📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2025 (Gebührenverzeichnis; nächste Gebührenstufe ab 01.01.2028) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührensatzung der Stadt Wernau (Neckar) – Stand 01.11.2025
STADT WERNAU (NECKAR) b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Landkreis Esslingen Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Bestattungsgebührensatzung §3 ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 1) Die Gebührenschuld entsteht des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der 20.10.2025 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung für den Bergfriedhof Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung und den im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Erasmus stehenden des Nutzungsrechts. Friedhof St. Erasmus beschlossen. c) bei bestehenden Reservierungsgebühren zum 15. Januar eines jeden Jahres.
§ 1 2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat
ERHEBUNGSGRUNDSATZ nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für §4 Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden VERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSGEBÜHREN Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
- 1. Die Höhe der Verwaltungs-, Benutzungs- und Reservierungsgebühren richtet sich §2 nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. GEBÜHRENSCHULDNER
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen Anwendung. wird,
- b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung §5 übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes INKRAFTTRETEN haftet.
- 1. Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt 2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vom Gemeinderat am 06.12.2021 beschlossene Bestattungsgebührensatzung außer Kraft.
1 Bestattungsgebührensatzung Anlage zur Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis, in der Fassung 2.2.4 Überlassung eines teilanonymen vom 01.11.2025) Urnengrabes im € 3.209,00 4.098,00 Gemeinschaftsgrabfeld A
- 1. Verwaltungsgebühren - Gebührenverzeichnis – 2.2.5 Überlassung eines Urnengrabes im Urnengemeinschaftsgrab € 3.096,00 3.953,00 (gärtnergepflegt) – Feld E Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung € 36,00
- 2.2.6. Anonyme Urnenbeisetzung € 3.218,00 4.110,00 Genehmigung einer Tieferlegung € 36,00
- 2.2.7. Überlassung eines Baumgrabes € 3.196,00 4.082,00 Genehmigung einer Umbettung € 36,00
- 2.2.8. Überlassung einer Urnennische in € 4.489,00 5.733,00 einer Urnenwand/-stele
- 2. Benutzungsgebühren 2.2.9 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Die Gebühren für ein Wahlgrab werden nach Art der Grabstätte abgestuft.
- 2.1. Die Tätigkeiten der Verwaltung und die Nutzungen der Einrichtungen sind durch die Gebühren nach Ziffer 2.2 bis
- 2.2.9. Erstbelegung Wahlgrab einfachbreit € 5.814,00 7.425,00 Ziffer 4 abgegolten. Die Tätigkeit des Bestattungsordners 1 doppelttief sowie das Herstellen und Schließen des Grabes wird durch vertragliche Vereinbarung generell extern vergeben. Zudem 2.2.9. Erstbelegung Wahlgrab doppeltbreit € 6.467,00 8.258,00 behält sich die Verwaltung eine Reinigungspauschale für 2 einfachtief Sonderreinigungen vor. Die Gebühren für dessen Leistungen sind unter Ziffer 5 abschließend aufgeführt und 2.2.9. Erstbelegung Wahlgrab doppeltbreit € 8.425,00 10.759,00 werden zusammen mit den Gebühren der Verwaltung in 3 doppelttief Rechnung gestellt. 2.2.9. Erstbelegung Urnenwahlgrab € 4.116,00 5.256,00
- 2.2. Gebühren für Grabnutzungsrechte 2.2.9. Erstbelegung Urnenwahlgrab € 3.994,00 5.100,00 Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich nach der in der 5 (Mittelstele) (gärtnergepflegt) Friedhofsordnung festgelegten Nutzungsdauer:
- 2.2.9. Erstbelegung Urnenwahlgrab € 4.045,00 5.165,00 ab 01.11.2025 ab 01.01.2028 6 (Kissenstein) (gärtnergepflegt)
- 2.2.1. Bei weiteren Belegungen wird pro Jahr eine Jahresgebühr
- 2.2.1. Überlassung eines Reihengrabes 0 erhoben. Die Gebühren für die Verlängerung der Ruhezeit
- Erwachsene € 4.563,00 5.827,00 richten sich nach der Dauer der Verlängerung. Die Gebühr
wird jährlich erhoben.
- Kinder € 2.575,00 3.288,00
- 2.2.1. Verlängerung / weitere Belegung € 290,70 371,25
- 2.2.2. Überlassung eines Rasengrabes € 5.446,00 6.954,00 0.1 einfachbreit doppelttief
- 2.2.3. Überlassung eines € 3.218,00 4.110,00 Urnenreihengrabes
2 Bestattungsgebührensatzung 2.2.1 Verlängerung / weitere Belegung € 323,35 412,90 5. Weitere Leistungen im Zusammenhang mit Bestattungen 0.2 doppeltbreit einfachtief
- 2.2.1. Verlängerung / weitere Belegung € 421,25 537,95 5.1 Gebühren für die Herstellung 0.3 doppeltbreit doppelttief 5.1.1 eines Reihengrabes € 1.250,16
- 2.2.1. Verlängerung / weitere Belegung € 274,40 350,40 5.1.2 eines Kindergrabes / eines Sternenkindergrabes € 357,00 0.4 Urnenwahlgrab 5.1.3 eines Rasengrabes € 1.250,16
- 2.2.1. Verlängerung / weitere Belegung 5.1.4 eines Urnenreihengrabes € 234,43 0.5 Urnennische in einer Urnenwand/- € 299,27 382,20 5.1.5 eines Urnengemeinschaftsgrabes € 234,43 stele 5.1.6 eines anonymen Urnengrabes € 234,43
- 2.2.1. Verlängerung / weitere Belegung 5.1.7 einer Grabstätte in einer Urnenwand/-stele € 234,43 0.6 Urnenwahlgrab (Mittelstele) € 266,27 340,00 5.1.8 einer Grabstätte im Urnenwahlgrab € 234,43 (gärtnergepflegt) 5.1.9 einer doppelttiefen Grabstätte im Urnenwahlgrab € 297,50
- 2.2.1. Verlängerung / weitere Belegung 5.1.1 einer doppelttiefen Grabstätte im Erdwahlgrab € 1.451,80 0.7 Urnenwahlgrab (Kissenstein) € 269,67 344,33 0 (gärtnergepflegt) 5.1.1 einer einfachtiefen Grabstätte im Erdwahlgrab € 1.250,16
- 5.1.1. einer Grabstätte in einer Grabkammer
- 3. Benutzung besonderer Einrichtungen 2 € 1.320,75
- 5.2. Gebühr für die Tieferlegung sterblicher Überreste € 142,80
- 5.3. Gebühr die Vornahme einer Umbettung (je Mann ab 01.11.2025 ab 01.01.2028 und Stunde) € 154,70
- 3.1. Friedhofshalle (Aussegnungshalle) € 350,00 350,00 5.4 Gebühren für die Bestattungsaufsicht bei einer
- 3.2. Sektionsraum € 250,00 250,00 5.4.1 Trauerfeier für Erd- oder Grabkammerbestattungen
- 3.3. Leichenzelle € 150,00 150,00 € 190,40
- 3.4. Bergungssarg € 34,00 34,00 5.4.2 Trauerfeier für Feuerbestattungen mit Sarg € 190,40
- 5.4.3. Trauerfeier für Feuerbestattungen mit Urne € 190,40
- 5.5. Gebühr für die Bereitstellung eines Urnenträgers € 107,71
- 4. Die Gebühr für eine Reservierung wird jährlich erhoben
Die Höhe der Reservierungsgebühr für eine Grabstätte in einer Urnenwand/Urnennische richtet sich nach dem Gebührensatz für die Verlängerung gemäß Nr. 2.2.10.5. Eine Reservierung ist nicht mehr möglich, lediglich laufende Fälle stehen unter Bestandsschutz.
3 Bestattungsgebührensatzung
2. Friedhofssatzung Stand: 20.10.2025 (Inkrafttreten 01.11.2025; Friedhofsatzung Lesefassung zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsatzung der Stadt Wernau (Neckar) – Lesefassung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2025 (Stand 01.11.2025)
STADT WERNAU (NECKAR) §2 VERWALTUNG Landkreis Esslingen
- 1. Die Verwaltung und Aufsicht über die Bestattungseinrichtungen obliegt gemäß § 1 des Bestattungsgesetzes der Stadt Wernau (Neckar). Bei der Ausübung der Aufsicht bedient sich die Stadtverwaltung der Friedhofswärter bzw. der Friedhofsatzung Totengräber. Sämtliche technische Angelegenheiten ordnet und beaufsichtigt die Stadtverwaltung.
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des 2) Der Friedhof St. Erasmus ist Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung Erasmus und wird von der Stadt Wernau (Neckar) verwaltet. mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.07.2014 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen, geändert durch Beschluss vom 28.11.2016 und 17.05.2021, zuletzt geändert durch II. Ordnungsvorschriften Beschluss vom 20.10.2025.
§ 3 – ÖFFNUNGSZEITEN
I. Allgemeine Bestimmungen
- 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten §1 werden. Die Besuchszeiten sind an den Eingängen der Friedhöfe WIDMUNG bekanntzugeben.
- 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus
- 1. Die Friedhöfe - Bergfriedhof und Friedhof St. Erasmus - sind öffentliche besonderem Anlass untersagen. Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen
- 3. Der Durchgangsweg im Friedhof St. Erasmus ist eine öffentliche Verkehrsfläche Personen ohne Wohnsitz, oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie und fällt nicht unter die Bestimmungen nach der Friedhofsatzung. für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, im Folgenden als §4 Sternenkinder bezeichnet, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung 2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen auch für die Beisetzung von Aschen. und unter deren Verantwortung betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1 Friedhofsatzung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, Fahrzeugen der Gemeinde, sowie der für den Friedhof 4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeugen mit städtischer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Genehmigung, Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-auszuführen, und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu 5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen betreten, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde, gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, oder widerrufen.
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen. 6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
- 4. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. §6 BESCHRÄNKUNG DES BESETZUNGS- UND NUTZUNGSRECHTS §5 GEWERBLICHE BETÄTIGUNG AUF DEM FRIEDHOF 1) Die Bestattungsplätze können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Gemeinderates teilweise der Nutzung entzogen werden. Dies gilt unter gleichen
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Voraussetzungen für Reihen- und Wahlgräber sowie für Urnenreihen- und Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann Urnenwahlgräber. den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Bildhauer und Steinmetze haben das Friedhofspersonal oder die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren, wann sie 2) Wird die Einziehung einer Grabstätte angeordnet, so kann die geplante Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführen wollen. Damit soll vermieden Friedhofsverwaltung eine andere gleichartige Grabstätte für die restliche Ruhezeit werden, dass Trauerfeiern durch übermäßigen Lärm gestört werden zur Verfügung stellen und die in der alten Grabstätte beigesetzten Leichen bzw. deren Aschen sowie das Grabmal und vorhandene Pflanzen auf ihre Kosten dahin
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig überführen. und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, 3) Von dem im Einziehungsbeschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Beisetzungs- und Nutzungsrechte an der betreffenden Grabstätte. Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
2 Friedhofsatzung § 10 III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN RUHEZEIT
§ 7
- 1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt gesetzlich 15 Jahre, bei Kindern, ALLGEMEINES die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, gesetzlich 10 Jahre und beginnt am Tag der Beerdigung.
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist 2) Die Ruhezeiten der einzelnen Grabarten sind in den folgenden §§ 13, 14, 15 und auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. 16 Friedhofsatzung festgelegt.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der 3) Vor Ablauf der entsprechenden Fristen dürfen Gräber, von einer gerichtlich oder Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An polizeilich angeordneten Graböffnung abgesehen, nur mit Genehmigung der Sonn- und Feiertagen und Samstagen dürfen grundsätzlich keine Bestattungen zuständigen Behörden unter Einhaltung der von diesen erteilten Vorschriften und Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. Ausnahmen können durch die geöffnet werden. Stadtverwaltung genehmigt werden, insbesondere wenn die Zeit für die Aufbewahrung um mehrere Tage überschritten würde. § 11 UMBETTUNGEN §8 SÄRGE UND URNEN
- 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden einzuholen. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem muss. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der §9 Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. AUSHEBEN DER GRÄBER
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
- 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zu füllen. einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis Nutzungsberechtigte. zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne Die Stadt erhebt für die Genehmigung der Umbettung eine Verwaltungsgebühr mindestens 0,50 m. nach der Bestattungsgebührensatzung.
- 3. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4, sowie nach § 6 können Leichen oder Aschen, deren
3 Friedhofsatzung Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in m) Gärtnergepflegte Urnenwahlgräber mit Kissenstein (§ 13e) ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines n) Anonyme Grabfelder (§16) zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte im
- 4. Die Umbettung lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Sinne des Abs. 2 auf einem der städtischen Friedhöfe. Ebenso besteht kein Umbettung. Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage eines Friedhofes sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die 4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Antragsteller zu tragen.
- 5. Die Reservierung einer Grabstätte im Sinne des Abs. 2 ist grundsätzlich nicht
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder vorgesehen. In Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung von dieser Regelung gehemmt. abweichen.
§ 13 – IV. GRABSTÄTTEN REIHENGRÄBER
§ 12
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von ALLGEMEINES Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt, wobei das Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Erasmus am Grund und Boden des Bei ausgewiesenen Reihengrabfeldern für Verstorbene vom vollendeten 10. Friedhofes St. Erasmus unberührt bleibt. An den Grabstätten bestehen nur Lebensjahr ab findet § 13 Abs. 2 Anwendung. Rechte nach dieser Ordnung. Bei ausgewiesenen Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 10.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung Lebensjahr (Kindergräber) findet § 13 Abs. 3 Anwendung. gestellt
- a) Reihengräber (§ 13)
- b) Urnenreihengräber (§ 13) 2) Bei Reihengräbern für Erdbestattungen im Falle § 13 Abs. 1, Satz 2 beträgt die
- c) Wahlgräber, doppeltbreit – doppelttief (§ 14) Laufzeit 20 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
- d) Wahlgräber, doppeltbreit – einfachtief (§ 14)
- e) Wahlgräber, einfachbreit – doppelttief (§ 14) Die Laufzeit eines Urnenreihengrabes beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht kann
- f) Urnenwahlgräber (§ 14) nach Ablauf der 15 Jahre auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden.
- g) Urnenstelen/Urnenwände (§15)
- h) Rasengrabfelder (§13a) 3) Bei Reihengräbern für Erdbestattungen, im Falle § 13 Abs. 1, Satz 3 beträgt die
- i) Urnengemeinschaftsgräber (§13b) Laufzeit 12 Jahre. Die Nutzungsrechte für Kindergräber können nach Ablauf der
- j) Gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber (§13c) Ruhezeiten auf Antrag um 10 Jahre verlängert werden.
- k) Sternenkindergräber (§13f)
- l) Gärtnergepflegte Urnenwahlgräber mit Mittelstele (§13d) 4) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
4 Friedhofsatzung a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), § 13 b
b) wer sich dazu verpflichtet hat, URNENGEMEINSCHAFTSGRÄBER
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden Urnengemeinschaftsgräber zur Verfügung gestellt.
- 5. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. zulassen.
- 2. Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten.
- 6. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab Die Stadt bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen umgewandelt werden. Ausnahmen davon gelten lediglich für den Friedhof St. Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Erasmus, wo die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte Anpflanzungen vornehmen. möglich ist, wenn eine weitere Beisetzung in dieser Grabstätte vorgesehen ist. §13c
- 7. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der GÄRTNERGEPFLEGTE URNENGEMEINSCHAFTSGRÄBER Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Verwaltung oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld 1) Auf dem Bergfriedhof werden gärtnergepflegte Urnengemeinschaftsgräber zur bekanntgegeben. Verfügung gestellt. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch ein Mitglied der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, das Grabmal wird durch ein Mitglied
- 8. Die Absätze 4) bis 7) gelten auch für Rasengräber, Urnenreihengräber und des NETZWERK STEIN, Steinmetz und Bildhauergenossenschaft eG erstellt. Urnengemeinschaftsgräber entsprechend.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. § 13 a RASENGRÄBER 3) Der Nutzungsberechtige muss für die einzelnen Leistungen Verträge mit den und Abs. 1 genannten Parteien abschließen.
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden Reihengräber für Erdbestattungen als Rasengräber zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre. 4) Die Nutzungsberechtigten dürfen keine eigenen Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
- 2. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe §13d unterhalten wird. GÄRTNERGEPFLEGTE URNENWAHLGRÄBER MIT MITTELSTELE
- 3. Rasengräber können mit einer bodenbündig verlegten bruchsicheren und
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden gärtnergepflegte Urnenwahlgräber in einem überfahrbaren Grabliegeplatte gekennzeichnet werden. Die Grabplatten dürfen Grabfeld mit Mittelstele zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Grabstätte erfolgt eine maximale Oberflächengröße von 45cm auf 45cm nicht überschreiten. Aus durch ein Mitglied der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, das Grabmal Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Oberflächen der Grabliegeplatte nicht wird durch ein Mitglied des NETZWERK STEIN, Steinmetz und poliert werden. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Bildhauergenossenschaft eG erstellt.
- 4. Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
5 Friedhofsatzung 3) In der Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. § 14 WAHLGRÄBER
- 4. Der Nutzungsberechtige muss für die einzelnen Leistungen Verträge mit den und Abs. 1 genannten Parteien abschließen. 1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein
- 5. Die Nutzungsberechtigten dürfen keine eigenen Grabmale errichten oder öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird Anpflanzungen vornehmen. durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung §13e bestimmte Person. GÄRTNERGEPFLEGTE URNENWAHLGRÄBER MIT KISSENSTEIN 2)
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden gärtnergepflegte Urnenwahlgräber mit 2.1 Kissensteinen zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf die Dauer von ein Mitglied der Württembergischen Friedhofsgärtner eG, das Grabmal wird 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls durch ein Mitglied des NETZWERK STEIN, Steinmetz und verliehen werden. Bildhauergenossenschaft eG erstellt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts um weitere 10 Jahre wird auf Antrag eingeräumt, wenn nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren noch
- 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Bestattungsplätze im Grab vorhanden sind. Wenn die Regelbelegung ursprünglich auf Grund des alten Rechts 40 Jahre war, ist der § 14 analog
- 3. In der Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. anzuwenden.
- 4. Der Nutzungsberechtige muss für die einzelnen Leistungen Verträge mit den 2.2 und Abs. 1 genannten Parteien abschließen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen
- 5. Die Nutzungsberechtigten dürfen keine eigenen Grabmale errichten oder werden. Anpflanzungen vornehmen. 2.2.1 § 13f Findet während der Nutzungszeit von 15 Jahren keine weitere Belegung der STERNENKINDERGRÄBER Grabstätte statt, wird auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre auf insgesamt 25 Jahre eingeräumt.
- 1. Auf dem Bergfriedhof werden Sternenkindergräber für die Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten (Sternenkinder) zur Verfügung gestellt. 2.2.2 Finden weitere Belegungen der Grabstätte innerhalb von 15 Jahren nach der
- 2. Die Sternenkindergräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Erstbelegung statt, verlängert sich das Nutzungsrecht um so viele Jahre, dass jede Urne eine Ruhezeit von 15 Jahren erfährt.
- 3. Die Hinterbliebenen dürfen in diesem Grabfeld keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- 3. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
6 Friedhofsatzung 4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab 10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden zulässig. und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des
- 5. Bestattungen dürfen nur innerhalb der Nutzungszeit, entsprechend dem Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Nutzungsrecht gem. Abs. 2.1 – 2.2.2 vorgenommen werden. Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger 11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten zurückgegeben werden. Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen 12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren des verstorbenen Nutzungsberechtigten über Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen
- a) auf den Ehegatten, Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls
- b) die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- c) auf die Kinder,
- d) auf die Stiefkinder, 13) Die Nutzung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte
- e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der
- f) auf die Eltern, Unterhaltung vernachlässigt wird oder wenn die Rechtsnachfolger die Pflicht
- g) auf die Geschwister, zur Aufstellung eines neuen Berechtigten nicht innerhalb von zwei Jahren nach
- h) auf die Stiefgeschwister, dem Erbfall erfüllen.
- i) auf die nicht unter (a) bis (h) fallenden Erben.
- 14. Die Absätze 1), 3) – 13) gelten auch für Urnenwahlgräber entsprechend. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das § 15 Nutzungsrecht früher übergegangen war. URNENSTELEN, URNENWÄNDE
- 7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts 1) In den Urnenstelen/Urnenwänden werden Nischen als Grabstätte für die verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Beisetzung von Asche zur Verfügung gestellt. Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
- 2. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
- 8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste b) wer sich dazu verpflichtet hat, Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht 3) Die Laufzeit dieser Gräber beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht kann nach auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. Für die Ablauf der 15 Jahre auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Umschreibung des Nutzungsrechts wird eine Verwaltungsgebühr nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben.
7 Friedhofsatzung 4) Bei Urnenstelen/Urnenwänden behält sich die Stadt Wernau die Auswahl der Beschriftung der Urnenkammern vor. Der Nutzungsberechtigte hat die 2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Beschiftung bei einem privaten Unternehmen in Auftrag zu geben. Die Kosten Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen hierfür werden direkt vom Steinmetz mit den Hinterbliebenen bzw. Verfügungs- vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten oder Nutzungsberechtigten abgerechnet. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
- 5. Nischen in den Urnenstelen/Urnenwänden können ein- und zweistellige Gräber sein. 3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten
- 6. Vor den Urnenstelen/Urnenwänden dürfen keine persönlichen Gegenstände Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit und Pflanzen abgestellt werden. Die Stadt behält sich das Recht vor, hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von widerrechtlich aufgestellte Gegenstände und Pflanzen umgehend zu entfernen. gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel Ein Schadenersatz kann nicht gefordert werden. unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne § 16 Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und ANONYME GRABFELDER unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und
- 1. Anonyme Grabfelder sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen. Das anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Nutzungsrecht wird im Bereich des ehemaligen Ehrengrabfeldes eingeräumt. Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
- 2. Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung werden nicht bestimmt. 4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür
- 3. Die Laufzeit dieser Gräber beträgt 15 Jahre. bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
- 4. Die §§ 17 - 25 dieser Satzung finden keine Anwendung. Eine Bepflanzung oder sonstige Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die Stadt behält sich
- 5. Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen, aufgestellte Gegenstände zu Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus entfernen. Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. §16a VERBOT VON GRABSTEINEN UND GRABEINFASSUNGEN AUS AUSBEUTERISCHER KINDERARBEIT
- 1. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
8 Friedhofsatzung 6) Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des V. GRABMALE UND SONSTIGE Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige GRABAUSSTATTUNGEN Grabausstattungen zulassen.
§ 17 § 18
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN GRABEINFASSUNGEN
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes 1) Aus betriebstechnischen Gründen und um bei jeder Wetterlage die Wege entsprechen. zwischen den Grabstätten betreten zu können, dürfen in den neu angelegten Friedhofsteilen des Friedhof St. Erasmus und des Bergfriedhofs keine gestellten
- 2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Grabeinfassungen aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung lässt die Zwischenwege mit Natursteinplatten belegen, sobald eine Anzahl Gräber im
- a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das jeweiligen Grabfeld belegt ist. Die Kosten hierfür werden von der Verwaltung mit Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und den Gebühren für Grabnutzungsrechte (siehe Bestattungsgebührensatzung) dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des erhoben. Die Grabbeete sind eben mit den Plattenwegen ohne Graberhöhung zu Grabmals angebracht werden. gestalten. Die Zwischenräume sollen mit Moos oder ähnlichem eingewachsen werden.
- c) Grabplatten sind grundsätzlich zulässig, wobei hier Form und Material besonders auf die Umgebung abzustimmen sind. Diese müssen eben mit den Wegeplatten eingebaut werden. 2) Das einzelne Grab soll mit niederen Pflanzen angepflanzt werden, so dass ein Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, Abschwemmen der Erde vermieden wird. Sobald die Pflanzen eine Höhe von 1 sofern sich das Grabmal in die Umgebung einfügt. m erreicht haben, sind sie zu entfernen.
- 3. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen 3) Sollte eine Grabeinfassung mit Begrenzungssteinen gewünscht werden, ist die zulässig: Errichtung auf eigene Kosten zulässig. Als Gestaltungsvorgabe ist zu beachten,
- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche dass die Einfassung nicht stärker als sechs Zentimeter ist und eine Höhe von zehn
- b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche Zentimeter über den Wegen um die Grabstätte nicht überschreitet. Bei Hanglage
- c) Das Grabmal darf eine Höhe von 1,10 m nicht übersteigen. muss die Grabeinfassung im Gefälle der Grabstätte versetzt werden. Für die Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, Grabeinfassungen sind in den neuen Friedhofsteilen folgende Außenmaße sofern sich das Grabmal in die Umgebung einfügt. vorgeschrieben: Grabstätte einfachbreit: 1 m x 2 m
- 4. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Grabstätte doppeltbreit: 2 m x 2 m
- a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche Für die Grabeinfassungen sind in den alten Friedhofsteilen folgende Außenmaße
- b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche vorgeschrieben:
- c) Das Grabmal darf eine Höhe von 90 cm nicht übersteigen. Grabstätte einfachbreit: 0,85 m – 0,90 m x 2 m Grabstätte doppeltbreit: 1,80 x 1,80 m
- 5. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt Bedingt durch die Lage der einzelnen Gräber und die tatsächliche Beschaffenheit werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. kann es im Einzelfall zu Abweichungen kommen. Vor der Herstellung einer Grabeinfassung ist die tatsächliche Größe des Grabes vom beauftragten
9 Friedhofsatzung Steinmetz in Zusammenarbeit mit dem städtischen Bediensteten der Stadt vor Ort § 20 auszumessen. STANDSICHERHEIT
- 4. Die in Absatz 3 genannten Maße gelten auch für Grabplatten. 1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau - Berufsgenossenschaft Friedhöfe und § 18 a Krematorien (VSG 4.7) Anlage 1 (Technische Anleitung zur Standsicherheit von (entfällt) Grabmalanlagen -TA Grabmal- der Deutschen Naturstein Akademie e.V.) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch § 19 beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich neigen oder sich senken GENEHMIGUNGSERFORDERNIS können.
§ 21
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von UNTERHALTUNG zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. 1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, Urnenstehlen/Urnenwände der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei den anonymen Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen Grabfeldern die Stadt. der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, verlangt werden. unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen,
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden entsprechend. angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ist. ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt 3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht überprüft werden können. verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
10 Friedhofsatzung § 22 wobei die Stadtverwaltung in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon machen ENTERNUNG kann.
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder 3) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher, elektronischer oder dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den telefonischer Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Für die Pflege der Grabstätte, einschließlich der unmittelbar angrenzenden
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die Flächen, hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden 4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die hergerichtet sein. sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
GRABSTÄTTE § 24 VERNACHLÄSSIGUNG DER GRABPFLEGE
§ 23 – ALLGEMEINES 1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche
auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt,
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem eingeebnet und eingesät werden. Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Bepflanzung Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das der Gräber soll dem Charakter der einzelnen Abteilungen angepasst werden. Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist Zugelassen sind die üblichen Gartenpflanzen, Rosen oder niedere Sträucher. der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Bäume oder höher wachsende Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden. Die Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht Entziehungsbescheids zu entfernen. beeinträchtigen. Auf den Friedhöfen derzeit vorhandene Bäume innerhalb der Grabflächen und der dazu notwendigen Erschließungswege genießen grundsätzlich Bestandschutz,
11 Friedhofsatzung 2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht 2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen anzudrohen. Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE 3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 25
- 1. Auf jedem Friedhof unterhält die Stadt ein Leichenhaus, das der Aufnahme von § 27 Leichen bis zur Bestattung dient. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
- 2. Die Leichen sind mit Leichentransportwagen möglichst innerhalb von zwölf 1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichenhaus zu bringen. wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 3. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Ansonsten darf das Leichenhaus nur in Begleitung eines Angehörigen des b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 3),
- c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- d) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ausführt,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder § 26 beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, OBHUTS- UND ÜBERWACHUNGSPFLICHT, HAFTUNG f) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
- 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden h) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch 1), städtische Anpflanzungen, insbesondere Wurzeln an den Gräbern verursacht i) Druckschriften verteilt werden. Der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte ist berechtigt j) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender die Wurzeln zu entfernen. Die Stadt haftet nicht für Schäden die durch Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen 1), haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über k) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand Amtshaftung bleiben unberührt. hält (§ 21 Abs. 1).
12 Friedhofsatzung 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 49 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes).
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 28 – INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
13 Friedhofsatzung
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