📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung, 2. Änderungssatzung vom 05.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung
zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Auf Grund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 20 Kostengesetz (KG) erlässt der Markt Altusried, Landkreis Oberallgäu, folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabgebühren (§4)
- b) Bestattungsgebühren (§5)
- c) sonstige Gebühren (§6)
(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
(4) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern, aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 der Friedhofssatzung,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
- c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte | 47,00 € |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte | 95,00 € |
| c) eine Dreifachgrabstätte | 131,00 € |
| d) ein Urnengrab | 51,00 € |
| e) anonymes Urnengrab | 42,00 € |
| f) pflegefreies Urnenstelengrab | 67,00 € |
| g) zu pflegendes Urnenstelengrab | 67,00 € |
| h) pflegefreies Urnenbaumgrab | 67,00 € |
| i) Sternenkindergrabstätte | keine Gebühr |
| j) Kindergrabstätte | 51,00 € |
(2) Die Grabgebühr wird für die Dauer des Benutzungsrechts in einem Betrag eingehoben.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrung) bei Überführung nach auswärts oder bei Benutzung des Leichenhauses Kimratshofen je angefangener Kalendertag 29,00 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung der mobilen Kühlung je angefangener Kalendertag 40,00 €
(3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
| a) von Kindern (bis zu 7 Jahren) | 596,00 € |
|---|---|
| b) von Erwachsenen und Kinder (über 7 Jahren) | 630,00 € |
| c) für Urnenbestattungen | 247,00 € |
| d) im anonymen Urnengrab (ohne Leichenhausbenutzung) | 291,00 € |
| e) Tieferlegung einer Leiche (Zuschlag) | 74,00 € |
(4) In diesen Gebühren sind die Graböffnung, Grabschließung, die Leichenhausgebühr und die Durchführung der Bestattung enthalten. Nicht enthalten in den Beträgen ist das Entgelt für die Überführung durch ein Bestattungsunternehmen sowie zusätzlich erbrachte Leistungen durch einen im §25 der Friedhofssatzung genannten Beauftragten, die nicht in §5 Abs. 2 Satz 1 aufgeführt sind.
§ 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| 1. Ausgrabung einer Leiche | 729,00 € |
|---|---|
| 2. Umbettung einer Leiche im gleichen Friedhof | 1.534,00 € |
| 3. Tieferlegung bei Umbettung einer Leiche (Zuschlag) | 74,00 € |
| 4. Ausgrabung einer Urne | 206,00 € |
| 5. Umbettung einer Urne auf dem gleichen Friedhof | 364,00 € |
| 6. Beisetzung von Gebeinen/Skeletten in der Grabsohle | 74,00 € |
| 7. Tieferlegung bei vorgefundenen Korpus, zerstörter Sarg | 108,00 € |
| 8. Kissenstein für Urnenbaumgrab | 52,00 € |
§ 7
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Altusried, 05. Juli 2024
MARKT ALTUSRIED Max Boneberger, 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung, 6. Änderungssatzung vom 05.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung des Marktes Altusried (Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen), Stand Juli 2024
Der Markt Altusried, Landkreis Oberallgäu, erlässt aufgrund der Artikel 23 und (4) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten analog die Bestimmungen 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern des § 6. folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab Bestattungseinrichtungen. verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hierüber wird der TEIL I Grabbenutzungsberechtigte des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so Ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die
§ 1 Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
Gegenstand der Satzung Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das §8 Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen: Größe der Gräber
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in Altusried und Krugzell, (1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in Altusried, Krugzell und Kimratshofen, Einzel- und Familiengrab
c) dass Friedhofs- und Bestattungspersonal. Länge 1,70 m Breite je Grabstelle 0,80 m
§ 2 Urnengräber
Benutzungsrecht und Benutzungszwang Länge 0,80m Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Breite 0,60 m Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 40 cm. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. (3) Die Tiefe des Grabes beträgt bei Erdbestattungen von Kindern bis 7 Jahren TEIL II wenigstens 1,10 m, bei allen anderen Personen wenigstens 1,80 m, DIE FRIEDHÖFE (4) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m.
§ 3 §9
Benutzungsrecht und Verwaltung Rechte an Grabstätten (1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeinde- (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen einwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Fried-Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungs- hofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden recht im gemeindlichen Friedhof zusteht. die Grabbenutzungsberechtigten des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen TEIL III nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem DIE GRABSTÄTTEN Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
§ 4 (4) Das Grabbenutzungsrecht (§3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr
verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Grabarten Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Gräber im Sinne dieser Satzung sind: (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im entsprechenden Grab bestattet (1) Einzelgrabstätten, zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und (2) Familiengrabstätten, unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann (3) Urnengrabstätten, Ausnahmen bewilligen. (4) anonymes Urnengrab, (5) pflegefreie Urnenstelen, §10 (6) zu pflegende Urnenstelen, Umschreibung des Benutzungsrechts (7) pflegefreie Urnenbaumgräber (Friedhof Krugzell) (1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines (8) Sternenkindergrabstätte Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, (9) Kindergrabstätten. wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
§ 5 (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die
Aufteilungspläne Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten Ehegatte, oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese nummeriert. aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in §9
§ 6 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge.
Grabstätten Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (1) Grabstätten können nur durch die Friedhofsverwaltung vergeben werden. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte einen (2) Die Größe einer Grabstätte richtet sich nach dem zu erwartenden Bedarf und Grabbrief als Nachweis. muss von der Friedhofsverwaltung sorgfältig ausgewählt werden. (3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. §11 (4) Ein Familiengrab besteht aus mindestens 2, höchstens 6 Grabstellen. Verzicht auf Grabbenutzungsrecht (5) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in §10, auf ein die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der Gemeinde verzichtet werden. neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 12
§ 7 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
Urnen- und Aschenbeisetzungen (1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die (1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBI S.671) möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen gekennzeichnet sein. Nutzungszeit zugewiesen. (3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. §9 Abs.5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Grabstelle und nicht mehr als 2 Urnen in gesonderten Urnengrabstätten gemäß § 4 Nr. 3 und Nr. 6 der Satzung. Im anonymen Urnengrab, pflegefreien Urnenstelengrab und Urnenbaumgrab (§ 4 Nr. 4, 5 und 7) nicht mehr als 1 Urne. Es dürfen nur ausschließlich „Bio-Urnen“ und „Bio-Aschekapseln“ (verrottbar) verwendet werden. §13
§ 17 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
Gestaltung der Grabmale (1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten (Grabstein, (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, Einfassung), gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. insbesondere den benachbarten Gräbern angepasst sein. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von (2) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind alle Natursteine Grabhügeln ist nicht gestattet. zugelassen. (2) Für die Gräber ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen (3) Nicht zugelassen sind insbesondere: Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. a) Grabdenkmale aus Holz (3) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und b) farbauffällige und grellweiße Steine entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser c) schwarze oder annähernd schwarze Steine, deren Oberfläche spiegelt Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabplatz einzuebnen, einen d) Kunststeine, Betonwerksteine und Kunststoffe vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der e) verputztes und unverputztes Mauerwerk Ruhefrist anderweitig zu vergeben. f) Glasplatten (4) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der g) Glasbuchstaben, Terrakotten, Porzellan-, Email-, Kunststoff und Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Gipsarbeiten, Satzung, so findet § 31 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. h) Anstriche, Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin i) Schriften, Gemälde, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Gestaltung oder Anordnung. Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als (4) Bei pflegefreien Stelen- und Baumgräbern sind keine gestalterischen erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Maßnahmen zulässig. Auf diesen Gräbern darf nichts angebracht bzw. Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach aufgestellt werden, insbesondere keine Grabeinfassungen, keine Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die freistehenden Grablaternen, Weihwasserbehälter, Blumenschmuck, entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. Bepflanzungen, Grablichter u.ä. Unerlaubt aufgestellte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
§ 14 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber (5) Soweit es die Marktgemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter
Beachtung des §1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen (1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von Abs. 2, 3 und 4 zulassen. welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) An zu pflegenden Urnenstelen ist ausschließlich Grabschmuck in Schalen (6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn Sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erlaubt. hergestellt worden sind. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt §18 werden. Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern (4) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder (1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der werden. Gemeinde. Die Bäume / Sträucher dürfen eine maximale Höhe von 60 cm aufweisen. (2) Grabmäler aus Stein dürfen nur auf einem ausreichenden Fundament (5) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde gegründet werden. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. über. (3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem (6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen,
§ 15 können nach vorangegangener Aufforderung, auf Kosten der Verpflichteten
Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und Einfriedungen entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen (1) Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die (4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung beziehen. der Gemeinde entfernt werden. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler
§ 17 und §18 dieser Satzung entspricht. zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht Innerhalb von 3 Monaten nach der
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst, seitlich an den schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit Grabdenkmälern angebracht werden. jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der (4) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. Jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als Beschädigung der, Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zelten gelten, unterstehen dem verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher der Maßnahme durchgeführt werden. Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (5) Die Abdeckung von Gräbern mit Stein- oder Terrazzoplatten und die Abdeckung mit Steinriesel kann nur auf Antrag und in besonderen Fällen von der Gemeinde genehmigt werden.
(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder /-kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 16 – Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Einzelgräbern: Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m
b) bei Familiengräbern Höhe 1,40 m, Breite 2/3 der Grabbreite (2) Grabeinfassungen dürfen die in § 8 Abs. 1 angegebenen Maße nicht überschreiten. (3) Die Einfassungen dürfen die Höhe von 6 cm nicht überschreiten. (4) Bei den Stelen- und Baumgräbern dürfen nur einheitliche Naturgranitsteine bzw. Kissensteine und Tafeln verwendet werden. Die Naturgranitsteine, Kissensteine und Tafeln müssen über die Gemeinde beschafft. TEIL VII BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN TEIL IV DIE LEICHENHÄUSER §24 Allgemeines
§ 19 (1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder
Leichenhäuser Leichenteilen sowie Urnen unter der Erde. Die Bestattung Ist durchgeführt, (1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder wenn das Grab eingefüllt ist. Die Beisetzung von Urnen oder Aschenresten ist überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter auch in anderen, von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Möglichkeiten, Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. zulässig. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, (2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im, Sinne des Gemeinde bestellt werden. Bundesseuchen-gesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. § 25 (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt, Auf W unsch der Beerdigung Angehörigen kann offen aufgebahrt werden, sofern von Seiten des Amtsarztes (1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den oder Leichenschauarzt keine gegenläufige Anordnung vorliegt. Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren (2) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. § 26 (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Ruhefrist Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene gegeben hat. über 7 Jahren 20 Jahre, (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des für Verstorbene bis zu 7 Jahren 10 Jahre, Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem für Urnenbestattungen 10 Jahre. Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§27 Leichenausgrabung
und Umbettung
§ 20 (1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der
Benutzungszwang Gemeinde vorgenommen werden. Die Gemeinde kann anerkannten (1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal bringen. Dies gilt nicht, wenn vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mal und zwar dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines ist, Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen (2) Jede Leichenausgrabung ist dem staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb mitzuteilen. einer Frist von 24 Stunden überführt wird. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und beiwohnen. sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder Träger der Bestattungsanlage geprüft werden soll. übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. TEIL V LEICHENTRANSPORTMITTEL
§ 21 – Leichentransport
Für die Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
TEIL VI FRIEDHOFS UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 22 – Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 23 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) Das Ausheben und Verfüllen des Grabes
b) Das Versenken des Sarges,
c) Die Beisetzung von Urnen
d) Die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte
e) Die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen
f) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. TEIL VIII TEIL IX ORDNUNGSVORSCHRIFTEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 28 §31
Verhalten im Friedhof Ersatzvornahme (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein entsprechend zu verhalten. ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung (2) Den Anordnungen des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des leisten. (Verbote siehe § 30 dieser Satzung). Zuwiderhandelnden von der Gem einde beseitigt werden.
§ 29 Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden, öffentlichen Interesse geboten ist. (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht §32 beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeit en Haftungsausschluß Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Die Gem einde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgem äße Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch (2) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt §33 Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Ordnungswidrigkeiten Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gem eindeordnung kann mit Geldbuße belegt untersagen. werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig: (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 20) zuwiderhandelt, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft 2. ohne die erforderliche Erlaubnis verursachen. a) Grababdeckungen nach § 17 Abs. 3 vornimmt, (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch b) gewerbsmäßig Arbeiten im Friedhof vornimmt, die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die c) ohne die erforderliche Zustimmung nach § 18 Abs. 4 Grabdenkm äler, ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung Ruhefrist entfernt, oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem 3. Den Verpflichtungen nach §13 Abs. 1 und 3, §14 Abs.6 und §18 schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
- 4. nach §21 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
- 5. sich entgegen §28 auf dem Friedhof verhält, §30 6. entgegen §29 Abs.3 und 4 Arbeiten verrichtet, Verbote 7. die in §30 Nr. 1 bis 11 aufgeführten Verbote nicht beachtet. Im Friedhof ist verboten: § 34 (1) Tiere, Insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Ziff. 2 Inkrafttreten LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf Die 6. Änderungssatzung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntm achung in Kraft. einem Friedhof freilaufen lässt, (2) zu rauchen und zu lärmen, Altusried, 05. Juli 2024 (3) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahr-rädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde MARKT ALTUSRIED erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt Max Boneberger, 1. Bürgerm eister werden, (4) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten, (5) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, (6) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, (7) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, (8) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, (9) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, (10) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen, (11) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
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