Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: gültig ab 01.05.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wendlingen am Neckar (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren, gültig ab 01.05.2026)
Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für Wendlinger Friedhöfe gültig ab 01.05.2026
Verwaltungsgebühren
Euro liegend
Genehmigung Grabmal
34,00 €
stehend Genehmigung zur Ausgrabung eines Erdbestatteten (§ 41 BestattG)
67,00 €
Verwaltungsgebühr bei Rückerstattung von Grabnutzungsrechten
67,00 €
34,00 €
Benutzungsgebühren Friedhofsgebäude Aussegnungshalle anlässlich Bestattungsfeier
487,00 €
Sonstige Nutzung Aussegnungshalle
146,00 €
Leichenzelle (Aufbahrungsraum)
340,00 €
Sektionsraum
341,00 €
Gräber 0,00 €
Kleinkindergrab (KK)
bis 1,99 Jahre (RZ 10 J.)
Kindergrab (K)
ab 2 bis 9,99 Jahre (RZ 15 J.)
1.420,00 €
Reihengrab
ab 10 Jahre (RZ 20 J.)
2.600,00 € 2.670,00 €
Rasenreihengrab Wahl-Rasentiefgrab
einstellig, doppeltief
3.490,00 €
Wahlgrab (W1)
tief (1 Grabstelle)
3.440,00 €
Wahlgrab (W2)
breit (2 Grabstellen)
4.070,00 €
Wahlgrab (W3)
breit (2 Grabstellen) - FH Unterboihingen Feld 01 (RZ 25J.)
Urnengrab (AU)
anonym (nur Friedhof Unterboihingen)
1.290,00 €
Urnenreihengrab (UR)
1 Urne
1.360,00 €
Urnenwahlgrab (UW)
bis 4 Urnen
2.570,00 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabtafel
1.930,00 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein
3.390,00 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab Fluss der Zeit
1.390,00 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab Hochbeet
1.910,00 €
Stelenkammer (U1)
einfach (1 Urne)
1.900,00 €
Stelenkammer (U2)
mehrfach (bis 3 Urnen)
2.720,00 € 0,00 €
Sternenkindergrabstätte Hinzubestattung Urne in bestehendes Wahlgrab
370,00 €
Verlängerungen und Grabübergehungen pro Jahr Wahlgrab (W1)
tief
137,50 €
Wahlgrab (W2)
breit
162,50 €
Urnenwahlgrab (UW)
171,00 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabtafel
128,50 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein
226,00 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab Fluss der Zeit
92,50 €
Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab Hochbeet
127,00 €
Steleneinzelkammer (U1) einfach (1 Urne)
126,50 €
Stelenkammer (U2)
mehrfach
181,00 €
Kindergrab (KK)
bis 1,99 Jahre
0,00 €
Kindergrab (K)
2 bis 9,99 Jahre
94,50 €
Reihengrab (R)
ab 10 Jahre
104,00 € 106,50 €
Rasenreihengrab Wahl-Rasentiefgrab
einstellig, doppeltief
139,50 €
Urnenreihengrab (UR)
90,50 €
Sternenkindergrabstätte
0,00 €
Bronzeguss-Namenstafel für Sternenkindergrabstätte
230,00 €
Umwandlung jeweils zzgl. Verlängerungsgebühr Urnenreihengrab in Stelenkammer einfach in
Urnenwahlgrab mehrfach
1.210,00 € 820,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 24.09.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Wendlingen am Neckar vom 24.09.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)
Stadt Wendlingen am Neckar Landkreis Esslingen
Friedhofsordnung vom 24.09.2024
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 24.09.2024 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für folgende auf dem Gebiet der Stadt Wendlingen am Neckar gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe: Friedhof Bodelshofen, Ötlinger Straße 9, 73240 Wendlingen am Neckar Friedhof Unterboihingen, Kapellenstraße 39, 73240 Wendlingen am Neckar und Friedhof Wendlingen, Steinbacher Straße 9, 73240 Wendlingen am Neckar.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung: verstorbener Einwohner, der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz, mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener totgeborene, fehlgeborene und ungeborene Kinder, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist und Verstorbener, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Die Friedhöfe nehmen auf Grund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Natur-schutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit war. Die Friedhöfe erfüllen darüber hinaus kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschafts-funktionen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Tageszeit betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleistungserbringer, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Tätigkei-ten auszuführen, c. die Friedhöfe mit ihren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde, e. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungser-bringer) haben sich, vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof, bei der Stadt schriftlich anzumelden. Anmeldeformulare sind bei der Stadt erhältlich. Die Stadt kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die von der Stadt erteilte Genehmigung ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die sachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflicht-versicherung vorlegen. Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtli-chen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 18 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Ab-messungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Genehmigung zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württem-berg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfah-rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt zu beantragen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei soweit möglich die Wünsche der Hinterbliebenen, der Geistlichen und der Trauerredner.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen mit Aschen Verstorbener.
§ 7 Särge, Urnen und Überurnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Es sind Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. Sargausstattungen sowie Sarg- und Grabbeigaben aus Kunststoff sind nicht zulässig.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell ver-gänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden: a. Urnenreihen-Gräber anonym b. Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber c. Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Stadt für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlos-sen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt: 10 Jahre bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind und bei totgeborenen, fehlgeborenen und ungeborenen Kindern 15 Jahre bei Kindern, die nach Vollendung des 2. Lebensjahres und vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 25 Jahre bei Verstorbenen ab Vollendung des 10. Lebensjahres.
(2) Die Ruhezeit der Aschen von Verstorbenen beträgt 15 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen mit Aschen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zu-lässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Um-bettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Überreste von Verstorbenen und Urnen mit
Aschen von Verstorbenen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu zahlen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Erdreihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Erdwahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen von Verstorbenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Reihengräber im Sternenkindergrabfeld für totgeborene, fehlgeborene und ungeborene Kinder sowie Kinder, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind. b. Reihengrabfelder für Kinder die nach Vollendung des 2. Lebensjahres und vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. c. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. d. Reihen-Rasengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnah-men zulassen. (5) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Ein Reihengrab kann grundsätzlich nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag von der Räumung ausgenommen werden (Grabübergehung). Ein Anspruch auf Grabübergehung besteht nicht.
(6) Das Abräumen von Reihengräbern wird unter Einhaltung einer angemessenen Frist dem Verfügungsberechtigten bekannt gegeben. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(7) Sofern § 14 keine spezielle Regelung enthält, gelten diese Vorschriften sinngemäß für Urnenreihengräber nach § 14 Abs. 2 a bis c dieser Satzung.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von totgebo-renen, fehlgeborenen und ungeborenen Kindern und die Beisetzung von Aschen von Verstorbenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht besteht. Das Nut-zungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Wahlgräber für Erdbestattungen Diese können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. b. Wahl-Rasengräber Diese können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, z. B. Beisetzen von Urnen.
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungszeit von Wahlgräbern nach § 14 Abs. 2 d. bis g. beträgt davon abweichend 15 Jahre. Sie enden jeweils am 31. Dezember des Jahres, in dem sie ablaufen. Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist – außer in den Fällen des Abs. 4 – nur auf Antrag möglich.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen oder von Amts wegen bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit de-ren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspart- ner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(9) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht – außer in den Fällen des Abs. 4 – nicht. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag für jeweils bis zu fünf Jahre erfolgen.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder sonstigen Grabausstattun-gen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht-zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Sofern § 14 keine spezielle Regelung enthält, gelten diese Vorschriften sinngemäß für Urnenwahlgräber nach § 14 Abs. 2 d bis g dieser Satzung.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Urnenreihengräber b. Urnenreihengräber in Urnenstelen c. Urnenreihengräber anonym d. Urnenwahlgräber e. Urnenwahlgräber in Urnenstelen f. Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber g. Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber (in Planung)
(3) Die Anzahl der Urnen, welche je Urnengrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Zulässig sind: a. bei Urnenreihengräbern 1 Urne b. bei Urnenwahlgräbern max. 4 Urnen c. bei Urnenwahlgräbern in Stelen max. 3 Urnen d. bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern max. 2 Urnen e. bei Urnenwahl-Gemeinschaftsgräbern max. 2 Urnen
(4) Ein Urnenreihengrab kann vor Ablauf der Ruhezeit in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. Eine Umwandlung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
(5) In Grabstätten nach Abs. 2 b, e bis g dürfen keine Auswärtigen beigesetzt werden. Als Auswärtiger gilt nicht:
- 1. wer zum Zeitpunkt des Todes zu dem in § 1 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört,
- 2. wer seinen Wohnsitz in Wendlingen am Neckar wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat,
- 3. wer früher in Wendlingen am Neckar gewohnt und in dieser Zeit für sich und seinen Ehegatten ein Grabnutzungsrecht erworben hat, wenn er in diesem Grab bestattet wird oder
- 4. wer Angehörige hat, die in Wendlingen am Neckar wohnen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeit
(1) Es werden auf den Friedhöfen Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (§ 16) und mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) eingerichtet. Die betreffenden Grabfelder sind in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt. Die Stadt legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Bele-gungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, trifft die Stadt die Entscheidung.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes sollen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften sollen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschrift des § 16 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Leichtmetalle oder Edelstahl und bruchsicheres Glas verwendet werden.
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstat-tungen mit nicht bruchsicherem Glas, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(4) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Erdgrabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche und 1,20 m Höhe
- 2. auf zweistelligen Erdgrabstätten bis zu 0,90 qm Ansichtsfläche und 1,20 m Höhe
- 3. auf Reihen-Rasengräbern bis zu 0,40 qm Ansichtsfläche und 0,80 m Höhe sowie
- 4. auf Urnengrabstätten bis zu 0,35 qm Ansichtsfläche und 1,20 m Höhe
(5) Grabeinfassungen aus Pflanzen, Natur- oder Kunststein sowie Metall sind zulässig.
(6) Ist bei einem zweistelligen Grab eine über die Zweitbelegung hinausgehende weitere Belegung zugelassen, so darf neben dem in Absatz 4 bezeichneten Grabmal noch ein zweites Grabmal errichtet werden. Dieses Grabmal muss liegend ausgeführt sein.
§ 21 Absatz 3 ist zu beachten.
(7) Gestaltungsregelungen für das anonyme Urnengrabfeld auf dem Friedhof Unterboihingen: In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Auf dem Grabfeld dürfen keine Grabmale, Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht wer-den. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (8) Gestaltungsregelungen für Urnenstelen: Die Kammern der Stelen werden mit einer von der Stadt beschafften Verschlussplatte versehen. Die Verschlussplatten der Stelenkammern dürfen ausschließlich mit maximal 5 cm hohen, eingravierten Buchstaben oder Zahlen beschriftet werden. Die eingravierten Schriften sind im Farbspektrum mittelgrau bis schwarz zulässig. Zusätzlich dürfen kleinere, dem Gesamtbild angepasste Bildnisse wie z. B. Blumen, Kreuze, gefaltete Hände, etc. in dezenten Farben, aber pro Einzelemblem nicht höher als 10 cm, eingraviert werden. An den Verschlussplatten dürfen durch sachkundige Personen nach § 19 Abs. 3 Bronzevasen angebracht werden. Die Abmessungen der Vase dürfen in Höhe und Breite 20 cm nicht überschreiten. Das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten vor oder auf den Urnenstelen ist nicht zulässig.
Für die den Stelenkammern zugeordneten Blumenbänke gelten folgende Regelungen:
- 1. Anlässlich einer Bestattung in der Stelenkammer dürfen zusätzliche Grabausstat- tungen für maximal 14 Tage ab dem Bestattungstag aufgestellt oder abgelegt wer- den.
- 2. Darüber hinaus dürfen ausschließlich Blumensträuße mit oder ohne Vasen aufge- stellt oder abgelegt werden.
- 3. Nach Ablauf der in Ziffer 1 genannten 14 Tage bzw. nachdem die Blumensträuße (Ziffer 2) verwelkt sind, haben die Angehörigen diese Gegenstände wieder zu ent- fernen. Geschieht dies nicht, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzvornahme be- rechtigt.
(9) Gestaltungsregelungen für Wahl-Rasengräber: Die Bestattungen erfolgen in einer Rasenfläche. Am Kopfende der Grabstätte befindet sich eine mit Trittplatten eingefasste Fläche. Diese Fläche ist mit einer Steinplatte abzudecken, auf welcher ein stehendes Grabmal aufgestellt werden kann. Nur auf dieser Fläche können Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen.
(10) Gestaltungsregelungen für Baumgräber: Die Bestattungen erfolgen in einer Rasenfläche. Die Grabstelle liegt in konzentrischen Kreisen um einen entsprechend vorgesehenen Baum. Die Grabstelle wird entweder in der Ausführung mit liegenden Stein oder mit Plakette ausgeführt. Bei der ersten Ausführungsvariante befindet sich ein Stein oberhalb der Grabstelle, der individuell beschriftet erden kann, bei der zweiten Variante eine Plakette. Beide werden von der Stadt gestellt und sind in der Benutzungsgebühr enthalten. Es gibt eine Steinplatte, auf der Blumen abgelegt werden können. Weitere, individuelle Grabgestaltungsmöglichkeit sind nicht vorgesehen
(11) Gestaltungsregelungen für Gemeinschaftsgrabstätte „Sternenkinder“ Die Gemeinschaftsgrabstätte dient der Bestattung von totgeborenen, fehlgeborenen und ungeborenen Kindern. Sie wird von der Stadt angelegt und gepflegt. Je Grab-stätte steht eine Ablageplatte für Blumen und sonstige Trauerspenden zur Verfügung. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Bronzegussstern (70x70x6mm) mit Namen und Datum an einer zentralen Natursteinstele angebracht werden. Die Namensin-schrift erfolgt im Auftrag und auf eigene Rechnung des Verfügungsberechtigten. (12) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnah-men von diesen Vorschriften zulassen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jah-ren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Es ist das Antragsformular der Stadt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Als Anlage ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundament- und Dübelabmessungen anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf eben-falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind auf Verlangen der Stadt so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend der BIV-Richtlinie - Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen - Siebte überarbeitete Auflage: Juni 2020, des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.
(3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Grabmalhöhe, Abdeckplatten und Höhe der Grabeinfassungen
(1) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den. Stehende Grabmale dürfen die in § 17 Abs. 4 geregelten Höhen nicht über-schreiten. (2) Die Grabeinfassungen, Sockel und Liegesteine sollen aus Gründen der Verkehrs-sicherheit zu den Wegen hin als gerade Kanten ausgeführt werden; ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Weges zwischen den Gräbern um bis zu 5 cm überschreiten. Einfassungen aus Pflanzen dürfen die durchschnittliche Höhe des Weges zwischen den Gräbern um bis zu 25 cm überschreiten.
(3) Um einen ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Böden der städti-schen Friedhöfe zu gewährleisten dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 21 Verbot der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen
aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Die Stadt lässt, entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaft, einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale prüfen.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt die-se Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grab-stätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sons-tigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 3 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dau-ernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verant-wortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Davon ausgenommen sind die Grabstätten nach §§ 12 Abs. 2 a und d, 13 Abs. 2 b und 14 Abs. 2 b, c. und e bis g.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerich-tet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die tatsächliche Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) soll die übrige Grabfläche bepflanzt werden. Die gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, und das Aufstellen von Bänken. Bepflanzungen jeglicher Art dürfen in ihrer Größe und Ausdehnung weder über das Grab noch über eine lichte Höhe von 1,20 m hinausragen.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen-grabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen. VII. Benutzung der Aufbahrungsräume
§ 26 Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vor-satz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursach-ten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs-ordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grab-stätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 angemeldeten Gewerbetrei-benden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Absätze 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung ausübt (§ 5 Absatz 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Sat-zung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenord-nung) erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften.
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und deren Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 25.10.2022 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt! Wendlingen am Neckar, den 24.09.2024
Steffen Weigel Bürgermeister Anlage 1 zur Friedhofsordnung
Friedhof Feld Allgemeine Besondere Gestaltungs- Gestaltungs-vorschriften vorschriften Unterboihingen 01 bis 06 X Unterboihingen 07 X Unterboihingen 07a bis 23 X Wendlingen 01 bis 10 X Wendlingen 11 X Wendlingen 12 bis 20 X Bodelshofen 1 X
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wendlingen am Neckar?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wendlingen am Neckar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wendlingen am Neckar (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: