Friedhofsgebühren Bucha 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bucha · Thüringen · PLZ 07751

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Bucha vom 16.12.2019

Gebührensatzung

zur Friedhofsatzung der Gemeinde Bucha vom 16.12.2019

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bucha vom 28.09.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Bucha in der Sitzung vom 15.08.2019 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Bucha vom 28.09.2010 in der derzeit gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  1. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  1. 3. die Kinder,
  1. 4. die Eltern,
  1. 5. die Geschwister,
  1. 6. die Enkelkinder,
  1. 7. die Großeltern,
  1. 8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  1. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Ausgrabungsgebühren Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) werden gewerbliche Unternehmen beauftragt. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Antragsteller weiterberechnet.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden die Gebühren nach dem tatsächlichen

Aufwand erhoben.

(2) Sofern die Herstellung und das Schließen der Grabstätte in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach § 10 der Friedhofssatzung zulässig sind und durchgeführt werden, wird dafür keine Gebühr erhoben.

§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Doppelgrabstätte,

Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in Gemeinschaftsanlage

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte

wird eine Gebühr erhoben von

608,60 €

(2) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte

wird eine Gebühr erhoben von

1.217,20 €

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

wird eine Gebühr erhoben von

365,16 €

(4) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte auf der

Urnengemeinschaftsanlage wird eine Gebühr erhoben

von

243,44 €

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihengrabstätten je Grabstelle 30,43 €

und Jahr der Verlängerung

b) bei Doppelgrabstätten je Grabstelle 60,86 €

und Jahr der Verlängerung

c) bei Urnenreihengrabstätten je Grabstelle 18,26 €

und Jahr der Verlängerung.

§ 8 – Gebühren für die Schilder auf der Urnengemeinschaftsanlage Friedhof Oßmaritz

Für die Beschaffung und Beschriftung der Schilder für die Urnengemeinschaftsanlage werden die tatsächlich entstandenen Kosten bei dem jeweiligen Gebührenschuldner erhoben.

§ 9 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 18, 23 und 24 der Friedhofssatzung) werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.03.2012 außer Kraft.

Bucha, den 16.12.2019

Gemeinde Bucha

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.06.2022 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Gemeinde Bucha vom 30.06.2022

F R I E D H O F S S A T Z U N G

der Gemeinde Bucha vom 30.06.2022

Der Gemeinderat der Gemeinde Bucha hat in seiner Sitzung am 30.06.2022 gemäß §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.Mai 2004 (GVBl. S.505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018, folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Bucha erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bucha gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:

a) Friedhof Bucha

b) Friedhof Oßmaritz

c) Friedhof Coppanz.

§ 2 – Anzeige und Anmeldung

Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und Anträge an die Gemeinde sind an die Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal" mit Sitz in 07768 Kahla, Bahnhofstraße 23, zu richten.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bucha waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
  4. 4. nähere Angehörige in der Gemeinde Bucha und deren Ortsteilen mit Hauptwohnsitz haben. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile müssen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf eine weitere Bestattung in einer Doppelgrabstätte erlischt, wird dem Inhaber der Grabnummernkarte für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt des zweiten Bestattungsfalles, auf Antrag eine andere Reihengrabstätte / Doppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie

bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem aufgehobenen oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist regelmäßig für den allgemeinen Besuch geöffnet. Soweit Öffnungszeiten festgelegt sind, werden diese durch Hinweistafeln an den Eingängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass befristet untersagen. (3) Nach Verlassen des Friedhofes ist das Tor zu schließen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,
  1. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  1. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
  1. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  1. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  1. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der

Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof, der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor

7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, einschließlich samstags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte bestattet / beigesetzt. (6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

§ 9 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sagabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber können auch ein Bestattungsunternehmen oder andere autorisierte Gewerbebetriebe beauftragt werden. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Gemeinde zugelassen werden. Für diesen Fall stellt der Beauftragende die Gemeinde von allen Ansprüchen, die aus dem Sachverhalt entspringen können (Schadensersatz/ Haftung…), frei.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte, beim Ausheben, Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der verfügungsberechtigte Angehörige hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den verfügungsberechtigten Angehörigen der Gemeinde zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeiten betragen für Leichen und Aschen 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a)Reihengrabstätten b)Doppelgrabstätten c)Urnenreihengrabstätten d)Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsanlage. e)Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im

Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgegeben. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) In einer Reihengrabstätte können auch 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Reihengrabstätten werden auch als Doppelgrabstätten vergeben. Eine Doppelgrabstätte besteht aus zwei nebeneinander gelegenen Reihengrabstätten für die Bestattung von zwei Leichen. (5) Die Doppelgrabstätte wird bei der Bestattung der ersten Leiche für die Ruhezeit nach § 11 vergeben. Zum Zeitpunkt der zweiten Bestattung in einer Doppelgrabstätte verlängert sich die Nutzung der gesamten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Bestattung. (6) Die zweite Bestattung in eine Doppelgrabstätte kann nur erfolgen, wenn vom Inhaber der Grabstätte der Differenzbetrag für die Verlängerung bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Bestattung gemäß Gebührensatzung nachgezahlt wird. (7) Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnengemeinschaftsanlage, c) Grabstätten für Erdbestattungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnengrabstätte können 4 Aschen bestattet werden. Mit jeder erneuten Bestattung wird die Nutzung der gesamten Grabstätte entsprechend der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche verlängert. Für die Verlängerung ist durch den Verfügungsberechtigten die Gebühr entsprechend der Gebührensatzung zu zahlen.

(3) Die Urnengemeinschaftsanlagen dienen der Beisetzung von Urnen. Über die Abgabe der Grabstätte wird eine Grabnummernkarte ausgegeben. Die Grabstätten werden jeweils nur für die Beisetzung einer Urne für die Ruhezeit entsprechend § 11 vergeben. Mit der Beisetzung ist von den Angehörigen eine Gebühr für die Nutzung der Grabstätte entsprechend der Gebührensatzung zu zahlen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der Urnenbestattung hinaus ist nicht möglich.

Urnengemeinschaftsanlage Bucha In der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof in Bucha werden die Urnen nach einem von der Gemeinde festgelegten, nicht öffentlich bekannten Plan beigesetzt. Die Beisetzung erfolgt anonym.

Urnengemeinschaftsanlagen auf den Friedhöfen Oßmaritz und Coppanz In den Urnengemeinschaftsanlagen auf den Friedhöfen in Oßmaritz und Coppanz werden die Urnen jeweils nach einem von der Gemeinde festgelegten, nicht öffentlich bekannten Plan beigesetzt. Die Beigesetzten werden namentlich an einer Stele unter Angabe des Geburts- und Sterbedatum benannt. Die hierbei benutzten Schilder gehen nach Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum des jeweiligen Grabnutzers über. Die bei der Fertigung entstandenen Kosten werden den Bestattungspflichtigen nach der Friedhofsgebührensatzung weiterberechnet.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Eine von den Angehörigen zu bepflanzende Grabfläche gibt es in der Urnengemeinschaftsanlage nicht. Blumen, Gebinde und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind auf dafür, von der Gemeinde bestimmten Flächen abzulegen. (3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. (4) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1,2, 3 und 5 sowie des § 18 keinen besonderen Anforderungen. (5) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit (6) Soweit es die Gemeinde für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 4 und 5 im Einzelfall zulassen.

§ 18 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen. (5) Die Abdeckung der gesamten Grabstätte mit einer Steinplatte ist unzulässig. (6) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Die Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik sind in den auf dem Friedhof aufgestellten Behältern, getrennt von den verrottbaren Werkstoffen, zu entsorgen.

§ 19 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 21 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein bekannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durch Druckproben überprüft.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Nach Ablauf der Ruhefrist und Auflösung der Grabstätte erwirbt die Gemeinde das Eigentum an den Grabsteinen, wenn die verfügungsberechtigten Angehörigen diesem Eigentumserwerb zustimmen. Diese Grabsteine sollen auf einer von der Gemeinde festgelegten Fläche innerhalb des Friedhofsgrundstückes aufgestellt werden.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen die Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen oder selbst zu räumen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung der Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Räumung der Grabstätten durch die Gemeinde erfolgt auf Kosten des ehemals Nutzungsberechtigten.

VII. Trauerfeiern

§ 25 – Trauerfeier

Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach

§ 11 dieser Satzung, seit der letzten Bestattung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf

eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung. Für die restliche Ruhefrist werden anteilige Gebühren nach § 7 Abs. 5 der Gebührensatzung erhoben.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert, 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde, d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne diese vorher bei der Friedhofsverwaltung angezeigt zu haben (§ 7), e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), f) Grabstätten entgegen § 18 Abs. 5 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 17 und 18 herrichtet und unterhält, h) Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 17 Abs. 9) i) Grabstätten vernachlässigt (§ 19), j) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20), l) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 und 23)

m) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 24 Abs. 1),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.09.2011 außer Kraft.

Bucha,06.12.2022

Loeper Bürgermeister

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