🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 23.12.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Bad Wünnenberg, Stadt
Gebührensatzung mit Gebührentarif
für die Friedhöfe der Stadt Bad Wünnenberg
vom 23.12.2016
Auf Grund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) sowieder §§ 7, 41 und 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 1, 2, 4, 5, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in derzur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bad Wünnenberg in seiner Sitzung am 22.12.2016 folgende Gebührensatzung mit Gebührentarif zur Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen der Stadt Bad Wünnenberg beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der stätischen Friedhöfe sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Stadt Bad Wünnenberg werden Gebührennach Maßgabe dieser Gebührensatzung mit Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzungist, erhoben.
(2) Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtungen der städt. Friedhöfenach Beantragung Abstand genommen, sind die Kosten von den Gebührenpflichtigen der Friedhofsverwaltung zu ersetzen, die durch die Vorbereitung der Bestattung oder der Benutzung der Einrichtungen der städt. Friedhöfe entstanden sind.
(3) Werden beantragte Leistungen der Friedhofsverwaltung nur teilweise in Anspruchgenommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer
a) Kraft Gesetzes die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder besitzt,
c) eine Bestattung in einer Grabstätte veranlasst,
d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
e) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(3) Sind die Gebührenpflichtigen nachhaltig zahlungsunfähig, haben sie bzw. ihre Bevollmächtigten dieses bei der Beantragung einer Leistung der Friedhofsverwaltungunaufgefordert zu offenbaren. Die beantragte Leistung wird dann nur erbracht, wennunverzüglich nachgewiesen wird, dass die Gebühren über die Sozialhilfe oder einen anderen Kostenträger entrichtet werden.
§ 3 – Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Leistung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Gebührenpflichtigen wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalbeines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und auf ein Konto der Stadt Bad Wünnenberg zu überweisen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift aufeinem Konto der Stadt erfolgt.
(3) Die Leistungen der Friedhofsverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dassdie anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden.
§ 4 – Beitreibung
(1) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden gebührenpflichtig angemahnt.
(2) Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahrenbeigetrieben.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung mit Gebührentarif tritt am 01. 01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Wünnenberg vom 28.10.2016 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Bad Wünnenberg vom 28.10.2016 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Wünnenberg wird hiermit gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vonkommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV.NW.S.516), Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741)
Gem. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltendgemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei ist die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Wünnenberg, den 23.12.2016
gez.: Rüther (Bürgermeister) TARIF ZUR GEBÜHRENSATZUNG
für die Friedhöfe der Stadt Bad Wünnenberg
- 1. Gebühren für die Aufbewahrung von Leichnamen
- 1.1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle 205,00 Euro
- 1.2. Gebühr für die Aufbewahrung eines Leichnams in einer Leichenzelle oder in der Friedhofskapelle, bzw. bei Bedarf in einer Kühlzelle, bis zur Bestattung auf einem städtischen Friedhof 135,00 Euro
- 1.3. Gebühr für die Aufbahrung einer Leiche, die nicht auf einem städtischen Friedhof bestattet werden soll, bis zu 24 Stunden 80,00 Euro, je weitere angefangene 24 Stunden 55,00 Euro
- 2. Bestattungsgebühren
Die Gebühren für Grabaushub (inkl. Grabschließung und Aufhügelung) und das Ausbetten von Leichen werden in Höhe der anfallenden Kosten durch ein Fremdunternehmen, auf volle 5 Euro gerundet, berechnet.
- 3. Gebühr für die Überlassung von Begräbnisplätzen
- 3.1. Sargbeisetzungen
- 3.1.1. Gebühren für Reihengrabstätten 505,00 Euro
- 3.1.2. Gebühren für eine Wahlgrabstätte, je Grabstelle 535,00 Euro
- 3.1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr 18,00 Euro
- 3.2. Urnenbeisetzungen
- 3.2.1. Gebühren für eine Urnengrabstelle für die Beisetzung bis zu 2 Urnen 425,00 Euro
- 3.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten je Jahr 14,50 Euro
- 3.2.3. Gebühren für eine anonyme Urnengrabstätte 760,00 Euro
- 3.2.4. Gebühren für eine pflegelose Sarg-Reihengrabstätte 1.155,00 Euro
- 3.2.5. Gebühren für eine pflegelose Urnen-Reihengrabstätte 680,00 Euro
- 3.3.1. Gebühren für eine Sargbeisetzung im Friedgarten je Grabstelle 1.500,00 Euro (Nutzungszeit 30 Jahre)
- 3.3.2. Gebühren für eine Urnenbeisetzung im Friedgarten je Grabstelle 915,00 Euro (Nutzungszeit 30 Jahre)
- 3.3.3. Verlängerung von Nutzungsrechten für Sargbeisetzungen im Friedgarten: je Jahr je Grabstelle 46,00 Euro Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten im Friedgarten: je Jahr je Grabstelle 27,00 Euro 4. Gebühren für die Zustimmung oder Ablehnung zu Grabmalen, baulichen Anlagen und sonstigen Grabeinrichtungen
für die Entscheidung des Antrages
- 4.1. bei Kindergrabstätten 35,00 Euro
- 4.2. bei Reihengrabstätten 35,00 Euro
- 4.3. bei Wahlgrabstätten 45,00 Euro
- 4.4. bei Urnengrabstätten 35,00 Euro
Werden mehrere Anlagen oder Einrichtungen in das Zustimmungsverfahren Einbezogen, so ist die Gebühr nur einmal zu erheben.
- 5. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen
- 5.1. Abräumen von Grabstätten nach Rückgabe bzw. Ablauf des Nutzungsrechts
- 5.1.1. für Einzelgrabstätten 180,00 Euro
- 5.1.2. für Wahlgrabstätten 265,00 Euro
- 5.1.3. für Urnengrabstätten 85,00 Euro
- 5.1.4. für Kindergrabstätten 85,00 Euro
Die Gebühren werden bereits bei der Überlassung der Grabstätte erhoben.
- 5.2. Fällen von Bäumen und Großsträuchern über 2 m Höhe auf Grabstätten anlässlich einer Beisetzung 85,00 Euro
- 5.3. Abstellen des städtischen Personals für zusätzliche Leistungen je Person und Stunde 45,00 Euro
- 5.4. Gebühr für die Unterhaltung von Grabstätten, die vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden, je Jahr 45,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 23.12.2016 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
Präambel Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Bad Wünnenberg in seiner Sitzungam 16.03.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Eigentum, Verwaltung und Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Bad Wünnenberg, bzw. sind von ihr gepachtet. Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe sowie das Bestattungswesen obliegt der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Wünnenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bad Wünnenberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in sieben Bestattungsbezirke eingeteilt. Ein Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet eines Ortsteiles.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes (Ortsteiles) bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe im Stadtgebiet Bad Wünnenberg sind durchgehend geöffnet. Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen) zu befahren,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn - und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen und zu lagern i ) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Abfallbeseitigung
(1) Kompostierfähiges organisches Material (keine Erde) ist getrennt den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern zuzuführen. Nicht kompostierfähiges Material (z.B. Grablichter, Blumentöpfe, Folien, Metalle, Glas, Steine) ist in den gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Restabfallbehälter zu entsorgen.
(2) Transportverpackungen von Pflanzen sind wieder mitzunehmen und außerhalb der Friedhöfe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.
(2) Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftlichen Ausweis des Grabnutzungsberechtigten nach zuweisen. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(4) Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz-Nachweis hat.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7:00 – 19:00 Uhr, samstags von 7:00 – 14:00 Uhr ausgeführt werden. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, samstags jedoch nur vormittags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte oder soweit ein Gräberfeld für Urnenbestattungen nicht ausgewiesen ist, in einer Reihengrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg bzw. einer Urne erfolgen.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luft-dicht verschlossen sind.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die von der Stadt bestellten Unternehmen oder von Bediensteten der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 1,00 m, bei Felsvorkommen bis 0,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen sollten voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmal, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt, bzw. einen von ihr bestellten Unternehmer entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
Die Zustimmung kann nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Für vorzeitige Umbettungen erfolgt keine Gebührenerstattung.
(4) Die Umbettungen werden von der Stadt, bzw. einem von ihr bestellten Unternehmer durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Ehrengrabstätten
g) Pflegefreie Grabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Die Maße für diese Grabstätten betragen: Länge: min. 2,20 m, Breite: min. 0,90 m, Abstand: 0,30 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu einem Familienangehörigen zu bestatten wenn das Ruherecht des Erstverstorbenen da durch nicht überschritten wird. Außerdem können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren in einer Reihengrabstätte bestattet werden. Innerhalb der ersten zehn Jahre ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in einer Reihengrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht/die Ruhezeit für diese Grabstätte wird dann entsprechend verlängert.
(4) Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, können die Gräber vorzeitig eingeebnet oder die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von diesen nach Ablauf der Ruhezeiten ist einen Monat vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder durch persönliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten (Gruften)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit 1 oder mehr Grabstellen für Erd- bzw. Urnenbestattungen, die anlässlich eines Todesfalles für eine Ruhezeit nach § 11 gegen Gebühr erworben werden können.
In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen auf jeder Grabstelle beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht für alle Grabstellen wird in solchen Fällen entsprechend verlängert.
(2) Während der Ruhezeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit wiedererworben wird (Verlängerung des Nutzungsrechtes).
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn für das Gräberfeld andere Grabstätten vorgesehen sind.
(4) Ist bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten ein Nachfolger für das Nutzungsrecht nicht bestimmt worden, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a – h fallenden Erben,
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Wahlgrabstätten müssen spätestens 3 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts, bzw. nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so kann die Stadt die Herrichtung der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten anderweitig vergeben.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) Anonymen Urnengrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen (Reihen- oder Wahlgrabstätten).
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. In einer Urnengrabstätte können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
(3) Soweit separate Urnenfelder ausgewiesen sind, ist eine Urnenbeisetzung nur auf diesen Grabfeldern oder in Wahlgrabstätten zulässig. Für anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen können auf allen Friedhöfen jeweils Flächen vorgesehen werden, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten werden. Die Grabstätten in diesen Feldern werden der Reihe nach vergeben und nicht gekennzeichnet. Bestattungen in diesen Grabstätten finden völlig anonym, ohne Teilnahme von Angehörigen bzw. Trauergästen statt. Friedhof und Lage der Grabstätte werden nicht bekannt gegeben.
(4) Urnengrabstätten haben folgende Abmessungen: Länge: max. 1,00 m Breite: max. 1,00 m Abstand max. 0,50 m
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
§ 16 a
Pflegefreie Grabstätten (1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter oder ähnliches) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht erwünscht und werden ohne Vorankündigung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Erdbestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte in der Größe 40 cm x 60 cm am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss eine Mindeststärke von 8 cm haben.
Bei pflegefreien Urnengrabstätten sind folgende Grabplatten möglich:
• Eine Grabplatte 40 cm x 40 cm Die Platte ist mittig einzusetzen, so dass sie mit den schon vorhandenen Grabplatten der anderen Gräber in einer Flucht steht.
• Zwei Grabplatten 40 cm x 40 cm Die Platten werden mittig nebeneinander eingesetzt, so dass sie mit den schon vorhandenen Grabplatten der an-deren Gräber in einer Flucht stehen. • Eine Grabplatte 60cm x 40 cm Die Platte ist waagerecht mittig einzusetzen, so dass sie mit den schon vorhandenen Grabplatten in einer Flucht stehen. (2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 16 b
Friedgarten Auf den Friedhöfen können Flächen für einen Friedgarten eingerichtet werden. Die Bestattungen in diesen Feldern erfolgen in Wahlgrabstätten. Die Felder werden durch die Stadt als Rasenflächen angelegt und mit Kleingehölzen bepflanztund gepflegt. Eine Beisetzung ist sowohl als Erdbestattung als auch als Urnenbeisetzung möglich. Auf den Grabflächen werden Schriftplatten in einer Mindeststärke von 14 cm ebenerdig eingelassen. Die Ansichtsflächenbetragen bei Einzel-/Urnengrabstätten 0,16 qm bei max. Seitenlänge von 0,50 m und bei Doppelgrabstätten 0,25 qm beimax. Seitenlänge von 0,60 m. Grabschmuck ist auf diesen Gräbern nicht erwünscht und wird ohne Vorankündigung von der Stadt abgeräumt.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
V. Gestaltung von Grabstätten Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist -unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Reihengrabstätten und einstellige Wahlgrabstätten
stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,65 m Mindeststärke 0,14 m
liegende Grabmale: Länge bis 0,80 m Breite bis 0,65 m Mindeststärke 0,14 m
b) Wahlgrabstätten (zwei- und mehrstellige Wahlgräber) stehende Grabmale: Höhe bis 1,10 m Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,14 m Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
liegende Grabmale: Länge bis 1,40 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m
c) Urnengrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,40 m Mindeststärke 0,14 m
liegende Grabmale: Länge bis 1,00 m Breite bis 1,00 m Mindeststärke 0,14 m
(2) Soweit es die Stadt für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften und sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21 – Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung/Aufstellung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.
(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff Stein, Holz, Glas oder Metall hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
(4) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Porzellan sowie aus Tropf oder Grottenstein,
c) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,
d) Lichtbilder über eine Größe von 10 x 15 cm hinaus. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
§ 22 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen und Einfassungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke ergibt sich aus § 20.
(3) Der bei der Fundamentierung ausgehobene Boden ist auf der Grabstelle zu belassen oder außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.
§ 23 – Bauliche Unterhaltung der Grabstätte
(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, der für Schäden haftet, die aus einer Verletzung der Pflichten aus Satz 1 entstehen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungs- widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festge-setzten Frist beseitigt ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheits-maßnahmen treffen.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und -pflege-behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 – Entfernung der Grabstelle
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 17 kann die Stadt die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 1 Monats nach Aufforderung oder entsprechend § 23 Abs. 2 vorletzter Satz, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Berechtigten abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren; sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
VII. Herrichtung und Unterhaltung
§ 25 – Grabpflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Die Stadt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(5) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus schließlich der Stadt.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassung sowie bei Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt
a) die Grabstätte abräumen und einebnen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an übertragbaren, meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes.
§ 28 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Stadt gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren, meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeitund die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Friedhofssatzung der Stadt Bad Wünnenberg
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 – Grabregister
Bei der Stadt wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit lfd. Nummern geführt, das eine Feststellung des Grabnutzungsberechtigten ermöglichen soll.
§ 32 – Gebühren
Gebühren für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind nach der jeweilsgeltenden Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif“ zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Stadt durchgeführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Stadt nicht anzeigt,
f) entgegen § 20 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 2 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 € geahndet werden.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.10.2016 in derzuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Bad Wünnenberg, 16.03.2023
Christian Carl (Bürgermeister)