Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss 19.05.2026, in Kraft ab 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Weilheim an der Teck (Stand 2026)
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -
Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 19.05.2026 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für Erd- und Urnenbestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der Friedhofseinrichtung, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit in den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeiten von Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) Bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebühren-festsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
- 1. Die Gebühren betragen Gebühren in €
- 1.1. für die Zustimmung zur Aufstellung und / oder Veränderung eines Grabmals, einschl. der regelmäßigen Sicherheitskontrolle
- 1.1.1. für liegende Grabmale 14,00
- 1.1.2. für stehende Grabmale 27,00
- 1.2. für die Zulassung von Dienstleistungserbringern
- 1.2.1. für den Einzelfall 8,00
- 1.2.2. für eine jährliche Zulassung 45,00
- 1.3. für die Genehmigung zur Umbettung und Ausgrabung von
- 1.3.1. Leichen 84,50
- 1.3.2. Gebeinen und Urnen 56,50
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
(1) Bestattungsgebühren Gebühren in €
- 1. für die Bestattung von Särgen inkl. Herstellen und Schließen des Grabes inkl. Bestattungsaufsicht
- 1.1. für Kinder bis 10 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten 400,00
- 1.2. für Personen über 10 Jahre 800,00
- 1.3. für das Öffnen und Schließen der Grabkammer 800,00
- 1.4. für die Sargträger pro Träger 70,00
- 2. für die Beisetzung von Ascheurnen
- 2.1. je Urne inkl. Bestattungsaufsicht 600,00
- 2.2. je Urne anonym mit Trauerfeier inkl. Bestattungsaufsicht 600,00
- 2.3. je Urne anonym ohne Trauerfeier 500,00
- 3. für die Benutzung des Friedhofgebäudes Weinsteige
- 3.1. für die separate Benutzung der Aussegnungshalle 650,00
- 3.2. für die tägliche separate Nutzung der Leichenzelle 60,00
- 3.3. für die separate Nutzung des Sektionsraums 150,00
- 4. für die Benutzung der Leichenhalle Friedhof Hepsisau 200,00
- 5. für das Ausgraben und Umbetten
- 5.1. von Urnen nach Aufwand
- 5.2. von Verstorbenen nach Aufwand (2) Grabnutzungsgebühren
- 1. Für die Überlassung von Gräbern (Grabgebühren) Gebühren in €
- 1.1. Reihengräber
- 1.1.1. Reihengrab für Kinder bis zu 10 Jahren 400,00
- 1.1.2. Reihengrab für Erwachsene 2.000,00
- 1.2. Wahlgräber
- 1.2.1. Wahlgrab in fortlaufender Reihenfolge 5.500,00
- 1.2.2. einstelliges Wahlgrab 4.000,00
- 1.3. Urnengräber
- 1.3.1. Urnenreihengrab 1.000,00
- 1.3.2. Urnenwahlgrab in fortlaufenden Reihenfolge 1.800,00
- 1.3.3. Urnengrab im anonymen Rasengrabfeld 500,00
- 1.4. Urnengemeinschaftsgräber
- 1.4.1. Urnenreihengrab 700,00
- 1.4.2. Urnenwahlgrab 1.400,00
- 1.5. Rasengräber
- 1.5.1. Rasenreihengrab 2.000,00
- 1.5.2. Rasenwahlgrab in fortlaufender Reihenfolge 5.500,00
- 1.5.3. Urnenreihenrasengrab 1.000,00
- 1.5.4. Urnenrasenwahlgrab in fortlaufender Reihenfolge 1.800,00
- 1.6. Grabkammern
- 1.6.1. Reihengrab 2.000,00
- 1.6.2. Wahlgrab in fortlaufender Reihenfolge 5.500,00
- 1.7. Wahlgräber in Sonderlage 7.000,00
- 1.8. Grabfelder ohne Gestaltungsvorschrift
- 1.8.1. Reihengrab 2.000,00
- 1.8.2. Wahlgrab in fortlaufender Reihenfolge 5.500,00
- 1.8.3. einstelliges Wahlgrab 4.000,00
- 1.8.4. Urnenreihengrab 1.000,00
- 1.8.5. Urnenwahlgrab 1.800,00
- 1.9. Baumgräber
- 1.9.1. Urnenreihenbaumgrab 1.000,00
- 1.9.2. Urnenwahlbaumgrab 1.800,00
- 2. Verlängerung Für eine über die ursprüngliche Nutzungsdauer hinaus- gehende Grabnutzung wird bei Wahlgräbern eine anteilige jährliche Gebühr aus Ziff. (2) 1.2.1, 1.2.2, 1.3.2, 1.4.2, 1.5.2, 1.5.4, 1.6.2, 1.7, 1.8.2, 1.8.3, 1.8.5, 1.9.2 berechnet. anteilig (3) Zuschläge
Für Auswärtige Zu den Gebührensätzen (2) Ziff. 1 von je 50 v.H. Als Auswärtige sind zu behandeln: Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt oder laut Friedhofsordnung (§ 1) keinen sonstigen Anspruch auf Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahl- und Urnengrab hatten oder Einwohner nicht gleichgestellt werden. Verstorbene, die innerhalb der Gemeindegemarkung aufgefunden werden, werden nicht als Auswärtige behandelt.
(4) Gebühr für die Pflege der Gräber Gebühren in €
- 1. Rasengäber
- 1.1. Rasenreihengrab 600,00
- 1.2. Rasenwahlgrab 1.800,00
- 1.3. Urnenreihenrasengrab 300,00
- 1.4. Urnenrasenwahlgrab 350,00
- 1.5. anonymes Urnengrab 100,00
- 2. Grabkammern
- 2.1. Reihengrab 350,00
- 2.2. Wahlgrab 1.100,00
- 3. Baumgräber
- 3.1. Urnenreihenbaumgrab 500,00
- 3.2. Urnenwahlbaumgrab 700,00
- 2. Verlängerung Für eine über die ursprüngliche Nutzungsdauer hinausgehende Grabnutzung wird eine anteilige jährliche Gebühr aus Ziff (4) 1.2, 1.4, 2.2, 3.2 berechnet anteilig
(5) Gebühr für Bronzegussschrifttafeln
- 1. Baumgräber
- 1.1. Urnenreihenbaumgrab 350,00
- 1.2. Urnenwahlbaumgrab 350,00
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung – vom 15.05.2018 mit allen Änderungen außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Weilheim an der Tek geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 dem GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.
Ausgefertigt! Weilheim an der Teck, den 20.05.2026 AZ: 751.41 Gez. Johannes Züfle Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofsordnung vom 15.05.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Weilheim an der Teck (Stand 2018)
Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.05.2018 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in Weilheim an der Teck und Hepsisau sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
5a. in Abfallgruben und Abfallbehältern Reststoffe und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern,
- 6. der Handel mit Waren aller Art, insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie grundsätzlich Werbung aller Art,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. zu rauchen,
- 12. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder andere Geräte zur Tonwiedergabe zu benutzen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche
Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Dies steht im Ermessen der Stadt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Die Gewerbetreibenden stellen die Stadt von etwaigen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen geltend gemacht werden, frei. (7) Das Verfahren nach Abs. 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattungen und Urnenbeisetzungen fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der für die Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten, nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung dürfen höchstens 1,45 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Im Übrigen dürfen Särge höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Särge aus Metall oder aus sonstiger schwerverweslicher Beschaffenheit dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Urnen dürfen höchstens 0,40 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,25 m breit sein. Außerdem müssen sie so beschaffen sein, dass sie innerhalb der Ruhezeit verrotten.
§ 7 Bestattung
(1) Die Stadt Weilheim an der Teck stellt im Friedhof Weinsteige Aufbahrungsräume und in den Friedhöfen Weinsteige und Hepsisau Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. Die Stadt hat hierbei die Aufsicht. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Stadt vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Stadt die Särge und Urnen zum Grab transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt, sowie die Särge versenkt und bei Feuerbestattungen die Urnen beisetzt.
(2) Die Stadt kann gestatten, dass der Sarg oder die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Sohltiefe für einfach tiefe Gräber beträgt in der Regel 1,80 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Bestattungen in Särgen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind sowie für Fehlgeburten und Totgeburten 15 Jahre.
(2) Abweichend hiervon kann bei Kindergräbern nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung erteilt werden.
(3) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 S. 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettung führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird ein Wahlgrab durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Entschädigung
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen Weinsteige in Weilheim an der Teck und Hepsisau werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
(3) Auf dem Friedhof Weinsteige in Weilheim an der Teck werden zusätzlich zur Verfügung gestellt:
- 1. Rasengräber
a) als Reihengräber
b) als Wahlgräber
c) als Urnenreihengräber
d) als Urnenwahlgräber
- 2. Reihengräber und Wahlgräber in Grabkammern
- 3. Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen
- 4. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld mit Grabpflege 5. Reihen- und Wahlgräber, sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgräber im Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften
- 6. Wahlgräber in Sonderlage
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten, Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (Kindergräber),
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Urne zu einem späteren Zeitpunkt beigesetzt werden soll und die gesetzliche Mindestruhezeit (15 Jahre) die Nutzungsdauer nicht übersteigt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Die Verfügungsberechtigten sollen von der Räumung des Reihengrabfeldes rechtzeitig schriftlich benachrichtigt werden.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzungen von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag
- für Erdbestattungen auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) und
- für die Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen.
Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine einmalige erneute Verleihung eines Nutzungsrechts für die Dauer von bis zu 5 Jahren auf Antrag möglich. Die Nutzungsrechte der Wahlgräber in Sonderlage können jederzeit verliehen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4a) Es werden Wahlgräber von Wahlgräbern in Sonderlage unterschieden. Wahlgräber in Sonderlage sind mehrstellige Einfachgräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden. (5) Wahlgräber können
a) auf dem Friedhof Hepsisau nur mehrstellige Einfachgräber sein;
b) auf dem Friedhof an der Weinsteige ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
In einem ein- und mehrstelligen Einfachgrab sind nur zwei Bestattungen zulässig. Hiervon können Ausnahmen gemacht werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 S. 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihengräber sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(1a) Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.
(2) In Urnenwahlgräbern werden grundsätzlich zwei Urnen beigesetzt. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber sinngemäß für Urnenstätten.
§ 13a Urnengemeinschaftsgräber
mit Grabpflege
(1) Auf dem Friedhof Weinsteige in Weilheim an der Teck stehen Urnengemeinschaftsgräber als Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber zur Verfügung. Diese Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt bereitgestellt und ausschließlich von den Gärtnern und Steinmetzen, die der Genossenschaft Württembergischen Friedhofsgärtner eG und der Netzwerk Stein Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten.
(2) Mit Vergabe eines Nutzungsrechts ist zugleich ein Dauergrabpflegeauftrag bei der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, Treuhandstelle für Dauergrabpflege und Bestattungsvorsorge, sowie eines Grabmalvertrages bei der Genossenschaft Netzwerk Stein eG verbunden. Die Stadt stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen und die Aufwendungen des Steinmetzes werden jeweils seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine einmalige erneute Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Antrag möglich. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an eine Verlängerung des Pflegeauftrages mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG gebunden. Ein vorheriger Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht zulässig.
(4) Auf den Urnengemeinschaftsgräbern dürfen Steckvasen abgestellt werden. Verwelkte Blumen in Steckvasen werden im Zusammenhang mit dem Grabpflegevertrag von den beauftragten Gärtnereien entfernt. Das Ablegen und Anbringen von Weihwasserbehältern, Grablaternen, Grablichtern und individuellen Grabschmucks ist nicht zulässig. Die Gestaltungsvorschriften für Grabmale in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden gesondert in den Verträgen der Genossenschaften geregelt.
§ 13b Urnengrabstätte
für anonyme Beisetzungen
(1) Auf dem Friedhof Weinsteige in Weilheim an der Teck befindet sich ein anonymes Rasengrabfeld zur Beisetzung von Urnen mit einer Ruhezeit von 15 Jahren. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung.
(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(3) Die Unterlagen über die Beisetzung befinden sich bei der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden ist auf den anonymen Urnengräbern nicht gestattet.
§ 13c Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt:
a) durch Zeitablauf,
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten,
c) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung freigeworden ist (§9 Abs. 8)
d) wenn auf das Nutzungsrecht (§12 Abs. 10) verzichtet wurde,
e) wenn kein Rechtsnachfolger nach §12 Abs. 7 das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt,
f) bei Vernachlässigung der Grabpflege(§23 Abs. 1)
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof Weinsteige werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (allgemeine Bestimmungen) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof Hepsisau werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Der Antragssteller muss sich gegenüber der Stadtverwaltung verbindlich und schriftlich erklären, ob die Bestattung in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschrift erfolgen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht neben der Einhaltung der Bestimmungen aus den §§ 16 und 17 dieser Satzung auch die Verpflichtung, die in Belegungsplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Allgemeine Bestimmungen für Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltungsvorschriften in den Absätzen 3 – 8a sind einzuhalten, sofern sich aus den besonderen Bestimmungen (§ 17) nichts anderes ergibt. Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von den Absätzen 3 – 8a zulassen.
(2) Nach Ablauf der Frist in §18 Abs. 1 ist ein Grabmal zu errichten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Für Grabmale sind folgende Werkstoffe zugelassen: Holz, Schmiedeeisen, Bronze, alle Kalk- und Sandsteinarten sowie Hartgesteine.
(4) Auf den Grabstätten und bei der Grabausstattung sind folgende Werkstoffe nicht zulässig:
a) Kunststeine
b) Schlacke
c) Korkrinde
d) Tropfstein
e) Gips
f) Blech g) Porzellan, Glas, Emaille,
h) Kiesel- oder Steinbrocken in Mörtelbettung
(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Gold, Silber und Lichtbilder dürfen nicht verwendet werden.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Höhe des Höhe der Grabstele Grabsteins
a) auf ein - und 1,20 m 1,40 m mehrstelligen Grabstätten
b) auf Kindergräbern (§ 11 0,80 m 1,00 m II Nr. 1) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Bei Erdgräbern sind Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. (8a) Aus geologischen Gründen dürfen Grabflächen nicht ganzflächig mit Platten oder Steinen abgedeckt werden. Die maximal zulässige Flächenabdeckung darf 1/3 der Grundfläche des Erdgrabes nicht überschreiten.
Bei Urnengräbern ist eine Abdeckung bis zu 2/3 der Grundfläche des Urnengrabes zulässig.
§ 17 Besondere Bestimmungen für Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Für Rasengräber nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 a) - d) sowie für Gräber in Grabkammern nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 dieser Satzung, gelten nachfolgende besondere Bestimmungen:
(2) Die Pflege der Graboberfläche erfolgt durch die Stadt.
(3) Die Gräber erhalten eine Steintafel. Dabei müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:
a) Der Grabnutzungsberechtigte ist für die Herstellung der Steintafel verantwortlich. Die Steintafel enthält die Bezeichnung des Verstorbenen (Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und Sterbedatum). Die Aufschrift darf lediglich eingefräst oder platteneben sein. Die Buchstaben dürfen die Größe von 3 cm nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für Zahlen für die Größe von 2 cm. Als Schriftfarben sind Weiß und Silber zugelassen.
b) Die Steintafel muss aus einem mittel- bis dunkelgrauem, matt geschliffenem, mindestens 2 cm starken Naturstein bestehen. Im Weiteren muss diese einen mindestens 10 cm dicken Sockel aufweisen. Anstelle einer Steintafel mit Sockel kann auch ein Natursteinquader mit ca. 12 - 15 cm Stärke verwendet werden.
c) Die Steintafel muss die Oberflächengröße 33 x 23 cm aufweisen. Für Zweitbelegungen ist eine separate Steintafel zu verwenden.
d) Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck innerhalb der Grabfelder ist nicht gestattet.
e) Der Blumenschmuck darf ausschließlich auf der neben dem Grabfeld hierfür angelegten Grundplatte abgelegt werden.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften aus § 15 dieser Satzung.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.
(2) Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Dies gilt nicht für Rasengräber, Grabkammern, anonyme Urnengräber sowie Urnengemeinschaftsgräber mit Grabpflege.
(3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden. (8) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen aller Art sind vom Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten zu beseitigen. Geschieht das nicht, so kann das Friedhofsamt Grabmale und Grabeinfassungen aller Art auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
a) Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm
b) Grabstelen bis 1,40 m Höhe: 16 cm
Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Die Trittplatten verbleiben im Eigentum der Stadt. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Bei den Rasengräbern und Gräbern in Grabkammern sind am Rande der jeweiligen Grabfelder Ablageflächen für Blumenschmuck erstellt und zu benutzen. Verwelkte Blumen und Kränze werden im Rahmen der Friedhofspflege von der Stadt entsorgt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Gestaltung der Gesamtgraboberfläche mit Kies ist unzulässig.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1 S. 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben der Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführt,
d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Mobilfunk-, Rundfunk- oder andere Geräte zur Tonwiedergabe benutzt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet (§ 18 Abs. 1 S.1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1 S. 1). IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 01.07.2011 außer Kraft.
Weilheim an der Teck, den 15.05.2018 Az. 110 751.31/br
gez.
Johannes Züfle Bürgermeister Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Weilheim an der Teck geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weilheim an der Teck?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weilheim an der Teck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Weilheim an der Teck (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: