Friedhofsgebühren Dinkelsbühl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Große Kreisstadt Dinkelsbühl · Bayern · PLZ 91550

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.04.2026 (in Kraft ab 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 A Ziff. 1 b) GebS (Einzelreihengrabstätte, Friedhof Dinkelsbühl)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 A Ziff. 1 b) GebS (Einzelwahlgrabstätte, Friedhof Dinkelsbühl)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 A Ziff. 1 d) GebS (Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung, Friedhof Dinkelsbühl)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 A Ziff. 1 d) GebS (Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung, Friedhof Dinkelsbühl)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 A Ziff. 1 h) GebS (anonyme Urnenreihengrabstätte, Friedhof Dinkelsbühl)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
950,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 GebS Naturfriedhof Dinkelsbühl (Einzelgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 380 €
📄 § 5 Ziff. 4 b) und Ziff. 5 a) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.04.2026 (in Kraft ab 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Satzung

der Stadt Dinkelsbühl

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 30.04.2026

Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) – (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2025 (GVBl S. 642) und Art. 21 des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43) – (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVBl. S. 254), erlässt die Stadt Dinkelsbühl folgende Satzung:

E r s t e r T e i l

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  2. 2. Als Gebühren werden erhoben:
    • a) Grabgebühren (§ 4)
    • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
    • c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat,

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Ziff. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Ziff. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,

c) im Fall des § 2 Ziff. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Ziff. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

  1. 2. Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

A. Friedhof Dinkelsbühl:

  1. 1. Die Grabgebühr beträgt für eine

a) Einzelgrabstätte für Kinder 200,00 €

b) Einzelreihengrabstätte oder Einzelwahlgrabstätte 700,00 €

c) Wieseneinzelgrabstätte (Einzelreihengrabstätte) 800,00 €

d) Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung 600,00 €

e) Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung 1.150,00 €

f) Urnennische (Urnenreihengrabstätte) 1.550,00 €

g) Urnenerdrohrengrabstätte 1.850,00 €

h) anonyme Urnenreihengrabstätte 600,00 €

  1. 2. Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstände beträgt bei erstmaliger Nutzung 2.160,00 €. Jeder weitere Grabplatz kosten je 1.080,00 €. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Betrag in gleicher Höhe erhoben.
  2. 3. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts an einer Urnengrabstände wird der gleiche Betrag wie unter Ziffer 1. d) bis g) erhoben.
  1. 4. Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Ziffer 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetz- te Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
  2. 5. Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Gebührenrückerstattung.

B. Friedhof Weidelbach:

  1. 1. Die Grabgebühr beträgt für eine

a) Einzelgrabstätte für Kinder 120,00 €

b) Einzelreihengrabstätte oder Einzelwahlgrabstätte 600,00 €

c) Wieseneinzelgrabstätte (Einzelreihengrabstätte) 700,00 €

d) Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte 550,00 €

e) Urnennische (Urnenreihengrabstätte) 1.150,00 €

  1. 2. Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstände beträgt bei erstmaliger Nutzung 1.200,00 €. Jeder weitere Grabplatz kosten je 600,00 €. Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts wird ein Betrag in gleicher Höhe erhoben.
  2. 3. Buchstabe A Ziffer 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 5 Bestattungsgebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskirche beträgt

bei Beisetzungen und Trauerfeiern 100,00 €

  1. 2. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

für Kinder und Erwachsene 300,00 €

  1. 3. Die Gebühr für die Benutzung einer Aufbahrungs-Kühlvitrine in der Leichenhalle beträgt je angefangener Tag 50,00 €
  1. 4. Die Gebühr für die Organisation der Bestattung auf dem Friedhof und die Herstellung des Grabes (beinhaltet das Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Auskleiden mit Grabmatten) beträgt

a) je Sarg-Erdbestattung für Kinder 500,00 €

b) je Sarg-Erdbestattung für Erwachsene 800,00 €

  1. 5. Die Gebühr für die Organisation der Bestattung auf dem Friedhof beträgt

a) je Urnen-Erdbestattung (beinhaltet das Öffnen und Schließen des Grabes einschl. Auskleiden mit Grabmatten) 380,00 €

b) je Urnenbestattung in eine Nische/ Stele/ Erdrohre 310,00 €

  1. 6. Die Gebühr für das Personal beträgt

a) für 4 Sargträger bei Erdbestattung oder Trauerfeier eines Erwachsenen und 1 Ordnungsdienst 300,00 €

b) für 2 Sargträger bei Erdbestattung oder Trauerfeier eines Kindes und 1 Ordnungsdienst 180,00 €

c) für 1 Träger (zur Urnenbestattung) und 1 Ordnungsdienst 120,00 €

  1. 7. Für Bestattungen am Samstag wird auf die unter Ziffer 4, 5 u. 6 genannten Gebühren ein Zuschlag erhoben:

a) für Sargbestattung in Höhe von 230,00 €

b) für Urnenbestattung in Höhe von 150,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Exhumierung und Umbettung eines Verstorbenen beträgt

a) innerhalb des Friedhofes 1.540,00 €

b) zur Überführung in einen anderen Friedhof 1.380,00 €

  1. 2. Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erdgrab (Freilegung, Ausgrabung und Säuberung der Urne) beträgt 230,00 €
  1. 3. Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einer Urnennische/ Stele/ Erdröhre (Entnehmen und Säuberung Der Urne) beträgt 150,00 €
  1. 4. Der Zuschlag für das Tieferlegen der Grabsohle bei Sarg-Erdbestattung beträgt 230,00 €
  1. 5. Der Erschwerniszuschlag bei Sarg- /Urnen-Erdbestattung beträgt je Stunde 30,00 €
  1. 6. Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 120,00 €.
  1. 7. Sofern die Einebnung (Entfernung und Entsorgung von Grabstein/ Einfassung und Bepflanzung) eines Grabes durch die Stadt Dinkelsbühl erfolgt, wird eine Gebühr wie folgt erhoben:
a) für eine Familiengrabstätte500,00 €
b) für eine Einzelgrabstätte400,00 €
c) Urnengrabstätte300,00 €
d) für eine Kindergrabstätte100,00 €

Die Gebühr ist vor Einebnung an die Stadt Dinkelsbühl zu entrichten.

  1. 8. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Die Satzung vom 24.02.2025 tritt mit Ablauf des 31.05.2026 außer Kraft.

Dinkelsbühl, 30.04.2026

Dr. Hammer Oberbürgermeister

Satzung

über die Gebühren für die Benutzung des Naturfriedhofs Dinkelsbühl

Vom 22.04.2021

Aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796; BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist und Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, sowie Artikel 20 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, erlässt die Stadt Dinkelsbühl folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Dinkelsbühl erhebt für die Inanspruchnahme des Naturfriedhofs sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Gebühren in besonderen Fällen (§ 6)

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeiten der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung des Nutzungsrechts einer Grabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Gebühren in besonderen Fällen (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

Die Grabnutzungsgebühr für eine Einzelgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum beträgt einheitlich 950,00 €.

Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Ein anschließender Wiedererwerb ist nicht möglich.

Mit den Gebühren abgegolten ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Erhaltung der Bestattungsplätze sowie der Unterhalt und die Sicherung der Wege und Einfriedungen und die Sicherheitsüberprüfung der Grabstätten. Bei vorzeitiger Aufgabe eines Nutzungsrechts wird eine Restgebühr nicht erstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:

  1. 1. Urnenbestattung (Grab öffnen u. schließen, Beisetzung, Träger) 500,00 €
  2. 2. Zuschlag für Bestattung außerhalb der Dienstzeit (pauschal) 150,00 €

§ 6

Gebühren in besonderen Fällen

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Dinkelsbühl, den 22.04.2021

Dr. Christoph Hammer Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.12.1993, zuletzt geändert 01.08.2009 (Friedhofs- und Bestattungssatzung); Naturfriedhofssatzung 22.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die Benutzung des Naturfriedhofs Dinkelsbühl

Vom 22.04.2021

Aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796; BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Stadt Dinkelsbühl folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der „Naturfriedhof Dinkelsbuhl" ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Dinkelsbuhl. Der Naturfriedhof umfasst als Begräbnisstätte die durch die Stadt Dinkelsbuhl gewidmete Fläche auf dem Flurstück 3004, Gemarkung Dinkelsbuhl. (2) Soweit diese Satzung über die Benutzung des Naturfriedhof's keine speziellen Regelungen enthalt, findet die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Dinkelsbuhl in der jeweils gültigen Fassung auch für den Naturfriedhof ergänzend Anwendung, sofern diese Bestimmungen wesensmäßig auf den Betrieb eines Naturfriedhof's übertragen werden können.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Naturfriedhof Dinkelsbuhl dient der Urnenbeisetzung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Dinkelsbuhl waren oder in einem auswärftigen Altenpflegeheim als vorheriger Einwohner der Stadt Dinkelsbuhl untergebracht waren. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten im Naturfriedhof, auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Aufgrund des besonders schützenswerten Standorts des Naturfriedhof ist die natürliche Umgebung entsprechend zu erhalten.

§ 3

Bestattungsfläche

(1) Im Naturfriedhof Dinkelsbuhl erfolgt ausschließlich die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen/ Aschekapsseln in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne/ Aschekapssel, grundsätzlich im Abstand von 1,50 m zu vorhandenen heimischen Baumarten. Die maximale Tiefe der Beisetzungen darf 1 m nicht überschreiben. In den Bestattungsflächen)dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen/ Aschekapsseln mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden. (2) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich im unmittelbaren Umgriff der laut Belegungsplan der Stadt Dinkelsbuhl hierfür vorgesehenen Bäume (Bestattungsbäume) in den Dort markierten Bereichen. Alle Bestattungsbäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Naturfriedhofs ist beizubehalten und damit nicht verändert werden. (3) Die Beisetzung der Urnen/ Aschekapsseln im Naturfriedhof Dinkelsbuhl gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt Dinkelsbuhl. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Stadt Dinkelsbuhl oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. Die Bestattungen finden grundsätzlich während der Dienstzeit staat.

§ 4

Zugänglichkeit

(1) Grundsätzlich ist das Betreten des Naturfriedhofs tätig für jedermann auf eigene Gefahr nach den Vorgaben des Bayerischen Waldgesetzes gestattet. (2) Die Stadt Dinkelsbuhl kann bei Vorliegen von Gefahr im Verzug das Betretungsrecht einschranken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Naturfriedhof Dinkelsbuhl geschlossen und damit nicht betreten werden.

§ 5

Verhalten im Naturfriedhof Dinkelsbühl

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Im Naturfriedhof Dinkelsbuhl ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Beisetzungen zu stären,

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuführen,

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, zu erwerben oder Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind),

d) Werbung auf Werbeträgern jeglicher Art anzubringen bzw. zu tragen,

e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

f) Offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h) bauliche Anlagen zu errichten,

i) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,

j) zu campieren, zu lärmen und Bild-/ Tonwiedergabegeräte zu betreiben, zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

k) das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, I) Tiere mitzubringen.

(3) Die Stadt Dinkelsbühl kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Naturfriedhofs vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind beim Friedhofsamt zur Zustimmung anzumelden.

§ 6

Bestattungsbäume

(1) Es sind folgende Bestattungsbäume vorhanden:

Gemeinschaftsbäume für Einzelbestattungen mit bis zu 12 Urnengrabstätten

(2) Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum wird auf bis zu 12 Beisetzungsstellen beschrankt und bezieht sich jeweils auf eine Person. Für Ehe- bzw. Lebenspartner des Verstorbenen kann ausnahmsweise für den direkt im Anschluss liegenden Bestattungsplatz das Nutzungsrecht eingeräumt werden. (3) Die Einzelgrabstätte am Gemeinschaftsbaum kann im Naturfriedhof aus allen hierfür freigegebenen und gekennzeichneten Bäumen ausgewählt werden. Die Auswahl kann erst bei der Bestattung erfolgen. (4) Bei Wegfall von bereits als Bestattungsbäumen genutzten Bäumen wird von der Stadt Dinkelsbühl eine Nachpflanzung unter Berücksichtigung des Naturfriedhofscharakters durchgeführt. Ein Anspruch der Nutzungsberechtigten auf eine bestimmte Beschaffenheit, Art und Größe des nachpflanzenden Baumes besteht nicht.

§ 7

Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht einer Einzelgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum wird im Bestattungsfall auf die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (20 Jahre) verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf ist nicht möglich. Im Bestattungsfall kann für den noch lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner die daneben liegende Einzelgrabstätte erworben werden. Bei Beisetzung dieser 2. Person wird die Nutzungsdauer der 1. Grabstätte an die Ruhefrist der 2. Grabstätte ohne weitere Gebühren entsprechend angepasst.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit für die biologisch abbaubaren Urnen/ Aschekapseln auf dem Naturfriedhof beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung der Urne/ Aschekapsel in der Grabstätte. Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 9

Belegungsplan, Kataster

Die Art der Bestattungsbäume gemäß § 6 dieser Satzung, die Nummerierung der Bestattungsbäume sowie die Anlage der Grabstätten richten sich nach dem Belegungsplan der Stadt Dinkelsbühl. Zum Auffinden des jeweiligen Bestattungsbaumes vor Ort erhalten diese eine Kennzeichnung mit der entsprechenden Registriernummer. Die Stadt Dinkelsbühl führt einen Kataster, in dem die Bestattungsbäume mit der entsprechenden Registrierungsnummer und die zum jeweiligen Bestattungsbaum gehörenden Urnengrabstätten erfasst sind. In diesem Kataster werden auch die erworbenen Nutzungsrechte an Bestattungsbäumen und Grabstätten dokumentiert sowie die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes erfasst.

§ 10

Gestaltung der Bestattungsplätze

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(2) Im Wurzelbereich der Bäume oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Blumenschalen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen.

Bei Zuwiderhandlungen ist die Stadt Dinkelsbühl berechtigt, die Anlagen, Pflanzen oder Gegenstände zu beseitigen. Ein Anspruch auf Aufbewahrung, Rückgabe oder Ersatz besteht nicht.

(3) Die Niederlegung von einzelnen Blumen ist abweichend von den oben genannten Regelungen und nur am Tag der Bestattung erlaubt.

(4) Zum Gedenken an die Verstorbenen können an dem jeweiligen Baum vom Friedhofsträger gestellte einheitliche Namensschilder angebracht werden.

Die Schilder dürfen lediglich den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen und ggf. ein christliches Kreuz enthalten.

Die Größe der Schilder beträgt einheitlich 8 cm x 5 cm.

(5) Die Anbringung der Namensschilder ist ausschließlich der Stadt Dinkelsbühl oder einem von ihr beauftragten Dritten erlaubt. Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Schilder von der Stadt wieder entfernt. Sie können dem Nutzungsberechtigten auf Wunsch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ausgehändigt werden.

§ 11

Pflege der Grabstätten

(1) Der Naturfriedhof Dinkelsbühl soll in seinem naturbelassenen Zustand erhalten werden. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist daher grundsätzlich untersagt. (2) Die Stadt kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. (3) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte, Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 12

Haftung

(1) Die Stadt Dinkelsbühl bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Naturfriedhofs Dinkelsbühl, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen o.ä. entstehen. (2) Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Friedhofsträger ein Jungbaum (Heister) gepflanzt. (3) Die Stadt Dinkelsbühl haftet im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei Personen- und Sachschäden, wenn diese Schäden durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.

§ 13

Gebühren

Die Stadt Dinkelsbühl erhebt für die Nutzung der Begräbnisstätten, für die Bestattungen sowie für sonstige Leistungen Gebühren nach der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Naturfriedhofs Dinkelsbühl in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14

Ordnungswidrigkeit

(1) Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.2021 (BGBl. I S. 333) m. W. v. 18.03.2021, findet Anwendung.

§ 15

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Dinkelsbühl beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Dinkelsbühl, den 22.04.2021

Dr. Christoph Hammer Oberbürgermeister

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Dinkelsbühl (1993, zuletzt geändert 2009)

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Dinkelsbühl

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 27.12.1993

(in der Fassung der Änderung durch die 1. Änderungssatzung – beschlossen vom Stadtrat am 30.07.2009 mit Wirkung zum 01.08.2009)

Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (BayRS 2020-1-1-I) i. d. F. d. Bek. v. 06.01.1993 (GVBI S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1993 (GVBI S. 392) erläßt die Stadt Dinkelsbühl folgende Satzung:

E r s t e r T e i l

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Ge-meindeeinwohner, betreibt die Stadt Dinkelsbühl als öffentliche Einrichtung

  1. 1. die städtischen Friedhöfe in Dinkelsbühl und Weidelbach (§§ 2 - 8) mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 20)
  1. 2. die städtischen Leichenhäuser in Dinkelsbühl und Weidelbach sowie die St. Leonhardskirche im Friedhof Dinkelsbühl (§§ 21 - 22)

Im übrigen bestellt sie das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23).

Z w e i t e r T e i l

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt I

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der städtische Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der städtische Friedhof wird von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beauf-sichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

Auf dem städtischen Friedhof werden beigesetzt

  1. 1. die verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  1. 2. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ord- nungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  1. 3. die durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen.

Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf durch die Stadt der besonderen Erlaubnis, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

A b s c h n i t t 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Der städtische Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß, z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen ( § 25), untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
  1. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Er- wachsener gestattet.
  1. 3. Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befah-ren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge,

c) ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7 Abfallbeseitigung

Im Friedhof dürfen nur kompostierbare Abfälle abgelagert werden. Kränze und anderer Grabschmuck erfüllen diese Voraussetzungen, wenn sämtliche Kunststoffteile entfernt sind. Papier, Metall, Kunststoff und der sogenannte Restmüll sind privat zu entsorgen.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. 1. Durch gewerbliche Arbeiten von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Ins- besondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 b) im erforderlichen Maße gestattet. Das Befahren der Friedhofswege mit Lastkraftwagen ist untersagt. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze unverzüglich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  1. 2. Gewerbetreibenden, die mehrfach oder schwer gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen haben, kann von der Stadt das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden.

D r i t t e r T e i l

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt I

Grabstätten

§ 9 Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-/Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.

§ 10 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 11),
  2. 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 12),
  3. 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 13).

Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung gemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 11 Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
  1. 2. In jedem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
  1. 3. Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
    • a) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
    • b) Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

§ 12 Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut- zungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens jedoch für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte er- hält eine Graburkunde. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist möglich, soweit nicht öffentliche Gründe dagegenstehen. In einem Wahlgrab für 2 Personen können nur die Leichen von 2 Verstorbenen beerdigt werden. Eine weitere Beisetzung ist erst dann möglich, wenn die Ruhefrist eines Verstorbenen abgelaufen ist. Das gleiche gilt entsprechend für ein Wahlgrab für 4 Personen. Auf Antrag kann einer Tieferlegung des Erstbestatteten einer Grabstelle unter Be- rücksichtigung der Bodenverhältnisse zugestimmt werden. Die Beisetzung einer Urne ist in Wahlgräbern grundsätzlich möglich.
  1. 2. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

  1. 3. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mit- glieder seiner Familie (Ehegatte, Kindern, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung ande- rer Personen zulassen.
  1. 4. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Ziff. 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Ziffer 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der älteste Angehörige. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.
  1. 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechts- geschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die Bestimmungen der Ziffer 4 gelten entsprechend.
  1. 6. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
  1. 7. Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(Aschenbeisetzung)

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) bereitgestellt werden.
  1. 2. Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
  1. 3. Eine Urnenbeisetzung ist bei der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Ein- äscherung vorzulegen.
  1. 4. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
  1. 5. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 12 Ziffer 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße

  1. 1. Kinderreihengräber (§ 11 Ziffer 3 a) Länge: 0,90m, Breite: 0,50m
  2. 2. Reihengräber (§ 11 Ziffer 3 b): Länge: 1,90m, Breite: 0,90m
  3. 3. Wahlgräber (§ 12) für 2 Personen Länge: 2,30m, Breite: 2,00m Wahlgräber (§ 12) für 4 Personen Länge: 2,30m, Breite: 4,00m
  4. 4. Urnenreihengrabstätten (§ 13 Ziff. 1): Länge: 0,80m, Breite: 0,80m
  5. 5. Urnenwahlgrabstätten (§13 Ziff. 2): Länge: 0,80m, Breite: 0,80m

Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei

  • Reihengräbern für Kinder in der Höhe und Breite je 0,30 m,
  • - Reihengräbern für Erwachsene und bei Wahlgräbern

in der Höhe 0,40 m und in der Breite 0,60 m

nicht unterschreiten.

Die Tiefe der Grabstätte muß so bemessen sein, daß eine Erdüberdeckung (ab Ober-kante des Sarges) von mindestens 0,90 Metern gewährleistet ist. Der Grabhügel darf dabei nicht mitgemessen werden. Das gleiche gilt für Urnen, jedoch mit einer Über-deckungshöhe von mindestens 0,65 Metern.

§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der

Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
  1. 2. Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
  1. 4. Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Ansätzen 1 - 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, die Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
  1. 5. Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Ziffer 4 Satz 2 genannten Befugnisse. Das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

A b s c h n i t t 2

Die Grabmäler

§ 16 Errichtung von Grabmälern

  1. 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulich Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  1. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erfor- derlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere

a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,

b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

c) die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen an-gefordert werden.

  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
  1. 4. Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, daß ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße, gemessen ab Grabeinfassung, nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kinderreihengräbern (§ 11 Ziffer 3 a): Höhe 0,70m
  2. 2. bei Reihengräbern (§ 11 Ziffer 3 b): Höhe 1,20m bis höchstens
  3. 3. bei Wahlgräbern (§ 12): Höhe 1,20m Grabbreite
  1. 4. bei Urnenreihengrabstätten (§ 13 Ziff. 1): Höhe 0,70m
  1. 5. bei Urnenwahlgrabstätten (§ 13 Ziff. 2): Höhe 0,70m

§ 18 Gestaltung der Grabmäler

  1. 1. Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
  1. 2. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 19 Standsicherheit

  1. 1. Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
  1. 2. Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
  1. 3. Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, ver- geblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
  1. 4. Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 20 Entfernung der Grabmäler

  1. 1. Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. V i e r t e r T e i l

Die städtischen Leichenhäuser und die Friedhofskirche im Friedhof Dinkelsbühl

§ 21 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen

Leichenhäuser

  1. 1. Die städtischen Leichenhäuser dienen nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)

a) zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

b) zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  1. 2. Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder ge- schlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
  1. 3. Es haben nur Angehörige Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bun- desseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum unter- gebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).
  1. 4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 22 Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau und Einsargung innerhalb von 24 Stunden nach dem Tode in die gemeindliche Leichenhalle zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit. In der warmen Jahreszeit (Mai bis einschließlich September) ist jede Leiche nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in die Leichenhalle zu verbringen.
  1. 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind un- verzüglich nach Ankunft in die Leichenhalle zu bringen.
  1. 3. Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheime u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    • b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort oder zur Feuerbestattung innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführt wird oder
    • c) das Bestattungsinstitut über eine eigene geeignete und zugelassene Möglichkeit zur Leichenaufbewahrung verfügt.
  2. 4. Ausnahmen von Abs.1 und 2 können zugelassen werden, wenn Gründe der öffent- lichen Hygiene nicht entgegenstehen.

F ü n f t e r T e i l

Friedhofspersonal

§ 23 Friedhofswärter und Leichenträger

  1. 1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friehofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter oder den von der Stadt bestellten Gehilfen.
  1. 2. Der Transport von Leichen auf dem Friedhofsgelände sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Stadt Dinkelsbühl bestellten Leichenträgern oder den von der Stadt bestellten Gehilfen ausgeführt.

S e c h s t e r T e i l

Bestattungsvorschriften

§ 24 Anzeigepflicht

  1. 1. Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  1. 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
  1. 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 25 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten

  1. 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Soweit sich in einzelnen Grabfeldern die vorstehende Ruhezeit aufgrund der Boden- verhältnisse als nicht ausreichend erweist, behält sich die Stadt Dinkelsbühl eine Verlängerung vor.

§ 26 Umbettungen

  1. 1. Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
  1. 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zu- stimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
  1. 3. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durch- führen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzu- nehmen.

S i e b e n t e r T e i l

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  1. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6 und § 7),
  1. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
  1. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 24 Ziff. 1),
  1. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26),
  1. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder we- sentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt.
  1. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15).

§ 28 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

  1. 1. Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  1. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Dinkelsbühl, den 27.12.1993

gez.

Dr. Walchshöfer

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dinkelsbühl?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dinkelsbühl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dinkelsbühl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dinkelsbühl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 380 € (Urne) bzw. 800 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dinkelsbühl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dinkelsbühl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €