ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisches Kirchspiel Saubach (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisches Kirchspiel Saubach

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Gebührensatzung
des Evangelischen Kirchspiels Saubach
für den Friedhof in Bucha

Vom 23.01.2017

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§ 5 Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 Nutzungsgebühren
§ 7 Bestattungsgebühren
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

# Abschnitt 1: Gebühren

# § 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Bucha, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist

1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

1

# § 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfahren Brief besteht gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung konnen die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

# § 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren konnen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen personlicher oder sachlicher Harten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

# § 5
Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Friedhofsträger,

Ev. Kirchspiel Saubach

Bahnhofstraße 1

06647 Finneland OT Saubach

Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsfuhrende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif

2

## § 6
Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1. Wahlgräber

1.1. je Wahlgrabstätte

1.1.1. für Erdbestattungen, eine Grablage 200,00 €

1.1.2. für Erdbestattungen, zwei Grablagen 400,00 €

1.2. für Umenbeisetzungen 200,00 €

2. je Grabstätte in einer Umengemeinschaftsgrabanlage

2.1. Umenbeisetzung in der UGA (Umengemeinschaftsanlage) 550,00 €

- Beisetzung einer Urne innerhalb einer Rasenfläche

- keine Kennzeichnung des Bestattungsplatzes

- Namen und Daten der Verstorbenen werden in einem Buch vermerkt

- keine individuelle Mitgestaltung möglich – Grabgestaltung und –pflege erfolgt im Auftrag des Friedhofsträgers

2.2. Umenbeisetzung in der UGP (Gemeinschaftsanlagen für Umen und Umenpaargrabstätten) 550,00 €

- Beisetzung einer Urne innerhalb einer Rasenfläche

- Möglichkeit der Reservierung des zweiten Bestattungsplatzes

- Kennzeichnung des Bestattungsplatzes mit einem liegenden Grabmal (Länge 30 cm x Breite 35 cm), bündig in der Rasenfläche mit folgenden Daten: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Sterbedatum

- Die Kosten für das liegende Grabmal sind durch die Angehörigen selbst zu zahlen und nicht in den Gebühren enthalten.

- keine individuelle Mitgestaltung möglich – Grabgestaltung und –pflege erfolgt im Auftrag des Friedhofsträgers

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Wahlgrabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:

| 1. Erdbestattungen, eine Grablage | 8,00 € |
| --- | --- |
| 2. Erdbestattungen, zwei Grablagen | 16,00 € |
| 3. Umenbeisetzung | 10,00 € |

## § 7
Bestattungsgebühren
-entfällt-

## § 8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
-entfällt-

## § 9
Gebühren für die Grabberäumung

Grabeinebnungen und Grabherstellung sind genehmigungspflichtige Tätigkeiten und dürfen nur vom Friedhofsträger oder zugelassenen Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

3

## § 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

1. Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhefrist pro Grablager und Jahr
1.1. Grab für Erdbestattung eine Grablage 10,00 €
1.2. Grab für Erdbestattung zwei Grablagen 20,00 €
1.3. Urnengrab 10,00 €

## § 11
Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

1. Für die Benutzung der Trauerhalle auf dem Friedhof Bucha werden folgende Gebühren erhoben: 50,00 €

## § 12
Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:

1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 10,00 €
2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 10,00 €
3. für sonstige Verwaltungsleistungen 10,00 €
4. Genehmigung einer Umbettung 25,00 €
5. Zulassung Durchführung gewerblicher Arbeiten – pro Jahr 10,00 €

## § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 05.09.2007 außer Kraft.

**Friedhofsträger:** Ev. Kirchspiel Saubach

Saubach, d. 23.01.2017
Ort, den

Simoe Uls.
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r
des Gemeindekirchenrates*

K. Wuchle
Mitglied des Gemeindekirchenrates

**Genehmigungsvermerke:**

1.

Kreiskirchenamt

Naumburg, 24.01.2017
Ort, den

Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes

A.V. JW
Amtsleiter/in

4

**Ausfertigung:**

Die vom Gemeindekirchenrat des Ev. Kirchspiels Saubach am 23.01.2017 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Evangelischen Friedhof in Bucha, wurde dem Kreiskirchenamt Naumburg als zuständige Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 24.01.2017 unter dem Aktenzeichen 13.01.2017 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Gebührensatzung des Evangelischen Friedhofs Bucha wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt

Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes

Naumburg, 24.01.2017
Ort, den

i. V. [Signature]
Amtsleiter/in

5

10

Quelle

Evangelisches Kirchspiel Saubach

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