Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.04.2024 (2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Reformierte Kirchengemeinde Bückeburg — Gebührenordnung
Weitere Informationen bei: Ev. - Reformierte Kirche zu Bückeburg Bahnhofstraße 11 a 31675 Bückeburg Tel. 05722 - 33 72 [email protected] Friedhof „Am Schlossbach“ zu Bückeburg Wir bieten eine würdige Beisetzung Rasengrabstellen "Unter dem Ahorn" Urnenfeld "Unter der Buche" Friedhofskapelle
In ruhiger Lage unter hohen Bäumen, liegt der Friedhof „Am Schlossbach.“ Sie erreichen ihn am Stadtrand von Bückeburg, an der Friedrich-Bach-Straße. Hier findet der Mensch in würdiger Umgebung seine letzte Ruhestätte. Der Friedhof wird seit 1788 von der Ev. - Reformierten Kirche zu Bückeburg betrieben; er steht Personen aller Konfessionen offen. Eine ansprechende Kapelle lädt zum Abschiednehmen ein. Die Ruhezeit für alle Gräber beträgt 30 Jahre, sie kann auf Wunsch verlängert werden. Wir bieten verschiedene Möglichkeiten von Grabstellen an: Flächen, die Sie selber gestalten und pflegen können, oder die durch die Friedhofsverwaltung bearbeitet werden. Als besonders naturnah führen wir Beisetzungen „Unter den Bäumen“, „Unter der Buche“, „Unter der Eiche“ und „Unter dem Ahorn“ durch.
Hier eine Übersicht der verschiedenen Grabarten und Preise:
- 1. Sargbestattung:
a) Grabstelle zur eigenen Pflege und Gestaltung, 30 Jahre: 1.200,- €
b) Rasengrabstelle, Pflege inclusiv, für 30 Jahre: 2.100,- €
c) Rasengrabstelle „Unter dem Ahorn“, Pflege inclusiv, für 30 Jahre: 2.250,- € Alle Preise sind incl. der Friedhofsunterhaltungsgebühr. Pro Person fallen folgende Beisetzungskosten an: 600,- € (Ausheben und Verfüllen des Grabes, Nutzung der Friedhofskapelle mit Küster, Bereitstellung der Orgel, Heizung, Strom, Kerzen, Geläut, Reinigung)
- 2. Urnenbestattung:
- a) Ruheplatz „Unter den Bäumen“, Pflege inclusiv, für 30 Jahre:
800,- € (incl. Beisetzung und Namensschild am Gedenkstein)
b) Grabstelle zur eigenen Pflege und Gestaltung, für 30 Jahre:
900,- €
c) Rasengrabstelle, Pflege inclusiv, für 30 Jahre: 1.100,- €
d) Grabstelle „Unter der Buche“, Pflege inclusiv, für 30 Jahre:
1.200,- € (incl. Namensschild am Gedenkstein)
e) Grabstelle „Unter der Eiche“, Pflege inclusiv, für 30 Jahre:
1.200,- € (incl. Namensschild am Gedenkstein) Alle Preise sind incl. der Friedhofsunterhaltungsgebühr. Beisetzungskosten (außer bei 2a):
350,- € (Ausheben und Verfüllen des Grabes, Nutzung der Friedhofskapelle mit Küster, Bereitstellung der Orgel, Heizung, Strom, Kerzen, Geläut, Reinigung) Für 2a kann die Nutzung der Friedhofskapelle dazu gebucht werden: 250,- €
- 3. Reservierungen: Gerne können Sie Grabstellen bei uns reservieren lassen: Grabstelle für einen Sarg: 100,- € (für 10 Jahre) Grabstelle für eine Urne: 50,- € (für 10 Jahre)
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg — Gebührenordnung
2 - 13
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kapelle auf dem Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bückeburg
Leseabschrift in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28.03.2003
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Nieders. Gemeindeordnung - NGO - vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229) in Verbindung mit dem §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunal -abgabengesetzes - NKAG - vom 05.03.1983 ((Nds. GVBl. S. 79) in den z. Z. gelten-den Fassungen hat der Rat der Stadt Bückeburg am 13.06.1991 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bückeburg betreibt an der Scheier Straße einen Friedhof als öffentliche Einrichtung. Auf diesem Friedhof befindet sich eine Fried-hofskapelle, die von der Stadt Bückeburg errichtet worden ist und die Eigentum der Stadt Bückeburg steht. Für die Benutzung der städt. Friedhofskapelle und ihrer Funk-tionsräume werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebühren
- 1. Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern (einschl. Heizung, Aufbewahrung, Reinigung und Sterbegeläut) 200,00 €
- 2. Aufbewahrung in der Leichenhalle ohne Bestattung je angefangener Tag und Sterbefall 30,00 €
- 3. Benutzung des Kühlraumes und Totenkühltruhe je angefangener Tag 25,00 €
- 4. Aufbewahrung des Urne in der Friedhofskapelle je angefangener Monat* 35,00 €
- 5. Urnenbestattung aus dem Kapellenvorraum je Sterbefall 30,00 €
-2- 2 - 13
§ 3
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in des-sen Auftrag die Friedhofskapelle und die dazu gehörigen Funktionsräume benutzt und in Anspruch genommen werden.
Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührengläubiger
Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Bückeburg erhebt die Gebühren im Auftrag und im Namen der Stadt Bückeburg.
§ 5
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides an die Ev.-luth. Kirchengemeinde zu entrichten.
Sämtliche Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diese Leseabschrift beinhaltet die 3. Änderungssatzung vom 02.11.2001, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist und die 4. Änderungssatzung vom 28.03.2003, die am 01.05.2003 in Kraft getreten ist.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg vom 01.01.2019 Friedhof Scheier Straße
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 09.09.1991 (Kirchl. Amtsblatt 1991 Nr.: 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg hat der Kirchenvorstand am 08.11.2018 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 – Stundung und Erlaß der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 1. Reihengrabstätte: Euro
- a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 965,00
- b) für Kinder bis zum vollendeten 5. Jahr für 20 Jahre 300,00
- c) für totgeborene Kinder für 10 Jahre 150,00
- 2. Gras-Reihengrabstätte:
- a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 2.940,00
- b) für Kinder bis zum vollendeten 5. Jahr für 20 Jahre 960,00
- c) für totgeborene Kinder für 10 Jahre 480,00
- 3. Wahlgrabstätte (ca. 1,2 m breit und ca. 2,4 m lang) für Erdbestattungen:
- a) je Grabstelle für 40 Jahre 1.360,00
- b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 34,00
- 3.1. Wahlgrabstätte (ca. 1,2 m breit und ca. 2,9 m lang) für Urnen- u. Erdbestattungen:
- a) je Grabstelle für 40 Jahre 1.644,00
- b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 41,10
- 4. Urnenreihengrabstätte für 25 Jahre 280,00
- 5. Urnen-Gras-Reihengrabstätte für 25 Jahre 1.020,00
- 6. Urnenreihengrab Naturbestattung für 25 Jahre 775,00
- 7. Urnenreihengrab Baumbestattung incl. Keramikplatte für 25 Jahre 385,00
- 8. Urnengrab im Bereich der Urnenstele Feld U 65 für 25 Jahre 1.000,00
- 9. Urnenwahlgrabstätte:
- a) je Grabstelle für 25 Jahre 290,00
- b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 11,60
- 10. Urnenwahlgrabstätte Gemeinschaftsgrabanlage incl. Plakette
- a) je Grabstelle für 25 Jahre 820,00
- b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 32,80
- 11. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 7 bzw. § 15 Abs. 3 der Friedhofsordnung 100,00 außerdem zu entrichten: eine Gebühr gemäß Nr. 3 b bzw. Nr. 3.1 b zur Anpassung der Ruhezeit
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer (Kühlung)/Friedhofskapelle: (Gebührentarif der Stadt Bückeburg)
- 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier 200,00 (einschließlich Heizung, Aufbewahrung, Reinigung, Sterbegeläut)
- 2. Gebühr für alleinige Benutzung der Leichenhalle 30,00 je angefangener Tag u. Sterbefall
- 3. Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes und der Totenkühltruhe 25,00 je angefangener Tag
- 4. Aufbewahrung der Urne in der Friedhofskapelle je angefangener Monat 35,00
- 5. Urnenbestattung aus dem Kapellenvorraum je Sterbefall 30,00
III. Gebühren für die Beisetzung:
für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, einschl. Säubern der Nachbargräber, Abfahrens des überflüssigen Bodens: Euro
- 1. für eine Erdbestattung:
- a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und totgeborenen Kindern 380,00
- b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr 530,00
- 2. für eine Urnenbestattung 120,00
IV. Gebühren für Umbettungen:
- 1. für die Ausgrabung einer Leiche: 1.800,00
- 2. für die Ausgrabung einer Asche: 300,00
Schäden an Nachbargräbern sind zu ersetzen!
Bei einer Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof sind zusätzlich die Gebühren zu III. sowie ggf. die Gebühren für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts zu zahlen.
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfriedigungen: für jede Erteilung einer Genehmigung 25,-- Euro.
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr (ist in den jetzigen Grabgebühren enthalten und betrifft nur sehr wenige alte Grabstätten, bei denen die FUG im 3-Jahres-Rhythmus berechnet wird) Euro für ein Jahr -je Grabstelle für Erdbestattungs-Gräber -Normalgröße- 18,00 für ein Jahr -je Grabstelle für Urnengräber 6,30
VII. Sonstige Gebühren
- 1. Verwaltungsgebühr je Beerdigung 70,00 je Trauerfeier (ohne Beerdigung) 35,00 Umschreibung von Gräbern auf neue Berechtigte mit Erteilung einer Urkunde 15,00
- 2. Grabkanten / Grabplatten Grabkanten für Erwachsenengrab 100,00 Grabkanten für Urnengrab (3 Seiten) 75,00 Grabkanten für Urnengrab (2 Seiten) 50,00 Grabplatten (3 Platten) 60,00 1 Grabplatte 20,00
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchen-vorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 – Schlußvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Bückeburg, den 08.11.2018
Der Kirchenvorstand: Jan-Uwe Zapke Dr. Wieland Kastning Gisela Vogt
Genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Bückeburg, den 20. November 2018
Das Landeskirchenamt Im Auftrag Krömer
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg vom 01.01.2019 Friedhof Scheier Straße
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 09.09.1991 (Kirchl. Amtsblatt 1991 Nr.: 1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg hat der Kirchenvorstand am 08.11.2018 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Stundung und Erlaß der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
| 1. | Reihengrabstätte: | Euro | |
|---|---|---|---|
| a) für Personen über 5 Jahre | für 30 Jahre | 965,00 | |
| b) für Kinder bis zum vollendeten 5. Jahr | für 20 Jahre | 300,00 | |
| c) für totgeborene Kinder | für 10 Jahre | 150,00 |
| 2. Gras-Reihengrabstätte: | ||
|---|---|---|
| a) für Personen über 5 Jahre | für 30 Jahre | 2.940,00 |
| b) für Kinder bis zum vollendeten 5. Jahr | für 20 Jahre | 960,00 |
| c) für totgeborene Kinder | für 10 Jahre | 480,00 |
| 3. Wahlgrabstätte (ca. 1,2 m breit und ca. 2,4 m lang) für Erdbestattungen: | ||
|---|---|---|
| a) je Grabstelle | für 40 Jahre | 1.360,00 |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle | 34,00 |
| 3.1 Wahlgrabstätte (ca. 1,2 m breit und ca. 2,9 m lang) für Urnen- u. Erdbestattungen: | ||
|---|---|---|
| a) je Grabstelle | für 40 Jahre | 1.644,00 |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle | 41,10 |
| 4. | Urnenreihengrabstätte | für 25 Jahre | 280,00 |
|---|
| 5. | Urnen-Gras-Reihengrabstätte | für 25 Jahre | 1.020,00 |
|---|
| 6. | Urnenreihengrab Naturbestattung | für 25 Jahre | 775,00 |
|---|
| 7. | Urnenreihengrab Baumbestattung incl. Keramikplatte für 25 Jahre | 385,00 |
|---|
| 8. | Urnengrab im Bereich der Urnenstele Feld U 65 für 25 Jahre | 1.000,00 |
|---|
| 9. Urnenwahlgrabstätte: | ||
|---|---|---|
| a) je Grabstelle | für 25 Jahre | 290,00 |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle | 11,60 |
| 10. Urnenwahlgrabstätte Gemeinschaftsgrabanlage incl. Plakette | ||
|---|---|---|
| a) je Grabstelle | für 25 Jahre | 820,00 |
| b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle | 32,80 |
| 11. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 7 bzw. § 15 Abs. 3 der Friedhofsordnung außerdem zu entrichten: eine Gebühr gemäß Nr. 3 b bzw. Nr. 3.1 b zur Anpassung der Ruhezeit | 100,00 |
|---|
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer (Kühlung)/Friedhofskapelle:
(Gebührentarif der Stadt Bückeburg)
- 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier (einschließlich Heizung, Aufbewährung, Reinigung, Sterbegeläut) 200,00
- 2. Gebühr für alleinige Benutzung der Leichenhalle je angefangener Tag u. Sterbefall 30,00
- 3. Gebühr für die Benutzung des Kuhlraumes und der Totenkuhltruhe je angefangener Tag 25,00
- 4. Aufbewährung der Urne in der Friedhofskapelle je angefangener Monat 35,00
- 5. Urnenbestattung aus dem Kapellenvorraum je Sterbefall 30,00
III. Gebühren für die Beisetzung:
für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, einschl. Säubern der Nachbargräber, Abfahrens des überflüssigen Bodens:
Euro
- 1. für eine Erdbestattung:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und totgeborenen Kindern 380,00
b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr 530,00
- 2. für eine Urnenbestattung
120,00
IV. Gebühren für Umbettungen:
- 1. für die Ausgrabung einer Leiche:
- 2. für die Ausgrabung einer Asche:
1.800,00
300,00
Schäden an Nachbargräbern sind zu ersetzen!
Bei einer Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof sind zusätzlich die Gebühren zu III. sowie ggf. die Gebühren für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts zu zahlen.
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfriedigungen:
für jede Erteilung einer Genehmigung 25,-- Euro.
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr (ist in den jetzigen Grabgebühren enthalten und betrifft nur sehr wenige alte Grabstätten, bei denen die FUG im 3-Jahres-Rhythmus berechnet wird)
| Euro | |
|---|---|
| für ein Jahr -je Grabstelle für Erdbestattungs-Gräber -Normalgröße- | 18,00 |
| für ein Jahr -je Grabstelle für Urnengräber | 6,30 |
VII. Sonstige Gebühren
- 1. Verwaltungsgebühr je Beerdigung 70,00 je Trauerfeier (ohne Beerdigung) 35,00 Umschreibung von Gräbern auf neue Berechtigte mit Erteilung einer Urkunde 15,00
- 2. Grabkanten / Grabplatten Grabkanten für Erwachsenengrab 100,00 Grabkanten für Urnengrab (3 Seiten) 75,00 Grabkanten für Urnengrab (2 Seiten) 50,00 Grabplatten (3 Platten) 60,00 1 Grabplatte 20,00
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlußvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2019 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Bückeburg, den 08.11.2018
Der Kirchenvorstand:
Die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde-Bückeburg vom ... wird gem. § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung i. V. m. § 5 Abs. 3 Friedhofsrechtsverordnung genehmigt.
Schaumburg-Lippisches Landeskirchenamt Bückeburg,
Genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Bückeburg, den 20. November 2018
Das Landeskirchenamt Im Auftrag
Krömer
- 1. Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg vom 01.01.2019
§ 6
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer (Kühlung)/Friedhofskapelle: (Gebührentarif der Stadt Bückeburg)
- 6. Trauerfeier außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten 120,00 Euro
III. Gebühren für die Beisetzung:
- 1. c) außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten mit Trauerfeier 320,00 Euro
- 2. a) außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten mit Trauerfeier 200,00 Euro
- b) außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten 80,00 Euro
§ 27 – Inkrafttreten
Die Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bückeburg, den 8.10.2020
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Bückeburg, den 21. Oktober 2020 Das Landeskirchenamt Im Auftrag
Jaksties
2.Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg vom 01.01.2019
- 1. Ergänzung v. 21.10.2020
§ 6
I.Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 7. Urnenreihengrab Baumbestattungen incl. Keramikplatte für 25 Jahre 405,00 Euro
- 12. Urnenreihengrabstätte mit Pflege:
a) je Grabstelle für 25 Jahre 1.775,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 71,00 Euro
§ 27 – Inkrafttreten
Die Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bückeburg, den 02.02.2022
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Bückeburg, den 03.02.2022
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag
1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg vom 01.01.2019,
- 1. Ergänzung v. 21.10.2020
- 2. Ergänzung v. 09.02.2022
Gem. § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 9. September 1991 und nach § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bückeburg hat der Kirchenvorstand am 17.04.2023 folgende 1.Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
§ 6
I.Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 10. Urnenwahlgrabstätte Gemeinschaftsgrabanlage incl. Plakette
a) je Grabstelle für 25 Jahre
920,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung der Grabstelle
36,80 Euro
§ 8
Inkrafttreten
Die Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung bleiben bestehen.
Bückeburg, den 17.04.2023
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Bückeburg, den
27. April 2023
Das Landeskirchenamt Im Auftrag
Jaksties
2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bückeburg vom 01.01.2019,
- 1. Ergänzung v. 21.10.2020
- 2. Ergänzung v. 09.02.2022
- 1. Änderung v. 27.04.2023
Gem. § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 9. September 1991 und nach § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bückeburg hat der Kirchenvorstand am 25.04.2024 folgende 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen.
§ 6
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 7. Urnenreihengrab Baumbestattung inkl. Keramikplatte für 25 Jahre je Grabstelle für 25 Jahre 435,00 Euro
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer (Kühlung)/Friedhofskapelle: (Gebührentarif der Stadt Bückeburg)
- 5. Urnenbestattung aus dem Kapellenvorraum je Sterbefall 50,00 Euro
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfriedungen: Für jede Erteilung einer Genehmigung 50,00 Euro
§ 8 – Inkrafttreten
Die Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung bleiben bestehen.
Bückeburg, den 25.04.2024
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Genehmigt gemäß § 5 Abs. 3 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 9 Kirchengemeindeordnung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Bückeburg, den 27. Mai 2024
Das Landeskirchenamt Im Auftrag
Jakstos
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bückeburg (Niedersachsen)
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