Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 4 Paragraph 4
Grabgebühren**
(1) Die Grabgebühr beträgt für den Erwerb des Nutzungsrechtes für volle Laufzeit (= Ruhefrist gemäß § 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes) für
| a) Einzelgräber für Kinder bis 7 Jahre | 200,00 € |
|---|---|
| b) Einzelgräber | 500,00 € |
| c) Doppelgräber | 700,00 € |
| d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) | 900,00 € |
| je weiterer Grabplatz | 200,00 € |
| e) Urnengräber | 350,00 € |
| f) Urnengräber in einer Urnengrabanlage | 350,00 € |
| g) eine Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab | 300,00 € |
(2) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechts eine Bestattung vorgenommen und ist dadurch das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern, wird die Grabgebühr anteilig für den Zeitraum der Verlängerung berechnet.
§ 5 Paragraph 5
Friedhofsbenutzungsgebühren**
(1) Pro Grab und Jahr werden folgende Friedhofsbenutzungsgebühren erhoben:
| a) Kindergrab | 22,50 € |
|---|---|
| b) Einzelgrab | 22,50 € |
| c) Doppelgrab | 45,00 € |
| d) Mehrfachgräber (mit drei Grabplätzen) | 55,00 € |
| für jeden weiteren Grabplatz | 12,00 € |
| e) Urnengrab | 22,50 € |
| f) Urnengrab in einer Urnengrabanlage | 22,50 € |
| g) Urnengemeinschaftsgrab | 12,00 € |
(2) Die Friedhofsbenutzungsgebühr wird im Falle von Abs. 1 Buchstabe f) und g) für die Dauer des Nutzungsrechts in einem Betrag im Voraus erhoben.
§ 6 Paragraph 6
Bestattungsgebühren**
Die Bestattungsgebühren betragen für
| 1. die Tätigkeit des Friedhofswärters pro Sterbefall | 110,00 € |
|---|---|
| 2. die Tätigkeit des Leichenträgers, je Träger | 30,00 € |
| 3. die Nutzung der Einrichtungen des Friedhofs | |
| a) des Leichenhauses (einschließlich Mindestdekoration) pro angefangenem Tag und Sterbefall | 40,00 € |
| b) der Aufbahrungs-Kühlvitrine pro angefangenem Tag | 20,00 € |
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- Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) je Grabstelle
| a) bei Erdbestattungen – Normaltiefe | 600,00 € |
|---|---|
| b) bei Urnenbestattungen | 130,00 € |
| c) bei Kinderbestattungen bis 7 Jahre | 400,00 € |
- Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
| a) Ausgrabung | 75,00 € |
|---|---|
| Wiederbeisetzung in einem Erdgrab | 75,00 € |
| b) Ausgrabung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne von § 7 Abs. 7 der Friedhofssatzung | 75,00 € |
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
(1) Die sonstigen Gebühren betragen für:
| a) die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 20,00 € |
|---|---|
| b) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes | 10,00 € |
| c) die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof | 40,00 € |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Dietmannsried vom 02. August 2019 außer Kraft.
Dietmannsried, den 28. November 2023
MARKT DIETMANNSRIED
Erster Bürgermeister