Friedhofsgebühren Buchenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Buchenberg · Bayern · PLZ 87474

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.07.2025 (in Kraft ab 01.09.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.340,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 67 €/J. × 20 J. = 1.340 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Einzelgrab, beide Friedhöfe)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
960,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 48 €/J. × 20 J. = 960 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Urnenerdgrab klein); § 7 Abs. 2 FS: Urnenerdgräber werden der Reihe nach belegt
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
290,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Ohne zugewiesenen Platz; nur kompostierbare Urnen; Name auf Stele
🧮 29 €/J. × 10 J. = 290 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Pflegefreies Urnenerdgrab); § 7 Abs. 4 FS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.830,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Festgebühr inkl. Leichenhausschmuck u. Glockengeläut; Tieferlegung 2.030 €
🧮 Sarg: 1.830 € · Urne: 200 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
61,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhaus; Gebühr je Tag (keine Pauschale je Bestattungsfall)
📄 § 5 Abs. 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.07.2025 (in Kraft ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Buchenberg (Stand: 01.09.2025)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung). vom 30. Juli 2025

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt der Markt Buchenberg folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Buchenberg erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungsein-richtungen (Gemeindlicher Friedhof „Am Brühl“ und Friedhof bei der Kirche „St. Magnus“ mit Leichenhaus) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren (§ 5)

c) Verwaltungsgebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes. (2) Die Sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr Auf dem Gemeindlichen Friedhof „Am Brühl“ Einzelgrab

67,00 € Doppelgrab

133,00 € Kindergrab

34,00 € Urnenerdgrab (klein)

48,00 € Urnenerdgrab (groß)

73,00 € Pflegefreies Urnenerdgrab

29,00 € Auf dem Kirchlichen Friedhof „St. Magnus“ Einzelgrab

67,00 € Doppelgrab

133,00 € Kindergrab

34,00 € Auf beiden Friedhöfen (2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (3) Mit der Grabnutzungsgebühr für die Pflegefreien Urnenerdgräber ist zusätzlich abgegolten die Beschriftung der Sterbetafel auf der Stele des Grabfeldes. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern und Aschenresten in Urnen für 20 Jahre erworben werden; bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 10 Jahre. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Aschenresten in kompostierbaren Urnen in pflegefreien Urnenerdgräbern für 10 Jahre erworben werden (§ 29 der Friedhofssatzung). (5) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

§ 5 – Bestattungsgebühren und Sonstige Gebühren

(1) Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes einschließlich Erdabfuhr a) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre

1.830,00 €

b) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre mit Tieferlegung

2.030,00 €

c) für Kinder unter 7 Jahren

1.530,00 €

d) für Urnen

200,00 € (2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut, Verwaltungskosten sowie die Betreuung und Vorbereitung der Bestattung. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können. (3) Gebühr für die Bestattung an Samstagen und Feiertagen

50,00 € (4) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung des Grabnutzungsrechtes bei einem Sarggrab

615,00 € bei einem Urnenerdgrab

150,00 € (5) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

a) für Särge

61,00 €

b) für Urnen

61,00 € (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 40,00 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 6 – Verwaltungsgebühren

(1) An Verwaltungsgebühren können erhoben werden:

a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts

15,00 €

b) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof

  • für einmalige Arbeiten

10,00 €

  • jährlich

60,00 €

c) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung

35,00 €

d) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung

35,00 €

e) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt 10,00 € (2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 10,00 € bis 500,00 € erhoben werden.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Buchenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 10.08.2020 außer Kraft.

Buchenberg, den 31. Juli 2025

Toni Barth Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.07.2025 (in Kraft ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Buchenberg (Stand: 01.09.2025)

Satzung für die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Buchenberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 30. Juli 2025

Der Markt Buchenberg, erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Der Markt Buchenbergunterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der Friedhof in Buchenberg

b) der Leichenhaus in Buchenberg

c) der Friedhofs- und Bestattungspersonal (2) Der Friedhof Buchenberg östlich und südlich der Pfarrkirche „St. Magnus“ (= alter Friedhof) steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Magnus", kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Buchenberg. Der Friedhof östlich des Leichenhauses (= neuer Friedhof) befindet sich im Eigentum des Marktes Buchenberg. Eigentümer des Leichenhauses in Buchenberg ist der Markt Buchenberg.

Friedhof

§ 2 – Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen

a) die zuletzt ihren Wohnsitz im Gebiet des Marktes Buchenberg hatten,

b) die im Gebiet des Marktes Buchenberg verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c) denen ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte im Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis des Marktes Buchenberg, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Leichenhauses obliegen dem Markt Buchenberg. Grabstätten

§ 3 – Allgemeines

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung aufliegt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.

§ 4 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber für verstorbene Erwachsene und Kinder (§ 5),

b) Doppelgräber (§ 6),

c) Urnengräber (§ 7). (2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabart besteht nicht.

§ 5 – Einzelgräber für Erwachsene und Kinder

(1) Es bestehen Einzelgräber unterschiedlicher Größe

a) für verstorbene Kinder bis zum 7. Lebensjahr,

b) für verstorbene Personen ab dem 7. Lebensjahr. (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche unzulässig. Ausnahmsweise sind auch Tieferlegungen und/oder Urnenbeisetzungen möglich.

§ 6 – Doppelgräber

(1) Doppelgräber sind für zwei Leichen bestimmt. (2) Die Gräber dürfen nur mit der vorgesehenen Zahl an Leichen belegt werden. Ausnahmsweise sind auch Tieferlegungen und/oder Urnenbeisetzungen möglich.

§ 7 – Urnengräber, Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen bestattet werden

a) in Urnenerdgräbern,

b) in pflegefreien Urnenerdgräbern,

c) in Gräbern für Erdbestattungen. (2) Urnenerdgräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. (3) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenerdgrab bestattet werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengrabes. (4) Im Bereich der pflegefreien Urnenerdgräber erfolgt die Bestattung von Urnen ausschließlich ohne Zuweisung eines Bestattungsplatzes. Bei einem Bestattungsplatz in diesem Bereich wird kein Nutzungsrecht erworben. Für diese Urnenbestattungen ist biologisch abbaubares Material zu verwenden. (5) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt Buchenberg vorher rechtzeitig anzumelden. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt Buchenberg berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter Art zu entsorgen. (7) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 8 – Größe und Tiefe der Gräber/Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Auf dem alten Friedhof: Einzelgräber (Erwachsene):

160 cm lang; 90 cm breit, Einzelgräber (Kinder):

130 cm lang; 80 cm breit, Doppelgräber:

160 cm lang; 160 cm breit,

b) Auf dem neuen Friedhof: Einzelgräber (Erwachsene):

200 cm lang; 90 cm breit, Doppelgräber:

200 cm lang; 180 cm breit, Urnengräber:

50 cm lang; 50 cm breit (Reihe 6),

100 cm lang; 50 cm breit (ab Reihe 17). Für pflegefreie Urnenerdgräber gibt es keine Vorgaben. (2) Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Stärke der Erdschicht zwischen zwei Grabstellen beträgt mindestens 0,30 m.

§ 9 – Rechte an Gräbern

(1) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum des Marktes Buchenberg bzw. der Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Marktes Buchenberg nicht an Dritte übertragen werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 29) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu entstehenden Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im entsprechenden Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Buchenberg auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Das Nutzungsrecht (Absatz 2) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und keine besonderen Gründe dagegensprechen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Buchenberg über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vom Markt Buchenberg benachrichtigt. (7) Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechts ist der bisherige Nutzungs-berechtigte verpflichtet, das Grab binnen eines Monats abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt Buchenberg berechtigt, auf dessen Kosten die Abräumung und Einebnung des Grabes vorzunehmen.

§ 10 – Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft

c) auf die Kinder, Enkel, Eltern, leibliche Geschwister, Stiefgeschwister,

d) auf die nicht unter a) bis c) fallenden Erben,

e) Innerhalb der einzelnen Gruppen hat das höhere Alter das Vorrecht. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 11 – Beschränkung der Rechte an Gräbern

(1) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt Buchenberg entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

Gestaltung der Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jedes Grab ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 14 bis 20, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

Grabmale

§ 13 – Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen unterliegen die Grabmale den allgemeinen Anforderungen des § 12 und den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 18 dieser Satzung.

§ 14 – Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften

  • der Erlaubnis des Marktes Buchenberg. Der Markt Buchenberg ist berechtigt, soweit

das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt Buchenberg entfernt werden. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist schriftlich vor Beginn der Arbeiten beim Markt Buchenberg zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen beizufügen, insbesondere:

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,

c) die Angabe der Inschrift und Schriftverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungs-arbeiten nach Beendigung der Errichtung durchgeführt werden. (7) Die Abdeckung von Gräbern mit Stein-, Terrazzo- oder anderen Platten und die Abdeckung mit Schüttgut (Riesel o. ä.) kann nur auf Antrag und in besonderen Fällen vom Markt Buchenberg genehmigt werden.

§ 15 – Größe der Grabmale

(1) Auf dem alten Friedhof sind stehende Grabmale aus Stein, Holz sowie schmiedeeiserne Kreuze zulässig. Die maximale Höhe (einschließlich des Sockels) beträgt

a) für Grabmäler aus Stein und Holz:

130 cm,

b) für Gabmäler aus Stein und Holz für Kindergräber:

90 cm,

c) für schmiedeeiserne Kreuze:

160 cm. Grabeinfriedungen aus Stein und Pflanzen (Höhe max. 15 cm) sind zulässig. Die Außenmaße der Grabeinfriedungen müssen den in § 8 bestimmten Grabgrößen entsprechen. (2) Im neuen Friedhof sind stehende, Grabmale aus Stein, schmiedeeiserne Kreuze und Urnensteine (liegend) zulässig. Die maximale Höhe (einschließlich des Sockels) beträgt

a) für Grabmäler aus Stein:

130 cm,

b) für schmiedeeiserne Kreuze:

160 cm,

c) für Urnengräber (ab Reihe 17)

70 cm. Die Größe der Urnensteine (liegend) beträgt maximal 50 cm x 50 cm in Reihe 6. (3) Auf dem neuen Friedhof sind bei Grabeinfriedungen, die gleichzeitig der Abgrenzung zwischen den Grabstätten dienen, nur Trittplatten aus Naturstein (40 cm x 40 cm) zulässig. Zusätzliche Grabeinfassungen sind zulässig. Die Platten müssen so verlegt werden, dass sich ihre Oberkante ca. 3 cm unter der Abgrenzung zum Hauptweg befindet.

§ 16 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern angepasst sein. Bei den Einzel- und Doppelgräbern sind nur stehende Grabmale zulässig. (2) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall zugelassen. (3) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende weitere Bestimmungen:

  • Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein,
  • Weihwasserstotzen sind gestalterisch abzustimmen.

(4) Soweit es der Markt Buchenberg innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zugelassen werden.

§ 17 – Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmal-anlagen des Bundesverbandes

des Deutschen Steinmetz-und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung – BIV-Richtlinie) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (3) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung des Marktes Buchenberg entfernt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vom Verpflichteten zu entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Verpflichtete. Falls diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung des Marktes Buchenberg entfernt werden, gehen diese in das Eigentum des Friedhofsbetreibers über. Der Friedhofsbetreiber kann die Entfernung auf Kosten des Verpflichteten veranlassen, wenn sich dieser weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (4) Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe in ortsüblicher Weise. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Buchenberg. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis des Marktes Buchenberg.

§ 18 – Grabeinfassungen

(1) Auf dem neuen Friedhof sind folgende Grabeinfassungen erlaubt:

a) Vor jedem Grab ist auf Kosten des Grabstätteninhabers eine durchgehende, senkrecht ins Erdreich zu setzende Steinleiste anzubringen,

b) Zwischen den Gräbern sind Trittplatten auf Kosten der Grabstätteninhaber in einer Reihe anzubringen,

c) Das Bestreuen der zwischen den Gräbern befindlichen Gehwege mit Schüttgut (Sand, Kies und ähnlichem Material) ist untersagt. (2) Auf den Friedhöfen sind hölzerne Einfassungen der Grabstätten nicht gestattet. Ausgenommen sind provisorische Einfassungen, die längstens auf die Dauer von einem Jahr angebracht werden dürfen. Unansehnlich gewordene Provisorien können vom Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so kann der Markt Buchenberg den Grabhügel einebnen, einen vorhandenen Grabstein entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

§ 20 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Buchenberg ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht erlaubt. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes Buchenberg über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Berechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Der Bereich der vom Markt Buchenberg angelegten Urnengräber sowie der pflegefreien Urnengräber wird ausschließlich vom Markt Buchenberg unterhalten, bepflanzt, gepflegt und gestaltet. Es ist nicht erlaubt, eine eigene Bepflanzung oder Grabschmuck anzubringen bzw. niederzulegen. Das Leichenhaus

§ 21 – Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im geschlossenen Sarg in der Leichenhalle aufgebahrt. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren. (4) Leichenöffnungen dürfen im Leichenhaus nicht durchgeführt werden.

§ 22 – Benutzungszwang

(1) Leichen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, sollen bis spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus gebracht werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird,

c) die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen,

d) der Verstorbene sofort in ein Krematorium überführt wird.

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 23 – Leichentransport

Die Beförderung der Leichen obliegt einem geeigneten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln nach Beauftragung durch die Angehörigen.

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 – Leichenbesorgung

Das Reinigen, Umkleiden und Einsargen der Leichen hat ein geeignetes Bestattungsunternehmen vorzunehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Der Leichenfrau obliegt die Aufbahrung der Leichen evtl. in Zusammenarbeit mit einem Bestattungsunternehmen, sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungs-feierlichkeiten. (2) Die Beförderung der Toten vom Leichenhaus zum Grab und das Versenken des Sarges wird von Leichenträgern (nach Beauftragung durch die Angehörigen) oder, auf Wunsch der Angehörigen, durch Angehörige selbst, Mitglieder von Vereinen, Nachbarn oder anderen ausgeführt werden. Der Markt Buchenberg stellt keine Leichenträger zur Verfügung.

Bestattungsvorschriften

§ 26 – Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Aschenresten unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab geschlossen ist. (2) Die Beantragung eines Grabes muss spätestens 72 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt Buchenberg erfolgen.

§ 27 – Bestattung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Buchenberg im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen fest. (2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen während der religiösen Zeremonien nur nach individueller Absprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. der Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 28 – Ruhefrist

(1) Auf dem alten Friedhof beträgt die Ruhezeit bei Verstobenen über 7 Jahren

20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 7 Jahren

10 Jahre. (2) Auf dem neuen Friedhof beträgt die Ruhezeit bei Verstorbenen über 7 Jahren

20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 7 Jahren

10 Jahre, bei Ascheresten in Urnen

20 Jahre, bei Ascheresten in kompostierbaren Urnen (nur in pflegefreien Urnengräbern/Gemeindegräbern) 10 Jahre. (3) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis des Marktes Buchenberg. Der Markt Buchenberg kann anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

Ordnungsvorschriften

§ 30 – Verhalten im Friedhof

Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofes ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen,
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge,
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  9. 9. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  10. 10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  11. 11. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  12. 12. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
  13. 13. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
  14. 14. Eigentum des Marktes Buchenberg oder Dritten zu beschädigen. § 31 Arbeiten im Friedhof

(1) Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Markt Buchenberg anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. (2) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 33 Ziffer 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt Buchenberg versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Dies gilt auch für die sonstigen Gewerbetreibenden nach § 33 Abs. 3. (4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (5) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann von der Friedhofsverwaltung aus dem Friedhof verwiesen werden.

Schlussbestimmungen

§ 32 – Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt Buchenberg beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten ist.

§ 33 – Haftungsausschluss

Der Markt Buchenberg übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. die Vorschriften des § 8 über die Größe der Gräber nicht beachtet,
  2. 2. die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 12 und die allgemeinen Anforderungen des § 13 nicht beachtet,
  3. 3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 errichtet oder verändert,
  4. 4. die Bestimmungen des § 17 zu Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern nicht beachtet,
  5. 5. die Anforderungen des § 18 für Grabeinfassungen nicht beachtet,
  6. 6. den Vorgaben des § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  7. 7. entgegen § 20 Abs. 1 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
  8. 8. entgegen § 20 Abs. 3 ohne vorherige Erlaubnis des Marktes Bäume auf Gräber pflanzt,
  9. 9. entgegen § 20 Abs. 5 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt oder nicht an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen ablagert,
  10. 10. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 22) zuwiderhandelt,
  11. 11. nach § 23 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  12. 12. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29)
  13. 13. entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 gewerbliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis des Marktes Buchenberg oder ohne vorherige Anzeige durchführt oder wer § 31 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt,
  14. 14. die in § 30 Nr. 1 bis 14 aufgeführten Verbote nicht beachtet.

§ 35 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Buchenberg vom 10. August 2020 außer Kraft.

Buchenberg, den31. Juli 2025

Markt Buchenberg

Toni Barth Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Buchenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Buchenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 87xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Buchenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Buchenberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 1.830 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Festgebühr inkl. Leichenhausschmuck u. Glockengeläut; Tieferlegung 2.030 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Buchenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhaus; Gebühr je Tag (keine Pauschale je Bestattungsfall)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 87xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Buchenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €