Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofskostensatzung vom 04.12.2023, gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofskostensatzung für den Städtischen Friedhof der Stadt Altenburg vom 04.12.2023 (gültig ab 01.01.2024)
S. 1
Kostensatzung für den Städtischen Friedhof der Stadt Altenburg
- Friedhofskostensatzung -
| Beschluss-Nr.: | ausgefertigt: | bekannt gemacht im Amtsblatt (AB): | Inkrafttreten: |
|---|---|---|---|
| 555/23 | 04.12.2023 | 16.12.2023 (49) | 01.01.2024 |
Die Stadt Altenburg erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Altenburg folgende Satzung:
§ 1
Erhebung von Benutzungsgebühren, kostenpflichtige Amtshandlungen
- 1. Die Stadt Altenburg erhebt für die Benutzung des Städtischen Friedhofs und seiner zugehörigen Einrichtungen Benutzungsgebühren (Benutzungsgebühren, Unterhaltungsgebühren) nach Maßgabe dieser Satzung.
- 2. Die Stadt Altenburg erhebt für Amtshandlungen im Vollzug der Friedhofssatzung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung.
§ 2
Kostengläubiger
Kostengläubiger ist die Stadt Altenburg.
§ 3
Kostenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer den Städtischen Friedhof benutzt und für diese Benutzung ein Gebührentatbestand vorgesehen ist,
- 2. der Antragsteller,
- 3. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 4. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.
- 2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
S. 2
Friedhofskostensatzung
§ 4
Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Kostenschuld entsteht:
- 1. mit der Erteilung des Nutzungsrechtes,
- 2. bei jährlichen Gebühren mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres,
- 3. mit der Vornahme der Bestattung bei Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht vergeben wird,
- 4. soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde,
- 5. mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
- 2. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig, soweit dieser nicht eine andere Fälligkeit bestimmt.
§ 5
Benutzungsgebühren
- 1. Mit den Benutzungsgebühren werden die Leistungen, die der Sicherung der zweckentsprechenden Benutzung des Friedhofs, des Vorhaltens der Grab-anlagen/Grabstätten, auch der Gemeinschaftsanlagen und der Ermöglichung der Aus-übung der Totenfürsorgerechtes an/auf der Grabstätte entfallen, abgegolten. Enthalten sind hierin auch die Leistungen des Vorhaltens und Betreibens von Anlagenteilen, die der Pflege der Gräber dienen, wie Abfallplätze sowie Wasserentnahmestellen und im Falle der Gemeinschaftsanlagen des jeweils vorgesehenen Grabsteines.
- 2. Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Gebühren erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenarten | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1.1 | Urnenreihenstellen | 525,03 |
| 1.2 | Urnenreihenstelle Rasen | 507,61 |
| 2.1 | Urnenwahlstellen | 515,55 |
| 2.2 | Verlängerung Urnenwahlstellen je Jahr | 10,77 |
| 3.1 | Erdreihenstelle | 692,27 |
| 4.1 | Erdwahlstelle einfach | 615,92 |
| 4.2 | Erdwahlstelle mehrstellig | jeweiliges Vielfaches der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 |
| 4.3 | Verlängerung Erdwahlstelle einfach je Jahr | 19,38 |
| 4.4 | Verlängerung Erdwahlstelle mehrstellig je Jahr | jeweiliges Vielfaches der Gebühr nach Tarifstelle 4.3 |
| 5. | Urnengemeinschaftsanlage anonym | 331,43 |
| 6. | Urnengemeinschaftsanlage Namensstein | 438,84 |
Friedhofskostensatzung
S. 3
| 7. | Urnengemeinschaftsanlage Baum | 710,01 |
|---|---|---|
| 8. | Rasengrabfeld Erdbestat- tung | 575,02 |
| 9. | Sternenfeld | 188,19 |
§ 6
Unterhaltungsgebühren
- 1. Die Stadt erbringt Leistungen für die Pflege und Unterhaltung der Flächen des Friedhofs, als würdige und angemessene Umrahmung der Grabstätten. Darin enthalten sind auch die Kosten der der Benutzung der Friedhofsanlage zum Andenken an die Verstorbenen dienenden Anlagen (u.a. Bänke). Die jährlichen Kosten dieser Leistung liegen den Unterhaltungsgebühren zugrunde.
- 2. Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende jährlich wiederkehrende Unterhaltungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 10.1 | Urnenreihenstellen | 19,82 |
| 10.2 | Urnenreihenstelle Rasen | 78,61 |
| 10.3 | Urnenreihenstelle Rasen– Anrecht | 78,61 |
| 20. | Urnenwahlstellen | 20,54 |
| 30.1 | Erdreihenstelle | 19,82 |
| 40.1 | Erdwahlstelle einfach | 20,54 |
| 40.2 | Erdwahlstelle mehrstellig | jeweiliges Vielfaches der Gebühr nach Tarifstelle 40.1 |
- 3. Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Unterhaltungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 50. | Urnengemeinschaftsanlage anonym | 15,47 |
| 60. | Urnengemeinschaftsanlage Namensstein | 229,37 |
| 70. | Urnengemeinschaftsanlage Baum | 229,37 |
| 80. | Rasengrabfeld Erdbestat- tung | 15,47 |
| 90. | Sternenfeld | 229,37 |
S. 4
Friedhofskostensatzung
- 4. Die Stadt erbringt Leistung für die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen als würdige und angemessene Gestaltung der Grabstätten zum Andenken an die Verstorbenen. Die jährlichen Kosten dieser Leistung liegen den Unterhaltungsgebühren zugrunde.
- 5. Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Unterhaltungsgebühren nach Absatz 4 erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 51. | Urnengemeinschaftsanlage anonym | 297,88 |
| 61. | Urnengemeinschaftsanlage Namensstein | 312,45 |
| 81. | Rasengrabfeld Erdbestattung | 250,39 |
- 6. Die Unterhaltungskosten nach Absatz 4 für die Gemeinschaftsanlage Baum werden als Vorausleitung für die Ruhezeit von 20 Jahren wie folgt erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 71. | Urnengemeinschaftsanlage Baum I | 790,52 |
§ 7
Sonstige Gebühren
Werden Nutzungsrechte vor Ablauf der Ruhezeit beendet, werden neben Verwaltungsgebühren für die Entscheidung für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit Gebühren in Höhe der Unterhaltungsgebühren nach § 6 Abs. 2 erhoben.
§ 8
Gebühren für Heimtierbestattungen
Für die Benutzung des Friedhofs werden für die Grabstätten folgende einmaligen Benutzungsgebühren nach § 5 Absatz 1 und Unterhaltungsgebühren nach § 6 Absatz 1 und Absatz 4 jeweils der Satzung als Gesamtgebühren erhoben:
| Tarifstelle | Grabstättenart | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 100. | Heimtierurnenbestattung | 76,60 |
Auf die Gebühren wird der aktuell gültige Umsatzsteuersatz erhoben.
Friedhofskostensatzung
S. 5
§ 9
Verwaltungsgebühren
- 1. Die Höhe der Gebühren richtet sich in entsprechender Anwendung der Kostenverzeichnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenburg in der jeweils geltenden Fassung.
- 2. Soweit diese Satzung oder das nach Abs. 1 zur Anwendung kommende Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligtem, nach der mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Mühewaltung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu bemessen.
§ 10
Auslagen
Werden bei der Benutzung oder bei Amtshandlungen besondere bare Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch wenn die Benutzung gebührenfrei bleibt. Für die Erhebung der Auslagen gelten die Vorschriften für die Gebührenerhebung entsprechend.
§ 11
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
- 1. Die Benutzung und die Amtshandlung können von der Zahlung eines angemessenen Vor-schusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden.
- 2. Die Benutzung und die Amtshandlung können auch von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen entstehenden Kostenschuld (Gebühren und Auslagen) abhängig gemacht werden.
§ 12
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.
§ 13
Gebührenerstattung und Gebührenanteile
- 1. Auf eine Erstattung von einmaligen Gebühren besteht kein Anspruch.
- 2. Jährliche Gebühren werden bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses auf Antrag anteilmäßig erstattet und zwar in Höhe eines zwölften Teiles für jeden vollen Monat der auf die Beendigung des Benutzungsverhältnisses folgt.
- 3. Jährliche Gebühren werden bei Beginn des Benutzungsverhältnisses anteilmäßig erhoben und zwar in Höhe eines zwölften Teiles für jeden vollen Monat der auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses folgt.
S. 6
Friedhofskostensatzung
§ 14
Gebühren bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverträgen
- 1. Soweit eine Benutzung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgt, finden die Vorschriften dieser Satzung entsprechende Anwendung.
- 2. Die Gebühren und Auslagen werden mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages fällig, soweit dieser nicht ausnahmsweise eine andere Fälligkeit bestimmt.
§ 15
Schlussbestimmungen
- 1. Die in der vorstehenden Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils in der dem Geschlecht zugeordneten Sprachform.
- 2. Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung, Lesefassung, letzte Änderung 089/24, Stand 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung für den Städtischen Friedhof der Stadt Altenburg (Lesefassung, letzte Änderung 089/24, Stand 01.01.2025)
S. 1
Friedhofssatzung für den Städtischen Friedhof der Stadt Altenburg
- Friedhofssatzung -
Beschluss Nr.: ausgefertigt: bekannt gemacht Inkrafttreten: im Amtsblatt (AB):
668/08 23.10.2008 29.10.2008 (AB 44) 30.10.2008 426/16 06.10.2016 19.10.2016 (AB 42) 20.10.2016 048/19 21.10.2019 30.10.2019 (AB 43) 31.10.2019 554/23 04.12.2023 09.12.2023 (AB 49) 10.12.2023 089/24 06.01.2025 11.01.2025 (AB 2) 01.01.2025
Die Stadt Altenburg erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 264) folgende Satzung für den Friedhof der Stadt Altenburg:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Städtischen Friedhof der Stadt Altenburg. Der Geltungs-bereich ist in der Anlage 1 (Karte) zu dieser Satzung bezeichnet.
§ 2 – Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof dient der Bestattung von Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege der Gräber in ihrem Andenken.
- 2. Gestattet ist die Bestattung derjenigen Person, die
- a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Altenburg war oder
- b) ein berechtigtes Interesse, insbesondere ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof besaß oder
- c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben ist, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung auf dem städtischen Friedhof erfordern.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtver- waltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
- 4. In einem gesonderten Bereich des Friedhofs Abt. 5 Feld 1 und Abt. 5 Feld 2 an der Westmauer ist die Urnenbeisetzung von Heimtieren gestattet. Sie bedarf der vorheri- gen Zustimmung der Stadtverwaltung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. Friedhofssatzung S. 2
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So- weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab- stätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Liegezeit entfallenden Entgelte geleistet.
- 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver- loren (Entwidmung). Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten wer- den, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahl- grabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Die Kosten der Umbettung, des Umsetzens der Grabmale sowie des Herrichtens der Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Altenburg getragen. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
- 5. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberech- tigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be- scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 6. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzei- tig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Ver- storbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit- zuteilen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Stadtverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besu-cherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Bekanntgabeta-feln an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Stadtverwaltung getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder un- ter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er- laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung und deren Beauftragte; das Be- fahren darf nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgen,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste an- zubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus- zuführen,
- d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. Zustimmung eines Berechtigten und ohne Zustim- mung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Be- stattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu be- schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, Friedhofssatzung S. 3
- g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzule- gen, Die Stadtverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.
- 3. Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal- tungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind dieser spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Fried- hof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung.
- 2. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
- 3. Die Zulassung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen. In dem Antrag sind die gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen sowie deren Zeitraum anzugeben. Absatz 5 bleibt unberührt. Dem Antrag sind beizufügen:
- a) der Nachweis der Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder des Wohnortes oder soweit dies nicht notwendig ist, der Nachweis des Abschlusses in einem der Tätigkeit entsprechenden Ausbildungsberuf,
- b) in anderen Fällen als a) geeignete Nachweise der fachlichen Eignung,
- c) die Gewerbeanmeldung,
- d) der Nachweis eines für die Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes sowie
- e) die schriftliche Anerkennung der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Re- geln.
- 4. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Unterlagen nach Absatz 3 vor- gelegt hat und in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist.
- 5. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist befristet für 1 Jahr. Sie kann auch für einen kürzer bemessenen Zeitraum erteilt werden.
- 6. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bediensteten- ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bei Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem aufsichtsberechtigten Friedhofs- personal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 7. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 8. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur montags – freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind nicht störende Tätigkeiten der gärtnerischen Unterhaltung sowie Tätigkeiten im unmittelbaren Zusam- menhang mit einer Bestattung. Die Stadtverwaltung kann im Übrigen Verlängerungen oder Änderungen der Arbeitszeiten zulassen. Während einer Bestattungsfeier sind ge- räuschvolle Arbeiten in der Umgebung zu unterlassen.
- 9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Stadtverwaltung gekennzeichneten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ei- nen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern und zu- rücklassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die Durchführung erlaubter Tätigkeiten berechtigt zum Befahren der Wege mit den notwendigen Fahrzeugen. Es sind nur Fahrzeuge Friedhofssatzung S. 4 einzusetzen, die für die bestehenden Wege geeignet sind. Das Befahren hat unter größtmöglicher Schonung der Wege zu erfolgen.
- 10. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mah- nung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Vo- raussetzungen der Abs. 3 und 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, durch schriftlichen Verwaltungsakt entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
- 11. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmun- gen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweiligen Fas- sung zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e VwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzu- melden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehöri- gen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemein- schaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zwei- ten Feiertag stattfinden.
- 4. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet werden.
- 5. Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wich- tigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesund- heitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Stadtver- waltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
- 6. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen
§ 8 – Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dür- fen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Friedhofssatzung S. 5
§ 9 – Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von den nach § 6 der Satzung mit diesen Tätigkeiten zugelassenen Gewerbetreibenden, bei Gemeinschaftsanlagen und anonymen Grabanlagen von der Stadtverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Durchführung dieser Arbeiten ist vor Beginn bei der Stadtverwaltung schriftlich anzumelden. Die Lage der Grabstelle und des Sarges/der Urne wird durch die Stadtverwaltung bestimmt. Den im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ergehenden Anweisungen und Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals im Einzelfall ist Folge zu leisten.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber soll von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 Meter betragen.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sarg- teile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen- grabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemein- schaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jewei- lige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabnummernschein nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 3 und 6, für das bestehende, als auch der entsprechende Nachweis für die andere Grabstätte vorzulegen.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Stadtverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um- bettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab- stätten und Anlagen durch eine Umbettung unvermeidbar entstehen, hat der Antrag- steller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be- hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Friedhofssatzung S. 6
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Rasen-Urnenreihengrabstätten,
- e) Urnenwahlgrabstätten,
- f) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- g) Rasengrabfeld-Erdbestattungen,
- h) anonyme Grabstätte für Fehlgeborene (§ 3 Abs. 2 ThürBestG) und Leibesfrüchte im Sinne des § 1 Abs. 3 ThürBestG,
- i) Ehrengrabstätten.
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be- stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 4. Die Grabstellen haben folgende Abmessungen:
- a) Erdreihenstellen: 2,40 Meter Länge und 1,25 Meter Breite,
- b) Erdwahlstellen: 2,50 Meter – 3,00 Meter Länge und 1,25 Meter – 1,50 Meter Breite,
- c) Urnenreihenstellen: 1,00 Meter Länge und 1,00 Meter Breite,
- d) Rasen-Urnenreihenstellen: 0,50 Meter Länge und 0,80 Meter Breite,
- e) Urnenwahlstellen: 1,40 Meter Länge und 1,50 Meter Breite.
§ 13 – Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernschein erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechtes an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
- 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Fami- lienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
- 3. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vor- her schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
- 4. Erdbestattungen im Erdbestattungs-Rasengrabfeld werden der Reihe nach vorgenom- men. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen. Blumenschmuck kann auf den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Der Name der Verstorbenen kann auf einem der auf der Gemeinschaftsanlage aufgestellten Namenssteinen aufgetragen werden. Die Namenssteine werden von der Stadt Altenburg als Liegensteine aufgestellt. Sie ha- ben im höchsten Maße von 120 Zentimeter x 78 Zentimeter und eine Höhe (Stärke) von 10 Zentimeter (vordere Kante) und 19 Zentimeter (hintere Kante). Friedhofssatzung S. 7
§ 14 – Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
- 2. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb be- steht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
- 5. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru- hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Mo- nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
- 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ab- lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs- recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht rechtswirksam übertragen. Wird bis zu seinen Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach- stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- c) auf die Kinder,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
- f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- g) auf die Großeltern,
- h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben. Kommen nach Satz 2 Buchstabe a - i mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Erben sind gemeinschaftlich verpflichtet; gewill- kürte Inhaber gehen den Angehörigen vor.
- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um- schreiben zu lassen.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal- tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät- ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
- 12. In einem Wahlgrab dürfen zusätzlich zur Erdbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Friedhofssatzung S. 8
§ 15 – Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten,
- b) Rasen-Urnenreihengrabstätten,
- c) Urnenwahlgrabstätten,
- d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabnummernschein erteilt. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden.
- 3. Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten ohne besondere Abgrenzung der Grabstellen. Die Grabflächen werden einheitlich als Rasenflächen gestaltet und von der Stadt Altenburg gepflegt. Grabsteine dürfen aufgestellt werden. Weitere individuelle Gestaltungen sind ausgeschlossen. Blumenschmuck kann vor den Grabsteinen abge- legt werden. Ist kein Grabstein vorhanden, ergibt sich der Ablagebereich orientierend an den benachbarten gleichartigen Gräbern. Abweichend von Absatz 2, Satz 1, kann an einer Rasen-Urnenreihengrabstelle neben einer abgegebenen Grabstelle ein An- recht für ein zukünftiges Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit der abgegebenen Grabstelle erworben werden. Für das Anrecht wird ein entsprechender Nachweis aus- gestellt. Das Anrecht kann jederzeit zurückgegeben werden.
- 4. Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnen- wahlgrabstäte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
- 5. Urnengemeinschaftsanlagen sind:
- a) Urnenanlagen ohne individuelle Kennzeichnung und
- b) Urnenanlagen mit Darstellung der Namen der Verstorbenen auf einem oder mehre- ren auf der Gemeinschaftsanlage aufgestellten Namensteinen. Die Namenssteine werden von der Stadt Altenburg aufgestellt und beschriftet. Nach Wahl des Friedhofsträgers und der jeweils zur Bestattung vorgesehenen Anlage be- stehen die Namenssteine • aus einer Stele in den Grundmaßen bis 90 cm x 20 cm und einer Höhe bis 210 Zentimeter und beidseitigen anschließenden Wandplatten in den Höchstmaßen 50 Zentimeter x 5 Zentimeter x 160 Zentimeter, auf dem Namensstein werden die Namen von 49 Verstorbenen aufgetragen; • aus einer freistehenden Stele mit einer maximalen Grundfläche von 30 Zentime- ter x 30 Zentimeter und eine Höhe von 120 Zentimeter, auf einem Namensstein werden die Namen von 48 Verstorbenen aufgetragen. Im Übrigen gelten die Vorgaben für Grabmale in Abteilungen mit besonderen Ge- staltungsvorschriften.
- c) Urnenanlagen unter Bäumen mit Darstellung der Namen der Verstorbenen auf ei- nem oder mehreren auf der Gemeinschaftsanlage aufgestellten Namenssteinen (Liegensteine). Die Namensteine werden von der Stadt Altenburg aufgestellt und beschriftet. Sie haben im Höchsten eine Grundfläche von 0,50 Meter x 0,50 Meter und eine Höhe an der hinteren Kante von 0,15 Meter. Auf einem Namensstein wer- den die Namen von zehn Verstorbenen aufgetragen. Im Übrigen gelten die Vorga- ben für Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Die Ge- meinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck kann nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
- 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif- ten für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Ur- nengrabstätten. Friedhofssatzung S. 9
§ 15 a
Grabstätte für Fehlgeborene und Leibesfrüchte
- 1. Die Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten dürfen Aschen oder Erdbestat- tungen in der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte (Sternenfeld) vorgenommen werden.
- 2. Die Ruhezeit beträgt fünf Jahre.
- 3. Die Gemeinschaftsanlage wird von der Stadtverwaltung besonders sorgfältig gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck kann nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Altenburg.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
- 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zu- sätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Stadtverwaltung hat auf diese Wahl- möglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahl- möglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Be- stattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
- 3. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der wesentlicher Bestandteil die- ser Satzung ist, ausgewiesen (Anlage 2).
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften; Grundsatz
- 1. Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Gießkannen, unbenutzte Schalen, Werkzeuge u.a. sind an der Grabstätte nicht sichtbar aufzubewahren. Die Pflicht trifft im Falle von Grabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a - d die Inhaber von Nutzungsrechten.
- 2. Friedhofsmauern sind keine Bestandteile von Grabstätten und dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Friedhofssatzung S. 10
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-ten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 20 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale und bauliche Anlagen in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor- schriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen.
- b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Polituren sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche ein- nehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen So- ckel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunst- stoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Auf Reihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 Meter, Breite bis 0,45 Meter, Mindeststärke 0,14 Meter;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 Meter, Länge bis 0,70 Meter, Mindeststärke 0,14 Meter;
- b) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 Meter bis 1,30 Me- ter, Breite bis 0,60 Meter, Mindeststärke 0,16 Meter; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 Meter bis 1,00 Meter, Breite bis 1,40 Meter, Mindeststärke 0,16 Meter;
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 Meter, Länge bis 0,90 Meter, Mindeststärke 0,16 Meter; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 Meter, Länge bis 1,20 Meter, Mindeststärke 0,18 Meter; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 Meter, Länge bis 1,20 Meter, Mindeststärke 0,18 Meter. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
- 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Auf Urnenreihengrabstätten: Friedhofssatzung S. 11
- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 Meter x 0,40 Meter, Höhe der Hinterkante 0,15 Meter,
- 2. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 Meter x 0,35 Meter, Höhe 0,60 Meter – 0,90 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter;
- b) Auf Rasen-Urnenreihenstellen: liegende Grabmale: Länge 0,25 Meter x 0,30 Meter, Höhe der Hinterkante 0,15 Me- ter
- c) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Grundriss 0,40 Meter x 0,40 Meter, Höhe 0,80 Meter bis 1,20 Meter, Mindeststärke 0,14 Meter;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 Meter x 0,60 Meter, Mindeststärke 0,16 Meter.
- 4. In den Abteilungen S, B bis D ist das Grabmal in den Mittelpunkt der Grabstelle zu stellen. Das Grabmal muss einen runden oder quadratischen Grundriss von 25 bis 30 Zentimeter Durchmesser bzw. Kantenlänge haben. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.
- 5. In den Abteilungen 5 bis 9 sind Grabeinfassungen aus Naturstein oder Betonwerkstein mit einer Breite von höchstens sechs Zentimeter und einer sichtbaren Höhe bis drei Zentimeter zugelassen.
- 6. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21 – Genehmigung
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Genehmigung der Stadtverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmi- gungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 Meter x 0,30 Meter sind.
- 2. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsbe- rechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Nachweis ist vorzulegen. Dem Antrag sind Zeich- nungen im Maßstab von 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Be- arbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Dem Antrag sind weiterhin Angaben und Nachweise nach § 24 vorzulegen.
- 3. Ist der Antrag bzw. sind die beizufügenden Unterlagen unvollständig, so fordert die Stadtverwaltung den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben innerhalb einer ange- messenen Frist nachzureichen. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist die fehlenden Angaben nicht vorgelegt werden.
- 4. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
- 5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung ver- wendet werden. Friedhofssatzung S. 12
§ 22 – Anlieferung
- 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem aufsichts- befugten Friedhofspersonal die Genehmigung vorzulegen.
- 2. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von einem aufsichtsbe- fugten Bediensteten überprüft werden können.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön- nen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, ist Bestandteil der Zustimmung nach § 21. Die Stadtverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
- 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest- stärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 20.
§ 24 – Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver- kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenrei- hengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Wahl- grabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
- 3. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Stadtverwal- tung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 25 – Entfernung
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ab- lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entzie- hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Friedhofssatzung S. 13
- 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab- stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf- fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsbe- rechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 5. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung.
- 7. Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jegli- cher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) sind bei der Grabpflege verboten.
- 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß- wüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Klein- zubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 27 – Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Her-richtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 28 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen.
- 2. Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall – außer schmiedeeiserne Materialien -, Glas, Holz oder ähnlichen Materialien
- c) die Verwendung von Splitt, Sand, Grabkies u. ä. Materialien,
- d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,
- e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
- 3. Soweit es die Stadtverwaltung unter Beachtung der §§ 18 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen. Friedhofssatzung S. 14
VIII. Besondere Bestimmungen für Heimtierbestattungen
§ 28a – Besondere Bestimmungen für Heimtierbestattungen
- 1. Jede Bestattung ist rechtzeitig schriftlich bei der Stadtverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (Einäscherungsbeschei- nigung).
- 2. Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Anmel- denden fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
- 3. Die Gräber werden von der Stadtverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 4. Die Ruhezeit beträgt fünf Jahre.
- 5. Es dürfen nur Aschen und diese nur in der vorgesehenen Gemeinschaftsanlage beigesetzt werden.
- 6. Die Anlage wird von der Stadt Altenburg gestaltet und gepflegt. Blumen können an den ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Weitere Ablagen zum Totengeden- ken sind nicht gestattet.
- 7. Auf Wunsch kann der Name bzw. das Bild des Tieres auf einem aus Messing be- stehenden Tafel der Abmessungen 20 Zentimeter mal 15 Zentimeter an der an die Anlage angrenzenden Friedhofsmauer angebracht werden. Die Tafeln werden von der Stadt Altenburg aufgestellt.“
IX. Aufsichtsvorschriften
§ 29 – Befugnisse der Stadtverwaltung
- 1. Werden die Bestimmungen der Abschnitte V bis VII dieser Satzung nicht eingehalten, hat die Stadtverwaltung Altenburg nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen zu treffen, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
- 2. Für die Bekanntgabe der Maßnahmen gelten die einschlägigen Vorschriften des Thü- ringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des ersten Teiles des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sowie die Hauptsat- zung der Stadt Altenburg in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung bewirkt, erfolgt zusätzlich ein Hinweis auf die öffentliche Zustel- lung für die Dauer dieser auf der Grabstätte und an den Bekanntmachungstafeln an den Eingangsbereichen des Friedhofes.
- 3. Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des zweiten Teiles des Thüringer Ver- waltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweiligen Fassung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- 4. Ist Gegenstand einer Maßnahme die Anordnung zur Instandhaltung, Herrichtung oder Unterhaltung, so kann die Stadtverwaltung für den Fall, dass der Verantwortliche dieser Anordnung nicht nachkommt, die Beseitigung von Anlagen sowie die Einebnung von Gräbern androhen und für den Fall des Eintrittes anstelle des Verantwortlichen auf des- sen Kosten durchführen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind sicherzustellen und zu verwahren. Falls die Anlagen nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt werden, kann die Stadtverwaltung diese verwerten. Auf die Frist und die Verwertung ist die An- ordnung hinzuweisen.
- 5. Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Zulässigkeit nicht auf andere Art und Weise hergestellt werden kann. Die vorstehenden Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Friedhofssatzung S. 15
§ 30 – Entzug der Nutzungsrechte
Kommt der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte einer Anordnung nach § 29 der Sat-zung nicht nach, kann die Stadtverwaltung daneben den Entzug des Nutzungsrechtes ohne Entschädigung anordnen.
X. Friedhofskapelle und Trauerfeiern
§ 31 – Friedhofskapelle
- 1. Die Stadt Altenburg unterhält auf dem Städtischen Friedhof eine Friedhofskapelle zum Zweck der Durchführung von Trauerfeiern für Bestattungen und Beisetzungen, die auf dem Städtischen Friedhof stattfinden.
- 2. Die Betriebsführung der Friedhofskapelle erfolgt durch die Kommuna GmbH.
- 3. Die Kommuna GmbH wird berechtigt, entsprechend ihren Aufwendungen Entgelte von den Nutzern zu erheben.
§ 32 – Trauerfeier
- 1. Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 2. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Stadtverwaltung.
XI. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte, Übergangsbestimmungen
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisheri- gen Vorschriften.
- 2. Auf die vor dem In-Kraft-Treten der Satzung eingeleiteten Verfahren sind die ab dem In-Kraft-Treten der Satzung geltenden Bestimmungen insoweit anzuwenden, als sie für den Betroffenen eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-ten über die Amtshaftung bleiben unberührt. Friedhofssatzung S. 16
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestat- tungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschä- digt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt; ausgenommen Blindenhunde,
- d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
- f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder entgegen der Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§§ 24, 26),
- i) Pflanzenschutz – oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 7),
- j) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Stadtverwaltung zuwiderhandelt, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren, im Übrigen die Kosten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat-zung zu entrichten.
§ 37 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Altenburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Altenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Altenburg (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: