Friedhofsgebühren Ranis 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ranis · Thüringen · PLZ 07389

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.06.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​​‍

Drucksache 5.2

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28.04.2005

Aufgrund des § 19 Abs.1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (BVBL.S.41) zuletzt geändert am 25.11.2004 (GVBL. S. 853) sowie der §§ 1,2,11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBL.S.301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBL.S.889) und des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28.04.2005 hat der Stadtrat der Stadt Ranis in der Sitzung am 24.02.2005 mit BS Nr. 04/2005 folgende Gebührensatzungbeschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28.04.2005 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzungerhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragen Lebenspartnerschaft
  3. 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  4. 4. die Kinder
  5. 5. die Eltern
  6. 6. die Geschwister
  7. 7. die Enkelkinder
  8. 8. die Großeltern
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich

zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungennach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung derjeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe /Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehungzu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zursofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzungerlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungs- Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in derjeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden für jede Trauerfeier 31,00 € Gebühren erhoben.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Bei der Beisetzung einer Urne werden 31,00 € Gebühren erhoben.

(2) Für den Versand von Urnen wird eine Gebühr in Höhe von 8,00 € erhoben.

(3) Die Verwaltungsgebühr (für jeden Verwaltungsvorgang gültig) beträgt 5,00 €.

§ 7 Ausgrabungsgebühr

Für die Ausgrabung einer Urne gilt der gleiche Gebührensatz wiefür das Einbetten.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und

Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 202,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 240,00 €

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden 188,00 € erhoben.

(3) Für die Überlassung eines Beisetzungsplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage werden Gebühren von 188,00 € erhoben.

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und

Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 10 der Friedhofssatzung) werdenfolgende Gebühren erhoben:

a) für eine Wahlgrabstätte 357,00 €

b) für eine übergroße Wahlgrabstätte (an der Mauer) 562,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden 243,00 € erhoben.

(3) Bei Nutzungszeitverlängerung für ein Grab ist die Gebühr nach Abs. 1 und 2 anteilig zu erheben.

§ 10 Unterhaltungsgebühren

Die Unterhaltungsgebühren von 12,00 € pro Grabstätte werdenjeweils zum 01.07. des laufenden Jahres fällig, erstmal mit Erwerbder Grabstätte.

§ 11 – Gebühren für die Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte, nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtsdurch den Friedhofsträger, werden Gebühren nach dem jeweilsgültigen Stundensatz erhoben.

§ 12 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.05.1997 undihre Änderungssatzungen vom 11.09.1997 und 14.02.2002 außer Kraft.

Ranis, 28.04.2005 (Siegel)

Gliesing Bürgermeister

Verfahrensvermerk Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nichtdie Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadtgeltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zumachen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nachdieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Eingangsbestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde am:01.04.2005 gewürdigt am:05.04.2005

Bekanntmachungsvermerk Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück „Oberlandbote“ am: 20.05.2005, Jg. 15, Nr.05 , S. 18,19

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.08.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Drucksache 4.2 Friedhofssatzung der Stadt Ranisvom 28.04.2005 Aufgrund § 19 Abs.1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert am 10.03.2005 (GVBl. S. 58) sowie dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19.Mai 2004 (GVBl Nr. 11 S. 505) hatder Stadtrat der Stadt Ranis in seiner Sitzung am 24.02.2005 unter BS Nr. 03/2005 und mit Ergänzungs-BS Nr. 17/2005 vom 28.04.2005 folgende Friedhofssatzung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Ranis gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die 1.bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ranis waren (dazu zählen auch ehemalige Einwohner der Stadt, die ihren Wohnsitz von Ranis in ein Alters- oder Pflegeheim verlegt haben) oder 2.ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Für die Beisetzung von Urnen gelten die Vorschriften über die Bestattung, soweit nichts anderes verfügt wird.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof und Friedhofskapelle können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossen Friedhof/Friedhofs-teil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist täglich geöffnet. Mit Einbruch der Dunkelheit ist ein Betretendes Friedhofes zu unterlassen. Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes untersagt werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere

Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind

Kinderwagen, Rollstühle, kleine Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.

  1. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  2. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende

Arbeiten auszuführen,

  1. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der

Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

  1. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  2. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter weise zu betreten,
  3. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür aufgestellten Behältnisse abzulegen,
  4. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsver- waltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried- hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. l genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienste-tenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ab 7:00 Uhr ausgeführt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraus-setzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzu-holen, Särge von Kinder, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens l m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Metallsärge oder Metalleinsätze sind weiterhin zur Beisetzung von aus dem Ausland überführten Leichen zulässig. In gegebenem Fall erfolgt die Bestattung an einem gesondert dafür vorgesehenen Grabplatz.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben der Gräber hat entsprechend den dafür vorgesehenen Vorschriften zu erfolgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden,, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehen den Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

§ 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Um-bettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antrag-steller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Umbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich. IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstatten.

e) Urnengemeinschaftsanlagen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte noch die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten. Gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren können ebenfalls in einer Reihengrabstätte bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererweb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaftd) auf die Kindere) auf die Stiefkinderf) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütterg) auf die Elterh) auf die vollbürtigen Geschwisteri) auf die Stiefgeschwisterj) auf die nicht unter a)- i) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlagen

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden, über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. (4) Urnengemeinschaftsanlagen dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten ent-sprechend auch für Urnengrabstätten. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemei-nen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwal-tung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften §§ 19 und 27)- so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m bis max.0,14 m, ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,12 m bis max. 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,12 m bis max.0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.

Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:

a) Grabmale aus schwarzem Kunststoff oder aus Gips

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuckc) mit Farbanstrich auf Steind) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Forme) mit Lichtbildern Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen (3) Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Das Material muss wetterbeständig und für ein Grabmal einheitlich sein.

Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein.

  • Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Verstorbenen sein
  • Die Schriftanordnung sowie die Verwendung von Sinnzeichen müssen klar

auf die Aussage des Grabmals sowie auf Größe und Form desselben bezogen sein. Die Schriftarten müssen zum Gesamtbild des Grabmals passen. Inschriften und Symbole sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Inschriften sind so zu gestalten, dass die Lesbarkeit auch ohne farbige Tönung möglich ist. Ist die farbliche Tönung unumgänglich, so ist sie auf die Materialfarbe abzustimmen und darf nicht im krassen Gegensatz zu dieser stehen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m bis max. 0,14 m,

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m bis max. 0,16 mc) Auf Wahlgrabstätten: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30m Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m bis max. 0,16 m, bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis l,40 m, Mindeststärke 0,12 m bis max. 0,18 m. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstatten: Stehende Grabmale: 0,40 m Breite x 0,70 m bis 0,90 m Höhe.

b) Auf Urnenwahlgrabstätten: Stehende Grabmale: 1,20 m Breite x 0,90 m bis 1,20 m Höhe. (6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. l bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 20 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Absätze l und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder, die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 21 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholtwird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe

und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 18 und 19.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwort-lichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffent-liche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monate, so ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwal-tung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsver-waltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu

tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrab-stätten /Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzu-legen, bei Wahlgrabstatten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzu-weisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist kann die Friedhofs-verwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauf-tragen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie .die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, und das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 27 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 25 und 17 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. l und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsver-waltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. l Sätze l bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. l Satz l entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. VIII. Trauerfeiern

§ 29 – Trauerfeier

(l) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum(Friedhofskapelle)oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstor-

bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, ausgenommen davon bleiben die Trauerfeiern. IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 3l – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betrittb) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt(§ 5 Abs. 1)

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung stör- ende Arbeiten ausführt,
  1. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  1. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  2. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigter- weise betritt,
  1. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter ablegt,
  2. 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt(§ 6),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18 und 19)
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20)
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1)
    • i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
    • j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8).
    • k) Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 25 und 26 bepflanzt.
    • l) Grabstätten vernachlässig (§ 28 ) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet

werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 22.12.2003 (BGBl. S. 2838) findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14.05.1997 und die 1. Änderungssatzung vom 11.09.1997 außer Kraft. Ranis, 28.04.2005 (Siegel) Gliesing Bürgermeister Verfahrensvermerk Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nichtdie Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadtgeltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zumachen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nachdieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Eingang durch die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt am:01.04.2005 gewürdigt am:05.04.2005 Bekanntmachungsvermerk Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück „Oberlandbote“ am: 20.05.2005, Jg. 15, Nr. 05 , S.12-18

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Ranis, Stadt

Drucksache 7.2/09/10

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 30. Dezember 2010

Aufgrund § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 Änderungsgesetz vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Art. 4 RL 2006/123/EG-UmsetzungsG vom 8. 7. 2009 (GVBl. S. 592) hat der Stadtrat der Stadt Ranis in der Sitzung am 30.09.2010 unter Beschluss-Nr. 32/2010 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28.04.2005, bekannt gemacht im Amtsblatt der VG Ranis – Ziegenrück „Oberlandbote“ am 20.05.2005, beschlossen.

Artikel 1 – Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Ranis

  1. 1. In § 5 Abs. 2 wird Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
  1. 2. Verkauf von Waren aller Art und jegliche Werbung,
  1. 2. In § 5 Abs. 2 Ziffer 4 wird „Zustimmung“ durch „vorherige Anzeige bei“ ersetzt.
  1. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Punkt 4. gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

  1. 4. In § 6 werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt ersetzt durch die Absätze 1 bis 3:

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Absätze 6 bis 8 werden neu die Absätze 4 bis 6.

  1. 5. Absatz 9 von § 6 wird als neuer Absatz 7 wie folgt neu gefasst:

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

  1. 6. Dem § 6 wird folgender Absatz 8 neu angefügt:

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

  1. 7. In § 25 Abs. 5 wird die Wortgruppe „zugelassenen Friedhofsgärtner“ ersetzt durch das Wort „Dritten“.
  1. 8. In § 32 Abs. 1 Buchst. c wird Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
  1. 2. Waren aller Art verkauft und jegliche Werbung betreibt,
  1. 9. In § 32 Abs. 1 Buchst. c Ziffer 4 wird „Zustimmung“ durch „vorherige Anzeige bei“ ersetzt.
  1. 10. In § 32 Abs. 1 wird als Buchst. d neu eingefügt:

d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

Die Buchst. d) bis l) alt werden neu die Buchst. e) bis m).

  1. 11. In § 32 Abs. 1 Buchst. e) neu wird das Wort „Zulassung“ durch das Wort „Anzeige“ ersetzt.

Artikel 2 – In–Kraft-Treten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Ranis Ranis, den 30.12.2010

(Siegel)

gez. Gliesing Bürgermeister

Hinweis zur 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Stadt Ranis

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Ranis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsvermerk:

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück „Oberlandbote“ am: 17.01.2011, Jg. 21 , Nr. 1 , S. 5,6

Verfahrensvermerk: Eingangsbestätigung durch Rechtsaufsichtbehörde am: 11.10.2010 Würdigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde am : 04.11.2010

Ranis, den 17.01.2011

gez. Gliesing Bürgermeister

Aenderungssatzung der Ranis, Stadt

Stadt Ranis 07389 Ranis / Thüringen

Drucksache 5.2/06/22 öffentlich

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ranis vom 28.04.2005

Der Stadtrat der Stadt Ranis hat in seiner Sitzung vom 30.06.2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. 505 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende

  1. 2. Änderungssatzung für den kommunalen Friedhof in Ranis erlassen:

Artikel 1 – Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Ranis

(1) § 10 erhält folgende Fassung: Die Mindestruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, die Mindestruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

(2)

§ 12 Abs. 2 Punkt f wird neu angefügt:

f) Urnengemeinschaft mit Liegeplatten und Namensstelen

(3)

  1. 3.1. § 15 Abs. 1 Punkt c erhält folgende Fassung:
    • c) Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Namenszug
  1. 3.2. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Urnengemeinschaftsanlagen dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen und der Beisetzung von Urnen mit Schriftplatte

(4)

  1. 4.1. § 19 Abs. 6 erhält folgende Fassung: In der Urnengemeinschaft mit Liegeplatten und Namensstelen erfolgen die Bestattungen der Reihe nach, je nach Beisetzungstermin und gewählter Bestattungsmöglichkeit:
    • a) bei einer Bestattung im Urnenfeld mit Liegeplatte (2-stellig), vorn links beginnend, äußere Umrandung, sind nur die im kommunalen Bauhof der Stadt Ranis eingelagerten Granitliegeplatten zur Verwendung zugelassen, als Schrift sind „Signum 9“ in dunkelgrauer Farbe oder ein Bronze-Schriftzug der Schriftart „Lorenz“ - Hersteller Strassacker zugelassen, wobei die Zahlen und Buchstaben bis 30 cm Höhe möglich sind.

b) Bei einer Bestattung im mittigen Urnenfeld (1-stellig) wird, im hinteren Teil links beginnend, nach rechts beigesetzt. Für die in die Stelen einklebbaren Platten sind nur die im kommunalen Bauhof der Stadt Ranis eingelagerten Platten aus hellem Granit zugelassen, die Buchstaben und Zahlen sind einzustrahlen und farblich mit dunkelgrauer Farbe abzutönen.

c) Die Hinterbliebenen sind zur Kostentragung des Erwerbs der Platten nach a) und b), der Beschriftung und des Einbaus / Einklebens verpflichtet. Die Beschriftung und der Einbau / das Einkleben durch den Steinmetz sind selbständig zu veranlassen, die Fertigstellung ist in der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

d) In die jeweilige Plattenart nach a) und b) sind nur die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen anzugeben. Der Transport der Platten zum Steinmetz ist von den Hinterbliebenen zu organisieren.

e) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Graburkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege ausschließlich der Stadt Ranis oder deren Beauftragten obliegt. Abgelegte Gegenstände, die nicht auf die dafür vorgesehenen Ablagestellen abgelegt werden, werden umgehend durch die Mitarbeiter der Stadt Ranis oder deren Beauftragten entfernt. Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten ist nicht möglich.

  1. 4.2. § 19 neu Abs. 7 erhält folgende Fassung: Soweit es der Friedhofträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

Artikel 2 – In–Kraft-Treten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Ranis Ranis, den 31.08.2022 (Siegel)

Marcus Pavel Bürgermeister

Anmerkung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsvermerk

Bekannt gemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, am 10.09.2022, Jg. 32, Nr. 09, S. 5

Verfahrensvermerk Eingangsbestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.07.2022 Würdigung der Rechtsaufsicht telefonisch am 29.08.2022

Ranis, den 13.09.2022

Marcus Pavel Bürgermeister