätzliche Meldebescheinigung)
- je Bescheinigung
10 EUR
wenn die Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand verursacht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 Abs. 3 gesondert aufzubewahrenden Daten)
- je Bescheinigung
34 EUR bis 101 EUR
amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4
gebührenfrei
Pass- und Personalausweiswesen
Passverordnung (PassV) vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2010 (BGBl. I S. 1440)
Gesetz über Personalausweise vom 18.6.2009 (BGBl. I S. 1346) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959)
Personalausweisgebührenverordnung (PAAuswGebV) vom 1.11.2010 (BGBl. I S. 1477)
Allgemeine Kostenverordnung
Ausstellung eines Reisepasses
- Passinhaber, d. das 24. Lj vollendet hat (Gültigkeit 10 Jahre)
- 48 Seiten Reisepasse (Vielreisende)
- Express-Reisepass
- 48 Seiten und Express-Reisepass
60 EUR 82 EUR 92 EUR 114 EUR
- Passinhaber, d. das 24. Lj noch nicht vollendet hat (Gültigkeit 6 Jahre)
- 48 Seiten Reisepasse (Vielreisende)
- Express-Reisepass
- 48 Seiten und Express-Reisepass
37,50 EUR 59,50 EUR 69,50 EUR 91,50 EUR
Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (Gültigkeit 1 Jahr) 26 EUR
Ausstellung eines Kinderreisepasses 13 EUR
Verlängerung eines Kinderreisepasses 6 EUR
Ausstellung eines Personalausweises
- Ausweisinhaber, d. das 24. Lj. vollendet hat
37 EUR
- Ausweisinhaber, d. das 24. Lj. noch nicht vollendet hat (einschl. Erstausstellung)
22,80 EUR
Nachträgliche Einschaltung der eID, Neusetzung der PIN, Entsperrung der eID 8 EUR
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 10 EUR
3. Standesamtsgebühren
Gemäß der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16.12.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008 i. V. m. § 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19.11.2008 sind
(A) an Gebühren zu entrichten, soweit nicht gebührenfrei:
bei Anmeldung der Eheschließung für die Prüfung der Ehevoraussetzungen wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
47 EUR
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 83,50 EUR
für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt
30 EUR
Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
23,50 EUR
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 42 EUR
Vornahme der Eheschließung in den Amtsräumen
- während der allgemeinen Öffnungszeiten
- außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
außerhalb der Amtsräume
- während der allgemeinen Öffnungszeiten
- außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
im Junker-Hansen-Turm im Dorfgemeinschaftshaus im Stadtteil Momberg
47 EUR 71 EUR
71 EUR 105 EUR 100 EUR 60 EUR
Ehefähigkeitszeugnis
für die Prüfung der Ehefähigkeit bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
47 EUR
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 83,50 EUR
für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer
47 EUR
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
40 EUR
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 60 EUR
Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
20 EUR
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 30 EUR
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Amtsräumen
- während der allgemeinen Öffnungszeiten
- außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
außerhalb der Amtsräume
- während der allgemeinen Öffnungszeiten
- außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten
im Junker-Hansen-Turm im Dorfgemeinschaftshaus im Stadtteil Momberg
40 EUR 100 EUR
100 EUR 120 EUR 100 EUR 60 EUR
Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG)
36 EUR
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland
94 EUR
94 EUR 94 EUR
47 EUR
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs.1 PStG) oder Lebenspartner/innen (§ 42 Abs. 1 PStG) zur Namensangleichung (§ 43 Abs. 1 PStG) zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG)
23,50 EUR 23,50 EUR gebührenfrei 23,50 EUR
Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV)
12 EUR
Personenstandsurkunden
Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer beglaubigten Abschrift aus der Sammlung der Todeserklärungen
12 EUR
Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten
10 EUR
Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt
10 EUR
für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird
6 EUR
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
12 EUR
(B) An Auslagen sind zu erheben:
Fernsprech- und Fernschreibgebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr, die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher, bei einer Eheschließung außerhalb des Amtsraumes oder der Dienststunden die dem Standesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz).
- 4. Fischereiwesen
Verordnung über die Fischereiprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19.12.1991 (GVBl. 1992 I S. 12)
Jugendfischereischeines (Gebühr 4,00 €/Fischereiabgabe 3,50 €) Jahresfischereischeines (Gebühr 5,00 €/Fischereiabgabe 7,50 €)
Jugend 7,50 EUR 12,50 EUR
Ausstellung bzw. Verlängerung eines Jugendfünfjahresfischereischeines (Gebühr 6,00 €/Fischereiabgabe 17,00 €) Fünfjahresfischereischeines (Gebühr 9,00 €/Fischereiabgabe 27,00 €)
Jugend 23 EUR 36 EUR
Ausstellung eines Zehnjahresfischereischeines (Gebühr 18,00 €/Fischereiabgabe 50,00 €)
68 EUR
Weitere Ausfertigung eines Fischereischeines bei Verlust (§ 11)
10 EUR
- 5. Gewerbewesen gemäß der fünften Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10.12.2010
Justizverwaltungskostenordnung – Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 22.12.2011
Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfragen aus dem Gewerberegister oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann – je Person
11 bis 22 EUR
Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind – je Person
33 EUR
soweit eine Nachprüfung durch den Außendienst notwendig ist Nach Zeitaufwand
Über einen bestimmbaren Personenkreis (Gruppenauskunft), soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister (Listen, Kartei) oder aus Nachschlagewerken beantwortet werden kann – je Person
8 bis 16 EUR min. 84 EUR
Entgegennahme der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 bis 4 GewO)
28 EUR
Ausstellen einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 8 EUR
Anordnung der Betriebsschließung bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ohne Zulassung ausgeübt wurde (§ 15 Abs. 2 GewO)
Nach Z. min. 65 EUR
Überwachungsmaßnahme nach § 29 GewO Nach Zeitaufwand
Umschreibung einer Erlaubnis oder Erteilung einer Zweitschrift Nach Zeitaufwand
Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister 15 EUR
Widerruf, Rücknahme oder Untersagung sind kostenfrei soweit diese wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Betroffenen erfolgen; dies gilt auch für die Widerpsruchsentscheidung in den genannten Verfahren
Erteilung einer nachträglichen Auflage Nach Zeitaufwand
- Schaustellung von Personen -
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen § 33 a GewO
Nach Zeitaufwand
- Spielrecht -
Erlaubnis (Allg. Aufstellerlaubnis)
§ 33c Abs. 1 GewO
170 bis 2.800 EUR
Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes
§ 33c Abs. 3 GewO
60 bis 500 EUR
Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit § 33d Abs. 1 GewO
33 bis 1.410 EUR
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle o.ä.
§ 33i Gew
O
222 bis 5.500 EUR
- Pfandleihgewerbe -
Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)
330 bis 1.530 EUR
Verlängerung der Frist zur Verwertung des Pfandes (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 33 EUR
Verlängerung der Frist zur Abführung des Überschusses aus der Verwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV) 33 EUR
- Bewachungsgewerbe -
Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 GewO)
Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson (§ 34 a Abs. 4 GewO)
330 bis 1.850 EUR
Nach Z. min. 70 EUR
Zuverlässigkeitsprüfung für Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BewachV) Nach Z. min. 70 EUR
Eingangsbestätigung nach § 5 e Abs. 5 Satz 1 BewachV Nach Zeitaufwand
Unterrichtung über eine Fristverlängerung nach § 5 e Abs. 5 Satz 3 Bewach V Nach Zeitaufwand
Unterrichtung über das Wahlrecht nach § 5 f Satz 2 in Verbindung mit § 5 e Abs. 2 und 3 BewachV Nach Zeitaufwand
- Versteigerergewerbe -
Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO) - für natürliche Personen - für juristische Personen
333 EUR 388 EUR
Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines Versteigerers (§ 34 b Abs. 5 GewO)
333 EUR
Eingangsbestätigung über eingereichte Unterlagen (§ 34 b Abs. 5 in Verbindung mit §
36 a Abs. 4 Satz 1 GewO) Nach Zeitaufwand
Fristverlängerung (§34 b Abs. 5 in Verbindung mit § 36 a Abs. 4 Satz 3 GewO) Nach Zeitaufwand
Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 VerstV (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand
Verkürzung der Anzeigefrist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand
Verkürzung der Abstandsfrist zur vorhergehenden Versteigerung sowie der Frist betreffend die Dauer der Versteigerung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV) Nach Zeitaufwand
Ausnahmen von dem Erfordernis, für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 22 EUR
Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand
Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerstV (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) Nach Zeitaufwand
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung einer Versteigerung (§ 9 VerstV) Nach Zeitaufwand
- Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse -
Vorläufige Gestattung der Gewerbefortführung (§ 46 Abs. 3 GewO)
33 bis 289 EUR
Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 GewO)
33 bis 356 EUR
Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 GewO) 33 bis 723 EUR
Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 GewO) Nach Zeitaufwand
- Reisegewerbe -
Ausstellung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) - für natürliche Personen - für juristische Personen
333 EUR 388 EUR
Ausstellung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)
Nach Z. min. 33 EUR
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 in Verbindung mit
§ 60 Abs. 2 GewO)
33 EUR
Eintragen von Nachträgen (z. B. Ergänzung der Handelsgegenstände)
33 bis 66 EUR
Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
33 EUR
Entgegennahme der Anzeige über eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte nicht bedarf (§ 55 c GewO)
28 EUR
Ausstellung der Empfangsbestätigung (§55 c GewO)
8 EUR
Untersagung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 59 GewO) Nach Z. min. 66 EUR
Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 60 GewO) Nach Z. min. 66 EUR
Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderes Spieles im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 GewO) 39 bis 355 EUR
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO) 33 bis 355 EUR
Festsetzung eines Volksfestes (§ 60 b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO) Nach Z. min. 132 EUR
Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60 d GewO) Nach Z. min. 66 EUR
Zulassung von Ausnahmen im Reisegewerbe
- von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Nach Z. min. 66 EUR
- zur Ausübung von Tätigkeiten im Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 GewO)
33 EUR
- hinsichtlich der Verbote des § 56 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO), je Verbot
33 EUR
- Messen, Ausstellungen, Märkte -
Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe nach § 64 GewO, Ausstellung nach § 65 GewO, Großmarkt nach § 66 GewO, Wochenmarkt nach § 67 GewO, Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO)
Nach Z. min. 153 EUR
Änderung und Aufhebung der Festsetzung (§ 69 b GewO) Nach Z. min. 33 EUR
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70 a GewO) Nach Z. min. 66 EUR
Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren (§ 71 b Abs. 2 Satz 2 GewO) Nach Z. min. 33 EUR
- Gaststätten -
Entgegennahme und Weiterleitung einer Anzeige nach § 6 Hess. Gaststättengesetz
11 bis 66 EUR
Erlass von Anordnungen nach § 10 Abs. 2 HGastG Nach Z. min. 40 EUR
Bis zur Änderung der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung werden die Gebühren für den Gaststättenbereich entsprechend den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes festgelegt.
- Sperrzeit -
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO)
Aufhebung der Sperrzeit für eine Schank- und Speisewirtschaft oder öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 Nach Z. höchst. 1.800 EUR
Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für eine Schank- und Speisewirtschaft oder öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 - je Anordnung
122 EUR
Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei
- 6. Namensrecht
Änderung eines Vornamens - bei geringem Aufwand - bei mittlerem Aufwand - bei hohem Aufwand Ausnahmen: - Bezieht der Gebührenschuldner öffentliche Leistungen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen beträgt die Gebühr - Bei Namensänderung eines Pflegekindes beträgt die Gebühr
150 EUR 200 EUR 250 EUR
75 EUR
75 EUR
- 7. Bestattungswesen – Friedhofswesen
Erteilung einer Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen)
65 EUR
Erteilung der Erlaubnis zur Überführung einer Leiche nach einem anderen Ort (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen)
35 EUR
Erteilung der Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung)
13 EUR bis 54 EUR
Erteilung der Erlaubnis zur Beisetzung der Aschenreste einer Leiche außerhalb einer Urnenhalle, eines Urnenhains, einer Urnengrabstelle oder eines Grabes (§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung)
67 EUR bis 678 EUR
Erteilung der Erlaubnis zur Bestattung
10 EUR
- 8. Personenbeförderung
(Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15.8.2001 (BGBl. I S. 2168) in der jeweils geltenden Fassung)
Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert) a) mit Kraftomnibussen
- 1. für das erste Fahrzeug
150 EUR
- 2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 60 EUR
b) mit Personenkraftfahrzeugen 1. für das erste Kraftfahrzeug
75 EUR
2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren Bei einer Genehmigung sowohl für Ausflugsfahrten wie auch für Mietomnibus-/Mietwagenverkehr sind ¾ der Summe der anfallenden Gebühren zu berechnen. 40 EUR
Verkehr mit Taxen a) für das erste Kraftfahrzeug
190 EUR
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 50 EUR
Verkehr mit Taxen und Verkehr mit Mietwagen (Mischkonzession) a) für das erste Kraftfahrzeug
220 EUR
b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 75 EUR
Austausch von Kraftfahrzeugen, für jedes Kraftfahrzeug 25 EUR
Für alle Genehmigungsformen: 1. Erweiterung oder wesentliche Änderungen des Unternehmens
200 EUR
2. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen 250 EUR
- im Taxen- und Mietwagenverkehr
3. Übertragung der Betriebsführung 250 EUR
- im Taxen und Mietwagenverkehr
4. Berichtigung der Genehmigungsurkunde 30 EUR
5. Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers
150 EUR
- 9. Fundrecht
Aufbewahrung einer Fundsache (§ 967 BGB)
3 vom Hundert des Wertes, min. 10 EUR
- 11. Straßenverkehrsordnung
Erteilung einer Bestätigung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Tempo 100 für Gespanne) und Ausgabe der Plakette
30 EUR
- 12. Maßnahmen nach § 8 HSOG
Einfangen frei laufender Tiere (Fundtiere, herrenlose Tiere) bei einem Zeitaufwand bis zu einer Stunde je Einzelfall
74 EUR
über eine Stunde Nach Z.
Amtshandlungen im Rahmen der Beseitigung von verkehrs- und ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen
- je Maßnahme
120 EUR
- 13. Lotterien und Ausspielungen
Amtshandlungen nach der Lotterieverordnung vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34)
Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung (§ 1)
2,5 v. T. des Spielkapitals min. 123 EUR
Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung
- bei gleich bleibendem Spielkapital (§ 1)
1,25 v. T. des Spielkapitals min. 58 EUR
- bei Erhöhung des Spielkapital
2,5 v. T. des erhöhten Spielkapitals min. 118 EUR
Amtshandlungen bei Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird
gebührenfrei
- 14. Verwahrung von Gegenständen in einem Raum oder auf einem Gelände der Stadt Neustadt (Hessen); bei nach der Strafprozessordnung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände jedoch erst nach deren Freigabe
ein Fahrrad oder Fahrrad mit Hilfsmotor – je Tag
2,25 EUR
ein Kraftrad – je Tag 4,50 EUR
ein Personenkraftwagen, ein Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Anhänger mit einer Achse oder eine Zugmaschine – je Tag
9 EUR
ein Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Omnibus, eine Sattelzugmaschine oder ein Anhänger mit zwei Achsen – je Tag
18 EUR
ein Motor- oder Segelboot – je Tag 9 EUR
ein sonstiges Wasserfahrzeug – je Tag 4,50 EUR
sonstige Sachen – je Tag und 0,5 m² Stellfläche 0,90 EUR
Die Mindestgebühr je gebührenpflichtiger Verwahrung beträgt 24,50 EUR
Verwahrung einer sonstigen Sache im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Versammlungen oder einer Fundsache, wenn die Verwahrung nur einen geringen Verwaltungsaufwand der Behörde verursacht
gebührenfrei
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neustadt (Hessen) (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: