🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.09.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Benutzung des Leichenhauses in der Gemeinde Betzigau vom 09.09.2021
Die Gemeinde Betzigau erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR erhoben.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld Fälligkeit, Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung des Leichenhauses. Die Gebühren werden nach Verbringen der Leiche im Leichenhaus fällig. Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Betzigau, den 24.09.2021
Roland Helfrich
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Satzung über die Benutzung und Unterhaltung der
Leichenhäuser in der Gemeinde Betzigau (Leichenhaussatzung) vom 09.09.2021**
Die Gemeinde Betzigau erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern vom 25.01.1952 (BayBS I S. 461) folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Bodenbestattung unterhält die Gemeinde Betzigau ein Leichenhaus in Betzigau und ein Leichenhaus in Hochgreut.
§ 2
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der Leichenhäuserbestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden undzur Aufbewahrung von Aschenresten von feuerbestatteten Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Die Angehörigen des Verstorbenen haben Zutritt zum Leichenhaus und zum Sarg, falls demnicht die Rücksicht auf die öffentliche Gesundheit entgegensteht. Kinderunter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen zugelassenwerden. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann jedoch auch im offenen Sarg aufgebahrt werden. Der Sarg muss jedoch spätestens 1 Stunde vor der Beisetzung geschlossenwerden. Wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg in jedem Fall geschlossen. (4) Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt ausseuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leicheangeordnet hat. Das gleiche gilt für Fälle, in denena) nach dem Gutachten des Leichenschauers eine Ausstellung der Leiche nicht tunlich ist oderb) das Aussehen der Leiche oder sonstige Grunde der Pietät die Ausstellung der Leiche verbieten. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (6) Leichenöffnungen dürfen nur an dem hier vorgesehenen Platz des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der{nachsten Angehörigen.
§ 4
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus oder in eine sonstige geeignete Einrichtung zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zahlen damit nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus oder in eine sonstige geeignete Einrichtung zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3)Ausnahmen konnen gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum fur die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird. (4)Kranze, Blumen und dergl. dürfen nicht aus dem Leichenhaus oder der sonstigen geeigneten Einrichtung mit nach Hause genommen oder sonst außerhalb des Friedhofes verbracht werden.
§ 5
Leichenhausgebühren
Für die Benutzung des Leichenhauses werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 6
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 7
Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Leichenhaussatzung gestatten.
§ 8
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Betzigau, 24.09.2021
Roland Helfrich
- 1. Bürgermeister