📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.05.2024 (Inkrafttreten 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen — Gebührenordnung
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Appen
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen St. Johannes-Kirchengemeinde Appen. Der Kirchengemeinderat der Ev. Luth. St. Johannes- Kirchengemeinde Appen hat am 16.05.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 – Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
( 1 ) 1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben. ( 2 ) 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. 2 Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. 3 Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. ( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. ( 4 ) 1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. ( 5 ) 1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. ( 6 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. ( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. ( 3 ) 1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5 Verjährung
der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 – Gebührentarif
( 1 ) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
- 1. Reihengrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite – 1400,00 €
- 2. Wahlgrabstätte
- a) für 25 Jahre - je Grabbreite – 1400,00 €
- b) für Mensch-Tier Gemeinschaftsfeld für 25 Jahre - je Grabbreite- 1400,00 €
- c) für Särge in Rasenfeld für 25 Jahre 3250,00 € inkl. Rasenschnitt - je Grabbreite -
- c) für Särge in Rasenlage mit kleiner Pflanzfläche für 25 Jahre 3800,00 € inkl. Rasenschnitt - je Grabbreite -
- 3. Urnenwahlgrabstätte
- a) für 4 Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 1025,00 €
- b) für 2 Urnen im Rasenfeld für 25 Jahre inkl. Rasenschnitt 1680,00 €
- 4. Urnengrabstätte im Friedhofswald
- a) Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre 795,00 €
- b) Paargrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre 950,00 €
- c) Familienbaum für 12 Urnen für 20 Jahre 5700,00 €
- d) Familienbaum für 20 Urnen in besonderer Lage für 20 Jahre 9500,00 €
- 5. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter 2. 3. 4 a, b, c, d berechnet.
- 6. Erwerb von eingeschränktem Nutzungsrecht Für jedes Jahr wird eine Gebühr berechnet je nicht belegter Grabstätte 40,00 €
- 7. Erwerb von eingeschränktem Nutzungsrecht im Friedhofswald Für jedes Jahr wird eine Gebühr berechnet je nicht belegter Grabstätte 30,00 € für 20 Jahre. ( 2 ) Verwaltungsgebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde 26,00 € und Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung
- 2. Für die Genehmigung zur Aufstellung, 110,00 €
- a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
- b) eines liegenden Grabmals 35,00 €
- c) von Steinkanten bei einer Grabstätte 30,50 € ( 3 ) Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
- 1. Erdbestattung
- a) für Särge bis 1,20 m 433,00 €
- b) für Särge über 1,20 m 645,00 €
- 2. Urnenbeisetzung 216,00 € ( 4 ) Sonstige Gebühren Auf dem Friedhof der Appen steht kein Kühlraum zur Verfügung.
( 5 ) Gebühren für Ausgrabungen
- 1. Für Ausgrabungen einer Erdbestattung 1949,00 €
- 2. Für die Ausgrabung einer Urne 649,00 € Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2017 außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 29.05.2024 (Az.: 897.1- 016-33128.) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Appen, 16.05.2024
Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen Der Kirchengemeinderat
gez. Martens gez. Schüler Siegel Vorsitzender Mitglied
Bekanntmachungshinweis: Vorstehende Friedhofssatzung wurde nach vorherigem Hinweis im Pinneberger Tageblatt am 14.06.2024 bekannt gemacht. Im Internet veröffentlicht unter www.friedhofswald-appen.de am 14.06.2024 die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.07.2024.
gez. Martens Siegel gez. Schüler
Vorsitzender Mitglied
2. Friedhofssatzung Stand: 16.05.2024 (Inkrafttreten 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen — Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen hat am 16.05.2024 aufgrund von Artikel 25 Abs. 3 Ziffer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen.
„Maria aber stand vor dem Grabe und weinte draußen.
Als sie nun weinte, schaute sie in das Grab und sieht zwei Engel in weißen Kleidern sitzen.“
Joh. 20, 11-12
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.“
Und er ist zugleich ein Ort, an dem wir als Kirche die Botschaft verkündigen, dass Jesus Christus dem Tod die Macht genommen hat und dass die, die an ihn glauben, das ewige Leben finden werden. Aus dieser Zuversicht heraus erhalten die Arbeit und die Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
- § 2 Verwaltung des Friedhofes
- § 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
- § 7 Anmeldung der Bestattung
- § 8 Särge und Urnen
- § 9 Ruhezeit
- § 10 Ausheben und Schließen der Gräber
- § 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
- § 12 Allgemeines
- § 13 Reihengrabstätten
- § 14 Wahlgrabstätten
- § 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
- § 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
- § 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- § 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
- § 19 Grabstätten im Rasenfeld und Rasenlage mit kleiner Pflanzfläche
- § 20 Urnenwahlgrabstätten
- § 21 Urnengrabstätten im Friedhofswald
- § 22 Mensch/Tier Gemeinschaftsfeld
- § 23 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 24 Gestaltungsgrundsatz
§ 25 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Grabpflege, Grabschmuck
§ 29 Vernachlässigung
§ 30 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis
§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 33 Fundamentierung und Befestigung
§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 35 Instandhaltung
§ 36 Entfernung
§ 37 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Räumlichkeiten und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Kirche
§ 39 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 42 Inkrafttreten
Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) ¹ Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. ² Er dient der Bestattung der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich gelebt haben, Grabstätte besaßen. ³ Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) ¹ Der Friedhofsträger kann auf einem separaten Grabfeld die gemeinsame Bestattung von Menschen und Tieren zulassen. ² Das zu diesem Zweck vorgesehene Grabfeld muss durch gestalterische Maßnahmen optisch vom restlichen Friedhofsbereich getrennt und zum Zeitpunkt dieser Zweckbestimmung frei von bestehenden Nutzungsrechten sein.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2) ¹ Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. ² Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.
(3) ¹ Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. ² Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. ³ Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) ¹ Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. ² Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. ³ Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
h) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
i) zu lärmen,
j) Hunde unangeleint mitzubringen und
k) Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
- 3. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) 1 Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2 Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und
b. dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) 1 Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) 1 Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 2 Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) 1 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. 2 Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) 1 Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. 2 Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
( 1 ) 1 Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. 2 Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. ( 2 ) Der Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. ( 3 ) Die Bestattungen erfolgen in der Regel dienstags und donnerstags.
§ 8
Särge und Urnen
( 1 ) 1 Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2 Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nichts entgegenstehen. 3 Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. 4 Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. 5 Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. ( 2 ) 1 Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. 2 Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ( 3 ) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. ( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. ( 5 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Für eine Beisetzung einer Urne im Friedhofswald beträgt die Ruhezeit 20 Jahre
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) 1 Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 3 Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) 1 Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2 Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) 1 Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2 Die nutzungsberechtigte Person sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) 1 Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2 Mit Zustimmung der Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) 1 Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. 2 An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. 3 Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. 4 Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. 5 Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. (2) 1 Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. 2 Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung zulassen (vgl. § 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) 1 Die Grabstätten können angelegt werden als
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten • Wahlgrabstätten • Wahlgrabstätten im Rasenfeld • Wahlgrabstätten in Rasenlage mit kleiner Pflanzfläche • Wahlgrabstätten im Gemeinschaftsfeld Mensch/Tier
c) Urnenwahlgrabstätten • Grabstätten für 4 Urnen je Grabstätte • Grabstätten für 2 Urnen je Grabstätte im Rasenfeld
d) Urnengrabstätten • im Friedhofswald 2 Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) 1 Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe: Grabstätten für Erdbestattungen: Länge: 2,30 m Breite: 1,15 m Grabstätten für Särge im Rasenfeld: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m Grabstätten für Särge in Rasenlage: Länge 2,50 m Breite 1,20 m Urnengrabstätten im Rasenfeld: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m. Urnengrabstätten: Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m Urnengrabstätten im Friedhofswald: ▪ Gemeinschaftgrabstätte Länge: 0,50 m Breite 0,50 m ▪ Paargrabstätten Länge: 1,00 m Breite 1,00 m ▪ Familiengrabstätten Länge: 3,50 m Breite 3,50 m
2 Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlage für den Friedhof maßgebend.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) 1 Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2 Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) 1 In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. 2 Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte oder ein Anschreiben an den Grabnutzer bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) ¹ Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. ² Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. ³ Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. ⁴ Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) ¹ In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. ² Zusätzlich darf auf jeder Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Erfolgt keine Beisetzung einer Leiche, können bis zu vier Urnen je Grabbreite beigesetzt werden.
(4) ¹ In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. ² Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adoptierte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. Großeltern und
- 7. Enkelkinder sowie
- 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsträgers.
§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) ¹ Die Nutzungszeit beträgt mindestens die unter § 9 genannte Ruhezeit, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. ² Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung ausgewiesenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. ³ Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) ¹ Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. ² Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder ein Anschreiben an den Grabnutzer bekannt gemacht.
(3) ¹ Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. ² Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) ¹ Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. ² Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) ¹ Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. ² Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsträgers.
(2) ¹ Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. ² Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. ³ Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3) ¹ Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. ² Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) ¹ Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. ² Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) ¹ Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. ² Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) ¹ Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. (z.B. Gebühr für eingeschränktes Nutzungsrecht).
(3) Die Auflösung von Gräbern obliegt der nutzungsberechtigten Person; es beinhaltet das Entfernen aller Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen, incl. evtl. vorhandener Fundamente.
§ 19
Grabstätten im Rasenfeld und Rasenlage mit kleiner Pflanzfläche
(1) Grabstätten im Rasenfeld und Rasenlage mit kleiner Pflanzfläche sind Sondergräber, sie können ein- oder mehrstellig sein. Die Vergabe erfolgt fortlaufend, für Särge oder als Urnengräber:
a) Grabstätten für Sargbestattungen im Rasenfeld und Rasenlage
- je Grabbreite darf 1 Sarg und 2 Urnen bestattet werden –
c) Grabstätten für Urnen im Rasenfeld.
- je Grabbreite dürfen 2 Urnen bestattet werden -
(2) ¹ Das jeweilige Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der Gebühren ausgehändigt. ² Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (vgl. §9) verliehen und kann auf Antrag und gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung geltenden Gebühr verlängert oder wieder erworben werden.
(3) Dem Friedhofsträger obliegt allein die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätten. Das von der Friedhofsverwaltung angelegte Pflanzbeet ist von der Pflege ausgeschlossen.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für diese Grabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 20
Urnenwahlgrabstätten
(1) ¹ Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. ² Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für vier Urnen.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 21
Urnengrabstätten im Friedhofswald
(1) 1 Die Urnengrabstätten im Friedhofswald bilden eine Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen. 2 Die Anlage und Unterhaltung während der Nutzungszeit obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Es dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln (Überurnen) verwendet werden.
(2) Für die Beisetzung von Urnen werden eingerichtet
- Gemeinschaftsgrabstätten für 1 Urne
- Paargrabstätten für 2 Urnen
- Familiengrabstätten für 12 Urnen
- Familiengrabstätten für 20 Urnen -in besonderer Lage-
(3) Gemeinschaftsgrabstätten werden der Reihe nach einzeln für die Dauer der Nutzungszeit am Baum vergeben. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten im Friedhofswald die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 22
Mensch/Tier Gemeinschaftsfeld
(1) 1 In einer Wahlgrabstätte auf dem Gemeinschaftsgrabfeld Mensch/Tier können Personen gemäß § 14 Absatz 4 bestattet werden. 2 Die Beisetzung von Tieren setzt deren vorherige Kremierung voraus. 3 Die Beisetzung der Asche kremierter Tiere muss in einem verschlossenen Gefäß aus vergänglichem und die Bodenbeschaffenheit nicht beeinträchtigenden und umweltverträglichem Material erfolgen. (2) 1 Die ausschließliche Bestattung von Tieren ist ausgeschlossen. 2 Soweit die Grabstätte noch nicht durch die nutzungsberechtigte Person für eine Humanbestattung genutzt wurde, ist eine Beisetzung eines Tieres nur dann zulässig, wenn zuvor ein Vorsorgevertrag für die Bestattung eines Menschen geschlossen wird. 3 Die Grabpflege und Instandhaltung muss bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit sichergestellt sein. (3) 1 Die Nutzungszeit beträgt mindestens die unter § 9 genannte Ruhezeit, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. 2 Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung ausgewiesenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 3 Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (4) 1 Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. 2 Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder ein Anschreiben an den Grabnutzer bekannt gemacht. (5) 1 Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. 2 Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. (6) 1 In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. 2 Zusätzlich darf auf jeder Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 3 Erfolgt keine Beisetzung einer Leiche, können je Grabbreite bis zu zwei Urnen und zusätzlich zwei Tieraschenurnen beigesetzt werden. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für die Grabstätten im Mensch/ Tier Gemeinschaftsfeld die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 23
Registerführung
1 Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. 2 Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 24
Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
(2) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§ 25
Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) 1 Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 2 Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.
(3) Die Gestaltung der Grabstätten soll zu einem ausgewogenen Erscheinungsbild des Friedhofs beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen, die Anlage dieser Satzung sind, getroffen werden.
§ 26
Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) 1 Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2 Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) 1 Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. 2 Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. 3 Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. 4 Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(4) 1 Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. 2 Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich zwei liegende Grabmale gesetzt werden. 3 Dieses soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(5) 1 Für Beisetzungen von Tieren auf dem Grabfeld Mensch/Tiergrabfeld ist das Aufstellen eines Grabmals untersagt. 2 Für das Tier kann ein liegender Gedenkstein errichtet werden. 3 Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften für Grabmale für Gedenksteine entsprechend.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
(1) 1 Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2 Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. 3 Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsträger oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. 4 Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) 1 Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2 Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(3) 1 Die Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. 2 Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§ 28
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) 1 Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht verwendet werden. 2 Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 29
Vernachlässigung
(1) 1 Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2 Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3 Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten vom Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. 4 Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einzuziehen.
(2) 1 Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 2 Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. 3 In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) 1 Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. 3 Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 30
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31
Zustimmungserfordernis
(1) 1 Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3 Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) 1 Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) 1 Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 32
Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.
(2) 1 Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2 Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 31 Absatz 3 entsprechend.
§ 33
Fundamentierung und Befestigung
(1) 1 Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2 Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 34
Mausoleen und gemauerte Grüfte
Das Errichten von Mausoleen und gemauerten Grüften ist nicht zulässig.
§ 35
Instandhaltung
(1) 1 Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2 Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) 1 Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. 2 Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. 3 Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. 4 Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) 1 Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2 Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3 Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4 Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 36
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) 1 Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal und Fundamente bzw. alle sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. 2 Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. 3 Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 4 Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
§ 37
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) 1 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. 2 Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. 3 Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Berechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Räumlichkeiten und Trauerfeiern
§ 38
Benutzung der Kirche
(1) 1 Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen vor der Bestattung in der Kirche während der vereinbarten Zeiten sehen. 2 Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(2) 1 Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. 2 Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 39
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in der Kirche (s. Absatz 3), im Abschiedsraum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören, steht die Kirche zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche des Sarges nicht zulässt.
IX. Haftung und Gebühren
§ 40
Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 41
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.07.2017 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreises Hamburg-West/südholstein vom 29.05.2024 (Az.: 899.1-016-33128) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Appen, 16.05.2024 Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen
- Der Kirchengemeinderat -
| gez. M. Martens | Siegel | gez. F. Schüler |
|---|---|---|
| Vorsitzender | Mitglied |
Bekanntmachungshinweis:
Vorstehende Friedhofssatzung wurde nach vorherigem Hinweis im Pinneberger Tageblatt am 14.06.2024 bekannt gemacht.
Im Internet veröffentlicht unter www.friedhofswald-appen.de am 14.06.2024 die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.07.2024 .
| gez. M. Martens | Siegel | gez. F.Schüler |
|---|---|---|
| Vorsitzender | Mitglied |
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Appen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Appen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Kirchliche Friedhöfe in Appen
Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.