🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung Tornesch
Lageplan Das schöne Waldstück ist 0,6 Hektar groß, Im Wald werden biologisch-abbaubare Urnen naturbelassen und mit vielen einheimischen beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Das Bäumen bewachsen. Der Friedhofswald Nutzungsrecht für die Fläche kann verlängert Appen bildet so den südlichen Teil unseres werden. Friedhofs mit der St. Johannes Kirche in der Unsere Beratung ist kostenlos, vertraulich und Mitte. unverbindlich.
Beispiel einer biologisch-abbaubaren Urne
Uetersen
Appen Pinneberg
Schene-feld Hamburg Wedel
Der Friedhofswald vor den Toren Hamburgs – Ruhe unter Bäumen Friedhofswald Appen Appener Straße 2c, 25482 Appen
Friedhofsverwaltung Pinneberg-Appen per Auto: Aus Richtung Hamburg, Schenefeld, Pinneberg, Wedel und Uetersen erreichen Kirchhofsweg 76b, 25421 Pinneberg Sie den Friedhofswald gut und schnell mit dem Auto. Er liegt an der K39 (Appener Str. 2c) Ansprechpartner: zwischen Appen und Appen-Etz. Kostenlose Parkplätze sind ausreichend vorhanden. Tel.: 0 41 01 / 691 123, Fax: 0 41 01 / 840 960 per Bus: Auch eine Buslinie mit Haltestelle Friedhof gibt es: Linie 6669 E-Mail: [email protected] (Fahrplan unter www.hvv.de) Internet: www.friedhofswald-appen.de
Vor den Toren Hamburgs – Ruhe unter Bäumen
Friedhofswald Appen Friedhofswald Appen Der Friedhofswald vor den Toren Hamburgs – Ruhe unter Bäumen, St. Johannes Appen Wir sind für Sie da! Jederzeit – vor oder auch Mitgebrachte Blumen können an einer anlässlich eines Trauerfalls – können Sie sich unserer Steinsäulen im Wald niedergelegt direkt an uns wenden oder einem Bestatter werden. Da der Friedhofswald Appen natur-Ihrer Wahl mitteilen, dass die Beisetzung in belassen bleibt, brauchen Sie sich um Grab-unserem Friedhofswald erfolgen soll. Wir bieten allen Menschen, unabhängig von Konfession dafür auch keine Extra-Kosten an. Eine Be-und Wohnort, Bestattungen in der Natur unter stattung kann mit einer Trauerfeier verbunden Bäumen an. sein, sie muss es aber nicht. Die Beisetzung kann auf Wunsch mit oder ohne Angehörigen Ihre Wünsche sind uns dabei sehr wichtig erfolgen. Sie können zwischen verschiedenen Grabarten wählen: ein Einzelgrab, ein Doppel- oder ein Haben Sie Interesse? Familiengrab. Die Stelle, an der die Beisetzung Sprechen Sie uns einfach an. erfolgen soll, können Sie gerne selbst aussuchen. Auf Wunsch kann der Name des Verstorbenen Ihre Friedhofsverwaltung (mit Geburts- und Sterbedatum) am Grab St. Johannes Appen kenntlich gemacht werden.
Grabarten und Gebühren Das Wichtigste für Sie kurz zusammengefasst
Beisetzung im Einzelgrab Paargrabstätten für 2 Urnen • Die Urnen im Bereich unserer • Paargrabstätten liegen im Bereich unserer Eulen-Steinsäule werden rund Eichhörnchen-Steinsäule. In diesem Bereich um einen Baum beigesetzt. kann die Lage der Grabstätte frei gewählt werden. • Der Name (mit Geburts- und Sterbejahr) kann auf einem witterungsbeständigen • Der Name (mit Geburts- und Sterbejahr) kann Schild beim Grab eingraviert werden. Wir auf einer Steinplatte eingetragen werden. Der bieten die Schilder in verschiedenen Formen an, z. B. als grünes Eichenblatt. im Waldboden ebenerdig eingelassen. • An der Steinsäule können Blumen abgelegt • Die Gebühr für den Erwerb dieser Grabstätte werden. beträgt 700,– € für 25 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit sowie der Wiedererwerb ist • Die Gebühr für den Erwerb dieser Grabstätte möglich. beträgt 480,– € für 25 Jahre.
Im Wald werden biologisch-abbaubare Urnen beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
Familiengrab für mehrere Urnen Familiengrab in besonderer Lage Steinplatte mit dem Namen des Verstorbenen (Geburts- und Sterbedaten können ebenfalls • Das Familiengrab ist eine Grabstätte um • Dieses Familiengrab ist eine Grabstätte um auf Wunsch eingetragen werden.) einen Baum, der ausgesucht werden kann. einen besonderen Baum (z. B. eine starke Eiche), der selbst ausgesucht werden kann. • Der Name (mit Geburts- und Sterbejahr) kann auf einem witterungsbeständigen • Der Name (mit Geburts- und Sterbejahr) Schild beim Grab eingraviert werden. kann auf einem witterungsbeständigen Schild beim Grab eingraviert werden. An • An der Steinsäule können Blumen abgelegt der Steinsäule können Blumen abgelegt werden. werden. • Die Gebühr für den Erwerb dieser Grab-• Die Gebühr für den Erwerb dieser Grab-stätte beträgt 5.000,– € für 25 Jahre. Eine stätte beträgt 7.900,– € für 25 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit sowie der Ein grünes Eichenlaub-Schild mit den Angaben Verlängerung der Nutzungszeit sowie der Wiedererwerb ist möglich. des Verstorbenen Wiedererwerb ist möglich.
Gebührenübernahmeerklärung Friedhof Tornesch
Ev.-Luth.Kirchengemeindeverband 25436 Tornesch Friedhofswesen Friedensallee 14 Uetersen-Tornesch Telefon 04122/52123 Telefax 04122/489804
Gebührenübernahmeerklärung
Die Friedhofsverwaltung Tornesch ist bevollmächtigt, die Ausführung der von mir gewünschten Leistungen auf dem Friedhof Tornesch für die Bestattung
von _____________________________________________________zu veranlassen. Name des Verstorbenen
Ich verpflichte mich gegenüber dem Friedhof Tornesch sämtliche diesbezüglich anfallenden Gebühren und Kosten gemäß der derzeit gültigen Gebührensatzung zu tragen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass ich nach dem Personenstands- oder Bestattungsgesetz nicht zur Bestattung der oben genannten Person verpflichtet bin, ich das Erbe der verstorbenen Person ausgeschlagen habe oder Sterbegelder, Versicherungsleistungen oder Einzahlungen in Bestattungsvorsorgeverträge die Bestattungskosten nicht ausreichend decken. Ich erkenne die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung des Friedhofes Tornesch vorbehaltlos an. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich beide Satzungen in der Friedhofsverwaltung einsehen kann.
Tornesch, den
Name des Auftraggebers
Straße/Hausnummer
PLZ/Wohnort
Unterschrift des Auftraggebers
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung Tornesch 2022
Friedhofssatzung
für den Friedhof Tornesch
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
Friedhofswesen Uetersen - Tornesch
Vom 25.10.2022
Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch hat am 25.10.2022 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften Seite
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck 3
§ 2 Verwaltung des Friedhofs 3
§ 3 Schließung und Entwidmung 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 6 Gewerbliche Arbeiten 5
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung 5
§ 8 Särge und Urnen 6
§ 9 Ruhezeit 6
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber 6
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen 7
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines 7
§ 13 Reihengrabstätten 8
§ 14 Wahlgrabstätten 8
Seite
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten 9
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten 9
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 9
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten 10
§ 19 Sarggrabstätten in Rasenlage 10
§ 20 Urnengrabstätten 10
§ 21 Urnengrabstätten in Rasenlage 11
§ 22 Urnenrosengrabstätten 11
§ 23 Gemeinschaftsgrabstätte für Urnengräber 11
§ 24 Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnengräber 12
§ 25 Registerführung 12
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 26 Gestaltungsgrundsatz 12
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten 12
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen 12
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines 13
§ 30 Grabpflege, Grabschmuck 13
§ 31 Vernachlässigung 14
§ 32 Umwelt- und Naturschutz 14
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 33 Zustimmungserfordernis 14
§ 34 Prüfung durch den Friedhofsträger 15
§ 35 Fundamentierung und Befestigung 15
§ 36 Mausoleen und gemauerte Grüfte 15
§ 37 Instandhaltung 15
§ 38 Entfernung 16
§ 39 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale 16
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 40 Benutzung der Leichenräume 16
§ 41 Trauerfeiern 16
IX. Haftung und Gebühren
§ 42 Haftung 17
§ 43 Gebühren 17
X. Schlussvorschriften
§ 44 Inkrafttreten 17
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen – Tornesch getragenen Friedhof in Tornesch in seiner jeweiligen Größe.
(2) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Tornesch hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug in der Stadt Tornesch wohnhaft waren.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachaus-schüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kichengemeinde-verbandes Friedhofswesen Uetersen – Tornesch des/der Friedhofsverwalters/in oder seines(r) Vertreters (in) als ständige Aufsichtsperson.
(3) Die Friedhofsbesucher sowie die Bestatter und Gewerbetreibenden haben den Anweisungen des/der Friedhofsverwalters/in bzw. seines (r) Vertreters (in) Folge zu leisten.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich
(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucherinnen und Besucher zwischen Sonnenaufgang und Sonnen-untergang geöffnet. Bei Unwetter und Glätte ist Besuchern der Zutritt untersagt. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorüber-gehend untersagt werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen Glaubensinhalte jeder Religion richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Pflanzenschutz- und Wildkraut-Bekämpfungsmittel zu verwenden,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen. .
h) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
i) zu lärmen,
j) Hunde unangeleint mitzubringen,
k) Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Satzung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträges. Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (4) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§6 Gewerbliche
Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der jeweils gültigen Fassung nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und b. dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Sie dürfen die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigen. insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. Ist bei Urnenbeisetzungen binnen einer Frist von sechs Wochen nach dem Eintreffen der Urne auf dem Friedhof kein Einvernehmen zu erzielen, so kann der Friedhofsträger einen Bestattungstermin festsetzen. Dieser ist dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor der Bestattung mitzuteilen.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der auftraggebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Die Verwendung eines größeren Sarges ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung sowie Sargbeigaben gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 9 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Urnen 25 Jahre.
§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Umbettungen
und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls der Antragsteller nicht Nutzungsberechtigter ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungs-berechtigten Person. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig.
(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anläßlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen (vgl. § 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Sarggrabstätten in Rasenlage
d) Urnengrabstätten e) Urnengrabstätten in Rasenlage
f) Urnenrosengrabstätten
g) Gemeinschaftsgrabstätte für Urnengräber
h) Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnengräber
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 140 cm, Breite: 70 cm
- bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 200 cm, Breite: 125 cm
b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben d) bis e) Länge: 120 cm, Breite: 100 cm Im Übrigen sind die Gestaltungsvorschriften für den Friedhof maßgebend.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden keine Reihengrabstätten mehr vergeben.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird mindestens sechs Monate vor Beginn der Arbeiten durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Sargbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Zusätzlich darf auf jeder Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Erfolgt keine Beisetzung einer Leiche, können bis zu vier Urnen je Grabbreite beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
c) leibliche und adoptierte Kinder
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) Großeltern und
g) Enkelkinder sowie
h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. –partnerinnen der unter c), e) und g) genannten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
§ 15 Nutzungszeit
von Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt mindestens die unter § 9 genannte Ruhezeit, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung ausgewiesenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Über das Ende der Nutzungszeit wird die nutzungsberechtigte Person schriftlich durch den Friedhofsträger mindestens drei Monate vorher in Kenntnis gesetzt.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16 – Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c) endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17 – Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Rechtsnachfolge nach Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder - mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung - einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen.
(4) Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger
§ 18 – Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, durch Unterzeichnung der Grabrückgabebescheinigung, zurück-gegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren (z.B. Gebühr für eingeschränktes Nutzungsrecht).
(3) Die Auflösung von Gräbern obliegt der nutzungsberechtigten Person; es beinhaltet das Entfernen aller Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen, incl. evtl. vorhandener Fundamente.
§ 19 – Sarggrabstätten in Rasenlage
(1) Sarggrabstätten in Rasenlage werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. Die Vergabe erfolgt fortlaufend. Es handelt sich um Grabstätten für Sargbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. Ein eingeschränktes Nutzungsrecht nach § 16 kann ausschließlich nach Ablauf der Nutzungszeit erworben werden.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Zusätzlich darf in jeder Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Sarggrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 20 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu vier Urnen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) Urnengrabstätten dürfen mit einer maximal 6,0 cm starken Steineinfassung versehen werden.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 21 – Urnengrabstätten in Rasenlage
(1) Urnengrabstätten in Rasenlage sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 22 – Urnenrosengrabstätten
(1) Die Urnenrosengräber bilden eine Gemeinschaftsgrabstätte. Ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt die gärtnerische Gestaltung und Pflege dieser Anlage.
(2) Auf einer Urnenrosengrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht läuft mit Ruhezeitende der zweiten beigesetzten Urne ab und kann nicht verlängert werden.
(3) Der mit dem Grabnutzungsrecht erworbene Grabstein muss, auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person, von einem Steinmetz mit dem Namen der beigesetzten Person versehen werden und wieder auf das Grab gelegt werden.
§ 23 – Gemeinschaftsgrabstätte für Urnengräber
(1) Urnengräber in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren und dem Abschluss eines Grabpflegevertrages bei der „Treuhandstelle für Dauergrabpflege Schleswig-Holstein GmbH“ ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
§ 24 Gemeinschaftsgrabstätten
für anonyme Urnengräber
(1) Anonyme Urnengräber in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Die Beisetzung der Urnen wird von den Bediensteten des Friedhofsträgers, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, durchgeführt.
(2) Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege dieser Gemeinschaftsgrabstätte.
§ 25 – Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 26 – Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
(2) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungs-vorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§ 27 – Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von großwüchsigen Gehölzen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(3) Die Gestaltung der Grabstätten soll zu einem ausgewogenen Erscheinungsbild des Friedhofs beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsvorschriften, die Anlage dieser Satzung sind, getroffen werden.
§ 28 – Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. (3) Auf Wahl- und Reihengrabstätten darf die Breite des Grabmals die Hälfte der Grabbreite nicht überschreiten.
(4) Das Grabmal muß in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Das Anbringen von Lichtbildern bis zu einer maximalen Größe von 11cm x 15 cm ist gestattet.
(5) Nach Maßgabe der Gestaltungvorschriften sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes Grabmal gesetzt werden. Dieses soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt werden. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder zugelassene Friedhofsgärtnereien damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Angehörigen der Verstorbenen, die nicht zugleich Nutzungsberechtigte sind, darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der vergebenen Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder, wenn die örtlichen Gegebenheiten dieses nicht zweckmäßig erscheinen lassen, einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
§ 30 – Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 31 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahl-grabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungs-berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in andere freie Grabstätten umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 u. Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht zu einer Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände verpflichtet.
§ 32 – Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 33 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriß sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 34 – Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 28 Absatz 5 entsprechend.
§ 35 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes oder benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 36 – Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen oder gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
§ 37 – Instandhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 38 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels, Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Erbe oder durch Beauftragte der nutzungsberechtigten Person /deren Erben zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 39 handelt. Geschieht dies nicht, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person oder deren Erben abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten oder deren Erben steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
§ 39 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Berechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 40 – Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
§ 41 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern finden in der Kapelle, am Grab oder einer anderen im Freien von der/des Vorsitzenden des Kirchengemeindeverbandsausschusses im Einzelfall zu genehmigenden Stelle statt.