Friedhofsgebühren Weitnau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Weitnau · Bayern · PLZ 87480

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​‍

AZ: 0280.2; 5540.10; 5540.2 wi 0280.2:Gebührensatzung Friedhofssatzung Weitnau aktuell

  1. 1. Änderungssatzungzur Satzung des Marktes Weitnau über die Erhebung von Gebühren fürdie Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhangstehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 12.12.2013 §1 (1) Ergänzung bei § 4 Abs. 5 (Grabgebühr) : Die Grabgebühr für einen Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab beträgt: 346,00 EUR (ohne Rücksicht auf die Nutzungsdauer) (2) Neufassung § 5 Abs. 3 (Bestattungsgebühren): Die Gebühr für die Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgtje Grabstätte:
    • a) Für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren: 230,00 EURb) Für Personen über 10 Jahre: 530,00 EURc) Für Personen über 10 Jahre ohne Mithilfe Bauhof: 430,00 EURd) Für Tiefgräber: 730,00 EUR § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Weitnau, den 17.12.2013

Streicher Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

AZ: 0241.4; 0280.3; 5540.10; 5540.2; 0410.31

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Weitnau (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 12.12.2013

Der Markt Weitnau erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner, betreibt der Markt Weitnau als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof südöstlich des Ortsteiles Kleinweiler, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 26),
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 27 - 28),
  3. 3. die Leichentransportmittel (§ 29),
  4. 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 30). Die Benützung dieser Einrichtung ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweils geltenden Gemeindesatzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und Gebeinen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde.

(3) Im gemeindlichen Friedhof werden Bestattungen (§ 1 Abs.2) und Umbettungen (§ 23) ausschließlich vom Markt Weitnau durchgeführt oder in Auftrag gegeben.

ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 2 – Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Weitnau als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet,

a) die zuletzt ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten,

b) die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte auf dem gemeindlichen Friedhof besitzen,

c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt werden kann,

d) deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf dem gemeindlichen Friedhof bestattet sind.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen (z. B. aus anderen Gemeinden) bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) 1Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. 2Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 23) – untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) 1Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde frei laufen zu lassen;
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Handwagen, Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
  5. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten;
  6. 6. Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  7. 7. zu rauchen;
  8. 8. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten;
  9. 9. das Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern und Erde oder sonstigen Gegenständen;
  10. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä.) auf Gräbern aufzustellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen die Gräber zu stellen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leisten.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) 1Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. 2Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. 3Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(2) 1Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 2Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(3) 1Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. 2Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(4) 1Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. 2Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. 3Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(5) 1Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. 2Das Material darf nicht in die vorgesehenen Behältnisse nach § 8 Abs. 2 der Satzung entsorgt werden.

(6) 1Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde versagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind oder wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 2Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. 3Dies gilt auch für die sonstigen Gewerbetreibenden nach § 7 Abs. 3.

(7) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.

§ 8 – Umweltschutz/Abfallvermeidung

(1) Unkraut ist in der Regel thermisch, manuell oder mechanisch zu bekämpfen.

(2) Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und in den dafür bereitgestellten Behältnissen zu entsorgen.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1: Grabstätten

§ 9 – Allgemeines

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) 1Der Friedhof besteht aus Abteilungen und Reihen, diese sind in einzelne Grabstätten unterteilt. 2Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. 3In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. 4Das Urnengemeinschaftsgrab ist in nummerierte Parzellen aufgeteilt.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 10 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgräber,
  2. 2. Doppelgräber,
  3. 3. Kindergräber,
  4. 4. Urnengräber,
  5. 5. Urnengemeinschaftsgrab

§ 11 – Grabbelegung

(1) In den Einzel- und Doppelgräbern können Leichen, Leichenteile (Erdbestattungen) und Aschenreste beigesetzt werden, in den Urnengräbern nur Aschenreste.

Für die Grabbelegung der einzelnen Gräber wird folgendes bestimmt:

Einzelgräber: 1In den Einzelgräbern können innerhalb der Ruhezeit (§ 22) maximal zwei Leichen übereinander beigesetzt werden, wenn die erste Leiche tiefbestattet ist. 2Diese Regelung gilt auch für die Kindergräber (Kindergräber für Säuglinge und Totgeburten und für Kleinkinder bis 6 Jahre).

Doppelgräber: In den Doppelgräbern können innerhalb der Ruhezeit (§ 22) maximal vier Leichen beigesetzt werden, wenn die jeweils erste Leiche tiefbestattet ist.

Urnengräber: In Urnengräbern können maximal vier Aschenurnen beigesetzt werden.

Urnengemeinschaftsgrab: Im Urnengemeinschaftsgrab werden Ascheurnen anonym beigesetzt.

(2) Zusätzlich zur maximalen Grabbelegung bei Erdbestattungen dürfen unabhängig der Ruhefristen in einem Einzelgrab bis zu vier und in einem Doppelgrab bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung weiterer Leichen ist nur möglich, wenn die Ruhefrist der letzten bestatteten Leiche abgelaufen ist.

§ 12 – Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können in Urnengräbern und in den Gräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden.

(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(3) 1Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber bei Erdbestattungen für Urnengrabstätten entsprechend. 2Nach Aufgabe des Nutzungsrechts ist die Gemeinde berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(4) Für die Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab sind kompostierbare Urnen zu verwenden. Angehörige und Zuschauer dürfen der Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab nicht beiwohnen.

§ 13 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Für die einzelnen Grabstätten gelten für die äußere Grabgröße folgende maximale Ausmaße:

Einzelgräber

Länge: 1,70 m Breite: 0,90 m,

Doppelgräber

Länge: 1,70 m Breite: 1,30 m,

Kindergräber für Säuglinge, Totgeburten und Kleinkinder bis 6 Jahren Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m,

Urnengräber

Länge: 1,50 m Breite: 1,20 m.

(2) Der einzuhaltende Abstand zwischen den Gräbern ergibt sich aus dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan.

(3) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

  1. 1. für die Beisetzung einer Leiche in Kindergräbern:

Einzelbelegung: 1,30 m Doppelbelegung: 1,70 m

  1. 2. für die Beisetzung einer Leiche in den übrigen Gräbern: Einzelbelegung: 1,80 m Doppelbelegung: 2,20m
  2. 3. für die Beisetzung von Urnen: 0,80 m

Zu beachten ist, dass zwischen der Oberkante des letztbeerdigten Sarges bis zur Oberkante des Grabes immer ein Abstand von mindestens 0,90 m eingehalten sein muss.

§ 14 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) 1Jede Grabstätte (im Bereich Einzelgräber, Familiengräber und Urnengräber) muss gärtnerisch angelegt und gestaltet werden. 2Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) 1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift nach Absatz 1 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 3Verwelkte Blumen, Kränze und sonstige anfallende Abfälle sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und getrennt in die jeweils dafür vorgesehenen Sammelbehälter abzulagern.

(3) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen, vorzugsweise einheimischen Gewächsen, bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(5) Bezüglich der Frist zur Herrichtung der Grabstätten wird auf § 16 Absatz 5 verwiesen.

(6) 1Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 2Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt bzw. angelegt werden.

(7) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern ( zulässig sind nur Kleingehölze z.B. Rosen, Buchs, Kleinsträucher und Kleinkoniferen bis zu einer maximalen Wuchshöhe von 0,70 m),
  2. 2. das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem sowie eine über die Bodenoberkante herausragende Steineinfassung,
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(8) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 7 zulassen.

(9) Im Bereich des Urnengemeinschaftsgrabes ist keine gärtnerische Gestaltung möglich. Dieser Bereich wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend angelegt und gepflegt.

§ 15 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 3Außerdem wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. 4Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  1. 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
  2. 2. Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) 1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(3) Kosten, die dadurch entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

Abschnitt 2: Die Grabmäler

§ 16 – Errichtung von Grabmälern

(1) 1Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 2Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. eine Angabe über die Schriftenverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) 1Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. 2Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird um eine nachträgliche Genehmigung erteilen zu können.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder geändert worden ist.

(6) 1Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann auf die Dauer von längstens zwei Jahren nach Anmeldung bei der Gemeinde ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. 2Unansehnlich gewordene Provisorien werden von der Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.

(7) Das Grabmal beim Urnengemeinschaftsgrab wird von der Friedhofsverwaltung errichtet. Auf Wunsch bringt die Friedhofverwaltung am Gedenkstein für die Dauer von zehn Jahren ein Namenschild des/der Verstorbenen an.

§ 17 – Gestaltung der Grabmäler

(1) Die Lage des Grabmales wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

(2) 1Jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18 – Art und Höhe von Grabmälern, Einfriedungen und Urnengräbern

(1) Die Grabmäler (Einzel-, Doppel-, Kinder- und Urnengräber) dürfen einschließlich des Sockels folgende Höhe nicht überschreiten:

a) Grabmäler aus Stein und Holz

1,10 m,

b) schmiedeeiserne Grabmäler

1,10 m.

(2) 1Grabeinfriedungen sind nur aus Stein zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 10 cm (vom Boden gemessen) nicht überschreiben. 2Die Außenmaße der Einfriedung müssen den in

§ 13 der Satzung bestimmten Grabgrößen entsprechen.

(3) Grabmäler und Einfriedung müssen zum Grabort und zur Umgebung passen.

(4) Die Grabsteine bei Gräbern müssen mindestens 18 cm stark hergestellt und steinmetzmäßig bearbeitet sein.

§ 19 – Standsicherheit

(1) 1Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) 1Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 2Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 22) oder des Nutzungsrechts (§ 24) nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) 1Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. 2Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 21 – Allgemeines und Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) 1Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. 2Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) 1Die einer Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an einer Grabstätte, wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlage eines Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals, Bepflanzung und Pflege der Gräber, sind nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern vom Nutzungsberechtigten oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen. 2Die Grabstätten müssen baldmöglichst, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.

§ 22 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für

Leichen beträgt

30 Jahre;

bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

15 Jahre;

Aschenreste

15 Jahre

Aschereste in Kompostierbaren Urnen

10 Jahre (nur Urnengemeinschaftsgrab)

§ 23 – Umbettungen

(1) 1Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. 2Neben der vorherigen Zustimmung der Gemeinde bedarf es bei Umbettungen von Leichen und Aschenresten innerhalb der Ruhefrist nach § 22 auch der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde (§ 9 der Zweiten Bestattungsverordnung). 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) 1Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. 2Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. 3 Umbettungen aus dem Urnengemeinschaftsgrab sind ausgeschlossen.

(3) 1Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 2Sie lässt die Umbettung durchführen. 3Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.

§ 24 – Grabnutzungsrecht

(1) 1Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. 2An ihnen können Rechte Dritter - im folgenden Nutzungsrechte genannt- nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. 3Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. 4 Im Urnengemeinschaftsgrab wird kein Grabnutzungsrecht erworben.

(2) 1Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt bei Eintritt eines Sterbefalls oder durch Erwerb des Nutzungsrechtes vor Belegung. 2Das Grabnutzungsrecht wird nur an einzelne natürliche Personen vergeben.

(3) 1Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird auf die Dauer der Ruhezeit (§ 22) begründet (= Nutzungszeit). 2Das Grabnutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung; beim Erwerb des Nutzungsrechtes vor Belegung beginnt es, sobald der Auftrag bestätigt wurde. 3Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Leistung der Grabgebühr verlängert werden. 4Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 22) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Grabnutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) 1Der Nutzungsberechtigte hat vorbehaltlich des Absatzes 4 das Recht, in der jeweiligen Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. 2Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(6) Die Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten wird erst durch Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde und nach Begleichung der Gebührenrechnung rechtswirksam.

(7) 1Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. 2Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 25 – Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können grundsätzlich nur die in § 25 Abs. 3 genannten Angehörigen die Umschreibung auf ihren Namen beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichtet hat.

(2) 1Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem dieses Recht in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. 2Bei einer letztwilligen Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. 3Ist ein Ehepaar an erster Stelle genannt, wird der Anspruch dem älteren Ehegatten zuerkannt. 4Leben der Ehegatte und Abkömmlinge des Nutzungsberechtigten, so haben diese den Vorrang vor den in der letztwilligen Verfügung bedachten Personen.

(3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:

a) für den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sind;

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) für die Kinder und Adoptivkinder (auch die nichtehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten);

d) für die Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder;

e) für die Enkel, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Elternteile;

f) für die Eltern;

g) für die leiblichen Geschwister;

h) für die Stiefgeschwister;

i) für die nicht unter a) – h) genannten Erben.

(4) 1Innerhalb dieser Reihenfolge hat der Älteste den Vorrang. 2Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden zu Gunsten der Abkömmlinge.

(5) 1Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. 2Er kann zu Gunsten des Nächstberechtigten darauf verzichten.

(6) Die Umschreibung wird erst durch die Aushändigung bzw. Zustellung einer Graburkunde und nach Begleichung der Umschreibegebühr rechtswirksam.

(7) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung des Marktes Weitnau unzulässig.

§ 26 – Entzug auf Grabnutzungsrechte

1Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. 2Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich. 3Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

FÜNFTER TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 27 – Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen – nach Durchführung der Leichenschau (§§1 ff. der Bestattungsverordnung)

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

Verstorbene, die auf den kirchlichen Friedhöfen im Markt Weitnau beerdigt werden, sind ebenfalls in einem gemeindlichen Leichenhaus aufzubahren.

(2) 1Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. 2Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgen soll. 3Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 4Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Leichenschauarztes. 5Der Sarg wird 15 Minuten vor der Bestattung durch das Friedhofspersonal geschlossen.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) 1Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhäuser (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. 2Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 28 – Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Verstorbenen aus dem Gemeindebezirk Markt Weitnau sollen möglichst, sobald die erste Leichenschau stattgefunden hat, in eines der gemeindlichen Leichenhäuser überführt werden.

(2) 1Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein gemeindliches Leichenhaus zu verbringen.

2Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) ein entsprechend geeigneter Raum in einem privaten Bestattungsunternehmen vorhanden ist.

SECHSTER TEIL Leichentransportmittel

§ 29 – Transportmittel und Überführungen

Die Überführung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen hat grundsätzlich durch ein Leichentransportunternehmen zu erfolgen.

SIEBENTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 30 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen, insbesondere

  • Reinigen und Umkleiden von Leichen, sofern dies nicht von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt wird
  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von

der Aussegnungshalle zum Grab

  • Bestellung der Sargträger, sofern dies nicht von den Hinterbliebenen organisiert wird
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen obliegt dem

Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde.

ACHTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 31 – Haftungsausschluss

Der Markt Weitnau übernimmt für Beschädigungen, die nicht durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen, keine Haftung.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 9 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23),
  6. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt,
  7. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).

§ 33 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.10.2010 außer Kraft.

Weitnau, den 17.12.2013

S t r e i c h e r Bürgermeister