Friedhofsgebühren Becheln 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Becheln · Rheinland-Pfalz · PLZ 56132

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​‍

VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG BAD EMS-NASSAUfür die Ortsgemeinde Becheln AZ: 4 DS 16/ 0069 Sachbearbeiter: Herr Gohmann

30.11.2021

VORLAGE Gremium Ortsgemeinderat Becheln

Statusöffentlich

Datum 07.12.2021

Neufassung der Friedhofssatzung Sachverhalt: Im Rahmen der Neukalkulation der Friedhofsgebühren war es der Wunsch der Ortsgemeinde Becheln Veränderungen im Bestattungsangebot vorzunehmen. Darüber hinaus war es im Hinblick auf die beabsichtigten Veränderungen ebenfallssinnvoll, einen Abgleich mit der Musterfriedhofssatzung des Gemeinde- und Städtebundes vorzunehmen. Aus der beigefügten Synopse sind die entsprechenden Veränderungen (zur derzeitbestehenden Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becheln) ersichtlich. Alle rotgekennzeichneten Änderungen, die keine Anmerkungen am seitlichen Rand haben, sind Änderungen, die sich aus dem Abgleich mit der Mustersatzung des Gemeindeund Städtebundes ergeben haben. Dievonder Ortsgemeinde Bechelnzusätzlichgewünschten Erweiterungen/Änderungen wurden mit einer dementsprechenden Anmerkungversehen, so dass diese zur besseren Übersicht ebenfalls gut erkennbar sind. Bei der Erweiterung des Bestattungsangebotes wurde folgendes berücksichtigt:

  1. 1. Regelungen zu den Urnenbäumen Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Becheln befinden sich derzeit zwei Bäume, die fürdie Urnenbelegung vorgesehen sind. Hier wird jeweils ein Baum als Reihenbaum undein Baum als Wahlbaum zur Bestattung freigegeben. Die jeweilige Belegung an den Urnenbäumen erfolgt im Uhrzeigersinn und ist derzeit mit 12 Bestattungsplätzen pro Baum geplant. An den Reihenbäumen darf pro Bestattungsplatz nur eine Urnebeigesetzt werden. Bei den Urnenwahlbäumen dürfen maximal 2 Urnen je Bestattungsplatz beigesetzt werden. Die Trennung der Bäume in Reihenbaum und Wahlbaum erfolgt, um dem Bestattungswunsch von z. B. Ehepartnern nachkommenzu können. Diese erhalten jetzt die Möglichkeit durch den eventuellen Nachkauf vonfehlenden Ruhezeiten mit im Grab des Ehepartners beigesetzt werden zu können. Bei Bestattungen am Urnenreihenbaum sind klare Laufzeiten vorgeben (hier: Laufzeitfür den Zeitraum der Ruhefrist), so dass die entsprechenden Bestattungsplätze nach Ablauf der Ruhefristen für Neubestattungen wieder genutzt werden können.

2. Ruhezeiten an den Urnenbäumen Die Ruhefrist an den Urnenbäumen beträgt generell 15 Jahre (Mindestruhefrist nachdem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG RLP))

  1. 3. Gestaltung des Grabmals am Urnenbaum Die Gestaltung des Grabmals am Urnenbaum soll mit Namensplatten erfolgen. Diegenaue Größe und Beschaffenheit wird in § 17 der Friedhofssatzung geregelt.
  2. 4. Grabgestaltungsvorgaben am Urnenbaum In der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becheln war bislang immer die Beisetzungder Urne in einer Rasenfläche geregelt. Nunmehr soll eine Gemeinschaftsgrabanlageentstehen, die mit einem Steinkreis um den Baum in der derzeit vorhandenen Rasenfläche eingegrenzt und mit Bodendecker bepflanzt werden soll. Damit müssenin der Friedhofssatzung klare Regelungen für die Nutzung erfolgen, damit nicht durch Grabnutzer Veränderungen an der Gemeinschaftsgrabanlage vorgenommen werden.
  3. 5. Erweiterung der Anzahl an zusätzlichen Urnenbeisetzungen bei Erdgräbern Es war der Wunsch der Ortsgemeinde Becheln, in Erdgräbern für Sargbestattungen, pro Einzelstelle zwei zusätzliche Urnen beisetzen zu können. Bislang war nur die Beisetzung von einer Urne je Sargbestattung geregelt. Somit wurde eine Anpassungdes vorhandenen Satzungstextes notwendig.

Wunschgemäß wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die neue Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becheln am 01.01.2022 in Kraft tritt und damit die bisherige Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becheln vom 15.12.2015 außer Kraft tritt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat Becheln stimmt der Neufassung der vorgelegten Friedhofssatzung zu.

Uwe Bruchhäuser Bürgermeister Anlagen:

  1. 1. Neufassung der Friedhofssatzung Becheln
  2. 2. Synopse zur Friedhofssatzung Becheln

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Bechelnvom 13.12.2021 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalzund des § 2 Abs. 1. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebührensätze für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch Sondervereinbarung mit dem Gebührenschuldner nach § 2 festgesetzt. Von der Sondervereinbarung ausgenommen sind alle Beisetzungen von Personen die wegen Pflegebedürftigkeit ihren hiesigen Wohnsitz aufgaben, um in einem Altenheim, Pflegeheim oder bei familienangehörigen Aufnahme zu finden.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlichsind, und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Becheln vom 15.12.2015 außer Kraft. Becheln, den 13.12.2021 Ortsgemeinde Becheln

(S) Michaela Lehmler Ortsbürgermeisterin

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzungvon Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschlussbeanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriftengegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bad Ems, 14.12.2021 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems (S) Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2021

Gebühren in EURO

  1. 1. Überlassungegebühren-Nutzungsgebühren
  2. 1.1. Überlassungsgebühren-Reihengräber
  1. 1.1.1. Reihenerdgräber bis 5 Jahre (Kindergrab) 200,00
  2. 1.1.2. Reihenerdgräber ab 5 Jahre 300,00
  3. 1.1.3. Urnen-Erdgräber 1. Beisetzung 250,00
  4. 1.1.4. Urnen-Erdgräber, weitere Beisetzungen, gilt auch für Beisetzungen in ein Reihengrab 100,00
  5. 1.1.5. Urnen-Erdgräber-anonym- einschl. Rasen pflege f. 15 Jahre 250,00
  6. 1.1.6. Urnenbaumreihengrab 250,00
  1. 1.2. Nutzungsgebühren f.d. Verleihung, Wiederverleihung
  1. 1.2.1. Erdeinzelgrab 350,00
  2. 1.2.2. Erddoppelgrab 700,00
  3. 1.2.3. Mehrfachgräber wie 1.2.2 + 50 % dieser Gebühr für jeden weiteren Bestattungsplatz
  4. 1.2.4. Urnen-Erdgräber 250,00
  5. 1.2.5. Urnen-Doppelgräber 350,00
  6. 1.2.6. Urnen-Mehrfachgräber wie 1.2.5 + 50 % für jede weitere Urne
  7. 1.2.7. Urnenbaumwahlgrab 400,00
  1. 1.2.8. Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung von Nutzungsrechten bei späteren Beisetzungen wird je Jahr der Verlängerung der entsprechende Bruchteil der Nutzungsgebühren nach 1.2.1 bis 1.2.7 erhoben

  1. 1.2.9. Wiederverleihung von Nutzungsrechten Für die Wiederverleihung von Nutzungsrechten werden die gleichen Gebühren wie nach Nr.
  2. 1.2.1. bis 1.2.7 erhoben.
  1. 2. Nutzung der Friedhofshalle
  1. 2.1. Aufbewahrung eines Sarges pro Tag 50,00
  2. 2.2. Aufbewahrung einer Urne pro Tag 50,00
  3. 2.3. Benutzung der Halle für eine Trauerfeier 100,00 3. Ausheben und Schliessen der Gräber
  4. 3.1. Reihengräber
  1. 3.1.1. Erdgräber bis 5 Jahre (Kindergrab) 460,00
  2. 3.1.2. Erdgräber ab 5 Jahre 850,00
  3. 3.1.3. Urnen-Erdgräber 100,00
  1. 3.2. Wahlgrabstätten
  1. 3.2.1. Erdeinzelgrab 850,00
  2. 3.2.2. Erddoppelgrab 850,00
  3. 3.2.3. Urnen-Erdgräber 100,00
  4. 3.2.4. Urnen-Erddoppelgrab 100,00
  1. 3.3. Wiederbestattung

Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden die Gebühren nach 3.1 und 3.2 erhoben

  1. 3.4. Bestattungen an einem Samstag

Bei Bestattungen an einem Samstag ist für das Ausheben und Schließen ein gewerbliches Unternehmen durch die Ortsgemeinde Becheln einzusetzen. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten sind zuzüglich der Gebühren nach Nrn. 3.1 und 3.2 vom Verpflichteten / Nutzungsberechtigten zu zahlen.

  1. 4. Ausgraben von Leichen und Aschen
  2. 4.1. Ausgraben von Leichen bei Reihen- und Wahlgrabstätten
  1. 4.1.1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  1. 4.1.2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Nr. 3 erhoben.
  1. 4.1.3. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Nr. 4.1.1. zu berechnen. 5. Abräumen von Grabanlagen
  1. 5.1. Einzelgräber bis 5 Jahre (Kindergrab) 100,00
  2. 5.2. Sargeinzelgräber ab 5 Jahre 250,00
  3. 5.3. Sargdoppelgräber 350,00
  4. 5.4. Urnen-Erdeinzelgräber 100,00
  5. 5.5. Urnen-Erddoppelgräber 150,00
  6. 5.6. Urnenbaumgrab 50,00
  7. 5.7. Für das Abräumen von Mehrfachgräbern erhöht sich die Gebühr für den 3. und jeden weiteren Bestattungsplatz um 0,5 der unter 5.3 angegebenen Gebühr.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Becheln vom 13.12.2021

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalzsowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Becheln gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Im Falle der Zustimmung ist eine Kostenvereinbarung zu schließen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden bei Bedarf an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Beisetzungen oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu sechs Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m breit sein.

§ 8 a Urnen

Für die Bestattung von Urnen am Urnenbaum und in anonymen Urnengrabstättendürfen lediglich Urnengefäße benutzt werden, die verrottbar sind. Die Bestattung von Aschen in nicht verrottungsfähigen Urnengefäßen (z. B. Metall, Porzellan, o .ä.) istnicht zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für die Bestattung von Aschen in Urnengrabstätten nach § 15 (1), Nr. 1-4.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Beauftragte Firmen haben für die Erfüllung aller Auflagen des Betriebsschutzes und Unfallschutzes zu sorgen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und für Aschen beträgt bei Beisetzungen bis 31.12.1997 35 Jahre bei Beisetzungen bis 31.12.2004 30 Jahre und danach 25 Jahre

(2) Bei Urnenbeisetzungen in einer Grabstelle beträgt die Ruhezeit für die erste Beisetzung bis 31.12.1997 35 Jahre bis 31.12.2004 30 Jahre und danach 25 Jahre für die zweite Beisetzung 15 Jahre

(3) Die Ruhezeit in anonymen Urnenerdgrabstätten, sowie bei allen Beisetzungen an den Urnenbäumen, wird auf 15 Jahre festgelegt.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu zahlen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) Urnen (Aschen), die vor dem 31.12.2015 bestattet wurden, können gemäß den Vorgaben des § 11 Abs. 1-8 umgebettet werden. Verrottbare Urnen (Aschen), die ab dem 01.01.2016 beigesetzt wurden, sind von der Umbettung ausgeschlossen.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Grabstätten werden, soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen, unterschieden in

a) Reihenerdgrabstätten

b) Urnenbaumgräber als Reihen- und Wahlgrabstätte

c) Wahlerdgrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

e) anonyme Urnenerdgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihenerdgrabstätten

(1) Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten).

b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Grabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.

(5) Entziehung der Grabüberlassung

Die Grabüberlassung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

  1. 1. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird, oder
  1. 2. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden, oder
  1. 3. die Gebühren für die Grabüberlassung der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.

Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mindestens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erforderlich.

Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug der Grabüberlassung kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen.

Mit der Entziehungsverfügung - gegen Empfangsnachweis - oder deren öffentliche Bekanntmachung, ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle zu verbinden. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Berechtigten durchzuführen, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von zwei Aschen gestattet werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung von Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlerdgrabstätten

(1) Wahlerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ((Nutzungszeit/bis 31.12.1997 35 Jahre) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlerdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) verlängert worden ist.

(5) Mit Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 14 Abs. 1) kann dieses nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Benutzungsrechtes oder Verzicht auf die Belegung ist ein Ausgleich nicht möglich. (11) Entziehung des Nutzungsrechtes Das Benutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

i. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird, oder

ii. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden, oder

iii. die Grabstätte nach dem Tode des Erwerbers oder des jeweils folgenden Benutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung kein neuer Berechtigter innerhalb einer Frist von sechs Monaten benannt und die Umschreibung der Erwerbsurkunde auf ihn beantragt ist, oder

iv. die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechtes der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.

Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mindestens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erforderlich.

Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug des Benutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen.

Mit der Entziehungsverfügung - gegen Empfangsnachweis - oder deren öffentliche Bekanntmachung, ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle zu verbinden. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Berechtigten durchzuführen, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten (bis zu 2 Aschen, soweit die Ruhefrist der 1. Beisetzung nicht überschritten wird)
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen), in Urnendoppelwahlgrabstätten (bis zu 4 Aschen)
  3. 3. in Reihenerdgrabstätten (2 Aschen zusätzlich, soweit die Ruhefrist der 1. Beisetzung nicht überschritten wird)
  4. 4. in Erdwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen zusätzlich), in Erddoppelwahlgrabstätten (bis zu 4 Aschen zusätzlich
  5. 5. in anonymen Urnenerdgrabstätten (Rasenanlage)
  6. 6. in Urnenbaumgräbern (1 Asche je Grabstätte am Reihenbaum; 2 Aschen je Grabstätte am Wahlbaum)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst mit Eintritt eines Bestattungsfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit/ bis 31.12.1997 35 Jahre) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Eine Ausnahme bilden die Urnenbaumwahlgräber. Bei diesen Gräbern wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen.

Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

Urnenwahlgrabstätten werden als Erdgrabstätten vergeben.

Während der Nutzungszeit dürfen weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 2 und 3) verlängert worden ist.

Mit Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3 Satz 1) kann dieses nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

Im Übrigen gelten § 14 Abs. 6 bis Abs. 11 entsprechend.

(4) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Aschestätten, die in einer von der Ortsgemeinde zu pflegenden Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

(5) Urnenbaumgrabstätten sind Aschestätten, die sich in einer von der Ortsgemeinde angelegten und mit Bodendecker bepflanzten Grabanlage befinden. Diese werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall zur Beisetzung abgegeben.

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Grabfelder

Auf dem Friedhof Becheln werden ausschließlich Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Lage und Größe der Gräber richten sich nach dem vorhandenen Bestand und dem Friedhofsplan. Die Gräber müssen eine Grabumrandung aus Stein haben.

Bei Urnengräbern kann anstatt der Umrandung eine Grabplatte in der für das Grab vorgeschriebenen Größe verwendet werden.

Die sonstige Gestaltung richtet sich nach dem vorhandenen ortsüblichen Bestand.

Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben, Metall und Holz.

Für Namensplatten (Steinplatten) an Urnenbaumgräbern wird eine rechteckige Größe von 40 x 30 x 4 cm. (Breite x Höhe x Stärke) festgesetzt. Die Namensplatten dürfen nur mit einem eingravierten Schriftzug versehen werden. Hochstehende Buchstaben o.ä. dürfen nicht verwendet werden. Das Zustimmungserfordernis der Friedhofsverwaltung zur Errichtung dieses Grabmals (gem. § 18) ist zu beachten.

§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 18a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sindund auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (§§ 14,15) der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Urnenbaumgräbern ist ferner darauf zu achten, dass Namensplatten ebenerdig sind und keine Stolpergefahren (durch hochstehende Namensplatten) für Besucher des Friedhofes in sich bergen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten wird das Abräumen der Grabmale durch die Ortsgemeinde veranlasst. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben. Die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten sind hiervon drei Monate vor dem Abräumtermin durch öffentliche Bekanntmachung zu informieren. Im Verlaufe der dreimonatigen Frist können die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten erklären, dass sie das Grabmal in ihren Besitz nehmen wollen. Die Grabaufbauten können auf Antrag wahlweise selbst entfernt oder im Verlaufe des Abräumens in Empfang genommen werden. Soweit keine Erklärung abgegeben wird, geht das Grabmal entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Bei einer ausnahmsweise genehmigten Abräumung des Grabmals/der Grabanlage durch den Nutzungsberechtigten/Verpflichteten erfolgt die Rückerstattung der nach Absatz 1 Satz 2 gezahlten Gebühr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgeräumt, entsorgt, geebnet und eingesät wurde. Weiterhin muss die Ortsgemeinde der Friedhofsverwaltung bei der Verbandsgemeinde die vollständige und ordnungsgemäße Abräumung schriftlich bestätigen. Bei Grabmalen die vor dem 01.01.2013 errichtet wurden und die nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit abgeräumt werden, wird die Gebühr nach erfolgter Grababräumung erhoben.

(2) Es sollen grundsätzlich nur komplette Grabreihen – nach Möglichkeit in der vegetationslosen Jahreszeit – abgeräumt werden. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall und bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister.

(3) Die in der Anlage zum Belegungsplan erfaßten Grabanlagen von geschichtlicher bzw. künstlerischer Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten. Änderungen bzw. eine Beseitigung solcher Grabanlagen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften nach § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sind ebenfalls von den jeweils Verpflichteten (Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten) zu reinigen und insbesondere von Unkrautbewuchs frei zu halten.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten mit Ausnahme der Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 23 Bepflanzung und Ausgestaltung

Die Friedhofsverwaltung kann für den Friedhof und die Grabfelder Richtlinien für die Gestaltung gärtnerischer Grabanlagen erlassen.

Soweit nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, gelten für die Anlage, Bepflanzungund Pflege der Grabstätten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Die Umfassungen der Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.

Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

b) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist unzulässig.

c) Bäume und Büsche dürfen nur eine maximale Höhe von 1,50 m haben.

d) Eine Grabgestaltung an Urnenbaumgräbern (außer der Namensplatte) darf nicht erfolgen. Die gesamte Fläche ist unter den Bäumen mit Bodendecker bepflanzt, die frei von jedem Grabschmuck zu halten ist. Insbesondere dürfen auf dieser Fläche keine Blumen gepflanzt oder abgelegt, Kerzen oder Lampen aufgestellt oder sonstiger Grabschmuck (Erinnerungsstücke, Figuren, o. ä.) abgelegt werden. Auch die Namensplatten sind frei von jedem Grabschmuck zu halten. Eine Ausnahme von dieser Regelung erfolgt nur im aktuellen Bestattungsfall für das Ablegen von Grabschmuck in Form von Blumengebinden oder ähnlichem. Der aufgelegte Blumenschmuck ist nach der Bestattung in einem angemessenen Zeitraum zu entfernen und darf nicht erneuert werden. Die Fläche ist danach dauerhaft frei von Grabschmuck zu halten. Sollte irrtümlich Grabschmuck durch Besucher aufgestellt oder abgelegt werden, so wird dieser durch die Ortsgemeinde abgeräumt und entsorgt.

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig einebnen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und für die Beerdigungsfeierlichkeiten. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26 Ausschmückungen

Die Leichenhalle (Kapelle) kann auf Antrag und Kosten des Berechtigten von hierzugeeigneten Unternehmen ausgeschmückt werden. Nach Beendigung der Beerdigungsfeierlichkeiten ist die Leichenhalle unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäßzu reinigen.

  1. 8. Schlußvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3),
  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3),
  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
  1. 10. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
  1. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  1. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
  1. 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6)
  1. 14. auf dem Urnenbaumgrabfeld entgegen § 23 Kerzen, Blumen oder sonstige Grabbeigaben ablegt oder nach erfolgter Bestattung Grabschmuck oder ähnliches nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Bestattung entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 - 14 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.

Becheln, den 13.12.2021 Ortsgemeinde Becheln

(S)

Michaela Lehmler Ortsbürgermeisterin Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzungvon Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 14.12.2021 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

(S.)

Uwe Bruchhäuser Bürgermeister