Friedhofsgebuehren Dietmannsried

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Dietmannsried

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Grabgebühren**

(1) Die Grabgebühr beträgt für den Erwerb des Nutzungsrechtes für volle Laufzeit (= Ruhefrist gemäß § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes) für

a) Einzelgräber für Kinder bis 7 Jahre 200,00 €
b) Einzelgräber 500,00 €
c) Doppelgräber 700,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 900,00 €
je weiterer Grabplatz 200,00 €
e) Urnengräber 350,00 €
f) Urnengräber in einer Urnengrabanlage 350,00 €
g) eine Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab 300,00 €

(2) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechts eine Bestattung vorgenommen und ist dadurch das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern, wird die Grabgebühr anteilig für den Zeitraum der Verlängerung berechnet.

§ 5 Paragraph 5

Friedhofsbenutzungsgebühren**

(1) Pro Grab und Jahr werden folgende Friedhofsbenutzungsgebühren erhoben:

a) Kindergrab 22,50 €
b) Einzelgrab 22,50 €
c) Doppelgrab 45,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 55,00 €
für jeden weiteren Grabplatz 12,00 €
e) Urnengrab 22,50 €
f) Urnengrab in einer Urnengrabanlage 22,50 €
g) Urnengemeinschaftsgrab 12,00 €

(2) Die Friedhofsbenutzungsgebühr wird im Falle von Abs. 1 Buchstabe f) und g) für die Dauer des Nutzungsrechts in einem Betrag im Voraus erhoben.

§ 6 Paragraph 6

Bestattungsgebühren**

Die Bestattungsgebühren betragen für

1. die Tätigkeit des Friedhofswärters pro Sterbefall 110,00 €
2. die Tätigkeit des Leichenträgers, je Träger 30,00 €
3. die Nutzung der Einrichtungen des Friedhofs
a) des Leichenhauses (einschließlich Mindestdekoration) pro angefangenem Tag und Sterbefall 40,00 €
b) der Aufbahrungs-Kühlvitrine pro angefangenem Tag 20,00 €

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  1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) je Grabstelle
a) bei Erdbestattungen – Normaltiefe 600,00 €
b) bei Urnenbestattungen 130,00 €
c) bei Kinderbestattungen bis 7 Jahre 400,00 €
  1. Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
a) Ausgrabung 75,00 €
Wiederbeisetzung in einem Erdgrab 75,00 €
b) Ausgrabung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne von § 7 Abs. 7 der Friedhofssatzung 75,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen für:

a) die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 20,00 €
b) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes 10,00 €
c) die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof 40,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Dietmannsried vom 02. August 2019 außer Kraft.

Dietmannsried, den 28. November 2023

MARKT DIETMANNSRIED

Erster Bürgermeister

Paragraph 04

Grabgebühren**

(1) Die Grabgebühr beträgt für den Erwerb des Nutzungsrechtes für volle Laufzeit (= Ruhefrist gemäß § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes) für

a) Einzelgräber für Kinder bis 7 Jahre 200,00 €
b) Einzelgräber 500,00 €
c) Doppelgräber 700,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 900,00 €
je weiterer Grabplatz 200,00 €
e) Urnengräber 350,00 €
f) Urnengräber in einer Urnengrabanlage 350,00 €
g) eine Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab 300,00 €

(2) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechts eine Bestattung vorgenommen und ist dadurch das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern, wird die Grabgebühr anteilig für den Zeitraum der Verlängerung berechnet.

Paragraph 05

Friedhofsbenutzungsgebühren**

(1) Pro Grab und Jahr werden folgende Friedhofsbenutzungsgebühren erhoben:

a) Kindergrab 22,50 €
b) Einzelgrab 22,50 €
c) Doppelgrab 45,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 55,00 €
für jeden weiteren Grabplatz 12,00 €
e) Urnengrab 22,50 €
f) Urnengrab in einer Urnengrabanlage 22,50 €
g) Urnengemeinschaftsgrab 12,00 €

(2) Die Friedhofsbenutzungsgebühr wird im Falle von Abs. 1 Buchstabe f) und g) für die Dauer des Nutzungsrechts in einem Betrag im Voraus erhoben.

Paragraph 06

Bestattungsgebühren**

Die Bestattungsgebühren betragen für

1. die Tätigkeit des Friedhofswärters pro Sterbefall 110,00 €
2. die Tätigkeit des Leichenträgers, je Träger 30,00 €
3. die Nutzung der Einrichtungen des Friedhofs
a) des Leichenhauses (einschließlich Mindestdekoration) pro angefangenem Tag und Sterbefall 40,00 €
b) der Aufbahrungs-Kühlvitrine pro angefangenem Tag 20,00 €

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  1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) je Grabstelle
a) bei Erdbestattungen – Normaltiefe 600,00 €
b) bei Urnenbestattungen 130,00 €
c) bei Kinderbestattungen bis 7 Jahre 400,00 €
  1. Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
a) Ausgrabung 75,00 €
Wiederbeisetzung in einem Erdgrab 75,00 €
b) Ausgrabung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne von § 7 Abs. 7 der Friedhofssatzung 75,00 €

Paragraph 07

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen für:

a) die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 20,00 €
b) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes 10,00 €
c) die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof 40,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 08

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Dietmannsried vom 02. August 2019 außer Kraft.

Dietmannsried, den 28. November 2023

MARKT DIETMANNSRIED

Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

(1) Der Markt Dietmannsried (nachfolgend jeweils kurz „Markt“ genannt) unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  1. Der Friedhof in Dietmannsried
  2. Das Leichenhaus in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach
  3. Das Friedhofs- und Bestattungspersonal (2) Der Friedhof Dietmannsried östlich des Leichenhauses (= alter Friedhof) steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dietmannsried. Der Friedhof westlich des Leichenhauses (= neuer Friedhof) befindet sich im Eigentum des Marktes. Das Leichenhaus Dietmannsried ist Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“. Eigentümer des Leichenhauses in Reicholzried und Schrattenbach ist der Markt. (3) Die Verwaltung des gesamten Friedhofs in Dietmannsried und der Leichenhäuser in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach obliegen dem Markt.

TEIL II

FRIEDHOF

§ 2 Benutzungsrecht und Verwaltung

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen

  1. die zuletzt ihren Wohnsitz im Gebiet des Marktes Dietmannsried hatten,
  2. die im Gebiet des Marktes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. denen ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte im Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

TEIL III

GRABSTÄTTEN

§ 3 Allgemeines

Allgemeines

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung aufliegt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.

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§ 4 Paragraph 4

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgräber für verstorbene Erwachsene und Kinder (§ 5), b) Doppelgräber (§ 6), c) Mehrfachgräber (3 Grabplätze oder mehr) - (§ 6) d) Urnengräber (§ 7). (2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte bzw. –art besteht nicht.

§ 5 Paragraph 5

Einzelgräber für Erwachsene und Kinder

(1) Es bestehen Einzelgräber unterschiedlicher Größe a) für verstorbene Kinder bis zum 7. Lebensjahr b) für verstorbene Personen ab dem 7. Lebensjahr (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche unzulässig.

§ 6 Paragraph 6

Doppel- und Mehrfachgräber

(1) Doppelgräber sind für zwei, Mehrfachgräber für drei oder mehr Leichen bestimmt. (2) Die Gräber dürfen nur mit der vorgesehenen Zahl an Leichen belegt werden.

§ 7 Paragraph 7

Urnengräber, Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen bestattet werden a) in Urnenreihengräbern b) in integrierten Urnengräbern c) in Urnengrabanlagen d) im Urnengemeinschaftsgrab für anonyme Bestattungen e) in Gräbern für Erdbestattungen. In solchen Gräbern dürfen je Grabstelle bis zu vier Urnen einer Familie beigesetzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde. (2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. (3) Integrierte Urnengräber können nur im alten Friedhofsteil errichtet werden. (4) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnengrab bestattet werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengrabes. (5) Im Urnengemeinschaftsgrab (neuer Friedhof, Feld VIII) erfolgt die Bestattung von Urnen ausschließlich anonym. Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Nutzungsrecht erworben. (6) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter Art zu entsorgen. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 8 Paragraph 8

Größe und Tiefe der Gräber

(1) Bei Integrierten Urnengräbern hat die Pflanzfläche die Regelgröße von 1,20 m x 0,80 m. Mit Genehmigung des Marktes ist eine Verkleinerung der Pflanzfläche möglich. (2) Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Stärke der Erdschicht zwischen zwei Grabstellen beträgt mindestens 0,30 m.

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§ 9 Paragraph 9

Rechte an Gräbern

(1) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum des Marktes bzw. der Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Marktes nicht an Dritte übertragen werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 30) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu entstehenden Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im entsprechenden Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Das Nutzungsrecht (Absatz 2) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und keine besonderen Gründe dagegen sprechen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (7) Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechts ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab binnen eines Monats abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt berechtigt, auf dessen Kosten die Abräumung und Einebnung des Grabes vorzunehmen.

§ 10 Paragraph 10

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Enkel, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen hat das höhere Alter das Vorrecht. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 11 Beschränkung der Rechte an Gräbern

Beschränkung der Rechte an Gräbern

(1) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

TEIL IV

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jedes Grab ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 14 bis 20, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

TEIL V

GRABMALE

§ 13 Gestaltungsvorschriften

Gestaltungsvorschriften

(1) Im alten Friedhofsteil unterliegen die Grabmale von Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 12. Für die Grabmale von integrierten Urnengräbern gelten die Vorgaben in § 15 Abs. 1 Buchstabe b). (2) Für den neuen Friedhofsteil westlich des Leichenhauses sind neben den allgemeinen Anforderungen des § 12 auch die besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 18 maßgebend.

§ 14 Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist schriftlich vor Beginn der Arbeiten beim Markt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung c) die Angabe der Inschrift und Schriftverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach

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Beendigung der Errichtung durchgeführt werden.

(7) Die Abdeckung von Gräbern mit Stein-, Terrazzo- oder anderen Platten und die Abdeckung mit Schüttgut (Riesel o. ä.) kann nur auf Antrag und in besonderen Fällen vom Markt genehmigt werden.

§ 15 Größe der Grabmale

Größe der Grabmale

(1) Im alten Friedhof dürfen stehende Grabmale a) auf Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern maximal 160 cm hoch sein und die Breite des Grabes nicht überschreiten. Für bestehende Grabmale gilt Bestandsschutz. b) auf integrierten Urnengräbern 90 - 130 cm hoch und maximal 50 cm breit sowie nicht unter 14 cm stark sein. Bei Grabmalen aus Stein, die ohne Sockel direkt auf dem Fundament errichtet werden, ist eine Mindeststärke von 18 cm erforderlich. (2) Im neuen Friedhof sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Reihengräbern: 60 - 70 cm breit und 100 - 120 cm hoch b) auf zweistelligen Reihengräbern: 120 - 160 cm breit und hoch, jedoch nicht mehr als 2,0 qm Ansichtsfläche. Grabmale aus Stein müssen mindestens 14 cm stark sein. (3) Auf Urnenreihengräbern sind a) nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. b) im mittleren Teil des Urnengrabfeldes X nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. Auf den übrigen Gräbern (äußere Reihen) sind stehende Grabmale 70 - 100 cm hoch, maximal 60 cm breit und nicht unter 14 cm stark erlaubt. c) untergeordnete Grabausstattungen wie z. B. kleine Metallkreuze, Grablaternen, Skulpturen und Vasen zulässig. Diese dürfen maximal 50 cm hoch sein.

§ 16 Gestaltung der Grabmale

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern angepasst sein. Bei den Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern sind nur stehende Grabmale zulässig. (2) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall zugelassen. (3) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende weitere Bestimmungen: Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein. Weihwasserstotzen sind gestalterisch abzustimmen. (4) Soweit es der Markt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen.

§ 17 Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (3) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung des Marktes entfernt werden, in das Eigentum des Friedhofsbetreibers über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe in ortsüblicher Weise. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis des Marktes.

§ 18 Grabeinfassungen

Grabeinfassungen

(1) Im alten Friedhofsteil gelten folgende Festsetzungen: Bei Urnengrabanlagen wird die Einfassung vom Markt errichtet und gepflegt. Bei integrierten Urnengräbern sind folgende Grabeinfassungen zugelassen: a) Naturstein b) stabiles Bandeisen. (2) Im neuen Friedhofsteil sind folgende Grabeinfassungen erlaubt: a) Vor jedem Grab ist auf Kosten des Grabstätteninhabers eine durchgehende, senkrecht ins Erdreich zu setzende Steinleiste anzubringen. Sie muss 8 cm stark sein und darf nur 10 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen. b) Zwischen den Gräbern sind Trittplatten auf Kosten der Grabstätteninhaber in einer Reihe anzubringen. Das Ausmaß der Platten muss zwischen 30 und 50 cm liegen. c) Die unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Abgrenz- und Trittplatten müssen in jeder Grabreihe aus gleichem Material sein. Die Art und das Material der Platten sind mit dem Markt abzusprechen. d) Das Bestreuen der zwischen den Gräbern befindlichen Gehwege mit Schüttgut (Sand, Kies und ähnlichem Material) ist untersagt. e) Bei Urnenreihengräbern in den Grabfeldern IX sind senkrecht ins Erdreich zu setzende Einfassungen mit einer Mindeststärke von 5 cm anzubringen. Diese Einfassung muss in jeder Grabreihe aus gleichem Material (Art und Farbe) bestehen. f) Beim Urnengrabfeld X, Urnengrabfeld III UR und VI UR sind Einfassungen aus Naturstein erlaubt, diese müssen mindestens 5 cm stark sein. (3) Im gesamten Friedhof sind hölzerne Einfassungen der Grabstätten nicht gestattet. Ausgenommen sind provisorische Einfassungen, die längstens auf die Dauer von einem Jahr angebracht werden dürfen. Unansehnlich gewordene Provisorien können vom Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

TEIL VI

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 19 Pflege und Instandhaltung der Gräber

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

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(2) Entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so kann der Markt den Grabhügel einebnen, einen vorhandenen Grabstein entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Berechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Der Bereich des Urnengemeinschaftsgrabes sowie der Urnengrabanlage(n) wird ausschließlich vom Markt unterhalten, bepflanzt, gepflegt und gestaltet. Es ist nicht erlaubt, eine eigene Bepflanzung oder Grabschmuck anzubringen bzw. niederzulegen.

TEIL VII

DIE LEICHENHÄUSER

§ 21 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im geschlossenen Sarg in der Leichenhalle aufgebahrt. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren. (4) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 22 Benutzungszwang

Benutzungszwang

(1) Leichen, die auf dem Friedhof Dietmannsried, Reicholzried oder Schrattenbach beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige Leichenhaus gebracht werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen. d) der Verstorbene sofort in ein Krematorium überführt wird.

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TEIL VIII

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 23 TEIL IX

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen obliegt einem geeigneten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln.

TEIL IX

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 24 Paragraph 24

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Umkleiden und Einsargen der Leichen hat ein geeignetes Bestattungsunternehmen vorzunehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 25 Paragraph 25

Leichenträger

(1) Die Beförderung der Toten vom Leichenhaus zum Grab und das Versenken des Sarges wird von den vom Markt bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Der Markt kann auf Antrag von der Inanspruchnahme des gemeindlichen Trägerpersonals befreien, wenn der Sarg von Angehörigen, Vereinsangehörigen, Soldaten usw. getragen und versenkt werden soll.

§ 26 TEIL X

Friedhofswärter

Die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter bzw. der im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung beauftragten Fachfirma.

TEIL X

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Aschenresten unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab geschlossen ist. (2) Die Beantragung eines Grabes muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt erfolgen.

§ 28 Paragraph 28

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen fest. (2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen während der religiösen Zeremonien nur nach individueller Absprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. der Friedhofsverwaltung erfolgen.

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§ 29 Paragraph 29

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen über 7 Jahren 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 7 Jahren 7 Jahre, bei Urnenbestattungen 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30 TEIL XI

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis des Marktes. Der Markt kann anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

TEIL XI

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 31 Paragraph 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten, (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32 Paragraph 32

Arbeiten im Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Wird über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Markt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 33 Ziffer 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde versagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind oder wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Dies gilt auch für die sonstigen Gewerbetreibenden nach § 33 Abs. 3.

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(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33 TEIL XII

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen (vgl. Art. 18 LStVG)
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, sowie mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates), zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge,
  4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  9. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  11. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  12. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
  13. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
  14. Eigentum der Gemeinde und der Katholischen Kirchenstiftung zu beschädigen.

TEIL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34 Paragraph 34

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten ist.

§ 35 Paragraph 35

Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36 Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

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  1. die Vorschriften des § 8 über die Größe der Gräber nicht beachtet,
  2. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 nicht beachtet,
  3. die allgemeinen Anforderungen des § 13 Abs. 1 für Grabmale im Friedhofsteil ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  4. die Anforderungen des § 13 Abs. 2 für Grabmale im Friedhofsteil mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  5. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 errichtet oder verändert,
  6. bei der Aufstellung von Grabmalen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 über Fundamentierung, Befestigung und Anmeldung beim Markt nicht beachtet,
  7. entgegen § 17 Abs. 2 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. ohne die erforderliche Zustimmung nach § 17 Abs. 3 Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist entfernt,
  9. entgegen § 17 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt,
  10. die Anforderungen des § 18 für Grabeinfassungen nicht beachtet,
  11. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht dauernd instand hält,
  12. entgegen § 19 Abs. 1 Grabhügel höher als 20 cm anlegt,
  13. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht binnen 6 Monaten nach der Belegung herrichtet,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
  15. entgegen § 20 Abs. 3 ohne vorherige Erlaubnis des Marktes Bäume auf Gräber pflanzt,
  16. entgegen § 20 Abs. 5 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt oder nicht an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen ablagert,
  17. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 22) zuwiderhandelt,
  18. nach § 23 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  19. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30)
  20. entgegen § 32 Abs. 1 und Abs. 3 gewerbliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis des Marktes oder ohne vorherige Anzeige durchführt oder wer § 32 Abs. 4 und 6 zuwiderhandelt,
  21. die in § 33 Nr. 1 bis 14 aufgeführten Verbote nicht beachtet.

§ 37 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Dietmannsried vom 27. November 2015 außer Kraft.

Dietmannsried, den 02. August 2019

MARKT DIETMANNSRIED

Werner Endres Erster Bürgermeister

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

(1) Der Markt Dietmannsried (nachfolgend jeweils kurz „Markt“ genannt) unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  1. Der Friedhof in Dietmannsried
  2. Das Leichenhaus in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach
  3. Das Friedhofs- und Bestattungspersonal (2) Der Friedhof Dietmannsried östlich des Leichenhauses (= alter Friedhof) steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dietmannsried. Der Friedhof westlich des Leichenhauses (= neuer Friedhof) befindet sich im Eigentum des Marktes. Das Leichenhaus Dietmannsried ist Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“. Eigentümer des Leichenhauses in Reicholzried und Schrattenbach ist der Markt. (3) Die Verwaltung des gesamten Friedhofs in Dietmannsried und der Leichenhäuser in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach obliegen dem Markt.

TEIL II

FRIEDHOF

Paragraph 02

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen

  1. die zuletzt ihren Wohnsitz im Gebiet des Marktes Dietmannsried hatten,
  2. die im Gebiet des Marktes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. denen ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte im Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

TEIL III

GRABSTÄTTEN

Paragraph 03

Allgemeines

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung aufliegt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.

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Paragraph 04

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgräber für verstorbene Erwachsene und Kinder (§ 5), b) Doppelgräber (§ 6), c) Mehrfachgräber (3 Grabplätze oder mehr) - (§ 6) d) Urnengräber (§ 7). (2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte bzw. –art besteht nicht.

Paragraph 05

Einzelgräber für Erwachsene und Kinder

(1) Es bestehen Einzelgräber unterschiedlicher Größe a) für verstorbene Kinder bis zum 7. Lebensjahr b) für verstorbene Personen ab dem 7. Lebensjahr (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche unzulässig.

Paragraph 06

Doppel- und Mehrfachgräber

(1) Doppelgräber sind für zwei, Mehrfachgräber für drei oder mehr Leichen bestimmt. (2) Die Gräber dürfen nur mit der vorgesehenen Zahl an Leichen belegt werden.

Paragraph 07

Urnengräber, Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen bestattet werden a) in Urnenreihengräbern b) in integrierten Urnengräbern c) in Urnengrabanlagen d) im Urnengemeinschaftsgrab für anonyme Bestattungen e) in Gräbern für Erdbestattungen. In solchen Gräbern dürfen je Grabstelle bis zu vier Urnen einer Familie beigesetzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde. (2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. (3) Integrierte Urnengräber können nur im alten Friedhofsteil errichtet werden. (4) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnengrab bestattet werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengrabes. (5) Im Urnengemeinschaftsgrab (neuer Friedhof, Feld VIII) erfolgt die Bestattung von Urnen ausschließlich anonym. Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Nutzungsrecht erworben. (6) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter Art zu entsorgen. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber entsprechend auch für Urnengräber.

Paragraph 08

Größe und Tiefe der Gräber

(1) Bei Integrierten Urnengräbern hat die Pflanzfläche die Regelgröße von 1,20 m x 0,80 m. Mit Genehmigung des Marktes ist eine Verkleinerung der Pflanzfläche möglich. (2) Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Stärke der Erdschicht zwischen zwei Grabstellen beträgt mindestens 0,30 m.

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Paragraph 09

Rechte an Gräbern

(1) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum des Marktes bzw. der Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Marktes nicht an Dritte übertragen werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 30) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu entstehenden Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im entsprechenden Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Das Nutzungsrecht (Absatz 2) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und keine besonderen Gründe dagegen sprechen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (7) Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechts ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab binnen eines Monats abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt berechtigt, auf dessen Kosten die Abräumung und Einebnung des Grabes vorzunehmen.

Paragraph 10

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Enkel, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen hat das höhere Alter das Vorrecht. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

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Paragraph 11

Beschränkung der Rechte an Gräbern

(1) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

TEIL IV

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 12

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jedes Grab ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 14 bis 20, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

TEIL V

GRABMALE

Paragraph 13

Gestaltungsvorschriften

(1) Im alten Friedhofsteil unterliegen die Grabmale von Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 12. Für die Grabmale von integrierten Urnengräbern gelten die Vorgaben in § 15 Abs. 1 Buchstabe b). (2) Für den neuen Friedhofsteil westlich des Leichenhauses sind neben den allgemeinen Anforderungen des § 12 auch die besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 18 maßgebend.

Paragraph 14

Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist schriftlich vor Beginn der Arbeiten beim Markt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung c) die Angabe der Inschrift und Schriftverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach

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Beendigung der Errichtung durchgeführt werden.

(7) Die Abdeckung von Gräbern mit Stein-, Terrazzo- oder anderen Platten und die Abdeckung mit Schüttgut (Riesel o. ä.) kann nur auf Antrag und in besonderen Fällen vom Markt genehmigt werden.

Paragraph 15

Größe der Grabmale

(1) Im alten Friedhof dürfen stehende Grabmale a) auf Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern maximal 160 cm hoch sein und die Breite des Grabes nicht überschreiten. Für bestehende Grabmale gilt Bestandsschutz. b) auf integrierten Urnengräbern 90 - 130 cm hoch und maximal 50 cm breit sowie nicht unter 14 cm stark sein. Bei Grabmalen aus Stein, die ohne Sockel direkt auf dem Fundament errichtet werden, ist eine Mindeststärke von 18 cm erforderlich. (2) Im neuen Friedhof sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Reihengräbern: 60 - 70 cm breit und 100 - 120 cm hoch b) auf zweistelligen Reihengräbern: 120 - 160 cm breit und hoch, jedoch nicht mehr als 2,0 qm Ansichtsfläche. Grabmale aus Stein müssen mindestens 14 cm stark sein. (3) Auf Urnenreihengräbern sind a) nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. b) im mittleren Teil des Urnengrabfeldes X nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. Auf den übrigen Gräbern (äußere Reihen) sind stehende Grabmale 70 - 100 cm hoch, maximal 60 cm breit und nicht unter 14 cm stark erlaubt. c) untergeordnete Grabausstattungen wie z. B. kleine Metallkreuze, Grablaternen, Skulpturen und Vasen zulässig. Diese dürfen maximal 50 cm hoch sein.

Paragraph 16

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern angepasst sein. Bei den Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern sind nur stehende Grabmale zulässig. (2) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall zugelassen. (3) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende weitere Bestimmungen: Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein. Weihwasserstotzen sind gestalterisch abzustimmen. (4) Soweit es der Markt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen.

Paragraph 17

Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (3) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung des Marktes entfernt werden, in das Eigentum des Friedhofsbetreibers über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe in ortsüblicher Weise. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis des Marktes.

Paragraph 18

Grabeinfassungen

(1) Im alten Friedhofsteil gelten folgende Festsetzungen: Bei Urnengrabanlagen wird die Einfassung vom Markt errichtet und gepflegt. Bei integrierten Urnengräbern sind folgende Grabeinfassungen zugelassen: a) Naturstein b) stabiles Bandeisen. (2) Im neuen Friedhofsteil sind folgende Grabeinfassungen erlaubt: a) Vor jedem Grab ist auf Kosten des Grabstätteninhabers eine durchgehende, senkrecht ins Erdreich zu setzende Steinleiste anzubringen. Sie muss 8 cm stark sein und darf nur 10 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen. b) Zwischen den Gräbern sind Trittplatten auf Kosten der Grabstätteninhaber in einer Reihe anzubringen. Das Ausmaß der Platten muss zwischen 30 und 50 cm liegen. c) Die unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Abgrenz- und Trittplatten müssen in jeder Grabreihe aus gleichem Material sein. Die Art und das Material der Platten sind mit dem Markt abzusprechen. d) Das Bestreuen der zwischen den Gräbern befindlichen Gehwege mit Schüttgut (Sand, Kies und ähnlichem Material) ist untersagt. e) Bei Urnenreihengräbern in den Grabfeldern IX sind senkrecht ins Erdreich zu setzende Einfassungen mit einer Mindeststärke von 5 cm anzubringen. Diese Einfassung muss in jeder Grabreihe aus gleichem Material (Art und Farbe) bestehen. f) Beim Urnengrabfeld X, Urnengrabfeld III UR und VI UR sind Einfassungen aus Naturstein erlaubt, diese müssen mindestens 5 cm stark sein. (3) Im gesamten Friedhof sind hölzerne Einfassungen der Grabstätten nicht gestattet. Ausgenommen sind provisorische Einfassungen, die längstens auf die Dauer von einem Jahr angebracht werden dürfen. Unansehnlich gewordene Provisorien können vom Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

TEIL VI

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 19

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

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(2) Entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so kann der Markt den Grabhügel einebnen, einen vorhandenen Grabstein entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

Paragraph 20

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Berechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Der Bereich des Urnengemeinschaftsgrabes sowie der Urnengrabanlage(n) wird ausschließlich vom Markt unterhalten, bepflanzt, gepflegt und gestaltet. Es ist nicht erlaubt, eine eigene Bepflanzung oder Grabschmuck anzubringen bzw. niederzulegen.

TEIL VII

DIE LEICHENHÄUSER

Paragraph 21

Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im geschlossenen Sarg in der Leichenhalle aufgebahrt. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren. (4) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

Paragraph 22

Benutzungszwang

(1) Leichen, die auf dem Friedhof Dietmannsried, Reicholzried oder Schrattenbach beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige Leichenhaus gebracht werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen. d) der Verstorbene sofort in ein Krematorium überführt wird.

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TEIL VIII

LEICHENTRANSPORTMITTEL

Paragraph 23

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen obliegt einem geeigneten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln.

TEIL IX

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

Paragraph 24

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Umkleiden und Einsargen der Leichen hat ein geeignetes Bestattungsunternehmen vorzunehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

Paragraph 25

Leichenträger

(1) Die Beförderung der Toten vom Leichenhaus zum Grab und das Versenken des Sarges wird von den vom Markt bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Der Markt kann auf Antrag von der Inanspruchnahme des gemeindlichen Trägerpersonals befreien, wenn der Sarg von Angehörigen, Vereinsangehörigen, Soldaten usw. getragen und versenkt werden soll.

Paragraph 26

Friedhofswärter

Die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter bzw. der im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung beauftragten Fachfirma.

TEIL X

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 27

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Aschenresten unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab geschlossen ist. (2) Die Beantragung eines Grabes muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt erfolgen.

Paragraph 28

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen fest. (2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen während der religiösen Zeremonien nur nach individueller Absprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. der Friedhofsverwaltung erfolgen.

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Paragraph 29

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen über 7 Jahren 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 7 Jahren 7 Jahre, bei Urnenbestattungen 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

Paragraph 30

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis des Marktes. Der Markt kann anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

TEIL XI

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten, (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

Paragraph 32

Arbeiten im Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Wird über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Markt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 33 Ziffer 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde versagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind oder wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Dies gilt auch für die sonstigen Gewerbetreibenden nach § 33 Abs. 3.

Seite 10

(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

Paragraph 33

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen (vgl. Art. 18 LStVG)
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, sowie mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates), zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge,
  4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  9. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  11. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  12. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
  13. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
  14. Eigentum der Gemeinde und der Katholischen Kirchenstiftung zu beschädigen.

TEIL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 34

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten ist.

Paragraph 35

Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

Seite 11

  1. die Vorschriften des § 8 über die Größe der Gräber nicht beachtet,
  2. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 nicht beachtet,
  3. die allgemeinen Anforderungen des § 13 Abs. 1 für Grabmale im Friedhofsteil ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  4. die Anforderungen des § 13 Abs. 2 für Grabmale im Friedhofsteil mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  5. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 errichtet oder verändert,
  6. bei der Aufstellung von Grabmalen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 über Fundamentierung, Befestigung und Anmeldung beim Markt nicht beachtet,
  7. entgegen § 17 Abs. 2 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. ohne die erforderliche Zustimmung nach § 17 Abs. 3 Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist entfernt,
  9. entgegen § 17 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt,
  10. die Anforderungen des § 18 für Grabeinfassungen nicht beachtet,
  11. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht dauernd instand hält,
  12. entgegen § 19 Abs. 1 Grabhügel höher als 20 cm anlegt,
  13. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht binnen 6 Monaten nach der Belegung herrichtet,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
  15. entgegen § 20 Abs. 3 ohne vorherige Erlaubnis des Marktes Bäume auf Gräber pflanzt,
  16. entgegen § 20 Abs. 5 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt oder nicht an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen ablagert,
  17. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 22) zuwiderhandelt,
  18. nach § 23 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  19. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30)
  20. entgegen § 32 Abs. 1 und Abs. 3 gewerbliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis des Marktes oder ohne vorherige Anzeige durchführt oder wer § 32 Abs. 4 und 6 zuwiderhandelt,
  21. die in § 33 Nr. 1 bis 14 aufgeführten Verbote nicht beachtet.

Paragraph 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Dietmannsried vom 27. November 2015 außer Kraft.

Dietmannsried, den 02. August 2019

MARKT DIETMANNSRIED

Werner Endres Erster Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Grabgebühren**

(1) Die Grabgebühr beträgt für den Erwerb des Nutzungsrechtes für volle Laufzeit (= Ruhefrist gemäß § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes) für

a) Einzelgräber für Kinder bis 7 Jahre 200,00 €
b) Einzelgräber 500,00 €
c) Doppelgräber 700,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 900,00 €
je weiterer Grabplatz 200,00 €
e) Urnengräber 350,00 €
f) Urnengräber in einer Urnengrabanlage 350,00 €
g) eine Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab 300,00 €

(2) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechts eine Bestattung vorgenommen und ist dadurch das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern, wird die Grabgebühr anteilig für den Zeitraum der Verlängerung berechnet.

§ 5 Paragraph 5

Friedhofsbenutzungsgebühren**

(1) Pro Grab und Jahr werden folgende Friedhofsbenutzungsgebühren erhoben:

a) Kindergrab 22,50 €
b) Einzelgrab 22,50 €
c) Doppelgrab 45,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 55,00 €
für jeden weiteren Grabplatz 12,00 €
e) Urnengrab 22,50 €
f) Urnengrab in einer Urnengrabanlage 22,50 €
g) Urnengemeinschaftsgrab 12,00 €

(2) Die Friedhofsbenutzungsgebühr wird im Falle von Abs. 1 Buchstabe f) und g) für die Dauer des Nutzungsrechts in einem Betrag im Voraus erhoben.

§ 6 Paragraph 6

Bestattungsgebühren**

Die Bestattungsgebühren betragen für

1. die Tätigkeit des Friedhofswärters pro Sterbefall 110,00 €
2. die Tätigkeit des Leichenträgers, je Träger 30,00 €
3. die Nutzung der Einrichtungen des Friedhofs
a) des Leichenhauses (einschließlich Mindestdekoration) pro angefangenem Tag und Sterbefall 40,00 €
b) der Aufbahrungs-Kühlvitrine pro angefangenem Tag 20,00 €

Seite 3

  1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) je Grabstelle
a) bei Erdbestattungen – Normaltiefe 600,00 €
b) bei Urnenbestattungen 130,00 €
c) bei Kinderbestattungen bis 7 Jahre 400,00 €
  1. Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
a) Ausgrabung 75,00 €
Wiederbeisetzung in einem Erdgrab 75,00 €
b) Ausgrabung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne von § 7 Abs. 7 der Friedhofssatzung 75,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen für:

a) die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 20,00 €
b) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes 10,00 €
c) die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof 40,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Dietmannsried vom 02. August 2019 außer Kraft.

Dietmannsried, den 28. November 2023

MARKT DIETMANNSRIED

Erster Bürgermeister

Paragraph 04

Grabgebühren**

(1) Die Grabgebühr beträgt für den Erwerb des Nutzungsrechtes für volle Laufzeit (= Ruhefrist gemäß § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes) für

a) Einzelgräber für Kinder bis 7 Jahre 200,00 €
b) Einzelgräber 500,00 €
c) Doppelgräber 700,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 900,00 €
je weiterer Grabplatz 200,00 €
e) Urnengräber 350,00 €
f) Urnengräber in einer Urnengrabanlage 350,00 €
g) eine Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab 300,00 €

(2) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechts eine Bestattung vorgenommen und ist dadurch das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern, wird die Grabgebühr anteilig für den Zeitraum der Verlängerung berechnet.

Paragraph 05

Friedhofsbenutzungsgebühren**

(1) Pro Grab und Jahr werden folgende Friedhofsbenutzungsgebühren erhoben:

a) Kindergrab 22,50 €
b) Einzelgrab 22,50 €
c) Doppelgrab 45,00 €
d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) 55,00 €
für jeden weiteren Grabplatz 12,00 €
e) Urnengrab 22,50 €
f) Urnengrab in einer Urnengrabanlage 22,50 €
g) Urnengemeinschaftsgrab 12,00 €

(2) Die Friedhofsbenutzungsgebühr wird im Falle von Abs. 1 Buchstabe f) und g) für die Dauer des Nutzungsrechts in einem Betrag im Voraus erhoben.

Paragraph 06

Bestattungsgebühren**

Die Bestattungsgebühren betragen für

1. die Tätigkeit des Friedhofswärters pro Sterbefall 110,00 €
2. die Tätigkeit des Leichenträgers, je Träger 30,00 €
3. die Nutzung der Einrichtungen des Friedhofs
a) des Leichenhauses (einschließlich Mindestdekoration) pro angefangenem Tag und Sterbefall 40,00 €
b) der Aufbahrungs-Kühlvitrine pro angefangenem Tag 20,00 €

Seite 3

  1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) je Grabstelle
a) bei Erdbestattungen – Normaltiefe 600,00 €
b) bei Urnenbestattungen 130,00 €
c) bei Kinderbestattungen bis 7 Jahre 400,00 €
  1. Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
a) Ausgrabung 75,00 €
Wiederbeisetzung in einem Erdgrab 75,00 €
b) Ausgrabung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne von § 7 Abs. 7 der Friedhofssatzung 75,00 €

Paragraph 07

Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen für:

a) die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 20,00 €
b) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes 10,00 €
c) die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof 40,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 08

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Dietmannsried vom 02. August 2019 außer Kraft.

Dietmannsried, den 28. November 2023

MARKT DIETMANNSRIED

Erster Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Gegenstand der Satzung

(1) Der Markt Dietmannsried (nachfolgend jeweils kurz „Markt“ genannt) unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  1. Der Friedhof in Dietmannsried
  2. Das Leichenhaus in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach
  3. Das Friedhofs- und Bestattungspersonal (2) Der Friedhof Dietmannsried östlich des Leichenhauses (= alter Friedhof) steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dietmannsried. Der Friedhof westlich des Leichenhauses (= neuer Friedhof) befindet sich im Eigentum des Marktes. Das Leichenhaus Dietmannsried ist Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“. Eigentümer des Leichenhauses in Reicholzried und Schrattenbach ist der Markt. (3) Die Verwaltung des gesamten Friedhofs in Dietmannsried und der Leichenhäuser in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach obliegen dem Markt.

TEIL II

FRIEDHOF

§ 2 Benutzungsrecht und Verwaltung

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen

  1. die zuletzt ihren Wohnsitz im Gebiet des Marktes Dietmannsried hatten,
  2. die im Gebiet des Marktes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. denen ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte im Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

TEIL III

GRABSTÄTTEN

§ 3 Allgemeines

Allgemeines

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung aufliegt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.

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§ 4 Paragraph 4

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgräber für verstorbene Erwachsene und Kinder (§ 5), b) Doppelgräber (§ 6), c) Mehrfachgräber (3 Grabplätze oder mehr) - (§ 6) d) Urnengräber (§ 7). (2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte bzw. –art besteht nicht.

§ 5 Paragraph 5

Einzelgräber für Erwachsene und Kinder

(1) Es bestehen Einzelgräber unterschiedlicher Größe a) für verstorbene Kinder bis zum 7. Lebensjahr b) für verstorbene Personen ab dem 7. Lebensjahr (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche unzulässig.

§ 6 Paragraph 6

Doppel- und Mehrfachgräber

(1) Doppelgräber sind für zwei, Mehrfachgräber für drei oder mehr Leichen bestimmt. (2) Die Gräber dürfen nur mit der vorgesehenen Zahl an Leichen belegt werden.

§ 7 Paragraph 7

Urnengräber, Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen bestattet werden a) in Urnenreihengräbern b) in integrierten Urnengräbern c) in Urnengrabanlagen d) im Urnengemeinschaftsgrab für anonyme Bestattungen e) in Gräbern für Erdbestattungen. In solchen Gräbern dürfen je Grabstelle bis zu vier Urnen einer Familie beigesetzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde. (2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. (3) Integrierte Urnengräber können nur im alten Friedhofsteil errichtet werden. (4) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnengrab bestattet werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengrabes. (5) Im Urnengemeinschaftsgrab (neuer Friedhof, Feld VIII) erfolgt die Bestattung von Urnen ausschließlich anonym. Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Nutzungsrecht erworben. (6) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter Art zu entsorgen. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber entsprechend auch für Urnengräber.

§ 8 Paragraph 8

Größe und Tiefe der Gräber

(1) Bei Integrierten Urnengräbern hat die Pflanzfläche die Regelgröße von 1,20 m x 0,80 m. Mit Genehmigung des Marktes ist eine Verkleinerung der Pflanzfläche möglich. (2) Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Stärke der Erdschicht zwischen zwei Grabstellen beträgt mindestens 0,30 m.

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§ 9 Paragraph 9

Rechte an Gräbern

(1) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum des Marktes bzw. der Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Marktes nicht an Dritte übertragen werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 30) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu entstehenden Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im entsprechenden Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Das Nutzungsrecht (Absatz 2) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und keine besonderen Gründe dagegen sprechen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (7) Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechts ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab binnen eines Monats abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt berechtigt, auf dessen Kosten die Abräumung und Einebnung des Grabes vorzunehmen.

§ 10 Paragraph 10

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Enkel, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen hat das höhere Alter das Vorrecht. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 11 Beschränkung der Rechte an Gräbern

Beschränkung der Rechte an Gräbern

(1) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

TEIL IV

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jedes Grab ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 14 bis 20, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

TEIL V

GRABMALE

§ 13 Gestaltungsvorschriften

Gestaltungsvorschriften

(1) Im alten Friedhofsteil unterliegen die Grabmale von Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 12. Für die Grabmale von integrierten Urnengräbern gelten die Vorgaben in § 15 Abs. 1 Buchstabe b). (2) Für den neuen Friedhofsteil westlich des Leichenhauses sind neben den allgemeinen Anforderungen des § 12 auch die besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 18 maßgebend.

§ 14 Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist schriftlich vor Beginn der Arbeiten beim Markt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung c) die Angabe der Inschrift und Schriftverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach

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Beendigung der Errichtung durchgeführt werden.

(7) Die Abdeckung von Gräbern mit Stein-, Terrazzo- oder anderen Platten und die Abdeckung mit Schüttgut (Riesel o. ä.) kann nur auf Antrag und in besonderen Fällen vom Markt genehmigt werden.

§ 15 Größe der Grabmale

Größe der Grabmale

(1) Im alten Friedhof dürfen stehende Grabmale a) auf Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern maximal 160 cm hoch sein und die Breite des Grabes nicht überschreiten. Für bestehende Grabmale gilt Bestandsschutz. b) auf integrierten Urnengräbern 90 - 130 cm hoch und maximal 50 cm breit sowie nicht unter 14 cm stark sein. Bei Grabmalen aus Stein, die ohne Sockel direkt auf dem Fundament errichtet werden, ist eine Mindeststärke von 18 cm erforderlich. (2) Im neuen Friedhof sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Reihengräbern: 60 - 70 cm breit und 100 - 120 cm hoch b) auf zweistelligen Reihengräbern: 120 - 160 cm breit und hoch, jedoch nicht mehr als 2,0 qm Ansichtsfläche. Grabmale aus Stein müssen mindestens 14 cm stark sein. (3) Auf Urnenreihengräbern sind a) nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. b) im mittleren Teil des Urnengrabfeldes X nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. Auf den übrigen Gräbern (äußere Reihen) sind stehende Grabmale 70 - 100 cm hoch, maximal 60 cm breit und nicht unter 14 cm stark erlaubt. c) untergeordnete Grabausstattungen wie z. B. kleine Metallkreuze, Grablaternen, Skulpturen und Vasen zulässig. Diese dürfen maximal 50 cm hoch sein.

§ 16 Gestaltung der Grabmale

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern angepasst sein. Bei den Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern sind nur stehende Grabmale zulässig. (2) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall zugelassen. (3) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende weitere Bestimmungen: Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein. Weihwasserstotzen sind gestalterisch abzustimmen. (4) Soweit es der Markt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen.

§ 17 Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (3) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung des Marktes entfernt werden, in das Eigentum des Friedhofsbetreibers über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe in ortsüblicher Weise. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis des Marktes.

§ 18 Grabeinfassungen

Grabeinfassungen

(1) Im alten Friedhofsteil gelten folgende Festsetzungen: Bei Urnengrabanlagen wird die Einfassung vom Markt errichtet und gepflegt. Bei integrierten Urnengräbern sind folgende Grabeinfassungen zugelassen: a) Naturstein b) stabiles Bandeisen. (2) Im neuen Friedhofsteil sind folgende Grabeinfassungen erlaubt: a) Vor jedem Grab ist auf Kosten des Grabstätteninhabers eine durchgehende, senkrecht ins Erdreich zu setzende Steinleiste anzubringen. Sie muss 8 cm stark sein und darf nur 10 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen. b) Zwischen den Gräbern sind Trittplatten auf Kosten der Grabstätteninhaber in einer Reihe anzubringen. Das Ausmaß der Platten muss zwischen 30 und 50 cm liegen. c) Die unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Abgrenz- und Trittplatten müssen in jeder Grabreihe aus gleichem Material sein. Die Art und das Material der Platten sind mit dem Markt abzusprechen. d) Das Bestreuen der zwischen den Gräbern befindlichen Gehwege mit Schüttgut (Sand, Kies und ähnlichem Material) ist untersagt. e) Bei Urnenreihengräbern in den Grabfeldern IX sind senkrecht ins Erdreich zu setzende Einfassungen mit einer Mindeststärke von 5 cm anzubringen. Diese Einfassung muss in jeder Grabreihe aus gleichem Material (Art und Farbe) bestehen. f) Beim Urnengrabfeld X, Urnengrabfeld III UR und VI UR sind Einfassungen aus Naturstein erlaubt, diese müssen mindestens 5 cm stark sein. (3) Im gesamten Friedhof sind hölzerne Einfassungen der Grabstätten nicht gestattet. Ausgenommen sind provisorische Einfassungen, die längstens auf die Dauer von einem Jahr angebracht werden dürfen. Unansehnlich gewordene Provisorien können vom Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

TEIL VI

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 19 Pflege und Instandhaltung der Gräber

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

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(2) Entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so kann der Markt den Grabhügel einebnen, einen vorhandenen Grabstein entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Berechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Der Bereich des Urnengemeinschaftsgrabes sowie der Urnengrabanlage(n) wird ausschließlich vom Markt unterhalten, bepflanzt, gepflegt und gestaltet. Es ist nicht erlaubt, eine eigene Bepflanzung oder Grabschmuck anzubringen bzw. niederzulegen.

TEIL VII

DIE LEICHENHÄUSER

§ 21 Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im geschlossenen Sarg in der Leichenhalle aufgebahrt. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren. (4) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 22 Benutzungszwang

Benutzungszwang

(1) Leichen, die auf dem Friedhof Dietmannsried, Reicholzried oder Schrattenbach beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige Leichenhaus gebracht werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen. d) der Verstorbene sofort in ein Krematorium überführt wird.

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TEIL VIII

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 23 TEIL IX

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen obliegt einem geeigneten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln.

TEIL IX

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 24 Paragraph 24

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Umkleiden und Einsargen der Leichen hat ein geeignetes Bestattungsunternehmen vorzunehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 25 Paragraph 25

Leichenträger

(1) Die Beförderung der Toten vom Leichenhaus zum Grab und das Versenken des Sarges wird von den vom Markt bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Der Markt kann auf Antrag von der Inanspruchnahme des gemeindlichen Trägerpersonals befreien, wenn der Sarg von Angehörigen, Vereinsangehörigen, Soldaten usw. getragen und versenkt werden soll.

§ 26 TEIL X

Friedhofswärter

Die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter bzw. der im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung beauftragten Fachfirma.

TEIL X

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Aschenresten unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab geschlossen ist. (2) Die Beantragung eines Grabes muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt erfolgen.

§ 28 Paragraph 28

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen fest. (2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen während der religiösen Zeremonien nur nach individueller Absprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. der Friedhofsverwaltung erfolgen.

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§ 29 Paragraph 29

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen über 7 Jahren 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 7 Jahren 7 Jahre, bei Urnenbestattungen 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30 TEIL XI

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis des Marktes. Der Markt kann anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

TEIL XI

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 31 Paragraph 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten, (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32 Paragraph 32

Arbeiten im Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Wird über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Markt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 33 Ziffer 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde versagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind oder wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Dies gilt auch für die sonstigen Gewerbetreibenden nach § 33 Abs. 3.

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(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33 TEIL XII

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen (vgl. Art. 18 LStVG)
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, sowie mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates), zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge,
  4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  9. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  11. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  12. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
  13. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
  14. Eigentum der Gemeinde und der Katholischen Kirchenstiftung zu beschädigen.

TEIL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34 Paragraph 34

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten ist.

§ 35 Paragraph 35

Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36 Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

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  1. die Vorschriften des § 8 über die Größe der Gräber nicht beachtet,
  2. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 nicht beachtet,
  3. die allgemeinen Anforderungen des § 13 Abs. 1 für Grabmale im Friedhofsteil ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  4. die Anforderungen des § 13 Abs. 2 für Grabmale im Friedhofsteil mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  5. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 errichtet oder verändert,
  6. bei der Aufstellung von Grabmalen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 über Fundamentierung, Befestigung und Anmeldung beim Markt nicht beachtet,
  7. entgegen § 17 Abs. 2 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. ohne die erforderliche Zustimmung nach § 17 Abs. 3 Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist entfernt,
  9. entgegen § 17 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt,
  10. die Anforderungen des § 18 für Grabeinfassungen nicht beachtet,
  11. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht dauernd instand hält,
  12. entgegen § 19 Abs. 1 Grabhügel höher als 20 cm anlegt,
  13. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht binnen 6 Monaten nach der Belegung herrichtet,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
  15. entgegen § 20 Abs. 3 ohne vorherige Erlaubnis des Marktes Bäume auf Gräber pflanzt,
  16. entgegen § 20 Abs. 5 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt oder nicht an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen ablagert,
  17. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 22) zuwiderhandelt,
  18. nach § 23 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  19. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30)
  20. entgegen § 32 Abs. 1 und Abs. 3 gewerbliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis des Marktes oder ohne vorherige Anzeige durchführt oder wer § 32 Abs. 4 und 6 zuwiderhandelt,
  21. die in § 33 Nr. 1 bis 14 aufgeführten Verbote nicht beachtet.

§ 37 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Dietmannsried vom 27. November 2015 außer Kraft.

Dietmannsried, den 02. August 2019

MARKT DIETMANNSRIED

Werner Endres Erster Bürgermeister

Paragraph 01

Gegenstand der Satzung

(1) Der Markt Dietmannsried (nachfolgend jeweils kurz „Markt“ genannt) unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

  1. Der Friedhof in Dietmannsried
  2. Das Leichenhaus in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach
  3. Das Friedhofs- und Bestattungspersonal (2) Der Friedhof Dietmannsried östlich des Leichenhauses (= alter Friedhof) steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dietmannsried. Der Friedhof westlich des Leichenhauses (= neuer Friedhof) befindet sich im Eigentum des Marktes. Das Leichenhaus Dietmannsried ist Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung „Sankt Blasius“. Eigentümer des Leichenhauses in Reicholzried und Schrattenbach ist der Markt. (3) Die Verwaltung des gesamten Friedhofs in Dietmannsried und der Leichenhäuser in Dietmannsried, Reicholzried und Schrattenbach obliegen dem Markt.

TEIL II

FRIEDHOF

Paragraph 02

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung von Verstorbenen

  1. die zuletzt ihren Wohnsitz im Gebiet des Marktes Dietmannsried hatten,
  2. die im Gebiet des Marktes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. denen ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte im Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

TEIL III

GRABSTÄTTEN

Paragraph 03

Allgemeines

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltung aufliegt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.

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Paragraph 04

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgräber für verstorbene Erwachsene und Kinder (§ 5), b) Doppelgräber (§ 6), c) Mehrfachgräber (3 Grabplätze oder mehr) - (§ 6) d) Urnengräber (§ 7). (2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte bzw. –art besteht nicht.

Paragraph 05

Einzelgräber für Erwachsene und Kinder

(1) Es bestehen Einzelgräber unterschiedlicher Größe a) für verstorbene Kinder bis zum 7. Lebensjahr b) für verstorbene Personen ab dem 7. Lebensjahr (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung mit einer zweiten Leiche unzulässig.

Paragraph 06

Doppel- und Mehrfachgräber

(1) Doppelgräber sind für zwei, Mehrfachgräber für drei oder mehr Leichen bestimmt. (2) Die Gräber dürfen nur mit der vorgesehenen Zahl an Leichen belegt werden.

Paragraph 07

Urnengräber, Urnenbeisetzungen

(1) Urnen dürfen bestattet werden a) in Urnenreihengräbern b) in integrierten Urnengräbern c) in Urnengrabanlagen d) im Urnengemeinschaftsgrab für anonyme Bestattungen e) in Gräbern für Erdbestattungen. In solchen Gräbern dürfen je Grabstelle bis zu vier Urnen einer Familie beigesetzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob dort bereits eine Leiche bestattet wurde. (2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. (3) Integrierte Urnengräber können nur im alten Friedhofsteil errichtet werden. (4) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnengrab bestattet werden können, richtet sich nach der Größe des Urnengrabes. (5) Im Urnengemeinschaftsgrab (neuer Friedhof, Feld VIII) erfolgt die Bestattung von Urnen ausschließlich anonym. Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Nutzungsrecht erworben. (6) Die Urnenbeisetzung ist dem Markt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter Art zu entsorgen. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofs- und Bestattungssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber entsprechend auch für Urnengräber.

Paragraph 08

Größe und Tiefe der Gräber

(1) Bei Integrierten Urnengräbern hat die Pflanzfläche die Regelgröße von 1,20 m x 0,80 m. Mit Genehmigung des Marktes ist eine Verkleinerung der Pflanzfläche möglich. (2) Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Stärke der Erdschicht zwischen zwei Grabstellen beträgt mindestens 0,30 m.

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Paragraph 09

Rechte an Gräbern

(1) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum des Marktes bzw. der Katholischen Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Marktes nicht an Dritte übertragen werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 30) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu entstehenden Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im entsprechenden Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Das Nutzungsrecht (Absatz 2) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und keine besonderen Gründe dagegen sprechen. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. (7) Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechts ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab binnen eines Monats abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt berechtigt, auf dessen Kosten die Abräumung und Einebnung des Grabes vorzunehmen.

Paragraph 10

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Enkel, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen hat das höhere Alter das Vorrecht. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

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Paragraph 11

Beschränkung der Rechte an Gräbern

(1) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

TEIL IV

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 12

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jedes Grab ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 14 bis 20, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

TEIL V

GRABMALE

Paragraph 13

Gestaltungsvorschriften

(1) Im alten Friedhofsteil unterliegen die Grabmale von Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen des § 12. Für die Grabmale von integrierten Urnengräbern gelten die Vorgaben in § 15 Abs. 1 Buchstabe b). (2) Für den neuen Friedhofsteil westlich des Leichenhauses sind neben den allgemeinen Anforderungen des § 12 auch die besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 18 maßgebend.

Paragraph 14

Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. beziehen. (2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten vom Markt entfernt werden. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist schriftlich vor Beginn der Arbeiten beim Markt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung c) die Angabe der Inschrift und Schriftverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (6) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach

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Beendigung der Errichtung durchgeführt werden.

(7) Die Abdeckung von Gräbern mit Stein-, Terrazzo- oder anderen Platten und die Abdeckung mit Schüttgut (Riesel o. ä.) kann nur auf Antrag und in besonderen Fällen vom Markt genehmigt werden.

Paragraph 15

Größe der Grabmale

(1) Im alten Friedhof dürfen stehende Grabmale a) auf Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern maximal 160 cm hoch sein und die Breite des Grabes nicht überschreiten. Für bestehende Grabmale gilt Bestandsschutz. b) auf integrierten Urnengräbern 90 - 130 cm hoch und maximal 50 cm breit sowie nicht unter 14 cm stark sein. Bei Grabmalen aus Stein, die ohne Sockel direkt auf dem Fundament errichtet werden, ist eine Mindeststärke von 18 cm erforderlich. (2) Im neuen Friedhof sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Reihengräbern: 60 - 70 cm breit und 100 - 120 cm hoch b) auf zweistelligen Reihengräbern: 120 - 160 cm breit und hoch, jedoch nicht mehr als 2,0 qm Ansichtsfläche. Grabmale aus Stein müssen mindestens 14 cm stark sein. (3) Auf Urnenreihengräbern sind a) nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. b) im mittleren Teil des Urnengrabfeldes X nur liegende Grabmale zulässig. Diese dürfen maximal 40 cm hoch und müssen mindestens 10 cm stark sein. Auf den übrigen Gräbern (äußere Reihen) sind stehende Grabmale 70 - 100 cm hoch, maximal 60 cm breit und nicht unter 14 cm stark erlaubt. c) untergeordnete Grabausstattungen wie z. B. kleine Metallkreuze, Grablaternen, Skulpturen und Vasen zulässig. Diese dürfen maximal 50 cm hoch sein.

Paragraph 16

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung, insbesondere den benachbarten Gräbern angepasst sein. Bei den Einzel-, Doppel- und Mehrfachgräbern sind nur stehende Grabmale zulässig. (2) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabanlagen sind Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall zugelassen. (3) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende weitere Bestimmungen: Die Steine müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein. Weihwasserstotzen sind gestalterisch abzustimmen. (4) Soweit es der Markt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen.

Paragraph 17

Standsicherheit, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (3) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 15) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung des Marktes entfernt werden, in das Eigentum des Friedhofsbetreibers über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntgabe in ortsüblicher Weise. (5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale bedarf der Erlaubnis des Marktes.

Paragraph 18

Grabeinfassungen

(1) Im alten Friedhofsteil gelten folgende Festsetzungen: Bei Urnengrabanlagen wird die Einfassung vom Markt errichtet und gepflegt. Bei integrierten Urnengräbern sind folgende Grabeinfassungen zugelassen: a) Naturstein b) stabiles Bandeisen. (2) Im neuen Friedhofsteil sind folgende Grabeinfassungen erlaubt: a) Vor jedem Grab ist auf Kosten des Grabstätteninhabers eine durchgehende, senkrecht ins Erdreich zu setzende Steinleiste anzubringen. Sie muss 8 cm stark sein und darf nur 10 cm aus dem gewachsenen Erdreich herausragen. b) Zwischen den Gräbern sind Trittplatten auf Kosten der Grabstätteninhaber in einer Reihe anzubringen. Das Ausmaß der Platten muss zwischen 30 und 50 cm liegen. c) Die unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) genannten Abgrenz- und Trittplatten müssen in jeder Grabreihe aus gleichem Material sein. Die Art und das Material der Platten sind mit dem Markt abzusprechen. d) Das Bestreuen der zwischen den Gräbern befindlichen Gehwege mit Schüttgut (Sand, Kies und ähnlichem Material) ist untersagt. e) Bei Urnenreihengräbern in den Grabfeldern IX sind senkrecht ins Erdreich zu setzende Einfassungen mit einer Mindeststärke von 5 cm anzubringen. Diese Einfassung muss in jeder Grabreihe aus gleichem Material (Art und Farbe) bestehen. f) Beim Urnengrabfeld X, Urnengrabfeld III UR und VI UR sind Einfassungen aus Naturstein erlaubt, diese müssen mindestens 5 cm stark sein. (3) Im gesamten Friedhof sind hölzerne Einfassungen der Grabstätten nicht gestattet. Ausgenommen sind provisorische Einfassungen, die längstens auf die Dauer von einem Jahr angebracht werden dürfen. Unansehnlich gewordene Provisorien können vom Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

TEIL VI

HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

Paragraph 19

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

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(2) Entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so kann der Markt den Grabhügel einebnen, einen vorhandenen Grabstein entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

Paragraph 20

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. (4) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum des Marktes über. (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Berechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (6) Der Bereich des Urnengemeinschaftsgrabes sowie der Urnengrabanlage(n) wird ausschließlich vom Markt unterhalten, bepflanzt, gepflegt und gestaltet. Es ist nicht erlaubt, eine eigene Bepflanzung oder Grabschmuck anzubringen bzw. niederzulegen.

TEIL VII

DIE LEICHENHÄUSER

Paragraph 21

Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung von Leichen und Leichenteilen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im geschlossenen Sarg in der Leichenhalle aufgebahrt. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum, wenn es sich um Leichen von Personen handelt, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren. (4) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

Paragraph 22

Benutzungszwang

(1) Leichen, die auf dem Friedhof Dietmannsried, Reicholzried oder Schrattenbach beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige Leichenhaus gebracht werden. (2) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt einzureichen. d) der Verstorbene sofort in ein Krematorium überführt wird.

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TEIL VIII

LEICHENTRANSPORTMITTEL

Paragraph 23

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen obliegt einem geeigneten Bestattungsunternehmen mit seinen Leichentransportmitteln.

TEIL IX

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

Paragraph 24

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Umkleiden und Einsargen der Leichen hat ein geeignetes Bestattungsunternehmen vorzunehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

Paragraph 25

Leichenträger

(1) Die Beförderung der Toten vom Leichenhaus zum Grab und das Versenken des Sarges wird von den vom Markt bestellten Leichenträgern ausgeführt. (2) Der Markt kann auf Antrag von der Inanspruchnahme des gemeindlichen Trägerpersonals befreien, wenn der Sarg von Angehörigen, Vereinsangehörigen, Soldaten usw. getragen und versenkt werden soll.

Paragraph 26

Friedhofswärter

Die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter bzw. der im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung beauftragten Fachfirma.

TEIL X

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 27

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Aschenresten unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab geschlossen ist. (2) Die Beantragung eines Grabes muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt erfolgen.

Paragraph 28

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen fest. (2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen während der religiösen Zeremonien nur nach individueller Absprache mit dem zuständigen Pfarramt bzw. der Friedhofsverwaltung erfolgen.

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Paragraph 29

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen über 7 Jahren 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 7 Jahren 7 Jahre, bei Urnenbestattungen 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

Paragraph 30

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis des Marktes. Der Markt kann anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

TEIL XI

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

Paragraph 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten, (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

Paragraph 32

Arbeiten im Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Wird über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt (Genehmigungsfiktion). (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Markt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. (4) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 33 Ziffer 3 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (5) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde versagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind oder wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. Dies gilt auch für die sonstigen Gewerbetreibenden nach § 33 Abs. 3.

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(6) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

Paragraph 33

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen (vgl. Art. 18 LStVG)
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, sowie mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates), zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge,
  4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. Geräte im Brunnen zu reinigen,
  9. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  10. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  11. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  12. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
  13. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
  14. Eigentum der Gemeinde und der Katholischen Kirchenstiftung zu beschädigen.

TEIL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 34

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden vom Markt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten ist.

Paragraph 35

Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Paragraph 36

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

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  1. die Vorschriften des § 8 über die Größe der Gräber nicht beachtet,
  2. die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 nicht beachtet,
  3. die allgemeinen Anforderungen des § 13 Abs. 1 für Grabmale im Friedhofsteil ohne Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  4. die Anforderungen des § 13 Abs. 2 für Grabmale im Friedhofsteil mit Gestaltungsvorschriften nicht beachtet,
  5. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 errichtet oder verändert,
  6. bei der Aufstellung von Grabmalen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 über Fundamentierung, Befestigung und Anmeldung beim Markt nicht beachtet,
  7. entgegen § 17 Abs. 2 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. ohne die erforderliche Zustimmung nach § 17 Abs. 3 Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist entfernt,
  9. entgegen § 17 Abs. 4 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinfassungen nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt,
  10. die Anforderungen des § 18 für Grabeinfassungen nicht beachtet,
  11. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht dauernd instand hält,
  12. entgegen § 19 Abs. 1 Grabhügel höher als 20 cm anlegt,
  13. entgegen § 19 Abs. 1 Gräber nicht binnen 6 Monaten nach der Belegung herrichtet,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Gräber mit Pflanzen bepflanzt, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
  15. entgegen § 20 Abs. 3 ohne vorherige Erlaubnis des Marktes Bäume auf Gräber pflanzt,
  16. entgegen § 20 Abs. 5 verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt oder nicht an den vorgesehenen Abraumplätzen, getrennt nach Wertstoffen ablagert,
  17. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 22) zuwiderhandelt,
  18. nach § 23 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  19. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 30)
  20. entgegen § 32 Abs. 1 und Abs. 3 gewerbliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis des Marktes oder ohne vorherige Anzeige durchführt oder wer § 32 Abs. 4 und 6 zuwiderhandelt,
  21. die in § 33 Nr. 1 bis 14 aufgeführten Verbote nicht beachtet.

Paragraph 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Oktober 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Dietmannsried vom 27. November 2015 außer Kraft.

Dietmannsried, den 02. August 2019

MARKT DIETMANNSRIED

Werner Endres Erster Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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