Friedhofsgebühren Allendorf (Eder) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Allendorf (Eder) · Hessen · PLZ 35108

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Stand 01/2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Reihengrab ab Vollendung des 12. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
250,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Doppelgrab (2 Stellen); Ersterwerb nur anlässlich Todesfall (§ 21 FO)
💡 Umgerechnet: 125 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 250 € für 2 Grabstellen (= Ø 125 € je Person / Stelle)
📄 § 9 Abs. 1 GebO (Wahlgrab = Doppelgrab, 1. und 2. Grabstelle, 30 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebO
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 GebO (je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf den Friedhöfen in Allendorf und Bromskirchen
📄 § 10 lit. c GebO
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur OT Bromskirchen u. Somplar; inkl. Schriftplatte; bis 12 Urnen je Baum
📄 § 10 lit. d GebO
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 350 € · Urne: 200 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Nr. 1 und Abs. 2 lit. a GebO
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhalle: Aufbewahrung bis 4 Tage; jeder weitere Tag 50,00 €
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Stand 01/2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder), Stand 01/2023

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf (Eder) hat in ihrer Sitzung am 31. Januar 2023 diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der

Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBI. S. 310), der § 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBI. 1 S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des § 41.

  1. 1. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder) vom 01. Januar 2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebühre nsch u Id ner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

c) Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren beauftragte/r Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

d) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.

e) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Fried hofsordnung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – RechtsbehelfelZwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 150,00 Euro für jeden weiteren Tag 50,00 Euro

b) Für die Aufbewahrung einer Leiche (z.B. bei einem Verkehrsunfall) je angefangenem Tag (ohne Nutzung der Trauerhalle) 50,00 Euro

c) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 10 Tagen 20,00 Euro für jeden weiteren Tag 8,00 Euro

(2) Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Benutzung von Leichenhalle und Friedhofskapelle werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes erden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab der Vollendung des 12. Lebensjahres

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 350,00 Euro
  2. 2. in einer Wahlgrabstätte, Wahlgrab ausheben und verfüllen, zweite Grabstelle mit Betonfertigteilen herstellen und mit 6 cm Betonplatten abdecken (Erstbestattung) 950,00 Euro Zweite Grabstelle ausheben und verfüllen 400,00 Euro.
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zur Vollendung Stand 01/2023 Friedhofsordnung

des 12. Lebensjahres in einer Reihengrabstätte 195,00 Euro

c) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener (unabhängig vom Alter) in einer Wiesenreihengrabstätte 350,00 Euro

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte (mit Außenumrandung) 300,00 Euro in einer Urnenreihengrabstätte (ohne Außenumrandung) 200,00 Euro

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (ohne Außenumrandung) (1. und jede weitere Urne) 200,00 Euro

c) in einer Urnenwahlgrabstätte (mit Außenumrandung) (1. Urne) 300,00 Euro

d) in einer Urnenwahlgrabstätte (für jede weitere Urne) 200,00 Euro

e) in einer Grabstätte für Erdbestattung (je Urne) 200,00 Euro

f) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 200,00 Euro

g) in einer Wiesenurnenreihengrabstätte 200,00 Euro

h) in einer Baumgrabstätte 200,00 Euro

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt in der Regel im Kindergrabfeld zu den dafür geltenden Gebühren.

(4) Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Bestattung des Verstorbenen (zusätzliche Arbeiten etc.) werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 7 – Umbettungsgebühren

(1) Für die Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: Verwaltungsgebühren für die Prüfung von Umbettungsanträgen 65,00 Euro

(2) Das Öffnen und Schließen der Grabstellen ist in dem vorstehenden Betrag nicht erfasst; diese Arbeiten dürfen nur von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Kosten für den bei Umbettungen zu beteiligenden zugelassenen Bestattungsunternehmer richten sich nach dem dort tatsächlich entstandenen Aufwand und sind direkt an das Bestattungsinstitut zu entrichten.

(3) Der Erwerb des neuen Nutzungsrechtes ist nicht in den vorstehenden Kosten enthalten, die hierfür zu entrichtenden Gebühren wird — je nach Art der Grabstätte — nach § 8 dieser Gebührenordnung erhoben. Für die Aufgabe des Nutzungsrechtes an der seitherigen Grabstätte erfolgt keine Erstattung bzw. Anrechnung für die nicht verbrauchten Zeiträume. Für infolge der Umbettung trotz Wahrung der notwendigen Sorgfaltspflicht entstanden Schäden

an Nachbargrabstätten bzw. Friedhofsanlagen hat der Antragsteller zu haften.

(4) Für die Umbettung einer Leiche, bzw. einer Aschenurne werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —

anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 60,00 Euro

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 150,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 150,00 Euro

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahigrabstätten und Urnenwahigrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gern. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: Für ein Wahlgrab (1. und 2. Grabstelle im Doppelgrab) 250,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben 150,00 Euro für jede weitere Urne ins vorh. Urnengrab (max. 4 Urnen je Grab) 150,00 Euro

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahigrabstätte ( 21 Abs. 1 und Abs. 3 und § 24, 25 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten bis zu 30 Jahren je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes nach Abs. (1)

b) bei Urnenwahlgrabstätten bis zu 30 Jahren je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes nach Abs. (2).

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabstätten

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Wiesenreihengrabstätte mit Schriftplatte 1.920,00 Euro

b) Für eine Wiesenurnenreihengrabstätte mit Schriftplatte 1 .920,00 Euro

c) Für ein anonymes Urnengrab in einem Rasengrabfeld (ein solches Feld besteht nur auf den Friedhöfen in Allendorf und Bromskirchen) 150,00 Euro

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

d) Urnengrab in einer Baumgrabstätte einschl. Schriftplatte an einer zentralen SteIle 1.200,00 Euro

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten 250,00 Euro
  2. 2. bei mehrstelligen Wahlgräbern 350,00 Euro

b) Für die Beseitigung von Grabmalen je Grabmal 110,00 Euro

c) Für die Beseitigung von Grabeinfriedungen (ohne Grabmal)

  1. 1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten 200,00 Euro
  2. 2. bei mehrstelligen Wahlgräbern 300,00 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. (1) sind beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten.

(3) Für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Grabräumung (z.B. unvorhergesehene Mehrkosten) werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

(4) Sollte die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist nach § 12 Friedhofsordnung zugestimmt werden, wird für den erhöhten Pflegeaufwand dieser Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende jährliche Gebühr erhoben:

a) Reihengrab 15,00 Euro

b) Wahlgrab 30,00 Euro

§ 12 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte ( 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 10,00 Euro
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 20,00 Euro
  3. 3. für die Dauer von 5 Jahren 50,00 Euro

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Stand 01/2023 Friedhofsordnung

Leichen und Aschen ( 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung) 45,00 Euro

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen ( 34 der Friedhofsordnung) 45,00 Euro

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder) tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 17. November 2020 außer Kraft.

Ausfertiqungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Allendorf (Eder), den 01. Februar 2023

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Beschluss 31.01.2023, rückwirkend zum 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder), Stand 01/2023

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf (Eder) hat in ihrer Sitzung am 31. Januar 2023 diese Friedhofsordnung beschlossen, die aufgrund folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v.

07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anderung des Hessischen Kommunalwahigesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBI. 1 S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBI. 1 S. 381).

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Allendorf (Eder):

a) Allendorf (Eder)

b) Battenfeld

c) Bromskirchen

d) Haine

e) Neuludwigsdorf

f) Rennertehausen

g) Somplar

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Auf allen von der Gemeinde Allendorf (Eder) verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Allendorf (Eder) oder in der früheren Gemeinde Bromskirchen ihren Wohnsitz hatten,

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben jedoch vorher ihren Wohnsitz in Allendorf (Eder) oder in der früheren Gemeinde Bromskirchen hatten.

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Die Bestattung der Personen gern. a) und e) erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der zur Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Offnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Offnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 – N utzu ngsumfang

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9.

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und 1 nformationsschriften der Fried hofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Fried hofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zugelassen werden Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

(3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(4) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung Stand 01/2023 Friedhofsordnung

verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahigrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort, Tag und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr und ausnahmsweise auch an Samstagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Leichenhalle 1 Friedhofshalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentlich Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmed izinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 5. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit fachgerecht geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges/der Urne zur Grabstätte erfolgt durch die Sargträger/den Urnenträger bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Uberreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gern. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs bzw. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

§ 13 – Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte / Wiesenreihengrabstätte / Wiesenurnenreihengrabstätte / Urnenbaumgrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte / Wiesenreihengrabstätte / Wiesenurnenreihengrabstätte / Urnenbaumgrabstätte sind innerhalb des Geltungsbereiches dieser Friedhofsordnung nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Wiesenreihengrabstätte

f) Wiesenurnenreihengrabstätte

(2) Auf den Friedhöfen im Ortsteil Allendorf und im Ortsteil Bromskirchen steht ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen zur Verfügung. Auf den Friedhöfen im Ortsteil Bromskirchen und im Ortsteil Somplar steht eine Urnenbaumgrabstätte zur Verfügung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstäffen können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 – Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten (Einzeigräber) sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Gemeindevorstand eine Ausnahme von Satz 3 beschließen.

§ 19 – Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 12. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben i.d.R. folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m
  2. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 12. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

Um die Einheitlichkeit der Grabgrößen auf den verschiedenen Friedhöfen zu wahren, werden bei begonnen Grabreihen die bisherigen Größen und Abstände beibehalten.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahigrabstätten Definition, Entstehung und Ubergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten (Doppeigrab) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles, und zwar dann, wenn der überlebende Partner bzw. Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ausschließlich Doppelgräber als Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Doppelgrabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

  1. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahigrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahigrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 – Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahigrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,10 m Breite: 2,lOm Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenbaumgrabstätten -nur OT Bromskirchen und OT Somplar

d) Grabstätten für Erdbestattungen, soweit die Ruhefristen für die Erdbestattung eingehalten werden. Uber Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

e) Wiesenurnenreihengrab Stand 01/2023 Friedhofsordnung

f) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nur DT Allendorf und DT Bromskirchen

(2) In Reihengräbern für Erdbestattungen können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden, wenn für die einzelne Urne die gesetzliche Ruhefrist von 15 Jahren eingehalten wird. In Wahigräbern für Erdbestattungen können bis zu 4 Ascheurnen beigesetzt werden, wenn für die einzelne Urne die gesetzliche Ruhefrist von 15 Jahren eingehalten wird.

(3) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 – Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m / 0,70 m DT Bromskirchen, DT Somplar und Neuludwigsdorf Breite: 1,00 m / 0,70 m DT Bromskirchen, DT Somplar und Neuludwigsdorf Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

(3) Auf verschiedenen Friedhöfen sind Urnenreihengräber bereits mit Steinen eingefasst, so dass dort keine Abstände zwischen den einzelnen Grabstätten außer den vorgegebenen Steinreihen notwendig sind.

§ 25 – Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m / 0,70 m DT Bromskirchen, DT Somplar und Neuludwigsdorf Breite: 1,00 m / 0,70 m DT Bromskirchen, DT Somplar und Neuludwigsdorf Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2.

(4) Auf verschiedenen Friedhöfen sind Urnenwahlgräber bereits mit Steinen eingefasst, so dass dort keine Abstände zwischen den einzelnen Grabstätten außer den vorgegebenen Steinreihen notwendig sind.

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§ 26 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahigrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstätte (Maße: 0,50 m x 0,50 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Grabfeld im OT Allendorf enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die, bzw. den Verstorbenen.

§ 28 – Definition der Wiesenreihengrabstätten

(1) Wiesenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wiesenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Wiesenreihengrabstätten sind seitlich nicht eingefasst. Lediglich am Kopfende ist eine Platte mit Namen und Daten aus Naturstein zugelassen, deren Oberkante dem Niveau des Erdreiches angepasst ist, bzw. geringfügig darunter liegt, so dass ein Uberfahren der Grabstätte mit einem Mäher erfolgen kann. Die Platte wird nach gestalterischer Vorgabe ( 30, Abs. 3a u. 3b) und auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung hergerichtet und von ihr, oder ihrem Beauftragten angebracht.

(3) Die Wiesenreihengräber haben folgende Maße: Länge: 2,lOm Breite: 1,OOm Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,50 m.

(4) Die Anlage und Pflege der Wiesenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf diesen Grabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung werden auch diese von der .Friedhofsverwaltung beseitigt.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

(5) Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welchem Friedhof Wiesenreihengrabstätten zur Verfügung gestellt werden können.

§ 29 – Definition der Wiesenurnenreihengrabstätten

(1) Wiesenurnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Wiesenurnenreihengrabstätten sind seitlich nicht eingefasst. Lediglich am Kopfende ist eine Platte mit Namen und Daten aus Naturstein zugelassen, deren Oberkante dem Niveau des Erdreiches angepasst ist, bzw. geringfügig darunter liegt, so dass ein Uber-fahren der Grabstätte mit einem Mäher erfolgen kann. Die Platte wird nach gestalterischer Vorgabe und auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung hergerichtet und von ihr, oder ihrem Beauftragten angebracht.

(3) Aschenurnen müssen unterirdisch beigesetzt werden. Es muss sich dabei um verrottbare Urnen handeln, die während der Nutzungszeit vergehen.

(4) Bei unterirdischen Grabstellen werden die Urnen in einer Tiefe von 0,80 Metern beigesetzt.

(5) Die Wiesenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,OOm Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 0,50 m.

(6) Die Anlage und Pflege der Wiesenurnenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf diesen Grabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung werden auch diese von der Friedhofsverwaltung beseitigt.

(7) Die Friedhofsverwaltung legt fest, auf welchem Friedhof Wiesenurnenreihengrabstätten zur Verfügung gestellt werden können.

§ 30 – Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 12 Urnen beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit einem im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein, auf dem Name, Vorname, Geburts und Sterbejahr eingraviert werden können. Alternativ können Namenstafeln mit demselben Inhalt unmittelbar am Baum angebracht werden. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 20 cm x 20 cm aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 – Wahlmöglichkeit

(1)Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. Grundlage für die verschiedenen Abteilungen sind die von der Friedhofsverwaltung zu erlassenen Belegungspläne.

(2) Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung entsprechend der vom Antragsteller/Antragstellerin gewählten Grabart, soweit diese verfügbar ist. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestaffung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 32 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabstätten, Wiesengräber.
  1. 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 33 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. Sefte 14 von 23 Stand 01/2023 Friedhofsordnung
  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff gern. § 33 hergestellt sein.
  1. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher irn Sinne von § 36 sein.
  1. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
    • a) ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
    • b) ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
    • c) und abl,50m Höhe 0,18m.
  1. 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
  1. 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 33 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und
  4. 4. Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  5. 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Gips, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber. Des Weiteren sind nicht zugelassen Farbanstriche auf Stein sowie Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Vorschriften gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 12 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Tiefe: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 12 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,10 m Breite: bis 0,55 m Mindeststärke: 0,16 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,55 m Tiefe: 0,60 m Mindeststärke: 0,14 m
    • c) auf Wahlgrabstätten:
  3. 1. stehende Grabmale: bei Wahigräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: 0,80 m bis 1,00 m Breite: bisl,20m Mindeststärke: 0,22 m
  4. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 1,OOm Tiefe: bis 1,20m Mindesthöhe: 0,18 m

Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten: (Größe 1,00 m x 1,00 m)

  1. 1. liegende Grabmale: Breite: bis 0,45 m Tiefe: bis 0,45 m Höhe der Hinterkante: 0,15 m
  2. 2. stehende Grabmale: Breite: bis 0,45 m Höhe: bis 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m
    • b) auf Urnenwahigrabstätten: (Größe 1,00 m x 1,00 m)
  3. 1. liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m Tiefe: bis 0,60 m Höhe der Hinterkante: 0,15 m
  4. 2. stehende Grabmale: Breite: bis 0,60 m Höhe: bis 0,80 m Mindeststärke: 0,14 m

(3a) Auf Wiesenreihengrabstätten sind nachfolgende Grabmale (Grabplatten) zulässig: liegende Grabmale: Größe: 0,40 x 0,40 m Stärke des Grabmales: 0,04 m

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen sind nicht zulässig. Die Bestimmungen

des Satzes 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3b) Auf Wiesenurnenreihengrabstätten sind nachfolgende Grabmale (Grabplatten) zulässig: liegende Grabmale: Größe: 0,40 m x 0,40 m Stärke des Grabmales: 0,04 m

Für 3a und 3b gilt: Anzubringende Gedenktafeln sind dem Niveau des Erdreiches anzupassen, so dass ein Uberfahren der Grabstätte mit einem Mäher erfolgen kann. Grabeinfassungen — auch aus Pflanzen — und sonstige Grabausstattungen sind nicht zulässig. Die Grasfläche wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und während der Dauer des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.

(4) Die Höhe aller Grabmale richten sich vom gewachsenen Boden aus

(5) Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen sind nur zulässig, soweit nicht zwischen

den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.

(6) Grababdeckplatten aus Naturstein oder Terrazzo sollen nur dann angebracht werden, wenn die gärtnerische Pflege der Grabstätte mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Grababdeckung mit Grabplatten und stehendem oder liegendem Stein soll nach Möglichkeit 50 % der Grabstätte nicht überschreiten. Vollabdeckungen sollen nur in Ausnahmefällen, wenn keine Grabpflege gewährleistet ist, auf Antrag genehmigt werden können. Bodengutachten für den jeweiligen Friedhofsteil können eine Vollabdeckung gänzlich ausschließen. Grabplatten müssen auf der Grabeinfassung mit einem mindestens 1 cm hohen Luftschlitz gelagert sein. Die Verwendung von Folie ist nicht erlaubt.

(7) Liegende Grabmale (Kissensteine) dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabstätten in Wiesengrabflächen werden mit liegenden Grabmalen mit quadratischem Grundriss in Größe von 0,40 m x 0,40 m; in Baumgrabstätten eine Schriftplatte in der Größe 3,5 x 9 cm nach gestalterischer Vorgabe und auf Veranlassung durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet am Baum angebracht.

(9) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3b zulassen.

§ 34 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung Stand 01/2023 Friedhofsordnung

der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann, die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 35 – Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Ubereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 – Standsicherheit

(1)Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Anderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

(2) Die/Der Inhaber/in der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Anderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 37 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihen-, Wiesenreihen- und Wiesenurnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahigrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Die Kosten für die Einebnung durch die Gemeinde, bzw. deren Beauftragten sind von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen, soweit diese nicht bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts entrichtet worden sind.

§ 38 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen sowie den

Baumgrabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung Stand 01/2023 Friedhofsordnung

und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche An-pflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab-schmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser-verunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Stand 01/2023 Friedhofsordnung

VII. Schluss- und Überqangsvorschriften

§ 40 – Ubergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahigräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach 5. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41 – Dokumentation

(1) Es werden folgende Daten gespeichert: Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahigrabstätten, der Urnengrabstätten, der Wiesenreihengrabstätten, der Wiesenurnenreihengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld und die Angabe des Beisetzungszeitpunktes, des Weiteren wird ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung wird mittels des Friedhofsprogramms „efi2l“ der ekom2l in Kassel geführt.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Stand 01/2023 Fnedhofsordnung

§ 43 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Uberwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Ubrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

§ 44 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle nicht zu Friedhofszwecken befährt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken macht,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und lnformationsschriften der Friedhofsverwaltung,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente oder Tonwiedergaben für Dritte hörbar abspielt,

  1. 1. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
    • m) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
    • n) entgegen § 34 Abs. 1 Grabmale oder Grabaufbauten errichtet, oder verändert,
    • o) entgegen § 36 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
    • p) entgegen § 36 Abs. 2 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

Stand 01/2023 Friedhofsordnung

q) entgegen § 37 Abs. 1 Grabmale und Aufbauten ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,

r) entgegen § 38 Abs. 3 und 4 Kunststoffe oder nicht verrotibare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof enffernt, oder in die dafür bereitgestellten Behältnisse entsorgt,

s) entgegen § 39 Abs. 3 Grabstätten vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.500,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 45 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung der Gemeinde Allendorf (Eder) tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 17. November 2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Allendorf (Eder), den 01. Februar 2023

Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Allendorf (Eder)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Allendorf (Eder) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Allendorf (Eder) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Allendorf (Eder)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 350 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Allendorf (Eder) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhalle: Aufbewahrung bis 4 Tage; jeder weitere Tag 50,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Allendorf (Eder):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €