Friedhofsgebühren Hasloh 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hasloh · Schleswig-Holstein · PLZ 25474

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌‍

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Bönningstedt „Heidefriedhof“ (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung- GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. S. 129), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. S. 129) und der §§ 11 ff. des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz- LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBl. S. 105), wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Hasloh nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt am 04.12.2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der Gemeinde Bönningstedt erlassen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Bestattungsgebührenordnung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Bönningstedt (Heidefriedhof) in Bönningstedt, am Moorweg.

§ 2 – Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde Bönningstedt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.

(2) Die Benutzungsgebühren werden erhoben in Form von

Laufende Gebühren (für einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum): Grabplatzgebühren für die Benutzung einer Grabstelle und des Friedhofes sowie dessen Verwaltung und Unterhaltung; bei Nutzung einer Grabstelle auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage, bei Nutzung eines Reihengrabes (Rasengrabes), einer halbanonymen Urnengrabstätte sowie eines Urnenwahlgrabes auf einem erhöhtem Rundbeet auch für die Kosten der Pflege der Anlage durch die Gemeinde Bönningstedt;

Verlängerungsgebühren

als Grabplatzgebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle;

Einmalige Gebühren:

Bestattungsgebühren für das Ausheben und Schließen der Gruft, das Beisetzen des Sarges oder der Urne, die Benutzung des Sargwagens, für den Kranztransport, für das Abräumen der Kränze und des Grabschmuckes nach einer Bestattung, für die erste Herrichtung und erste Dauerbepflanzung der Grabstätte bzw. Wiederherrichtung der Bepflanzung nach einer Bestattung sowie das Auffüllen des Grabes im Falle eines Absackens;

Sonstige Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kapelle inklusive Grunddekoration;

für das Abräumen der aufgelassenen Grabstätte nach Ablauf der Nutzungsdauer (3) Die Verwaltungsgebühren werden einmalig erhoben in Form von

Verlängerungsverwaltungsgebühren für die Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle und das Ausstellen einer Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechts;

Abmeldeverwaltungsgebühren für die Abmeldung einer Grabstelle nach Ablauf der regulären oder verlängerten Ruhezeit und das Ausstellen einer Urkunde über die Abmeldung der Grabstelle

Sonstige Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf Zustimmung zur Errichtung bzw. Entfernung oder für die Vornahme von Ergänzungen an einem Grabmal;

für die Benachrichtigung über die nötige Instandsetzung des Grabsteins oder des Grabes einschließlich Vollzugskontrolle.

§ 3

Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Bemessung der Grabplatzgebühren sind der Flächenbedarf der einzelnen Grabstelle, die Partizipation am Pflege- und Unterhaltungsaufwand der gesamten Friedhofsanlage (ausgedrückt durch das Fallzahlverhältnis der unterschiedlichen Bestattungsformen) und die Dauer des Nutzungsrechtes.

(2) Bestattungsgebühren werden für jede einzelne Bestattung erhoben, für die in § 2 Abs. 2 aufgeführte Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Gebührenbemessung für Grabarbeiten richtet sich nach Art und Umfang der zu verrichtenden Bestattungshandlung, ausgehend vom Arbeitszeitbedarf für das Herstellen und Schließen der jeweiligen Grabstätte.

(3) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen.

(4) Maßstab für die Gebühr für die Benutzung der Kapelle ist die Dauer, für die die Kapelle im Zusammenhang mit einer Trauerfeier genutzt wird.

(5) Maßstab für das Abräumen der Kränze und des Grabschmuckes nach einer Bestattung und für das Abräumen der aufgelassenen Grabstätte ist der Arbeitsaufwand für diese Leistung, ausgehend von der jeweils abzuräumenden Fläche.

(6) Der Maßstab für die erste Herrichtung und erstmalige Dauerbepflanzung der Grabstätte ist der durchschnittliche Arbeits- und Materialaufwand für diese Leistung.

(7) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand. Maßstab für die Verwaltungsgebühren ist je ein Antrag auf Vornahme einer verwaltungsgebührenpflichtigen Verwaltungshandlung.

§ 4 – Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Grabplatzgebühr beträgt für die gesamte reguläre Ruhezeit:

Reihengrabstätte (Rasengrab)

  • für Kinder unter 5 Jahren (bis zu einer Sarglänge von 1,20 m)

629,00 Euro

  • für Personen über 5 Jahre (ab einer Sarglänge von 1,20 m)

1.574,00 Euro Wahlgrabstätten

  • einstellige

1.437,00 Euro

  • zweistellige

2.875,00 Euro Urnenwahlgrabstätten

  • kleine (1,0 m2)

399,00 Euro

  • große (1,5 m2)

898,00 Euro

Anonyme Urnengrabstätte

379,00 Euro Halbanonyme Urnengrabstätten

1.171,00 Euro Urnenwahlgrab auf erhöhtem Rundbeet unter einem Baum

1.267,00 Euro.

(2) Für mehrstellige als zweistellige Wahlgrabstätten wird zu der Gebühr für die zweistellige Wahlgrabstätte je weitere Grabstelle die Gebühr für eine einfache Wahlgrabstätte addiert.

(3) Überschreitet die Nutzungszeit an einer Grabstelle die reguläre Ruhezeit von 25 Jahren, so wird für jedes über die Dauer der regulären Ruhezeit hinausgehende Nutzungsjahr eine anteilmäßige Gebühr (Verlängerungsgebühr) berechnet. Die anteilmäßige Gebühr beträgt 1/25 der in Abs. 1 genannten Gebühren.

(4) Die Bestattungsgebühr beträgt:

Wahlgrab- oder Reihengrabstelle (Rasengrab)

  • für Kinder unter 5 Jahren

266,00 Euro

  • für Personen über 5 Jahre

355,00 Euro Urnengrabstelle 66,00 Euro

(5) Die sonstigen Benutzungsgebühren betragen:

für die Benutzung der Kapelle: für die erste Stunde der Inanspruchnahme für jede weitere angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme ½ des vorstehend genannten Gebührensatzes;

209,00 Euro für das Abräumen der aufgelassenen Grabstätte bei Reihengrabstätten bei einstelligen Wahlgrabstätten bei zweistelligen Wahlgrabstätten bei mehrstelligen Wahlgrabstätten wird zu der Gebühr für die zweistellige Wahlgrabstätte je weitere Grabstelle die Gebühr für eine einfache Wahlgrabstätte addiert bei Urnengrabstellen

55,00 Euro 55,00 Euro 83,00 Euro

41,00 Euro

(6) Die Verlängerungsverwaltungsgebühr beträgt für jeden bearbeiteten Antrag

43,00 Euro

(7) Die Abmeldeverwaltungsgebühr beträgt für jeden bearbeiteten Antrag

43,00 Euro

(8) Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales oder die Vornahme von Änderungen am Grabmal beträgt bei einem liegenden Grabmal bei einem stehenden Grabmal

43,00 Euro 50,00 Euro

(9) Die Verwaltungsgebühr für die Benachrichtigung über die nötige Instandsetzung des Grabsteins oder des Grabes im Interesse des Nutzungsberechtigten beträgt

43,00 Euro.

§ 5 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Das ist für die Grabplatzgebühren und die Bestattungsgebühren, wer die Bestattung veranlasst oder im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz SH bestattungspflichtig ist oder einen Antrag auf Verleihung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts oder einen Antrag auf Zustimmung zur Errichtung, Vornahme von Änderungen, Entfernung oder Überprüfung eines Grabmals stellt.

Schuldner einer sonstigen Benutzungsgebühr ist, wer die Benutzung der jeweiligen Einrichtung beantragt oder die Einrichtung oder Leistung des Friedhofes in Anspruch nimmt.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder sonst veranlasst hat oder in dessen Interesse die Leistung veranlasst worden ist.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6 – Entstehung der Gebührenpflicht, Heranziehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch der Gemeinde Bönningstedt auf die Grabplatzgebühr oder Verlängerungsgebühr entsteht für die gesamte Ruhezeit bzw. für den gesamten Zeitraum einer beantragten Nutzungsverlängerung mit der Vergabe der Grabstelle zur tatsächlichen Inanspruchnahme bzw. mit der Bewilligung der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes.

(2) Der Anspruch der Gemeinde Bönningstedt auf die Bestattungsgebühr sowie die sonstigen Benutzungsgebühren (mit Ausnahme der Benutzungsgebühr für die Kapelle) entsteht mit der Anmeldung der Bestattung.

(3) Der Anspruch der Gemeinde Bönningstedt auf die Gebühr für die Benutzung der Kapelle entsteht mit der auf diese Leistung gerichteten Antragstellung.

(4) Der Anspruch der Gemeinde Bönningstedt auf die Verwaltungsgebühr entsteht mit der auf die betreffende Verwaltungshandlung bezogenen Antragstellung.

(5) Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(6) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 – Datenerhebung / -verarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten des Einwohnermeldeamtes durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten vom Einwohnermeldeamt übermitteln lassen und zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten.

(2) Die Gemeinde oder der von ihr Beauftragte ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung, dem Erwerb oder der Verlängerung eines Nutzungsrechtes angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Gemeinde darf sich diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten. (3) Die Gemeinde oder der von ihr Beauftragte ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 – 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 8 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Bönningstedt (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die bisher geltende Friedhofsgebührensatzung einschließlich der Nachtragsgebührensatzung tritt außer Kraft.

Bönningstedt, 18. Dezember 2014

Gemeinde Bönningstedt

gez. Liske

Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Hasloh

  1. 2. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung deskommunalen Friedhofes der Gemeinde Bönningstedt Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO) inder Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. S. 129), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzesdes Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. S. 129 und der §§ 11 ff. des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz –LDSG-) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. S. 169) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBl. S. 105), wird im Einvernehmen mitder Gemeinde Hasloh (Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.09.2015) und nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bönningstedt am 16.07.2015 folgende Satzung zur Ergänzung der Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofserlassen:

§ 16 c

Dauergrabgepflegte Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld (1) Gemeinschaftsfelder mit dauergrabgepflegten Grabstätten können auf dem kommunalen Friedhof der Gemeinde Bönningstedt nach Bedarf eingerichtet werden. Bestehtauf dem Friedhof bereits ein Gemeinschaftsfeld mit dauergrabgepflegten Grabstätten, kann die Friedhofsverwaltung das Recht zur Einrichtung eines weiteren derartigen Gemeinschaftsfeld auf demselben Friedhof erst dann verleihen, wenn mindestens 2/3 der dauergrabgepflegten Grabstätten im in der Belegung befindlichen Gemeinschaftsgrabfeld nach dem mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Belegungsplan tatsächlich vergeben sind. (2) Das Recht, ein Gemeinschaftsgrabfeld mit dauergrabgepflegten Grabstätten einzurichten, vergibt die Friedhofsverwaltung an einen gewerblichen Unternehmer odereine Gemeinschaft von gewerblichen Unternehmern (Ersteller), die von der Friedhofsverwaltung für zuverlässig gehalten werden. (3) Der Ersteller ist verpflichtet, auf seine Kosten das gesamte Gemeinschaftsgrabfeld zuerrichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Im Gegenzug ist der Ersteller berechtigt, für diese Leistungen über den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages Kosten vonden Nutzungsberechtigten des Gemeinschaftsgrabfeldes geltend zu machen. (4) Wird das Gemeinschaftsgrabfeld nicht in einem leeren Grabfeld eingerichtet, hat der Ersteller dies bei seiner Planung zu berücksichtigen und die noch vorhandenen Grabstätten zu respektieren. (5) Ein Gemeinschaftsgrabstein und/oder Einzelgrabsteine für die Verstorbenen sind zulässig. Die Aufstellung, die Vornahme von Ergänzungen und Änderungen am Grabstein bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Mit Zustimmung

der Friedhofsverwaltung darf am Gemeinschaftsgrabfeld eine Kennzeichnung mit der Firmenbezeichnung des Erstellers oder dem Namen des Gemeinschaftsfeldes aufgestellt werden. (6) Zulässig sind halbanonyme Urnengrabstätten im Sinne des § 16 Absatz 1, Ziffer d in Verbindung mit § 16 b der Satzung über die Benutzung eines kommunalen Friedhofsder Gemeinde Bönningstedt. Abweichend vom § 16 b dürfen auf den Grabstätten des Gemeinschaftsgrabfeldes Blumen, Blumengestecke oder andere Gegenstände abgelegt werden. Die Größe der Grabstätten, die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung werden im Einvernehmen zwischen dem Ersteller und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Grundlage für die Belegung ist ein im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abgestimmter Belegungsplan. (7) Die Belegung der einzelnen Grabstellen erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erteilt die Verwaltung. Hierbei ist Voraussetzung, dass für den Erwerb eines Nutzungsrechtes in einem Gemeinschaftsfeldmit dauergrabgepflegten Grabstätten der Abschluss eines z. B. durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherten Dauergrabpflegevertrages über mindestens die Dauerder Ruhezeit mit den Ersteller erfolgt.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bönningstedt, den 08.10.2015

L. S.

Gemeinde Bönningstedt Der Bürgermeistergez. Liske