Friedhofsgebühren Wittingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wittingen · Niedersachsen · PLZ 29378

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
710,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt I Nr. 1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
710,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Mindestgröße Wahlgrab: 2 Grabstellen für Erwachsene (§ 18 Abs. 1 FriedhofsS)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt I Nr. 3 (Preis je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt I Nr. 5
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt I Nr. 6 (Preis je Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
140,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nur Urnenbeisetzung auf bestehenden Grabstätten (je Urne). Sarg-Grabaushub/-beisetzung wird von der Stadt n...
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt IV Nr. 1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
120,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt II Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wittingen (Inkrafttreten: 01.01.2024)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wittingen

Aufgrund der §§ 10, 11, 13 Nr. 2b, 58 Abs. l Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBI S. 111) und § 13a Abs. l des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI S. 181), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBI S. 134) hat der Rat der Stadt Wittingen in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

l. Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Wittingen und ihrer für die Beisetzung bestimmten Einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen, für sonstige Leistungen und für die Unterhaltung/Bewirtschaftung dieser Einrichtungen/Anlagen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.

  1. 2. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
  1. 3. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
  1. 4. Diese Gebührensatzung gilt auch für die städtischen Einrichtungen auf den kirchlichen Friedhöfen Radenbeck, Zasenbeck und Eutzen. Sie gilt nicht für die Friedhofsanlagen Hagen und Mahnburg.

§ 2 – Gebührenpflichtige

l. Gebührenpflichtige sind diejenigen, die die in § l genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzen oder eine Leistung beantragt haben oder durch eine solche unmittelbar begünstigt werden.

  1. 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 – Veranlagung, Entstehung, Berechnung und Fälligkeit der Gebühren

l. Die Gebührenpflicht entsteht mit Inanspruchnahme der Friedhöfe, Grabstätten und Bestattungseinrichtungen, bei denen Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes erhoben werden. Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte ist der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.

Seite l von 8 2. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Die Gebühren einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig, sofern im Bescheid keine andere Fälligkeit bestimmt ist. Die Gebühren werden für die gesamte Benutzungszeit erhoben.

  1. 3. Liegt ein bestehendes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte vor, welche mehr als eine Wahlgrabstelle aufweist, so wird bei einem neuen Bestattungsfall nur eine Gebühr für die neu belegte Grabstelle fällig. Ausgangspunkt für die Berechnung der Gebühr ist das Jahr, in dem die letzte Beisetzung auf der Wahlgrabstätte erfolgt ist. Die Ruhezeit wird um die Anzahl der Jahre zwischen Ende der bestehenden Ruhezeit und Ende der neuen Ruhezeit verlängert („Verlängerungsjahre"). Die Gebühr ergibt sich aus dieser Verlängerung indem die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts durch 25 (die Ruhezeit auf den städtischen Friedhöfen belauft sich auf 25 Jahre) geteilt und mit der Anzahl der „Verlängerungsjahre" multipliziert wird. Die Anlage 2 dieser Satzung enthält entsprechende Berechnungsbeispiele.
  1. 4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

l. Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

  1. 2. Die Entscheidung über die Niederschlagung und Erlass von Gebühren trifft der Verwaltungsausschuss, über die Stundung entscheidet der Bürgermeister.

§ 5 – Befreiung/Ermäßigung von Gebühren

l. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. Bestattung verdienter Bürgerinnen, Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten etc.) kann über die allgemeinen Vorschriften hinausgehend Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung eingeräumt werden.

  1. 2. Für die Beisetzung von Föten und Kindern bis zu einem Lebensalter von 3 Monaten auf bestehenden Grabstätten werden keine Gebühren erhoben.

§ 6 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Nutzung eines Friedhofes oder einer Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit derAusführung des Auftrages begonnen worden ist, so beträgt die Gebühr 50 % der im Gebührentarif festgelegten Beträge.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2011, ihre Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Wittingen, den 15.12.2023

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  • Stadt WitHi'igen £

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Der Bürgermeister ^

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn, L. Jahrgang, Nr. 13 vom 29.12.2023, S. 602

Seite 3 von Anlage 1 - Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wittingen vom 01.01.2024

l. Erwerb von Nutzungsrechten

Begräbnisstätte Gebühren in Euro

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  1. 1. Reihengrab

> gl-wachsene, KinderüberlQ Jahre 710,00 ^ iiiderbisiu 10Ja|ren 490,00

  1. 2. I Rasenreihengrab 1.870,00

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  1. 3. Wahlgrab

> II Brabstelle m 710,00 .Ifiligiliilil llllfflllll 111111111111111

  1. 4. I Rasenwahlgrab (bis zu 2 Grabstellen)

I > je Grabstelle 1.870,00 )

  1. 5. Urnenreihengrab

^ Erwachsene, Kinder über 1 0 Jahren 300,00 ^Kinder bis zu 10 Jahren 300,00

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  1. 6. i Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen)

> je Urne 300,00

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  1. 8. i Rasen-Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) |

> je Urne | 640,00

II. Benutzung von Einrichtungen

Kapellen/Leichenhallen Gebühren in Euro

II. Friedhofskapellen KM •^ m ,|e Nutzyng 120,10. IMMSillNEÄIIi! BIBcBjEl.,. jljfilj^^^^

  1. 4. i Nutzung von Kühleinrichtungen

I (pro angefangenen Tag) 62,50

Wiedererwerb/Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

WiedererwerbA/erlängerungen | Gebühren in Euro iKS ™:g??;<^™S?"S?^™-;^'<": 111'1

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  1. 2. 28,00 Jede weitere Grabstätte Wahlgrab/ Sarg/Jahr

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  1. 3. l Urnenwahlgrab/Jahr 12,00

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IV. Urnenbeisetzung

Urnen Gebühren in Euro

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  1. 1. Urnenbeisetzung \^^", •:^^ l:illl!::!il::liilSi l::::;;|::.:;?:.!n:1^^;:';!' m > auf bestehenden Grabstätten, je U me 140,00 €S

VI. Verwaltungsgebühren

Verwaltungstätigkeiten Gebühren in Euro

1, l Ermittlung Nutzungsberechtigter 45,00

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  1. 2. Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen, Platten etc. einschließlich Fundament 80,00

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  1. 3. Schriftliche Auskunft in Friedhofs- 10,00/15 min. angelegenheiten

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  1. 4. i Verwaltungsaufwand je Bestattung 45,00

VII. Nicht aufgeführte Leistungen

Besondere oder zusätzliche Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Wittingen abgerechnet.

Anlage 2 - Berechnungsbeispiele zu § 3 Abs. 3

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wittingen vom 01.01.2024

Berechnungsbeispiel l

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte mit 6 Grabstellen liegt vor. 5 Grabstellen sind belegt und eine Grabstelle ist frei. Die letzte Beisetzung auf der Wahlgrabstätte fand im Jahr 2007 statt. Im Jahr 2024 erfolgt eine weitere Beisetzung. Die Ruhezeit auf städtischen Friedhöfen belauft sich per Satzung auf 25 Jahre. Das Nutzungsrecht wird ebenfalls für 25 Jahre ausgesprochen. Das Gebührenverzeichnis weist eine Gebühr in Höhe von 710,00 € aus.

Letzter Bestattungsfall 2007: 2007 + 25 Jahre Ruhezeit -^ Ende Ruhezeit und Nutzungsrecht liegt im Jahr 2032

Neuer Bestattungsfall 2024: 2024 + 25 Jahre Ruhezeit -> Ende Ruhezeit und Nutzungsrecht liegt im Jahr 2049

Für den Bestattungsfall 2024 muss bis zum Ende der neuen Ruhezeit das Nutzungsrecht verlängert werden, also bis zum Jahr 2049.

Die Differenz zwischen neuem und altem Nutzungsrecht beträgt 17 Jahre (2049-2032=17).

Gebühr der Verlängerung des Nutzungsrechts bis 2049 berechnet sich:

710,00 €/ 25 Jahre x 17 Jahre = 482,80 €

Im Berechnungsbeispiel l ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 482,80 €.

Berechnungsbeispiel 2

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte mit 9 Grabstellen liegt vor. 4 Grabstellen sind belegt und eine Grabstelle ist frei. Die letzte Beisetzung auf der Wahlgrabstätte fand im Jahr 2021 statt. Im Jahr 2024 erfolgt eine weitere Beisetzung. Die Ruhezeit auf städtischen Friedhöfen belauft sich per Satzung auf 25 Jahre. Das Nutzungsrecht wird ebenfalls für 25 Jahre ausgesprochen. Das Gebührenverzeichnis weist eine Gebühr in Höhe von 710,00 € aus.

Letzter Bestattungsfall 2021: 2021 + 25 Jahre Ruhezeit -» Ende Ruhezeit und Nutzungsrecht liegt im Jahr 2046

Neuer Bestattungsfall 2024: 2024 + 25 Jahre Ruhezeit ^ Ende Ruhezeit und Nutzungsrecht liegt im Jahr 2049

Für den Bestattungsfall 2024 muss bis zum Ende der neuen Ruhezeit das Nutzungsrecht verlängert werden, also bis zum Jahr 2049.

Die Differenz zwischen neuem und altem Nutzungsrecht beträgt 3 Jahre (2049-2046=3).

Gebühr der Verlängerung des Nutzungsrechts bis 2049 berechnet sich:

710,00 €/ 25 Jahre x 3 Jahre = 85,20 €

Im Berechnungsbeispiel 2 ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 85,20 €.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wittingen (Inkrafttreten: 01.01.2024)

Friedhofssatzung der Stadt Wittingen

Aufgrund der §§ 10,11, 13 Nr. 2b, 58 Abs. l Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBI S. 111) und § 13a Abs. l des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBI S. 181), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBI S. 134) hat der Rat der Stadt Wittingen in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ l Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Wittingen in Boitzenhagen, Darrigsdorf, Erpensen, Glüsingen, Lüben, Ohrdorf, Rade, Schneflingen, Stöcken, Teschendorf-Küstorf, Vorhop und für kommunale Einrichtungen auf sonstigen Friedhöfen im Bereich der Stadt Wittingen. Sie gilt für die städtischen Friedhofskapellen Radenbeck und Zasenbeck, für die Leichenhalle Eutzen und die Dorfkapelle Erpensen.

§ 2 Friedhofszweck

I

l. Die Stadt Wittingen betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine öffentliche Einrichtung des Friedhofsträgers gem. § 30 NKomVG.

  1. 2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wittingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Stadt kann die Bestattung anderer Personen auf Antrag zulassen.
  1. 3. Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Begrifflichkeiten

Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

l Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

Grabstelle/Grabstätte DieGrabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

Nutzungsberechtigte Personen Nutzungsberechtigter ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden.

Reihengrab Nur ein Grab pro Grabstätte, Vergabe der Reihe nach. Das Nutzungsrecht kann erst nach Eintritt des Todesfalls erworben werden.

Rasengrab Grabstätte unter dem grünen Rasen, nur liegende Grabplatte möglich.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Satzung wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 4 Schließung/Entwidmung

l. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch eine Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Mit der Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Beisetzungen werden nicht mehr vorgenommen.

Eine Entwidmung kann vorbehaltlich des Abs. 3 vorgenommen werden, wenn die Nutzungsrechte und Ruhefristen ausgelaufen sind. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

  1. 3. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind frei zugänglich. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

l. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt bzw. deren Bediensteter oder Beauftragten sind zu befolgen. Das Betreten der Friedhofsanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen c. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern d. den Friedhof und seine Einrichtungen/Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten e. zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern f. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden. § 7 Gewerbliche Arbeiten

l. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

  1. 2. Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst, a. dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  1. 3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an solchen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder Besucher gefährden. Bei Beendigung oder Unterbrechung derTagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  1. 4. Firmenbezeichnungen an Grabmalen etc. dürfen nur an Stellen angebracht werden, an denen sie nicht auffällig sind.
  1. 5. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. l bis 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des §. 10 Satz l ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

l. Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und hieran mitwirkt.

  1. 2. Der Ort und der Zeitpunkt der Bestattung ist einvernehmlich mit den Beteiligten festzulegen. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
  1. 3. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Eintreffen der Urnen auf dem Friedhof bestattet werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

l. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich zugelassen ist. Das gilt auch für Sargzubehör und -ausstattung. Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus ebenfalls leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.

  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
  1. 3. Die Urnen dürfen in Überurnen beigesetzt werden. Die Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Überurnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen in Länge, Breite und Höhe 0,40 m nicht überschreiten.

§ 10 Ausheben der Gräber

Gräber dürfen nur von hierzu qualifizierten Firmen/Personen ausgehoben und verfällt werden. Die Stadt kann in Ausnahmefällen einen Dritten auf Kosten des Antragstellers/Nutzungsberechtigten mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. Die Stadt selbst führt diese Arbeiten nicht aus.

Vor Ausführung der Arbeiten sind eventuell hinderliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen. Auf Antrag bei der Stadt Wittingen kann hiervon abgesehen werden.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 25 Jahre.

§ 12 Nutzungsberechtigter

Als Nutzungsberechtigter einer Grabstätte gilt der Erwerber und nach seinem Tod der Rechtsnachfolger. Der Wechsel ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Umbettungen/Ausgrabungen

l. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen umgebettet werden. Die Umbettung bedarf der Zustimmung der Stadt als Friedhofsträger. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören.

  1. 2. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten der Umbettung und eventuell hiermit verbundene Schadenregulierungen trägt der Antragsteller.
  1. 3. Umbettungen werden unter Aufsicht der Stadt durchgeführt, die den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt. 4. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 5. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenroste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 6. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
  1. 7. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf der hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigung.

§ 14 Friedhofskapelle

l. Die Friedhofskapellen dienen der Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Sie können mit Zustimmung der Stadt dem jeweiligen Anlass entsprechend hergerichtet werden. Trauerfeiern können darüber hinaus am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Träger werden von der Stadt nicht gestellt.

  1. 2. Kühlräume/Leichenkammern dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. In diesen Räumen dürfen Leichen weder eingesargt noch umgesargt werden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
  1. 3. Sofern keine gesundheitsrelevanten oder anderweitigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten sehen. Die Aufbahrung im offenem Sarg kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit litt oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn derTrauerfeier bzw. Beisetzung zu schließen.
  1. 4. Särge, in denen Verstorbene mit meldepflichtigen Krankheiten liegen, sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Diese Särge dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen behördlichen Stellen geöffnet werden. Die Aufbahrung in einer Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine meldepflichtige übertragbare Krankheit gehabt hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  1. 5. Die Überführung einer Leiche in eine Kapelle/Leichenkammer sowie die Nutzung einer Kapelle/Trauerhalle ist bei der Stadt anzumelden. Die Beförderung ist auf Kosten der Angehörigen durchzuführen.
  1. 6. Eine Reinigung vor und nach der Nutzung der in Anspruch genommenen Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Nutzer. IV. Grabstätten

§ 15 Allgemeines

l. An Grabstätten können öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wittingen.

  1. 2. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Erwerb von Nutzungsrechten nach bestimmten Kriterien.
  1. 4. Die Rechte an Grabstätten können vor Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet.
  1. 5. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und Ablauf der Ruhefrist fallen die Grabstätten der Stadt entschädigungslos zu.
  1. 6. Die Stadt führt Aufzeichnungen der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

§ 16 – Einteilung der Grabstätten

l. Die Grabstätten werden unterschieden in

Erdbestattungen Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Rasenreihengrabstätten Rasenwahlgrabstätten

Aschenbestattungen • Urnenreihengrabstätten • Urnenwahlgrabstätten Rasenurnenreihengrabstätten • Rasenurnenwahlgrabstätten

Die jeweiligen Grabstätten können nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen erworben werden. Ein Anspruch auf Ausweisung bzw. Zuweisung solcher Grabstätten besteht nicht.

  1. 2. In einer Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Bei einer unbelegten Grabstätte ist es zulässig, statt eines Sarges bis zu zwei Urnen beizusetzen. 3. In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich grundsätzlich nur eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
  1. 4. Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen folgende Abmaße haben:

Särge für Kinder Länge 1,50 m. Breite 0,90 m Särge für Erwachsene Länge 2,20 m, Breite 1,00 m Für Urnen (Einzelgrab) Länge 0,80 m, Breite 0,80 m Für Urnen (Doppelgrab) Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

  1. 5. Die Mindesttiefe eines Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von der Oberkante der Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 17 Reihengrabstätten

l. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die einzeln der Reihe nach zugeteilt, belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

  1. 2. Es werden eingerichtet a. Reihengrabstätten b. Rasenreihengrabstätten
  1. 3. Für die Kennzeichnung von Reihengrabstätten ist die Mindestforderung ein Kopfstein, auf dem der Name des Verstorbenen, das Geburts- und Sterbedatum angegeben sind.
  1. 4. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder von Teilen nach Ablauf der Ruhezeit wird einen Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekannt gemacht und erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Stadt berechtigt, eine Abräumung der Grabstätte entschädigungslos und auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen und eine Wiederbelegung durchzuführen.

§ 18 Wahlgrabstätten

l. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerbenden bestimmt wird.

Für die Größe der Wahlgräber gilt die Mindestgröße von 2 Grabstellen für Erwachsene.

Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nach Ablauf der Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben werden. Die Stadt kann den Erwerb/die Verlängerung von Nutzungsrechten ablehnen, wenn eine Schließung nach § 4 der Satzung vorgesehen ist.

  1. 2. Es werden eingerichtet

a. Wahlgrabstätten b. Rasenwahlgrabstellen

  1. 3. Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig sein. Rasenwahlgrabstätten werden mit maximal zwei Grabstellen vergeben.

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich oder

  • falls der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist - durch einen Hinweis auf der Grabstätte

hierauf hingewiesen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag auch für einen Teil einer mehrstelligen Grabstätte möglich.

  1. 4. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 5. Die nutzungsberechtigte Person hat das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 6. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht an der Grabstelle mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  1. 7. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. aufdieStiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Angehörige nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit Beisetzung übernimmt.

§ 19 Beisetzung von Aschen

l. Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten • Rasenurnenreihengrabstätten Rasenurnenwahlgrabstätten

  1. 2. Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Rasenurnenwahlgrabstätten und Rasenurnen- reihengrabstätten können nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen erworben werden.
  1. 3. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
  1. 4. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern festgelegt wird. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.
  1. 5. Rasenurnenwahlgrabstätten werden grundsätzlich mit zwei Grabstellen vergeben. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt mit einer Grabplatte (Abmaße s. § 21 der Satzung) rasenbündig. Erhabene Schriftzeichen sind nicht erlaubt. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasenurnenwahlgrabstätten.
  1. 6. Rasenurnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beseitigung von Aschen vergeben. Für die Kennzeichnung ist eine Grabplatte (Abmaße s. § 21 der Satzung) rasenbündig zulässig. Erhabene Schriftzeichen sind nicht erlaubt.

§ 20 – Ehrengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt ausschließlich der Stadt Wittingen.

v. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

l. Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine (die Oberfläche muss steinmetzmäßig bearbeitbar sein), Holz, Metall, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Alle anderen Materialien sind nicht zugelassen.

  1. 3. Findlinge sind bis zu einer Größe von 0,5 cbm zulässig. Sie dürfen keinen Sockel haben. Denkmale aus anderen Materialien sind nicht erlaubt. Künstlerisch bearbeitete Grabmale aus Naturstein bedürfen einer Sondergenehmigung.
  1. 4. Die Anbringung eines Lichtbildes auf dem Grabmal ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe von 11 cm x 16 cm nicht überschreitet.
  1. 5. Als Grabeinfassungen sind nur Natursteine und kleinwüchsige Pflanzen zugelassen. Die Höhe von Einfassungen aus Naturstein darf nach Einbau die maximale Höhe von 10 cm nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 5 cm. Andere Einfassungsformen bedürfen im Einzelfall der Genehmigung. Das Anpflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.
  1. 6. Zäune, Bänke, Schilder, Tafeln und dergleichen sind auf den Grabstätten nicht zulässig.
  1. 7. Für Schriften, Ornamente und Symbole dürfen keine Signalfarben sowie Beton, Glas, Kunststoffe und Papier verwendet werden. Grabmalsockel dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Boden herausragen. Spuren von Bohrlöchern durch die Steingewinnung sind vollständig zu überarbeiten.
  1. 8. Folgende Höchstmaße für Grabmal einschl. Sockel sind zugelassen:

Sarggräber: Stehende Grabmale max. Höhe = Vi Grablänge max. Breite = Yi Breite des gesamten Grabes Urnengräber: Stehende Grabmale max. hlöhe= Grablänge max. Breite = 1/2 Breite des gesamten Grabes Schräg aufliegende/liegende Einzelgrab = Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m Grabmale/'platten Doppelgrab = Länge: 0,40 m, Breite: 0,50 m Höhe/Stärke: mind. 0,05 m bis max. 0,20 m

Rasenreihen-/-wahlgräber: Liegende Grabplatte Länge: 0,60 m, Breite: 0,40 m, Höhe/Stärke: mind. 0,05 m bis max. 0,20

Grababdeckplatten: Grababdeckplatten der Größe des Grabes entsprechend

  1. 9. Bei allen Grabstätten, deren Maße nicht genannt sind, entscheidet die Stadt über die Zulassung von Abmessungen. Die Art der Aufstellung soll sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes richten.
  1. 10. Grabmale dürfen nur durch anerkannte Fachbetriebe errichtet werden. §22 Zustimmungserfordernis

l. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigten Personen zu stellen.

  1. 2. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
  1. 3. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a. der Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b. Zeichnungen derSchrift, der Ornamente und derSymbole unterAngabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen angefordert werden.

  1. 4. Entspricht die Ausführung nicht der Genehmigung bzw. den vorgegebenen Anlagen, setzt die Stadt dem Nutzungsberechtigten/Antragsteller eine angemessene Frist zur Änderung der Ausführung. Nach fruchtlosem Ablauf kann die Stadt die Änderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Antragstellers veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung/ Befestigung eines Grabmals bzw. sonstiger baulicher Anlagen gilt § 25 Abs. 2 der Satzung.
  1. 5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 6. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Anlieferung

l. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

  1. 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor Aufbau von der Stadt geprüft werden können. §24 Standsicherheit der Grabmale

l. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz l gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  1. 2. Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  1. 3. Die Standsicherheit der Grabmale wird jährlich durch die Stadt bzw. deren Beauftragte überprüft.
  1. 4. Natursteine dürfen auf neu angelegten Grabstätten nur verwendet werden, wenn

a. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. Il S. 2352) eingehalten wird, oder b. ein Nachweis nach Abs. 6 vorliegt.

  1. 5. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer a erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 4 Nr. a genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
  1. 6. Als Nachweis nach Absatz 4 Nummer b gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

a. Fair Stone P13a 2018-11-25 Muster.docx Seite 2 b. IGEP c. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN d. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung voraus, dass die erklärende Stelle über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. Il S. 2352) verfügt,

l. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

  1. 2. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  1. 3. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
  1. 7. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich. Die Gemeinde darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht verlangen.
  1. 8. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte, vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG" zu verwenden.

§ 25 Unterhaltung

l. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu halten und regelmäßig zu überprüfen.

  1. 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen bzw. andere Ereignisse an Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürze von Teilen davon verursacht werden.
  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

§ 26 Entfernung

l. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf seine Kosten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so kann die Stadt im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Abräumung veranlassen.

  1. 3. Für die Rasengrabstätten führt die Stadt die erforderlichen Abraumarbeiten durch.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

l. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher gehalten werden. Kränze, verwelkte Blumen etc. sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  1. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung, Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätte, die mit Ablauf des Nutzungsrechtes endet. Die Herrichtung und spätere Unterhaltung der Rasengrabbereiche erfolgt durch die Stadt. Der Nutzungsberechtigte ist auf Rasengrabstätten bei Beerdigungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verantwortlich (z. B. Beseitigung überschüssigen Bodens). Eventuell erforderlich werdende zusätzliche Arbeiten (Nachsaat) werden von der Stadt ausgeführt.
  1. 4. Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die verfügungsberechtigte Person zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
  1. 5. Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Geschieht das trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht einziehen und die Grabstätten einebnen.
  1. 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten führt ausschließlich die Stadt durch. Auf Rasengrabstätten ist jegliches Bepflanzen und Schmücken der Grabstätten nicht zugelassen.
  1. 7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe, wie zum Beispiel Grablichter, Blumentöpfe oder Trauergebinde dürfen nicht auf der Kompostsammelstelle auf dem Friedhof entsorgt werden. Sie sind in Eigenverantwortung umweltgerecht zu entsorgen. Sträucher, Hecken, Bäume, Äste und Wurzeln, deren Durchmesser 4 cm überschreitet, müssen ebenfalls eigenständig entsorgtwerden.

§ 28 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Verfügungsberechtigte aufzufordern, die Grabstätte, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

Für Grabschmuck gelten die gleichen Bestimmungen.

VII. Schlussvorschriften

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe, Friedhofskapellen, Leichenhallen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 30 Haftung, Obhuts- und Uberwachungspflicht

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 31 Ausnahmen

In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung auf schriftlichen Antrag durch die Stadt erteilt werden.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer

a) sich vorsätzlich oder fahrlässig als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder die Anordnungen der Stadt oder deren Bediensteter nicht befolgt,

b) entgegen den Bestimmungen des § 6 dieser Satzung handelt,

c) als Gewerbetreibender entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 dieser Satzung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

d) entgegen den Bestimmungen des § 22 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

e) Grabmale entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. l dieser Satzung nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

f) Grabmale entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. l dieser Satzung nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,

g) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. l dieser Satzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt entfernen,

h) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 7 dieser Satzung verwenden oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernen oder in den hierfür vorgesehenen Bereichen entsorgen,

i) Grabstätten entgegen § 28 dieser Satzung vernachlässigen.

§ 33 Übergangsbestimmungen

l. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt worden sind oder deren Erteilungsdatum nicht feststellbar ist, gelten als ab dem letzten Sterbedatum des dort Bestatteten auf die Dauer der Ruhefristen nach Bestimmungen dieser Satzung als erteilt.

  1. 2. Soweit das Nutzungsrecht gemäß Abs. l bei Inkrafttreten dieser Satzung abgelaufen ist, kann es nach den Bestimmungen dieser Satzung verlängert werden. Anderenfalls kann die Stadt über die Grabstätte frei verfügen.
  1. 3. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende befristete Nutzungsrechte gelten nach den bisherigen Bestimmungen bis zu ihrem Ablauf weiter.
  1. 4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung. § 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2011, ihre Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Witting^, den 15.12.2023

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Der Bürgermeister Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn, L. Jahrgang, Nr. 13 vom 29.12.2023, S. 573

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wittingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wittingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 29xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wittingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wittingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Urnenbeisetzung auf bestehenden Grabstätten (je Urne). Sarg-Grabaushub/-beisetzung wird von der Stadt n...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wittingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 29xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wittingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €