Friedhofsgebühren Teltow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Teltow · Brandenburg · PLZ 14513

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Beschluss 13.12.2023, ausgefertigt 14.12.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 300 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 a) GebS (Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 200 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 a) GebS (Urnenwahlgrabstätte, Einzelgrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
610,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 60 € + Zuschlag einmalig 550 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1.3 GebS (anonyme Urnengemeinschaftsanlage)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 4.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Beschluss 13.12.2023, ausgefertigt 14.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf (Stand: 2023)

Stadt Teltow

Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

Präambel Aufgrund von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 5, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Bran-denburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19) i. V. m. § 34 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18) und § 3 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, s. 6) i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BbgKVerf

i. V. m. § 53 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf i. V. m. hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow in ihrer Sitzung am 13.12.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Ruhlsdorf beschlossen:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Stadt Teltow betreibt den Friedhof Ruhlsdorf als eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen sowie der damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Leistungen er-hebt die Stadt Gebühren. (2) Es werden Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten, Bestattungs- und Beiset-zungsgebühren, Gebühren für die Grabmalgenehmigung, Gebühren für die Nutzung der Trauerkapelle auf dem Friedhof Ruhlsdorf und Gebühren für weitere sonstige Leistun-gen der Friedhofsverwaltung und Betriebskosten (z. B. Unterhaltungskosten des Fried-hofs, mit Ausnahme der jeweiligen Grabstätte) erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet: (a) wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen und Anlagen veranlasst bzw. in Auftrag gibt, (b) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, (c) wer eine Leistung der Friedhofsverwaltung im Sinne einer Grabmalgenehmigung, die Nutzung der Trauerkapelle auf dem Friedhof Ruhlsdorf und sonstige Leistun-gen in Anspruch nimmt, (d) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, (e) wer nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der zum Zeit-punkt der Fälligkeit der Gebühren gültigen Fassung bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Ge-samtschuldner die Zahlung der gesamten Gebühr. Die Erfüllung durch einen Gesamt-schuldner wirkt auch für die übrigen Gebührenschuldner. Stadt Teltow Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofs Ruhlsdorf, seiner Anlagen und/oder seiner Einrichtungen und damit verbundenen Amtshandlungen oder der Leistungen der Friedhofsverwaltung oder mit dem Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten. (2) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Wird der Friedhof Ruhlsdorf, seine Einrichtungen und/oder Anlagen nicht oder nur teil-weise in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder auf Rück-zahlung der Gebühren.

§ 4 Gebührensätze

(1) Im Einzelnen gelten für den Friedhof Ruhlsdorf folgende Gebührensätze:

  1. 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten
  2. 1.1. Wahlgrabstätte mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren
    • a) Einzelgrabstätte, einmalig 300,00 €
    • b) Doppelgrabstätte, einmalig 600,00 €
    • c) Die Gebühr für darüberhinausgehende Mehrfachgrabstätten berechnet sich nach der Gebühr einer Einzelgrabstätte mal die Anzahl der in Anspruch ge- nommenen Grabstätten.
  3. 1.2. Urnenwahlgrabstätte mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren
    • a) Einzelgrabstätte, einmalig 200,00 €
  4. 1.3. anonyme Urnengemeinschaftsanlage, einmalig 60,00 €
  5. 1.4. anonyme Erdgemeinschaftsanlage, einmalig 300,00 €
  1. 2. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahl- grabstätten Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen auf der Grabstätte ist eine Gebühr nach Punkt 1 anteilig der Verlängerung des Nutzungsrechtes, welche mindestens der Ruhezeit der beigesetzten Leichen und Aschen entsprechen muss (20 bzw. 25 Jahre), für die gesamte Grabstätte zu entrichten. Angefangene Jahre sind voll zu berechnen.
  1. 3. Betriebskosten Angefangene Jahre sind voll zu berechnen. Eine anteilige Berechnung erfolgt nicht.
  2. 3.1. je Wahlgrabstelle - jährlich 30,00 €
  3. 3.2. je Urnenwahlgrabstelle - jährlich 20,00 €
  4. 3.3. je anonyme Urnengemeinschaftsgrabstelle - einmalig 550,00 €
  5. 3.4. je anonyme Erdgemeinschaftsanlage - einmalig 1.500,00 € Stadt Teltow Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf
  1. 4. Benutzung der Trauerkapelle
  2. 4.1. für 45 Minuten 80,00 €
  3. 4.2. für jeweils weitere 30 Minuten 25,00 €
  1. 5. Erteilen einer Grabmalgenehmigung einschl. Fundamente, Einfassungen, provisorischen Grabzeichen, Schmuckelementen o. ä.
  2. 5.1. für stehende Grabsteine
    • a) bis zu einer Breite von 0,40 m 60,00 €
    • b) bis zu einer Breite von 0,40 bis 0,50 m 75,00 €
    • c) bis zu einer Breite über 0,50 m 100,00 €
  3. 5.2. für liegende Grabsteine
    • a) bis zu einer Größe von 0,30 qm 40,00 €
    • b) bis zu einer Größe über 0,30 qm 50,00 €
  4. 5.3. für Behelfs-/provisorische Grabzeichen 5,00 €
  5. 5.4. für Einfassungen je lfd. m 5,00 €
  1. 6. Sonstige Verwaltungsgebühren
  2. 6.1. Erteilung eines Nutzungsbescheides bzw. einer Verleihungsurkunde für ein Nutzungsrecht 15,00 €
  3. 6.2. Änderung/Umschreibung des Grabnutzungsrechtes 7,50 €
  4. 6.3. Ausstellen einer Urnenversandbescheinigung 15,00 €
  5. 6.4. Genehmigung einer Umbettung 15,00 €

(2) Die Leistungen, für die die unter dem vorstehenden Absatz 1 benannten Gebühren erho-ben werden, sind nach § 2b UStG ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerbar und mangels Umsatzsteuerbefreiung auch umsatzsteuerpflichtig. Ab dem 1. Januar 2023 ist die auf die entsprechende Leistung anfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zur vorgenannten Gebühr zu zahlen.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Die Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof im Ortsteil Ruhlsdorf vom 23.12.2021 (Amtsblatt Stadt Teltow, Jahrgang 30, Ausgabe 09 vom 22.12.2021) außer Kraft.

Teltow, den 14. Dezember 2023

Thomas Schmidt - Siegel - Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Beschluss 20.09.2023, ausgefertigt 06.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf (Stand: 2023)

Stadt Teltow

Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

Präambel Aufgrund von § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofs-wesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18) und § 3 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Branden-burg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S. 286), zu-letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, s. 6) i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BbgKVerf i. V. m. § 53 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teltow in ihrer Sitzung am 20.09.2023 folgende Friedhofssatzung für den Friedhof Ruhls-dorf beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich .....................................................................................................................3

§ 2 Friedhofszweck......................................................................................................................3

§ 3 Schließung und Aufhebung ...................................................................................................4

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten ...................................................................................................................... 5

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................. 5

§ 6 Gewerbliche Arbeiten ............................................................................................................6

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigeflicht und Bestattungszeit ......................................................................................... 7

§ 8 Särge und Urnen .................................................................................................................. 8

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber ................................................................................... 8

§ 10 Ruhezeit ...............................................................................................................................9

§ 11 Umbettungen .......................................................................................................................9

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines ....................................................................................................................... 10

§ 13 Wahlgrabstätten (Erdgrabstätten) .................................................................................... 10

§ 14 Urnenwahlgrabstätten ....................................................................................................... 11

§ 15 Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen ............................................................................. 11

§ 16 Anonyme Erdgemeinschaftsanlagen ................................................................................. 12

§ 17 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft ........................................................ 12

§ 18 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten .................................... 12

Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Grundsätze und allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................... 14

§ 20 Grabpflege ......................................................................................................................... 15

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege ...................................................................................... 15

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale .......................................................... 17

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale ........................................................... 18

§ 25 Fundamentierung und Befestigung .................................................................................. 19

§ 26 Unterhaltung ..................................................................................................................... 19

§ 27 Entfernung ........................................................................................................................ 19

VII. Trauerkapelle und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Trauerkapelle .......................................................................................... 20

§ 29 Trauerfeier ........................................................................................................................ 21

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung ............................................................................................................................. 21

§ 31 Alte Rechte ......................................................................................................................... 21

§ 32 Gebühren...........................................................................................................................22

§ 33 Ordnungswidrigkeiten ......................................................................................................22

§ 34 Inkrafttreten......................................................................................................................22

Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Teltow, Ortsteil Ruhlsdorf, Samatenweg 18, gelegenen und von ihr verwalteten städtischen Friedhof Ruhlsdorf.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof Ruhlsdorf ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Teltow. Seine Verwaltung obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt Teltow. (2) Der Friedhof Ruhlsdorf dient der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Teltow sowie bei berechtigtem Interesse auch der Bestattung einer sonstigen in der Stadt Teltow verstorbenen oder tot aufgefundenen Person. Die Bestattung einer ande-ren in der Stadt Teltow verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzu-lassen, wenn

a) diese keinen festen Wohnsitz hatte,

b) ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,

c) wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern. Der Friedhof Ruhlsdorf dient gleichermaßen der Bestattung für Leichen- und Körperteile, Aschen und Aschenreste verstorbener Personen im vorgenannten Sinne wie auch für Tot-und Fehlgeburten, deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Teltow sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Darüber hinaus dient der Friedhof Ruhlsdorf der Bestattung der Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, wenn die Eltern Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Teltow sind. (3) Auf dem Friedhof Ruhlsdorf kann ferner bestattet oder beigesetzt werden, wer früher Ein-wohnerin oder Einwohner der Stadt Teltow oder des heutigen Stadtteils Ruhlsdorf war, so-weit die Friedhofsbelegung dies zulässt. (4) Die Möglichkeit der Bestattung in einem bestimmten Wahlgrab oder Urnenwahlgrab des Friedhofs Ruhlsdorf, soweit es belegbar ist, besteht auch für Verstorbene, die bei ihrem Ab-leben nicht Teltower oder Ruhlsdorfer Einwohnerinnen oder Einwohner waren, jedoch nach § 18 selbst das Nutzungsrecht an dieser bestimmten Grabstätte haben oder zu den Angehörigen der/des Nutzungsberechtigten zählen. (4) Die Bestattung anderer Personen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf dem Friedhof Ruhlsdorf als der in dieser Regelung des § 2 und § 3 genannten Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Ertei-lung der Genehmigung zur Bestattung besteht in diesem Fall nicht. Die Bestattung anderer Personen auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage sowie der anonymen Erdgemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Ruhlsdorf als der in dieser Regelung des § 2 und § 3 benannten Personen ist nicht möglich. (5) Der Friedhof Ruhlsdorf erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof Ruhlsdorf und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt wer-den (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung). (2) Die Schließung ist auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten möglich. Die Schlie-ßung ist im Amtsblatt für Teltow und durch Aushang am Friedhofseingang bekannt zu ma-chen und den betroffenen Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät-ten, deren Anschriften bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, mitzu-teilen. Die Aufhebung ist im Amtsblatt für Teltow bekannt zu machen. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Ein-tritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte auf einem anderen Teil des Friedhofes oder einem anderen städtischen Friedhof zur Verfügung gestellt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit der Nutzungs-rechte entfallenen Entgelte geleistet. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs Ruhlsdorf als Ruhestätte der To-ten verloren. Soll der Friedhof oder Friedhofsteile nach der Schließung einer anderen Nut-zung zugeführt werden (Aufhebung), ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten (§ 9 dieser Satzung). (5) Abweichend von Absatz 4 kann der Friedhof Ruhlsdorf oder ein Friedhofsteil mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung der nach § 31 BbgBestG zustän-digen Behörde aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. In diesem Fall sind den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nut-zungsrechte entsprechende Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen städtischen Friedhof einzuräumen. Die Bestatteten sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Den Nutzungsberechtigten dürfen für die Umbettung, das Umset-zen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten keine Kosten entstehen. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich im Amtsblatt für Teltow be-kannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/dem Nutzungsberechtigten, bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen und anonymen Erdge-meinschaftsanlagen einem Angehörigen der verstorbenen Person mitzuteilen. (7) Im Fall der Aufhebung des Friedhofs Ruhlsdorf oder Friedhofsteilen werden Ersatzgrab-stätten von der Stadt Teltow auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem aufgehobenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatz(urnen-)wahlgrabstätten wer-den Gegenstand des Nutzungsrechtes. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof Ruhlsdorf ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. Das Betreten bei Dunkelheit erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt Teltow kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzel-personen untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof Ruhlsdorf der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Auf andere Friedhofsbesuchende ist Rücksicht zu nehmen. Die Anordnungen des Fried-hofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung von Erwachsenen betreten. (3) Auf dem Friedhof Ruhlsdorf ist insbesondere nicht gestattet:

a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsa-mer politischer Gesinnung zu tragen,

c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können,

d) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzu-bieten und diesbezüglich zu werben,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenk-feier ruhestörende Arbeiten auszuführen,

g) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,

i) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

j) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o-der zu beschädigen, Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu über-steigen,

k) die Rasenflächen der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) und der Erdgemeinschafts-anlage zu betreten; mit Ausnahme der durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Pflegedienstleister oder Bestatter, Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

l) das Wegwerfen von Tabakresten, der Genuss von Alkohol,

m) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern,

m) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

n) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden, außer auf Anweisung oder durch die Friedhofsverwaltung selbst. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den unter Abs. 3 geregelten Verboten zulas-sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs Ruhlsdorf und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Wo-chen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibenden, wie Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern, Bestattern oder sonstigen, ist die Erbringung der ihrem Berufsbild entsprechenden friedhofs- und bestattungstypischen Leistungen auf dem Friedhof Ruhlsdorf nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 ff. gestattet. (2) Die Gewerbetreibenden müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Die Arbei-ten sind vor der erstmaligen Aufnahme der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Friedhofs-verwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ge-eignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Zulässig sind daher nur solche Gewer-betreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnli-chen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung verlangen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht und nachgewiesen wird. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkei-ten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt ent-sprechend. (4) Die Anzeigepflicht entfällt für das Anliefern von Särgen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten sowie die Dekoration von Särgen und Urnen. (5) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenaus-weis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberech-tigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und bei ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof die Anord-nungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä-den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Werden Teile des Friedhofs beschädigt oder verunreinigt, hat der/die Verur-sachende unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Unterlassung ist die Friedhofsverwaltung Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

berechtigt, die Mängel und Schäden auf Kosten des Gebührenschuldners im Sinne des § 2 der Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf beheben zu lassen. Mehrere Gebührenschuldner, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden oder für sie haf-ten, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamt-schuldner die Zahlung der gesamten Gebühr. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Gebührenschuldner. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof Ruhlsdorf dürfen nur an Werktagen und während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind jedenfalls eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes Ruhlsdorf, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Fried-hofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In der Nähe von Bestat-tungsplätzen sind die Arbeiten für die Dauer der Bestattung einzustellen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsstellen und Lagerplätze aufzuräumen, zu reinigen und in den verkehrssicheren Zustand zu bringen. Die Gewerbe-treibenden und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum und Abfälle aller Art lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden vollstän-dig aufzunehmen und außerhalb des Friedhofs zu entsorgen. (9) Das Befahren der Wege ist durch die Friedhofsverwaltung nur im Ausnahmefall zuzulassen. Gewerbetreibende dürfen für zugelassene Arbeiten auf dem Friedhof die Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (i.d.R. mit nicht mehr als 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht) befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf die allgemeine Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Ausübung der Tätigkeit durch Bescheid auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht (mehr) gegeben sind und/oder die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten trotz einmaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigeflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Bescheinigung des Sterbefalles bei der Friedhofsver-waltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind "die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung" und ein schriftlicher Antrag auf Durchführung einer Bestattung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungs-recht für diese Grabstätte nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (montags bis sonn-abends) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel innerhalb von sechs Tagen, spätestens innerhalb von 10 Tagen, nach Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach der Einäsche-rung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in ei-ner Urnenreihengrabstätte innerhalb der Stadt Teltow bestattet. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Folgen jedoch zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (3) Mit der Vorbereitung und Durchführung von Beisetzungsleistungen sind durch die Hinter-bliebenen Bestattungsunternehmen oder Totengräber, soweit diese von der Friedhofsver-waltung zugelassen wurden, zu beauftragen. Mit der Antragstellung auf Bestattung, Urnen-beisetzung und Ausgrabungen sind die jeweils Beauftragten zu benennen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verän-dert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun-gen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottba-ren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthal-ten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die notwendige Sarggröße bei Anmeldung der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzugeben. (4) Überurnen dürfen bis zu 30 cm hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurch-messer bis zu 21 cm haben.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten: (a) Das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräbern ist durch einen Gewerbebetrieb/To-tengräber (vgl. § 6) auszuführen und vom Antragstellenden für die Bestattung oder den/die Nutzungsberechtigte/-n der Grabstelle zu beauftragen. (b) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (c) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(2) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA): Das Ausheben der Urnenstelle erfolgt ausschließlich über die Friedhofsverwaltung. Das Wiederverfüllen der Urnenstelle mit Abschluss der Rasensode erfolgt nach der Urnenbei-gabe durch das Bestattungsinstitut. Hierfür stehen in der Nähe der Urnengemeinschaftsan-lage die entsprechenden Utensilien wie mit Erde befüllte Schubkarre und der Rasensode mit Handwerkszeug bereit. (3) Anonyme Erdgemeinschaftsanlage: (a) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber ist durch einen Gewerbebetrieb/To-tengräber (vgl. § 6) auszuführen und vom Antragsteller für die Bestattung oder den/die Nutzungsberechtigte/n zu beauftragen. (b) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Bei jeder weiteren Bestattung in einer vorhandenen Grabstelle gilt die Ruhefrist der zuletzt durchgeführten Bestattung als Ruhefrist für das gesamte Grab. (4) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unbegrenzt.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 5 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstelle. Mit dem Antrag ist der Bescheid nach

§ 13 Abs. 1 dieser Satzung, § 14 Abs. 1 dieser Satzung vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs.

4 S. 3 dieser Satzung und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 3 dieser Sat-zung können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts we-gen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Umbettungen aus einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage und einer anonymen Erdge-meinschaftsanlage in eine andere anonyme Urnengemeinschaftsanlage/anonyme Erdge-meinschaftsanlage sind nicht zulässig. § 3 Abs. 5 dieser Satzung bleibt unberührt. (5) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Alle Umbettungen sind durch Bestattungsfirmen auf Kosten der antragstellenden Person vorzunehmen, der die Umbettung jeweils entsprechend in Auftrag zu geben hat. Der/die Antragsteller/-in hat Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

auch alle Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, zu tragen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Antragsteller und die von ihm eingesetzten Personen auch nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt Teltow. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: (a) Wahlgrabstätten (b) Urnenwahlgrabstätten (c) anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) (d) anonyme Erdgemeinschaftsanlagen (3) Ferner befinden sich auf dem Friedhof Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft. An ihnen können keine Rechte jedweder Art erworben werden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung von Grab-stätten.

§ 13 Wahlgrabstätten (Erdgrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen werden kann und deren Lage die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin festlegt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht nicht. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden auf die Dauer von 25 Jahren vergeben. (3) Die Wahlgrabstätten haben jeweils eine Länge von 250 cm und eine Breite von 125 cm, ein-schließlich der Grabstellenumrandung. (4) Je Wahlgrabstelle kann nur eine Leiche in einfacher Tiefe im Rahmen der Erdbestattung bestattet werden. Nach einer Sargbeisetzung kann mit Ablauf der Ruhezeit der Leiche eine weitere Sargbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Zusätzlich ist die Beisetzung von maximal zwei Urnen am jeweiligen Kopfende je Wahlgrabstätte zulässig. Die Ruhezeit der Aschen muss durch die Dauer des Nutzungs-rechtes an der Grabstelle abgedeckt oder das Nutzungsrecht muss für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit im Sinne des § 11 dieser Satzung wiedererworben worden sein. (5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 14 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für die Beisetzung von Ur-nen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen werden kann und deren Lage die Friedhofsverwaltung im Benehmen dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin festlegt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht nicht. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden auf die Dauer von 20 Jahren vereinbart. (3) Die Grabstätten haben jeweils eine Länge von 100 cm mal 100 cm Breite je Stelle, ein-schließlich der Grabstellenumrandung sowie Zwischenräume. (4) Je Grabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Aschen muss durch die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte abgedeckt oder das Nutzungsrecht muss für die Zeit bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit im Sinne des § 10 dieser Satzung wiedererworben worden sein. (5) Das Ausmauern von Urnenwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (2) Für die anonyme Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt. (3) In einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm mal 25 cm je Urne beigesetzt. Eine Kennzeichnung der jeweiligen Urnen erfolgt nicht. (4) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der UGA-Anlage ist nicht zulässig. Das Betreten des Rasenfeldes der anonymen Urnengemein-schaftsanlage ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Pflegeleistungen oder Arbeiten im Rahmen von Beisetzungen im Auftrag der Friedhofsverwaltung. (5) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts zur Verlängerung der Dauer der Ruhezeit einer Urne in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage ist ausgeschlossen. (6) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung und den von ihr Beauftragten. (7) Blumen, Kränze oder Gebinde können auf der dafür vorgesehenen Kieselfläche entlang der anonymen Urnengemeinschaftsanlage abgelegt werden. Nach angemessener Zeit, spätes-tens mit dem Verwelken von Blumen, Kränzen und Gebinden, werden diese durch die Friedhofsverwaltung entfernt. (8) Das Abräumen von anonymen Urnengemeinschaftsanlagen oder Teilen von ihnen nach Ab-lauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 16 Anonyme Erdgemeinschaftsanlagen

(1) Anonyme Erdgemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wer-den. (2) Für die anonyme Bestattung von Leichen werden für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt. (3) In einer anonymen Erdgemeinschaftsanlage werden die Leichen auf einer Fläche von 1,25 x 2,50 m unter dem Rasen bestattet. In jeder Erdgemeinschaftsgrabstätte darf nur eine Lei-che bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte die Lei-chen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwan-gerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines gleichzeitig verstorbenen Familien-angehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Eine Kennzeichnung der jeweiligen Grabstätte erfolgt nicht. (4) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig. Das Betreten des Rasenfeldes der anonymen Erdgemeinschaftsanlage ist ebenso nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Pflegeleistungen oder Arbeiten im Rahmen von Bestattungen im Auftrag der Friedhofsverwaltung. (5) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts zur Verlängerung der Dauer der Ruhezeit einer Lei-che in einer anonymen Erdgemeinschaftsanlage ist ausgeschlossen. (6) Die Pflege der Rasenanlage obliegt der Friedhofsverwaltung und den von ihr Beauftragten. (7) Blumen, Kränze oder Gebinde können auf der dafür vorgesehenen Kieselfläche entlang der Begräbnisanlage abgelegt werden. Nach angemessener Zeit, spätestens mit dem Verwelken von Blumen, Kränzen und Gebinden, werden diese durch die Friedhofsverwaltung entfernt. (8) Das Abräumen von anonymen Erdgemeinschaftsanlagen oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 17 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) auf dem Friedhof Ruhlsdorf obliegen der Stadt Teltow. (2) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmun-gen über Kriegsgräber. Diese Grabstellen werden einheitlich gestaltet und von den zustän-digen Unterhaltungspflichtigen gepflegt. Veränderungen dieser Grabstellen durch indivi-duelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die der einheit-lichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Be-pflanzung ist unzulässig.

§ 18 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle ist möglich anlässlich eines Todesfalls oder als Vorsorge/Reservierung einer Grabstätte. Das Nutzungs-recht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr entsprechend der gültigen Friedhofsge-bührensatzung sowie mit der Aushändigung des Nutzungsbescheids bzw. Aushändigung der Verleihungsurkunde. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die erwerbende Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/-n Nachfolger/-in im Nutzungs-recht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über: (a) auf den überlebenden Ehegatten, (b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, (c) auf die Kinder, (d) auf die Stiefkinder (e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (f) auf die Eltern, (g) auf die vollbürtigen Geschwister, (h) auf die Stiefgeschwister, (i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben, (j) weitere Personen innerhalb und/oder außerhalb der Familie. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – j) wird die älteste Person nutzungsberech-tigt. Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des bisherigen Nutzungs-berechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht, spätestens nach Ablauf der Ruhefrist gemäß § 10 dieser Satzung. In diesem Fällen besteht kein An-spruch auf Rückzahlung von Gebühren. (4) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorhe-rigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (6) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet bzw. in der Urnenwahl-grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattun-gen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Wesent-liche Veränderungen, Umbettungen oder Zubettungen weiterer Todesfälle können nur mit Zustimmung der Person, welche das Nutzungsrecht inne hat, veranlasst werden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der jeweiligen Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit. (8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, bei Namens- und Wohnanschriften-änderungen die Friedhofsverwaltung umgehend zu benachrichtigen. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(10) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf schriftli-chen Antrag bei der Friedhofsverwaltung und nur für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Ur-nenwahlgrabstätte möglich. Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Ablauf der Nut-zungszeit erfolgen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (11) Im Fall des Wiedererwerbs des Nutzungsrechts an der Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle fin-den die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren Anwendung. (12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (13) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte durch den/die Nutzungsberechtigte/-n unverzüglich zu beräumen (siehe § 27 Abs. 2 dieser Sat-zung). Die Beräumung ist vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Grundsätze und allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck, der Zweck dieser Satzung und die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabstätten sind nach einer erfolgten Bestattung anzulegen, bei einer Urnenbeisetzung spä-testens nach drei Monaten, bei einer Sargbeisetzung spätestens nach sechs Monaten. Mit schwarzer Erde, Kies, Sand oder sonstigem Material bestreute Grabflächen gelten als nicht angelegt. (3) Grabstätten sind flächenhaft zu bepflanzen. Es sind nur Pflanzen zulässig, die im ausge-wachsenen Stadium maximal 1,20 m hoch werden und durch Breite und Höhe die Nach-bargräber, den Betriebsablauf sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-gen. Höher als 1.20 m wachsende Gehölze können entschädigungslos durch die Friedhofs-verwaltung und zu Lasten des Nutzungsberechtigten der Grabstätte entfernt werden. (4) Zur Pflege der Grabstätten sowie auf den umgebenen Vegetationsflächen sind keine um-weltbeeinträchtigenden Mittel wie Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzu-wenden, außer auf Anweisung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Winterschutz an Gräbern einschließlich Zubehör, Grabzeichen und Denkmälern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig u. ä. ausgeführt werden. (6) Abfälle sind je nach Abfallart zu sortieren. Grünabfälle, Restmüll und Umverpackungen müssen getrennt nach Material entsorgt werden:  auf der Kompoststelle (Grünabfall ohne Verpackungsmittel oder Steckmasse)  graue Abfalltonne (Restmüll)  gelbe Tonne (Umverpackungen, Plastik, Bindematerial o. ä.) Das Ablagern von persönlichen Grabgegenständen, wie Grabsteinen, Einfassungen, Gieß-kannen o.ä. auf dem Friedhof ist untersagt. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(7) Grabausstattungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabstätte stehen. Bänke, Platten, Kies- sowie Sandflächen und Ähnliches auf Grabstellen sind unzulässig. (8) Das Grabbeet ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Wege bzw. das an-grenzende Gelände herzurichten. Davon ausgenommen ist die Grabaufschüttung zum Be-schweren und Setzen des Bodens nach Erdbestattungen. Die Grabaufschüttung in Hügel-form sollte längstens nach sechs Monaten entsprechend der allgemeinen Gestaltungsregeln eingeebnet und gestaltet werden. (9) Der Baumbestand und die Gehölze auf dem Friedhof Ruhlsdorf stehen unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes und anderer Gehölze der Stadt Teltow (Baumschutzsatzung – BaumSchS) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Grabpflege

(1) Alle Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen durch den/die jeweilige/n Nutzungsberech-tigte/n der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd ver-kehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen, Kränze und Gebinde sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Nutzungsberechtigten können im Rahmen der Vorschriften des § 19 die Grabstätte ent-weder selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbebetrieb beauftragen. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Bei Grabschmuck, der mit den Gestaltungsvorschriften für Grabstätten oder für die Grab-pflege nicht in Einklang steht, kann die Friedhofsverwaltung den/die Nutzungsberech-tigte/n der Grabstelle zur Änderung oder Entfernung derselben auffordern. Die Aufforde-rung erfolgt schriftlich, sofern der Friedhofsverwaltung die Anschrift des/der Nutzungsbe-rechtigten bekannt oder durch diese ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Wird die Aufforderung zur Änderung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der regelmä-ßig eine Woche beträgt, befolgt oder ist der/die Nutzungsberechtigte nicht ermittelbar, kann die Friedhofsverwaltung veranlassen, dass der Grabschmuck entfernt wird. Die für die Entfernung des ordnungswidrigen Grabschmucks anfallenden Kosten gehen zu Lasten des/der jeweiligen Nutzungsberechtigten.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte nach Ablauf des Herrichtungszeitraums im Sinne des § 19 Abs. 2 dieser Satzung nicht angelegt oder nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, in Ordnung zu bringen. (2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Herrichtung und/oder Unterhaltung der jeweiligen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte veranlassen. Die für die Herrichtung und/oder Unterhaltung der je-weiligen Grabstätte anfallenden Kosten trägt der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Kommt der/die Nutzungsberechtigte der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung ent-ziehen, soweit sie den Verantwortlichen in der schriftlichen Aufforderung im Sinne des Abs. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

1 hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Mona-ten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (4) Ist der/die Nutzungsberechtige nicht bekannt, dessen/deren Anschrift nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte hingewiesen. Als öffentli-che Bekanntmachung genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, mit dem der/die Nut-zungsberechtigte aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu set-zen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung nach Ablauf der Ruhefrist nach § 10 dieser Satzung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Zustimmungserfordernis/Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, einschließlich der Grabeinfassun-gen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der jewei-lige Antrag ist durch den/die Nutzungsberechtigte/n der Grabstätte zu stellen. Der Antrag-steller hat bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuwei-sen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 gilt entspre-chend. (3) Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale oder der baulichen Anlage eingeholt werden. (4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beizufügen: (a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenriss im Maßstab 1: 10. Dieser muss das Grabmal mit Schrift, Symbolen und Ornamenten eindeutig wiedergeben. In der Be-schreibung sind Angaben zu Material, der Form und Anordnung des Grabmals sowie zur Farbe und Schrift anzugeben. (b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 :10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (5) Die jeweilige Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anla-gen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen hinsichtlich ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung den Bestimmungen in § 19 dieser Satzung. Sie müs-sen den in der Umgebung bereits vorhandenen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An-passung entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze ver-wendet werden. Unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Als Werkstoff für Grabeinfassungen ist nur Naturstein zulässig. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. (b) Die Steingrabmale sind aus einem Stück herzustellen. (c) Lackanstriche sind unzulässig. (4) Nicht zugelassen sind alle vorstehend unter Abs. 2 und Abs. 3 nicht aufgeführten Materia-lien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben. (5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Über-einkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-derarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unange- meldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstel- lung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräu- ßerer schriftlich
  3. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kin- derarbeit hergestellt worden sind und
  4. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (6) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 19 dieser Satzung für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(7) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne Genehmigung abweichend von den vorstehenden Vorschriften aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Fried-hofsverwaltung den/die Nutzungsberechtigte/n der Grabstelle zur Änderung oder Entfer-nung derselben auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, befolgt, kann das beanstandete Grabmal ein-schließlich Zubehör auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt wer-den, sofern keine witterungsbedingten Einschränkungen entgegenstehen.

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Auf Wahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig: A) einstellige Grabstelle (a) stehende Grabmale: Maximalbreite - 0,60 m Maximalhöhe - 0,90 m Mindeststärke - 0,14 m (b) liegende Grabmale: Maximalbreite - 0,60 m Maximallänge - 0,70 m Mindeststärke - 0,14 m B) zwei- und mehrstellige Grabstellen (a) stehende Grabmale: Maximalbreite - 0,60 m Maximalhöhe - 1,00 m Mindeststärke - 0,16 m (b) liegende Grabmale: Maximalbreite - 0,60 m Maximallänge - 0,80 m Mindeststärke - 0,16 m

(2) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Abmessungen zulässig: (a) stehende Grabmale: Maximalbreite - 0,40 m Maximalhöhe - 0,70 m (b) liegende Grabmale: Maximalbreite - 0,40 m Maximallänge - 0,40 m

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abmessungen zulassen. (4) Grabmale müssen mindestens 30 cm Abstand von den Grabkanten haben. Die Höhe der Hinterkante bei liegenden Grabmalen muss mindestens 10 cm betragen, gemessen an der Höhe vom Zwischenweg. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der/des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale fach-männisch nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den gültigen Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern so standfest zu fundamentie-ren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind, das Öffnen der Grabstätten, ins-besondere der benachbarten Grabstätten, nicht beeinträchtigen und auch beim Öffnen be-nachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich nicht senken können. Dies gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fun-damentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 24 dieser Satzung.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Wahlgrabstätten und Ur-nenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile da-von auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten auf-zubewahren. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Auf-wand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberech-tigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (4) Der/die Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grabmals ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Teltow bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Teltow im Innenverhältnis, soweit die Stadt Teltow nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 27 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nut-zungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 5 dieser Satzung kann die Friedhofsverwal-tung die Zustimmung versagen. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sowie Anpflanzungen inkl. Wurzelwerk unverzüglich zu entfernen, spätestens je-doch bis zum Ablauf von 2 Monaten. (3) Sofern der/die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte der Entfernungspflicht im Sinne des Abs. 2 auch nach einer einmaligen schriftlichen Aufforde-rung binnen angemessener Frist, die regelmäßig einen weiteren Monat beträgt, nicht nach-kommt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, alle Einfassungen, Pflanzun-gen sowie deren Wurzelwerk zu entfernen und die Grabstelle einzuebnen. Die Kosten für die zur Entfernung der Grabstätte trägt der/die Nutzungsberechtigte/n der Grabstätte. (4) Im Fall des Absatzes 3 ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Teltow über. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten ent-fernen zu lassen. Die Benachrichtigung erfolgt mittels schriftlicher Mitteilung, wenn der Friedhofsverwaltung die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten bekannt oder von dieser ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist; anderenfalls wird durch eine öffentliche Be-kanntmachung auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Grabmals hingewiesen. Als öffent-liche Bekanntmachung genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, mit dem der/die Nut-zungsberechtigte aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu set-zen.

VII. Trauerkapelle und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Trauerkapelle

(1) Die Trauerkapelle kann im Rahmen von Beisetzungen und Trauerzeremonien, auch ohne Beisetzung auf dem Friedhof Ruhlsdorf, für Trauerfeiern ausschließlich auf dem Friedhof Ruhlsdorf wochentags von Montag bis Freitag kostenpflichtig genutzt werden. Die Benut-zung der Kapelle ist freigestellt und kann zusätzlich zu einer Beisetzung zeitlich gebucht werden. Die Ausschmückung der Kapelle kann durch die Angehörigen oder die damit Beauftragten, wie z. Bsp. das Bestattungsinstitut oder ein Blumenhaus, erfolgen. Sämtliches Verpackungs-material und Ausschmückungsgegenstände sind nach der Nutzung der Trauerkapelle wie-der zu entfernen und außerhalb des Friedhofs zu entsorgen. (2) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten wer-den, die den Ablauf der Trauerfeier in Absprache mit den Hinterbliebenen festlegen. Die Friedhofsverwaltung kann Mitwirkende und Teilnehmende bei Trauerfeiern ausschlie-ßen, wenn deren Beiträge oder Verhalten der Würde des Ortes nicht entsprechen bzw. hier-durch die Beisetzung bzw. die Trauerfeier gestört wird. (3) Die übliche Nutzungsdauer der Trauerkapelle beträgt je Beisetzung 45 Minuten. Sofern die Trauerfeier in der Kapelle voraussichtlich eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Beantragung der Beisetzung mitzuteilen. (4) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerkapelle ist ausgeschlossen, wenn hygienische, ge-sundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, insbesondere wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litt, oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. In diesen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Be-nutzung der Trauerkapelle untersagen. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

(5) Da auf dem Friedhof keine Leichenhalle zur Verfügung steht, wird die Aufnahme von Ver-storbenen bis zur Bestattung ausgeschlossen. Särge und Urnen können in geschlossenem Zustand frühestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier durch die Bestattungsfirma in die Trauerkapelle gebracht werden Bei einer Bei-setzung ohne Kapellennutzung, sind Särge oder Urnen durch die Bestattungsfirma sofort zur Grabstelle zu transportieren.

§ 29 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerkapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Aus-stellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teil-nehmenden widersprechen würde. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof Ruhlsdorf bedarf der vorheri-gen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

Die Stadt Teltow haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Ge-meinde/Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung blei-ben unberührt.

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Teltow bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter bzw. unbestimmter Dauer sind vom Nutzungsberechtigten im Einzelfall nachzuweisen und haben in diesem Fall Bestand. Anderenfalls werden diese Nutzungsrechte auf zwei Nut-zungszeiten nach § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. Stadt Teltow Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof Ruhlsdorf

§ 32 Gebühren

Für die Inanspruchnahme des Friedhofes Ruhlsdorf, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Teltow zu ent-richten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 dieser Satzung missachtet,
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 5 dieser Satzung Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung ausübt, außer- halb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, (§ 6),
  5. 5. eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung der Friedhofsverwaltung nicht an- zeigt,
  6. 6. Särge und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen dieser Satzung ent- sprechen (§ 8 dieser Satzung),
  7. 7. entgegen § 22 Abs. 1 und 3 dieser Satzung, § 27 Abs. 1 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  8. 8. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert oder be- festigt und nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 dieser Satzung) oder ohne vorherige Zustimmung entfernt (§ 27 Abs. 1 dieser Satzung),
  9. 9. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung finden entsprechende Anwendung bei der Bemessung der Höhe der Geld- buße.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof im Ortsteil Ruhlsdorf vom 29.12.2009 außer Kraft.

Teltow, den 06. Dezember 2023

Thomas Schmidt - Siegel - Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Teltow?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Teltow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 14xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Teltow anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Teltow
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Teltow nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Teltow (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 14xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Teltow:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €