📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.04.2025 (Friedhofsgebührensatzung, Amtsblatt 05/2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Amtsblatt 05/2025 der Stadt Schleiz: 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung sowie neue Friedhofsgebührensatzung (Stand 2025)
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz SCHLEIZER ANZEIGER AUSGABE 05/2025 22. Mai 25 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz mit ihren Ortsteilen Burgk, Burgkhammer, Crispendorf, Dör昀氀as, Dröswein, Erkmannsdorf, Gräfenwarth, Grochwitz, Isabellengrün, Langenbuch, Lössau, Möschlitz, Oberböhmsdorf, Oschitz, Wüstendittersdorf 700 Jahre Gräfenwarth - Ein Blick zurück und eine herzliche Einladung Vom 5. bis 8. Juni 2025 feiert der Schleizer Ortsteil Gräfenwarth sein 700-jähriges Bestehen und blickt auf eine bewegte Geschichte zu-rück. Seit der ersten urkundlichen Erwähnung im Jahr 1325 hat sich der Ort stetig weiterentwickelt und spielte über Jahrhunderte hinweg eine wichtige Rolle in der Region. Der Aufstieg und die Entwicklung von Gräfenwarth waren eng mit der Handelsstraße verbunden, die Nürnberg mit Erfurt und später Leipzig verband. Diese Route war ein bedeutender Handelsweg, auf dem Kau昀氀eute, Reisende und Pil-ger durch die Region zogen. Da-bei erfuhren die Bauern von den Händlern ständig Neuigkeiten und so war Gräfenwarth schon früh an den „Puls" der Zeit angeschlossen. Ein einschneidendes Ereignis für Gräfenwarth war der Bau der Blei-lochtalsperre und dem damit ver-bundenen Anschluss an das Bahn-netz. 1929 begann der Aushub der Baugrube und im Dezember 1932 war die Sperrmauer fertiggestellt. Zeitweise waren 1.500 Arbeiter im Einsatz. Durch den Bau und die Steuereinnahme war Gräfenwarth einer der wohlhabendsten Orte der Region. Damals entstand auch der Ortsteil „Sperre“. Wer noch mehr Interesse an der äl-teren und jüngeren Geschichte von Gräfenwarth hat, dem sei die Vor-führung des ca. 80 minütigen Do-kumentar昀椀lms „Gräfenwarth einst und heute“ am Heimatabend am 5. Juni und die „O昀昀enen Höfe“ am 7. Juni empfohlen. Ein weiteres Muss für historisch Interessierte sind die Kirchenführungen durch die Orts-kirche Sankt Martin am 7. Juni, die z.B. eine Friederici-Orgel aus dem Jahre 1771 beherbergt. Der Ortsteil blickt voller Stolz auf 700 Jahre Ge-schichte zurück – und lädt alle herz-lich ein, dieses außergewöhnliche Jubiläum mit den Gräfenwarthern zu feiern! Foto: Stadtverwaltung Schleiz
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz FIRMEN ABC MOBILITÄT ERLEBEN Autohaus Fischer GmbH Triptis | Betriebsstätte Oettersdorf Löhmaer Weg 43 | 07907 Oettersdorf | Tel.: 03663 424330 | www.fischer-auto.de Individuelle Mobilitätslösungen aus einer Hand Reparatur und Wartungsarbeiten Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen innerhalb der
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Ausgabe 05/2025 Amtlicher Teil vom 22. Mai 2025 BEKANNTMACHUNGEN Die Stadtkasse Schleiz macht darauf aufmerksam, dass zum 30.04.2025 und 15. Mai 2025 folgende Abgaben fällig waren: Grundsteuer A – 1. und 2. Rate 2025 Grundsteuer B – 1. Rate 2025 Gewerbesteuer – 2. Rate 2025. Die Abgabep昀氀ichtigen, die mit der Entrichtung der genann-ten Steuern im Rückstand sind, werden hierdurch ö昀昀entlich gemahnt, die fälligen Beträge, welche aus dem Abgaben-bescheid zu entnehmen sind, unter Angabe des Kassenzei-chens bis spätestens 31.05.2025 an die Stadtkasse Schleiz zu zahlen. Die am 30. April 2025 und am 15. Mai 2025 fällig gewesenen Abgaben werden nach diesem Termin im Wege des Verwal-tungszwangsverfahren nach den landesrechtlichen Bestim-mungen zwangsweise eingezogen und es werden aufgrund
§ 240 Abgabenordnung (AO) Säumniszuschläge berechnet.
Für diese ö昀昀entliche Steuermahnung wird keine Gebühr er-hoben. Wird jedoch wegen der gleichen Forderung eine per-sönliche Mahnung schriftlich wiederholt, so ist diese gem. § 1 der ThürVwZVGKostO (Verwaltungskostenordnung zum Thü-ringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz) gebührenp昀氀ichtig. Wir weisen außerdem daraufhin, dass ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat auf der Homepage der Stadt Schleiz zu 昀椀nden ist oder individuell zugesendet werden kann. Schleiz, den 16.05.2025 gez. Marx Mitarbeiterin Stadtkasse Schleiz Ö昀昀entliche Mahnung/Amtliche Bekanntmachung Wahlbekanntmachung Endergebnis der Ortssprecherwahl am 31. März 2025 in Grochwitz Wahlberechtigte insgesamt: Zahl der Wähler: Ungültige Stimmabgaben: Gültige Stimmabgaben: Von den gültigen Stimmabgaben ent昀椀elen auf: 1.) Ostwald, Stefanie 15 Stimmen 2.) Paetzold, Ramona 8 Stimmen 3.) Racek, Jens 12 Stimmen Gewählt ist folgende/r Bewerber/in: 1.) Ostwald, Stefanie mit 15 Stimmen. Bekanntmachung Die nächste Stadtratssitzung 昀椀ndet am Dienstag, den 24. Juni 2025 um 19:00 Uhr im Ratssaal, Rathaus, Bahn-hofstraße 1 statt. Die Tagesordnung können Sie an den Schaukästen der Stadt Schleiz spätestens 5 Tage vor der Sitzung nachlesen bzw. als Information der Tagespresse und der Homepage der Stadt Schleiz im Ratsinformati-onssystem entnehmen. Bias Bürgermeister ENDE DER AMTLICHEN MITTEILUNGEN Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, im Zeitraum vom 10.06.2025 bis 18.07.2025 wird auf dem Neu-markt, Fahrweg in Richtung Brunnengasse der 2. Bauabschnitt zur Fugensanierung durchgeführt. In diesem Zeitraum kommt Baumaßnahme Neumarkt es zu Sperrungen des Fahrweges in Richtung Brunnengasse ab Höhe des dort be昀椀ndlichen Parkscheinautomaten. Die Ausfahrt aus dem Bereich Neumarkt ist dann nur in Richtung Teichstra-ße / B94 möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Haushaltssatzung der Stadt Schleiz für das Haushaltsjahr 2025 Aufgrund des § 55 昀昀. der Thüringer Kommunalordnung - Thür-KO in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Schleiz (Saa-le-Orla-Kreis) folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025:
§ 1 – Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2025 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 17.827.501 € im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.436.097 € ab.
§ 2 – Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaß-
nahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3 – Es werden keine Verp昀氀ichtungsermächtigungen festgesetzt.
§ 4 – Nachrichtlich werden die Steuersätze (Hebesätze) für nachste-
hende Gemeindesteuern wie folgt festgesetzt:
- 1. Grundsteuer a. für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (A) 271 v. H. b. für die Grundstücke (B) 420 v. H.
- 2. Gewerbesteuer 395 v. H. § 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.800.000,00 Euro festgesetzt. § 6 Diese Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Schleiz, den 16.04.2025
Stadt Schleiz gez. Bias Bürgermeister (Siegel) Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften, die nicht die Ausfertigung und Bekanntmachung betre昀昀en, können gegenüber der Stadtverwaltung der Stadt Schleiz geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter An-gabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unerheblich. Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wurde am 22.04.2025 ö昀昀entlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 enthält keine genehmi-gungsp昀氀ichtigen Bestandteile. Der Eingang der Haushaltssatzung wurde durch Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 21.03.2025 bestätigt. Die Würdigung der Haushaltssat-zung erfolgte durch Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 16.04.2025. Der Haushaltsplan 2025 lag nach § 57 Abs. 3 Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) ab dem 28. April 2025 für zwei Wochen in der Stadtverwaltung Schleiz, Bahnhofstraße 1, 07907 Schleiz, Finanzverwaltung Zimmer 2.4, ö昀昀entlich aus. Außerdem besteht gem. § 57 Abs. 3 Thüringer Kommunalord-nung (ThürKO) die jederzeitige Möglichkeit der Einsichtnahme während der Ö昀昀nungszeiten oder nach vorherigen Terminver-einbarung bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung. Schleiz, den 22.05.2025 Bias Bürgermeister
- 1. Änderungssatzung zur Satzung über die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schleiz (Friedhofssatzung) Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Ge- meinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
- ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), hat der Stadtrat der Stadt Schleiz in seiner Sitzung am 18.03.2025 folgende Sat-zung beschlossen:
§ 1
§ 1 wird wie folgt ergänzt:
f) Friedhof Burgkhammer
§ 5 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 6 Abs. 3 wird um S. 2 ergänzt:
Die Zustimmung der Angehörigen ist vom Veranstalter ein-zuholen.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).
§ 7 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Ab-satz 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e VwVfG).
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
d) Urnenreihengrabstätten gemäß § 16 a
§ 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Es wird in Einzelgrabstätten (4 Belegungsplätze) mit einer Erdbestattung und bis zu drei Urnen, Doppelgrabstätten (8 Belegungsplätze) mit zwei Erdbestattungen und bis zu sechs Urnen und Mehrfachgrabstätten (zusammengesetzte Ein-zelgrabstätte) unterschieden. In Einzel- und Doppelgrabstät-ten dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren der Urne die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit erworben worden ist.
§ 14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssat-zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberech-tigte entscheidet bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Bestattung und über die Art der Gestaltung und P昀氀ege der Grabstätte.
§ 16 Abs. 4 wird um S. 2 und 3 ergänzt:
Diese umfasst nicht die Beschriftung der Grabsteinplatten. Der Nutzer ist zur kostenp昀氀ichtigen Beschriftung verp昀氀ich-tet.
§ 16 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften § 14 Abs. 6 und 7 entspre-chend auch für die Urnengemeinschaftsanlagen.
§ 16 a Urnenreihengrabstätten wird neu aufgenommen:
(1) Urnenreihengrabstätten sind ausschließlich für die Ur-nenbeisetzung bestimmte Grabstätten, denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen wird. (2) Urnenreihengräber be昀椀nden sich nur auf dem Berg-friedhof in Schleiz. (3 Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr. Der Nutzer ist zur kostenp昀氀ichtigen Bescha昀昀ung und Beschriftung des Grabsteines und der Bodenplatte ver-p昀氀ichtet. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnen-reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (5) Die Urnenreihengräber werden von der Friedhofsver-waltung bzw. in deren Auftrag gep昀氀egt. (6) In Urnenreihengrabstätten sind nur Natursto昀昀urnen mit einer angegebenen Verrottungszeit von maximal 20 Jah-ren (ohne Überurne) zulässig. (7) Urnenreihengrabstätten unterliegen einer Gestaltungs-vorschrift siehe § 20a (8) Eine Urnenreihengrabstätte ist nur für eine Urne be-stimmt. (9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas ande-res ergibt, gelten die Vorschriften § 14 Abs. 6 bis 8 ent-sprechend auch für die Urnenreihengrabstätten.
§ 20 Abs. 6 wird neu aufgenommen:
(6) In Einzel- oder Doppelgräbern ist bei einer Erdbestat-tung mindestens ein Drittel der Grab昀氀äche nicht zu ver-siegeln.
§ 20a Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
wird neu aufgenommen: (1) Die Urnenreihengräber unterliegen zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften und müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden zusätzlichen Anforderun-gen entsprechen:
a) Die Grabmale haben keine Einfassung
b) Die Grabsteine sind in der Größe 30 cm breit, 80 cm hoch zu wählen. Die Tiefe beträgt maximal 25 cm we-niger ist möglich. Die Standfestigkeit muss gewähr-leistet sein. Abweichungen bis +/- 5 cm sind zulässig.
c) Die Grabsteine (Stelen) werden auf Bodenplatten von 50 cm Breite und 60 cm Länge versetzt. Die Boden-platten bestehen aus rutschhemmendem Material. Dem Material des Grabsteines ähnlich.
§ 21 Abs. 2 S. 1 wird folgender Wortlaut gestrichen:
„in doppelter Ausfertigung“
§ 2 – Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schleiz, den 28.04.2025 gez. Bias -Siegel-Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt Schleiz (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Ge-meinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
- ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge-ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), sowie der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schleiz (Friedhofssat-zung), hat der Stadtrat der Stadt Schleiz in seiner Sitzung am 18.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz I. Gebührenp昀氀icht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Schleiz in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigun-gen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 9. die nicht bereits unter Zi昀昀er 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der berech- tigte Antragsteller;
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leis- tungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:
- a) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schrift- lich zur Tragung der Kosten verp昀氀ichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. Bei Verwaltungsge- bühren im Sinne dieser Satzung entsteht die Gebühren- schuld mit Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren sind 28 Tage nach Bekanntgabe des Beschei- des fällig. § 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fas- sung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heran- ziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verp昀氀ichtung zur Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 nicht auf- gehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vor- schriften des Verwaltungszustellungs- und Verwaltungs- vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren § 5 Gebühren für die Benutzung der/s Feierhalle / Leichenhalle / Aufbahrungsraums (1) Für die Benutzung einer Feierhalle für Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Benutzung der Feierhalle für Trauerfeiern (Bergfriedhof) 210,- Euro
- b) Benutzung der Feierhalle für Trauerfeiern (Ortsteile) 156,- Euro (2) Für die Benutzung einer Feierhalle als Aufbah- rungsraum, jegliche andere Nutzung: 66,- Euro § 6 Bestattungsgebühren Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges (maximal zwei Träger) von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden fol- gende Gebühren erhoben:
- a) Bestattung der Leiche einer Person über 5 Jahre in einem Erdgrab bei Bestattungen an Samstagen 762,- Euro
- b) Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Erdgrab bei Bestattungen an Samstagen 457,- Euro
- c) Bestattung einer Leiche in einer Gruft können zusätzliche Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Pkt. l anfallen.
- d) Beisetzung einer Urne in ein Urnengrab, Erd- grab oder Urnengemeinschaftsanlage: 250,- Euro Bei Bestattungen an Samstagen 300,- Euro
- e) Trägerleistung bei zusätzlichem Träger 24,- Euro § 7 Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren
- 1. Die Ausgrabung (auch Umbettung) einer Leiche muss von einem dazu berechtigten Unternehmen durchgeführt wer- den. Das Unternehmen hat vor der Ausgrabung der Leiche dies bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Kos- ten hat der Auftraggeber zu tragen.
- 2. Für die Ausgrabung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Umbettung ohne Wiederbestattung einer Urne 110,- Euro
- b) Umbettung mit Wiederbestattung einer Urne 334,- Euro § 8 Erwerb von Nutzungsrechten (1) Für die Überlassung einer Erdgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Erdbestattung) werden folgende Gebühren er- hoben:
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz FIRMEN ABC
a) Einzelgrabstätte (4 Belegungen, davon max. 1 Erdbestattung)
850,- Euro
b) Doppelgrabstätte (8 Belegungen, davon max. 2 Erdbestattungen)
1.100,- Euro
c) für jede weitere zusammengehörige Erdgrab-stätte
850,- Euro Für das erworbene Nutzungsrecht für eine Grab-stätte an der Bergfriedhofwestseite wird ein Ent-gelt nach Vereinbarung berechnet (Unterhaltung der Friedhofsmauer). (2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:
a) Urnenreihengrab mit Stele (Grabstätte für eine Urne)
885,- Euro
b) Urnengrabstätte (Grabstätte bis zu zwei Urnen)
580,- Euro
c) Urnengrabstätte (Grabstätte bis zu drei Urnen) 620,- Euro
d) Urnengemeinschaftsgrab (ohne namentliche Erwähnung, nur Bergfriedhof) 860,- Euro e Urnengemeinschaftsanlage (mit namentlicher Erwähnung) (zzgl. der Kosten für die Beschrif-tung der Grabplatte, Rechnung stellt die Grab-mal昀椀rma an den Nutzer) 1.400,- Euro (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgen-de Gebühren erhoben:
a) je Einzelgrabstätte und Jahr der Verlängerung 34,- Euro
b) je Doppelgrabstätte und Jahr der Verlängerung 44,- Euro
c) je weiterer Grabstätte (zusammengehörig) & Jahr der Verlängerung 34,- Euro
d) je Urnengrabstätte (bis zu zwei Urnen) und Jahr der Verlängerung 29,- Euro
e) je Urnengrabstätte (bis zu drei Urnen) und Jahr der Verlängerung 31,- Euro
§ 9 – Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erho-ben:
a) Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je 15 min
6,- Euro
b) Transport und Entsorgung der Steine
- Grabstein (Einzelgrab)
30,- Euro
- Grabstein (Doppelgrab)
35,- Euro
- Einfassung
25,- Euro
- Beseitigung von Strauchwerk/Gebüsch u. ä.
25,- Euro
§ 10 – Sonstige Gebühren
(1) Es werden Verwaltungsgebühren im Rahmen der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Schleiz erho-ben. Zusätzlich werden folgende Gebühren berechnet:
a) Zustimmung zur Aufstellung oder Verände-rung eines Grabmals
17,- Euro
b) Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung eines Grabmals vor Ablauf der Nutzungszeit 34,- Euro
c) Zuweisung einer Grabstätte durch die Fried-hofsverwaltung vor Ort
34,- Euro
d) Grabbrief/Graburkunde bei Beisetzungen 34,- Euro
e) Grabbrief/Graburkunde bei Verlängerungen 34,- Euro f) zusätzliche Graburkunden 5,- Euro
g) Erlaubnisgebühr für die Grabeinebnung 34,- Euro
h) Urnenversand (zzgl. Porto) 34,- Euro i) Genehmigung einer Ausgrabung/Umbettung bei Erdbestattung 34,- Euro j) Genehmigung einer Ausgrabung/Umbettung bei Urnenbestattung
34,- Euro
k) Adressrecherche 34,- Euro l) Hohldielen bei Grüften direkt gemäß Rechnung Lieferant
m) Gestellung von Hilfskräften 6,- Euro/pro ZE 15 min
§ 11 – Sonderleistungen
Für Sonderleistungen (z. B.: Überführung bei einer Trauerfeier in der Bergkirche, Entfernung oder Instandsetzung von Grab-bauwerken), die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden dem Auftraggeber entsprechend des tatsächlichen Auf-wandes in Rechnung gestellt.
§ 12 – Inkrafttreten/Sprachform
- 1. Die in dieser Gebührensatzung verwendeten personenbe- zogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie für alle weiteren Geschlechtsformen.
- 2. Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 30.11.2015 und außer Kraft. Schleiz, den 28.04.2025 gez. Bias
Siegel Bürgermeister
Schleizer Anzeiger Frühlingserwachen mit Herz und Hand – Ein großes Dankeschön! Das "MDR Frühlingserwachen" war dank vieler Helfer und Un-terstützer ein voller Erfolg. Bei bestem Wetter und angeneh-men Temperaturen fand die Aktionswoche vom 7. bis 11. Ap-ril im Schleizer Freibad "Wisenta-Perle" statt. Dabei waren die Hauptziele, welche in der Woche erreicht werden sollten, ambi-tioniert, aber, wie sich im Nachhinein zeigt, scha昀昀bar. Die Stadt-verwaltung Schleiz hatte sich mit dem Freibad für die Aktion des MDR beworben und stellte die Aktionswoche unter das Motto "Das Freibad sicherer und schöner machen". Dabei sollte vor al-lem ein neuer Erste-Hilfe-Raum entstehen. Der bisher genutzte Raum diente neben der Erstversorgung auch als Ka昀昀eeküche, Abstellraum und Umkleide und war zudem viel zu klein, bot kei-ne Möglichkeit von mehreren Seiten an den auf der Kranken-liege zu behandelnden Patienten heranzukommen und auch ein eventuell notwendiger Abtransport war nahezu unmöglich ohne größeren Aufwand. Außerdem sollten alle Platten des Beckenumlaufs herausgehoben, gesäubert und anschließend wieder verlegt werden. Dadurch wurden teilweise hohe Absät-ze und Höhenunterschiede zwischen den Platten und Stolper-fallen beseitigt. Großprojekt Nummer drei war der Anstrich der Fassade des Technikgebäudes, der Einbau eines neuen Spiel-gerätes auf dem Spielplatz sowie Grünp昀氀egearbeiten. Dank der unzähligen freiwilligen Helferinnen und Helfern und der unkomplizierten Zusammenarbeit mit einigen regionalen Unternehmen sowie Organisationen und Vereinen, konnten alle gesteckten Ziele erreicht werden und im Laufe der Woche weitere Projekte angegangen werden. Folgende Dinge wurden im Laufe der Woche umgesetzt und fertiggestellt: • Bau Erste-Hilfe-Raum nach den gesetzlichen Vorgaben mit Erste-Hilfe-Einrichtung & Anbindung an Beckenumlauf mit einer Rampe • rund 400 Quadratmeter Beckenumlauf (ca. 3.000 einzelne Platten) wurden neu verlegt • Fassadenanstrich Technikgebäude & Kassenbereich • Installation eines neuen Federwippers auf dem Spielplatz • Instandsetzung und Neuanstrich des Holz-Spielgerätes auf dem Spielplatz • Säuberung des Sandes auf dem Spielplatz und Volleyball-platz • Anlegen eines Barfußpfades am Spielplatz • Bau eines Insektenhotels außerhalb des Freibades & Gestal-tung des umliegenden Geländes sowie P昀氀anzung von Sträu-chern • Gestaltung im Bereich der Tischtennisplatten sowie Schaf-fung neuer und künstlerischer P昀氀anzkübel • Versetzung Laterne aus der Rettungszufahrt näher an Schwimmmeisterhaus • Grünp昀氀ege im gesamten Gelände des Bades sowie im Au-ßenbereich (Bäume, Sträucher, Wiesen, Bep昀氀anzungen) • alle Wege und Fugen der Platten / P昀氀astersteine / Treppen wurden von Unkraut befreit • Anlegen einer neuen Liegewiese am Kinderbecken • Gra昀케ti-Workshop mit Jugendlichen & Anstrich Terrassenca-fé • Abschleifen und neuer Anstrich der Geländer • Instandsetzung zweier zusätzlicher Toiletten am Terrassen-café • Errichtung einer überdachten und wetterfesten Abstellmög-lichkeit für Geräte, Sonnenschirme und Liegen • Grundreinigung Sanitäranlagen / Duschen / Umkleiden so-wie Kassenbereich • Bau einer neuen Holzbank mit Sondermotiven sowie Holz-昀椀gur zur Deko Hinzu kommt die tägliche Versorgung der Helfer mit belegten Brötchen, Snacks, Obst, Knabbereien, Suppe, Bratwürsten und Bockwürsten, Kuchen und Getränken. All das wäre ohne die großartige Unterstützung von täglich rund 100 freiwilligen Helfern nicht möglich gewesen. Ein besonderer Dank gilt jedoch auch den Unternehmen der Region, die die Aktionswoche durch 昀椀nanzielle Unterstützung, Spenden, Per-sonal, Flexibilität und spontane Hilfe sowie durch eine unkom-plizierte Zusammenarbeit bei Materiallieferungen / Abholun-gen die erfolgreiche Umsetzung aller begonnenen Teilprojekte möglich gemacht haben. Beispielhaft sind hier das Baugeschäft Oehler, HBS, Peter Hein, Unternehmer Manuel Metzner, Holz-bau Rheber, Picwerbung, die Kreissparkasse Saale-Orla, die Volksbank Gera - Jena - Rudolstadt, das Ingenieurbüro Bechert & Partner, die AWG, Innenraumgestaltung Alexander Fleck, Dr. Haus, die Staatliche Grundschule „Johann Friedrich Böttger“ Schleiz, das KJS, Tim Müller, das DRK, der HGV, Bausanierung Schulze, Maler Ste昀昀en Walther sowie das Ingenieurbüro Bernd Heller zu nennen. Alle beteiligten Unternehmen und Helfer werden auf einer gro-ßen Tafel im Eingangsbereich des Freibades aufgeführt. Diese soll im Rahmen einer geplanten Dankeschönveranstaltung am 13. Juni im Freibad montiert werden.
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Ein großes Dankeschön geht an dieser Stelle auch an das Team des MDR, allen voran an unseren Ortspate Stefan Ganß. Durch die Teilnahme an der Aktion hat die Stadt Schleiz über Wochen hinweg eine sehr hohe Fernsehpräsenz erhalten in verschiede-nen Formaten (MDR um4, MDR um2, ThüringenJournal, MDR-Hörfunk, Internetauftritt des MDR sowie Social Media-Kanäle). Auf diesem Weg konnte nicht nur die Bekanntheit der Stadt und des Freibades sowie ein positives Image gescha昀昀en wer-den, sondern auch die umliegende Region, die Menschen und Aus昀氀ugsziele rückten im Zuge der Übertragungen in den Fokus. Auch hierfür möchten wir uns recht herzlich bedanken. Nicht zuletzt für die angenehme und partnerschaftliche Zusammen-arbeit. Leider hat es am Ende beim Zuschauervoting nicht für die gro-ße MDR-Show am 10. Mai in Schleiz gereicht. Dennoch - rund 40.000 Stimmen ent昀椀elen am Ende auf Schleiz. Der zweite Platz im Städtewettbewerb, der positive Zuspruch aller, der Werbe-e昀昀ekt für die Stadt und Region, das Erreichte im Freibad und vor allem das tolle gemeinsame Miteinander können uns mit Stolz auf die letzten Wochen blicken lassen. Schleiz hat sich von seiner besten Seite gezeigt. Vielen Dank noch einmal an alle, die zum Gelingen beigetragen haben. FIRMEN ABC
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Es ist gute Tradition, dass die neue Freibadsaison in Schleiz jährlich am 1. Juni beginnt – so auch in diesem Jahr. Nach der erfolgreichen Teilnahme am „MDR Frühlingserwachen“ waren in den vergangenen Wochen nur noch kleinere Restarbeiten zur Saisonvorbereitung zu erledigen. So wurde direkt nach dem Finaltag am 11. April mit dem Ablassen des Wassers aus allen Becken sowie deren Reinigung begonnen. Zudem wurden die notwendigen Chemikalien für die Wasseraufbereitung geliefert. Weitere Arbeiten umfassten das erneute Mähen der Liegewie-sen und Rasen昀氀ächen sowie administrative Vorbereitungen wie Dienstpläne, Arbeitsverträge für das Saisonpersonal und Die Vorbereitungen sind abgeschlossen – die neue Freibadsaison kann pünktlich am 1. Juni starten. Foto: Stadt Schleiz Saisonstart im Schleizer Freibad „Wisenta-Perle“ die Organisation der Kassierung. Kurz vor dem Saisonstart war außerdem der TÜV vor Ort, um die Wasserrutsche und die vor-handenen Spielgeräte zu prüfen. Nun steht einer ho昀昀entlich sonnigen und langen Badesaison im Freibad „Wisenta-Perle“ nichts mehr im Wege. Traditionell erhalten Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre am Sonntag, den 1. Juni 2025, anlässlich des Kinder-tags wieder freien Eintritt. Hierfür ist jedoch ein Nachweis am Einlass erforderlich (z. B. Ausweis, Schülerausweis o. Ä.). An-schließend gelten die gleichen Eintrittspreise wie im Vorjahr: Erwachsene zahlen weiterhin einen Tagespreis von 4,00 €. Für Schüler, Auszubildende und Studierende bis 27 Jahre gilt der ermäßigte Tagestarif von 2,50 €. In der Stadtinformation „Alte Münze“ können wie bisher Gutscheine zum Verschenken er-worben werden. Auch die beliebten Saison- und 10er-Karten sind weiterhin erhältlich. Der Kiosk wird erneut vom Team der Schleizer Bowlingbahn „Easybowl“, diesmal jedoch mit neuem Personal, bewirtschaf-tet. In gemütlicher Strandatmosphäre erwarten die Besucherin-nen und Besucher leckere Speisen und Getränke. Die Kasse im Eingangsbereich wird von drei Mitarbeitenden betreut. Im ge-samten Liegewiesenbereich sowie im Bereich des Kiosks steht wieder kostenloses WLAN zur Verfügung. Das Freibad „Wisenta-Perle“ ist täglich für alle Bade- und Son-nenfreunde geö昀昀net. Wie jedes Jahr endet die Badesaison – ab-hängig von der Wetterlage – spätestens am 15. September. Das Freibadteam ho昀昀t auf bestes Badewetter im Sommer und freut sich auf viele große und kleine Gäste. Aktuelle Informationen zu Wassertemperaturen, Ö昀昀nungszei-ten und Eintrittspreisen sind unter www.schleiz.de zu 昀椀nden.
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Resümee und Vorankündigung Die Sonderausstellung „80 Jahre Bombenangri昀昀 auf Schleiz“ fand großen Anklang: Rund 650 Besucherinnen und Besucher in 22 Veranstaltungen nutzten die Gelegenheit, sich in der Stadtbibliothek über dieses historische Ereignis zu informieren. Zudem wurde die begleitende Dokumentation unter anderem in der Goethe-Schule vor etwa 130 Schülern sowie in verschie-denen Einrichtungen gezeigt. Ein besonderer Erfolg: Ab dem kommenden Schuljahr wird die Dokumentation fest in das Lernprogramm der Goethe-Schule Schleiz und des Duden-Gymnasiums Schleiz integriert. Den beiden Schulen gilt auch ein besonderer Dank für die Be-reitstellung der Schautafeln für die Ausstellung. Aufgrund der hohen Nachfrage freut sich das Stadtarchiv Schleiz, eine weitere ö昀昀entliche Vorführung der Dokumen-tation ankündigen zu können. Diese 昀椀ndet statt am: 12. Juni 2025, 19:00 Uhr, Cabana Restaurant Il Gusto (ehemaliges Café Riedl). Die Wiederholung bietet 50 interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die eindrucksvolle Dokumentation zu erleben. Um Anmeldung wird gebeten unter: Stadtinformation „Alte Münze“ Tel. 03663/428735 Für eine gastronomische Versorgung vom Inhaber wird gesorgt sein. Auch wird es möglich sein im Gastraum vor und nach der Veranstaltung die kulinarischen Angebote der Gaststätte zu ge-nießen. Bei anhaltend großem Interesse ist eine weitere Veranstaltung im Oktober in der Stadtbibliothek geplant. Ohne diese wäre die-ser Veranstaltungsmarathon nicht möglich gewesen. Ein herzlicher Dank gilt allen, die mit einer Spende zur Arbeit des Stadtarchivs beigetragen haben. Ein Teil der Zuwendungen 昀氀ießt in kommende Projekte ein, die zur Aufarbeitung und Be-wahrung unserer Stadtgeschichte beitragen. Ingo Möckel Stadtarchiv Schleiz O昀昀ene Gärten in Schleiz und Zeulenroda am 1. Juni 2025 Jetzt beginnt wieder die Zeit der „O昀昀enen Gärten“ in ganz Thüringen. In Schleiz, Zeulenroda und Umgebung sind wir am Sonntag, 1. Juni 2025 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit dabei. Wir freuen uns, dass in diesem Jahr neun Gärten und eine Garten-anlage ö昀昀nen. Die Besucher können dabei auch einen Garten entdecken, der ganz neu dabei ist. Die notwendige Orientierung durch Ihren persönlichen Garten-tag 昀椀nden Sie auf unserer Internetseite: www.gartentag-schleiz-zeulenroda.de. Hier können Sie sich über jeden geö昀昀neten Gar-ten und über tolle Zusatzangebote aktuell informieren. Ergänzend wird - vorher in Gärtnereien und am 01.06.2025 in allen Gärten - die vollständige Liste der Teilnehmer ausgelegt. Die Gärten selbst erkennt man traditionell an den bunten Luft-ballons und den Plakaten. Die Gartenbesitzer ö昀昀nen ihre Gärten unentgeltlich und auch die Organisatoren des Gartentages arbeiten für Sie ehrenamt-lich. Wir freuen uns sehr über Zuspruch und Interesse und bit-ten Sie hö昀氀ich um eine Eintrittsspende! Diese Spende verwen-den wir neben der Bezahlung unserer Kosten komplett für die kranken Kinder im Kinderhospiz Mitteldeutschland. Auf unse-rer Webseite erfahren Sie, wem Ihre Spenden der letzten Jahre geholfen haben. Wer überlegt, seinen Garten zu ö昀昀nen, ist herzlich willkommen. Wir freuen uns auf neue Gärten - sprechen Sie uns an. Ebenso sind wir dankbar für die große Runde erfahrener Gartenbesit-zer, die wir in diesem Jahr wieder herzlich willkommen heißen. Wir sind bereit für viele neugierige Besucher – bei jedem Wet-ter! Ste昀케 Lätzer Für die Arbeitsgruppe „O昀昀ene Gärten Schleiz und Zeulenroda“
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Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz FIRMEN ABC STELLENANGEBOTE ZUKUNFT GEMEINSAM ENTWICKELN Seit über 40 Jahren planen, konstruieren und bauen wir maßgeschneiderte Schaltschränke und Schaltanlagen. Mitarbeiter Schaltanlagenbau (m/w/d) Bad Lobenstein, Mistelgau, Tannenwirtshaus, Bayreuth Ausbildung 2025: Industrieelektriker – Betriebstechnik (m/w/d) Bad Lobenstein, Mistelgau, Tannenwirtshaus, Bayreuth Ausbildung 2025: Elektroniker für Betriebstechnik (m/w/d) Bad Lobenstein, Mistelgau, Tannenwirtshaus Dynamisches Team Kollek琀椀 ve Unfallversicherung Flexible Arbeitszeiten/Tagschicht Unbefristetes Arbeitsverhältnis Mitarbeiterevents Fitnessstudio Corporate Benefi ts 30 Urlaubstage HERMOS Schaltanlagen GmbH | Gartenstraße 19 | 95490 Mistelgau [email protected] | Frau Susanne Herko | 09279 991-804 Werde Teil unseres Teams und bewirb dich jetzt Aktuelle Stellenausschreibungen www.hermos.com/ karriere-hsa/
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Neben drei Toren, dem Teich-, böhmischen und Pfortentor, hatte die Mauer der Neustadt Schleiz wahrscheinlich noch eine Pforte, die vom Komturhofe über den Mühlgraben nach dem Komtursteige führte. Erst 1611 wurde eine weitere Pforte durch die Stadtmauer gebrochen, als die Bewohner der Kobischgasse (Bahnhofstraße) das Ansuchen richteten, den Ausgang durch den Komturhof benützen zu dürfen. Es war dies die sogenannte Komturpforte. Eine weitere Pforte wurde Anfang des 19. Jahrhun-derts durch die Stadtmauer gebrochen. Ende des 17. Jahrhun-derts errichtete Superintendent Johann Gabriel Hartung ein Haus rechts von der Kirche. Das durfte aber nur unter der Bedingung geschehen, dass durch das Haus ein ö昀昀entlicher Durchgang zu dem dahinter, von der Komturpforte hinter der Kirche und Schu-le (Gymnasium) herauf, und auf das Feld führenden Gässlein blieb. Dieser Durchgang blieb als Dienstbarkeit auf dem Hause liegen, auch als es den Besitzer wechselte. Erst als es 1807 der Hammerbesitzer Johann Gottlieb Weißker von dem Hofbuchdru-cker Johann Gottlieb Manke erwarb, stellte er den Antrag, diese Dienstbarkeit von seinem Hause zu nehmen. Er erbot sich, dafür einen anderen Durchgang neben seinem Hause durch die Stadt-mauer auf seine eigenen Kosten zu scha昀昀en. Die Landesherr-schaft erlaubte das unter folgenden Bedingungen: 1.„Wird das von H. Johann Gottlieb Weißker acquirierte Haus Nr. 346 bei der Kirche von der bisherigen Dienstbarkeit eines Durchganges für jetzt und auf folgende Zeiten befreit, dergestalt, dass besagter Weißker und alle künftigen Besitzer dieses Hauses nicht weiter verbunden sein sollen, den hiesigen Einwohnern solchen Durch-gang zu gestatten, vielmehr diejenigen, die auf solchem Durch-gange bestehen oder sich desselben wider Willen der Hausbesit-zer bedienen wollten, Klage zu führen berechtigt sein sollen. 2. Wird obige Dienstbarkeit eines Durchgangs nun dahin verändert, dass H. Weißker verbunden ist, an der Seite seines Hauses nach der Kirche zu einen Torweg durch die Stadtmauer zu erö昀昀nen und von diesem einen Gang zwischen seinen Gärten nach dem Fundstücke aus dem Stadtarchiv Die Anlegung des Schulgässchens, der heutigen Hartungstraße. dahinter gelegenen Gässlein zu führen, dessen sich nunmehr die hiesigen Einwohner wie vormals des Durchgangs durch das Haus ungehindert bedienen können und sollen. Damit nun aber dieser Durchgang die gehörige Breite und Höhe habe, dass besonders bei Feuerunglück eine Spritze ohne Anstoß durchgebracht wer-den könne (um der Kirche und Schule und den hinter der Stadt-mauer liegenden Häusern zu Hilfe kommen zu können), so ist H. Weißker verbunden, bei dessen Anlegung folgendes Maß zu be-obachten: Die Weite des Eingangs 7 Fuß 4 Zoll (2,23m), die Weite des Torwegs 6 Fuß 4½ Zoll (1,92m), dessen Höhe 8 Fuß 9½ (2,7m), die Weite des Ausgangs 6 Fuß 4½ Zoll (1,92). 4. ist H. Weißker und jeder künftige Besitzer seines Hauses gehalten, diesen Durchgang zur Verhütung der Felddieberei und überhaupt einer nächtlichen Passage täglich mit dem Abendläuten zu verschließen, auch nicht zu gestatten, dass selbiger zum Nachteil der landesfürstlichen Zoll- und Geleitseinnahmen als ein völliger Fußsteig gebraucht und besonders Vieh dadurch getrieben oder dadurch geritten werde. 5. ist H. Weißker und jeder künftige Besitzer seines Hau-ses schuldig, jährlich 12 Groschen wegen erlangter Konzession zur Durchbrechung der Stadtmauer zur Ratskämmerei zu erlegen und wird diese jährliche Abgabe dem Hause Nr. 346 als ein Laas-zins auf immer zuerteilt und der Kämmerei hiermit versichert. 6. ist weder H. Weißker noch ein künftiger Besitzer des oft besagten Hauses jemals berechtigt, diesen Durchgang, wie er vorstehend angegeben ist, eingehen zu lassen oder zu verändern, vielmehr sind die Besitzer des Hauses verbunden, den Durchgang jederzeit an demselben Orte in gutem Stande auch in der Weite, Breite und Höhe, wie oben bemerkt ist zu erhalten dergestalt, dass er im-mer zum Gebrauch der hiesigen Einwohner gangbar und in vor-geschriebenem Maße o昀昀en bleibe“. So entstand das Suppen- und spätere Schulgässchen, die heurige Hartungstraße. H昀氀. Gefunden im Stadtarchiv Schleiz, Reusischer Erzähler De-zember 1927 von Ingo Möckel Schulplatz 1 und alte Bürgerschule (30.12.1909 abgebrannt) von Hofphotograph Körner
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz VERANSTALTUNGSKALENDER JUNI 2025 Datum Zeit Veranstaltung Veranstaltungsort Veranstalter 29.05. 10:00 Himmelfahrt am Sportplatz Oschitz, Sportplatz SG Bergland Oschitz 30.05.- 01.06. ab 08:00 90. Internationales Schleizer Dreieckrennen IDM Schleizer Dreieck MSC Schleizer Dreieck e.V. im ADAC 01.06. 10:00 Erö昀昀nung der Freibadsaison Schleiz, Freibad Wisenta-Per-le Stadtverwaltung Schleiz 01.06. 10:00 Wanderung rund um Schloss Burgk Burgk, Schlosshof Naturpark Thüringer Schiefergebirge / Obere Saale 01.06. 10:00 17:00 Tag der o昀昀enen Gärten Schleiz, verschiedene Gärten Arbeitsgruppe „O昀昀ene Gärten Schleiz und Zeulenroda" 02.06. 16:00 Kindersport für Kinder von 4 – 6 Jahren Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 02.06. 16:00 Kindertanzen für Grundschulkinder Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 03.06. 09:00 Babytre昀昀 (0 bis 12 Monate) Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 03.06. 14:00 Life Kinetic – Bewegung und Hirnleis-tungstraining Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 03.06. 14:00 Kinobesuch mit den Kindergartenkin-dern Oettersdorf Schleiz, AWO Begegnungs-stätte in der Elisenstraße AWO Ortsverein Schleiz 05.06. 09:15 Seniorenfrühstück Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 05.06. 19:00 12. Flurspaziergang Schleiz, EDEKA-Parkplatz Geschichts- und Heimat-Verein zu Schleiz e.V.
- 05. - 08.06. 700 Jahre Gräfenwarth Gräfenwarth 07.06. 16:00 Traditionelles P昀椀ngstbaumaufstellen Oschitz, Sportplatz SG Bergland Oschitz 10.06. 14:00 Sportfest Schleiz, AWO Begegnungs- stätte in der Elisenstraße AWO Ortsverein Schleiz 11.06. 16:00 Näh- und Handarbeitstre昀昀 Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 12.06. 09:15 Aus昀氀ug mit Ka昀昀eetrinken Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 14.06. 14:00 Wiener Ka昀昀eehausmusik Schleiz, Gaststätte Heinrichs- ruh Förderverein Nikolauskapelle Dör昀氀as 16.06. 16:00 Kindersport für Kinder von 4 – 6 Jahren Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 16.06. 16:00 Kindertanzen für Grundschulkinder Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 17.06. 09:00 Kleinkindtre昀昀 (1 – 3 Jahre) Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 17.06. 14:00 Life Kinetic – Bewegung und Hirnleistungstraining Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V.
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz 17.06. 14:00 Überraschungs昀椀lm Schleiz, AWO Begegnungs-stätte in der Elisenstraße AWO Ortsverein Schleiz 17.06. 16:00 Basisseminar Behördliche Angelegenheiten und Sozialleistungen Schleiz, Oettersdorfer Straße 18a Betreuungsverein Schleiz e.V. 19.06. 10:00 Aus昀氀ug mit Picknick Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 22.06. 11:00 17:00 Flohmarkt Möschlitz, Hinterhof des Pfarrhauses 22.06. 12:00 Kinderfest Crispendorf, Kleinsportan-lage Feuerwehrverein Crispendorf e.V. 22.06. 14:30 Openair Gospelkonzert mit dem Gospelchor Neustadt Dör昀氀as, Nikolauskapelle Förderverein Nikolauskapelle Dör昀氀as 23.06. 16:00 Kindersport für Kinder von 4 – 6 Jahren Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 23.06. 16:00 Kindertanzen für Grundschulkinder Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 24.06. 14:00 Altersgerechter Sport für Senioren Schleiz, AWO Begegnungs-stätte in der Elisenstraße AWO Ortsverein Schleiz 25.06. 16:00 Näh- und Handarbeitstre昀昀 Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 26.06. 09:15 Aus昀氀ug nach Hirschberg Schleiz, Begegnungsstätte des Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 26.06. 10:00 Aktionstag zum Thema Schlaganfall Schleiz, Neumarkt Behindertenverband Saale-Orla-Kreis e.V. 28.06. 14:30 Siedlerfest Schleiz, Amselweg Siedlerverein "Siedlerglück" Aus der Region 01.06. 10:00- 17:00 Tag der o昀昀enen Gärten Zeulenroda-Triebes Arbeitsgruppe „O昀昀ene Gärten Schleiz und Zeulenroda" 01.06. 18:00 "Parcifal"-Theater mit Eunike Engelkind Hirschberg, Gerberstraße 16 „Villa Novalis Akademie“ e. V. 08.06. 13:00 Traditionelles P昀椀ngstfest Volksmannsdorf, Dorfplatz vor dem Kulturhaus P昀椀ngst- und Kulturverein Volkmanns-dorf 15.06. 18:00 Slawische Kompositionen mit dem Trio Karageorgiev Hirschberg, Gerberstraße 16 „Villa Novalis Akademie“ e. V.
- 19. - 22.06. 675 Jahre Zollgrün Zollgrün Änderungen vorbehalten, ohne Gewähr Außerdem haben für Sie geö昀昀net: Bergkirche Schleiz täglich 14.30 - 16.30 Uhr Führungen sind unter Voranmeldung möglich. 03663 - 422342 Museum im Rutheneum Mittwoch und Sonnabend jeweils von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Unter Voranmeldung ganzjährig jederzeit. 03663-428735 Museum Schloß Burgk April - Oktober Di - So 10:00 - 18:00 Saaleturm Burgk Täglich 08:00 bis 21:00 Uhr motorwelt Schleizer Dreieck Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 11:00 - 17:00 Uhr Alle Angaben ohne Gewähr!
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz FIRMEN ABC Themenmonat in der Stadtbibliothek Schleiz: Thüringen In Thüringen gibt es mehr als nur Klöße, Wurst und Wald – ob-wohl diese natürlich auch typisch für die Region sind. Thüringen ist ein wunderschönes Bundesland in der Mitte von Deutschland und bekannt für seine reiche Geschichte, kulturelle Vielfalt und die beindruckende Landschaft. In der Stadtbibliothek „Dr. Konrad Duden“ in Schleiz kann man vie-le interessante Bücher entdecken, die noch mehr Einblicke in Thü-ringen geben. Ob Historisches, Kultur, Sehenswürdigkeiten oder Natur – hier 昀椀ndet man spannende Lektüren. Auch Geschichten und Romane, die in Thüringen spielen, sind erhältlich und laden zum Eintauchen in die Region ein. Und das für große und kleine Leserinnen und Leser! Wenn man mehr über Thüringen erfahren möchte oder nach be-stimmten Büchern sucht, sollte man einfach mal wieder in der Stadtbibliothek „Dr. Konrad Duden“ vorbeischauen. Foto: Stadtverwaltung Schleiz Im Monat April 2025 haben auf dem Standesamt Schleiz, Saale-Orla-Kreis, die folgenden Paare die Ehe geschlossen: Christian Schwietzke und Yvonne Schwietzke geb. Fruth Grochwitz Lucas Frank und Jeannice Frank geb. Oswald Schleiz und Pöritzsch Die schriftliche Einwilligung zur Verö昀昀entlichung liegt vor. GLÜCKWÜNSCHE Unsere Steuererklärung lassen wir machen. Steuerring e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) | Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen. Beratungsstellenleiterin Sandra Scherf-Michel Markt 15 07907 Schleiz 03663 – 42 16 02 [email protected] www.steuerring.de/scherf-michel
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Montag, 02.06. 14 Uhr altersgerechte Gymnastik Dienstag, 03.06. 14 Uhr Preisskat Mittwoch, 04.06. 14 Uhr Spielenachmittag mit Karten- u. Würfelspielen Donnerstag, 05.06. 14 Uhr gemütlicher Ka昀昀eenachmittag in Ste昀케‘s Cafe Freitag, 06.06. 09 Uhr „Einfach nicht allein frühstücken“ - Frühstückstre昀昀en Anmeldungen bitte bis 03.06.unter Tel.: 410942 Dienstag, 10.06. 14 Uhr Geburtstage der Monate März, April, Mai Mittwoch, 11.06. 14 Uhr Spielenachmittag mit Karten- u. Würfelspielen Donnerstag, 12.06. 14 Uhr „Kenia 2“ Filmvortrag von Hr. Lothar Knäschke Freitag, 13.06. 14 Uhr Ka昀昀eenachmittag Montag, 16.06. 14 Uhr altersgerechte Gymnastik / Ardesia Therme Dienstag, 17.06. 14 Uhr „Das Tanzbein schwingen“ mit Karli Ho昀昀mann Mittwoch, 18.06. 14 Uhr Spielenachmittag mit Karten- u. Würfelspielen Donnerstag, 19.06. 14 Uhr Auf den Spuren der Mayas Teil 2 Vortrag von Maik Fischer Freitag, 20.06. 14 Uhr Ka昀昀eenachmittag Montag, 23.06. 14 Uhr altersgerechte Gymnastik Dienstag, 24.06. 13 Uhr „Energie sparsam einsetzen“ Informationsvortrag von Hr. Schink Mittwoch, 25.06. 14 Uhr Spielenachmittag mit Karten- u. Würfelspielen Donnerstag, 26.06. Blutspende in der Begegnungsstätte Freitag, 27.06. 14 Uhr Ka昀昀eenachmittag Montag, 30.06. 14 Uhr „Historische Anzeigen aus Schleiz“ Vortrag von Hr. Jürgen Klimpke Seniorenclub der Begegnungsstätte im Atriumhaus lädt ein zu Veranstaltungen, Aktivitäten und Ausfahrten im Juni 2025 Änderungen vorbehalten. Telefon Club: 03663 410942 oder 410941 Leiterin der Begegnungsstätte Kerstin Buhmann Über wackelige Brücken steigen und an Seilen Hindernisse über-queren oder einfach mit dem Snowboard zwischen den Baum-kronen fahren? Alles und noch vieles mehr ist jetzt möglich an der Bleilochtalsperre in Saalburg, dem größten Stausee Deutsch-lands!! Direkt am Thüringer Meer erwarten euch mehr als zwei Stunden Spaß, Fun, Abenteuer und Action!! Testet eure Fähig-keiten auf unseren unterschiedlichen Parcours!! Von der Burma-www.kletterwald-saalburg.de Klettersaison April bis Oktober Infos unter: Tel. 017 33 55 44 77 Tarzan trainiert am Thüringer Meer brücke durch Netze laufen bis hin zum Tarzan-Sprung sind die verschiedensten Aufgaben zu bewältigen. Es geht immer von Plattform zu Plattform, Schritt für Schritt, auf neun Parcours mit wachsendem Schwierigkeitsgrad. Der Kletterwald Saalburg ist ein spektakuläres und tolles Frei-zeitvergnügen für nahezu jeden! Ob Familie, Schulklasse, Clique oder die Belegschaft der Firma – diese Faszination inmitten der Natur sollte sich wirklich niemand entgehen lassen. Auch Senioren und behinderte Menschen können einen Teil der unterschiedlich anspruchsvollen Kletterelemente bewältigen. Das Mindestalter im Parcours ist fünf Jahre, somit können schon die Kleinsten selbstständig oder in Begleitung ihrer El-tern den Wald mal auf eine ganz neue Art und Weise erkunden. Kletterwald Saalburg Tel 0173/3554477 Saison von April bis Oktober Info unter: www.kletterwald-saalburg.de
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Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Aktuelle Informationen über Ö昀昀nungszeiten und Veranstaltungen unserer Evang. Kirchengemeinde 昀椀nden Sie auf www.evangelische-kirche-schleiz.de KIRCHENMITTEILUNGEN Ev.-Lutherische Kirchgemeinde Schleiz GOTTESDIENSTE Sonntag, 01.06.25 09:00 Volkmannsdorf 10:30 Ziegenrück 17:00 Möschlitz, Sommermusik P昀椀ngstsonntag, 08.06.25 09:00 Crispendorf 09:00 Oberböhmsdorf 09:00 Neundorf 09:30 Gräfenwarth, Festgottesdienst zum Dorfjubiläum 10:00 Schleiz, Stadtkirche 10:00 Lössau 10:30 Möschlitz P昀椀ngstmontag, 09.06.25 09:00 Eßbach 09:00 Oschitz 09:00 Mönchgrün 10:00 Pahnstangen 10:30 Grochwitz 14:00 Dör昀氀as Sonntag, 15.06.25 10:00 Schleiz, Bergkirche 19:00 Löhma, Andacht Sonntag, 22.06.25 09:00 Oberböhmsdorf 09:00 Möschlitz 10:00 Schleiz, Stadtkirche 10.30 Ziegenrück
Sonntag, 29.06.25 09:00 Pahnstangen 09:00 Gräfenwarth 09:00 Löhma 10:00 Schleiz, Bergkirche GEMEINDENACHMITTAGE Crispendorf, 04.06.25 um 15:00 Uhr im Gemeinderaum In allen anderen Orten beginnt die „Sommerpause“ für die Ge-meindenachmittage. GRUPPEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE (außerhalb der Ferien) Evang. Gemeindehaus Schleiz Vorkon昀椀rmanden dienstags 15:45 Uhr 14-tägig, Crispendorf Dienstag, 16:30 Uhr, Christenlehre nach Absprache KREISE Schleiz Bibelgesprächskreis am 26. Juni um 18:00 Uhr im Kon昀椀raum des Evang. Pfarramtes in Schleiz, Kirchplatz 3. Möschlitz Bibelstunde am 4.+ 18. Juni um 19:30 Uhr im Kirchgemeindesaal. LEGO-Tre昀昀 für Kinder am 14. Juni um 14:00 Uhr im Kirchgemein-desaal. Jugendtre昀昀 jeden Freitag um 18:00 Uhr im Jugendraum des Pfarr-hauses. CHÖRE Schleiz Evang. Gemeindehaus Posaunenchor donnerstags, 19:00 Uhr, Großer Saal Männerchor 1x monatlich, 19:30 Uhr Kantorei mittwochs, 19:30 Uhr, großer Saal, Kantatenchor montags, 19:30 Uhr, großer Saal, 14-tägig Crispendorf Donnerstag, 19:00 Uhr Chorprobe Ziegenrück Dienstags 19:30 Uhr Chorprobe in der Winterkirche Möschlitz Donnerstags 20:00 Uhr im Kirchgemeindesaal BERGKIRCHE Die Bergkirche hat ab 01. Mai bis 31. Oktober täglich von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr für touristische Besichtigungen geö昀昀net. Die nächste ö昀昀entliche Gruftführung 昀椀ndet am P昀椀ngstsonntag, 8.Juni um 15:00 Uhr statt. Private Führungen in Bergkirche und Gruft bitte anmelden im Kir-chenbüro unter 03663/ 42 23 42 oder per Mail pfarramt.schleiz@ ekmd.de KIRCHENMUSIK Jeden Samstag um 16:00 Uhr „Das kleine Orgelkonzert“ in der Bergkirche. Am 22. Juni 2025 um 17.00 Uhr erklingt festliche Bläsermusik in der Bergkirche Schleiz. Die Posaunenchöre Pausa und Schleiz haben in ihrer diesjährigen Bläserrüstzeit ein abwechslungsreiches Programm erarbeitet von Barock bis Jazz – geblasen und gesungen. Lassen Sie sich überraschen und herzlich einladen. MICHAELISHAUS Jeden Donnerstag 10:30 Uhr Hausandacht SENIORENZENTRUM SCHLEIZ Mittwoch,
- 04.06. 15:00 & 15:45 Uhr Gemeindenachmittag Mittwoch,
- 18.06. 10:00 Uhr Gottesdienst PFLEGEHEIM ZIEGENRÜCK Donnerstag, 19.06. um 10:30 Uhr Gottesdienst Jeden Dienstag um 18:00 Uhr 昀椀ndet in der Stadtkirche Schleiz das Ökumenische Friedensgebet statt.
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Änderungen vorbehalten. Alle Veranstaltungen ohne Ortsangabe 昀椀nden im AWZ Schleiz, Löhmaer Weg 2 statt. GOTTESDIENSTE Sonntag, 01.06. 10:00 Uhr Sonntag, 15.06.. 10:00 Uhr Sonntag, 29.06. 10:00 Uhr GEBETSTREFFEN: Sonntag, 22.06. 10.00 Uhr mit Abendmahl HAUSKREISABEND bei Fam. D. Ille, Pörmitz Freitag, 06.06. 19:30 Uhr Freitag, 20.06. 19:30 Uhr BESONDERE VERANSTALTUNGEN: Sonntag,
- 08.06. (P昀椀ngstsonntag ) 10.00 Koskauer Straße in Tanna bei der EFG Tanna EFG Schleiz GOTTESDIENSTE Sonntag,
- 01.06. 10:30 Uhr Gottesdienst P昀椀ngstsonntag,
- 08.06. 10:30 Uhr Gottesdienst P昀椀ngstmontag,
- 09.06. 10:30 Uhr Gottesdienst Sonntag,
- 15.06. 10:30 Uhr Gottesdienst Sonntag,
- 22.06. 14:00 Uhr Fronleichnamsgottesdienst
in Kulm Sonntag,
- 29.06. 10:30 Uhr Gottesdienst Katholische Kirche St. Paulus Schleiz Kontaktdaten der Pfarrei Sankt Paulus: Katholische Pfarrei St. Paulus Am Gatterberg 3 · 07907 Schleiz Tel. 03663 4250012 · Fax 036628 85468 www.kirche-schleiz.de · Mail: [email protected] Postanschrift: zentrales Kath. Pfarrbüro St. Paulus Aumaische Str. 51, 07937 Zeulenroda-Triebes Pfarrer: Dominikus Goth, Am Gatterberg 3, 07907 Schleiz Tel.: 03663 4250014 Mail: [email protected] GOTTESDIENSTE Sonntag,
- 01.06. 10:00 Uhr Gottesdienst mit Kon昀椀rmation Mittwoch,
- 04.06. 19:30 Uhr Gottesdienst Sonntag,
- 08.06. 10:00 Uhr Übertragungsgottesdienst zum
P昀椀ngstfest Mittwoch,
- 11.06. 19:30 Uhr Gottesdienst Sonntag,
- 15.06. 10:00 Uhr Gottesdienst Mittwoch,
- 18.06. 19:30 Uhr Gottesdienst Sonntag,
- 22.06. 10:00 Uhr Gottesdienst Mittwoch,
- 25.06. 19:30 Uhr Gottesdienst Sonntag,
- 29.06. 10:00 Uhr Gottesdienst
Informationen 昀椀nden Sie jederzeit unter: www.schleiz.nak-nordost.de & www.nak-nordost.de Anschrift des Gemeindezentrums: Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland K.d.ö.R Gemeinde Schleiz, Oschitzer Straße 13 Tel. 03663-4246237 Neuapostolische Kirche Schleiz KIRCHENMITTEILUNGEN Ev.-methodistische Kirche Schleiz Evangelisch methodistische Kirche Schleiz, Quergasse 4 Weitere Infos 昀椀nden Sie im Internet: www.emk.de/schleiz Änderungen sind möglich! GOTTESDIENSTE Sonntag, 01.06.. 10:30 Uhr Sonntag, 08.06.. 10:30 Uhr Sonntag, 15.06. 10:30 Uhr Sonntag, 22.06. 10:30 Uhr Sonntag, 29.06. 10:30 Uhr GEBETSKREIS Montag, 02.06. 19:30 Uhr Montag, 09.06. 19:30 Uhr Montag, 16.06. 19:30 Uhr Montag, 23.06. 19:30 Uhr Montag, 30.06. 19:30 Uhr GEBET FÜR STADT UND LAND Montag, 03.06. 19:30 Uhr FRAUENFRÜHSTÜCK Mittwoch, 04.06. 09:00 Uhr Mittwoch, 11.06. 09:00 Uhr Mittwoch, 25.06. 09:00 Uhr GEMEINDENACHMITTAG Mittwoch, 18.06. 14.30 Uhr mit Verabschiedung FRIEDENSGEBET IN DER STADTKIRCHE - 18:00 UHR Dienstag, 03.06., 10.06., 17.06., 24.06.
Schleizer Anzeiger Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz IMPRESSUM Herausgeber: Stadt Schleiz, Bahnhofstraße 1, 07907 Schleiz; Telefon: 03663/4804-0, Fax: 03663/4804-200; E-Mail: [email protected]; Homepage: www.schleiz.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister der Stadt Schleiz, Marko Bias Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Stadtverwaltung Schleiz, Hauptamt / Amt für Wirtschaft und Stadtmarketing, Bahnhofstraße 1, 07907 Schleiz Layout und Druck: AMK Dienstleistungs GmbH, GF: Manuel Metzner, Ludwig-Jahn-Straße 4a, 07907 Schleiz in Zusammenarbeit mit Seidel-werbung Inh. Uwe Seidel Verantwortlich für den Anzeigenteil: AMK Dienstleistungs GmbH, GF: Manuel Metzner, Telefon: 03663/425294, Fax: 03663/425295 Anzeigenberater: Dirk Gründlich, Tel. 0152/28817148, [email protected] Es gelten die Preisliste Nr. 1 vom 01. Juli 2021 und die Geschäfts-bedingungen, die wir auf begründete Anfrage Ihnen gern zu-senden. Verantwortlich für die kostenlose Verteilung: HMS Inh. Manuel Metzner, Ludwig-Jahn-Straße 4a, 07907 Schleiz Der Vertrieb erfolgt kostenlos an alle Haushalte der Stadt Schleiz und ihre Ortsteile. Ein Rechtsanspruch auf Zustellung besteht nicht. Einzelexemplare sind kostenlos in der Stadtver-waltung und in der „Alten Münze“ erhältlich. Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckver-bände oder der Gemeinden zeichnen diese selbst verantwort-lich. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos sowie die Richtigkeit der im nichtamtlichen Teil erschienenen Beiträge übernehmen wir keine Gewähr. Für Schäden, die durch Druckfehler, fehlerhafte oder unter-bliebene Einträge entstehen, wird nicht gehaftet. Nachdruck, Abdruck, fotomechanische Wiedergabe und jedwede elektro-nische Nutzung oder Vervielfältigung ist nur mit Genehmigung gestattet. Für den Inhalt der Anzeigen sind die jeweiligen Auf-traggeber verantwortlich Das Amtsblatt erscheint monatlich in einer Au昀氀age von 4.700 Stück und wird außerdem digital als pdf-Datei unter www. schleiz.de zur Verfügung gestellt. Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe:
Montag, 10. Juni 2025 Erscheinungstermin der nächsten Ausgabe:
Donnerstag, 26. Juni 2025 STERBEFÄLLE IM APRIL Reiner Markgraf Schleiz Edith Militzer geb. Chwoika Dröswein Ute Kögler Schleiz Brigitte Ludwig geb. Hanauer Schleiz Günter Kraske Tegau Hildegard Eberhardt geb. Koit Schleiz Jürgen Schuldes Zeulenroda-Triebes 76 Die schriftliche Einwilligung zur Verö昀昀entlichung liegt vor. FIRMEN ABC
Ausgabe 05/2025 Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Schleiz Nachruf In tiefer Trauer und großer Anteilnahme nehmen wir Abschied von Günter Schreiber. Günter Schreiber war über Jahrzehnte das prägende Gesicht der Leichtathletik in Schleiz und daher vielen Menschen in Schleiz und Umgebung ein Begri昀昀. Dieses Engagement wird ihn im Herzen zahlreicher sportbegeisterter Schleizer weiterleben lassen. Er war von 1994 bis 1999 als Mitglied der Fraktion PDS im Stadtrat der Stadt Schleiz tätig. Stadtverwaltung Schleiz Der Stadtrat Der Bürgermeister Schleiz, im Mai 2025
2. Friedhofssatzung Stand: 30.11.2015, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Schleiz (Satzung über die kommunalen Friedhöfe) vom 30.11.2015
Satzung über die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schleiz (Friedhofssatzung)
Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz am 20.03.2014 (GVBl. S. 82, ber. S. 154) sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592), hat der Stadtrat der Stadt Schleiz in seiner Sitzung am 27.10.2015 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe im Gebiet der Stadt Schleiz:
a) Bergfriedhof Schleiz
b) Friedhof Gräfenwarth
c) Friedhof Grochwitz
d) Friedhof Möschlitz
e) Friedhof Oberböhmsdorf
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung denjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schleiz waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schleiz waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Bestattungsbezirk
(1) Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Schleiz.
(2) Die Beisetzung von Verstorbenen, die nicht aus dem Bestattungsbezirk kommen, kann genehmigt werden.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigtem für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden ortsüblich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Zugang zu den Friedhöfen ist, soweit nicht anderweitig geregelt, jedem Bürger von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
(2) Der Zugang zum Bergfriedhof ist durch Öffnungszeiten geregelt. Diese sind an den Eingängen des Bergfriedhofs sichtbar ausgehängt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus gegebenem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile zeitlich begrenzt untersagen oder einschränken.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Werbung jeglicher Art auf dem Friedhof zu betreiben;
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammen hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Dienstausweis auszufertigen. Der Dienstausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abfälle in Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten, dürfen von den Gewerbetreibenden nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Beim schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG). III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei einem durch die Stadt bestimmten Friedhofsverantwortlichen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft fest.Bestattungen finden an Werktagen nur von Montag bis Freitag statt. In Ausnahmefällen können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung Bestattungen an Samstagen durchgeführt werden. Dafür wird ein Zuschlag gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen haben bis spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes zu erfolgen. Aschen sind spätestens 6 Monate nach der Einäscherung zu bestatten. Die untere Gesundheitsbehörde kann gemäß § 17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in Ausnahmefällen sich eines Dritten beim Grabaushub zu bedienen. Die Beauftragung erfolgt nur durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige. Mit dem Antrag, ist der Bescheid über den Erwerb des Nutzungsrechts der Grabstätte vorzulegen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdgrabstätten gemäß § 14,
b) Urnengrabstätten gemäß § 15 und
c) Urnengemeinschaftsanlagen gemäß § 16. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Erdgrabstätten
(Einzel- und Mehrfachgrabstätten)
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2 Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ca. 6 Monate vor Ablauf schriftlich hingewiesen.
(5) Es wird in Einzelgrabstätten mit einer Erdbestattung und bis zu vier Urnen, Doppelgrabstätten mit zwei Erdbestattungen und bis zu acht Urnen und Mehrfachgrabstätten (zusammengesetzte Einzelgrabstätte) unterschieden. In Einzel- und Doppelgrabstätten dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren der Urne die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist.
(6) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
a) der Ehegatte,
b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c) die Kinder,
d) die Eltern,
e) die Geschwister,
f) die Enkelkinder,
g) die Großeltern,
h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. a – h mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 14 Abs. 6 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(11) Wird eine Beisetzung in eine vorhandene Grabstätte geplant in der ein Dritter als Nutzungsberechtigter eingetragen ist, so bedarf es von dem Nutzungsberechtigten der schriftlichen Zustimmung zur Beisetzung sowie ggf. zum Nutzungsträgerwechsel.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind ausschließlich für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ca. 6 Monate vor Ablauf schriftlich hingewiesen.
(5) Es wird in Urnengrabstätten mit bis zu zwei und in Urnengrabstätten mit bis zu drei Urnen unterschieden.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften gemäß § 14 Abs. 6 bis 11 entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
§ 16 – Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnenanlagen mit oder ohne namentliche Erwähnung. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(2) Auf den unter § 1 genannten Friedhöfen befindet sich jeweils eine Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Erwähnung (außer auf dem Friedhof Gräfenwarth und Friedhof Grochwitz).
(3) Auf dem Bergfriedhof befindet sich außerdem eine Urnengemeinschaftsanlage ohne namentliche Erwähnung.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr. (5) Das Nutzungsrecht kann nicht wiedererworben werden.
(6) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag gepflegt.
(7) An Gedenktagen können an einer zentralen, besonders gekennzeichneten Stelle Sträuße oder Gebinde niedergelegt werden. Unkontrolliert auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos entfernt.
(8) In Urnengemeinschaftsanlagen sind nur Naturstoffurnen mit einer angegebenen Verrottungszeit von maximal 20 Jahren (ohne Überurne) zulässig.
(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften § 14 Abs. 6 bis 9 entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsanlagen.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Abteilungen
Auf allen Friedhöfen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb die geforderte Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag nach § 20 Abs.2 der Friedhofssatzung gewährleistet wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Verwenden von Ersatzstoffen wie Terrazzo und Gips sowie von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck, Lichtbildern, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie der Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung verbieten.
(4) Die Zwischenräume der Grabstellen werden als Rasen angelegt. Eine Abdichtung mit nicht verrottbaren Material und Kies ist nicht zulässig.
(5) Die Größe der Einfassung muss den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden und ist vor Aufstellung von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen.
§ 21 – Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere die Größe des Grabsteins und der Einfassung ersichtlich sein. Ebenso muss die Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
§ 22 – Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der Paragraphen 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 20 (1).
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich, von einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Person, durch Rüttelproben überprüft.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes an der Friedhofsmauer bzw. Bergfriedhofswestseite ist für die Unterhaltung der entsprechenden Anlage selbst verantwortlich.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird die Aufforderung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Änderung versagen.
§ 25 – Entfernung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe der Friedhofsverwaltung in Auftrag geben. Das Entfernen der Gräber in Eigenleistung, in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung versagen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen und mit einer mindestens 5 cm Schicht Mutterboden zu übergeben. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Betreffende durch Anschreiben hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten nach Ende der Ruhezeit/Nutzungszeit, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Schleiz über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat den Bescheid über den Erwerb der Grabstätte vorzulegen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Bestattung hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 27 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften bei der Herrichtung
Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der § § 19 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt oder beseitigt werden.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Feier- und Leichenhalle
(1) Die Feier- und Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen können in der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Feier- und Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Leichenhalle als Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Eine Aufbahrung in der Feier-/ Leichenhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs.1 oder § 15 Abs.1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs.1),
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 4. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 5. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 7. illegal Abfall entsorgt (§ 7 Abs. 6)
- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23,24 und 26),
- i) Pflanzenschutz oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs.8)
- j) Grabstätten entgegen den Vorschriften des § 26 gestaltet oder bepflanzt
- k) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- l) die Leichenhalle entgegen § 29 betritt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Schleiz verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die „Friedhofssatzung für den Bergfriedhof“ vom 10.02.2010 und die „Friedhofssatzung für kommunale Friedhöfe der Stadt Schleiz, außer Bergfriedhof“ vom 10.02.2010 außer Kraft.
Schleiz, den 30.11.15 Stadt Schleiz
gez. Klimpke
- Siegel -
Klimpke Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Schleiz vom 28.04.2025
- 1. Änderungssatzung zur Satzung über die kommunalen Friedhöfe der Stadt Schleiz (Friedhofssatzung)
Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), hat der Stadtrat der Stadt Schleiz in seiner Sitzung am 18.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 1 wird wie folgt ergänzt:
f) Friedhof Burgkhammer
§ 5 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 6 Abs. 3 wird um S. 2 ergänzt:
Die Zustimmung der Angehörigen ist vom Veranstalter einzuholen.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-verfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).
§ 7 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e VwVfG).
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
d) Urnenreihengrabstätten gemäß § 16 a
§ 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Es wird in Einzelgrabstätten (4 Belegungsplätze) mit einer Erdbestattung und bis zu drei Urnen, Doppelgrabstätten (8 Belegungsplätze) mit zwei Erdbestattungen und bis zu sechs Urnen und Mehrfachgrabstätten (zusammengesetzte Einzelgrabstätte) unterschieden. In Einzel- und Doppelgrabstätten dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren der Urne die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist.
§ 14 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte entscheidet bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Bestattung und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
§ 16 Abs. 4 wird um S. 2 und 3 ergänzt:
Diese umfasst nicht die Beschriftung der Grabsteinplatten. Der Nutzer ist zur kostenpflichtigen Beschriftung verpflichtet.
§ 16 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften § 14 Abs. 6 und 7 entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsanlagen.
§ 16 a Urnenreihengrabstätten wird neu aufgenommen:
(1) Urnenreihengrabstätten sind ausschließlich für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Urnenreihengräber befinden sich nur auf dem Bergfriedhof in Schleiz.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr. Der Nutzer ist zur kostenpflichtigen Beschaffung und Beschriftung des Grabsteines und der Bodenplatte verpflichtet.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(5) Die Urnenreihengräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag gepflegt.
(6) In Urnenreihengrabstätten sind nur Naturstoffurnen mit einer angegebenen Verrottungszeit von maximal 20 Jahren (ohne Überurne) zulässig.
(7) Urnenreihengrabstätten unterliegen einer Gestaltungsvorschrift siehe § 20a
(8) Eine Urnenreihengrabstätte ist nur für eine Urne bestimmt.
(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften § 14 Abs. 6 bis 8 entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten.
§ 20 Abs. 6 wird neu aufgenommen:
(6) In Einzel- oder Doppelgräbern ist bei einer Erdbestattung mindestens ein Drittel der Grabfläche nicht zu versiegeln.
§ 20a Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften wird neu aufgenommen:
(1) Die Urnenreihengräber unterliegen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
a) Die Grabmale haben keine Einfassung b) Die Grabsteine sind in der Größe 30 cm breit, 80 cm hoch zu wählen. Die Tiefe beträgt maximal 25 cm weniger ist möglich. Die Standfestigkeit muss gewährleistet sein. Abweichungen bis +/- 5 cm sind zulässig.
c) Die Grabsteine (Stelen) werden auf Bodenplatten von 50 cm Breite und 60 cm Länge versetzt. Die Bodenplatten bestehen aus rutschhemmendem Material. Dem Material des Grabsteines ähnlich.
§ 21 Abs. 2 S. 1 wird folgender Wortlaut gestrichen:
„in doppelter Ausfertigung“
§ 2 – Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schleiz, den 28.04.2025
gez. Bias -Siegel-
Bürgermeister
Signer:Stadtverwaltung Schleiz DN: CN=DigiCert Document Signing CA, OU=www.digic ert.com, O=DigiCert Inc, C=US Reason:Elektronisches Siegel als Nachweis des Ursprun gs und der Unversehrtheit des Dokumentes. Location:Schleiz ContactInfo:DigiCert Document Signing CA Date:07.05.2025 14:58:57
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schleiz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schleiz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!