Friedhofsgebühren Heist 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Heist · Schleswig-Holstein · PLZ 25492

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.450,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 a) Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung Heist (2025)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.812,50 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.450 € + Zuschlag einmalig 362,50 €
📄 § 2 a) Ziff. 2 Friedhofsgebührensatzung Heist (2025) – Familiengrab (Wahlgrab), Gebühr je Grabstelle
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.250,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 a) Ziff. 3 Friedhofsgebührensatzung Heist (2025)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 a) Ziff. 4 Friedhofsgebührensatzung Heist (2025)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.650,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 a) Ziff. 7 a) Friedhofsgebührensatzung Heist (2025) – Baumbestattung Einzelgrabstätte für 1 Urne
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 650 € · Urne: 350 €
📄 § 2 b) Ziff. 2 und 3 Friedhofsgebührensatzung Heist (2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 b) Ziff. 6 Friedhofsgebührensatzung Heist (2025)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heist (2025)

Bekanntmachung des Amtes Geest und Marsch Südholstein für die Gemeinde Heist

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Heist (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2023 (GVOBI. Schl.-H. S. 514), der §§ 1, 2 und 4 des Kommunal­ abgabengesetzes (KAG) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) und des § 9 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofsordnung) der Gemeinde Heist vom 13.12.2016 in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heist vom 09.12.2024 folgende Neufassung der Satzung erlassen:

§ 1 – Gebührengegenstand

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Höhe der Gebühren

a) Grabplatzgebühren (Grabnutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit)

  1. 1. Reihenqrab 1.450,00 €
  1. 2. Familiengrab Gebühr je Grabstelle 1.450,00 € Die Gebühr erhöht sich um 25 %, wenn ein Familiengrab zur Auswahl gestellt wird (Wahlgrab).
  1. 3. Urnenreihengrab 1.250,00 €
  1. 4. anonymes Urnengrab einschl. Abgeltung des Pflegeaufwandes 1.500,00 €
  1. 5. Urnengrab im Rasenfeld einschl. Abgeltung des Pflegeaufwandes 1.850,00 €
  1. 6. Rasengrab Reihengrabstätte für Särge im Rasen einschl. Abgeltung des Pflegeaufwandes 2.000,00 €
  1. 7. Baumbestattungen für Urnen einschl. Abgeltung des Pflegeaufwandes

a) Einzelgrabstätten 1.650,00 €

b) Paargrabstätten für 2 Urnen 1.850,00 € 8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten an Gräbern wird der anteilige Jahresbetrag der vorgenannten Gebühren berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

b) Bestattungsgebühren

  1. 1. Für Särge bis 1,20 m Länge 500,00€
  1. 2. Für Särge über 1,20 m Länge 650,00€
  1. 3. Für die Beisetzung einer Urne 350,00€
  1. 4. Gebühr für die Umbettung 1.500,00 €
  1. 5. Gebühr für die Umbettung einer Urne 500,00€
  1. 6. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Glockengeläut 400,00 €

c) Gebühr für die Unterhaltung des Friedhofes Nur für Grabstellen, deren Nutzung vordem 01.001.2017 begonnen hat!

Die Gebühr beträgt für Familien-, Reihen-, und Urnenreihengräber sowie Urnengräber im Rasenfeld und Baumbestattungen je Grabstelle jährlich 25,00 €

Diese Gebühr entfällt für

  1. 1. ) Gräber, deren Nutzungsrecht nach dem 01.01.2017 verliehen wurde und
  1. 2. ) Gräber, deren Nutzungsrecht nach dem 01.01.2017 verlängert wird, für den Zeitraum der Verlängerung

Für Gräber, deren Nutzungsrecht vordem 01.01.2017 verliehen wurde und deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr auch für den Rest der Laufzeit abgelöst werden.

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre; auf dem anonymen Urnenfeld beträgt die Frist bis zur Wiederbelegung 25 Jahre. d) Sonstige Gebühren

  1. 1. Ausstellung oder Umschreibung der Erwerbsurkunde 16,00 €
  1. 2. Überlassung einer Friedhofsordnung und einer Friedhofsgebührensatzung 6,00€
  1. 3. Ausstellung von Bescheinigungen 6,00€
  1. 4. Abräumen der Kränze nach der Beisetzung (ohne bestehendes Grabpflegelegat) 40,00€
  1. 5. Abräumen der Kränze und Beseitigung des Hügels nach der Beisetzung (ohne bestehendes Grabpflegelegat) 90,00€
  1. 6. Randeinfassung für Reihengräber anstelle der Hecke 50,00€
  1. 7. Grabräumung nach Ablauf der Ruhezeit 300,00€
  1. 8. Räumung des Grabsteines nach Ablauf der Ruhezeit 120,00€
  1. 9. Kosten für die Erstbepflanzung und die Einrichtung je Grabstelle (ohne anschließendes Grabpflegelegat)
  • zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer - 180,00 €
  1. 10. Grabpflegelegat pro Grabstelle 180,00 €
  • zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer -
  1. 11. Mähen und Pflegen einerzwangsweise von der Gemeinde geräumten Grabstelle 180,00 €
  • zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer -

§ 3 – Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Bürgermeister die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 4 – Beerdigung von Auswärtigen

Auswärtige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Erwerb einer Grabstätte auf dem Friedhof der Gemeinde Heist. Privatrechtliche Regelungen, die in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Friedhofsausschussvorsitzenden getroffen werden, bleiben hiervon unberührt.

§5 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 6 – Sonstige Regelungen

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gesamtschuldner durch einfachen Briefbekanntgegeben.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Bürgermeister kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach § 2 c ist zum 15. Mai eines jeden Jahres von dem zu entrichten, der am Fälligkeitstag das Nutzungsrecht an dem Grab hat. Für Gräber, die nach dem 15. Mai eines Jahres erworben werden, wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr zum 15. Mai des Folgejahres erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 01.01.2024 außer Kraft.

Die vorstehende Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heist wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Heist, den 16.12.2024

Amt Geest und Marsch Südholstein

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofsordnung vom 13.12.2016, zuletzt geändert durch III. Nachtragssatzung vom 16.12.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Heist (2016)

Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde H e i s t (Friedhofsordnung)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Heist vom 12.12.2016 wird folgende Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Heist erlassen:

I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung

§ 1 – Die Gemeinde Heist ist Eigentümerin des 1907 angelegten und 1933 umgestalteten

Friedhofes. Der Gemeindefriedhof liegt östlich der Bundesstraße 431 Uetersen-Wedel. Er umfasst das Flurstück 109/28 der Flur 3.

§ 2 – Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens

(Friedhofsverwaltung) obliegt dem Bürgermeister. Der Ausschuss für Kleingarten, Friedhof und Wegeschau steht dem Bürgermeister und der Gemeindevertretung beratend zur Seite.

§ 3 – (1) Die Friedhofsverwaltung führt Auflistungen über den Erwerb von Nutzungsrechten an

Grabstätten, ihre Belegung, die Beisetzungen und über die Nutzungsberechtigten mithilfe einer Friedhofsverwaltungssoftware.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen - Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalent-würfe - sind zu verwahren.

§ 4 – (1) Der Friedhof dient mit Ausnahme des anonymen Urnenfeldes der Beisetzung aller in

der Gemeinde Heist Verstorbenen sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Familiengrabes haben. Das anonyme Urnenfeld dient nur zur Beisetzung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Heist. (2) Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Der Friedhof ist während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den

Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.

§ 6 – (1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Personen können vom Friedhof verwiesen werden, wenn die Ruhe des Friedhofes oder die Würde des Ortes beeinträchtigt werden.

(3) Nicht gestattet sind insbesondere:

a) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Führhunden für Blinde,

b) ein störender Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten und entwürdigende Kundgebungen u. Ä.,

c) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung,

d) das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

e) das Einsammeln von Gaben,

f) das Ablegen von Abraum und Müll außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze

g) jede sonstige Verunreinigung der Wege und Grabstätten,

h) das Abreißen oder Mitnehmen von Grabschmuck,

i) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,

j) Das Betreten des Friedhofes ist ab Einbruch der Dunkelheit untersagt.

§ 7 – (1) Das Rad fahren innerhalb des Friedhofes ist untersagt. Räder dürfen nur an den

vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

(2) Der Friedhof darf von Fahrzeugen nur zum Herbeischaffen von Denkmälern, Erde, Dünger u. dergl. und nur wochentags außer sonnabends und den Vortagen von Festtagen benutzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat dazu ihre Genehmigung zu erteilen und bestimmt, welche Wege zu benutzen sind.

§ 8 – Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der

Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.

III. Gebührenpflicht

§ 9 – (1) Für die Benutzung und die Unterhaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen

sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben, die von der Gemeindevertretung in einer besonderen Gebührensatzung festgesetzt werden. (2) Für die Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Nutzungsberechtigte zuständig. Damit die Einnahme der Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die Pflege der jeweiligen Grabstelle sichergestellt ist, soll der Erwerber bereits bei der Erstvergabe eines Grabes für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger aus dem Familienkreis im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,

b) auf die ehelichen und unehelichen Kinder,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(4) Absatz 1 gilt im Falle des Absatzes 2 entsprechend.

IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – (1) Die Bestattungstermine sind wie folgt festgesetzt:

Erdbeisetzungen:

Montag – Donnerstag, bis 14.00 Uhr Freitag, bis 11.00 Uhr

Urnenbeisetzungen:

Montag – Donnerstag, bis 15.00 Uhr Freitag bis 12.00 Uhr

(2) Die vom Standesbeamten ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalles (Beerdigungsschein) ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Sie füllt die Begräbnisliste aus und vereinbart Tag und Stunde der Beerdigung. Zu den Grabpapieren wird ein Lageplan beigefügt. An Sonn- und Feiertagen sollen keine Beerdigungen stattfinden. (3) In die Begräbnisliste wird auch die Beisetzung von Urnen eingetragen. Bei der Anmeldung für Urnenbeisetzungen ist neben der Sterbeurkunde die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Beisetzung hat die Friedhofsverwaltung der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes anzuzeigen.

§ 11 – Die Gräber werden von den zust. Personen ausgeworfen und geschlossen. Die Tiefe

des Grabens bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 Meter. Aschenurnen werden nur unterirdisch in Tiefe von 65 cm beigesetzt.

§ 12 – (1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre; auf dem anonymen

Urnenfeld beträgt die Frist bis zur Wiederbelegung 25 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Aschenurnenreste und Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

(3) In einem Grab darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem Kind unter einem Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einem Sarge zu bestatten.

§ 13 – (1) Kriegsgräber werden dauernd erhalten. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die

Gräber zugänglich zu erhalten und dem Land zu gestatten, auf ihre Instandsetzung und Pflege einzuwirken.

(2) Als Kriegsgräber gelten die im § 1 des Kriegsgräbergesetzes vom 27. Mai 1952 (BGBl. I. S. 320) aufgeführten Gräber.

§ 14 – (1) Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Leichen nur

ausnahmsweise und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden. Beizubringen ist in allen Fällen die Genehmigung des örtlichen Ordnungsamtes. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind jedoch unzulässig. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann dem Antrag, eine Urne umzubetten, nur einmal innerhalb von 10 Jahren nach der ersten Beisetzung zustimmen. V. Grabstätten

§ 15 – Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Heist. Mit der Überlassung

einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Nutzungsberechtigten nur das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung zu nutzen.

Die Gräber werden eingeteilt in:

a) Reihengräber

b) Reihengräber für Särge im Rasen (Rasengräber)

c) Familiengräber

d) Urnengräber im Rasenfeld

e) anonyme Urnengräber

f) Urnenreihengräber

g) Baumbestattung für Urnen

a) Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber, die nur der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist überlassen werden.

(2) Je Reihengrab ist die Beisetzung von einem Sarg sowie zusätzlich bis zu 3 Urnen zulässig.

(3) Die Reihengräber haben folgende Ausmaße:

Länge 300 cm Breite 100 cm Abstand 30 cm

(4) Die Ruhefrist der Reihengräber kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

b) Reihengräber für Särge im Rasen (Rasengräber)

(1) In einer besonders ausgewiesenen Fläche ist die Beisetzung für Särge im Rasenfeld vorgesehen. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist überlassen.

(2) Je Reihengrab im Rasenfeld ist die Beisetzung von einem Sarg sowie zusätzlich bis zu 3 Urnen zulässig.

(3) Die Rasengräber haben folgende Ausmaße: Länge 300 cm Breite 100 cm

(4) Die Ruhefrist der Rasengräber kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(5) Die Fläche der Rasengräber wird von der Gemeinde in einer schlichten Weise einheitlich angelegt und unterhalten. Die Rasengräber sind von den Nutzungsberechtigten jeweils mit einer beschrifteten Grabplatte im Format bis max. 60 x 40 cm zu versehen, die ebenerdig auf dem Reihengrab einzulassen ist.

(6) Die Rasenfläche muss übermähbar sein. Die Aufstellung von Grabmalen, Denkmalen, Gedenksteinen und Vornahme von Bepflanzungen u.ä. auf den Gräbern ist nicht zulässig. Grabschmuck darf weder auf der Grabplatte noch auf den Rasenflächen abgelegt werden.

c) Familiengräber

(1) Familiengräber sind Gräber, die für die Bestattung von Angehörigen einer Familie für die Dauer von 30 Jahren zur Nutzung überlassen werden; die Nutzungsdauer beginnt am Tage des Erwerbs.

Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf Antrag und für das gesamte Familiengrab gegen Zahlung einer Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweiligen Fassung erneuert werden.

(2) Die Familiengräber werden in lfd. Reihenfolge abgegeben. Wird eine Reihe zur Auswahl gestellt, so erhöht sich die Gebühr für den Erwerb um 25 %.

(3) Die Nutzungsrechte am Familiengrab werden erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben.

(4) Je Grabstelle eines Familiengrabes ist die Beisetzung von einem Sarg sowie zusätzlich bis zu 3 Urnen zulässig.

(5) Der Nutzungsberechtigte kann auf sein Recht an einem Familiengrab oder an Teilen eines Familiengrabes - mindestens an zwei Grabstellen - nach Ablauf der Ruhefrist für diese Gräber zu-gunsten der Friedhofsverwaltung unentgeltlich verzichten.

(6) Die Familiengräber werden in folgender Größe abgegeben:

a) für 2 Grabstellen 2 m x 3 m

b) für 4 Grabstellen 4 m x 3 m

c) für 6 Grabstellen 6 m x 3 m

d) für 8 Grabstellen 8 m x 3 m

e) für 10 Grabstellen 10 m x 3 m

(7) Das Recht zur Beerdigung in Familiengräbern erlischt, sobald der Friedhof oder bestimmte Teile des Friedhofes, in denen die Familiengräber liegen, geschlossen werden. Entschädigungsansprüche gegen die Friedhofsverwaltung können nicht geltend gemacht werden. Die Pflege der Gräber kann weiterhin gestattet werden.

d) Urnengräber im Rasenfeld

(1) In einer gesondert ausgewiesenen Fläche ist die Beisetzung von Aschenurnen in Urnengräbern im Rasenfeld vorgesehen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist überlassen werden.

(2) Die Urnengräber im Rasenfeld haben folgende Ausmaße: Länge 100 cm Breite 80 cm

(3) Auf dem separaten Urnengrabfeld ist je Urnengrab im Rasenfeld die Beisetzung von bis zu 2 Aschenurnen zulässig.

(4) Die Ruhefrist der Urnengräber im Rasenfeld kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(5) Die Fläche der Urnengräber im Rasenfeld wird von der Gemeinde in einer schlichten Weise einheitlich angelegt und unterhalten. Die Urnengräber im Rasenfeld sind von den Nutzungsberechtigten jeweils mit einer beschrifteten Grabplatte im Format bis max. 60 x 40 cm zu versehen, die ebenerdig auf dem Urnengrab einzulassen ist.

(6) Die Rasenfläche muss übermähbar sein. Die Aufstellung von Grabmalen, Denkmalen, Gedenksteinen und Vornahme von Bepflanzungen u.ä. auf den Urnengräbern ist nicht zulässig. Grabschmuck darf weder auf der Grabplatte noch auf den Rasenflächen abgelegt werden.

e) Anonyme Urnengrabstätten

In einer gesondert ausgewiesenen Fläche für anonyme Begräbnisse ist die Beisetzung von Aschen in anonymen Urnengrabstätten vorgesehen. Die Fläche wird von der Gemeinde in einer schlichten Weise einheitlich gestaltet und gepflegt.

f) Urnenreihengräber

(1) In einer gesondert ausgewiesenen Fläche ist die Beisetzung von Aschenurnen in Urnenreihengräbern vorgesehen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist überlassen werden.

(2) Die Urnenreihengräber haben folgende Ausmaße: Länge 130 cm Breite 90 cm

(3) Auf den Urnenreihengräbern ist die Beisetzung von bis zu 3 Aschenurnen zulässig.

(4) Die Ruhefrist der Urnenreihengräber kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

g) Baumbestattungen für Urnen

(1) Eine besonders ausgewiesenen Fläche ist für Baumbestattungen vorgesehen.

(2) Folgende Baumbestattungen für Urnen sind möglich/ eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten

b) Paargrabstätten für 2 Urnen

a) Die Maße der Platten betragen: 30 x 20 x 12 cm

b) Die Maße der Platten betragen: 40 x 30 x 12 cm

(3) Es dürfen nur biologisch abbaubare Aschenkapseln und Überurnen verwendet werden.

(4) Grabstätten werden der Reihe nach einzeln für die Dauer der Nutzungszeit am Baum vergeben.

(5) Bei Baumbestattungen für Urnen kann der Nutzungsberechtige mit Abstimmung der Friedhofsverwaltung auf dem Boden eine beschriftete Grabplatte im Format 30 x 20 x 12 cm setzen. Die Inschrift kann selbst bestimmt werden. Inschriften, die gegen die guten Sitten, die Würde der Verstorbenen oder die Friedhofssatzung verstoßen, sind nicht zulässig.

VI. Friedhofskapelle

§ 16 – (1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme Verstorbener bis zu ihrer Bestattung bzw.

Überführung und steht für Trauerfeiern zur Verfügung. (2) Die Leichen werden - soweit es der Raum gestattet - in die Kapelle auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf polizeiliche Anordnung aufgenommen.

(3) Die Särge werden vor dem Herausschaffen aus der Kapelle endgültig geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Särge auf Wunsch von Angehörigen geöffnet bleiben.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort endgültig schließen lassen. An übertragbaren Krankheiten Verstorbene dürfen nur in endgültig geschlossenen Särgen in die Kapelle gebracht werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Verluste von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen werden.

VII. Gemeinsame Bestimmungen über die Herstellung

Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 17 – Die Friedhofsverwaltung ist zuständig für die allgemeine Pflege und Unterhaltung des

Friedhofes. Werden bei der Durchführung dieser Arbeiten einige Gräber vorübergehend in ihrem Aussehen beeinträchtigt, so erwächst den Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 18 – (1) Die Reihengräber, Familiengräber und Urnenreihengräber müssen von den

Nutzungsberechtigten in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung, Familiengräber spätestens 3 Monate nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. nach einer Beisetzung würdig herzurichten.

§ 19 – (1) Die auswärts wohnenden oder nach auswärts verziehenden Nutzungsberechtigten

haben jede Veränderung ihres Wohnortes (auch Straße und Hausnummer) unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Ist eine Grabstätte vernachlässigt, wird der Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die Folgen von der Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, innerhalb von einem Monat seiner Pflicht zur Grabpflege nachzukommen. Ist der Benutzungsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so geschieht die Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung. (3) Bleibt die Erinnerung ohne Erfolg, erlischt das Nutzungsrecht und die Grabstätte wird eingeebnet. Die Einfriedigung, der Grabschmuck und Grabsteine gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

§ 20 – (1) Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die auch die benachbarten Gräber nicht stören.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann nach erfolgloser Aufforderung den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst vornehmen. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher sowie die Denkmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

§ 21 – (1) Die Grabeinfassungen dürfen aus lebenden immergrünen Hecken und Steinkanten

bestehen. In Randlagen des Friedhofs (Reihengräber und Friedhofserweiterungs-gelände) dürfen auch Grabeinfassungen in Form von roten Rasenkantensteinen gesetzt werden.

a) Die immergrüne Hecke an der Front der Gräber muss im Abstand von 2,75 m, gemessen von der Hinterkante des Nummernsteines gesetzt werden. Sie sind spätestens 1 Jahr nach Erwerb der Grabstätte nach Anweisung des Friedhofswärters anzupflanzen und jährlich bis zum 1. Dezember auf eine Höhe von 30 cm und eine Breite von 20 cm zurück zuschneiden.

b) Die Einfassung einer Grabstätte mit Steinkanten ist zulässig. Sie ist nach den anerkannten Regeln der Technik gegen Verkippen zu sichern. Die Errichtung von Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf eine Grabeinfassung ist der Grabeinfassungsentwurf mit Grundriss und Ansichten im Maßstab 1:10 beizufügen. Vor der Beantragung einer Grabeinfassung sind die besonderen Verhältnisse und Größen der Grabstätte vor Ort zu ermitteln. Die exakten Maße der Grabeinfassung sind im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu bestimmen.

(2) Für Reihengräber gilt folgende Regelung:

a) Die Hecke an der Kopfseite der Gräber und die zur Grababgrenzung benötigten Platten werden durch die Friedhofsverwaltung gesetzt; die entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu ersetzen.

b) Als Abgrenzung zwischen den Gräbern gilt die Mitte der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Platten. Im Bereich der Abgrenzungsplatten darf keine Hecke als zusätzliche Grababgrenzung gepflanzt werden.

§ 22 – (1) Das Aufstellen von Konservendosen, Flaschen und dergl. zur Aufnahme von Blumen

ist verboten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und zu entsorgen.

(2) Das Niederlegen von Blumen auf dem anonymen Gräberfeld ist gestattet. Das Niederlegen von Kränzen und Gestecken ist nicht gestattet.

(3) Kränze aus Drahtgeflecht und anderer künstlicher Grabschmuck - wie aus Emaille und Porzellan - dürfen nicht angebracht werden. Auf dem Gemeindefriedhof Heist sind nur umwelt-freundliche Kranzunterlagen und Grabschmuck zulässig.

§ 23 – Jede Grabstätte wird mit einem Nummernstein versehen. Der Nummernstein darf von

dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden.

§ 24 – (1) Ein Grabstein oder Denkmal darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung

errichtet werden. Die Genehmigung ist vor Beginn der Herstellungsarbeiten unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 einzuholen. Dem Gesuch sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen.

(2) Das Grabmal steht am Kopfende des Grabes oder liegt auf dem Grabe. Das liegende Grabmal kann das ganze Grab bedecken und den Hügel ersetzen. Es muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und fachmännisch gegründet sein.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres erschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

§ 25 – Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag gegen Zahlung eines einmaligen Betrages die

Grabpflege für die Dauer der Nutzungsberechtigung durch die Friedhofsverwaltung ausüben zu lassen (Grablegat). Dieses Legat wird auf Grund eines Mustervertrages zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung begründet. Nähere Einzelheiten regelt der Grabpflegevertrag.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 – Für Diebstähle auf dem Friedhof und für die Beschädigung der Grabstätten und ihrer

Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere haftet die Gemeinde Heist nicht.

§ 27 – Bekanntmachungen der Friedhofsverwaltung werden ortsüblich veröffentlicht.

§ 28 – (1) Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung vom 10. Oktober 1972 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 08.12.2014 außer Kraft.

Heist, den 13.12.2016

Gemeinde Heist Der Bürgermeister

(Neumann)

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Nachtragssatzung

über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Heist (Friedhofsordnung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des Beschlusses der Gemeindevertretung Heist vom 25.09.2018 wird folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

Artikel I

§ 2 enthält folgende neue Fassung:

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens (Friedhofsverwaltung) obliegt dem Bürgermeister. Der Ausschuss für Umwelt, Straßen und öffentliche Flächen steht dem Bürgermeister und der Gemeindevertretung beratend zur Seite.

Artikel II

§ 24 (3) erhält folgende neue Fassung:

(3) Erscheint die Standsicherheit des Grabmales gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Vollzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.

Artikel III

Die 1. Nachtragssatzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

Heist, den 25.09.2018

Gemeinde Heist Der Bürgermeister

Neumann

2. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Heist (2019)

II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Heist (Friedhofsordnung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heist vom 24.06.2019 folgende II. Nachtragssatzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Heist erlassen:

Artikel I

§ 19 (3) erhält folgende neue Fassung:

Bleibt die Erinnerung ohne Erfolg, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos und die Grabstätte wird kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt. Die Einfriedigung, der Grabschmuck und Grabsteine gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Kosten für Abräumen, Einebnen und Pflege der Begrünung bis Enden der Ruhezeit werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Artikel II

§ 24 (4) erhält folgende neue Fassung:

Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, wird die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen.

Artikel III

Die II. Nachtragssatzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

Heist, den 16.07.2019 Gemeinde Heist Der Bürgermeister

(Neumann)

III. Nachtragssatzung

Zur Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Heist (Friedhofsordnung)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heist am 16.12.2019 folgende III. Nachtragssatzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Heist erlassen:

Artikel I

§ 15 (d) erhält folgende neue Fassung:

Die Rasenfläche muss übermähbar sein. Die Aufstellung von Grabmalen, Denkmalen, Gedenksteinen und Vornahme von Bepflanzungen u. ä. auf den Urnengräbern ist nicht zulässig. Grabschmuck darf nur in das von Steinen eingefasste Rondell abgelegt werden. In der Zeit vom 01. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres wird nicht gemäht. In dieser Zeit kann Grabschmuck auch auf der Grabplatte oder der angrenzenden Rasenfläche abgelegt werden.

Artikel II

§ 15 (g) erhält folgende neue Fassung:

(6) Der Grabschmuck darf nur im nichtbegrünten Bereich zwischen Baum- und Rasenfläche abgelegt werden.

Artikel III

§ 19 (2) erhält folgende neue Fassung:

Ist eine Grabstätte vernachlässigt, wird der Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die Folgen von der Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten seiner Pflicht zur Grabpflege nachzukommen. Sind der Benutzungsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so geschieht die Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung.

Artikel IV

§ 20 (3) erhält folgende neue Fassung:

Die Friedhofsverwaltung wird nach erfolgloser Aufforderung den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst vornehmen. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher sowie die Denkmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

Artikel V

§ 24 (3) erhält folgende neue Fassung:

Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.

Artikel VI

§ 24 (4) erhält folgende neue Fassung:

Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen oder abräumen lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.

Artikel VII

Die III. Nachtragssatzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.

Heist, den 16.12.2019

Gemeinde Heist Der Bürgermeister

(Neumann)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heist?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heist mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 25xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Heist anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Heist
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 350 € (Urne) bzw. 650 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Heist (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 25xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Heist:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €