Friedhofsgebühren Kirchheim unter Teck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Kirchheim unter Teck · Baden-Württemberg · PLZ 73230

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2023 (8. Änderungssatzung vom 28.09.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.861,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.1.1
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
4.792,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Doppelgräber bepreist; doppeltief = 2 Bestattungen übereinander
💡 Umgerechnet: 2.396 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 4.792 € für 2 Grabstellen (= Ø 2.396 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.2.1 (Erdwahlgrab in der Reihe, doppeltief)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.527,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.1.2
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
4.332,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Bis zu 5 Urnen möglich (§ 14 Abs. 3); jede weitere Urne zzgl. 1.264 €
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.2.5 (Urnenwahlgrab in der Reihe)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.310,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer; Beisetzung ohne Angehörige
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.1.8
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.381,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1 Urne je Baumgrab (§ 14 Abs. 6); Segmentkosten vollständig zu ersetzen
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.1.11 (Urnenbaumgrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
967,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 967 € · Urne: 198 €
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.3.1 und 2.1.3.2
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
698,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Alternativ Andachtsraum Alter Friedhof: 415,00 € (Ziff. 2.2.2)
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.2.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2023 (8. Änderungssatzung vom 28.09.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofssatzung der Stadt Kirchheim unter Teck (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2023

STADT KIRCHHEIM UNTER TECK

FRIEDHOFSSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 24. Juni 2009

mit eingearbeiteten Änderungen vom 23.09.2009, 16.12.2009, 22.09.2010, 16.10.2013, 24.06.2015, 15.11.2017, 06.10.2021 und zuletzt geändert am 28.09.2022 (8. Änderungssatzung ausgefertigt am 24.10.2022 sowie in Kraft getreten am 01.01.2023)

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 3 bis 7, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 11 und 13 des Kom-munalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. Juni 2009 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Stadt Kirchheim unter Teck unterhält als öffentliche Einrichtung den Alten Friedhof, den Waldfriedhof und die Friedhöfe in den Stadtteilen Jesingen, Nabern, Ötlingen und Lin-dorf.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Auf den Friedhöfen dürfen außerdem Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 bzw. § 14 Absatz 3 zur Verfügung steht. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und die Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufge-geben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zu-lassen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhe-stätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ru-hezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbliebene Nutzungszeit abgegeben.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben, bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede(r) hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Erbringerinnen/Erbringern von Dienstleistungen (§ 5);

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter abzula-gern bzw. von außerhalb der Friedhöfe auf das Friedhofsgelände zu verbringen, auf § 5 Absatz 4 Satz 4 wird ausdrücklich verwiesen;

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten; g) Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen;

h) ohne schriftlichen Auftrag der Stadt bzw. der Angehörigen im Rahmen einer Bestat-tung gewerbsmäßig zu fotografieren.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spä-testens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Erbringung von Dienstleistungen auf den Friedhöfen

(1) Erbringerinnen/Erbringer von Dienstleistungen müssen sich vor Arbeitsaufnahme auf den Friedhöfen schriftlich bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) für den Einzelfall oder für Jahres-frist anmelden. Die Jahreszulassung verlängert sich, wenn der Friedhofsverwaltung keine abweichende Willenserklärung zugeht. Bei Betriebsaufgabe muss eine gesonderte Mel-dung erfolgen. Eine Bewerbung für eine erstmalige Jahreszulassung ist jederzeit möglich. Für die Versetzung (Aufstellung) und Reparatur von Grabmalen gilt § 5 a und § 17. Die Stadt kann den Umfang der Tätigkeit festlegen, wenn dies durch betriebliche oder sicher-heitstechnische Erfordernisse geboten erscheint. Tätig werden dürfen nur solche Dienst-leistungserbringer, die fachlich geeignet und in persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet hinsichtlich des Versetzens, Wiederaufstellens und Reparierens von Grabmalen und Grabaufbauten ist ein Dienstleistungserbringer, der aufgrund seiner Be-rufsausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen, insbesondere der geologi-schen und hydrogeologischen Gegebenheiten des jeweiligen Friedhofsgeländes und der planerischen und technischen Gegebenheiten der jeweiligen Friedhofsanlage die ange-messene Gründungsart zu wählen und nach der Technischen Anleitung zur Standsicher-heit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Er ist außerdem in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmit-tel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Überdies kann er die Standsicher-heit von Grabmalanlagen zuverlässig beurteilen und mit Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.

(2) Gewerbliche Arbeiten von Dienstleistungserbringern dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2a) Die Stadt kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Anhörung gegen die Vor-schriften der Friedhofsatzung und der geltenden technischen Regelwerke verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2b ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf einem oder mehreren Friedhöfen der Stadt zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise unter-sagen. Bei schweren Verstößen ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich. Die Stadt übt nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 2a das Hausrecht aus. Der betroffene Dienstleis-tungserbringer wird in der Regel vor Erlass einer Untersagungsverfügung angehört. Wer-den behebbare Mängel abgestellt, kann die Untersagungsverfügung zurückgenommen werden.

(2b) Für Steinmetze, Steinbildhauer und vergleichbare Dienstleister ist eine Betriebshaftpflicht-versicherung mit ausreichender Deckung zwingend vorgeschrieben. (3) Erbringerinnen/Erbringer von Dienstleistungen und ihre Beauftragten haben die Friedhofs-satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Erbringerinnen/Er-bringer von Dienstleistungen haben insbesondere die Stadt zu informieren, wenn Särge nach § 7 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung verwendet werden müssen.

(4) Erbringerinnen/Erbringer von Dienstleistungen dürfen die Friedhofswege nur zur Aus-übung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen mit Schrittgeschwindigkeit befah-ren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Pflanzliche Abfälle wie Grün-schnitt, Pflanzenreste von gewerblichen Dienstleistern sind auf deren Kosten außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.

(5) Erbringerinnen/Erbringern von Dienstleistungen, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurück-nehmen oder widerrufen.

(6) Mit Zustimmung der/des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten dürfen Firmenbezeich-nungen nur unauffällig, bei Grabmalen nicht auf der Vorderseite, angebracht werden. Die Werbetafeln dürfen eine maximale Größe vom 35 cm² nicht überschreiten.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abge-wickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 5a – Verbot von Grabsteinen und Grabsteineinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen versetzt (aufgestellt) werden, die nach-weislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentati-on dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union, in weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zerti-fikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transpa-renten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und un- angemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Au-thentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wur-den.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(6) Erklärungen, Nachweise, Zertifikate, Glaubhaftmachungen des Grabmalaufstellers im Sin-ne der Absätze 2 bis 5 sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag gemäß § 17 Absatz 1 einzureichen. Eine Versicherung nach Satz 1 ist zwingende Voraussetzung für die Ge-nehmigungsfähigkeit eines Antrages auf Genehmigung der Versetzung/ Aufstellung eines Grabmals. Die Versicherung nach Satz 1 ist auf der Abnahmebescheinigung zu bestätigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinter-bliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs wird die Dauer der Trauerfeiern auf 45 Minuten begrenzt. Auf Antrag sind im Einzelfall Ausnahmen möglich.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 7 – Särge, Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Absatz 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen aus Kunststoff, Metall, Hartholz und ähnlich schwer verrot-tenden Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen über-führt, dürfen sie nur an den dafür besonders vorgesehenen Stellen der Friedhöfe unter Verlängerung der Ruhezeit bestattet werden. (3) Urnen dürfen höchstens 0,40 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,25 m breit sein.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre, der Fehl- und Totgeburten 6 Jahre.

(2) Abweichend hiervon kann bei Kindergräbern nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung von mindestens fünf Jahren erteilt werden.

(3) Bei der Verwendung von Särgen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ru-hezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen auf den Alten Friedhof des Stadtteils Kirchheim werden nicht zugelassen. Umbettungen aus einem Erdreihengrab in ein anderes Erdreihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Erd- oder einem Urnenreihengrab die/der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Erd- oder einem Urnenwahlgrab die/der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 22 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen

ist, von Amts wegen in ein Erd- oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übri-gen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Um-bettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller bzw. in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 die/der Verfügungs- und in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 4 die/der Nutzungs-berechtigte zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt bzw. des mit der Umbettung beauftragten Unterneh-mens vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung verliehen werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Erdreihengräber b. Urnenreihengräber c. Erdwahlgräber d. Urnenwahlgräber e. Urnengemeinschaftsgräber f. Urnenbaumgräber g. Urnenrasengräber h. Anonyme Urnengräber i. Muslimische Gräber j. Erdrasengräber k. Urnenbaumwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabart auf einem bestimmten Friedhof oder einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Eine Befreiung hiervon kann nur erteilt werden, wenn

a) die Nichtzulassung im Einzelfall eine besondere Härte im Hinblick auf die religiösen Anschauungen der/des Verstorbenen bedeuten würde,

b) durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Zahlung angemessener Sicherheitsbeträge für zu erwartende Beschädigungen bei Erstellung oder bei Bestat-tungen, für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht der/des Nutzungsberechtigten und für die Beseitigung der Gruft oder des Grabgebäudes nach Ablauf der Nutzungs-zeit gesichert ist, und

c) die baurechtlichen Vorschriften beachtet sind.

(5) Für die Bestattung von Fehlgeburten gemäß § 30 Abs.2 Bestattungsgesetz steht auf dem Alten Friedhof eine von der Stadt gepflegte Gemeinschaftsgrabstätte zur Verfügung. Die Bestattung in dem Gemeinschaftsgrab erfolgt in Abstimmung mit dem Träger der Einrich-tung, in der die Geburt erfolgt ist oder von der die Nachversorgung der Mutter vorgenom- men worden ist. Es besteht kein Anspruch auf die Berücksichtigung von Sonderwünschen. Sollten die Eltern bestimmte Vorstellungen haben, die in dieser Gemeinschaftsgrabstätte in Abstimmung mit dem oben genannten Träger nicht verwirklicht werden können, so kön-nen sie eine andere Grabart/Bestattung wählen.

§ 12 – Erdreihengräber

(1) Erdreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte(r) ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz);

b) wer sich dazu verpflichtet hat;

c) die Inhaberin/der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;

b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab;

c) muslimische Grabfelder.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt; es sei denn, die Bestattung einer zweiten Leiche erfolgt gleichzeitig.

(4) Die nachträgliche Beisetzung einer Urne kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Erstbestattung zugelassen werden. Die Ruhezeit verlängert sich durch die nach-trägliche Beisetzung nicht. Auf die Zulassung einer nachträglichen Beisetzung besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld be-kannt gegeben. Grabstätten von NS-verfolgten Kirchheimer Bürgerinnen und Bürgern, die der Verfolgung des NS-Regimes aufgrund der Zugehörigkeit zu regimeverfolgten Bevölke-rungsgruppen ausgesetzt waren, sofern die Grabstätten nicht bereits nach den Regelun-gen des Gräbergesetzes erhalten bleiben, (z.B. Sinti und Roma) werden nicht abgeräumt. Sammelgrabstätten können auch dann erhalten bleiben, wenn eine der dort ruhenden Personen die Voraussetzungen aus Satz 2 erfüllt.

§ 13 – Erdwahlgräber

(1) Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut-zungsberechtigte(r) ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die Dauer von mindestens 5 und längstens 30 Jahren möglich. Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(3a) Die Nutzungsdauer für Gräber von NS-verfolgten Kirchheimer Bürgerinnen und Bürgern, die der Verfolgung des NS-Regimes aufgrund der Zugehörigkeit zu regimeverfolgten Be-völkerungsgruppen ausgesetzt waren, sofern die Gräber nicht bereits nach den Regelun-gen des Gräbergesetzes erhalten bleiben (z.B. Sinti und Roma), ist unbegrenzt. Sammel-grabstätten können auch dann erhalten bleiben, wenn eine der dort ruhenden Personen die Voraussetzungen aus Satz 2 erfüllt. Die Nutzungsrechte gehen auf die Stadt Kirchheim unter Teck über, sofern keine in Absatz 7 benannte Person noch lebt oder sofern entspre-chende Personen nicht aufgefunden werden. Im Falle dieser Gräber gilt die Zustimmung nach Absatz 7 als von vornherein erteilt.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Eine Tiefgründung (Pfahlgründung gemäß Nr. 3.6.9 der TA Grabmal in der jeweils gülti-gen Fassung) darf nur genehmigt und ausgeführt werden, wenn aufgrund der Bemaßung der Grabstelle sowie der Abstände zu geplanten oder bestehenden benachbarten Grab-stellen (mindestens 50 cm zur Seite) oder durch geeignete statisch-mechanische Maß-nahmen gemäß TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung oder anderweitige Gegeben-heiten im Einzelfall gewährleistet ist, dass im Falle einer Zweit- oder weiteren Belegung der Pfahlteil der Tiefgründung im Erdreich verbleiben kann und dadurch keine unverhält-nismäßigen Schwierigkeiten beim Ausheben bzw. Bestattungsvorgang entstehen. Die Stabilität und die Standsicherheit der Grabaufbauten der benachbarten Gräber muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Die/der Nutzungsberechtigte soll für den Fall ihres/seines Ablebens ihren/seinen Nachfol-ger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese(r) ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine solche Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der/des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten bzw. die eingetragene Lebenspartnerin/ den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kin-der aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie Adoptivkinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister;

g) auf die Stiefgeschwister;

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstabe b) bis d) und f) bis h) wird jeweils die/der Äl-teste nutzungsberechtigt. Für Gräber nach Absatz 3 a ist die Zustimmung entbehrlich. Ist keine Person aus Abs.7 S.3 lit. a) bis h) mehr existent, oder kann eine noch existente Person aus dieser Gruppe nicht aufgefunden werden, tritt an deren Stelle die Stadt Kirchheim unter Teck. Wird eine verpflichtete Person später aufgefunden, können die aufgewendeten Kosten für die Pflege der Grabstätte an diese weiterberechnet werden und die Nutzungsrechte zurückgegeben werden, sofern dies keine unbillige Härte bedeutet.

(8) Ist die/der Nutzungsberechtigte an der Wahrung ihres/seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt sie/er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt die-/derjenige an ihre/seine Stelle, die die Nächste/der der Nächste in der Reihenfolge ist.

(9) Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die/den nächste(n) Angehö-rige(n) bzw. Erbin/Erben in obiger Reihenfolge über.

(10) Die/der Nutzungsberechtigte hat die Änderung ihrer/seiner Anschrift oder ihres/seines Namens der Stadt mitzuteilen.

(11) Die/der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Stadt auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(12) Die/der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Be-stattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(13) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(14) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes bei einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die/der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls sie/er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(15) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die/der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, er-folgt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 14 – Urnengräber

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. § 12 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 5 Urnen beigesetzt werden. § 13 Absatz 6 gilt ent-sprechend. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihen- und Erdwahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

(5) Mit Vergabe eines Verfügungsrechts für ein Urnengemeinschaftsgrab ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der zuständigen Vertragsgärtnerei der Gewährträgerin/des Gewährträgers für die Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte abzuschließen. Die Ab-rechnung der Leistungen aus diesem Dauergrabpflegevertrag erfolgt direkt zwischen den Vertragsparteien.

(6) In einem Urnenbaum-, einem Urnenrasen- und einem Urnengemeinschaftsgrab kann eine Urne beigesetzt werden. Die nachträgliche Beisetzung einer weiteren Urne ist nicht mög-lich. (7) Anonyme Urnengrabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht zulässig und wird von der Stadt er-satzlos entfernt.

(8) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 – Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Gestaltungsvorschriften bestehen für Urnenbaum-, Urnenrasen- und Urnengemeinschafts-grabfelder.

(3) Bei der Auswahl einer Grabstätte mit Gestaltungsvorschriften verpflichtet sich die/der Ver-fügungsberechtigte, die von der Stadt vorgegebenen Gestaltungsinhalte anzuerkennen und zu beachten.

§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in die Art des Friedhofes einfügen. Ihre Abmessungen müssen in einem ausge-wogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen.

(2) Aus geologischen Gründen dürfen Grabflächen nicht ganzflächig mit Platten oder Steinen abgedeckt werden. Die maximal zulässige Flächenabdeckung darf 0,5 m² nicht über-schreiten. Bei Urnengräbern ist eine Abdeckung bis zu zwei Dritteln der Grundfläche des Urnengrabes zulässig.

§ 17 Genehmigungsverfahren

(1) Wer ein Grabmal oder sonstige Grabausstattungen einschließlich sämtlicher Fundamente errichten, verändern oder insbesondere nach einer Bestattung wieder aufstellen will, be-darf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Bei einer Neuversetzung eines Grabmals oder bei der Erweiterung der Grabausstattung (insbesondere Aufstellen eines zusätzlichen Grabmals zu einem bestehenden Grabmal wie z. B. einer Liegeplatte, nachträgliche An-bringung einer Einfassung, eines Sockels oder einer Abdeckplatte) ist das Verbot der Verwendung von Materialien aus schlimmster und ausbeuterischer Kinderarbeit gemäß § 5 a in jedem Verfahrensschritt zu beachten, zu überwachen und glaubhaft zu dokumentie-ren. Ohne Genehmigung errichtete Grabmale sowie sonstige unerlaubt erstellte Grabaus-stattungen einschließlich sämtlicher Fundamente sind von der Verfügungsberechtig-ten/vom Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu besei-tigen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist, so ist die Stadt berechtigt, auf Kosten der/des Ver-antwortlichen das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen einschließlich sämtlicher Fundamente zu entfernen oder entfernen zu lassen. Ist die/der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrs-sichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. Mehrere Verantwort-liche haften als Gesamtschuldner. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen oder die sofortige Beseitigung eines Grabmals oder sonstiger Grabausstattungen einschließlich der Fundamente veran-lassen.

(2) Arbeiten nach Absatz 1 dürfen nur von zugelassenen Fachleuten ausgeführt werden (§ 5 Absatz 1 Satz 7 bis 10).

(3) Der Antrag ist bei Reihengräbern von der/vom Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrä-bern von der/vom Nutzungsberechtigten über die Grabmalaufstellerin/den Grabmalaufstel-ler bei der Stadt einzureichen. Dem Antrag ist eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Sie soll das Grabmal und sonsti-ges Grabzubehör mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. Da die standsicherheitsrelevanten Teile der Grabanlage und das Tragsystem nicht sichtbar sind, wird die maßstabsgerechte Darstellung dieser Teile in den Antragsunterlagen verlangt. In besonderen Fällen kann die Stadt Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maß-stabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.

(4) Die Stadt kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt die Entfer-nung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattungen einschließlich sämtlicher Fun-damente verlangen. In besonderen Fällen kann von der Grabmalaufstellerin/vom Grab-malaufsteller verlangt werden, ein Grabmal vor dessen Aufstellung abnehmen zu lassen.

(5) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grab-malanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen. Die Abnahmeprüfung von Grabanlagen ist durch eine Steinmetzmeisterin/einen Steinmetz-meister, eine Person mit gleichwertiger Ausbildung oder eine sachkundige Person frühes-tens einen Monat und spätestens drei Monate nach Errichtung, Wiederversetzung oder Reparatur durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Form ist frei wählbar. Die Dokumentation des Prüfablaufs gehört zum Leistungsumfang der Grabmalerstellerin/des Grabmalerstellers und ist der Stadt bis spätestens sechs Wochen nach der Abnahmeprüfung der Grabanlage zu überlassen.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal sowie die sonstigen Grabausstattungen einschließlich sämtlicher Fundamente nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

(7) Ohne Genehmigung der Stadt können Behelfsgrabzeichen aus Holz bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung angebracht werden.

§ 18 – Standsicherheit

(1) Für die Genehmigung gemäß § 17 Absatz 1, die statische Planung, die sicherheitstechni-sche Dimensionierung, die bauliche Ausführung jeweils gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4, die Abgabe der Abnahmebescheinigung, die Durchführung und Abgabe der Abnahmeprüfung gemäß § 17 Absatz 5 und die jährliche Durchführung der Standsicherheitsprüfung gemäß

§ 19 Absatz 1 Satz 1 der Grabmale auf den Friedhöfen der Stadt gilt im Einzelnen die

„Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der jeweiligen Anlagen. Die TA Grabmal gilt als „Regel der Baukunst“ im Sinne der Unfallverhütungsvor-schrift „Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ (Vorschrift für Sicherheit und Gesundheits-schutz) der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und ist bei der Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sons-tigen Grabaufbauten so anzuwenden und zu beachten, dass diese dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich neigen oder sich senken können.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17.

§ 19 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten die/der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten die/der Nut-zungsberechtigte, wenn sie / er oder ein beauftragter Dienstleister offensichtliche Mängel an der Grabmalanlage im Rahmen der bestimmungsgemäßen Grabnutzung und Grab-pflege selbst bemerkt oder von der Friedhofsverwaltung nach dem Ergebnis der „jährli-chen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmale und Grabaufbauten“ oder einer anlass-bezogenen Stichprobe durch Bedienstete der Stadt oder deren Beauftragte, schriftlich da-rauf hingewiesen wird. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gesamtanlage des Friedho-fes, soweit sie dem öffentlichen Verkehr oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ge-widmet ist, obliegt der Stadt, die hierzu entsprechend notwendige Anordnungen und Maß-nahmen treffen kann. Anordnungen, Maßnahmen und Rechtspflichten zum Handeln auf-grund Garantenstellung nach Absatz 2 bleiben unberührt. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefähr-det, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der/des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der/des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder das sonstige Grabzubehör zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswö-chiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstiges Grabzubehör verursacht wird. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

§ 20 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte ent-fernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz Aufforderung der Stadt in-nerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 19 Absatz 2 Satz 5 gilt ent-sprechend.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Gräber und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharak-ter des einzelnen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmit-telbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat die/der nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. Die Verpflichtung erlischt entgegen der vorstehenden Rege-lung nicht für solche Grabstätten nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und 3 sowie § 13 Abs. 3a die-ser Satzung.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts mit Ausnahme von Großgehölzen abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die/der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer je-weils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Mona-ten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewah-rung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind der/dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen.

(4) Für Grabstätten nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und 3 sowie § 13 Abs.3a dieser Satzung gilt der Vorrang der Ersatzvornahme. Sofern keine zur Grabpflege verpflichteten Personen vorhanden sind oder solche nicht aufgefunden werden, geht die Verpflichtung zur Pflege und zum Erhalt auf die Stadt Kirchheim unter Teck über. Ein Abräumen der Grabstätte er-folgt in diesen Fällen zugunsten der Erhaltung und historischen Bedeutung nicht. Wird ei-ne verpflichtete Person später aufgefunden, können die aufgewendeten Kosten für die Pflege der Grabstätte an diese weiterberechnet werden und die Nutzungsrechte zurück-gegeben werden, sofern dies keine unbillige Härte bedeutet.

VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 23

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung von Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betre-ten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen die Verstorbene/den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflichten

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Stadt haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unbe-rührt.

(3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widerspre-chenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nut-zungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Erbringerin-nen/Erbringer von Dienstleistungen und deren Bedienstete.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nach Maßgabe der Regelungen des § 19.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 3 betritt;
  1. 2. entgegen § 4 Absatz 2

a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt;

c) während einer Bestattung oder eine Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt;

d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt;

e) Tiere mitbringt;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter ablagert oder von außerhalb der Friedhöfe auf das Friedhofsgelände verbringt oder als Ge-werbetreibender auf dem Friedhof angefallene pflanzliche Abfälle (insbesondere Grünschnitt, Pflanzenreste) abweichend von § 5 Absatz 4 nicht außerhalb des Fried-hofes der ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung zuführt;

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet;

h) Druckschriften verteilt und Plakate anbringt; i) ohne schriftlichen Auftrag der Stadt bzw. der Angehörigen im Rahmen einer Bestat-tung gewerbsmäßig fotografiert;

  1. 3. auf den Friedhöfen entgegen § 5 Absatz 1 Dienstleistungen ohne Zulassung erbringt;
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte(r) oder als Erbringerin/Erbringer von Dienst- leistungen entgegen § 17 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zu- stimmung errichtet, verändert oder nach einer Bestattung wieder aufstellt oder entgegen § 20 Absatz 1 entfernt;
  1. 5. entgegen § 19 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssi- cherem Zustand hält;
  1. 6. eine falsche Selbstverpflichtungserklärung nach § 5a abgibt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 – Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Be-stimmungen erhoben.

(2) Zu den Gebühren wird die Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

§ 27 – Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernom-men hat oder für die Gebührenschuld eines/einer anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(4) Für Gräber von NS-verfolgten Verstorbenen, die nicht unter die Regelungen des Gräber-gesetzes fallen, werden nach Ablauf der regelmäßigen Ruhezeit bzw. Nutzungszeit nach §§ 9 und 13 Absatz 2 dieser Satzung keine weiteren Benutzungsgebühren erhoben, ob-wohl sich die Nutzungsdauer nach § 13 Abs. 3a richtet. Für diese ist lediglich der Pflege-aufwand und damit in Zusammenhang stehende Verwaltungsgebühren von den Benann-ten nach Absätzen 1 bis 3 zu übernehmen.

§ 28 Entstehung

und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Be-kanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungs-gebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 80 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit der/des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung vom 14.10.1971 und die Bestattungs-gebührensatzung vom 19.10.1983 außer Kraft.

Kirchheim unter Teck, den 13.07.2009

gez. Matt-Heidecker Oberbürgermeisterin Anlage zur Friedhofssatzung vom 24.06.2009

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  1. 1.1. für die Zustimmung zur Aufstellung und / oder Veränderung eines Grabmals
  2. 1.1.1. für liegende Grabmale 80,80 Euro
  3. 1.1.2. für stehende Grabmale 92,30 Euro
  1. 1.2. für die Zulassung von Dienstleistungserbringern
  2. 1.2.1. für den Einzelfall 4,80 Euro
  3. 1.2.2. für eine jährliche Zulassung 23,90 Euro
  1. 1.3. für die Zustimmung zur Umbettung oder Ausgrabung von
  2. 1.3.1. Leichen 103,90 Euro
  3. 1.3.2. Gebeinen oder Urnen 103,90 Euro
  1. 1.4. für die Zulassung der nachträglichen Beisetzung einer Urne in 17,30 Euro ein Erdreihengrab oder Urnenreihengrab
  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Bestattungsgebühren
  1. 2.1.1. organisatorische Verwaltungsleistungen zur Bestattungspla- nung
  2. 2.1.1.1. Trauerfeier mit Sarg / Urne und Beisetzung / 69,30 Euro späterer Urnenbeisetzung
  3. 2.1.1.2. Trauerfeier mit Sarg / Urne ohne Beisetzung 51,90 Euro
  4. 2.1.1.3. Beisetzung ohne Trauerfeier 51,90 Euro
  5. 2.1.1.4. Anonyme Beisetzung ohne Trauerfeier 51,90 Euro *)
  1. 2.1.2. Sargträger (pro Träger bei Inanspruchnahme) 82,20 Euro 2.1.3 Bestattung (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bestattung der Verstorbenen einschließlich Bestattungs- aufsicht)
  1. 2.1.3.1. Erdbestattung 967,00 Euro
  2. 2.1.3.2. Urnenbestattung 198,00 Euro
  3. 2.1.3.3. Kinderbestattung 447,00 Euro
  4. 2.1.3.4. Muslimische Bestattung 1.225,00 Euro
  5. 2.1.3.5. Anonyme Urnenbestattung 198,00 Euro *)
  6. 2.1.4. Zuschlag für Tieferlegung 241,00 Euro
  7. 2.1.5. Zuschlag für Samstagsbestattungen 20 Prozent
  1. 2.2. Benutzung Einrichtungen
  1. 2.2.1. Aussegnungshalle 698,00 Euro
  2. 2.2.2. Andachtsraum Alter Friedhof 415,00 Euro
  1. 2.2.3. Leichenhalle
  2. 2.2.3.1. für max. 3 Tage 307,00 Euro
  3. 2.2.3.2. für jeden weiteren Tag 102,00 Euro
  1. 2.2.4. Sektionsraum
  2. 2.2.4.1. für max. 3 Tage 307,00 Euro
  3. 2.2.4.2. für jeden weiteren Tag 102,00 Euro
  4. 2.2.5. Kühlzelle/-box zzgl. zur Leichenhalle 278,00 Euro
  1. 2.3. Grabeinfassung
  1. 2.3.1. Erdreihengrab 404,00 Euro
  2. 2.3.2. Urnenreihengrab 255,00 Euro
  3. 2.3.3. Kindergrab 315,00 Euro
  4. 2.3.4. Muslimisches Grab 535,00 Euro
  5. 2.3.5. Erdwahlgrab in der Reihe doppeltief 430,00 Euro
  6. 2.3.6. Erdwahlgrab in der Reihe doppelbreit 608,00 Euro
  7. 2.3.7. Erdwahlgrab aus der Reihe doppeltief 487,00 Euro
  8. 2.3.8. Erdwahlgrab aus der Reihe doppelbreit 608,00 Euro
  9. 2.3.9. Urnenwahlgrab in der Reihe 309,00 Euro 2.3.10 Urnenwahlgrab aus der Reihe 331,00 Euro 2.4 Grabnutzungsgebühren
  1. 2.4.1. Grabarten mit Nutzungsdauer bis 20 Jahre
  2. 2.4.1.1. Erdreihengrab 1.861,00 Euro
  3. 2.4.1.2. Urnenreihengrab 1.527,00 Euro
  4. 2.4.1.3. zusätzliche Urne in ein Erdreihengrab oder Urnenreihen- 948,00 Euro grab
  5. 2.4.1.4. Kindergrab (bis vollendetem 10. Lebensjahr) 1.238,00 Euro
  6. 2.4.1.4.1. Verlängerung pro Jahr 83,00 Euro
  7. 2.4.1.5. Kindergrab (Tot- und Fehlgeburten) 495,00 Euro
  8. 2.4.1.5.1. Verlängerung pro Jahr 83,00 Euro
  9. 2.4.1.6. Muslimisches Grab 2.118,00 Euro
  10. 2.4.1.7. Erdrasengrab 1.881,00 Euro
  11. 2.4.1.8. Anonymes Urnengrab 1.310,00 Euro *)
  12. 2.4.1.9. Urnengemeinschaftsgrab 1.408,00 Euro
  13. 2.4.1.10. Urnenrasengrab 1.310,00 Euro
  14. 2.4.1.11. Urnenbaumgrab 1.381,00 Euro
  1. 2.4.2. Grabarten mit Nutzungsdauer 30 Jahre (Wahlgräber)
  2. 2.4.2.1. Erdwahlgrab in der Reihe (doppeltief) 4.792,00 Euro
  3. 2.4.2.1.1. Verlängerung pro Jahr 160,00 Euro
  4. 2.4.2.2. Erdwahlgrab in der Reihe (doppelbreit) 5.640,00 Euro
  5. 2.4.2.2.1. Verlängerung pro Jahr 188,00 Euro
  6. 2.4.2.3. Erdwahlgrab aus der Reihe (doppelttief) 4.896,00 Euro
  7. 2.4.2.3.1. Verlängerung pro Jahr 163,00 Euro
  8. 2.4.2.4. Erdwahlgrab aus der Reihe (doppeltbreit) 5.640,00 Euro
  9. 2.4.2.4.1. Verlängerung pro Jahr 188,00 Euro
  10. 2.4.2.5. Urnenwahlgrab in der Reihe 4.332,00 Euro
  11. 2.4.2.5.1. Verlängerung pro Jahr 144,00 Euro
  12. 2.4.2.6. Urnenwahlgrab aus der Reihe 4.433,00 Euro
  13. 2.4.2.6.1. Verlängerung pro Jahr 148,00 Euro
  14. 2.4.2.7. Urnenbaumwahlgrab 4.067,00 Euro
  15. 2.4.2.7.1. Verlängerung pro Jahr 136,00 Euro
  16. 2.4.2.8. zusätzliche Urne in Erdwahlgräber oder Urnenwahlgräber 1.264,00 Euro
  1. 2.5. Ausgrabung und Umbettung
  1. 2.5.1. Für die Ausgrabung
  2. 2.5.1.1. einer Leiche wie die Ziffern 2.1.3.1 bis 2.1.3.4
  3. 2.5.1.2. von Gebeinen das 1,3-fache der Ziffern 2.1.3.1 bis 2.1.3.4
  4. 2.5.1.3. einer Urne das 0,5-fache der Ziffer 2.1.3.2
  1. 2.5.2. Für die Umbettung wie die Ziffern 2.1.3.1 bis 2.1.3.4 2.6 Zusatzleistungen
  1. 2.6.1. Kosten für die Segmente für Urnenbaum-, Urnenbaumwahl- und Erdrasengrä- ber sind vollständig zu ersetzen.
  1. 2.6.2. Kosten für die Beschriftung einer Urnenrasengrabstele sind vollständig zu er- setzen.
  1. 2.7. Fehlgeburten

Die Bestattung von Fehlgeburten nach §11 Abs. 5 in der Gemeinschaftsgrabstätte er-folgt gebührenfrei. Sollten die Eltern eine andere Grabart/Bestattung wählen, werden die für diese Grabart/Bestattung nach diesem Gebührenverzeichnis geltende Gebühren er-hoben.

*) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kirchheim unter Teck?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kirchheim unter Teck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kirchheim unter Teck anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kirchheim unter Teck
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 198 € (Urne) bzw. 967 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kirchheim unter Teck (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Alternativ Andachtsraum Alter Friedhof: 415,00 € (Ziff. 2.2.2)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kirchheim unter Teck:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €