📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (beschlossen am 3. Juni 2025, in Kraft getreten am 7. Juli 2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen-Tornesch — Gebührenordnung
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof Uetersen des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen – Tornesch
Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen–Tornesch hat gemäß § 6 Nr. 1 der Verbandssatzung i. V. m. § 44 der Friedhofssatzung am 3. Juni 2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs Uetersen des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen – Tornesch und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden erhoben:
- 1. Reihengrabstätte
a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 1.081,36 Euro
- 2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre - je Grabbreite - 1.610,66 Euro
- 3. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre - je Grabbreite - 1.666,95 Euro
- 4. Sarggrabstätte in Rasenlage für 25 Jahre - je Grabbreite - 2.476,56 Euro
- 5. Urnengrabstätte für 25 Jahre - für max. 4 Umen - 1.227,85 Euro
- 6. Urnengrabstätte für 25 Jahre - für max. 2 Umen - 1.160,30 Euro
- 7. Urnengrabstätte in Rasenlage für 25 Jahre - max. 2 Umen 1.612,64 Euro
- 8. Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 25 Jahre
a) anonyme Urnengrabstätte - für 1 Urne 908,29 Euro
b) Urnengrabstätte im Rosenfeld - für max. 2 Umen 2.247,58 Euro
c) Urnenfach in einer Urnenste - fur max. 2 Umen 1.859,01 Euro
d) Urnengrabstätte im Feld „naturnahe Bestattung" - für 1 Urne 851,61 Euro
e) Urnengrabstätte im Staudenfeld - für 1 Urne 1.130,54 Euro
- 9. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr
19,39 Euro
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten:
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 7 und Nummer 8 b) und c) berechnet. Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Ruhefrist im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für
- 1. die Ausstellung einer Graburkunde 35,84 Euro
- 2. die Umschreibung einer Graburkunde auf den Name einer anderen nutzungsberechtigten Person 35,84 Euro
- 3. die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit 131,54 Euro
b) eines liegenden Grabmals 30,43 Euro
c) zur Aufstellung einer Grabeinfassung 33,81 Euro
- 4. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung
46,43 Euro
(3) Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
- 1. für eine Erdbestattung
a) in einer Reihengrabstätte aa) Sarge bis 1,20 m 181,59 Euro
b) in einer Wahlgrabstätte aa) Sarge bis 1,20 m 181,59 Euro bb) Sarge über 1,20 m 635,57 Euro
- 2. Für eine Urnenbeisetzung
a) in einer anonymen Urnengrabstätte 172,51 Euro
d) in einem Kolumbarium 63,56 Euro
(4) Sonstige Gebühren:
- 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg / pauschal 74,09 Euro
- 2. Gebühr für die Benutzung der Neuen Kapelle, je Trauerfeier
- a) für die ersten Stunde 148,90 Euro
- b) für jeder weitere Stunde 148,90 Euro
- 3. Gebühr für die Benutzung der Alten Kapelle, je Trauerfeier
- a) für die ersten Stunde 148,90 Euro
- b) für jeder weitere Stunde 148,90 Euro
- 4. Gebühr für die Benutzung des Abschiedsraums
- a) für die ersten Stunde 72,63 Euro
- b) für jeder weitere Stunde 72,63 Euro (5) Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen:
- 1. für die Ausgrabung einer Leiche nach Aufwand
- 2. für die Ausgrabung einer Urne 208,83 Euro
- 3. Für die Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 272,39 Euro
- 4. Gebühr für die Bearbeitung einer Umbettung 45,40 Euro
§ 8
Zusätzliche Leistungen
(1) Die Schutzgebühr für die Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung beträgt 10,00 Euro. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzen der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 7. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28. Januar 2018 außer Kraft.
***
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 16. Juni 2025 (Az 897.1-33238) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Uetersen, den 4. Juli 2025 Ort, Datum
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen - Tornesch
- Die Verbandsversammlung -
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde nach vorherigen Hinweis am 5. Juli 2025 in den Uetersen Nachrichten mit vollem Wortlaut auf der Internetseite www.friedhof-Uetersen.de am 5. Juli 2025 bekannt gemacht.
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (beschlossen am 3. Juni 2025, in Kraft getreten am 7. Juli 2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen-Tornesch — Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für den
Friedhof Uetersen
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen - Tornesch
Nach Artikel 38 Abs. 4 Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch hat die Verbandsversammlung am 3. Juni 2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeitsen
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schlieben der Graber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§ 21 Sarggrabstätten in Rasenlage
§ 22 Urnengrabstätten in Rasenlage
§ 23 Anonyme Urnengrabstätte
§ 24 Urnengrabstätte im Rosenfeld
§ 25 Urnenfach in einer Urnenstele
§ 26 Urnengrabstätte im Feld „naturnahe Bestattung"
§ 27 Urnengrabstätte im Staudenfeld
§ 28 Registerführung
Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 29 Gestaltungsgrundsatz
§ 30 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 31 Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
§ 33 Grabpflege, Grabschmuck
§ 34 Vernachlässigung
§ 35 Umwelt- und Naturschutz
Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 36 Zustimmungserfordernis
§ 37 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 38 Fundamentierung und Befestigung
§ 39 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 40 Instandhaltung
§ 41 Entfernung
§ 42 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern
§ 43 Benutzung der Leichenräume
§ 44 Trauerfeiern
Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
§ 45 Haftung
§ 46 Gebühren
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 47 Inkrafttreten
Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) These Friedhofssatzung gilt für den vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen - Tornesch getragenen Friedhof in Uetersen in seiner jeweiligen Gröbe. (2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde Uetersen sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner konnen Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Die Verbandsversammlung kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich. (2) Bei einer Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der Bestatteten. (3) Bei einer beschränkten Schliebung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine bisher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstände vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schliebung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietatsfrist vergangen ist.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden. Dabei gilt der Friedhof auch ohne besonderen Hinweis im Einzelfall grundsätzlich dann und soweit als geschlossen, wie Witterungsverhältnisse wie z.B. Schnee oder Glatteis eine besondere Gefahr darstellen und entsprechende Räumarbeiten nicht rechtzeitig bzw. nicht in allen Teilbereichen des Friedhofes erfolgen
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes angemessen zu verhalten und Außerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet.
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benöttigen und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren.
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und davon zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern.
- 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeitsen auszuführen.
- 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten.
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
- 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
- 8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- 9. zu lärmen und zu spielen,
- 10. Hunde unangeleint mitzubringen und
- 11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und
b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird. (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetriebende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind. (8) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel dienstags bis freitags.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger hat die Bestattung auf den Willen der verstorbenen Person hin ohne Sarg zuzulassen sowie den weitergehenden Erfordernissen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Urnen zugelassen. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. Für Stelen und Kolumbarien dürfen nur Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die nicht verganglich sind.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers konnen sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Das Herausnahmen von Urnen anlasslich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstände stellt keine Umbettung dar. (10) Eine Umbettung von Leichen, welche in schnell abbaubaren Materialien beigesetzt wurden (z.B. Säre aus Pilzgeflecht, Reerdigung, Leichentuch oder ähnliches) ist ausgeschlossen.
Abschnitt 4
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstände bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstände wird die Befugnis verliehen, die Grabstände nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstände. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstände zu sorgen. (2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstände kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (5) Die Grabstätten können angelegt werden als
- 1. Reihengrabstätten,
- 2. Wahlgrabstätten,
- 3. Urnenreihengrabstätten,
- 4. Urnenwahlgrabstätten und
- 5. Gemeinschaftsgrabstätte.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sargänge bis 120 cm
Länge: 200 cm Breite: 105 cm
- bei einer Sargänge über 120 cm Länge: 200 cm Breite: 125 cm
- 2. Urnengrabstätten nach Absatz 5, Nummer 4
Länge: 100 cm Breite: 65 cm
Im Übrigen sind die Gestaltungsvorschriften der Anlage zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht übersritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbrite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefallen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (4) In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- 1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- 3. leibliche und adoptierte Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. Großeltern und
- 7. Enkelkinder sowie
- 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührenatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genugend frei Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungsszeit nach § 15 ein eingeschranktes Nutzungssrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschrankten Nutzungssrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstände unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
- 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstände eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstände.
- 4. Für die Dauer des eingeschrankten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstände für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit denen Zustimmung übertragen. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstände ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstände noch mit Ruhezeiten versehen ist.
§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte,
(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.
§ 21
Sarggrabstätten in Rasenlage
(1) Sarggrabstätten in Rasenlage werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. Die Vergabe erfolgt fortlaufend. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) In jeder Grabbreite dar nur eine Leiche bestattet werden. Zusätzlich dar in jeder Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Sarggrabstätten in Rasenlage)dürfen nicht mit einer Einfassung versehen werden. Zulässig ist es, ein kleines Beet am Kopfende des Grabes bzw. vor dem Grabmal anzulegen. Dieses Beet dar mit kleinwüchsigen Pflanzen eingefasst werden. Stein-, Metall-, Holz- und Plastikeinfassungen sind nicht zulässig. Außerhalb these Beetes ist eine Bepflanzung des Grabes untersagt. Ebenfalls untersagt ist das Aufstellen von Pflanzschalen und Grablicntern auf der Rasenfläche. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Sarggrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 22
Urnengrabstätten in Rasenlage
(1) Urnengrabstätten in Rasenlage werden als Sondergräber für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. (3) Auf Urnengrabstätten darf die Rasenfläche nicht beschädigt werden; es ist nicht gestattet ein Beet anzulegen. Es ist lediglich in der Zeit vom 15.11. bis zum 15.03. erlaubt, eine Schale oder einen Topf mit Winterblühern, Winterschmuck und Grablichter auf der Grabplatte aufzustellen. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten in Rasenlage die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 23
Anonyme Urnengrabstätte
(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach beegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. (2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger ermittel auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Im allein obliegt auch die gartnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte.
§ 24
Urnengrabstätte im Rosenfeld
(1) Die Urnengrabstätten im Rosenfeld bilden eine Gemeinschaftsgrabstätte. Ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt die gartnerische Gestaltung und Pflege dieser Anlage. (2) Die Urnengrabstätten im Rosenfeld werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Auf einer Urnengrabstätte konnen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Mit der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit zu verlangern. Es lauft mit Ruhezeitende der zweiten Urne ab und kann nicht verlangert werden. (3) Das mit dem Grabnutzungsrecht erworbene Grabmal ist auf Kosten des Nutzungsberechtigten von einem zugelassenen Steinmetz mit der vom Nutzungsberechtigten gewündsten Beschriftung zu versehen und ist innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Beisetzung wieder auf das Grab zu legen. (4) Es ist nicht gestattet Pflanzen in die Rasenfläche und das Rosenbeet einzubringen. Auf der Rasenfläche)dürfen keine Gegenstände (z.B. Schalen, Töpfe, Lampen) abgestellt werden. Für Blumenschmuck)dürfen ausschließlich Grabvasen verwendet werden, die in das Rosenbeet neben dem Grabmal gesteckt werden. Die allgemeine Unterhaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 25
Urnenfach in einer Urnenstele
(1) Die Urnenflicher in einer Urnenstele bilden eine Gemeinschaftsgrabstätte. Dem Friedhofsträger obliegt die gartnerische Gestaltung und Pflege dieser Anlage. (2) In einem Urnenfach einer Stele konnen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit der Wahl eines verfügbaren Urnenfaches in einer Urnenste. Mit der Beisetzung der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit zu verlangern. Das Nutzungsrecht lauft mit dem Ruhezeitende der zweiten Urne ab und kann nicht verlangert werden. (3) Die Verschlussplatte des Urnenfachs muss, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, von einem Steinmetz mit Namen und Daten des/der Beigesetzten versehen werden.
Für Blumenschmuck dürfen ausschließlich Grabvasen verwendet werden, die in den Kiesstreifen vor der Urnenstele gesteckt werden.
§ 26
Urnengrabstätte im Feld „naturnahe Bestattung“
(1) Die Urnengrabstätten im Feld „naturnahe Bestattung" bilden eine Gemeinschaftsgrabstätte. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. Ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt die gartnerische Gestaltung und Pflege dieser Anlage. (2) Das vorhandene Grabmal kann mit dem Grabnutzungsrecht, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, von einem zugelassenen Steinmetz mit Namen und Daten des/der Beigesetzten gemäß der Gestaltungsvorschrift versehen werden. (3) Es ist nicht gestattet Pflanzen in die Anlage einzubringen. Es dürfen keine Gegenstände (z.B. Schalen, Töpfe, Lampen) sowie Kerzen bzw. offenes Feuer abgestellt werden. Blumenschmuck darf auf der darauf vorgesehenen Ablagefläche abgelegt werden.
§ 27
Urnengrabstätte im Staudenfeld
(1) Die Urnengrabstätten Staudenfeld bilden eine Gemeinschaftsgrabstätte. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. Ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt die gartnerische Gestaltung und Pflege dieser Anlage. (2) Das vorhandene Grabmal kann mit dem Grabnutzungsrecht, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, von einem zugelassenen Steinmetz mit Namen und Daten des/der Beigesetzten gemäß der Gestaltungsvorschrift versehen werden. (3) Es ist nicht gestattet Pflanzen in die Anlage einzubringen. Es dürfen keine Gegenstände (z.B. Schalen, Töpfe, Lampen) sowie Kerzen bzw. offenes Feuer abgestellt werden. Blumenschmuck darf auf der darauf vorgesehenen Ablagefläche abgelegt werden.
§ 28
Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 29
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 30
Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarten Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Bäume und Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselse gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä. Grabeinfassungen aus Naturstein oder Holz sind, bis zu einer maximalen Breite von 6 cm, gestattet. (4) Bei Wahlgrabstätten ist eine Grababdeckung aus Naturstein bis zu einer 50 prozentigen Abdeckung der Grabfläche gestattet. (5) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften zu dieser Friedhofssatzung auf die nutzungsberechtigte Person bzw. deren Rechtsnachfolger\*in über.
§ 31
Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie Glas verwendet werden. Es dürfen nur zertifizierte Natursteinelemente verwendet werden, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden und den Vorgaben des § 24a Abs. 1 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechen. Die Vorgaben gelten nicht für Natursteine, die vor dem 01. Januar 2025 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale aus Naturstein beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdubelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(3) Auf Wahl- und Reihengrabstätten darf die Breite des Grabmals die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben. (4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. Das Anbringen von Lichtbildern bis zu einer maximalen Höhe von 11cm x 15 cm ist gestattet. (5) Nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften zu dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann - je Grabbreite zusätzlich ein liegende gesetzt werden. Dieses soll dem vorhandenen Grabmal in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten bei einer äußerten Breite von 60 cm 0,30-0,40 qm
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußerten Breite von 60 cm 0,40-0,60 qm
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,90 qm
d) auf Wahlgrabstätten ab 300 cm Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnengrabstätten für zwei Urnen (UG) und vier Urnen (UWG) bei einer äußerten Breite von 50 cm 0,35 qm
d) auf Urnengrabstätten in Rasenlage für zwei Urnen mit den vorgeschriebenen Maßen von 50 cm (Breite) x 40 cm (Tiefe) und Mindeststärke von 10 cm 0,20 qm
(8) Auf den Urnengrabstätten in Rasenlage für zwei Urnen kann ein Grabmal aus Naturstein mit den oben beschriebenen Maßen waagerecht und auf gleicher Höhe in die umgebende Rasenfläche eingefegt werden. Das Grabmal muss eine gerade Oberfläche und kann leicht abgerundete Ecken und Kanten haben. Erhabene Schrift oder erhabene Symbole sind nicht zulässig. (9) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, zugelassen werden.
Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(10) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften zu dieser Friedhofssatzung auf die nutzungsberechtigte Person bzw. deren Rechtsnachfolger*in über.
Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 32
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgartnerin oder einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, sowieit sie nicht Nutzungsberechtigte sind. (3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung befindende Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. (5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungsszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungsszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, sowie die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
§ 33
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, *\text{dürfen nicht verwendet} werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter *\text{dürfen nicht verwendet} werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Glasern, Flaschen oder Ahnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 34
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanmtmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanmtmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewährung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 35
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen
§ 36
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Inhalt einzureichen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
- 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Banke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
§ 37
Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.
§ 38
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Ausgabe. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 39
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglich werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten frei gehalten wird.
§ 40
Instandhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen halten. Sind die Verantwortlichen nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstände oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführten oder das Grabmal entfern den halten. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 41
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen setzen. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
§ 42
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zuactualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstände erhalten werden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 konnen Patenschaftsverträge schriftlich abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
Abschnitt 8
Leichenräume und Trauerfeiern
§ 43
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dieren zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben. (3) Säre, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu dieser Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärzlichen Zustimmung.
§ 44
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die „Neue Friedhofskapelle" zur Verfügung. (4) Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner der unter Absatz 3 genannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehorten, konnen in der „Alten Friedhofskapelle" abgehalten werden (5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässst.
Abschnitt 9
Haftung und Gebühren
§ 45
Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 46
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 47
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 7. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27. Januar 2018 außer Kraft.
***
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 16. Juni 2025 (Az.: 899.1-33238) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Uetersen, den 4. Juli 2025 Ort, Datum
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen - Tornesch
- Die Verbandsversammlung -
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde nach vorherigen Hinweis am 5 Juli 2025 in den Uetersen Nachrichten mit vollem Wortlaut auf der Internetseite www.friedhof-Uetersen.de am 5. Juli 2025 bekannt gemacht.
Vorsitzendes Mitglied
Mitglied
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Uetersen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Uetersen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!