Friedhofsgebühren Laasdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Laasdorf · Thüringen · PLZ 07646

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.10.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌‍

Gebührensatzung

zur Friedhofsatzung der Gemeinde Laasdorf vom 20.10.2016 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändertdurch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Laasdorf vom 25.05.2016 hat der Gemeinderat der Gemeinde. Laasdorf in der Sitzung vom 25.05.2016 die folgende Gebührensatzungbeschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Laasdorf vom 11.10.2011 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr von 15,00 € je Bestattung erhoben.

§ 6 – Ausgrabungsgebühren

Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) werden gewerbliche Unternehmen beauftragt. Die dafürentstehenden Kosten werden dem Antragsteller weiterberechnet.

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte 210,00 €

b) Doppelgrabstätte 350,00 €

c) Urnengrabstätte 55,00 €

d) Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage 55,00 €

(2) Sofern die Herstellung und das Schließen der Grabstätte in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach § 10 der Friedhofssatzung zulässig sind und durchgeführt werden, wird dafür keine Gebühr erhoben.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte, Doppelgrabstätte,

Urnenreihengrabstätte und Urnengrabstätte in Gemeinschaftsanlage

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte wird eine Gebühr erhoben von 140,00 €

(2) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte wird eine Gebühr erhoben von 280,00 €

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte wird eine Gebühr erhoben von 85,00 €

(4) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage wird eine Gebühr erhoben von 200,00 €

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihengrabstätten je Grabstelle 7,00 € und Jahr der Verlängerung

b) bei Doppelgrabstätten je Grabstelle 14,00 € und Jahr der Verlängerung

c) bei Urnenreihengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 4,25 €

§ 9 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 18, 23 und 24 der Friedhofssatzung) werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.10.2011 außer Kraft.

Laasdorf, 20.10.2016

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.05.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n g der Gemeinde Laasdorf

vom 07.01.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Laasdorf hat in seiner Sitzung am 05.11.2025 gemäß §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.Mai 2004 (GVBl. S.505 ff.), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Laasdorf erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Laasdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Anzeige und Anmeldung

Alle entsprechend dieser Friedhofsatzung erforderlichen Anzeigen und Anträge an die Gemeinde Laasdorf sind über die Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal" ,SG Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt , mit Sitz in Kahla, Bahnhofstr. 23, zu richten.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Laasdorf waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb der Gemeinde Laasdorf verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines elternteils zu bestatten.

§ 4 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf eine weitere Bestattung in einer Reihen-, Urnenreihen- oder Doppelreihengrabstätte erlischt, wird dem Inhaber der Grabstätte bei Eintritt des zweiten Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Reihen-, Urnenreihen- oder Doppelreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Doppelreihengrabstätten, Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. Die Aufhebung vor Ablauf der gesetzlichen der Mindestruhezeit ist lediglich möglich, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Inhaber der Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigendes Verstorbenen, vorzugsweise dem Inhaber der Grabnummernkarte, mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem aufgehobenen oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  8. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof dem Sachgebiet Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i.V.m. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Reihengrabstätte, Doppelgrabstätte oder Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch die Grabnummernkarte vorzulegen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, einschließlich an Samstagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der mit Anmeldung der Bestattung mitgeteilten Grabart beigesetzt.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Für Erdbestattungen dürfen nur Särge aus Holz verwendet werden. Sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Die Überurne bei unterirdischen Bestattungen ebenfalls.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber können auch ein Bestattungsunternehmen oder andere autorisierte Gewerbe beauftragt werden. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Gemeinde zugelassen werden. Für diesen Fall stellt der Beauftragende die Gemeinde von allen Ansprüchen, die aus dem Sachverhalt entspringen können (Schadensersatz/ Haftung…), frei. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der verfügungsberechtigte Angehörige hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den verfügungsberechtigten Angehörigen der Gemeinde zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Bei Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden. Dies gilt nicht für Urnen in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) (siehe § 15). § 15 Abs. 3 bleibt davon unberührt. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Ruhezeit.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, neben der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde sowie unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten, b. Urnenreihengrabstätten, c. Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsanlage. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. (5) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) In einer Reihengrabstätte können auch 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Reihengrabstätten werden auch als Doppelgrabstätten vergeben. Eine Doppelgrabstätte besteht aus zwei nebeneinander gelegenen Reihengrabstätten für die Bestattung von zwei Leichen.

(5) Die Doppelgrabstätte wird bei Bestattung der ersten Leiche für die Ruhezeit nach § 11 vergeben. Zum Zeitpunkt der zweiten Bestattung in einer Doppelgrabstätte verlängert sich die Nutzung der gesamten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Bestattung. (6) Die zweite Bestattung in eine Doppelgrabstätte kann nur erfolgen, wenn vom Inhaber der Grabstätte der Differenzbetrag für die Verlängerung bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Bestattung nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung nachgezahlt wird. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Grabstätten für Erdbestattungen (§ 14 (3)) c. Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsanlage

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urna abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. (3) In einer Urnenreihengrabstätte können maximal 2 Urnen bestattet werden. Die Zweitbelegung ist unter Vorlage der Grabnummernkarte bei der Gemeinde zu beantragen. Die Nutzung der Grabstätte verlängert sich jeweils bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne. Für den Zeitraum der Verlängerung ist vom Antragsteller die Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten. (5) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen nach einem von der Gemeinde festgelegten, nicht öffentlich bekannten, Plan beigesetzt. Die Beigesetzten werden auf einem, an einer Stele angebrachten Metallschild, namentlich unter Angabe des Geburts- sowie Sterbedatums benannt. Die Auslagen der Gemeinde für die Beschaffung und Beschriftung des Metallschildes werden an den Bestattungspflichtigen weiterberechnet. Die Grabstätten werden jeweils nur für die Beisetzung einer Urne für die Ruhezeit entsprechend § 11 vergeben. Mit der Beisetzung ist von den Angehörigen eine Gebühr für die Nutzung der Grabstätte entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der Urnenbestattung hinaus ist in der Urnengemeinschaftsanlage nicht möglich.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 und des § 17 keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Unzulässig ist a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit; e. das Abdecken der gesamten Grabstätte mit einer Natur- oder Kunststeinplatte. (3) Soweit es die Gemeinde unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 im Einzelfall zulassen.

§ 17 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es gelten nachfolgende maximale Abmessungen: Abmessung Länge Breite Urnengrab 1,00 m 0,80 m Reihengrab 2,20 m 1,00 m Doppelgrab 2,20 m 2,00 mwass (3) In der Urnengemeinschaftsanlage gibt es keine von den Angehörigen zu bepflanzende Grabfläche. Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Gemeinde und wird in angemessenen Zeiträumen durchgeführt. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten sind die jeweiligen Inhaber der Grabnummernkarten verantwortlich, ausgenommen Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder bei Widerruf des Nutzungsrechtes. (5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat die Grabnummernkarte vorzulegen. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen, ausgenommen Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage. (7) Reihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. (9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik sind in den, auf dem Friedhof aufgestellten Behältern, getrennt von den verrottbaren Werkstoffen zu entsorgen.

§ 18 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Vorlage von maßstäblichen Detailzeichnungen mit erforderlichen Einzelangaben kann von der Gemeinde verlangt werden. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 20 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde durch Druckprobe überprüft.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahme (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit der vorherigen Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 19 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

III. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 11 dieser Satzung seit der letzten Bestattung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), c. entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt.
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, d. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne diese vorher bei dem Sachgebiet Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt angezeigt zu haben (§ 7), e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), f. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), g. Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1), h. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22), i. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 17 Abs. 9), j. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 16 und 17 bepflanzt oder entgegen § 16 mit Grababdeckungen versieht, k. Grabstätten vernachlässigt (§ 18), l. Die Leichenhalle entgegen § 24 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden „Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Laasdorf“ zu entrichten.

§ 30 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.10.2016 außer Kraft.

Laasdorf, 07.01.2026

  • im Original gezeichnet und gesiegelt -

Jens Conrad Bürgermeister