Friedhofsgebühren Sulzberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Sulzberg · Bayern · PLZ 87477

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (2. Änderungssatzung vom 12.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.515,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 4 Abs. 1 a) FGS (Einzelgrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
515,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Mit liegendem Stein (Grabfelder U 2, U 4); günstigster Urnengrab-Tarif
📄 § 4 Abs. 1 c) FGS (Urnengrabstätte mit liegendem Stein, U 2 / U 4)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
952,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 952 € · Urne: 173 €
📄 § 5 Abs. 3 a) und Abs. 5 FGS i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro angefangenem Benutzungstag (Leichenhaus Moosbach: 90 €/Tag)
📄 § 5 Abs. 2 FGS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (2. Änderungssatzung vom 12.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

des Marktes Sulzberg

vom 27.06.2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Sulzberg folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Sulzberg erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung.

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung.

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, anteilig für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) eine Einzelgrabstätte 1.515,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 2.000,00 €

c) eine Urnengrabstätte mit liegendem Stein (U 2, U 4) 515,00 €

d) eine Urnengrabstätte mit liegendem Stein (U 1, R 22) 600,00 €

e) eine Urnengrabstätte mit stehendem Stein (U 3, U 5, R 23) 600,00 €

f) eine integrierte Urnengrabstätte 740,00 €

g) eine halbanonyme Urnengrabstätte 350,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre bis zu 20 Jahre im 5-jahres Rhythmus ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei der Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Moosbach beträgt pro angefangenem Benutzungstag 90,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Abschiedsgebäudes beträgt pro angefangenem Benutzungstag 150,00 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Sargbestattung (inkl. Versenken des Sarges) beträgt

a) bei Erwachsenen 690,20 €

b) bei Kindern 499,80 €

(4) Der Zuschlag für eine Tieferlegung bei Sargbestattungen beträgt 95,20 € (5) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen einer Urnengrabstätte (inkl. Beisetzung der Urne) beträgt 136,85 € (6) Die Gebühr beträgt für die

a) Ausgrabung und Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs 220,15 €

b) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs 1.654,10 €

c) Ausgrabung einer Urne 136,85 €

d) Ausgrabung einer Leiche 963,90 €

(7) Graböffnung mit Entfernung eines alten Fundaments 761,60 €

§ 6 sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von erhoben. 20,00 €

Im Übrigen bleibt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Sulzberg und das Kommunale Kostenverzeichnis (KommKVz) unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Sulzberg vom 20.11.1987, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 11.06.2008, außer Kraft.

Sulzberg, den 27.06.2018

Markt Sulzberg

Thomas Hartmann

  1. 1. Bürgermeister
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Sulzberg vom 12.12.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025)

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Sulzberg vom 27.06.2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Sulzberg folgende 2. Änderungssatzung.

§ 1 Änderung der Satzung

Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Sulzberg vom 27.06.2018 wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 bis 7 erhält folgende neue Fassung:

(3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Sargbestattung (inkl. Versenken des Sarges) beträgt

a) bei Erwachsenen 952,00 €

b) bei Kindern 630,70 € (4) Der Zuschlag für eine Tieferlegung bei Sargbestattungen beträgt 130,90 € (5) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen einer Urnengrabstätte (inkl. Beisetzung der Urne) beträgt 172,55 € (6) Die Gebühr beträgt für die

a) Ausgrabung und Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs 279,65 €

b) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs 2.320,50 €

c) Ausgrabung einer Urne 172,55 €

d) Ausgrabung einer Leiche 1.309,00 € (7) Graböffnung mit Entfernung eines alten Fundaments 1.059,10 €

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Sulzberg, 12.12.2024

(Siegel) Gerhard Frey

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sulzberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sulzberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 87xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sulzberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sulzberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Mit liegendem Stein (Grabfelder U 2, U 4); günstigster Urnengrab-Tarif
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 173 € (Urne) bzw. 952 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sulzberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro angefangenem Benutzungstag (Leichenhaus Moosbach: 90 €/Tag)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 87xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sulzberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €