Friedhofsgebühren Vreden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Vreden · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48691

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.02.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.265,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A Nr. 1 a) GebS (Reihengrabstätten, je Sarggrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A Nr. 2 a) GebS (Wahlgrabstätten, je Sarggrabstätte); § 15 Abs. 3 FriedhS: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben (je 1,20 m x 2,50 m)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.210,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A Nr. 1 b) GebS (Reihengrabstätten, je Urnengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.350,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A Nr. 2 b) GebS (Wahlgrabstätten, je Urnengrabstätte); § 16 Abs. 3 FriedhS: Urnenwahlgrabstätte 1,00 m x 1,00 m, Beisetzung von bis zu drei Urnen möglich
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.245,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A Nr. 3 d) GebS (anonyme Rasenurnengrabstätte, inkl. Grabstättenpflege)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A Nr. 3 g) GebS (Baumbestattung, inkl. Grabstättenpflege, zzgl. Weiterleitung der Kosten für eine einheitliche Grabstehle); § 21 Abs. 2 FriedhS: Die Grabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten vergeben
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 530 € · Urne: 300 €
📄 Gebührentarif B Nr. 1 a) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif C b) GebS (Nutzung der Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.02.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Vreden (konsolidierte Fassung, gültig ab 01.01.2024)

Friedhofsgebührensatzung FhGebS 264

Stadt Vreden

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Vreden

vom 23. Februar 2022

Ändernde Satzung Lfd. Ändernde Satzung Ratsbe- Datum Geänderte Art der Nr. schluss i. d. Paragraphen Änderung Sitzung am 1. Satzung zur Änderung der 15.12.2023 19.12.2023 § 1 neu Gebührensatzung zur gefasst Friedhofssatzung Gebührentarif- neu für die Benutzung des anlage gefasst Friedhofs der Stadt Vreden vom 23. Februar 2022 (In Kraft getreten am 01.01.2024)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353),

der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) und des

§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –

BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109)

hat der Rat in seiner Sitzung am 17. Februar 2022 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Stand: März 2022 Seite 1 Friedhofsgebührensatzung FhGebS 264

Die Höhe der Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Vreden sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden aus dem nachstehenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Vreden erhält die in der Anlage dargestellte Fassung.

§ 2

Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes und die Lei-stungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Daneben sind zahlungspflichtig die Erben des Verstorbenen. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuld-ner.

§ 3

Die nach § 1 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Gebührenbe-scheid festgesetzt. Sie sind innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Gebührenbe-scheides zu zahlen.

§ 4

Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungs-vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, 2005 S. 818) in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Vreden vom 13. Juli 1970 außer Kraft.

Anlage:

Stand: März 2022 Seite 2 Friedhofsgebührensatzung FhGebS 264

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Vreden

A Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten
    • a) je Sarggrabstätte 1.265,00 €
    • b) je Urnengrabstätte 1.210,00 €
  1. 2. Wahlgrabstätten
    • a) je Sarggrabstätte 1.400,00 €
    • b) je Urnengrabstätte 1.350,00 €
  1. 3. Rasengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, anonyme Grabstätten, Aschestreufeld
    • a) je Rasengrabstätte (inkl. Grabstättenpflege) zuzüglich Weiterleitung 1.480,00 € der Kosten für eine einheitliche Grabplatte
    • b) je Rasenurnengrabstätte (inkl. Grabstättenpflege) zuzüglich 1.245,00 € Weiterleitung der Kosten für eine einheitliche Grabplatte
    • c) je (anonyme) Rasengrabgrabstätte (inkl. Grabstättenpflege) 1.480,00 €
    • d) je (anonyme) Rasenurnengrabstätte (inkl. Grabstättenpflege) 1.245,00 €
    • e) je Gemeinschaftsgrabstätte (inkl. Grabstättenpflege) 2.050,00 €
    • f) je Aschenverstreuung 245,00 €
    • g) je Baumbestattung (inkl. Grabstättenpflege) zuzüglich Weiterleitung 1.300,00 € der Kosten für eine einheitliche Grabstehle
  1. 4. Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    • a) je Grabstätte für alle unter 1. und 3. aufgeführten Grabstätten (bei 185,00 € den Grabstätten 3a / 3b / 3g zuzüglich Weiterleitung der Kosten für eine einheitliche Grabplatte/Grabstehle)
  1. 5. Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
    • a) für eine weitere volle Nutzungszeit je Grabstätte die Gebühr zu 2a / 2b und 1a / 1b bei Verstorbenen bis zum vollendeten
  2. 6. Lebensjahr
    • b) für eine weitere eingeschränkte Nutzungszeit je Nutzungsjahr und Grabstätte 1 / 30 der Gebühr zu 2a / 2b und 1 / 25 der Gebühr zu 1a / 1b bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    • c) für eine weitere eingeschränkte Nutzungszeit je Nutzungsjahr der Doppelgrabstätte 1 / 25 der Gebühr zu 3a / 3e / 3g

Stand: März 2022 Seite 3 Friedhofsgebührensatzung FhGebS 264

B Beisetzung, Ausgrabung, Umbettung

  1. 1. Beisetzung
    • a) Beisetzung eines Sarges (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) 530,00 €
    • b) Beisetzung eines Sarges (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 245,00 €
    • c) Beisetzung einer Urne 300,00 €
  1. 2. Ausgrabung
    • a) Ausgrabung eines Sarges (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) 360,00 €
    • b) Ausgrabung eines Sarges (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 245,00 €
    • c) Ausgrabung einer Urne 185,00 €
  1. 3. Umbettung
    • a) Umbettung eines Sarges (ab dem vollendeten 6. Lebensjahr) 690,00 €
    • b) Umbettung eines Sarges (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 490,00 €
    • c) Umbettung einer Urne 200,00 €
  1. 4. Abräumen einer Grabstätte
    • a) Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist 280,00 €
    • b) Jährliche Gebühr für die Pflege eines abgeräumten Grabes bis zum 60,00 € Ablauf der Ruhefrist

C Nutzung von Friedhofseinrichtungen

a) Nutzung der Kühl-/Leichenzelle/Abschiedsraum 120,00 €

b) Nutzung der Aussegnungshalle 100,00 €

c) Nutzung des Sezierraumes 60,00 €

d) Nutzung des Klimaraums 60,00 €

D Sonstiges

a) Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 30,00 €

b) Grabmalgenehmigung 30,00 €

Stand: März 2022 Seite 4 Friedhofsgebührensatzung FhGebS 264

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015 in Verbindung mit § 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Dezember 2020, öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Vreden, 23. Februar 2022 Stadt Vreden Der Bürgermeister

gez. Dr. Tom Tenostendarp

Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung zur Benutzung des Friedhofs der Stadt Vreden wurde im Amtsblatt Nr. 03/2022, ausgegeben am 24.03.2022, veröffentlicht. Zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.12.2023 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 11/2023 ausgegeben am 22.12.2023.

Stand: März 2022 Seite 5

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung vom 23.02.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Vreden vom 23.02.2022

Friedhofssatzung Fhs 670

Stadt Vreden

Friedhofssatzung für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Vreden vom 23. Februar 2022 Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-setzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) hat der Rat der Stadt Vreden am 17. Februar 2022 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

Inhalt I - Allgemeine Vorschriften –....................................................................................... 3

§ 1 -Geltungsbereich ............................................................................................... 3

§ 2 - Friedhofszweck................................................................................................ 3

§ 3 -Begriffsbestimmung .......................................................................................... 3

§ 4 -Schließung und Entwidmung ............................................................................ 4

II - Ordnungsvorschriften – ......................................................................................... 4

§ 5 - Öffnungszeiten ................................................................................................ 4

§ 6 -Verhalten auf den Friedhöfen ........................................................................... 4

§ 7 -Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen .................................................... 5

III - Allgemeine Bestattungsvorschriften – .................................................................. 6

§ 8 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit .................................................................. 6

§ 9 -Särge und Urnen .............................................................................................. 7

§ 10 - Grabbereitung................................................................................................ 7

§ 11 -Ruhezeit ......................................................................................................... 8

§ 12 - Umbettung ..................................................................................................... 8

IV - Grabstätten und ihre Belegung – ......................................................................... 8

§ 13 - Arten der Grabstätten .................................................................................... 8

§ 14 - Erdreihengrabstätten ..................................................................................... 9

§ 15 - Erdwahlgrabstätten........................................................................................ 9

§ 16 - Urnengrabstätten ......................................................................................... 11

§ 17 - Rasengrabstätten ........................................................................................ 11

§ 18 - Anonyme Grabstätten.................................................................................. 12

§ 19 - Aschenstreufeld ........................................................................................... 12

Stand: März 2022 Seite 1 Friedhofssatzung Fhs 670

§ 20 - Gemeinschaftsgrabstätten ........................................................................... 12

§ 21 - Baumgrabstätten ......................................................................................... 12

§ 22 - Kindergrabstätten ........................................................................................ 13

§ 23 - Ehrengrabstätten ......................................................................................... 13

V - Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen – ....................... 14

§ 24 - Allgemeines ................................................................................................. 14

§ 25 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................ 14

§ 26 - Anzeige- und Zustimmungserfordernis ........................................................ 15

§ 27 - Fundamentierung und Befestigung.............................................................. 15

§ 28 - Anlieferung .................................................................................................. 16

§ 29 - Gewährleistung der Sicherheit..................................................................... 16

§ 30 - Entfernung ................................................................................................... 16

VI - Herrichtung und Pflege der Grabstätten –.......................................................... 17

§ 31 - Herrichtung und Unterhaltung ..................................................................... 17

§ 32 - Gärtnerische Gestaltung.............................................................................. 17

§ 33 - Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................... 18

VII - Leichenhalle und Trauerfeiern – ....................................................................... 18

§ 34 - Benutzung der Leichenhalle ........................................................................ 18

§ 35 - Trauerfeiern ................................................................................................. 19

VIII - Schlussvorschriften – ....................................................................................... 19

§ 36 - Haftung ........................................................................................................ 19

§ 37 - Alte Rechte .................................................................................................. 19

§ 38 - Gebühren .................................................................................................... 19

§ 39 - Ordnungswidrigkeiten .................................................................................. 20

§ 40 - Inkrafttreten ................................................................................................. 20

Stand: März 2022 Seite 2 Friedhofssatzung Fhs 670

I - Allgemeine Vorschriften –

§ 1 -Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Stadt Vreden gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof an der Zwillbrocker Straße

b) Friedhof an der Ostendarper Straße

c) Friedhof an der Bahnhofstraße (2) Friedhofsträger ist die Stadt Vreden.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof bildet eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Vreden. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Be-stattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überrest in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der To-tenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Vreden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Vreden innehatte. Teile von Toten, sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte, wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Ab-satzes 2 bedarf der Zustimmung der Stadt Vreden. (4) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Vreden ist, oder ein Recht aus Beiset-zung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Vreden innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stam-mende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 -Begriffsbestimmung

(1) Der Nutzungsberechtigte ist die Person, der das Recht zur Nutzung einer Grab-stätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestim-mung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreise der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einse-hen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

Stand: März 2022 Seite 3 Friedhofssatzung Fhs 670

§ 4 -Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grunde für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlos-sen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Bei-setzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungs-falles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahl-grabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursa-chen würde. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstät-ten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Auf-enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweis auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungs-termine enthalten. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

II - Ordnungsvorschriften –

§ 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegeben Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Fried-hofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 -Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Ach-tung entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreiben-den, zu befahren;

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beiset-zung störende Arbeiten auszuführen; Stand: März 2022 Seite 4 Friedhofssatzung Fhs 670

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhöfen und/oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten;

g) Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht bei der Pflege und Unterhal-tung der Grabstelle angefallen sind, sowie Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbe-gleithunde, sowie sonstige Hunde sofern sie nicht an kurzer Leine geführt werden; (3) Minderjährige, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Friedhöfen nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen erlassen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zu-sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung; sie sind spätestens vier Tage vor dem Termin in Schriftform anzu-melden.

§ 7 -Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetrei-bende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzei-gen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewerbetrei-bende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleich-bare Qualifikation verfügen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 ge-nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck ver-einbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelas-senen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenaus-weis auszustellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und dem

Stand: März 2022 Seite 5 Friedhofssatzung Fhs 670

aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofs-verwaltung kann in begründeten Einzelfällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Gewerbetreibende die befestigten Hauptwege auf den Friedhöfen mit geeigne-ten Fahrzeugen befahren. Bei anhaltendem Regen oder Tauwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren vorübergehend oder für bestimmte Fried-hofsteile einschränken. (9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen or-dentlich gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an der oder in den Wasserentnahmestellen der Fried-höfe gereinigt werden. (10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätig-keitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III - Allgemeine Bestattungsvorschriften –

§ 8 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Ster-befalles bei dem Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die erforder-lichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der von dem Standesbeamten auszustellende Beerdigungserlaubnisschein, so-wie bei Urnenbeisetzungen auch die Bescheinigung über die Einäscherung, ist der Friedhofsverwaltung spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung einzu-reichen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort, Tag und Stunde der Beisetzung fest. Die Bestat-tungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Der Friedhofsträger kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Stand: März 2022 Seite 6 Friedhofssatzung Fhs 670

(5) Nach Eintritt des Todes darf die Bestattung oder Beisetzung frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, auf-grund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausge-schlossen ist.

§ 9 -Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung der § 19 sind Bestattungen und Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung oder Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubens-gemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung oder Beisetzung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beiga-ben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 - Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,60 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat ggf. vorhandenes Grabzubehör, Grabmale, Fun-damente und die ggf. vorhandene Bepflanzung vorher zu entfernen. Falls die-ses bis 12.00 Uhr am Tag vor der Bestattung nicht erfolgt ist, wird dieses von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten vorgenommen. Die hierdurch entstandenen Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten des Friedhofsträ-gers zu erstatten. (5) Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für Schäden (Bäume, Sträucher, Hecken, Grabplatten, Grabeinfassungen usw.) die aus Anlass einer Bestattung Stand: März 2022 Seite 7 Friedhofssatzung Fhs 670

beim Ausheben der Grabstätten an Nachbargrabstätten entstehen, wenn diese stören und durch den Nutzungsberechtigten hätten entfernt werden müssen.

§ 11 -Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

§ 12 - Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 blei-ben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofträgers in belegte Grabstätten um-gebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte bzw. die Verleihungsurkunde vorzule-gen. In den Fällen des § 32 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet wer-den. (5) Alle Umbettungen werden nur vom Personal des Friedhofsträgers durchgeführt. Die örtliche Ordnungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegung, die innerhalb der gleichen Grabstätte auf Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Ein-ebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

IV - Grabstätten und ihre Belegung –

§ 13 - Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Streufelder bleiben Eigentum des Friedhofträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Be-legungsplan. (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten ab) Urnenreihengrabstätten Stand: März 2022 Seite 8 Friedhofssatzung Fhs 670

b) Wahlgrabstätten, nämlich: ba) Erdwahlgrabstätten bb) Urnenwahlgrabstätten

c) Rasengrabstätten

d) Aschenstreufeld

e) Anonyme Grabstätten

f) Gemeinschaftsgrabstätten

g) Baumgrabstätten

h) Kindergrabstätten

i) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach, bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 - Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich. § 15 Absatz 8 der Friedhofssatzung gilt entsprechend. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet für Tote ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr mit einer Grabgröße von 1,20 m x 2,50 m. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter sechs Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 15 - Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag de-ren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für Verstorbene ab dem vollen-deten sechsten Lebensjahr verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstät-ten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte verlie-hen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsich-tigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Sie haben jeweils eine Größe von 1,20 m x 2,50 m. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändi-gung der Verleihungsurkunde.

Stand: März 2022 Seite 9 Friedhofssatzung Fhs 670

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfin-den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungs-recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wor-den ist. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11) ist eine Überbeerdigung zulässig, dass Nut-zungsrecht muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11) wiedererworben werden. (7) § 14 Absatz 3 gilt für die Belegung der Wahlgrabstätten entsprechend. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftli-chen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Ange-hörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) - h) fallenden Erben,

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustim-mung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechti-gen zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Fried-hofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen erlassen. (10) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Er-werb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todes-falles über andere Bestattungen oder Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustim-mung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwor-tung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt sind. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Stand: März 2022 Seite 10 Friedhofssatzung Fhs 670

(13) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig. (14) In Erdwahlgrabstätten können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.

§ 16 - Urnengrabstätten

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummern-karte ausgestellt. Sie haben eine Größe von 0,80 m x 0,80 m. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnen-wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grab-stätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung der Friedhöfe oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. In Urnenwahlgrab-stätten können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Sie haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. (4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Bei mit Särgen voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 3 weiteren Urnen ge-statten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung in Wahlgrabstätten.

§ 17 - Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten wer-den. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht verliehen. (2) Rasengrabstätten für Erdbestattungen haben eine Größe von 1,20 m x 2,50 m. Rasengrabstätten für Urnenbestattungen haben eine Größe von 0,75 m x 0,85 m. Für die Kennzeichnung der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eine Grabplatte zur Verfügung gestellt und in die Rasenfläche eingesetzt. (3) Grabstätten in Rasenfeldern werden als ein- oder zweistellige Grabstätten ver-geben. Bei der Vergabe von zweistelligen Grabstätten ist bei der Belegung der nachfolgenden Grabstätte das Bestattungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit (§

  1. 11. zu erwerben. Das Bestattungsrecht verlängert sich auf Antrag um jeweils 10 Jahre, wenn bei zweistelligen Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des Erstverstorbenen die freie Grabstätte nicht belegt worden ist. (4) Nach Ablauf der letzten Ruhezeit ist ein Wiedererwerb nicht möglich. Stand: März 2022 Seite 11 Friedhofssatzung Fhs 670

§ 18 - Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind für Erd- und Urnenbestattung bestimmte Grabstät-ten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Sie haben eine Größe von 1,20 m x 2,50 m (Erdbestattung in Rasengrabstätte) bzw. 0,50 m x 0,50 m (Beisetzung). Die Anlage und Unterhaltung unterliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. (2) Anonyme Grabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich be-stimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Bestattung oder Beisetzung die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen.

§ 19 - Aschenstreufeld

(1) Die Asche wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Be-reich des Friedhofs (Aschenstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Bestat-tung oder Beisetzung die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzule-gen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, wie Grabeinfassungen sind nicht zu-lässig. (3) Ein Nutzungsrecht wird am Aschenstreufeld nicht verliehen.

§ 20 - Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten verge-ben. Sie haben eine Größe von 1,20 m x 2,50 m. Am Kopfende der Grabstätte befindet sich ein 1,0 m breiter Streifen mit Stauden, der Rest der Grabstätte ist Rasenfläche. Es ist dort sowohl bei einer einstelligen als auch zweistelligen Grabstätte mittig am Kopfende ein Grabmal zu errichten. Die Grabsteine sind hinsichtlich der Kubatur nach vorgegebenen Maßen (§ 25 Absatz 2 der Fried-hofssatzung) zu errichten. Die Art des Materials, sowie die Symbolik kann der Angehörige selbst bestimmen. Lediglich die Beschriftung des Grabmals muss durch innenliegende Schrift erfolgen. Eine Beschriftung mit aufliegenden/aufge-setzten Buchstaben ist nicht erlaubt. (2) Bei der Vergabe von zweistelligen Grabstätten ist bei der Belegung der nachfol-genden Grabstätte das Bestattungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11) zu erwerben. Das Bestattungsrecht verlängert sich auf Antrag um jeweils 10 Jahre, wenn bei zweistelligen Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des Erstver-storbenen die freie Grabstätte nicht belegt worden ist. (3) Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten wer-den. Nutzungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht verliehen. Nach Ab-lauf der letzten Ruhezeit ist ein Wiedererwerb nicht möglich.

§ 21 - Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten in wald-ähnlichem Charakter, die sich in dafür hergerichteten Grabfeldern auf dem Friedhof an der Zwillbrocker Straße befinden. Die Anlage und Pflege erfolgt auf Dauer der Ruhezeit (§ 11) ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Nut-zungsrechte werden an diesen Grabstätten nicht verliehen.

Stand: März 2022 Seite 12 Friedhofssatzung Fhs 670

(2) Die Grabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten vergeben. Bei der Vergabe von zweistelligen Grabstätten ist bei der Belegung der nachfolgenden Grabstätte das Bestattungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11) zu erwer-ben. Das Bestattungsrecht verlängert sich auf Antrag um jeweils 10 Jahre, wenn bei zweistelligen Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des Erstver-storbenen die freie Grabstätte nicht belegt worden ist. (3) Nach Ablauf der letzten Ruhezeit ist ein Widererwerb nicht möglich. (4) Die Belegungstiefe beträgt mindestens 0,60 m, gemessen von der Erdoberflä-che bis zur Oberkante der Urne. (5) Die einzelnen Grabstätten werden gekennzeichnet; eine verpflichtende Kenn-zeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellte Namenstafel, die auf einer Steele angebracht wird. (6) Das waldähnliche Erscheinungsbild des gewachsenen und grundsätzlich natur-belassenen Feldes darf nicht verändert oder gestört werden. Alle Bestattungs-bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Aus diesem Grund ist es untersagt, die Bestattungsbäume zu schmücken, zu bearbeiten oder in sons-tiger Form zu verändern. Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet

a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben nie-derzulegen,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen (Arbeiten des Friedhofsträgers oder dessen Beauftragten ausgenommen).

§ 22 - Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Reihengrab-stätten für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stam-mende Leibesfrucht mit einer Grabgröße von 0,75 m x 1,40 m. Nach Ablauf der Ruhefrist besteht die Möglichkeit zur Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 15 Absatz 2). Kindergrabstätten werden der Reihe nach belegt. (2) Es ist zulässig, in einer Kindergrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbe-nen Geschwistern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr zu bestatten. (3) Es ist auch zulässig, in einer bereits belegten Grabstätte im Sinne von § 13 Ab-satz 2 Buchstabe b), c), f) und g) Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Le-bensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus dem Schwanger-schaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten, sofern die Nutzungszeit entsprechend der Grabarten verlängert werden kann. (4) Eine Bestattung / Beisetzung von Verstorbenen im Sinne des Absatzes 3 ist auch entsprechend der Grabarten des § 13 Absatz 2 unter Beachtung derer Re-gelungen möglich.

§ 23 - Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (ein-zeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger. Stand: März 2022 Seite 13 Friedhofssatzung Fhs 670

V - Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen –

§ 24 - Allgemeines

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-passen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 25 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen sich in ihrer Gestaltung und Be-arbeitung der Umgebung anpassen. Nicht zugelassen sind

a) Grabmale aus gegossener oder gestampfter Zementmasse, aus Terrazzo und weißen oder schwarzen Kunststeinen,

b) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

c) Ölfarbenanstrich,

d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder, sofern sie nicht hinter Glas sind und die maximale Größe von 12 cm x 9 cm überschritten wird,

f) die Anbringung von Buchstaben oder figürlichem Schmuck aus nichtwetter-beständigen Metallen oder Legierungen,

g) provisorische Grabzeichen aus anderem Material als Holz und

h) Bezeichnung der Herstellerfirma. (2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Höchstmaßen (einschließlich Grabmalsockel, die Höhe wird von der Oberkante des Weges gemessen) zuge-lassen:

Grabstätten Stehende Grabmale Liegende Grabmale Erdreihengrabstätten für Grabplatte: Verstorbene bis zum Höhe: 70 cm bis 1/3 der Größe vollendeten 6. Lebens- Breite: 45 cm der Grabstätte jahr Erdreihengrabstätten für Grabplatte: Verstorbene ab dem Höhe: 130 cm bis 1/3 der Größe vollendeten 6. Lebens- Breite: 72 cm der Grabstätte jahr Höhe: 130 cm Grabplatte: Erdwahlgrabstätten Breite: 3/5 der Grab- bis 1/3 der Größe breite der Grabstätte Grabplatte: Höhe: 80 cm bis 1/3 der Urnenreihengrabstätten Breite: 50 cm Größe der Grab-stätte Grabplatte: Höhe: 80 cm bis 1/3 der Urnenwahlgrabstätten Breite: 3/5 der Grab-Größe der Grab-breite stätte

Stand: März 2022 Seite 14 Friedhofssatzung Fhs 670

Höhe: 80 cm – 100 cm Gemeinschaftsgrab- Breite: 38 cm – 42cm stätte Stärke: 14 cm – 16 cm (3) Stehende Grabmale aus Stein müssen eine Stärke von mindestens 0,14 m ha-ben. Auf Grabstätten bei einer Grabmalhöhe ab 1,00 m beträgt die Mindest-stärke 0,16 m. Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 0,03 m haben. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 24 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sons-tige bauliche Anlagen als Ausnahmen im Einzelfall zulassen. (5) Die Einfassung von Gräbern, an denen ein Nutzungsrecht vergeben worden ist, ist zulässig, soweit mindestens die Vorderseite und beide Seitenteile der Grab-stätte eingefasst werden. Sie dürfen eine Breite von 12 cm und eine Höhe von 5 cm nicht überschreiten.

§ 26 - Anzeige- und Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen bauli-chen Anlagen wie Grabeinfassungen auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind mindestens zwei Wo-chen vorher der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. (2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufü-gen. (3) Der Friedhofsträger kann, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnun-gen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 verlangt werden. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Genehmigung errichtet worden, kann der Friedhofsträger vom Nut-zungsberechtigten die Entfernung verlangen oder die Entfernung, wenn sie ver-weigert wird, auf Kosten des Empfängers der Grabanweisung bzw. des Nut-zungsberechtigten veranlassen. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 27 - Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Na-turstein Akademie e.V. in der ab September 2019 gültigen Fassung einzubrin-gen. Stand: März 2022 Seite 15 Friedhofssatzung Fhs 670

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabein-fassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 er-folgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nach-gewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowohl für Personen- als auch für Sach-schäden verfügen.

§ 28 - Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelhei-ten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.

§ 29 - Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denk-malschutz auch auf den Friedhöfen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem und würdigem Zustand zu halten. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im In-nenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist der Fried-hofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungs-vollstreckung zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 30 - Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden.

Stand: März 2022 Seite 16 Friedhofssatzung Fhs 670

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Gra-beinfassungen zu entfernen. Geschieht diese nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräu-men zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist, gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Fried-hofsträgers über.

VI - Herrichtung und Pflege der Grabstätten –

§ 31 - Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfer-nen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grab-stätten, sowie andere öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt wer-den. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Inhaber der Grabnummernkarte bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Herrich-tung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (5) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung hergerich-tet werden. (6) Der Friedhofsträger kann anordnen, dass störende, insbesondere wuchernde oder absterbende Bäume oder Sträucher beschnitten oder beseitigt werden. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämt-lichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflan-zenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Aus-genommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs von den Friedhöfen zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behält-nissen abzulegen.

§ 32 - Gärtnerische Gestaltung

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Fried-hofsträger kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

Stand: März 2022 Seite 17 Friedhofssatzung Fhs 670

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern.

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 30 cm Höhe und Breite, Stei-nen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 24 und 31 für ver-tretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 33 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß her-gerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Monaten. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeach-tet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verantwortli-chen abräumen, einebnen, einsähen und Grabmal und sonstige bauliche Anla-gen entfernen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 ent-sprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie-hen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grab-schmuck entfernen. (4) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofs-träger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftli-chen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Eineb-nung in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

VII - Leichenhalle und Trauerfeiern –

§ 34 - Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Bei-setzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder- falls eine solche nicht stattfindet - der Bestattung oder Beisetzung endgül-tig zu schließen. § 35 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sol-len in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt Stand: März 2022 Seite 18 Friedhofssatzung Fhs 670

zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Inanspruchnahme des Abschiedsraumes regelt der Friedhofsträger durch eine Nutzungsordnung.

§ 35 - Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Be-denken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zu-stimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung müssen gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII - Schlussvorschriften –

§ 36 - Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o-der durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Wertgegenstände sollen den Leichen vor der Überführung von den Berechtig-ten abgenommen werden. Für Verluste oder Beschädigungen haftet die Stadt Vreden nicht.

§ 37 - Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 38 - Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Stand: März 2022 Seite 19 Friedhofssatzung Fhs 670

§ 39 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht be-folgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,

f) entgegen § 26 Absatz 1, § 30 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grab-male oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 27 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamen-tiert oder entgegen § 29 Absatz 2 nicht in verkehrssicherem Zustand er-hält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 31 Ab-satz 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum o-der Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahn-det werden.

§ 40 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Vreden vom 19. Juli 2013 außer Kraft.

Stand: März 2022 Seite 20

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Vreden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Vreden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Vreden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 530 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Vreden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Vreden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €